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Squeeze-out von Minderheitsgesellschaftern

Squeeze-out von Minderheitsgesellschaftern: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Hauptaktionär hält nahezu das gesamte Unternehmen — doch ein kleiner Kreis verbliebener Minderheitsgesellschafter blockiert Beschlüsse, verursacht Verwaltungsaufwand und verzögert strategische Weichenstellungen. Diese Konstellation ist im deutschen Mittelstand häufiger anzutreffen, als man vermuten würde: nach einer Unternehmensübernahme, einer Erbfolge oder einer schrittweisen Mehrheitsbeteiligung verbleiben Restbeteiligungen, die faktisch wertlos, rechtlich aber wirksam sind. Der aktienrechtliche Squeeze-out bietet in dieser Situation ein erprobtes Instrument.

Der Squeeze-out von Minderheitsgesellschaftern ermöglicht dem Hauptaktionär einer Aktiengesellschaft, der mindestens 95 % des Grundkapitals hält, die verbliebenen Minderheitsaktionäre gegen eine angemessene Barabfindung aus der Gesellschaft auszuschließen. Rechtsgrundlage ist § 327a AktG; das Verfahren erfordert einen Hauptversammlungsbeschluss, eine sachverständig ermittelte Barabfindung und die notarielle sowie registergerichtliche Abwicklung. Für die Praxis des Mittelstands ist entscheidend, dass der Ausschluss anfechtbar ist und die Angemessenheit der Abfindung gerichtlich — über ein Spruchverfahren vor dem zuständigen Landgericht — überprüft werden kann.

Dieser Beitrag erläutert Voraussetzungen, Ablauf und Risiken des aktienrechtlichen Squeeze-out, beleuchtet die Rechte der ausgeschlossenen Minderheit und gibt Handlungsempfehlungen für Hauptaktionäre und betroffene Gesellschafter gleichermaßen.

Was ist der Squeeze-out und welche Rechtsgrundlagen gelten?

Der Begriff Squeeze-out (wörtlich: Herausdrücken) bezeichnet den gesetzlich geregelten Ausschluss von Minderheitsaktionären durch den Hauptaktionär gegen Zahlung einer Barabfindung. Im deutschen Recht existieren mehrere Varianten: der aktienrechtliche Squeeze-out nach §§ 327a ff. AktG, der umwandlungsrechtliche Squeeze-out nach § 62 Abs. 5 UmwG im Zusammenhang mit einer Verschmelzung sowie der übernahmerechtliche Squeeze-out nach § 39a WpÜG nach einem öffentlichen Übernahmeangebot. In der Mandatspraxis des Mittelstands dominiert der aktienrechtliche Squeeze-out, der nachfolgend im Mittelpunkt steht.

Gemäß § 327a Abs. 1 AktG muss der Hauptaktionär mindestens 95 % des Grundkapitals halten, wobei eigene Aktien der Gesellschaft und Aktien, die einem abhängigen Unternehmen gehören, dem Hauptaktionär zugerechnet werden können. Die Schwelle von 95 % bezieht sich auf das eingetragene Grundkapital — nicht auf die Stimmrechtsanteile. Das Grundkapital einer AG beträgt mindestens 50.000 € (§ 7 AktG). Für Gesellschaften des Mittelstands ist relevant, dass auch die GmbH grundsätzlich nicht dem aktienrechtlichen Squeeze-out-Mechanismus unterliegt; hier müssen alternative gesellschaftsvertragliche oder umwandlungsrechtliche Wege beschritten werden.

Rechtspolitisch besteht die Wertung, dass eine so geringe Restminderheit keine schützenswerten Interessen an einem Verbleib in der Gesellschaft hat, die das legitime Interesse des Hauptaktionärs an einer vollständigen Kontrolle überwiegen. Dafür erhält die ausgeschlossene Minderheit eine angemessene Barabfindung, deren Festlegung und Überprüfung den zentralen Streitpunkt jedes Squeeze-out-Verfahrens bildet.

Welche Voraussetzungen müssen vor der Hauptversammlung erfüllt sein?

Ein Squeeze-out ist kein einseitiger Akt des Hauptaktionärs, sondern ein mehrstufiges gesellschaftsrechtliches Verfahren, das sorgfältige Vorbereitung erfordert. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Fehler in der Vorbereitungsphase zu Anfechtungsklagen führen, die den Vollzug um Monate oder Jahre verzögern.

