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Share Deal versus Asset Deal – FAQ für den Mittelstand

Share Deal versus Asset Deal: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Steht ein Unternehmenskauf oder -verkauf an, ist die erste strategische Entscheidung selten die Frage des Kaufpreises – sondern die der Transaktionsstruktur. Sollen die Geschäftsanteile (Share Deal) oder die einzelnen Wirtschaftsgüter (Asset Deal) übertragen werden? Diese Wahl bestimmt, wer welche Risiken trägt, wie Steuern anfallen und welche Verträge auf den Erwerber übergehen. Wählt man die falsche Struktur, können stille Lasten des Zielunternehmens auf den Investor übergehen oder steuerliche Vorteile unwiderruflich verloren gehen.

Beim Share Deal erwirbt der Käufer sämtliche oder eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile und tritt damit unmittelbar in die rechtliche Stellung des Zielunternehmens ein – einschließlich aller Verbindlichkeiten, Verträge und behördlichen Genehmigungen. Beim Asset Deal werden hingegen einzeln definierte Vermögensgegenstände, Rechte und Verbindlichkeiten übertragen; der Erwerber übernimmt nur, was vertraglich ausdrücklich vereinbart ist. Beide Strukturen sind im BGB und im GmbHG verankert und erzeugen grundlegend unterschiedliche Rechtsfolgen für den Investor im deutschen Mittelstand.

Dieses FAQ-Dossier beantwortet die zwölf häufigsten Fragen, die Investoren und Unternehmer in der Mandatspraxis zu Share Deal und Asset Deal stellen – von der Grundstruktur über steuerliche Konsequenzen bis zur praktischen Absicherung durch Garantien und Due Diligence.

Was ist der grundlegende Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal?

Beim Share Deal kauft der Erwerber die Gesellschaft als Ganzes, beim Asset Deal kauft er ihre Aktiva und wählt selbst aus, welche Verbindlichkeiten er übernimmt. Diese scheinbar technische Differenz hat weitreichende Rechtsfolgen in der Praxis.

1. Was genau wird beim Share Deal übertragen?

Beim Share Deal überträgt der Verkäufer seine Gesellschaftsanteile auf den Erwerber. Bei einer GmbH erfordert dies nach § 15 GmbHG eine notarielle Beurkundung des Abtretungsvertrags. Der Erwerber tritt in die bestehende Gesellschaft ein – mit allen Rechten, aber auch mit sämtlichen Risiken. Laufende Verträge, Genehmigungen, Arbeitsverträge, Steuerverbindlichkeiten und anhängige Rechtsstreitigkeiten verbleiben in der Gesellschaft und gehen automatisch mit über. Eine Zustimmung der Vertragspartner des Zielunternehmens ist grundsätzlich nicht erforderlich, sofern keine Change-of-Control-Klauseln in den Verträgen enthalten sind. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass solche Klauseln im Gesellschaftsvertrag oder in wesentlichen Lieferantenverträgen übersehen werden – mit erheblichen Folgen für den Vollzug der Transaktion.

2. Was wird beim Asset Deal übertragen?

Beim Asset Deal werden einzelne Vermögensgegenstände, Verträge, Schutzrechte und gegebenenfalls Verbindlichkeiten durch separate Übertragungsakte auf den Erwerber übertragen. Für jeden Vermögensgegenstand gelten die allgemeinen Regeln des BGB: Grundstücke bedürfen der notariellen Beurkundung nach § 311b BGB und der Auflassung, Forderungen werden abgetreten, bewegliche Sachen übereignet. Entscheidend ist, dass der Erwerber selbst bestimmt, welche Verbindlichkeiten er übernimmt. Was nicht ausdrücklich vereinbart ist, verbleibt beim Verkäufer. Verträge mit Dritten gehen nur mit deren Zustimmung über (§ 415 BGB analog bzw. Vertragsübernahme), was bei größeren Betrieben zu erheblichem Koordinationsaufwand führen kann.

