MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Gesellschaftsrecht, M&A & Unternehmensnachfolge · Rechtsgebiet 1

Unternehmenskauf (M&A) – Chemie- und Pharmaindustrie: anwaltliche Beratung

Unternehmenskauf (M&A): Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Pharmaunternehmen aus dem bayerischen Mittelstand steht kurz vor dem Closing: Die Due-Diligence-Prüfung hat unerwartete Altlasten in der Produktionsstätte offengelegt, und der Kaufpreismechanismus ist noch ungeklärt. Wer jetzt nicht handelt, riskiert entweder ein geplatztes Signing oder – schlimmer – erhebliche Haftungsrisiken nach dem Vollzug der Transaktion.

Beim Unternehmenskauf (M&A) in der Chemie- und Pharmaindustrie entscheiden die Wahl der Transaktionsstruktur (Share Deal oder Asset Deal nach BGB und GmbHG), die Verhandlung bankfähiger Garantien sowie die behördenrechtliche Freigabe darüber, ob eine Akquisition wertschöpfend gelingt oder kostspielige Nachsorge erfordert. Investoren, die frühzeitig anwaltliche Begleitung einschalten, sichern Fristen, strukturieren Haftungsgrenzen und minimieren regulatorische Überraschungen nach dem Closing.

Der folgende Beitrag erläutert den rechtlichen Rahmen des Unternehmenskaufs in der Chemie- und Pharmaindustrie, beleuchtet die zentralen Vertragsstrukturen, Haftungsfragen und regulatorischen Besonderheiten und zeigt, welche Schritte Investoren vor und nach dem Signing einleiten sollten.

Share Deal oder Asset Deal: Welche Transaktionsstruktur passt für Chemie- und Pharmaunternehmen?

Die Strukturentscheidung zwischen Share Deal und Asset Deal ist die erste und folgenreichste Weichenstellung jeder Akquisition. Im Chemie- und Pharmabereich verschärfen behördliche Zulassungen, Produktionslizenzen und Umwelthaftungsrisiken diese Entscheidung erheblich.

Beim Share Deal erwirbt der Käufer alle Geschäftsanteile der Zielgesellschaft (§ 15 GmbHG bei der GmbH, §§ 398 ff. BGB bei der AG-Aktienübertragung). Die Gesellschaft bleibt mit sämtlichen Aktiva, Passiva und bestehenden Vertragsbeziehungen bestehen – Produktionsgenehmigungen, Arzneimittelzulassungen und laufende Kundenverträge gehen automatisch mit über. Das vereinfacht Behördengänge erheblich. Auf der Kehrseite übernimmt der Käufer aber auch alle bilanziell nicht sichtbaren Verbindlichkeiten und Altlasten, einschließlich latenter Steuerrisiken und umweltrechtlicher Sanierungspflichten.

Der Asset Deal erlaubt dagegen eine selektive Übernahme: Der Käufer definiert, welche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Vertragsverhältnisse er übernehmen möchte (§§ 433, 453 BGB für den Rechtskauf; § 613a BGB für den Betriebsübergang). In der Praxis ist das besonders attraktiv, wenn das Zielunternehmen neben werthaltigen Produktionslinien auch ältere, kontaminierte Produktionsstätten mit sich trägt. Der Nachteil liegt in der Einzelübertragung: Behördliche Genehmigungen, insbesondere BImSchG-Genehmigungen für Chemieanlagen oder AMG-Herstellungserlaubnisse nach dem Arzneimittelgesetz, sind nicht automatisch übertragbar und müssen neu beantragt werden.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass Investoren die Komplexität der Genehmigungsübertragung beim Asset Deal häufig unterschätzen. Eine neu zu beantragende Herstellungserlaubnis nach § 13 AMG kann mehrere Monate in Anspruch nehmen und das Closing-Timing der gesamten Transaktion verschieben.

Due Diligence im Chemie- und Pharmabereich: Welche Risiken verdienen besondere Aufmerksamkeit?

