Ein inhabergeführter Projektentwickler für Wind- und Solaranlagen steht vor dem Verkauf seiner operativen GmbH an einen strategischen Finanzinvestor. Der Letter of Intent liegt auf dem Tisch, die Due-Diligence-Anfragen häufen sich – und die Gesellschafter fragen sich, ob Share Deal oder Asset Deal die wirtschaftlich und steuerlich günstigere Struktur ist. Genau in diesem Moment entscheidet die Qualität der rechtlichen Begleitung darüber, ob der Unternehmenswert gesichert oder in späteren Gewährleistungsstreitigkeiten aufgerieben wird.
Beim Unternehmenskauf (M&A) in der Energiewirtschaft wählen Investoren und Verkäufer zwischen zwei Grundstrukturen: dem Share Deal (Erwerb von Gesellschaftsanteilen, geregelt insbesondere in §§ 15, 47 GmbHG, § 929 BGB) und dem Asset Deal (Erwerb einzelner Vermögensgegenstände und Vertragsverhältnisse nach BGB/HGB). Beide Varianten lösen unterschiedliche Haftungsrisiken, kartellrechtliche Anmelde- und Vollzugsverbote sowie branchenspezifische Genehmigungspflichten im Energierecht aus, die eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Strukturierung zwingend erfordern. Der folgende Beitrag erläutert die entscheidenden Rechtsrahmen, typische Risikofaktoren in der Energiewirtschaft und die nächsten anwaltlichen Handlungsschritte.
Die Darstellung gliedert sich in die Transaktionsstruktur, die energierechtlichen Besonderheiten, den M&A-Prozess, typische Haftungs- und Garantiefragen, fusionskontrollrechtliche Pflichten sowie die praktische Begleitung durch BRANDT & FALK.
Share Deal oder Asset Deal: Welche Transaktionsstruktur passt zur Energiegesellschaft?
Die Strukturentscheidung prägt den gesamten Transaktionsverlauf – von der Vertragsgestaltung bis zur steuerlichen Nachbelastung. Beim Share Deal erwirbt der Käufer die Gesellschaftsanteile an der Zielgesellschaft und tritt damit in sämtliche bestehenden Vertragsverhältnisse, Genehmigungen und Verbindlichkeiten ein, ohne dass einzelne Verträge übertragen werden müssen. Die Anteilsabtretung einer GmbH bedarf der notariellen Beurkundung nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG; erst mit wirksamer Beurkundung und Eintragung ins Gesellschafterregister ist die Transaktion zivilrechtlich vollzogen.
Der Asset Deal hingegen überträgt einzelne Wirtschaftsgüter – Grundstücke, Anlagenkomponenten, Lieferverträge, Einspeiseverträge – jeweils nach den für das betreffende Gut geltenden Formvorschriften des BGB. Grundstücke erfordern notarielle Beurkundung nach § 311b BGB und Eintragung ins Grundbuch; Forderungsabtretungen folgen §§ 398 ff. BGB. In der Energiewirtschaft fällt dabei das Mitnahmerisiko genehmigungsgebundener Rechte ins Gewicht: Betreibergenehmigungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), Netzanschlusszusagen oder Einspeisezusicherungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sind nicht automatisch übertragbar und bedürfen behördlicher Zustimmung oder Neubeantragung.
In der Mandatspraxis sehen wir, dass Investoren bei Projektneubauten (Greenfield) den Asset Deal bevorzugen, um Altverbindlichkeiten der Projektgesellschaft auszuschließen. Bei operativen Wind- oder Solarparks mit bestehenden Netzanschlussverträgen ist der Share Deal strukturell vorzuziehen, weil die Genehmigungen bei der Gesellschaft verbleiben und kein Neuantrag riskiert wird. Die Wahl ist stets einzelfallabhängig – pauschale Empfehlungen greifen zu kurz.