3. Welche Struktur ist im deutschen Mittelstand häufiger anzutreffen?

Im deutschen Mittelstand dominiert beim Erwerb vollständiger Betriebe der Share Deal, da die Gesellschaft als rechtliche Einheit mit allen Vertragsbeziehungen und Genehmigungen bestehen bleibt. Dennoch wählen Erwerber in bestimmten Konstellationen bewusst den Asset Deal: etwa wenn sie nur einen Geschäftsbereich herauslösen, Altlasten einer Gesellschaft vermeiden oder die Kaufpreisabschreibung steuerlich optimieren möchten. Nach unserer Erfahrung entscheidet im Mittelstand häufig die Steuersituation des Verkäufers darüber, welche Struktur letztlich konsentiert wird – ein Interessengegensatz, der von Beginn an in der Verhandlungsführung berücksichtigt werden sollte.

4. Welche Haftungsrisiken trägt der Käufer beim Share Deal?

Der Käufer eines Share Deal erwirbt die Gesellschaft mit ihrem vollständigen Verbindlichkeitenprofil. Steuerliche Altlasten, Pensionsverpflichtungen, Umweltrisiken oder unbekannte Rechtsstreitigkeiten verbleiben in der erworbenen Gesellschaft. Diese Risiken sind für den Erwerber typischerweise nicht vollständig sichtbar – weshalb eine sorgfältige Due Diligence und ein umfassendes Garantieregime (Representations & Warranties) unverzichtbar sind. Ohne vertragliche Risikoverteilung haftet der Käufer faktisch für alle Risiken, die die Gesellschaft vor Closing getragen hat. In der Mandatspraxis sehen wir, dass insbesondere steuerliche Nachforderungen für Vorperioden und Produkthaftungsrisiken häufig unterschätzt werden.

5. Welche Haftungsrisiken trägt der Käufer beim Asset Deal?

Beim Asset Deal ist die Risikoabgrenzung grundsätzlich präziser: Der Erwerber übernimmt nur, was er ausdrücklich vertraglich übernimmt. Allerdings enthält das Gesetz wichtige Ausnahmen. Nach § 613a BGB haften Erwerber und Veräußerer bei einem Betriebsübergang gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus bestehenden Arbeitsverhältnissen, die zum Zeitpunkt des Übergangs bestanden. Der Erwerber kann diese gesetzliche Haftung nicht vollständig vertraglich ausschließen. Daneben kann nach § 25 HGB eine Haftung für Altverbindlichkeiten eintreten, wenn der Erwerber das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt. Beide Normen werden in der Praxis unterschätzt.

6. Was bedeutet § 613a BGB für einen Asset Deal konkret?

Werden beim Asset Deal Betriebsmittel und Arbeitnehmer in einem Umfang übertragen, der einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB begründet, treten alle betroffenen Arbeitnehmer automatisch in das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber ein – ein Widerspruchsrecht des einzelnen Arbeitnehmers besteht, jedoch keine generelle Möglichkeit, den Übergang auszuschließen. Beide Parteien müssen die betroffenen Arbeitnehmer vorher schriftlich unterrichten. Eine fehlerhafte oder unterbliebene Unterrichtung verlängert die Widerspruchsfrist erheblich. Nach unserer Mandatserfahrung ist dieser Punkt einer der häufigsten Fehlerquellen bei mittelständischen Asset Deals – insbesondere wenn Käufer und Verkäufer annehmen, einzelne Mitarbeiter „abwählen" zu können.

7. Wie unterscheidet sich die Steuerbelastung zwischen Share Deal und Asset Deal für den Verkäufer?

Für einen Verkäufer, der seine GmbH-Anteile im Privatvermögen hält, unterliegt der Gewinn aus einem Share Deal der Abgeltungsteuer beziehungsweise dem Teileinkünfteverfahren – abhängig von der Beteiligungshöhe. Hält eine Kapitalgesellschaft die Anteile, sind Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG zu 95 % steuerfrei. Beim Asset Deal wird hingegen jeder einzelne Vermögensgegenstand zum Teilwert veräußert; stille Reserven werden aufgedeckt und regelbesteuert. Aus Verkäufersicht ist der Share Deal deshalb häufig vorzugswürdig. Diese Asymmetrie ist ein zentrales Verhandlungsmoment bei der Strukturierung einer Transaktion.