Die wesentlichen Voraussetzungen im Überblick:

  • Schwellenerfüllung: Der Hauptaktionär hält zum Zeitpunkt der Hauptversammlungsbeschlussfassung mindestens 95 % des Grundkapitals (§ 327a AktG). Eine Unterschreitung nach Übertragungsverlangen, aber vor dem Beschluss, ist schädlich.
  • Schriftliche Mitteilung des Übertragungsverlangens: Der Hauptaktionär muss der Gesellschaft sein Verlangen schriftlich mitteilen (§ 327a Abs. 1 Satz 1 AktG). Mit dieser Mitteilung beginnt die Vorbereitungsphase für Vorstand und Aufsichtsrat.
  • Sachverständige Bewertung: Der Hauptaktionär beauftragt einen Bewertungsgutachter, der den Unternehmenswert und damit die Barabfindung ermittelt. Die Barabfindung muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung berücksichtigen; bei börsennotierten Gesellschaften darf sie den gewichteten Dreimonatsdurchschnittskurs nicht unterschreiten.
  • Bankgarantie: Vor Einladung zur Hauptversammlung muss ein Kreditinstitut die Gewährleistung für die Barabfindung in einem schriftlichen Dokument übernehmen (§ 327b Abs. 3 AktG). Diese Bankgarantie sichert die Minderheitsaktionäre ab und ist zwingende Voraussetzung.
  • Prüfung durch gerichtlich bestellten Prüfer: Das Gericht bestellt auf Antrag des Vorstands einen sachverständigen Prüfer (§ 327c Abs. 2 AktG), der die Angemessenheit der Barabfindung gesondert prüft und einen schriftlichen Prüfungsbericht erstellt.
  • Unterlagen zur Hauptversammlung: Spätestens mit Einberufung der Hauptversammlung sind der Übertragungsbericht des Hauptaktionärs, das Bewertungsgutachten und der Prüfungsbericht zur Einsicht auszulegen (§ 327c Abs. 3 AktG).

Nach unserer Erfahrung dauert die Vorbereitungsphase — von der Beauftragung des Bewertungsgutachters bis zur Hauptversammlungseinladung — mindestens drei bis sechs Monate. Realistischer sind fünf bis acht Monate bei mittelgroßen, nicht börsennotierten Gesellschaften.

Wie läuft die Hauptversammlung und der Registervollzug ab?

Der Squeeze-out-Beschluss wird in der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst — allerdings nur durch den Hauptaktionär selbst, da die Minderheitsaktionäre am Beschluss faktisch keine Mehrheit bilden können. In der Praxis ist die Abstimmung damit Formsache; entscheidend ist die formelle Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens.

Der Hauptversammlungsbeschluss bedarf der notariellen Beurkundung. Nach der Beschlussfassung muss der Vorstand den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anmelden (§ 327e AktG). Mit der Eintragung im Handelsregister gehen die Aktien der Minderheitsaktionäre kraft Gesetzes auf den Hauptaktionär über — unabhängig davon, ob eine Anfechtungsklage anhängig ist.

Das ist ein bedeutsamer Unterschied zu anderen Gesellschaftsbeschlüssen: Der Eintragung kann das Registergericht nur widersprechen, wenn grobe, offensichtliche Rechtsverstöße vorliegen. Eine laufende Anfechtungsklage hindert die Eintragung grundsätzlich nicht — es sei denn, das Gericht ordnet im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Registersperre an, was in der Praxis selten gelingt. Für den Hauptaktionär bedeutet das: Ist die Eintragung vollzogen, ist die Übertragung der Aktien vollständig und unwiderruflich.

Die Barabfindung ist gemäß § 327b Abs. 2 AktG ab dem Tag der Eintragung zu verzinsen — nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der Regel mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Diese Verzinsung läuft auch dann weiter, wenn ein Spruchverfahren anhängig ist.

Welche Rechte haben ausgeschlossene Minderheitsaktionäre?

Der Ausschluss aus der Gesellschaft ist nicht das Ende der Rechte der Minderheitsaktionäre — er ist in gewissem Sinne der Beginn eines neuen Verfahrens. Wer als Minderheitsaktionär aus einer Gesellschaft ausgeschlossen wird, hat zwei wesentliche Rechtsbehelfswege.

Erstens die Anfechtungsklage nach § 327f AktG in Verbindung mit §§ 241 ff. AktG. Inhaltlich ist der Prüfungsmaßstab beim Squeeze-out jedoch eingeschränkt: Die Anfechtung kann nicht allein auf die Behauptung gestützt werden, die Barabfindung sei nicht angemessen. Diese Frage ist ausschließlich dem Spruchverfahren vorbehalten. Erfolgreiche Anfechtungsklagen scheitern daher in der Praxis häufig, wenn die gerügten Verfahrensfehler nicht erheblich sind.