Energierechtliche Besonderheiten beim Unternehmenskauf: Was Investoren zwingend prüfen müssen
Kein Unternehmenskauf in der Energiewirtschaft lässt sich allein nach allgemeinem Gesellschafts- und Vertragsrecht bewältigen. Die branchenspezifische Regulierung überlagert den M&A-Prozess an mehreren Stellen und kann den Transaktionserfolg gefährden, wenn sie übersehen wird.
Einspeiseverträge und EEG-Vergütungsansprüche sind das Herzstück des Unternehmenswerts eines Windpark- oder Solarbetreibers. Bei einem Asset Deal gehen diese Ansprüche nicht automatisch auf den Erwerber über – es bedarf der Zustimmung des Netzbetreibers und ggf. der Bundesnetzagentur. Beim Share Deal bleibt die Zielgesellschaft Vertragspartner; eine Change-of-Control-Klausel im Einspeisevertrag kann dennoch ein Sonderkündigungsrecht des Netzbetreibers auslösen. Die Due Diligence muss sämtliche Vertragsdokumentationen systematisch auf solche Klauseln durchsuchen.
Für Leitungsnetze und Netzbetreibergesellschaften gilt zusätzlich das Entflechtungsgebot (Unbundling) nach §§ 6 ff. EnWG (Energiewirtschaftsgesetz). Gehört das Zielunternehmen zu einem integrierten Energieversorgungsunternehmen, muss der Erwerber prüfen, ob die Transaktion Entflechtungspflichten auslöst oder gegen bestehende Entflechtungsverfügungen verstößt. Nach unserer Erfahrung wird dieser Aspekt in der frühen Strukturierungsphase häufig unterschätzt.
Betreibergenehmigungen nach dem BImSchG für Windkraftanlagen sind anlagenbezogen, nicht gesellschafterbezogen. Im Share Deal bleibt die Genehmigung formal bei der Gesellschaft; gleichwohl können behördliche Auflagen eine Anzeigepflicht gegenüber der Genehmigungsbehörde vorsehen. Eine unterlassene Anzeige kann zum Widerruf führen – ein existenzbedrohliches Risiko, das im Legal-Diligence-Bericht zwingend adressiert werden muss.
Der M&A-Prozess in der Energiewirtschaft: Von der Strukturierung bis zum Signing
Ein strukturierter M&A-Prozess durchläuft in der Praxis mehrere Phasen, deren rechtliche Verzahnung über den Transaktionserfolg entscheidet. Die folgende Darstellung gibt den typischen Ablauf wieder; Abweichungen sind je nach Verhandlungsposition und Transaktionsgröße üblich.
Phase 1 – Strukturierung und NDA: Vor der Übergabe vertraulicher Informationen schließen Käufer und Verkäufer eine Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA, Non-Disclosure Agreement). In der Energiewirtschaft enthält das NDA regelmäßig Klauseln zu regulatorischen Informationen (Netzgenehmigungen, Behördenkorrespondenz) und zum Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Der NDA ist kein Formalikat – Verstöße können Schadensersatzpflichten begründen.
Phase 2 – Letter of Intent (LoI) und Exklusivität: Der LoI (Absichtserklärung) fixiert Preiserwartungen, Transaktionsstruktur und eine etwaige Exklusivitätsfrist. Rechtlich ist der LoI in Deutschland grundsätzlich nicht bindend hinsichtlich des Vertragsabschlusses; ausgenommen sind ausdrücklich bindend formulierte Einzelvereinbarungen (z. B. Break-up-Fee, Kostenerstattung). Investoren sollten darauf achten, dass der LoI keine Bindung an eine bestimmte Transaktionsstruktur vor Abschluss der Due Diligence festschreibt.
Phase 3 – Due Diligence: Die rechtliche, steuerliche, technische und kaufmännische Prüfung des Zielunternehmens ist der kritische Wertsicherungsschritt. In der Energiewirtschaft umfasst die Legal Due Diligence: Überprüfung sämtlicher Genehmigungsdokumente (BImSchG, Wasserrecht, Naturschutz), Analyse der EEG-Einspeiseverträge und Netzanschlussverträge, Prüfung bestehender Pachtverträge für Standortflächen, Durchsicht kartellrechtlicher Korrespondenz sowie Identifikation von Change-of-Control-Klauseln.
