Ein mittelständisches Unternehmen steht zum Kauf. Der Letter of Intent ist paraphiert, die Finanzierung steht. Doch die entscheidende Strukturfrage ist noch offen: Erwirbt der Investor die Gesellschaftsanteile selbst – oder kauft er einzelne Vermögensgegenstände aus dem Unternehmen heraus? Diese Weichenstellung bestimmt nicht nur die steuerliche Belastung der Transaktion, sondern auch, welche Haftungsrisiken der Käufer übernimmt, ob Verträge neu verhandelt werden müssen und ob eine Beurkundungspflicht ausgelöst wird.
Share Deal und Asset Deal sind die beiden grundlegenden Strukturierungsoptionen beim Unternehmenskauf. Beim Share Deal erwirbt der Käufer Anteile an einer Gesellschaft – die Gesellschaft als Rechtsträger bleibt mit all ihren Rechten, Verbindlichkeiten und Verträgen unverändert bestehen. Beim Asset Deal gehen einzelne Wirtschaftsgüter, Verträge oder Unternehmensteile nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsrechts gesondert über – mit der Folge, dass der Erwerber gezielt auswählt, was er übernimmt und was er zurücklässt.
Dieser Beitrag analysiert die rechtliche Ausgangslage beider Strukturen, arbeitet die wesentlichen Unterschiede aus Investorensicht heraus und gibt praxisbezogene Handlungsempfehlungen für Transaktionen im deutschen Mittelstand.
Was unterscheidet Share Deal und Asset Deal rechtlich?
Die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal ist in erster Linie eine Entscheidung über die Rechtsträgerschaft: Beim Share Deal bleibt der Rechtsträger – die GmbH, AG oder Personengesellschaft – vollständig erhalten. Der Käufer tritt lediglich an die Stelle des bisherigen Gesellschafters. Beim Asset Deal hingegen wechselt nicht der Rechtsträger, sondern das Vermögen selbst.
Für den Share Deal bei einer GmbH ist die notarielle Beurkundung der Anteilsabtretung nach § 15 GmbHG zwingend vorgeschrieben. Ohne wirksame Beurkundung ist die Übertragung nichtig. Bei der AG erfolgt die Übertragung durch Einigung und Übergabe des Aktienbriefs oder – bei vinkulierten Namensaktien – durch Zustimmung der Gesellschaft. Der Formzwang des § 15 GmbHG macht den Notar zu einem unverzichtbaren Akteur jeder GmbH-Transaktion, was in der Praxis regelmäßig zu Koordinierungsaufwand führt, wenn mehrere Anteilseigner beteiligt sind.
Beim Asset Deal bestimmt sich die Übertragungsform nach dem jeweiligen Wirtschaftsgut. Grundstücke bedürfen nach § 311b BGB ebenfalls der notariellen Beurkundung und der Eintragung im Grundbuch. Forderungen werden nach §§ 398 ff. BGB durch schlichte Abtretung übertragen, Verträge erfordern grundsätzlich die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners (Vertragsübernahme). Immaterielle Güter wie Patente oder Marken sind gesondert zu übertragen und ggf. umzumelden. In der Mandatspraxis sehen wir, dass diese Vielzahl von Übertragungsakten den Asset Deal prozessual aufwändiger macht als einen sauber strukturierten Share Deal.
Für Investoren, die im Mittelstand zugreifen, ist ein weiterer Aspekt zentral: Beim Share Deal übernimmt der Erwerber sämtliche Altverbindlichkeiten der Gesellschaft – auch solche, die bei der Due Diligence nicht aufgedeckt wurden. Beim Asset Deal kann der Käufer gezielt entscheiden, welche Verbindlichkeiten er übernimmt und welche beim Veräußerer verbleiben.
Wie beeinflusst die Transaktionsstruktur die Haftung des Käufers?