Zweitens das Spruchverfahren nach dem SpruchG. Dies ist der zentrale Rechtsbehelf für ausgeschlossene Minderheitsaktionäre. Das Spruchverfahren ermöglicht die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung vor dem zuständigen Landgericht (in der Regel am Sitz der Gesellschaft); Rechtsmittel gehen zum Oberlandesgericht. Wird die Barabfindung vom Gericht als zu niedrig beurteilt, wird sie für alle ausgeschlossenen Aktionäre — nicht nur die Antragsteller — erhöht. Dieses Günstigkeitsprinzip ist für den Hauptaktionär ein erhebliches finanzielles Risiko, das bei der Planung eingepreist werden muss.

Spruchverfahren sind langwierig: In der Mandatspraxis beobachten wir Verfahrensdauern von drei bis sieben Jahren vor dem Landgericht, häufig mit anschließendem Beschwerdeverfahren vor dem OLG. Für den Hauptaktionär bedeutet das eine anhaltende Rückstellungspflicht und ein offenes Nachzahlungsrisiko zuzüglich Zinsen.

Wie wird die Barabfindung ermittelt und angefochten?

Die Angemessenheit der Barabfindung ist der neuralgische Punkt jeden Squeeze-out-Verfahrens. Der Hauptaktionär ist verpflichtet, eine Barabfindung festzulegen, die den Verkehrswert der Aktie zum Zeitpunkt der Hauptversammlung widerspiegelt. Bei börsennotierten Gesellschaften darf die Abfindung — wie erwähnt — den gewichteten Börsendreimonatsdurchschnittskurs nicht unterschreiten.

Bei nicht börsennotierten Gesellschaften — und das ist für den Mittelstand die relevantere Konstellation — wird der Unternehmenswert in der Regel nach dem Ertragswertverfahren oder nach der Discounted-Cashflow-Methode (DCF) ermittelt. Beide Verfahren lassen erheblichen Bewertungsspielraum: Planungsannahmen, Kapitalisierungszinssatz und Basiszinssatz sind regelmäßig umstrittene Parameter.

Welche Fragen stellt das Gericht im Spruchverfahren typischerweise? Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte — insbesondere des OLG Frankfurt, des OLG München und des OLG Düsseldorf — hat in den vergangenen Jahren den Prüfungsmaßstab für Unternehmensbewertungen in Spruchverfahren weiterentwickelt. Im Mittelpunkt stehen häufig: Plausibilität der Unternehmensplanung, Wahl des Bewertungsverfahrens, Höhe des Risikozuschlags und Behandlung nicht betriebsnotwendiger Vermögensgegenstände.

Nach unserer Erfahrung erhöhen Gerichte in einer Mehrzahl der Spruchverfahren die angebotene Barabfindung. Für den planenden Hauptaktionär empfiehlt sich daher, bei der initialen Bewertung nicht am untersten Rand des vertretbaren Rahmens zu operieren — schon allein deshalb, weil eine gerichtlich festgesetzte Erhöhung rückwirkend zu verzinsen ist.

Squeeze-out im Mittelstand: Besonderheiten und typische Fallkonstellationen

Der klassische Squeeze-out aus der börsennotierten Großgesellschaft ist nur eine Spielart. Im deutschen Mittelstand begegnet uns das Instrument in verschiedenen Konstellationen, die je eigene Herausforderungen aufwerfen.

Fallkonstellation A — Post-Akquisition: Ein strategischer Erwerber hat im Rahmen eines M&A-Prozesses sukzessive eine Mehrheit aufgebaut, die verbliebene Minderheit — etwa ein Gründungsgesellschafter mit einem 3-%-Anteil — ist nicht zum Verkauf bereit oder fordert einen überhöhten Preis. Hier bietet der Squeeze-out nach § 327a AktG die rechtliche Lösung, sofern die Zielgesellschaft eine AG ist. Ist die Gesellschaft eine GmbH, muss zunächst eine Umwandlung in eine AG erwogen werden — was erheblichen zeitlichen und steuerlichen Vorlauf erfordert.

Fallkonstellation B — Nachfolge und Erbengemeinschaft: Im Erbfall zersplittert der Gesellschafterkreis. Einzelne Erben halten nur Kleinstanteile, verursachen jedoch Verwaltungsaufwand (Jahresabschluss, Hauptversammlung, Auskunftsrechte) und können strategische Beschlüsse erschweren. Ein Squeeze-out schafft hier klare Verhältnisse, setzt aber die oben genannte 95-%-Schwelle voraus.