8. Wie unterscheidet sich die Steuerbelastung für den Erwerber?

Beim Asset Deal kann der Käufer die erworbenen Wirtschaftsgüter mit dem Kaufpreis ansetzen und diesen über die planmäßige Nutzungsdauer abschreiben – der sogenannte „Step-up"-Effekt erzeugt laufende Steuervorteile. Beim Share Deal erwirbt der Käufer Anteile, die er nicht abschreiben kann; stille Reserven in der erworbenen Gesellschaft bleiben unversteuert im Bestand. Für Erwerber mit Finanzierungsdruck ist die steuerliche Abschreibbarkeit beim Asset Deal daher häufig ein gewichtiges Argument. In der Praxis führt dieser Interessengegensatz zwischen Käufer und Verkäufer häufig zu einem Kaufpreisausgleich: Der Verkäufer erhält beim Asset Deal einen Aufschlag, der ihn für die höhere Steuerbelastung kompensiert.

9. Brauche ich beim Share Deal die Zustimmung von Vertragspartnern des Zielunternehmens?

Grundsätzlich nein – der Share Deal berührt die Vertragspartner des Zielunternehmens nicht unmittelbar, da die Gesellschaft als Vertragspartner unverändert bleibt. Allerdings enthalten viele Verträge – insbesondere Finanzierungsverträge, Mietverträge, Lizenzverträge und öffentliche Aufträge – sogenannte Change-of-Control-Klauseln, die dem Vertragspartner bei einem Gesellschafterwechsel ein Sonderkündigungsrecht oder einen Zustimmungsvorbehalt einräumen. Werden diese Klauseln nicht vor Signing identifiziert und adressiert, kann der Vollzug der Transaktion empfindlich gefährdet werden. Die systematische Analyse der wesentlichen Verträge auf Change-of-Control-Klauseln ist daher fester Bestandteil jeder anwaltlich begleiteten Due Diligence beim Share Deal.

10. Welche Rolle spielt die Fusionskontrolle bei Share Deal und Asset Deal?

Sowohl Share Deals als auch Asset Deals können der deutschen und europäischen Fusionskontrolle unterliegen – die Transaktionsstruktur ist für die Anmeldepflicht grundsätzlich nicht entscheidend, sondern die Größenverhältnisse der beteiligten Unternehmen. Nach § 35 GWB löst ein Zusammenschluss eine Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt aus, wenn der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen mehr als 500 Mio. € übersteigt, ein beteiligtes Unternehmen mehr als 50 Mio. € und ein weiteres mehr als 17,5 Mio. € Inlandsumsatz erzielt. Bis zur Freigabe greift das Vollzugsverbot des § 41 GWB; ein Verstoß kann mit Bußgeldern bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden. Auch bei scheinbar rein mittelständischen Transaktionen ist eine Fusionskontrollprüfung daher angezeigt.

11. Wie sichere ich mich als Käufer gegen unbekannte Risiken ab?

Die wesentlichen Instrumente der Risikoabsicherung sind Due Diligence, Garantien und Gewährleistungsregelungen sowie Kaufpreismechanismen. Die rechtliche und steuerliche Due Diligence deckt Risiken auf, die dann im Kaufvertrag entweder durch Garantien des Verkäufers, Freistellungen oder Kaufpreisanpassungen adressiert werden. Garantien (Representations & Warranties) verpflichten den Verkäufer, bestimmte Aussagen über das Zielunternehmen als zutreffend zu vertreten; bei Unrichtigkeit steht dem Käufer ein Schadensersatzanspruch zu. Freistellungen decken definierte bekannte Risiken ab – etwa laufende Betriebsprüfungen oder bekannte Umweltlasten. W&I-Versicherungen (Warranty & Indemnity) können die Lücke zwischen Verkäuferhaftung und Käuferrisiko versicherungstechnisch schließen und gewinnen auch im Mittelstand zunehmend an Bedeutung.