Haftungsfragen sind für Investoren oft der entscheidende Treiber bei der Strukturwahl. Beim Share Deal tritt der Erwerber in die Gesellschaft ein und übernimmt damit das gesamte rechtliche Substrat – einschließlich aller unbekannten, latenten oder bestrittenen Verbindlichkeiten. Steuerliche Altlasten, offene Sozialversicherungsbeiträge, schwebende Rechtsstreitigkeiten oder Umwelthaftungen folgen dem Rechtsträger. Die Gesellschaft haftet, und der neue Gesellschafter trägt das wirtschaftliche Risiko, ohne persönlich zu haften, soweit die gesellschaftsrechtliche Haftungsbegrenzung greift.
Beim Asset Deal ist die Ausgangslage anders – aber nicht risikofrei. Nach § 25 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts, wenn er das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für alle Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, sofern er diese nicht ausdrücklich ausschließt und dieser Ausschluss dem Gläubiger mitgeteilt oder im Handelsregister eingetragen wird. Diese Haftungsübernahme nach § 25 HGB ist dispositiv, muss aber aktiv und fristgemäß ausgeschlossen werden – ein Versäumnis, das in der Praxis immer wieder zu unerwarteter Nachhaftung führt.
Darüber hinaus greift beim Asset Deal § 613a BGB, wenn Betriebsteile mit Personal übertragen werden. Der Erwerber tritt kraft Gesetzes in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein – mit allen Rechten und Pflichten. Arbeitnehmer haben ein Widerspruchsrecht, das sie binnen eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung ausüben können. Für den Investor bedeutet das: Die Personalstruktur des übernommenen Bereichs folgt dem Erwerber, auch wenn er sie lieber anders gestaltet hätte.
Beim Share Deal hingegen besteht kein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB, weil der Arbeitgeber – die Gesellschaft – identisch bleibt. Die Anteilsübertragung berührt die Arbeitsverhältnisse nicht unmittelbar. Für Investoren, die eine Integration oder Restrukturierung nach dem Erwerb planen, ist diese Differenzierung von erheblicher Bedeutung.
Steuerliche Implikationen: Wer profitiert von welcher Struktur?
Die steuerliche Dimension ist häufig die ökonomisch gewichtigste Variable in der Strukturierungsentscheidung – und sie verschiebt regelmäßig die Interessenlage zwischen Käufer und Verkäufer grundlegend.
Der Verkäufer bevorzugt in der Regel den Share Deal. Bei natürlichen Personen als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Teileinkünfteverfahren – 40 % des Gewinns bleiben steuerfrei, 60 % werden mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuert. Hält eine Kapitalgesellschaft die Anteile, ist der Veräußerungsgewinn zu 95 % körperschaftsteuerbefreit (§ 8b KStG), was die Steuerbelastung auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnung beschränkt. Dieses Privileg entfällt beim Asset Deal vollständig.
Der Käufer dagegen hat beim Asset Deal steuerliche Vorteile: Er kann die erworbenen Wirtschaftsgüter mit dem Kaufpreis aktivieren und über die Nutzungsdauer abschreiben – der sogenannte Step-up. Dadurch entsteht eine erhöhte steuerliche Abschreibungsbasis, die den Cashflow in den Folgejahren verbessert. Beim Share Deal übernimmt der Käufer die historischen Buchwerte der Gesellschaft. Ein Step-up ist nur über strukturell aufwändige Umwege erreichbar (etwa durch eine vorgelagerte Verschmelzung oder eine Option nach § 21 UmwStG bei bestimmten Konstellationen), was anwaltlich und steuerlich detailliert zu prüfen ist.
Nach unserer Erfahrung führt diese strukturelle Interessendivergenz – Verkäufer will Share Deal, Käufer will Asset Deal – regelmäßig zu Kaufpreisverhandlungen, bei denen der Steuervorteil des Verkäufers durch einen Kaufpreisabschlag für den Käufer teilweise kompensiert wird. Die exakte Ausgestaltung dieser Kompensation ist ein Kernelement der Transaktionsberatung.