Fallkonstellation C — Squeeze-out im Konzern: Eine Muttergesellschaft möchte eine Tochter vollständig integrieren und auf eine eigenständige Hauptversammlungsstruktur verzichten. Der umwandlungsrechtliche Squeeze-out nach § 62 Abs. 5 UmwG (im Zusammenhang mit einer Verschmelzung) oder der klassische aktienrechtliche Weg kommen in Betracht.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Familienunternehmen aus der verarbeitenden Industrie, das nach einer schrittweisen Übernahme über mehrere Jahre eine Beteiligung von gut 96 % an der Zielgesellschaft (AG) erreicht hatte. Ausgangslage: Ein verbliebener Gesellschafter, ein ehemaliger Geschäftsführer, hielt rund 4 % der Aktien und lehnte eine einvernehmliche Lösung ab, da er seinen Anteil deutlich oberhalb des Ertragswerts bewertet sah. Vorgehen: Beauftragung eines unabhängigen Bewertungsgutachters, Einholung der Bankgarantie, Begleitung des gerichtlichen Prüfungsverfahrens und Vorbereitung der Hauptversammlung mit Beurkundung. Ergebnis: Der Squeeze-out-Beschluss wurde gefasst und im Handelsregister eingetragen; das anschließend vom Minderheitsaktionär eingeleitete Spruchverfahren ist anhängig, die vollständige Übertragung der Anteile ist jedoch vollzogen.

Steuerliche Aspekte und wirtschaftliche Planungsüberlegungen

Der Squeeze-out ist nicht nur ein gesellschaftsrechtliches, sondern auch ein steuerlich relevantes Ereignis — sowohl für den Hauptaktionär als auch für die ausgeschlossene Minderheit.

Für den ausgeschlossenen Minderheitsaktionär stellt die Barabfindung grundsätzlich einen Veräußerungserlös dar. Bei natürlichen Personen, die die Aktien im Privatvermögen halten und nicht mit mehr als einem Prozent beteiligt sind, fällt Abgeltungsteuer an. Bei wesentlichen Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG (mindestens 1 %) findet das Teileinkünfteverfahren Anwendung. Für Körperschaften greifen die Steuerbefreiungsvorschriften des § 8b KStG — mit der bekannten 5-%-Rückausnahme für nichtabzugsfähige Betriebsausgaben.

Ergibt sich im Spruchverfahren eine erhöhte Abfindung, ist auch dieser Nachzahlungsbetrag steuerlich als Veräußerungserlös zu qualifizieren. Der Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung richtet sich dann nach dem Zufluss der Nachzahlung, was zu einer zeitlichen Verschiebung zwischen zivilrechtlicher Entstehung und steuerlichem Realisierungszeitpunkt führen kann. Hier empfiehlt sich enge Abstimmung mit dem steuerlichen Berater.

Für den Hauptaktionär entstehen Anschaffungskosten in Höhe der geleisteten Barabfindung, die den Beteiligungsbuchwert erhöhen. Eine sorgfältige steuerliche Strukturierung — insbesondere im Hinblick auf spätere Veräußerungen oder Umwandlungsmaßnahmen — ist bereits in der Planungsphase des Squeeze-out ratsam.

Anfechtungsrisiken und prozessuale Strategie für Hauptaktionäre

Auch wenn der Squeeze-out nach Registereintragung vollzogen ist, bleibt das Anfechtungsrisiko für die Planungssicherheit des Hauptaktionärs ein zentrales Thema. Kann eine Anfechtungsklage tatsächlich zu einer Rückabwicklung führen?

Die Antwort der Rechtsprechung ist weitgehend klar: Nach der Registereintragung ist eine Rückabwicklung praktisch ausgeschlossen. Das Gericht kann eine bereits vollzogene Übertragung nicht rückgängig machen; stattdessen wandelt sich ein etwaiger Anfechtungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um. Die effektive Anfechtungsklage — als Instrument, das die Eintragung verhindert — ist daher auf die Phase vor dem Registervollzug beschränkt.

In dieser Phase ist eine einstweilige Verfügung auf Registersperre das schärfste Mittel der Minderheit. Gerichte setzen sie jedoch nur bei schwerwiegenden, offensichtlichen Verfahrensverstößen ein. Für den Hauptaktionär folgt daraus: Verfahrensdisziplin in der Vorbereitung ist der wirksamste Schutz gegen eine gerichtlich angeordnete Eintragungssperre.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen, Bewertungsgrundlagen und der einschlägigen aktuellen Rechtsprechung der zuständigen Oberlandesgerichte.

Wenn Sie als Hauptaktionär die Voraussetzungen eines Squeeze-out prüfen oder als betroffener Minderheitsaktionär die Angemessenheit einer Barabfindung bewerten lassen möchten, schreiben Sie uns unter info@brandtfalk.com. BRANDT & FALK begleitet Squeeze-out-Verfahren in der Planungs-, Durchführungs- und Spruchverfahrensphase.