Die rechtliche Due Diligence beim Unternehmenskauf in der Chemie- und Pharmaindustrie geht über die Standardprüfung von Handelsregistern und Vertragswerken hinaus. Drei Risikofelder dominieren die Prüfungsagenda: regulatorische Compliance, Umwelthaftung und gewerbliche Schutzrechte.

Regulatorische Compliance: Pharmaunternehmen unterliegen einem dichten Normengeflecht aus AMG (Arzneimittelgesetz), AMWHV (Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung) und EU-Verordnungen. In der Due Diligence ist zu prüfen, ob alle Herstellungserlaubnisse und Zulassungen auf dem aktuellen Stand sind, ob GMP-Inspektionen (Good Manufacturing Practice) ohne wesentliche Mängelfeststellungen abgeschlossen wurden und ob sogenannte CAPA-Maßnahmen (Corrective and Preventive Actions) aus vergangenen Inspektionen vollständig umgesetzt sind. Offene CAPA-Punkte können nach dem Closing erhebliche Investitionspflichten auslösen.

Im Chemiebereich stehen REACH-Verordnung (Registrierung, Evaluierung und Zulassung von Chemikalien), BImSchG-Genehmigungsstatus und die Einstufung von Standorten nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) im Fokus. Ein ungeklärter Genehmigungsstatus führt im schlimmsten Fall zu Betriebsunterbrechungen nach dem Erwerb.

Umwelthaftung und Altlasten: Bei Chemiestandorten ist die Bodenanalyse ein eigenständiger Due-Diligence-Baustein. Altlastenverdachtsflächen können zu Sanierungsverpflichtungen nach dem BBodSchG (Bundes-Bodenschutzgesetz) führen. Nach unserer Erfahrung empfiehlt es sich, ein Environmental Legal Assessment parallel zur technischen Umweltprüfung durchzuführen und die Ergebnisse in die Kaufpreisverhandlung und Garantiestruktur einzuspeisen.

Schutzrechtsportfolio: Im Pharmabereich ist das Patent- und Lizenzportfolio ein zentraler Werttreiber. Zu prüfen sind: Ablauf kritischer Patente (Patentschutz max. 20 Jahre ab Anmeldung nach § 16 PatG), laufende Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren vor dem EPA oder DPMA sowie Rück- und Sublizenzierungen, die nach einem Share Deal fortbestehen oder nach einem Asset Deal neu verhandelt werden müssen.

Kaufvertragsstruktur: Garantien, Freistellungen und Kaufpreismechanismen

Der Unternehmenskaufvertrag (Share Purchase Agreement, SPA; oder Asset Purchase Agreement, APA) ist das Herzstück der Transaktion. Seine Qualität entscheidet über die Risikoverteilung zwischen Verkäufer und Käufer für Jahre nach dem Closing.

Kernelemente einer bankfähigen Kaufvertragsstruktur in der Chemie- und Pharmaindustrie umfassen:

  • Kaufpreismechanismus: Festkaufpreis mit Closing-Accounts-Mechanismus (Nettovermögensabgleich zum Stichtag) oder Locked-Box-Struktur (Einfrieren der Bilanz zu einem Referenzdatum). Die Wahl beeinflusst das Verhandlungsrisiko nach dem Signing erheblich.
  • Unternehmenskaufgarantien: Eigenständige kaufvertragliche Garantien (Vendor Warranties) gehen über die gesetzliche Gewährleistung nach BGB weit hinaus. Typische branchenspezifische Garantien betreffen den ordnungsgemäßen Zulassungsstatus, die Vollständigkeit des IP-Portfolios, die Abwesenheit wesentlicher Behördenverfahren und die Korrektheit von Umweltangaben.
  • Freistellungen (Indemnities): Für identifizierte konkrete Risiken – etwa bekannte Bodenkontaminationen oder laufende Arzneimittelrückrufverfahren – sind spezifische Freistellungsverpflichtungen des Verkäufers dem allgemeinen Garantieregime vorzuziehen. Sie ermöglichen eine direkte Schadenersatzpflicht ohne die üblichen Qualifizierungsschwellen (de minimis, basket).
  • Haftungsgrenzen (Caps und Baskets): Die Obergrenze der Verkäuferhaftung (Cap) und der Schwellenwert für die Anspruchsaktivierung (Basket) sind zentraler Verhandlungsgegenstand. In der Praxis variieren Caps im Mittelstand je nach Risikolage; belastbare Benchmark-Werte liegen in der Branche häufig zwischen 20 und 40 % des Transaktionswerts – dies ist jedoch im Einzelfall zu verhandeln.
  • W&I-Versicherung (Warranty & Indemnity Insurance): Die Absicherung von Garantierisiken über spezialisierte M&A-Versicherungen ist bei Pharma-Transaktionen mittlerer Größe zunehmend Standard. Sie entlastet den Verkäufer von Nachhaftungsrisiken und gibt dem Käufer einen finanzstarken Haftungsschuldner – die Versicherungsgesellschaft.