Vertragsübergang und Zustimmungserfordernisse: Welche operativen Risiken entstehen?
Ein oft unterschätztes operatives Risiko liegt im Übergang von Kundenverträgen, Lieferantenverträgen und behördlichen Erlaubnissen. Beim Share Deal verbleiben alle Verträge in der Gesellschaft – der Wechsel des Gesellschafters ist für Vertragspartner grundsätzlich irrelevant, sofern keine Change-of-Control-Klausel vereinbart ist. Solche Klauseln berechtigen den Vertragspartner bei einem Kontrollwechsel zur außerordentlichen Kündigung oder zur Verweigerung der Fortsetzung unter geänderten Bedingungen. In der Mandatspraxis sehen wir bei mittelständischen Unternehmen zunehmend differenziert formulierte Change-of-Control-Regelungen, insbesondere in Kreditverträgen, in Lizenzverträgen und in langfristigen Lieferantenrahmenverträgen.
Beim Asset Deal ist der Vertragsübergang strukturell voraussetzungshafter. Jeder Vertrag muss grundsätzlich einzeln mit Zustimmung des Vertragspartners übernommen werden, es sei denn, der Vertrag sieht eine übertragbare Lizenz oder eine gesetzliche Übergangsregelung vor. Fehlende Zustimmungen können dazu führen, dass zentrale Geschäftsbeziehungen nicht auf den Erwerber übergehen – ein Risiko, das bei ertragsrelevanten Dauerschuldverhältnissen besonders gravierend ist.
Behördliche Genehmigungen, Konzessionen und öffentlich-rechtliche Erlaubnisse – etwa Umweltgenehmigungen oder Gaststättenlizenzen – sind personenbezogen und nicht übertragbar. Beim Asset Deal muss der Erwerber neue Genehmigungen beantragen; beim Share Deal verbleiben sie in der Gesellschaft. Für bestimmte regulierte Branchen, in denen behördliche Erlaubnisse den Kern des Geschäftsmodells bilden, ist der Share Deal daher aus diesem Grund allein oft die einzig praktikable Struktur.
Fusionskontrolle: Ab wann muss angemeldet werden?
Sowohl Share Deal als auch Asset Deal können kartellrechtliche Anmeldepflichten auslösen, wenn die beteiligten Unternehmen definierte Umsatzschwellen überschreiten. Nach § 35 GWB ist eine Transaktion beim Bundeskartellamt anzumelden, wenn der gemeinsame weltweite Umsatz der beteiligten Unternehmen mehr als 500 Millionen Euro beträgt, mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland mehr als 50 Millionen Euro erzielt und ein weiteres mehr als 17,5 Millionen Euro. Diese Schwellen gelten unabhängig davon, ob die Transaktion als Share Deal oder Asset Deal strukturiert wird.
Bis zur Freigabe durch das Bundeskartellamt oder den Ablauf der relevanten Fristen besteht nach § 41 GWB ein striktes Vollzugsverbot. Ein Verstoß gegen dieses sogenannte Gun-Jumping-Verbot kann mit einem Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden. In der Praxis erfordert dies eine sorgfältige Zeitplanung: Signing und Closing sind voneinander zu trennen, und zwischen beiden Ereignissen müssen die Unternehmen operativ unabhängig voneinander agieren.
Zu beachten ist, dass die 12. GWB-Novelle, deren Verabschiedung zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags noch ausstand, eine Anhebung der Schwellenwerte vorsieht. Investoren sollten daher vor jeder Transaktion die jeweils geltende Schwellenlage durch Berufsträger verifizieren lassen.
Due Diligence: Unterschiedliche Prüfungsschwerpunkte je Struktur
Die Strukturwahl bestimmt nicht nur die Transaktion selbst, sondern auch den Fokus der vorgelagerten Due Diligence. Beim Share Deal muss der Erwerber die gesamte rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Historie der Gesellschaft prüfen – unbekannte Altlasten sind sein Risiko. Die Prüfungsdichte bei Gesellschafterbeschlüssen, Kapitalmaßnahmen, schwebenden Verfahren und Steuerbescheiden ist entsprechend hoch.
