Ein mittelständischer Projektentwickler aus dem Bereich erneuerbare Energien soll übernommen werden – der potenzielle Käufer ist ein strategischer Investor, der sein Windkraft-Portfolio durch eine Akquisition ausbauen will. Spätestens an diesem Punkt stellen sich Fragen, die über den typischen M&A-Prozess hinausgehen: Welche Transaktionsstruktur ist bei Energieunternehmen sinnvoll? Welche Genehmigungen und Regulierungsvorgaben spielen eine Rolle? Und wer trägt das Risiko für Altlasten im Bereich Netzanschluss oder Förderbescheide?
Der Unternehmenskauf (M&A) in der Energiewirtschaft verbindet die allgemeinen Regeln des deutschen Gesellschaftsrechts – insbesondere BGB, GmbHG und AktG – mit energierechtlichen Besonderheiten wie dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Für Investoren im Mittelstand entscheidet die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal nicht nur über die Haftungsverteilung, sondern auch über den Fortbestand von Genehmigungen, Netzanschlussverträgen und Einspeisevergütungen. Eine sorgfältige rechtliche Due Diligence und eine klar strukturierte Vertragsgestaltung sind die entscheidenden Schutzinstrumente.
Dieser Beitrag beantwortet die zentralen Fragen rund um den Unternehmenskauf in der Energiewirtschaft – von der Transaktionsstruktur über Genehmigungsfragen bis hin zu Garantien, Earn-out-Klauseln und fusionskontrollrechtlichen Schwellen.
1. Was ist der Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal – und welcher ist in der Energiewirtschaft vorzuziehen?
Die grundlegende Weichenstellung beim Unternehmenskauf lautet: Werden Gesellschaftsanteile erworben (Share Deal) oder einzelne Vermögensgegenstände (Asset Deal)? In der Energiewirtschaft ist diese Frage von besonderer Tragweite, weil zahlreiche öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Konzessionen und Förderbescheide an den Rechtsträger gebunden sind.
Beim Share Deal erwirbt der Investor die Anteile an der Zielgesellschaft – typischerweise einer GmbH oder AG. Gemäß § 15 GmbHG ist die Anteilsübertragung bei der GmbH notariell zu beurkunden. Der Rechtsträger selbst bleibt unverändert; sämtliche Verträge, Genehmigungen und Lizenzen verbleiben grundsätzlich bei der Gesellschaft. Für Energieunternehmen ist dies ein erheblicher Vorteil: Einspeiseverträge nach dem EEG, Netzanschlussvereinbarungen und behördliche Genehmigungen bleiben im Grundsatz erhalten. Allerdings übernimmt der Käufer damit auch sämtliche historischen Verbindlichkeiten, latente Steuern und etwaige Haftungsrisiken der Zielgesellschaft.
Beim Asset Deal werden hingegen einzelne Wirtschaftsgüter – Grundstücke, Anlagen, Verträge, Schutzrechte – auf den Erwerber übertragen. Jede Vertragsübernahme bedarf grundsätzlich der Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners (§ 415 BGB). Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für Windkraft- oder Biomasseanlagen sind häufig nicht übertragbar und müssen neu beantragt werden. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Investoren den Asset Deal dennoch wählen, wenn sie gezielt Teilbestände – etwa einzelne Solarparks oder Windprojekte in einem bestimmten Entwicklungsstadium – erwerben wollen und die Haftungsbereinigung Priorität hat.
Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht. Die Wahl hängt von der Genehmigungslage, der Steuerstruktur, den Haftungsrisiken und den Interessen der Verkäuferseite ab. In der Regel empfiehlt sich eine strukturierte Analyse beider Varianten im Rahmen der Due Diligence.
2. Welche Due-Diligence-Schwerpunkte gelten speziell für Energieunternehmen?
Die Due Diligence (rechtliche Prüfung des Zielunternehmens vor Vertragsschluss) umfasst bei Energieunternehmen deutlich mehr Prüffelder als bei einem klassischen Industrieunternehmen. Wer diese Besonderheiten unterschätzt, riskiert erhebliche Wertvernichtung nach dem Vollzug der Transaktion.