Aus rechtlicher Sicht ist die sorgfältige Abstimmung von Garantienkatalog, Disclosure Letter und W&I-Versicherungsdeckung entscheidend. Lücken zwischen Disclosure und Garantieumfang sind ein typischer Streitpunkt in Post-Closing-Auseinandersetzungen.

Fusionskontrolle und Regulierung: Was gilt für den Chemiemittelstand?

Unternehmenskäufe im Chemie- und Pharmabereich unterliegen je nach Umsatzgröße der nationalen und/oder europäischen Fusionskontrolle. Wer die Anmeldeschwellen übersieht, riskiert empfindliche Sanktionen.

In Deutschland ist der Zusammenschluss beim Bundeskartellamt (BKartA) anzumelden, wenn folgende kumulierende Schwellen des § 35 GWB überschritten sind: weltweiter Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen über 500 Mio. €, inländischer Umsatz eines beteiligten Unternehmens über 50 Mio. € und eines weiteren beteiligten Unternehmens über 17,5 Mio. €. Daneben greift die Transaktionswert-Schwelle nach § 35 Abs. 1a GWB bei Gegenleistungen über 400 Mio. € kombiniert mit erheblicher Inlandstätigkeit des Zielunternehmens – relevant insbesondere bei IP-reichen Pharma-Targets mit vergleichsweise geringem Umsatz, aber hohem Patentwert.

Werden diese Schwellen überschritten, gilt ein striktes Vollzugsverbot bis zur Freigabe (§ 41 GWB, sogenanntes „Gun-Jumping"). Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes sanktioniert werden. Parallel ist zu prüfen, ob die Schwellen der EU-Fusionskontrollverordnung (FKVO) für eine Anmeldung bei der EU-Kommission greifen.

Für viele mittelständische Transaktionen im Chemiebereich liegen die Umsätze unterhalb der Bundeskartellamt-Schwellen. Gleichwohl empfehlen wir, die Schwellenwerte zu Beginn jeder Transaktion zu prüfen – auch im Hinblick auf die laufende 12. GWB-Novelle, die eine Anpassung der Umsatzschwellen vorsieht und vor Mandatsannahme aktuell zu verifizieren ist.

Im Pharmabereich kann zusätzlich die Anzeigepflicht nach dem Arzneimittelgesetz bei einem Wechsel des Zulassungsinhabers relevant werden. Das betrifft insbesondere Asset Deals, bei denen Zulassungen als eigenständige Vermögenswerte mitübertragen werden sollen.

Besonderheiten im Mittelstand: Inhabergeführte Strukturen und Gesellschafterrisiken

Der überwiegende Teil der M&A-Transaktionen im deutschen Chemie- und Pharmamittelstand betrifft inhabergeführte GmbHs oder Familienbeteiligungsstrukturen. Diese weisen im Vergleich zu konzerngebundenen Targets strukturelle Besonderheiten auf, die die anwaltliche Beratung prägen.

Zunächst zur Gesellschafterstruktur: Bei der GmbH bedarf die Anteilsübertragung der notariellen Beurkundung (§ 15 GmbHG). Bestehende Vinkulierungsklauseln in der Satzung – also Abtretungsbeschränkungen, die die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erfordern – können den Transaktionsprozess verzögern oder gar blockieren. In der Due Diligence ist die Gesellschafterliste des Handelsregisters mit der Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG abzugleichen.

