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Gesellschaftsrecht, M&A & Unternehmensnachfolge · Rechtsgebiet 1

Unternehmenskauf (M&A) – Bauwirtschaft: anwaltliche Beratung

Unternehmenskauf (M&A): Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Bauunternehmen steht zum Verkauf: Der Gesellschafter-Geschäftsführer tritt in den Ruhestand, ein strategischer Investor aus der Branche oder ein mittelständischer Projektentwickler möchte die Kapazitäten übernehmen. Schnell zeigt sich, dass ein Unternehmenskauf in der Bauwirtschaft rechtlich komplexer ist als in anderen Branchen – laufende Bauverträge, Bietergemeinschaften, Subunternehmernetze, behördliche Konzessionen und die typische Gesellschaftsstruktur des inhabergeführten GmbH-Betriebs stellen besondere Anforderungen an Transaktion, Vertragswerk und Due Diligence.

Beim Unternehmenskauf in der Bauwirtschaft entscheidet bereits die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal über Haftungsrisiken, Steuerfolgen und die Übertragbarkeit von Konzessionen. Nach BGB und GmbHG gilt: Beim Share Deal gehen alle Verbindlichkeiten des Zielunternehmens auf den Erwerber über; beim Asset Deal übernimmt der Käufer nur die vertraglich definierten Aktiva und Passiva. Für mittelständische Investoren empfiehlt sich in der Bauwirtschaft regelmäßig eine strukturierte Legal und Technical Due Diligence, die neben dem Vertragswerk auch laufende Bauprojekte, VOB/B-Streitigkeiten, Konzessionslage und Arbeitnehmerbestände erfasst.

Der nachfolgende Beitrag erläutert die wesentlichen Rechtsrahmen, typischen Bausteine einer M&A-Transaktion in der Bauwirtschaft und die praktischen Handlungsempfehlungen für Investoren – von der Vorprüfung bis zum Closing.

Share Deal oder Asset Deal: Welche Transaktionsstruktur passt zur Bauwirtschaft?

Die Grundentscheidung zwischen Share Deal und Asset Deal prägt sämtliche nachfolgenden Verhandlungsschritte und ist in der Bauwirtschaft von besonderer Tragweite. Beide Strukturen sind im deutschen Recht auf Basis von BGB und GmbHG zulässig; die Wahl hat jedoch unterschiedliche Folgen für Haftung, Steuern und den Übergang laufender Verträge.

Beim Share Deal erwirbt der Investor die Geschäftsanteile an der Ziel-GmbH (oder -AG) und tritt damit in die rechtliche Stellung des bisherigen Gesellschafters ein. Das Unternehmen – mit allen seinen Rechten, Pflichten, Verbindlichkeiten und laufenden Bauverträgen – bleibt als juristische Person unverändert bestehen. Der Anteilserwerb bei einer GmbH bedarf der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Ein zentraler Vorteil: Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, behördliche Zulassungen und Lizenzen – etwa für den Eintrag in Präqualifikationsregister oder VOB-Eignungsnachweise – verbleiben beim Unternehmen und müssen nicht neu beantragt werden. Dies ist für Bauunternehmen mit entsprechenden Zertifizierungen (DGUV, SCC, ISO 9001 oder Fachunternehmerqualifikationen) ein erheblicher Vorteil gegenüber dem Asset Deal.

Der Asset Deal hingegen überträgt einzelne Wirtschaftsgüter – Maschinen, Fuhrpark, Grundstücke, Forderungen, Markenrechte, Arbeitnehmer – nach §§ 433, 453 BGB sowie, soweit Grundstücke betroffen sind, nach § 311b BGB mit notarieller Beurkundungspflicht. Laufende Bauverträge können nur mit Zustimmung des Vertragspartners übergehen (§ 415 BGB); das ist in der Bauwirtschaft ein wesentlicher Verhandlungsgegenstand. Allerdings bietet der Asset Deal dem Käufer eine selektive Haftungsabgrenzung: Er übernimmt nur das, was ausdrücklich vereinbart ist. Altlastrisiken aus früheren Bauprojekten, offene Gewährleistungsansprüche oder Sozialplanzahlungen können so beim Verkäufer verbleiben – sofern die Vertragsgestaltung dies wasserdicht regelt.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass mittelständische Bauunternehmen mit aktiven Rahmenverträgen und behördlichen Eignungsnachweisen in der Regel über den Share Deal veräußert werden, während Betriebsteilverkäufe, Geräteparks oder projektbezogene Sparten häufiger als Asset Deal strukturiert werden. Die Entscheidung sollte gemeinsam mit steuerrechtlichem Rat getroffen werden, da die Steuerbelastung auf Veräußerer- wie auf Investorenseite erheblich differiert.