Im Mittelpunkt steht die Genehmigungslandschaft: Liegen alle erforderlichen BImSchG-Genehmigungen, Netzanschlussgenehmigungen und – bei Projekten in der Entwicklungsphase – Bebauungspläne oder Raumordnungsverfahren vollständig und bestandskräftig vor? Sind Widerspruchs- oder Klageverfahren von Drittbetroffenen anhängig? Aus der Mandatspraxis wissen wir, dass gerade bei Windkraftprojekten Drittanfechtungen durch Nachbargemeinden oder Umweltverbände noch Jahre nach Erteilung der Genehmigung auftreten können.
Zweiter Kernbereich ist die Fördersituation: Welche Vergütungssätze nach dem EEG gelten für die jeweiligen Anlagen, und für welche Restlaufzeit? Gibt es Rückforderungsrisiken wegen etwaiger Fehler bei der Registrierung im Marktstammdatenregister? Sind Direktvermarktungsverträge abgeschlossen, und wie sind deren Laufzeiten und Konditionen strukturiert?
Darüber hinaus sind Netzanschluss- und Netznutzungsverträge sorgfältig zu prüfen: Enthält ein solcher Vertrag Änderungs- oder Kündigungsrechte im Falle eines Inhaberwechsels? Entsprechende Klauseln finden sich in der Praxis häufiger als erwartet.
Schließlich sollte die steuerrechtliche Due Diligence die Frage der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG für Investitionen in Energieanlagen einschließen sowie prüfen, ob gewerbesteuerliche Risiken aus der Betriebsstättenstruktur resultieren.
3. Welche fusionskontrollrechtlichen Schwellen müssen Investoren in der Energiewirtschaft beachten?
Das Fusionskontrollrecht ist für Transaktionen in der Energiewirtschaft von hoher praktischer Bedeutung, da viele Erwerber – Energieversorger, Infrastrukturfonds, Stadtwerke-Verbünde – erhebliche Konzernumsätze aufweisen.
Nach § 35 GWB ist eine Transaktion beim Bundeskartellamt anmeldepflichtig, wenn der kombinierte weltweite Umsatz aller Beteiligten 500 Mio. Euro überschreitet, zugleich ein beteiligtes Unternehmen in Deutschland mehr als 50 Mio. Euro erzielt und ein weiteres mehr als 17,5 Mio. Euro. Diese Schwellen sind nach aktuell bestehendem Recht maßgeblich; mit der geplanten 12. GWB-Novelle können sich die Schwellenwerte erhöhen – wir empfehlen, die aktuelle Gesetzeslage vor jedem Mandat zu verifizieren.
Für Transaktionen mit einer Gegenleistung von mehr als 400 Mio. Euro greift zusätzlich die Transaktionswert-Schwelle nach § 35 Abs. 1a GWB, sofern das Zielunternehmen erheblich in Deutschland tätig ist – eine Regelung, die gerade für den Erwerb von Projektentwicklern mit noch geringem Umsatz, aber hohem Portfoliowert relevant ist.
Daneben kommt für grenzüberschreitende Transaktionen oberhalb bestimmter Umsatzschwellen eine Anmeldepflicht bei der EU-Kommission nach der EU-Fusionskontrollverordnung in Betracht. In der Energiewirtschaft betrifft dies insbesondere Transaktionen, an denen europäische Energiekonzerne oder internationale Infrastrukturfonds beteiligt sind.
Wichtig: Das Vollzugsverbot nach § 41 GWB gilt strikt. Eine Zuwiderhandlung – der sogenannte „Gun-Jumping"-Verstoß – kann mit einem Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden. Transaktionen dürfen erst nach Freigabe vollzogen werden.