In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Unternehmen, bei denen Gesellschafterdarlehen und nachrangige Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern nicht vollständig in der Bilanz abgebildet sind. Diese „stille" Verschuldung ist im Rahmen der Financial Due Diligence offenzulegen und kaufvertraglich zu adressieren.

Ein weiterer typischer Strukturpunkt: Earn-out-Klauseln (variable, ergebnisabhängige Kaufpreisbestandteile) werden im Mittelstand häufig genutzt, um Bewertungslücken zwischen Käufer und Verkäufer zu überbrücken. Sie setzen jedoch ein präzises vertragliches Regelwerk zur Earn-out-Berechnung, Rechnungslegung und Informationsrechten des Käufers voraus. Fehlerhafte Earn-out-Klauseln sind eine häufige Quelle von Post-Closing-Streitigkeiten.

Bei Nachfolgetransaktionen – dem Verkauf durch einen Gründer oder Seniorunternehmer – kommen steuerliche Gestaltungsüberlegungen hinzu. Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns hängt maßgeblich von der Transaktionsstruktur (Share Deal vs. Asset Deal) und der persönlichen Steuersituation des Verkäufers ab. Wir empfehlen, steuerrechtlichen Rat frühzeitig in den M&A-Prozess zu integrieren.

Mikro-Fall: Erwerb eines Pharmawirkstoffherstellers durch einen strategischen Investor

Ausgangslage: Ein mittelständischer strategischer Investor aus dem Bereich Spezialchemie beabsichtigte, einen deutschen Hersteller von pharmazeutischen Wirkstoffen (API-Hersteller) mit drei Produktionsstandorten zu erwerben. Der Zielwert der Transaktion lag im mittleren zweistelligen Millionenbereich. Das Zielunternehmen hielt mehrere AMG-Herstellungserlaubnisse und war Inhaber eines kleineren Patentportfolios mit zwei ablaufenden Schlüsselpatenten.

Vorgehen: BRANDT & FALK begleitete den Investor von der Strukturierungsphase bis zum Closing. Nach einer eingehenden Analyse entschieden sich die Parteien für einen Share Deal, um die Kontinuität der bestehenden AMG-Herstellungserlaubnisse zu gewährleisten. Im Rahmen der Legal Due Diligence wurden zwei BImSchG-Genehmigungen identifiziert, deren Aktualisierungsanträge noch nicht abgeschlossen waren. Diese Risiken wurden über spezifische Freistellungsklauseln im SPA adressiert und ein Preisnachlass für das regulatorische Restrisiko verhandelt. Das Patentportfolio wurde im Hinblick auf die auslaufenden Schutzfristen bewertet und in der Kaufpreisbewertung berücksichtigt. Der Kaufpreismechanismus wurde als Locked-Box-Struktur mit einem definierten Referenzdatum ausgestaltet.

Ergebnis: Das Closing konnte plangemäß erfolgen. Die verhandelten Freistellungsklauseln bildeten eine klare Grundlage für die Risikozuordnung; ein W&I-Versicherungsschutz für die nicht durch Freistellungen adressierten Garantien wurde erfolgreich platziert. Über konkrete Beträge oder Ergebnisquoten werden im Einklang mit unseren berufsrechtlichen Grundsätzen keine Angaben gemacht.

Transaktionsprozess: Vom Letter of Intent bis zum Closing

M&A-Transaktionen in der Chemie- und Pharmaindustrie folgen einem strukturierten Ablauf. Investoren, die diesen Fahrplan kennen und rechtliche Unterstützung frühzeitig einschalten, behalten die Verhandlungsinitiative.

