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Gesellschaftsrecht, M&A & Unternehmensnachfolge · Rechtsgebiet 1 · Leistung

Unternehmenskauf (M&A) – anwaltliche Beratung

Beim Unternehmenskauf (M&A) entscheidet die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal darüber, welche Verbindlichkeiten Sie als Käufer übernehmen, welche steuerlichen Belastungen entstehen und welche gesellschaftsrechtlichen Formerfordernisse nach GmbHG und BGB einzuhalten sind.

Ein Unternehmenskauf ist für Investoren und Unternehmer eine der folgenreichsten wirtschaftlichen Entscheidungen überhaupt. Vertragliche Weichenstellungen, die in der Transaktionshektik übersehen werden, lassen sich später kaum korrigieren – und die Haftungsrisiken tragen Sie persönlich.

Beim Unternehmenskauf (M&A) entscheidet die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal darüber, welche Verbindlichkeiten Sie als Käufer übernehmen, welche steuerlichen Belastungen entstehen und welche gesellschaftsrechtlichen Formerfordernisse nach GmbHG und BGB einzuhalten sind. BRANDT & FALK begleitet Investoren und mittelständische Unternehmensinhaber bei der strukturierten Vorbereitung, Verhandlung und dem Abschluss von Unternehmenstransaktionen – von der ersten Due-Diligence bis zum Vollzug.

Dieser Beitrag erläutert den rechtlichen Rahmen für Unternehmenskäufe im Mittelstand, zeigt die kritischen Weichenstellungen auf und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für Investoren.

Share Deal oder Asset Deal – welche Struktur schützt den Investor?

Die grundlegende Strukturentscheidung beim Unternehmenskauf betrifft die Frage, ob Gesellschaftsanteile (Share Deal) oder einzelne Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten (Asset Deal) erworben werden. Diese Wahl hat weitreichende Konsequenzen für Haftung, Steuer und Vollzugsaufwand.

Beim Share Deal erwirbt der Käufer sämtliche Anteile an der Zielgesellschaft. Die Gesellschaft selbst – mit all ihren Rechten, Pflichten, Verträgen und Risiken – bleibt unverändert bestehen. Der Erwerber tritt in die vollständige Rechtsstellung der Gesellschaft ein, einschließlich etwaiger unbekannter Verbindlichkeiten, laufender Rechtsstreitigkeiten oder steuerlicher Nachforderungsrisiken. Beim Erwerb von GmbH-Anteilen ist gemäß § 15 GmbHG die notarielle Beurkundung des Abtretungsvertrags zwingend vorgeschrieben. Ein formloser Kauf ist nichtig.

Beim Asset Deal werden demgegenüber ausgewählte Wirtschaftsgüter, Verträge und gegebenenfalls Verbindlichkeiten einzeln übertragen. Der Erwerber kann selektiv vorgehen und explizit festlegen, welche Risiken er nicht übernimmt. Allerdings ist der Vollzug aufwendiger: Verträge müssen einzeln übertragen, Gläubiger und Schuldner informiert, Arbeitnehmer nach §§ 613a BGB geschützt werden. Außerdem sind bestimmte Drittrechte zu beachten – etwa Zustimmungsvorbehalte in Miet- oder Lizenzverträgen.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass Investoren den Share Deal bevorzugen, wenn ein eingespieltes Vertragsgeflecht, bestehende Kundenstämme und Lizenzen erhalten bleiben sollen. Den Asset Deal wählen Mandanten gezielt dann, wenn das Zielunternehmen erhebliche Altlasten aufweist oder die Transaktion auf ausgewählte Betriebsteile beschränkt ist.

Welche Struktur für Ihre Transaktion vorteilhafter ist? Das hängt von der Risikoverteilung, der steuerlichen Ausgangslage und den konkreten Vertragsbeziehungen des Zielunternehmens ab – eine pauschale Antwort gibt es nicht.

Due Diligence: Welche Prüfungsschritte sind beim Unternehmenskauf unverzichtbar?

Die rechtliche und wirtschaftliche Prüfung des Zielunternehmens – die sogenannte Due Diligence – ist der entscheidende Schritt, um Risiken zu identifizieren, bevor sie vertraglich verankert werden. In der Transaktionspraxis ist sie weit mehr als eine Pflichtübung.

Die Legal Due Diligence umfasst die vollständige Analyse der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse: Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste, Kapitalstruktur, bestehende Gesellschafterbeschlüsse sowie Stimmrechtsbindungen. Daneben werden wesentliche Vertragsbeziehungen (Lieferanten, Kunden, Miet- und Lizenzverträge), laufende Rechtsstreitigkeiten, Arbeitsverträge sowie behördliche Genehmigungen geprüft.