Beim Asset Deal ist der Prüfungsumfang selektiver, aber in bestimmten Teilbereichen intensiver. Wer einzelne Wirtschaftsgüter erwirbt, muss deren rechtliche Eigentümerstellung, dingliche Belastungen (Grundpfandrechte, Sicherungsübereignungen, Pfandrechte) und Drittrechte mit besonderer Sorgfalt prüfen. Die Frage, ob der Verkäufer tatsächlich verfügungsberechtigt ist, stellt sich beim Asset Deal bei jedem einzelnen Vermögensgegenstand neu.
Nach unserer Erfahrung neigen Käufer beim Asset Deal dazu, den Prüfungsaufwand zu unterschätzen, weil sie glauben, durch die selektive Übernahme Risiken auszublenden. Tatsächlich erfordert die Identifikation und Überprüfung aller zu übernehmenden Vermögensgegenstände in einem mittelständischen Unternehmen erheblichen Ressourceneinsatz – insbesondere wenn Intellectual Property, Daten und digitale Infrastruktur Teil der Transaktion sind.
Ein weiterer Aspekt: Beim Share Deal müssen Garantien und Gewährleistungen im Unternehmenskaufvertrag die Gesamtheit der Gesellschaft abdecken. Beim Asset Deal können Garantien präziser auf die tatsächlich übertragenen Gegenstände zugeschnitten werden. Dieser Unterschied hat erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsverhandlung und die Risikoallokation.
Aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen Finanzinvestor beim Erwerb eines mittelständischen Maschinenbauunternehmens mit mehreren Produktionsstätten. Ausgangslage: Der Verkäufer bestand auf einem Share Deal aus steuerlichen Gründen; der Käufer wollte eine Produktionslinie herauslösen und den Vertriebsbereich separat übernehmen. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte zunächst die Change-of-Control-Klauseln in den wesentlichen Kundenverträgen und den Bankkreditverträgen. Parallel wurde geprüft, ob eine Umwandlung des Unternehmens vor dem Erwerb kartellrechtliche Meldepflichten auslösen würde. Im Ergebnis wurde eine hybride Struktur entwickelt: Der Erwerber übernahm die operative Gesellschaft per Share Deal und erwarb die Immobilie (Produktionsstätte) im Wege eines Asset Deals mit gesonderter Grundstücksbeurkundung. Diese Strukturierung reduzierte das Übertragungsrisiko bei Verträgen erheblich und ermöglichte dem Käufer gleichzeitig einen steuerlich nutzbaren Step-up für den Immobilienteil.
Hybride Strukturen und Gestaltungsoptionen
Die Praxis zeigt, dass die Entscheidung Share Deal oder Asset Deal selten binär ist. In vielen Transaktionen werden beide Strukturen kombiniert, um die jeweiligen Vorteile zu verbinden und Risiken zu minimieren. Typische Hybridstrukturen umfassen die Übertragung des operativen Geschäfts per Share Deal bei gleichzeitiger Herauslösung von Immobilien in eine gesonderte Einheit, die separat erworben oder im Wege eines Sale-and-Lease-back arrangiert wird.
Auch die Strukturierung als Earn-out (variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil) ist bei beiden Transaktionsformen möglich, aber von unterschiedlicher Komplexität. Beim Asset Deal ist der Bezugspunkt des Earn-outs exakt zu definieren, weil der Erwerber nicht die Gesellschaft als Ganzes übernimmt, sondern einzelne Geschäftsbereiche. Beim Share Deal kann der Earn-out an den Jahresabschluss der Gesellschaft anknüpfen, was die Messung erleichtert, aber Manipulationspotenzial durch Bilanzpolitik schafft.