  1. Strukturierung und Vorprüfung: Festlegung der Transaktionsstruktur (Share/Asset Deal), erste Fusionskontrollprüfung, Identifikation regulatorischer Vorabklärungen (AMG, BImSchG).
  2. Letter of Intent (LoI) / Term Sheet: Verbindliche Regelung von Exklusivität, Vertraulichkeit und Grundparametern der Transaktion. Bereits hier sind Bewertungsmechanismus und Haftungsrahmen in den Verhandlungspositionen zu verankern.
  3. Due Diligence (Legal, Financial, Technical, Environmental): Parallele Prüfungsstränge im Datenraum; Integration der Ergebnisse in den SPA-Entwurf und die Kaufpreisverhandlung.
  4. SPA-Verhandlung und Signing: Verhandlung von Garantien, Freistellungen, Kaufpreismechanismus und Closing-Bedingungen (Conditions Precedent). Beurkundung der GmbH-Anteilsabtretung nach § 15 GmbHG beim Notar.
  5. Fusionskontrolle und behördliche Freigaben: Ggf. Anmeldung beim BKartA oder der EU-Kommission; parallel Beantragung behördlicher Übertragungsgenehmigungen.
  6. Closing und Post-Closing-Integration: Vollzug der Transaktion nach Eintritt aller Conditions Precedent; Post-Closing-Mechanismen (Kaufpreisanpassung, Earn-out-Monitoring, W&I-Schadensmanagement).

Nach unserer Erfahrung sind Transaktionen im Chemie- und Pharmabereich aufgrund der regulatorischen Anforderungen im Schnitt komplexer und zeitintensiver als branchenübergreifende Vergleichstransaktionen. Eine realistische Zeitplanung und die frühzeitige Einbindung anwaltlicher Begleitung sind daher keine Option, sondern eine Notwendigkeit.

Haftung des Geschäftsführers und Investorenschutz nach dem Closing

Nach dem Vollzug einer Transaktion richtet sich das Interesse des Investors auf die Absicherung seiner erworbenen Position und die Durchsetzung etwaiger Garantieansprüche. Gleichzeitig übernimmt der neue Gesellschafter Verantwortung für die Gesellschaft – und damit auch für etwaige Altverbindlichkeiten und laufende Compliance-Pflichten.

Garantieansprüche aus dem SPA verjähren nach Maßgabe der kaufvertraglichen Verjährungsregelungen, die regelmäßig von den gesetzlichen Verjährungsfristen (allgemeine Regelverjährung: 3 Jahre nach § 195 BGB) abweichen. Für regulatorische Garantien – etwa den ordnungsgemäßen Zulassungsstatus von Arzneimitteln – werden in der Praxis häufig verlängerte Garantielaufzeiten von bis zu fünf Jahren vereinbart.

Die Haftung des Geschäftsführers der Zielgesellschaft gegenüber der Gesellschaft (§ 43 GmbHG) ist ein typischer Streitpunkt in Post-Closing-Auseinandersetzungen. Wurde der Geschäftsführer vom Verkäufer gestellt und soll er nach dem Closing ausscheiden, sind Haftungsfreistellungsvereinbarungen und der Abschluss einer D&O-Versicherung zu koordinieren.

Im Pharmabereich verbleibt die Produkthaftung für Arzneimittel, die vor dem Transaktionsdatum in Verkehr gebracht wurden, nach dem ProdHaftG (Produkthaftungsgesetz) und dem AMG beim ursprünglichen Zulassungsinhaber. Diese Abgrenzung ist im SPA sorgfältig zu dokumentieren, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Verbleiben solche Risiken beim Zielunternehmen nach einem Share Deal, sind entsprechende Freistellungen durch den Verkäufer essenziell.

Die vorstehende Darstellung beschreibt die Regelfälle. Ihr konkreter Investitionsfall erfordert die Prüfung der spezifischen Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Die Transaktionsstruktur, das Garantiewerk und die regulatorische Freigabe sind im Chemie- und Pharmabereich eng miteinander verknüpft. Ihr konkretes Vorhaben erfordert die frühzeitige Abstimmung aller Prüfungsstränge. Für eine erste Durchsicht Ihrer Transaktionsunterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

FAQ: Unternehmenskauf (M&A) in der Chemie- und Pharmaindustrie

Was ist der Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal beim Unternehmenskauf in der Pharmaindustrie?