Die Tax Due Diligence analysiert die steuerliche Historie des Unternehmens: Offene Steuerbescheide, schwebende Betriebsprüfungen, Verrechnungspreisdokumentationen und mögliche Nachzahlungsrisiken. Das GmbH-Stammkapital von mindestens 25.000 € (§ 5 GmbHG) ist für sich genommen kein Indiz für Kapitalbelastungen – der Blick auf die tatsächliche Eigenkapitalsituation, auf verdeckte Gewinnausschüttungen und auf vergangene Kapitalmaßnahmen ist hier entscheidend.

Nach unserer Erfahrung werden HR-Risiken in der Due Diligence des Mittelstands systematisch unterschätzt. Schlüssel-Mitarbeiterbindungen, nicht schriftlich fixierte Versorgungszusagen und ungeklärte Arbeitszeiterfassungsfragen können nach dem Vollzug zu erheblichem Nacherfüllungsbedarf führen. Wir empfehlen daher eine integrierte Legal-HR-Prüfung schon in der frühen Transaktionsphase.

Ein gut strukturierter Due-Diligence-Prozess endet nicht mit einem Prüfbericht, sondern mündet unmittelbar in die Vertragsverhandlungen: Identifizierte Risiken werden entweder im Kaufpreis reflektiert, durch Verkäufergarantien abgesichert oder durch Freistellungsvereinbarungen aus dem Risikobereich des Käufers herausgenommen.

Kaufpreisstrukturierung – welche Modelle haben sich für mittelständische Transaktionen bewährt?

Die Kaufpreisfindung und -strukturierung ist das Herzstück jeder M&A-Transaktion. Sie verbindet Unternehmensbewertung, wirtschaftliche Interessenlage beider Seiten und Risikoallokation in einem Vertragswerk.

Beim Festkaufpreis (Fixed Price) einigen sich Parteien auf einen definierten Betrag, häufig auf Basis eines vereinbarten Bewertungsstichtags. Dieses Modell gibt beiden Seiten Planungssicherheit, birgt aber das Risiko, dass sich die wirtschaftliche Lage zwischen Signing und Closing verändert.

Das Closing-Accounts-Modell sieht vor, dass der endgültige Kaufpreis erst nach Vollzug auf Basis tatsächlicher Bilanzkennzahlen (Eigenkapital, Nettoverschuldung, Working Capital) ermittelt wird. Es schützt den Käufer vor unerwarteten Verschlechterungen zwischen Signing und Closing, erfordert aber eine präzise Bilanzierungsvereinbarung.

Der Earn-out (variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil) koppelt einen Teil des Kaufpreises an künftige Erfolgskennzahlen – Umsatz, EBITDA oder Auftragseingänge über einen definierten Zeitraum. Dieses Instrument ist insbesondere bei Unternehmensnachfolgen im Mittelstand verbreitet, wo der Verkäufer weiterhin operativ tätig bleibt. Die genaue Ausgestaltung der Berechnungsformel, des Einflussrechts des Käufers und der Manipulationsschutzklauseln entscheidet über den praktischen Wert des Earn-out.

Daneben spielen Kaufpreisanpassungsklauseln auf Basis von Garantieverletzungen sowie Escrow-Vereinbarungen (Hinterlegungskonten zur Sicherung von Nachforderungsansprüchen) in der Praxis eine wesentliche Rolle. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Produktionsunternehmen aus der Maschinenbaubranche, das als Zielobjekt einer internationalen Private-Equity-Transaktion fungierte. Ausgangslage: Der Kaufpreisvorschlag des Investors basierte auf einem EBITDA-Multiplikator, der eine laufende Unternehmensexpansion einpreiste. Vorgehen: Gemeinsam mit dem Mandanten analysierten wir die vertraglichen Earn-out-Parameter, verhandelten Anpassungsklauseln und sicherten einen klar definierten, nicht durch Managemententscheidungen des Käufers veränderbaren EBITDA-Begriff im Vertrag. Ergebnis: Die Berechnungsgrundlage wurde so gefasst, dass der Verkäufer vor opportunistischen Gestaltungen des Käufers geschützt war.