Gestaltungsoption bei Personengesellschaften: Beim Erwerb einer GmbH & Co. KG besteht häufig die Möglichkeit, nur den Kommanditanteil zu erwerben (Share Deal auf KG-Ebene) und den Komplementäranteil gesondert zu regeln. Diese Konstellation ist steuerlich komplex und erfordert eine präzise Abstimmung mit dem steuerlichen Berater.
Für internationale Transaktionen mit grenzüberschreitenden Elementen – etwa wenn der Käufer eine ausländische Holdinggesellschaft einsetzt – sind zusätzlich die steuerlichen Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens sowie die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz zu beachten. In solchen Fällen arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.
Kaufvertrag: Kernelemente und typische Konfliktfelder
Unabhängig von der gewählten Struktur enthält ein Unternehmenskaufvertrag in der Praxis regelmäßig die gleichen funktionalen Bausteine – ihre konkrete Ausgestaltung unterscheidet sich jedoch erheblich je nach Transaktionsform.
Beim Share Deal stehen Locked-Box-Mechanismus oder Closing-Accounts-Mechanismus zur Kaufpreisbestimmung zur Wahl. Der Locked-Box-Ansatz fixiert den Kaufpreis auf Basis eines historischen Stichtags-Jahresabschlusses und ist für den Verkäufer oft vorteilhafter, weil er Sicherheit schafft. Der Closing-Accounts-Mechanismus ist verhandlungsaufwändiger, gibt dem Käufer jedoch mehr Kontrolle über die tatsächliche Substanz zum Übertragungszeitpunkt. In der Mandatspraxis sehen wir, dass der Locked-Box-Ansatz bei deutschen Mittelstandstransaktionen mit strategischen Käufern dominiert, während Private-Equity-Investoren häufig auf Closing Accounts bestehen.
Garantien und Gewährleistungen (Representations and Warranties, kurz Reps & Warranties) sind beim Share Deal umfassender und betreffen die gesamte Gesellschaft. Standardmäßig abgesichert werden: rechtsgültige Existenz und Kapitalstruktur, Vollständigkeit der Jahresabschlüsse, Lastenfreiheit der Anteile, keine schwebenden Klagen, Richtigkeit der wesentlichen Verträge, keine Steuerschulden über den gebuchten Rückstellungen. Beim Asset Deal sind Garantien enger auf die übertragenen Wirtschaftsgüter fokussiert, was die Verhandlung nicht unbedingt vereinfacht, aber präziser macht.
Freistellungen (Indemnities) für konkret identifizierte Risiken – etwa aus laufenden Verfahren oder bekannten Steuerfragen – werden in beiden Strukturen eingesetzt, aber beim Share Deal häufiger, weil der Käufer die gesamte Haftungshistorie übernimmt.
Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Vertragswerke und der steuerlichen Ausgangssituation. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Entscheidungsmatrix: Welche Struktur passt zu welcher Konstellation?
Die Strukturentscheidung folgt keiner einheitlichen Regel. Sie ergibt sich aus der Abwägung mehrerer Parameter, die transaktionsspezifisch gewichtet werden müssen.
Konstellation 1 – Verkäufer ist natürliche Person, Gesellschaft hat keine schwerwiegenden Altlasten: Share Deal ist für den Verkäufer steuerlich vorteilhaft (Teileinkünfteverfahren); für den Käufer akzeptabel, wenn die Due Diligence keine wesentlichen Risiken offenbart. Empfehlung: Share Deal mit umfangreichem Garantiepaket und Freistellungen für konkrete Risiken.
Konstellation 2 – Gesellschaft hat steuerliche oder regulatorische Altlasten: Asset Deal bietet dem Käufer die Möglichkeit, Verbindlichkeiten zurückzulassen. Empfehlung: Asset Deal mit präziser Verbindlichkeitsliste; § 25 HGB-Haftung aktiv ausschließen; § 613a BGB-Pflichten für Personalübergang strukturieren.