4. Wie werden Garantien und Gewährleistungen beim Energieunternehmenserwerb strukturiert?
Im deutschen M&A-Recht wird die gesetzliche Mängelgewährleistung des BGB (§§ 434 ff. BGB) im Unternehmenskaufvertrag regelmäßig durch ein eigenständiges Garantiesystem ersetzt oder modifiziert. Dies gilt in der Energiewirtschaft in besonderem Maße, weil die Risikoprofile komplex und die Wertreiber stark regulierungsabhängig sind.
Typische Garantien des Verkäufers betreffen: die Wirksamkeit und Unbelastbarkeit aller maßgeblichen Genehmigungen und Konzessionen, den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen, die Richtigkeit der Vergütungsansprüche nach dem EEG, das Fehlen behördlicher Rückforderungen sowie die Vollständigkeit der Umwelt- und Umweltschutzunterlagen. Hinzu treten Steuergarantien und Finanzgarantien.
In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Investoren, die bei der Verhandlung von Garantiekatalogen auf branchenspezifische Lücken stoßen: Verkäufer aus dem mittelständischen Energieumfeld verfügen häufig nicht über die Dokumentationstiefe größerer Konzerne, sodass Garantien im Wortlaut präziser gefasst werden müssen.
Die Haftungsbegrenzung des Verkäufers (Cap, Basket, De-minimis-Schwellen) ist ebenfalls Verhandlungsgegenstand. Ein pauschaler Verweis auf gesetzliche Regelungen genügt den Anforderungen anspruchsvoller Transaktionen nicht. Zusätzlich wird in vielen Transaktionen eine Warranty & Indemnity Insurance (W&I-Versicherung) eingesetzt, die den Garantiegeber gegen Inanspruchnahme absichert und dem Erwerber einen solventen Anspruchsgegner bietet – in der Energiewirtschaft ist diese Praxis zunehmend verbreitet.
5. Was ist bei Einspeisevergütungen und EEG-Förderbescheiden im M&A-Prozess zu beachten?
Die Einspeisevergütung nach dem EEG ist das wirtschaftliche Herzstück vieler Energieunternehmen im Bereich erneuerbarer Energien. Ihre Übertragbarkeit und Kontinuität im Rahmen einer Transaktion ist daher von unmittelbarer Wertsrelevanz.
Beim Share Deal verbleibt der EEG-Vergütungsanspruch beim unveränderten Rechtsträger; der Anspruchsinhaber ändert sich nicht. Eine gesonderte Übertragung ist nicht erforderlich, solange die Gesellschaft fortbesteht. Der Investor übernimmt jedoch das Risiko etwaiger Fehler bei der Anlagenzulassung, der Netzeinspeisung oder der Registrierung, die zu Rückforderungen führen können.
Beim Asset Deal ist die Lage komplizierter: Die Übertragung des EEG-Vergütungsanspruchs auf einen neuen Anlagenbetreiber setzt die Anzeige gegenüber dem Netzbetreiber voraus und kann – je nach Fallkonstellation und zugrunde liegender EEG-Fassung – mit einer Änderung des Vergütungsrahmens verbunden sein. Wir empfehlen, diese Frage stets mit einem auf Energierecht spezialisierten Berufsträger zu klären, bevor eine Entscheidung für die Transaktionsstruktur getroffen wird.
Darüber hinaus ist die korrekte Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur zu prüfen. Fehler oder Versäumnisse bei der Registrierung können zu temporären Vergütungskürzungen führen; diese Risiken müssen im Kaufvertrag durch geeignete Garantien und Freistellungsregelungen adressiert werden.
6. Welche Rolle spielen Earn-out-Klauseln beim Erwerb von Energieprojekten?
Earn-out-Klauseln (variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil) sind im M&A-Bereich ein bewährtes Instrument zur Überbrückung von Bewertungsdifferenzen zwischen Käufer und Verkäufer. In der Energiewirtschaft kommt ihnen eine besondere Bedeutung zu, weil der Wert eines Energieprojekts häufig von zukünftigen Ereignissen abhängt – dem Erreichen des „Ready-to-Build"-Status, dem Erhalt ausstehender Genehmigungen oder dem Abschluss von Stromlieferverträgen.