Due Diligence im Bauunternehmen: Worauf müssen Investoren besonders achten?

Die Due Diligence (rechtliche und wirtschaftliche Voruntersuchung des Kaufobjekts) ist der kritische Schritt vor jeder Kaufpreisverhandlung. In der Bauwirtschaft weist sie gegenüber anderen Branchen charakteristische Besonderheiten auf, die den Prüfungsumfang und die erforderliche Spezialisierung bestimmen.

Laufende Bauverträge und Nachtragssituationen stehen im Mittelpunkt jeder bauwirtschaftlichen Legal Due Diligence. Für jeden laufenden Vertrag ist zu prüfen: Welchem Vertragsregime unterliegt er – BGB-Werkvertrag oder VOB/B? Gibt es ungelöste Nachtragsforderungen, Mängelrügen oder Behinderungsanzeigen? Ist der Vertrag kündbar, wenn ein Gesellschafterwechsel (Change-of-Control-Klausel) eintritt? Öffentliche Auftraggeber schließen in Vergabeunterlagen häufig Change-of-Control-Klauseln ein; deren Wirksamkeit und Folgen für laufende Projekte sind individuell zu prüfen.

Ein zweites Prüffeld sind Konzessionen, Zulassungen und Qualifikationsnachweise. Einträge in Präqualifikationsregister (PQ-VOB), Eignungsnachweise nach ARGE-Recht, baurechtliche Genehmigungen und branchenspezifische Zertifizierungen sind beim Share Deal grundsätzlich übertragbar, müssen aber auf Fortbestand und etwaige Auflagen geprüft werden. Bei einzelnen Zulassungen können behördliche Mitteilungspflichten bestehen.

Die Arbeitnehmerstruktur in der Bauwirtschaft ist ein weiterer Schwerpunkt: Baulohn-Tarifverträge (BRTV-Bau, SOKA-Bau-Beiträge), gewerbliche Arbeitnehmer mit Auslandsentsendung, Subunternehmerbeziehungen mit Scheinarbeitsverhältnisrisiko und mögliche Haftungsszenarien nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sowie dem Mindestlohngesetz (MiLoG) sind sorgfältig zu untersuchen. Arbeitnehmer gehen beim Share Deal nicht im Rechtssinne „über" – sie bleiben Angestellte der Gesellschaft; beim Asset Deal greift § 613a BGB (Betriebsübergang) mit Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer und Kündigungsschutz für mindestens ein Jahr.

Schließlich spielen Grundstücke und Baustellen eine Rolle: Sind Grundstücke im Eigentum des Unternehmens, ist die Lastenfreiheit im Grundbuch zu prüfen; etwaige Altlasten oder Bodenverunreinigungen können Kaufpreisminderung oder Freistellungsvereinbarungen erfordern. Nach unserer Erfahrung werden diese Aspekte von Investoren aus Nachbarbranchen regelmäßig unterschätzt, was zu erheblichen Nachverhandlungen oder – bei fehlendem Schutz – zu Haftungsüberraschungen post-closing führt.

Vertragsstruktur beim Unternehmenskauf: Welche Kernklauseln schützen den Investor?

Der Unternehmenskaufvertrag (Sale and Purchase Agreement, SPA) ist das zentrale Regelungswerk der Transaktion. Er bündelt Kaufpreis, Garantien, Freistellungen, Wettbewerbsverbote und Verfahrensregelungen für den Übergang. In der Bauwirtschaft sind einige Klauselgruppen von besonderer Relevanz für den Investor.