Konstellation 3 – Transaktion umfasst wertvolle Behördengenehmigungen oder nicht übertragbare Lizenzen: Share Deal ist oft die einzig praktikable Struktur, weil Genehmigungen in der Gesellschaft verbleiben. Empfehlung: Change-of-Control-Klauseln in allen wesentlichen Verträgen vor Signing prüfen; ggf. Genehmigungsinhaber in Vorverhandlungen einbeziehen.
Konstellation 4 – Käufer will nur Teilbereiche des Unternehmens erwerben: Asset Deal ist strukturell überlegen, da Käufer selektiv vorgeht. Empfehlung: Genaue Abgrenzung der übertragenen Assets vertraglich fixieren; Personal-Übergangsplan nach § 613a BGB erstellen; steuerliche Step-up-Möglichkeiten mit Steuerberater abstimmen.
Konstellation 5 – Fusionskontrollpflicht ist wahrscheinlich: Beide Strukturen können anmeldepflichtig sein. Empfehlung: Vollzugsverbot nach § 41 GWB strikt einhalten; Signing-Closing-Gap einplanen; vorbereitende Abstimmung mit dem Bundeskartellamt erwägen.
Handlungsempfehlungen für Investoren im Mittelstand
Aus anwaltlicher Sicht lassen sich für Investoren, die Transaktionen im deutschen Mittelstand vorbereiten, folgende Kernempfehlungen ableiten:
- Strukturentscheidung früh treffen: Die Transaktionsstruktur beeinflusst die Due Diligence, die Verhandlungsführung und die steuerliche Planung. Eine späte Strukturänderung ist kostspielig.
- Steuerliche und rechtliche Beratung parallel aufsetzen: Share Deal und Asset Deal haben unterschiedliche steuerliche Profile, die mit dem steuerlichen Berater und der Rechtsberatung abgestimmt sein müssen, bevor der Letter of Intent unterzeichnet wird.
- Change-of-Control-Klauseln systematisch auswerten: Jede wesentliche Vertragsbeziehung – Kreditverträge, Lieferantenrahmenverträge, Technologievereinbarungen – ist auf Kündigungsrechte bei Kontrollwechsel zu prüfen. Beim Asset Deal gilt dies auch für die Übertragbarkeit der Vertragsposition.
- § 25 HGB nicht übersehen: Beim Asset Deal muss die Haftungsausschlussvereinbarung aktiv getroffen und gegenüber Gläubigern kommuniziert werden. Ein Formfehler kann zu ungeplanter Nachhaftung führen.
- § 613a BGB frühzeitig einplanen: Beim Asset Deal mit Personalübergang müssen Arbeitnehmer ordnungsgemäß unterrichtet werden. Fehler bei der Unterrichtung verlängern die Widerspruchsfrist.
- Fusionskontrolle nicht unterschätzen: Schon bei mittleren Transaktionsvolumina können die GWB-Schwellen erreicht sein. Das Vollzugsverbot gilt ab dem Moment, in dem eine anmeldepflichtige Konzentration vollzogen werden soll.
- Garantiestruktur zur Struktur passend wählen: Beim Share Deal sind Reps & Warranties breiter; beim Asset Deal enger, aber präziser. Warranty-and-Indemnity-Versicherungen sind in beiden Strukturen verfügbar und werden im Markt zunehmend eingesetzt.
Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der Vertragswerke und der steuerlichen Ausgangssituation im Detail. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zu Share Deal und Asset Deal
Was ist der wichtigste Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal?
Beim Share Deal erwirbt der Käufer Gesellschaftsanteile und übernimmt damit den Rechtsträger einschließlich aller seiner Verbindlichkeiten. Beim Asset Deal gehen einzelne Wirtschaftsgüter über, sodass der Käufer gezielt auswählen kann, was er übernimmt. Die Transaktionsstruktur bestimmt Haftungsumfang, steuerliche Belastung und Vertragsübergang maßgeblich.