Typische Earn-out-Trigger in der Energiewirtschaft sind: Bestandskraft einer BImSchG-Genehmigung, erfolgreiche Netzanschlusszusage, Erreichen einer bestimmten installierten Leistung oder Inbetriebnahme der Anlage. Weniger geeignet als Bemessungsgröße sind Kennzahlen, deren Ermittlung streitig werden kann – etwa bestimmte EBITDA-Berechnungen – sofern keine klare Definition im Vertrag enthalten ist.
Rechtlich ist zu beachten, dass Earn-out-Klauseln im deutschen Recht über §§ 315 ff. BGB (Leistungsbestimmungsrecht) und die allgemeinen Grundsätze der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) strukturiert werden. Der Käufer muss nach der Transaktion regelmäßig Kooperationspflichten hinsichtlich der Projektverfolgung übernehmen, um den Verkäufer nicht um seinen Earn-out-Anspruch zu bringen. Andernfalls drohen Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB wegen Verletzung von Nebenpflichten.
Detaillierte Hinweise zur Gestaltung von Earn-out-Klauseln finden Sie in unserem gesonderten Beitrag zu diesem Thema.
7. Welche Besonderheiten gelten bei der Übertragung von Konzessionsverträgen und Netznutzungsrechten?
Konzessionsverträge (Verträge zwischen Kommunen und Netzbetreibern über die Einräumung von Wegerechten für Energieversorgungsnetze nach § 46 EnWG) stellen beim Erwerb von Netzbetreibern oder Stadtwerken eine der zentralen Rechtsgrundlagen des Unternehmenswerts dar. Ihre Behandlung im M&A-Prozess erfordert besondere Sorgfalt.
§ 46 Abs. 2 EnWG verpflichtet Gemeinden, Konzessionen nach Ablauf der Vertragslaufzeit – in der Regel nach 20 Jahren – im Wettbewerb neu zu vergeben. Ein laufender Konzessionsvertrag ist daher mit einem Ablaufdatum behaftet, das den Unternehmenswert unmittelbar beeinflusst. Investoren sollten im Rahmen der Due Diligence die verbleibenden Laufzeiten aller Konzessionsverträge im Portfolio systematisch erfassen und bewerten.
Beim Share Deal gehen laufende Konzessionsverträge mit dem Rechtsträger auf den Erwerber über. Allerdings können Konzessionsverträge Change-of-Control-Klauseln enthalten, die dem Konzessionsgeber (der Gemeinde) bei einem Anteilseignerwechsel Sonderkündigungsrechte oder Zustimmungsvorbehalte einräumen. Solche Klauseln sind im Einzelfall auf ihre Wirksamkeit nach § 46 EnWG und dem allgemeinen Vertragsrecht zu prüfen.
In der Mandatspraxis sehen wir, dass Käufer kommunale Zustimmungserfordernisse häufig unterschätzen. Die frühzeitige Einbindung der zuständigen Gemeindeverwaltung und eine klare Kommunikationsstrategie gegenüber der Kommune sind wesentliche Erfolgsfaktoren für einen reibungslosen Transaktionsvollzug.
8. Wie läuft der typische M&A-Prozess beim Kauf eines Energieunternehmens ab?
Ein strukturierter M&A-Prozess im Energiesektor folgt im Wesentlichen denselben Phasen wie in anderen Branchen, weist aber in einzelnen Phasen energierechtliche Besonderheiten auf.
Phase 1 – Vorbereitung und Zielidentifikation: Auf Käuferseite werden Akquisitionskriterien definiert (Technologie, Region, Entwicklungsstadium, Anlagenkapazität). Auf Verkäuferseite beginnt die Vorbereitung einer Vendor Due Diligence und des Information Memorandum.
Phase 2 – Signing einer Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) und Indikatives Angebot: Der Käufer erhält Zugang zu ersten Eckdaten und gibt ein indikatives, unverbindliches Angebot ab.