Kaufpreismechanismus: Locked-Box-Modelle, bei denen der Kaufpreis auf Basis eines Stichtag-Abschlusses fixiert wird, sind in der Bauwirtschaft verbreitet. Allerdings erfordern projektbasierte Umsatzerfassung (Fertigstellungsgrad-Abrechnung nach § 650g BGB n. F. / Teilabnahmen) besondere Sorgfalt bei der Definition des Bewertungsstichtags. Alternativ bieten Earn-out-Klauseln (variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil) eine Möglichkeit, Bewertungsrisiken bei laufenden Großprojekten auf Verkäufer- und Käuferseite aufzuteilen; sie schaffen jedoch Folgekonflikte, wenn die Parteien bei der Projektergebnisermittlung unterschiedlicher Auffassung sind.

Garantien und Gewährleistung: Der Verkäufer gibt im SPA eine Reihe von Garantieversprechen ab – zur Ordnungsmäßigkeit der Gesellschaftsunterlagen, zum Bestand laufender Verträge, zur Steuerfreiheit offener Forderungen und zur Richtigkeit der Jahresabschlüsse. Für die Bauwirtschaft sind bauvertragsbezogene Garantien besonders wichtig: Vollständigkeit aller laufenden VOB/B- und BGB-Verträge, Nichtexistenz ungelöster Nachtragsforderungen über einem bestimmten Schwellenwert, Richtigkeit der Nachtragsrückstellungen. Diese Klauseln müssen auf die zuvor in der Due Diligence identifizierten Risiken zugeschnitten sein.

Freistellungsvereinbarungen (Indemnities) sichern den Investor für klar umrissene, bekannte Risiken ab, die sich nicht durch Garantien abbilden lassen: laufende Steuer-Betriebsprüfungen, bekannte Gewährleistungsansprüche aus abgeschlossenen Projekten oder Haftungsrisiken aus der Entsendung gewerblicher Arbeitnehmer. Sie sind gegenüber Garantien vorzugswürdig, wenn das Risiko bereits konkret absehbar ist, weil sie unmittelbaren Schadensersatz ohne Verschuldensnachweis auslösen.

Wettbewerbsverbote für den veräußernden Gesellschafter-Geschäftsführer sind in der Bauwirtschaft besonders bedeutsam, da das Unternehmenswert oft an persönlichen Kundenbeziehungen und regionalen Netzwerken hängt. Solche Klauseln sind nach Rechtsprechung zeitlich (regelmäßig bis zu zwei Jahre) und räumlich zu begrenzen, um wirksam zu sein; exzessiv weitgehende Verbote laufen Gefahr, nach § 138 BGB als sittenwidrig oder nach GWB als kartellrechtswidrig verworfen zu werden.

Fusionskontrolle und öffentliches Vergaberecht: Meldepflichten nicht übersehen

Investoren in der Bauwirtschaft unterschätzen bisweilen, dass Unternehmenskäufe bei Überschreitung bestimmter Umsatzschwellen der behördlichen Fusionskontrolle unterliegen. Eine Transaktion, die vollzogen wird, bevor das Bundeskartellamt die Freigabe erteilt hat, verstößt gegen das Vollzugsverbot nach § 41 GWB – mit erheblichen Sanktionsrisiken.

Nach aktuell geltendem Recht (§ 35 GWB, Stand Juni 2026) löst eine Transaktion die Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt aus, wenn der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen 500 Mio. € übersteigt und dabei ein Unternehmen im Inland mehr als 50 Mio. € sowie ein weiteres im Inland mehr als 17,5 Mio. € Umsatz erzielt. Für reine Mittelstandstransaktionen in der Bauwirtschaft werden diese Schwellen häufig nicht erreicht; gleichwohl ist eine Prüfung im Einzelfall unerlässlich, da die geplante 12. GWB-Novelle Anpassungen dieser Schwellenwerte vorsieht. Zusätzlich kann die EU-Fusionskontrollverordnung für grenzüberschreitende Transaktionen einschlägig sein.

Daneben ist das öffentliche Vergaberecht zu beachten: Öffentliche Auftraggeber können in Bietergemeinschaften oder laufenden Vergabeverfahren auf einen Unternehmenskauf reagieren. Veränderungen in der Unternehmensstruktur während eines laufenden Vergabeverfahrens können zur Unzuverlässigkeitsbewertung oder zum Ausschluss führen; das ist für Bauunternehmen, die einen wesentlichen Umsatzanteil mit öffentlichen Auftraggebern erzielen, ein ernstes operatives Risiko.