Muss ein GmbH-Anteilskauf notariell beurkundet werden?
Ja. Die Abtretung von GmbH-Anteilen bedarf nach § 15 GmbHG zwingend der notariellen Beurkundung. Eine formunwirksame Übertragung ist nichtig. Auch das Verpflichtungsgeschäft – also der Anteilskaufvertrag selbst – muss notariell beurkundet werden. Der Notar ist damit bei jeder GmbH-Transaktion ein zentraler Akteur.
Welche Struktur ist für den Käufer steuerlich günstiger?
Für den Käufer ist der Asset Deal häufig steuerlich vorteilhafter, weil er die übernommenen Wirtschaftsgüter mit dem Kaufpreis aktivieren und über die Nutzungsdauer abschreiben kann (Step-up). Beim Share Deal übernimmt der Käufer die historischen Buchwerte. Der Verkäufer hingegen bevorzugt in der Regel den Share Deal wegen der steuerlichen Privilegierung nach dem Teileinkünfteverfahren oder § 8b KStG.
Was regelt § 25 HGB beim Asset Deal?
§ 25 HGB ordnet an, dass der Erwerber eines Handelsgeschäfts unter fortgeführter Firma für alle Altverbindlichkeiten haftet, sofern die Haftung nicht ausdrücklich ausgeschlossen und dieser Ausschluss dem Gläubiger mitgeteilt oder im Handelsregister eingetragen wird. Diese Haftung ist dispositiv, muss aber aktiv ausgeschlossen werden – sie entsteht sonst kraft Gesetzes.
Was bedeutet § 613a BGB für den Asset Deal?
Bei einem Asset Deal, bei dem ein Betrieb oder Betriebsteil übergeht, tritt der Erwerber nach § 613a BGB kraft Gesetzes in alle bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die Arbeitnehmer sind ordnungsgemäß zu unterrichten und können der Übernahme widersprechen. Formfehler bei der Unterrichtung verlängern die Widerspruchsfrist. Beim Share Deal ist § 613a BGB nicht anwendbar, weil der Arbeitgeber als Rechtsträger identisch bleibt.
Wann löst eine Transaktion eine Fusionskontrollpflicht aus?
Nach § 35 GWB ist beim Bundeskartellamt anzumelden, wenn der gemeinsame weltweite Umsatz der beteiligten Unternehmen mehr als 500 Millionen Euro beträgt, ein Unternehmen im Inland mehr als 50 Millionen Euro erzielt und ein weiteres mehr als 17,5 Millionen Euro. Bis zur Freigabe gilt ein striktes Vollzugsverbot nach § 41 GWB. Die genauen Schwellen sind vor jeder Transaktion zu verifizieren, da eine GWB-Novelle geplant ist.
Gibt es hybride Strukturen, die Share Deal und Asset Deal verbinden?
Ja. In der Praxis werden häufig Hybridstrukturen gewählt – etwa der Erwerb des operativen Geschäfts per Share Deal bei gleichzeitiger Herauslösung der Immobilie per Asset Deal. Diese Strukturen erfordern sorgfältige Koordination aller Übertragungsakte, können aber steuerliche und haftungsrechtliche Vorteile beider Ansätze miteinander verbinden. Die konkrete Ausgestaltung ist im Einzelfall zu entwickeln.
Welche Garantien sind beim Share Deal typisch?
Beim Share Deal decken Garantien und Gewährleistungen typischerweise die rechtsgültige Existenz und Kapitalstruktur der Gesellschaft, die Richtigkeit der Jahresabschlüsse, die Lastenfreiheit der Anteile, keine wesentlichen schwebenden Rechtsstreitigkeiten sowie die Vollständigkeit und Wirksamkeit wesentlicher Verträge ab. Für konkret identifizierte Risiken werden ergänzend Freistellungsvereinbarungen (Indemnities) eingesetzt.
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