Phase 3 – Due Diligence: In einem Datenraum werden technische, rechtliche, steuerliche und finanzielle Unterlagen bereitgestellt. Bei Energieunternehmen umfasst die rechtliche Due Diligence insbesondere Genehmigungsunterlagen, EEG-Förderbescheide, Netzanschlussverträge, Grundbuchauszüge für Standortgrundstücke, Pacht- und Dienstbarkeitsverträge sowie behördliche Korrespondenz.
Phase 4 – Vertragsverhandlungen und Signing: Der Unternehmenskaufvertrag (Share Purchase Agreement oder Asset Purchase Agreement) wird verhandelt und beurkundet (bei GmbH-Anteilen zwingend nach § 15 GmbHG). Parallel werden ggf. fusionskontrollrechtliche Anmeldungen vorbereitet.
Phase 5 – Vollzug (Closing): Nach Eintritt aller Vollzugsbedingungen – insbesondere der fusionskontrollrechtlichen Freigabe – erfolgt die Kaufpreiszahlung und die Übergabe der Anteile oder Vermögensgegenstände.
Nach unserem Dafürhalten ist die Phase der Due Diligence in der Energiewirtschaft zeitlich und inhaltlich oft anspruchsvoller als in anderen Sektoren. Hier lohnt sich eine strukturierte und kanzleiseitig begleitete Prüfung besonders.
9. Was ist bei der Kaufpreisgestaltung und -sicherung zu beachten?
Der Kaufpreis für ein Energieunternehmen wird in der Regel auf Basis des Ertragswerts oder – bei projektbezogenen Gesellschaften – auf Basis des Discounted-Cashflow-Verfahrens ermittelt. Die Wertermittlung hängt maßgeblich von den gesicherten Einnahmen aus Einspeisevergütungen, langfristigen Stromlieferverträgen (Power Purchase Agreements, PPAs) und der verbleibenden technischen Lebensdauer der Anlagen ab.
Kaufpreismechanismen beim Unternehmenskauf sind grundsätzlich entweder als Locked-Box oder als Completion-Accounts-Mechanismus ausgestaltet. Beim Locked-Box-Modell wird der Kaufpreis auf Basis eines historischen Bilanzstichtags festgelegt; sogenannte „Leakage"-Klauseln schützen den Käufer vor wertmindernden Vermögensabflüssen zwischen Locked-Box-Datum und Closing. Beim Completion-Accounts-Modell wird der endgültige Kaufpreis nach dem Closing auf Basis des tatsächlichen Nettovermögens zum Vollzugsdatum berechnet, was einen späteren Anpassungsmechanismus erfordert.
In der Energiewirtschaft finden sich häufig Mischformen, bei denen ein fester Basispreis mit einem Earn-out-Anteil kombiniert wird. Die Sicherung des Kaufpreisanspruchs auf Verkäuferseite kann durch Bankgarantien oder Treuhandlösungen (Escrow) erfolgen; auf Käuferseite dienen Einbehalte (Retention Amount) der Absicherung etwaiger Garantieansprüche.
10. Welche Haftungsrisiken bestehen für den Investor nach dem Closing?
Nach dem Vollzug einer Transaktion verbleiben verschiedene Haftungsrisiken beim Investor. Ihre Tragweite hängt von der gewählten Transaktionsstruktur und der Qualität der Due Diligence sowie des Vertragswerks ab.
Beim Share Deal haftet die erworbene Gesellschaft für alle Verbindlichkeiten, die während ihrer gesamten bisherigen Unternehmensgeschichte entstanden sind – auch wenn sie im Datenraum nicht offengelegt wurden. Hierzu zählen im Energiebereich insbesondere: Rückforderungen von Netzbetreibern oder der Bundesnetzagentur wegen fehlerhafter EEG-Abrechnung, Umwelthaftungen aus dem Betrieb von Altanlagen, Nachrüstungspflichten aufgrund geänderter Anforderungen sowie steuerliche Nachzahlungen aus noch nicht abgeschlossenen Betriebsprüfungen.