Phase 4 – SPA-Verhandlung und Signing: Der Unternehmenskaufvertrag (Share Purchase Agreement, SPA) enthält Garantiekataloge, Freistellungsregelungen, Preisanpassungsmechanismen (Locked Box oder Completion Accounts) und Earn-out-Klauseln (variable, ergebnisabhängige Kaufpreisbestandteile). Für GmbH-Anteilsabtretungen ist die notarielle Beurkundung nach § 15 GmbHG zwingend; ein Formverstoß macht den Übertragungsvertrag nichtig.
Garantien, Gewährleistungen und Haftungsregimes: Wo liegen die echten Risiken?
Garantien und Gewährleistungen im M&A-Vertrag entscheiden darüber, welche Risiken beim Verkäufer verbleiben und welche auf den Käufer übergehen. In der Energiewirtschaft sind bestimmte Risikofelder besonders exponiert.
Der SPA enthält typischerweise Representations & Warranties (Zusicherungen und Garantien) des Verkäufers zu wesentlichen Tatsachen: Richtigkeit der Jahresabschlüsse, Bestand und Wirksamkeit der Genehmigungen, keine laufenden Behördenverfahren, Erfüllung von Umweltauflagen. Stellt sich nach Closing heraus, dass eine Zusicherung falsch war, hat der Käufer Ansprüche auf Schadensersatz oder Freistellung. Die Regelverjährung beträgt 3 Jahre nach § 195 BGB, beginnend mit dem Schluss des Jahres der Entstehung und Kenntnis; im Unternehmenskauf vereinbaren die Parteien jedoch regelmäßig kürzere oder längere Garantiefristen im SPA, die die gesetzliche Verjährung modifizieren.
Für Umwelthaftungsrisiken – etwa aus Bodenverunreinigungen auf Standortflächen oder aus der Entsorgungspflicht für Altanlagen – ist eine eigene Haftungsabgrenzung im Vertrag dringend anzuraten. Umwelthaftungsfälle haben in der Energiewirtschaft das Potenzial, den vereinbarten Kaufpreis substanziell zu übersteigen. Käufer sollten auf einer Umwelt-Due-Diligence bestehen und im SPA Freistellungsklauseln für Altlasten verlangen, die vor dem Closing entstanden sind.
W&I-Versicherungen (Warranty & Indemnity Insurance, zu Deutsch: Garantie- und Freistellungsversicherungen) sind im mittelständischen M&A-Markt zunehmend gebräuchlich. Sie übernehmen Käuferansprüche aus Garantieverletzungen gegenüber dem Versicherer, entlasten den Verkäufer und vereinfachen die Verhandlung über Haftungsgrenzen. In der Energiewirtschaft sind spezifische Ausschlüsse für regulatorische Risiken (Behördenwiderruf von Genehmigungen) zu prüfen; solche Risiken sind häufig nicht im Standardprodukt abgedeckt.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein familiengeführtes Projektentwicklungsunternehmen aus dem Bereich Onshore-Windenergie. Ausgangslage: Ein institutioneller Investor beabsichtigte den Erwerb einer Portfoliogesellschaft mit mehreren Windparkgesellschaften über einen Share Deal. Während der Legal Due Diligence identifizierte das Team Unstimmigkeiten bei behördlichen Auflagenerfüllungen in zwei Landesplanungsverfahren sowie Change-of-Control-Klauseln in drei Pachtverträgen für Standortflächen. Vorgehen: Die Kanzlei verhandelte spezifische Freistellungsklauseln im SPA für die behördlichen Risiken und koordinierte die rechtzeitige Einholung verpflichtender Verpächter-Zustimmungen vor dem Signing. Ergebnis: Die Transaktion konnte fristgerecht zum vereinbarten Stichtag geschlossen werden; die identifizierten Risiken wurden vertraglich klar allokiert, ohne den Kaufpreis wesentlich neu zu verhandeln.