Das Vollzugsverbot nach § 41 GWB – häufig als „Gun-Jumping" bezeichnet – kann mit einem Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden. Daher ist es zwingend, vor Signing und Closing die Kartellrechtslage vollständig zu klären.

Typische Fehler beim Unternehmenskauf in der Bauwirtschaft

Welche Fehler begegnen uns in der Praxis regelmäßig – und welche davon sind vermeidbar? Die nachfolgende Übersicht fasst die häufigsten Versäumnisse zusammen, die in der Mandatspraxis zu Nachverhandlungen, Schadensersatzklagen oder vollständig gescheiterten Transaktionen geführt haben.

Unvollständige Vertragserfassung in der Due Diligence: In einem Bauunternehmen laufen oft Dutzende Projekte gleichzeitig, mit einer heterogenen Mischung aus BGB-Verträgen, VOB/B-Aufträgen, ARGE-Beteiligungen und Nachunternehmerverträgen. Werden nicht alle laufenden Verträge systematisch erfasst und auf Change-of-Control-Klauseln, Nachtragspotenziale und Haftungsrisiken geprüft, entstehen nach dem Closing überraschende Verbindlichkeiten.

Fehlende technische Due Diligence: Rechtliche und kaufmännische Prüfung allein genügen nicht. Für den Fertigstellungsgrad laufender Projekte, die Qualität der Kalkulation und das Risiko von Baumängelgewährleistungsansprüchen ist eine begleitende technische Due Diligence durch Bausachverständige essenziell – gerade wenn Großprojekte mit mehrjähriger Laufzeit im Portfolio sind.

Unterschätzung von SOKA-Bau-Verbindlichkeiten: Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (SOKA-Bau) führt rückwirkende Beitragsnachforderungen durch, die sich über mehrere Jahre erstrecken können. Diese Verbindlichkeiten sind im Jahresabschluss oft nicht vollständig zurückgestellt und treten nach dem Closing zutage.

Zu kurze Gewährleistungsfristen im SPA: Die Mängelverjährungsfrist für Bauwerke beträgt nach § 634a BGB fünf Jahre; abgeschlossene Bauvorhaben des Zielunternehmens können also noch Jahre nach Closing mit Gewährleistungsansprüchen belastet werden. Werden die SPA-Garantielaufzeiten zu knapp bemessen, ist der Investor ungeschützt.

Vernachlässigung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes: Bauunternehmen mit ausländischen Subunternehmern können für Mindestlohnverstöße nach § 14 AEntG als Generalunternehmer haften. Diese Haftungsrisiken müssen bei der Vertragsgestaltung – insbesondere bei Freistellungsklauseln – berücksichtigt werden.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei einen mittelständischen Projektentwickler beim Erwerb eines Generalunternehmers mit Schwerpunkt Hochbau in einer deutschen Großstadt. Ausgangslage: Das Zielunternehmen hielt mehrere laufende GU-Verträge mit öffentlichen Auftraggebern sowie Beteiligungen an zwei Arbeitsgemeinschaften (ARGEn); der Gründer-Gesellschafter wollte eine Übertragung der Geschäftsanteile (Share Deal) erreichen. Vorgehen: Neben der rechtlichen Due Diligence wurde eine technische Projektprüfung für alle laufenden Bauvorhaben koordiniert; dabei wurden Nachtragspotenziale und eine offene SOKA-Bau-Nachforderung identifiziert. Der Kaufvertrag wurde mit einem Kaufpreiseinbehalt (Escrow) für das identifizierte Risiko strukturiert sowie mit einer projektspezifischen Freistellungsklausel für die laufenden ARGE-Beteiligungen gesichert. Ergebnis: Das Closing erfolgte nach kartellrechtlicher Prüfung – die Fusionskontrollschwellen wurden nicht erreicht – fristgerecht; die Escrow-Regelung stellte sicher, dass das quantifizierbare Risiko aus der SOKA-Bau-Nachforderung durch den Verkäufer getragen wurde.