12. Wann sollte ich anwaltliche Beratung zur Transaktionsstruktur einholen?

Die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal sollte vor der ersten Absichtserklärung (Letter of Intent / Term Sheet) festgelegt sein – nicht danach. Wird die Struktur erst nach Unterzeichnung eines LOI geändert, entstehen Nachverhandlungskosten und Vertrauensverlust auf beiden Seiten. Nach unserer Erfahrung ist eine frühzeitige anwaltliche Strukturierungsberatung – idealerweise kombiniert mit steuerrechtlichem Rat – die investitionseffizienteste Maßnahme im gesamten Transaktionsprozess. Sie verhindert kostspielige Nachkorrekturen und stellt sicher, dass die Verhandlungsposition des Investors von Beginn an auf einer soliden rechtlichen Grundlage ruht. Die genaue Vorteilhaftigkeit der Struktur ist im Einzelfall anwaltlich und steuerlich zu prüfen.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Produktionsunternehmen aus dem verarbeitenden Gewerbe beim Erwerb eines Wettbewerbers. Ausgangslage: Der Verkäufer bestand auf einem Share Deal, um seine steuerliche Situation zu optimieren; der Käufer wollte einen Asset Deal, um Altlasten aus einer früheren Betriebsprüfung zu umgehen. Vorgehen: Durch eine kombinierte Gestaltung – Share Deal der Holdinggesellschaft bei gleichzeitiger vertraglicher Freistellung hinsichtlich der identifizierten Steuerrisiken sowie Kaufpreiseinbehalt auf einem Treuhandkonto – wurde eine Struktur entwickelt, die beiden Interessen Rechnung trug. Ergebnis: Die Transaktion wurde in einem überschaubaren Zeitraum vollzogen; die Freistellungsklauseln wurden nach Ablauf der vereinbarten Frist freigegeben, ohne dass Ansprüche entstanden waren. Keine Erfolgsgarantie für vergleichbare Konstellationen; jeder Fall ist individuell zu bewerten.

Welche nächsten Schritte empfiehlt die Kanzlei?

Die Entscheidung für eine Transaktionsstruktur ist keine Formalität – sie bestimmt die Risikoverteilung, die Steuerlast und die Verhandlungsgrundlage der gesamten Transaktion. Nach unserer Erfahrung in der Begleitung mittelständischer Unternehmenskäufe und -verkäufe sind drei Schritte regelmäßig entscheidend: erstens die frühzeitige Strukturanalyse (Share Deal oder Asset Deal?) gemeinsam mit Rechtsanwalt und Steuerberater, zweitens eine systematische Due Diligence zur Identifikation bekannter und latenter Risiken im Zielunternehmen, und drittens die vertragliche Absicherung durch ein vollständiges Garantieregime mit klaren Haftungsobergrenzen und Freistellungsregelungen.

Welche Struktur für Ihre spezifische Transaktion vorzugswürdig ist, hängt von den Umsätzen der Beteiligten, der Haltestruktur der Anteile, der Branche des Zielunternehmens und den Zielen beider Parteien ab. Diese Kombination macht eine individuelle Prüfung im konkreten Einzelfall unabdingbar.

Die vorstehende Darstellung beschreibt die wesentlichen Strukturfragen anhand der Regelfälle. Ihr konkreter Erwerb oder Verkauf erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der Halteverhältnisse und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Transaktionsstruktur schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen des Gesellschaftsrechts, der Transaktionsstrukturierung und der Unternehmensnachfolge. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – etwa bei internationalen M&A-Transaktionen oder ausländischen Zielgesellschaften – arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der rechtlichen Due Diligence und der Vertragsgestaltung bei mittelständischen Unternehmenstransaktionen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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