Mikro-Fall aus der Kanzleipraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Handelsunternehmen aus dem Bereich technischer Großhandel. Ausgangslage: Der Käufer – ein strategischer Investor aus dem selben Marktsegment – bestand auf einem Asset Deal, um potenzielle Altverbindlichkeiten des Verkäufers auszuschließen. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte sämtliche wesentlichen Lieferanten- und Kundenverträge auf Change-of-Control-Klauseln und Zustimmungsvorbehalte, koordinierte die arbeitsrechtliche Übertragung der Belegschaft nach § 613a BGB und gestaltete den Übergabemechanismus für Warenlager und Schutzrechte. Ergebnis: Der Vollzug konnte innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens ohne wesentliche Vollzugshindernisse abgeschlossen werden.

Garantien, Freistellungen und Haftungsgrenzen im Kaufvertrag

Der Unternehmenskaufvertrag ist das zentrale Instrument der Risikoallokation. Garantien, Freistellungen und Haftungsgrenzen bestimmen, welche Partei welches Risiko trägt – und in welcher Höhe.

Verkäufergarantien sind vertragliche Zusicherungen über den Zustand des Unternehmens zum Bewertungsstichtag: Richtigkeit der Due-Diligence-Informationen, Vollständigkeit der Jahresabschlüsse, Nichtvorhandensein wesentlicher Rechtsstreitigkeiten oder steuerlicher Sonderrisiken. Im Gegensatz zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht der §§ 434 ff. BGB, das beim Unternehmenskauf in der Praxis weitgehend abbedungen wird, sind vertragliche Garantien auf den Einzelfall zugeschnitten und unmittelbar durchsetzbar.

Die Haftungsstruktur wird üblicherweise durch mehrere Mechanismen begrenzt: einen Mindestschwellenbetrag (De-minimis-Klausel), unterhalb dessen keine Garantieansprüche geltend gemacht werden können; einen Freibetrag oder Sockelbetrag (Basket), ab dem der Gesamtschaden geltend gemacht werden kann; sowie eine Haftungsobergrenze (Cap), die in der Praxis häufig zwischen 10 % und 100 % des Kaufpreises liegt, je nach Risikoexposition und Verhandlungsposition.

Die Gewährleistungsfrist für allgemeine Garantien orientiert sich in der Praxis an § 195 BGB: Die reguläre Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Für steuerliche Garantien wird häufig eine längere Frist vereinbart, die sich an der steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung von 4 Jahren (§ 169 AO) orientiert. Haben wir es mit Sachverhalten aus dem Bereich der Steuerhinterziehung zu tun, verlängert sich die Verjährung auf 10 Jahre.

Freistellungsvereinbarungen ergänzen das Garantieregime: Der Verkäufer stellt den Käufer von bestimmten, bereits identifizierten Risiken frei – etwa von einem anhängigen Steuerprüfungsrisiko oder einem bekannten Rechtsstreit. Die präzise Formulierung der Freistellungstatbestände entscheidet über die praktische Durchsetzbarkeit.

Ist eine W&I-Versicherung (Warranty-and-Indemnity-Versicherung, also Gewährleistungsversicherung) sinnvoll? Bei größeren Transaktionen sehen wir dieses Instrument zunehmend als Standard. Sie verlagert das Haftungsrisiko auf einen Versicherer und ermöglicht eine sauberere Trennlinie zwischen Käufer und Verkäufer – ohne dass der Kaufpreis durch Einbehaltungen belastet werden muss.

Fusionskontrolle und regulatorische Genehmigungen

Unternehmenskäufe, die bestimmte Umsatzschwellen überschreiten, bedürfen der kartellrechtlichen Anmeldung und Freigabe. Ein Vollzug vor Freigabe ist verboten und kann erhebliche Sanktionen auslösen.

Nach § 35 GWB unterliegt ein Zusammenschluss der deutschen Fusionskontrolle, wenn der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen mehr als 500 Mio. € beträgt, ein beteiligtes Unternehmen im Inland mehr als 50 Mio. € und ein weiteres mehr als 17,5 Mio. € umsetzt. Zusätzlich gilt eine transaktionswertbasierte Anmeldeschwelle nach § 35 Abs. 1a GWB bei einer Gegenleistung von mehr als 400 Mio. €, sofern erhebliche Inlandstätigkeit vorliegt. Diese Schwellen können sich durch die geplante 12. GWB-Novelle verschieben – der aktuelle Stand ist vor Mandatsbeginn zu prüfen.

Ein Verstoß gegen das Vollzugsverbot (§ 41 GWB) – also das sogenannte „Gun-Jumping" – kann mit einem Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden. Das Vollzugsverbot greift unabhängig davon, ob die beteiligten Unternehmen von der Anmeldepflicht wussten.