Beim Share Deal erwirbt der Käufer die Gesellschaftsanteile des Zielunternehmens (§ 15 GmbHG); bestehende Genehmigungen und Zulassungen – darunter AMG-Herstellungserlaubnisse – bleiben in der Gesellschaft und gehen automatisch mit über. Beim Asset Deal werden einzelne Vermögenswerte übertragen; behördliche Genehmigungen müssen in der Regel neu beantragt werden. Die Strukturentscheidung hängt von der Risikolage, steuerlichen Gesichtspunkten und der regulatorischen Ausgangssituation ab und ist anwaltlich im Einzelfall zu prüfen.

Wann greift die Fusionskontrollpflicht beim Kauf eines Chemieunternehmens?

In Deutschland ist eine Anmeldung beim Bundeskartellamt erforderlich, wenn der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen 500 Mio. € übersteigt, ein inländischer Umsatz von über 50 Mio. € auf ein Unternehmen und von über 17,5 Mio. € auf ein weiteres entfällt (§ 35 GWB). Bis zur Freigabe gilt ein striktes Vollzugsverbot. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob die EU-Fusionskontrollverordnung einschlägig ist.

Welche besonderen Risiken birgt die Due Diligence bei Chemiestandorten?

Neben der rechtlichen und finanziellen Standardprüfung sind bei Chemiestandorten insbesondere der BImSchG-Genehmigungsstatus, Altlastenverdachtsflächen nach BBodSchG, der REACH-Compliance-Status sowie etwaige Störfall-Einstufungen nach der 12. BImSchV zu untersuchen. Bekannte Bodenverunreinigungen sollten im Kaufvertrag über spezifische Freistellungsklauseln des Verkäufers adressiert werden.

Wie lange laufen Patente im Pharmasektor und was bedeutet das für M&A-Transaktionen?

Der gesetzliche Patentschutz beträgt maximal 20 Jahre ab dem Anmeldetag (§ 16 PatG). Im Rahmen einer M&A-Transaktion ist das verbleibende Schutzrecht jedes relevanten Patents zu analysieren, da ablaufende Schlüsselpatente den Unternehmenswert und die Wettbewerbsposition erheblich beeinflussen. Laufende Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren sind ebenfalls in der Due Diligence zu identifizieren.

Was ist eine W&I-Versicherung und wann empfiehlt sich ihr Einsatz?

Eine Warranty & Indemnity Insurance (W&I-Versicherung) sichert Garantieansprüche des Käufers aus dem Unternehmenskaufvertrag gegenüber einer Versicherungsgesellschaft ab, anstatt den Verkäufer direkt in Anspruch zu nehmen. Im Chemie- und Pharmabereich empfiehlt sich ihr Einsatz insbesondere bei Transaktionen mittlerer und größerer Größenordnung, wenn der Verkäufer eine weitgehende Haftungsfreistellung anstrebt oder wenn das Risikoprofil eine verlässliche Absicherung erfordert. Die konkrete Ausgestaltung ist anwaltlich zu begleiten.

Welche Rolle spielt der Geschäftsführer bei einem Unternehmensverkauf?

Der Geschäftsführer der Zielgesellschaft haftet dieser gegenüber für Pflichtverletzungen nach § 43 GmbHG. Bei Transaktionen, bei denen der bisherige Geschäftsführer nach dem Closing ausscheidet, sind Entlastungsbeschlüsse, Haftungsfreistellungsvereinbarungen und D&O-Versicherungsfragen koordiniert zu regeln. Zudem hat der Geschäftsführer vor dem Signing die Pflicht, die Gesellschaft bei der Due Diligence ordnungsgemäß zu unterstützen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit bei Unternehmenskäufen und M&A-Transaktionen, insbesondere in der Chemie- und Pharmaindustrie – von der Due Diligence über die Vertragsgestaltung bis zur behördlichen Freigabe. Die Praxis Gesellschaftsrecht, M&A & Unternehmensnachfolge begleitet Investoren und Verkäufer gleichermaßen in sämtlichen Transaktionsphasen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei berät auf der Grundlage individueller Vergütungsvereinbarungen sowie nach den gesetzlichen Gebühren des RVG. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.