Fusionskontrolle beim Unternehmenskauf in der Energiewirtschaft: Anmeldepflicht und Vollzugsverbot
Überschreitet eine Transaktion die kartellrechtlichen Aufgreifschwellen, darf der Zusammenschluss erst nach behördlicher Freigabe vollzogen werden. Das Vollzugsverbot nach § 41 GWB ist strikt: Ein vorzeitiger Vollzug kann mit einem Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden – ein Risiko, das kein Investor eingehen sollte.
Die inländischen Aufgreifschwellen des § 35 GWB erfordern eine anwaltliche Prüfung, sobald das Zielunternehmen oder der Erwerber signifikante Umsätze in Deutschland erzielt. Die Schwellenwerte lauten: weltweiter Konzernumsatz der beteiligten Unternehmen zusammen über 500 Mio. €, ein Unternehmen mit inländischem Umsatz über 50 Mio. €, ein weiteres Unternehmen mit inländischem Umsatz über 17,5 Mio. €. Darüber hinaus existiert eine Transaktionswert-Schwelle: Übersteigt die Gegenleistung 400 Mio. € und ist das Zielunternehmen im Inland in erheblichem Umfang tätig, kann ebenfalls eine Anmeldepflicht entstehen, auch wenn die umsatzbasierten Schwellen nicht erreicht werden.
Für die Energiewirtschaft ist zusätzlich die europäische Fusionskontrollverordnung (FKVO) relevant, wenn Transaktionen grenzüberschreitende Bedeutung haben oder mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind. In diesem Fall hat die Europäische Kommission ausschließliche Zuständigkeit (One-Stop-Shop-Prinzip). Vor dem Hintergrund der geplanten 12. GWB-Novelle, die eine Anhebung der nationalen Schwellenwerte vorsieht, empfehlen wir, die Prüfung stets auf dem aktuellen Rechtsstand vorzunehmen.
Nach unserer Erfahrung in der Beratung von Transaktionen im Energiesektor unterschätzen Käufer die Dauer des Fusionskontrollverfahrens: Das Bundeskartellamt hat im vereinfachten Verfahren in der Regel einen Monat Zeit; bei komplexeren Transaktionen kann sich das Verfahren erheblich verlängern. Dieser Zeitbedarf muss in den Transaktionsfahrplan eingebaut werden.
Preisgestaltung und Kaufpreisanpassung: Locked Box versus Completion Accounts
Wie der Kaufpreis bestimmt wird und ob er nach Closing angepasst werden kann, gehört zu den zentralen Verhandlungspunkten im M&A-Prozess. In der Energiewirtschaft haben die beiden gängigen Mechanismen unterschiedliche Implikationen.
Beim Locked-Box-Verfahren wird der Kaufpreis auf Basis eines historischen Referenzstichtags (Locked-Box-Date) fixiert; ab diesem Zeitpunkt verbleiben alle wirtschaftlichen Chancen und Risiken beim Käufer. Unerlaubte Mittelabflüsse zwischen Referenzstichtag und Closing (sog. Leakages) werden vertraglich verboten und führen zu einer Dollar-for-Dollar-Anpassung des Kaufpreises. Für Energiegesellschaften mit stabilen Einspeisevergütungen und planbaren Cashflows ist das Locked-Box-Verfahren aus Verkäufersicht vorzugswürdig, weil es Preissicherheit bietet.
Das Completion Accounts-Verfahren ermittelt den endgültigen Kaufpreis auf Basis des tatsächlichen Nettovermögens oder des Nettoumlaufvermögens zum Closing-Stichtag. Es bietet dem Käufer mehr Schutz bei schwankenden Bilanzpositionen, verursacht jedoch erheblichen Aufwand bei der Erstellung und Prüfung der Closing-Bilanz und birgt ein erhebliches Streitpotenzial über Bilanzierungsfragen. In Projektgesellschaften mit komplexen Sachanlagen und Bewertungsfragen zu Energieanlagen können diese Auseinandersetzungen kostspielig und zeitintensiv werden.