Verfahrensablauf: Von der Vorprüfung bis zum Closing

Ein strukturierter Transaktionsprozess in der Bauwirtschaft durchläuft mehrere klar trennbare Phasen. Die Einhaltung dieser Phasenstruktur schützt sowohl Investoren als auch Verkäufer vor vermeidbaren Risiken und beschleunigt den Weg zur wirksamen Eigentumsübertragung.

Phase 1 – Indikatives Angebot und NDA: Vor Offenlegung vertraulicher Unternehmensdaten wird eine Geheimhaltungsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement, NDA) abgeschlossen. Parallel gibt der Investor ein indikatives, unverbindliches Kaufpreisangebot auf Basis öffentlich verfügbarer Eckdaten ab.

Phase 2 – Exklusivitätsvereinbarung und Datenraum: Nach Zustimmung des Verkäufers erhält der Investor Zugang zum Datenraum (digitales Repository aller relevanten Unterlagen). Hier beginnen die parallele Legal Due Diligence (Verträge, Gesellschaftsunterlagen, Steuern, Arbeitnehmer) und die technische Due Diligence (Projektprüfung, Maschinenbestand, Kalkulation).

Phase 3 – Vertragsverhandlung (SPA, GPA) und ggf. Kartellmeldung: Der Unternehmenskaufvertrag wird auf Basis des Due-Diligence-Berichts verhandelt und beurkundet; bei GmbH-Anteilen ist die notarielle Beurkundung zwingend (§ 15 GmbHG). Überschreiten die Umsatzschwellen die Schwelle des § 35 GWB, ist die Anmeldung beim Bundeskartellamt (und ggf. bei der EU-Kommission) vorzunehmen; das Closing kann erst nach Freigabe erfolgen.

Phase 4 – Closing und Eintragung: Mit dem Closing – der vollständigen Kaufpreiszahlung und dem Vollzug aller Closingbedingungen – gehen die Geschäftsanteile auf den Erwerber über. Die Änderung der Gesellschafterstruktur ist zum Handelsregister anzumelden. Anschließend beginnen post-merger-Integration, Betriebsüberführung und die Überwachung der Garantielaufzeiten.

Die Dauer des gesamten Prozesses variiert je nach Komplexität des Bauunternehmens. Nach unserer Erfahrung dauern bauwirtschaftliche M&A-Transaktionen im Mittelstand regelmäßig vier bis acht Monate von der ersten Kontaktaufnahme bis zum Closing – wesentliche Treiber für Verzögerungen sind unvollständige Datenräume, offene behördliche Prüfungen und komplexe ARGE-Strukturen.

Entscheidungsmatrix: Welche Struktur passt zu welcher Konstellation?

Die Wahl der Transaktionsstruktur lässt sich nach Konstellationen differenzieren, die dem Investor als Orientierungsrahmen dienen.

Konstellation A – Inhabergeführtes Bauunternehmen, alle wesentlichen Genehmigungen personengebunden oder behördlich verknüpft, laufende öffentliche Aufträge: Instrument: Share Deal → Kaufpreismechanismus: Locked Box mit Stichtag vor Abschluss der laufenden Projekte → Schutz: spezifische Freistellungsklausel für VOB/B-Gewährleistung; Change-of-Control-Prüfung für Vergabeverträge vor Signing.

Konstellation B – Betriebsteilübertragung oder Geräteparkverkauf, keine aktiven Vergabezulassungen betroffen: Instrument: Asset Deal → Kaufpreismechanismus: Einzelpreisliste (inventory-based) → Schutz: § 613a BGB-Compliance für betroffene Arbeitnehmer; Einzelzustimmungen laufender Vertragspartner organisieren.

Konstellation C – Wachstumsakquisition durch strategischen Investor, Zielunternehmen mit Umsatz nahe den Fusionskontrollschwellen: Instrument: Share Deal → Vorgehen: Kartellrechtliche Vorabprüfung, ggf. Anmeldung beim Bundeskartellamt; Vollzugsverbot nach § 41 GWB beachten → Frist: erst nach Freigabe closing.