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Häufig gestellte Fragen zum Squeeze-out von Minderheitsgesellschaftern

Ab welcher Beteiligungsschwelle ist ein aktienrechtlicher Squeeze-out möglich?

Gemäß § 327a AktG muss der Hauptaktionär mindestens 95 % des Grundkapitals der Aktiengesellschaft halten. Diese Schwelle bezieht sich auf das eingetragene Grundkapital; Aktien, die dem Hauptaktionär über abhängige Unternehmen zuzurechnen sind, werden berücksichtigt. Unterhalb dieser Schwelle ist der aktienrechtliche Squeeze-out nicht zulässig; alternative gesellschaftsvertragliche oder umwandlungsrechtliche Instrumente müssen geprüft werden.

Gilt der Squeeze-out auch für GmbH-Gesellschafter?

Der aktienrechtliche Squeeze-out nach §§ 327a ff. AktG ist auf Aktiengesellschaften beschränkt. Für GmbH-Gesellschafter gibt es kein vergleichbares gesetzliches Ausschlussrecht. In der Praxis kommen für GmbHs gesellschaftsvertragliche Einziehungs- oder Abtretungsklauseln oder eine vorherige Umwandlung der GmbH in eine AG in Betracht; letzteres erfordert erheblichen zeitlichen und steuerlichen Vorlauf.

Kann ein ausgeschlossener Minderheitsaktionär eine höhere Abfindung erstreiten?

Ja. Der ausgeschlossene Minderheitsaktionär kann im Spruchverfahren nach dem SpruchG die gerichtliche Überprüfung der Barabfindung beantragen. Das Spruchverfahren wird vor dem Landgericht geführt; zuständig ist in der Regel das Gericht am Sitz der Gesellschaft. Eine gerichtlich festgesetzte Erhöhung gilt für alle ausgeschlossenen Aktionäre, auch diejenigen, die selbst keinen Antrag gestellt haben. Spruchverfahren dauern erfahrungsgemäß mehrere Jahre.

Wird die Barabfindung verzinst?

Ja. Ab dem Tag der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister ist die Barabfindung zu verzinsen. Die Verzinsung beträgt nach § 327b Abs. 2 AktG und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in der Regel fünf Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Diese Verzinsung läuft während eines laufenden Spruchverfahrens weiter und erhöht das wirtschaftliche Risiko für den Hauptaktionär bei einer Nachzahlung erheblich.

Verhindert eine Anfechtungsklage den Vollzug des Squeeze-out?

Grundsätzlich nicht. Nach § 327e AktG ist der Squeeze-out-Beschluss im Handelsregister eintragungsfähig, auch wenn eine Anfechtungsklage anhängig ist. Mit der Eintragung gehen die Aktien kraft Gesetzes auf den Hauptaktionär über. Eine Eintragungssperre durch einstweilige Verfügung ist nur bei schwerwiegenden, offensichtlichen Verfahrensmängeln zu erwarten und in der Praxis selten erfolgreich.

Welche steuerlichen Folgen hat der Squeeze-out für den ausgeschlossenen Aktionär?

Die Barabfindung stellt steuerlich einen Veräußerungserlös dar. Bei natürlichen Personen mit Anteilen im Privatvermögen und einer Beteiligung unter einem Prozent greift die Abgeltungsteuer. Bei Beteiligungen ab einem Prozent gilt das Teileinkünfteverfahren (§ 17 EStG). Körperschaften können unter den Voraussetzungen des § 8b KStG begünstigt sein. Nachzahlungen aus einem Spruchverfahren werden im Zuflusszeitpunkt steuerlich erfasst. Eine individuelle steuerliche Beratung ist in jedem Fall ratsam.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in gesellschaftsrechtlichen Strukturierungsfragen, M&A-Transaktionen und Nachfolgeregelungen — einschließlich der anwaltlichen Begleitung von Squeeze-out-Verfahren auf Seiten des Hauptaktionärs wie auch der betroffenen Minderheit. Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Vorbereitung und Durchführung von Hauptversammlungen, der Begleitung von Spruchverfahren vor Landgerichten und Oberlandesgerichten sowie der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung von Unternehmensnachfolgen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

Die vorstehende Darstellung gibt einen Überblick über die Rechtslage beim aktienrechtlichen Squeeze-out. Ihr konkreter Fall hängt von der Bewertungsgrundlage, der Gesellschaftsstruktur und den aktuellen Verfahrensfristen ab. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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