Earn-out-Klauseln – variable, ergebnisabhängige Kaufpreisbestandteile – kommen in der Energiewirtschaft vor allem dann zur Anwendung, wenn der Wert der Gesellschaft wesentlich von zukünftigen Projektentwicklungen oder noch nicht genehmigten Erweiterungen abhängt. Die genaue Ausgestaltung – Kennzahlenbasis, Beeinflussungsschutz, Laufzeit – hat erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen; wir empfehlen, die Earn-out-Klausel frühzeitig und detailliert im SPA auszuverhandeln.
Praktische Handlungsempfehlung: Nächste Schritte für Investoren und Verkäufer
Was sollten Geschäftsführer und Gesellschafter von Energieunternehmen jetzt konkret veranlassen? Der folgende Fahrplan orientiert sich an den kritischen Entscheidungspunkten, die wir in der Mandatspraxis regelmäßig begleiten.
Schritt 1 – Transaktionsstruktur festlegen: Vor dem ersten Investorengespräch sollte intern geklärt sein, ob Share Deal oder Asset Deal – aus steuerlichen, haftungsrechtlichen und genehmigungsrechtlichen Überlegungen – bevorzugt wird. Diese Entscheidung beeinflusst die Due-Diligence-Checkliste, die NDA-Formulierung und den Vertragsaufbau.
Schritt 2 – Legal und Regulatory Due Diligence beauftragen: Die energierechtliche Due Diligence (Genehmigungen, EEG-Verträge, EnWG-Compliance, Pachtverträge) sollte parallel zur kaufmännischen und technischen Prüfung laufen. Frühzeitig identifizierte Risiken können noch vor dem Signing vertraglich allokiert werden; nach dem Closing sind die Optionen regelmäßig deutlich eingeschränkter.
Schritt 3 – Fusionskontrollprüfung initiieren: Schon im LoI-Stadium sollte ein Rechtsberater die Aufgreifschwellen (§ 35 GWB, FKVO) prüfen. Besteht Anmeldepflicht, muss der Transaktionsfahrplan die Bearbeitungszeit des Bundeskartellamts oder der EU-Kommission einschließen. Das Vollzugsverbot gilt ab Unterzeichnung des verbindlichen Kaufvertrags – der Vollzug ist erst nach Freigabe zulässig.
Schritt 4 – SPA-Verhandlung mit Garantie- und Freistellungskatalog: Der Garantiekatalog im SPA muss energiespezifische Zusicherungen enthalten: Wirksamkeit und Unverändertheit der BImSchG-Genehmigungen, Erfüllung aller EEG-Fördervoraussetzungen, keine Änderungen in Netzanschlussverträgen, Einhaltung umweltrechtlicher Auflagen. Freistellungsklauseln für Altlasten und behördliche Altverfahren sind in der Energiebranche kein Verhandlungsluxus, sondern Standard.
Welche Schritte in Ihrer konkreten Transaktion vorzuziehen sind und welche Risikofaktoren den größten Handlungsbedarf haben – das lässt sich nur nach Prüfung der Einzeldokumente zuverlässig beurteilen. Pauschale Einschätzungen aus dem Abstand wären unseriös.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Strukturfragen und Risiken beim M&A-Unternehmenskauf in der Energiewirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsdokumente, behördlicher Genehmigungen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie Share Deal, Asset Deal oder eine Hybridstruktur auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zum Unternehmenskauf (M&A) in der Energiewirtschaft
Was ist der Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal beim Unternehmenskauf in der Energiewirtschaft?