Neben der deutschen Fusionskontrolle kann bei grenzüberschreitenden Transaktionen die EU-Fusionskontrollverordnung Anwendung finden. Für solche Sachverhalte arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.

Neben der Fusionskontrolle können sektorspezifische Genehmigungspflichten bestehen – etwa im Bereich Telekommunikation, Gesundheitswesen, Energieversorgung oder bei Transaktionen mit außenwirtschaftsrechtlicher Relevanz (AWG/AWV). Die Außenwirtschaftsprüfung des Bundeswirtschaftsministeriums hat in den vergangenen Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen und sollte frühzeitig im Transaktionsplan berücksichtigt werden.

Signing, Closing und Vollzugsbedingungen – der Transaktionsprozess im Überblick

Unternehmenstransaktionen vollziehen sich in klar definierten Phasen. Das Verständnis des Prozesses ermöglicht Investoren eine realistische Zeitplanung und reduziert das Risiko von Vollzugsfehlern.

Das Signing ist der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kaufvertrags. Bei GmbH-Transaktionen ist die notarielle Beurkundung zwingend (§ 15 GmbHG). Mit dem Signing ist der Vertrag bindend – der Vollzug steht aber noch aus. Zwischen Signing und Closing liegt regelmäßig eine Phase, in der aufschiebende Bedingungen (Conditions Precedent) erfüllt werden müssen: Fusionskontrollfreigabe, Zustimmungen von Drittparteien, Refinanzierungsmaßnahmen oder behördliche Genehmigungen.

Das Closing ist der Vollzugstag: Anteile oder Vermögensgegenstände werden übertragen, der Kaufpreis ausgezahlt, Gesellschafterlisten aktualisiert und Handelsregistereintragungen veranlasst. In der Closing-Dokumentation werden sämtliche Vollzugshandlungen protokolliert und gegenseitige Freigaben erklärt.

Die Closing Conditions – aufschiebende Bedingungen – sollten präzise und erschöpfend formuliert sein. Unklare oder zu weit gefasste Bedingungen können einer Partei faktisch ein einseitiges Rücktrittsrecht verschaffen, was der anderen Partei erheblichen Schaden zufügen kann. Wir empfehlen in jedem Fall, die materiellen Adverse-Change-Klauseln (wesentliche negative Veränderungen zwischen Signing und Closing) klar zu begrenzen.

Nach unserem Erfahrungsschatz sind es gerade die Wochen zwischen Signing und Closing, in denen die meisten Transaktionen scheitern oder unter Zeitdruck suboptimale Ergebnisse produzieren. Ein sorgfältig vorbereiteter Closing-Fahrplan mit konkreten Verantwortlichkeiten und Eskalationsregeln ist daher keine Formalität, sondern ein echtes Steuerungsinstrument.

Häufige Fehler beim Unternehmenskauf – und wie Sie sie vermeiden

In der Mandatspraxis begegnen uns bestimmte Fehlerquellen beim Unternehmenskauf immer wieder. Ihre Kenntnis schützt Investoren vor kostspieligen Nachkorrekturen.

  • Unzureichende Due Diligence: Zeitdruck und Wettbewerbssituation verleiten Käufer dazu, Prüfungsschritte zu verkürzen. Steuerliche Risiken, Umweltverbindlichkeiten und versteckte Personalversorgungsverpflichtungen werden so erst nach dem Closing sichtbar.
  • Ungenaue Kaufpreisdefinition: Fehldefinitionen beim Working Capital, bei der Nettoverschuldung oder beim Bewertungsstichtag führen zu Nachverhandlungen, die den wirtschaftlichen Wert der Transaktion erheblich verschieben können.
  • Zu weiche Garantieregelungen: Allgemeine „Best-Knowledge"-Vorbehalte des Verkäufers bei Garantiezusagen schränken den Anspruch des Käufers praktisch aus. Die Wissensstandard-Klausel sollte konkret auf benannte Personen begrenzt werden.
  • Vernachlässigung des § 613a BGB: Beim Asset Deal gehen Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Widerspruchsrechte der Arbeitnehmer, Unterrichtungspflichten und tarifvertragliche Bindungen werden häufig unterschätzt.
  • Vergessene Zustimmungserfordernisse: Change-of-Control-Klauseln in Miet-, Lizenz- und Kreditverträgen können dazu führen, dass wichtige Vertragsbeziehungen mit dem Vollzug erlöschen – wenn nicht rechtzeitig Zustimmungen eingeholt werden.
  • Keine Regelung für Transaktionsnebenkosten: Notarkosten, Beraterhonorare und Transaktionssteuern können die Gesamtbelastung einer Transaktion erheblich erhöhen. Wer trägt welche Kosten? Eine explizite Regelung im Kaufvertrag schützt beide Parteien vor Überraschungen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Unternehmenskaufs. Ihr konkreter Fall erfordert die sorgfältige Prüfung Ihrer Unterlagen, der aktuellen Rechtsprechung und der individuellen Transaktionsstruktur. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Unternehmenskauf (M&A)

Was ist der Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal beim Unternehmenskauf?