Diese schematische Darstellung ersetzt nicht die Einzelfallprüfung; sie dient der ersten Orientierung und der Vorbereitung des Erstgesprächs mit dem Berater.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle eines Unternehmenskaufs in der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung – insbesondere der laufenden Vertragssituation und der behördlichen Genehmigungslage. Zur Klärung, wie Share Deal oder Asset Deal auf Ihre Transaktion wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufig gestellte Fragen zum Unternehmenskauf in der Bauwirtschaft

Was ist der Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal beim Kauf eines Bauunternehmens?

Beim Share Deal erwirbt der Käufer die Gesellschaftsanteile der Ziel-GmbH oder -AG. Das Unternehmen bleibt mit allen Verträgen, Genehmigungen und Verbindlichkeiten bestehen; der Erwerber tritt in die Gesellschafterstellung ein. Der Anteilserwerb bei einer GmbH ist notariell zu beurkunden (§ 15 GmbHG). Beim Asset Deal werden nur ausgewählte Wirtschaftsgüter übertragen; laufende Bauverträge gehen nur mit Zustimmung der Vertragspartner über (§ 415 BGB). Die Wahl hat weitreichende steuerliche und haftungsrechtliche Folgen, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

Welche Fristen muss ich beim Unternehmenskauf in der Bauwirtschaft beachten?

Zentrale Fristen ergeben sich aus dem Kartellrecht: Bei Überschreitung der Umsatzschwellen nach § 35 GWB muss die Transaktion vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt angemeldet werden; ein Verstoß gegen das Vollzugsverbot nach § 41 GWB kann mit bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden. Im SPA sind zudem Garantielaufzeiten zu vereinbaren; die gesetzliche Mängelverjährung für Bauwerke beträgt nach § 634a BGB fünf Jahre, was bei der Gestaltung von Verkäufer-Freistellungen zu berücksichtigen ist.

Gehen Konzessionen und Vergabezulassungen beim Unternehmenskauf automatisch auf den Erwerber über?

Beim Share Deal bleiben behördliche Genehmigungen, Präqualifikationsnachweise (PQ-VOB) und Zertifizierungen grundsätzlich bei der Gesellschaft und gehen nicht unter; der Erwerber tritt lediglich als neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein. Allerdings enthalten manche öffentlich-rechtlichen Zulassungen Mitteilungspflichten bei Gesellschafterwechseln oder Change-of-Control-Klauseln, die vor dem Closing zu identifizieren sind. Beim Asset Deal müssen Genehmigungen in der Regel neu beantragt werden.

Haftet der Käufer für Gewährleistungsansprüche aus vor dem Kauf fertiggestellten Bauprojekten?

Beim Share Deal gehen alle Verbindlichkeiten – einschließlich offener Gewährleistungsansprüche aus abgeschlossenen Projekten – auf den Erwerber mit über, da die Gesellschaft als Schuldnerin fortbesteht. Schutz bieten Freistellungsklauseln im SPA, durch die der Verkäufer den Erwerber für konkret benannte oder im Rahmen der Due Diligence identifizierte Gewährleistungsrisiken freistellt. Die Gestaltung dieser Klauseln sollte die fünfjährige Mängelverjährungsfrist nach § 634a BGB in Betracht ziehen.

Muss ich als Käufer eines Bauunternehmens die Arbeitnehmer übernehmen?

Beim Share Deal bleiben die Arbeitnehmer Angestellte der Gesellschaft; es gibt keinen gesetzlichen Übergang, da die arbeitgebende Gesellschaft unverändert fortbesteht. Beim Asset Deal greift hingegen § 613a BGB: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft über, tritt der Erwerber in alle bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Arbeitnehmer haben ein Widerspruchsrecht; eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. In der Bauwirtschaft ist dies besonders relevant bei Übernahme von ARGE-Belegschaften oder Spaltungen von Betriebsteilen.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit beim Unternehmenskauf und -verkauf (M&A) in der Bauwirtschaft – von der Transaktionsstrukturierung über Due Diligence und Vertragsverhandlung bis zum Closing. Wir begleiten regelmäßig Investoren, Projektentwickler und Unternehmensnachfolger bei der rechtssicheren Gestaltung bauwirtschaftlicher Transaktionen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Unternehmenskaufs in der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der laufenden Vertragslage und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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