Beim Share Deal werden Gesellschaftsanteile übertragen; der Käufer tritt in alle bestehenden Vertragsverhältnisse und Genehmigungen der Zielgesellschaft ein, ohne dass einzelne Verträge gesondert übertragen werden müssen. Beim Asset Deal werden einzelne Wirtschaftsgüter – Anlagen, Einspeiseverträge, Grundstücke – jeweils nach den einschlägigen Formvorschriften übertragen. In der Energiewirtschaft ist der Share Deal bei operativen Anlagen häufig vorzugswürdig, weil Betreibergenehmigungen nach dem BImSchG bei der Gesellschaft verbleiben und keine Neubeantragung erforderlich ist. Die optimale Struktur hängt vom Einzelfall ab und ist vor dem ersten LoI anwaltlich zu klären.
Wann besteht beim Unternehmenskauf in der Energiewirtschaft eine fusionskontrollrechtliche Anmeldepflicht?
Eine Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt entsteht, wenn die Umsatzschwellen des § 35 GWB überschritten sind: weltweiter Konzernumsatz der Beteiligten zusammen über 500 Mio. €, ein Unternehmen mit inländischem Umsatz über 50 Mio. €, ein weiteres über 17,5 Mio. €. Zusätzlich greift die Transaktionswert-Schwelle bei einer Gegenleistung von über 400 Mio. € mit erheblicher Inlandstätigkeit des Zielunternehmens. Bis zur behördlichen Freigabe gilt das Vollzugsverbot nach § 41 GWB; ein Verstoß kann erhebliche Bußgelder nach sich ziehen. Die Prüfung sollte bereits im LoI-Stadium erfolgen.
Welche Garantien sollte der Käufer im Energiesektor zwingend im SPA verankern?
Im Unternehmenskaufvertrag (SPA) sollte der Käufer in der Energiewirtschaft mindestens folgende Garantien verlangen: Wirksamkeit und unveränderte Gültigkeit aller BImSchG-Genehmigungen, Erfüllung sämtlicher EEG-Fördervoraussetzungen, keine laufenden Behördenverfahren, Erfüllung umweltrechtlicher Auflagen sowie keine Change-of-Control-Klauseln in wesentlichen Verträgen ohne Zustimmung des Verpächters oder Netzbetreibers. Freistellungsklauseln für Altlasten und behördliche Altverfahren sind branchenüblich. Die genaue Ausgestaltung der Haftungsgrenzen und Garantiefristen ist Gegenstand der SPA-Verhandlung.
Wie lange dauert ein M&A-Prozess in der Energiewirtschaft typischerweise?
Die Dauer eines strukturierten M&A-Prozesses in der Energiewirtschaft hängt von der Komplexität der Transaktion und dem Umfang der regulatorischen Prüfungen ab. Erfahrungsgemäß sind für die Phase von der Strukturierung bis zum Signing mindestens drei bis sechs Monate einzuplanen; bei meldepflichtigen Zusammenschlüssen verlängert sich der Zeitrahmen um die behördliche Bearbeitungszeit des Bundeskartellamts oder der EU-Kommission. Transaktionen mit mehreren Gesellschaften, grenzüberschreitenden Elementen oder offenen Genehmigungsverfahren können erheblich länger dauern. Der Transaktionsfahrplan sollte diese Zeitpuffer von Beginn an einkalkulieren.
Ist beim GmbH-Anteilsverkauf eine notarielle Beurkundung erforderlich?
Ja. Die Abtretung von GmbH-Gesellschaftsanteilen bedarf nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG der notariellen Beurkundung. Ein ohne notarielle Form geschlossener Abtretungsvertrag ist nach § 125 BGB nichtig. Gleiches gilt für schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte zur Abtretung. Die notarielle Beurkundung muss durch einen deutschen Notar oder eine nach deutschem Recht gleichwertige ausländische Urkundsperson erfolgen; bei Auslandsbeurkundungen ist die Gleichwertigkeit sorgfältig zu prüfen. Die Eintragung in die Gesellschafterliste beim Handelsregister ist für den Rechtserwerb nicht konstitutiv, aber für den gutgläubigen Erwerb und die Legitimation gegenüber der Gesellschaft maßgeblich.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle beim Unternehmenskauf in der Energiewirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.