Beim Share Deal erwirbt der Käufer Anteile an der Gesellschaft und tritt in deren gesamte Rechtsstellung ein – einschließlich aller Verbindlichkeiten und Risiken. Beim Asset Deal werden einzelne Wirtschaftsgüter und Verträge selektiv übertragen. Der Share Deal ist strukturell einfacher, birgt aber höhere Haftungsrisiken; der Asset Deal ist aufwendiger im Vollzug, erlaubt aber eine gezieltere Risikoabgrenzung. Die optimale Struktur hängt vom Einzelfall ab.

Ist beim GmbH-Kauf eine notarielle Beurkundung erforderlich?

Ja. Nach § 15 GmbHG bedarf die Abtretung von GmbH-Anteilen zwingend der notariellen Beurkundung. Ein ohne Notar geschlossener Kaufvertrag über GmbH-Anteile ist nichtig. Die Beurkundungspflicht gilt sowohl für den schuldrechtlichen Kaufvertrag als auch für die dingliche Abtretungserklärung.

Ab welchen Umsatzschwellen gilt die Fusionskontrolle beim Unternehmenskauf?

Nach § 35 GWB ist eine Anmeldung beim Bundeskartellamt erforderlich, wenn die beteiligten Unternehmen gemeinsam mehr als 500 Mio. € weltweit umsetzen, ein Unternehmen im Inland mehr als 50 Mio. € und ein weiteres mehr als 17,5 Mio. €. Zusätzlich gilt eine transaktionswertbasierte Schwelle ab 400 Mio. €. Ein Vollzug vor Freigabe ist verboten und bußgeldbewehrt.

Welche Garantien sollte ein Käufer im Unternehmenskaufvertrag fordern?

Der Käufer sollte Garantien zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Due-Diligence-Informationen, zur Ordnungsmäßigkeit der Jahresabschlüsse, zur Nichtexistenz wesentlicher Rechtsstreitigkeiten sowie zu steuerlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnissen einfordern. Ergänzt werden diese durch Freistellungsvereinbarungen für bereits identifizierte Risiken. Die genaue Ausgestaltung ist Verhandlungssache und sollte anwaltlich begleitet werden.

Was ist ein Earn-out und wann ist er sinnvoll?

Ein Earn-out ist ein variabler Kaufpreisbestandteil, der von der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens abhängt. Er bietet sich an, wenn Käufer und Verkäufer unterschiedliche Erwartungen an die Ertragsentwicklung haben oder wenn der Verkäufer weiterhin operativ tätig bleibt. Entscheidend ist die präzise Definition der Berechnungskennzahl und des Manipulationsschutzes. Rechtliche Fallstricke sind ohne anwaltliche Begleitung kaum zu erkennen.

Wie lange haftet der Verkäufer nach einem Unternehmenskauf?

Die gesetzliche Regelverjährung beträgt nach § 195 BGB 3 Jahre. Vertraglich werden für allgemeine Garantien häufig kürzere, für steuerliche Garantien längere Fristen vereinbart – oft orientiert an der steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung von 4 Jahren (§ 169 AO). Die konkrete Haftungsdauer ist Verhandlungsgegenstand und sollte ausdrücklich im Kaufvertrag geregelt sein.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Unternehmenskaufs und der M&A-Strukturierung – von der Due Diligence über die Vertragsverhandlung bis zum Vollzug. Die Kanzlei berät sowohl Erwerber als auch Veräußerer inhabergeführter Unternehmen. Bei grenzüberschreitenden Transaktionen arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Die vorstehende Darstellung gibt den allgemeinen rechtlichen Rahmen für Unternehmenskäufe im Mittelstand wieder. Ihr konkretes Transaktionsvorhaben erfordert die individuelle Prüfung von Vertragsstruktur, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie die M&A-Struktur auf Ihre Transaktion wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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