Beim Asset Deal übernimmt der Erwerber grundsätzlich nur die ausdrücklich vertraglich übernommenen Verbindlichkeiten. Allerdings greift nach § 25 HGB bei dem Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Fortführung der Firma eine gesetzliche Haftungsüberleitung auf den Erwerber, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen und diese gegenüber den Gläubigern bekannt gemacht wird.
Steuerlich ist beim Asset Deal ferner § 75 AO zu beachten: Der Erwerber eines Unternehmens haftet unter bestimmten Umständen für betriebliche Steuern des Vorgängerunternehmens. Diese Regelung kann bei mittelständischen Energieunternehmen, deren Steuerhistorie nicht vollständig dokumentiert ist, erhebliche Risiken begründen.
Praxisbeispiel (anonymisiert)
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei eine mittelständische Holding aus dem Bereich erneuerbare Energien, die einen Projektentwickler mit einem Portfolio von Windkraft- und Freiflächen-PV-Projekten erwerben wollte. Ausgangslage: Mehrere Projekte befanden sich im Genehmigungsverfahren; für zwei Anlagen lagen bestandskräftige BImSchG-Genehmigungen vor, die jedoch noch nicht verbaut waren. Für eine dritte Anlage war eine Drittanfechtungsklage einer Nachbarkommune anhängig. Vorgehen: Im Rahmen der rechtlichen Due Diligence wurden die Genehmigungsunterlagen vollständig analysiert, die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage eingeschätzt und für das streitige Projekt ein Kaufpreiseinbehalt (Escrow) sowie eine spezifische Freistellung des Verkäufers vereinbart. Der Kaufpreis für die noch nicht bestandskräftig genehmigten Projekte wurde an das Eintreten der Rechtskraft geknüpft. Ergebnis: Die Transaktion konnte strukturiert vollzogen werden; das Risiko aus der anhängigen Drittanfechtung wurde vertraglich sachgerecht abgebildet, ohne die Gesamttransaktion zu gefährden.
11. Welche Besonderheiten gelten beim Erwerb kommunaler Energieversorgungsunternehmen (Stadtwerke)?
Der Erwerb von Stadtwerken oder Beteiligungen an kommunalen Energieversorgern unterliegt besonderen öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen, die im M&A-Prozess frühzeitig berücksichtigt werden müssen.
Kommunale Gesellschaften unterliegen dem Gemeindewirtschaftsrecht der jeweiligen Gemeindeordnung (Gemeindeordnungen der Länder). Die Veräußerung kommunaler Unternehmensanteile bedarf in der Regel der Zustimmung des Gemeinderats und gegebenenfalls der Kommunalaufsichtsbehörde. Zustimmungsfristen und -quoren variieren nach Landesrecht erheblich; dies muss im Zeitplan der Transaktion berücksichtigt werden.
Hinzu treten beihilferechtliche Fragestellungen: Kommunale Stadtwerke haben in der Vergangenheit häufig von vergünstigten Konditionen bei kommunalen Bürgschaften, Darlehen oder Grundstücksüberlassungen profitiert. Im Rahmen einer Transaktion ist zu prüfen, ob solche Begünstigungen europarechtlich als staatliche Beihilfen einzuordnen sind und ob Rückforderungsrisiken bestehen (Art. 107 ff. AEUV).
Schließlich ist auf das Vergaberecht hinzuweisen: Bei der Rekommunalisierung oder der Neuvergabe von Netzen und Konzessionen sind die Verfahrensvorgaben des § 46 EnWG sowie des Vergaberechts einzuhalten. Verstöße können zur Unwirksamkeit der Vergabeentscheidung führen.
12. Welche nächsten Schritte empfehlen sich für Investoren, die ein Energieunternehmen erwerben wollen?
Ob als strategischer Investor, Finanzinvestor oder kommunaler Akteur – der strukturierte Einstieg in eine M&A-Transaktion im Energiesektor beginnt mit einer belastbaren rechtlichen und wirtschaftlichen Analyse, bevor ernsthafter Kontakt zur Verkäuferseite aufgenommen wird.
Empfehlenswert sind zunächst folgende Schritte: Erstens eine Prüfung der fusionskontrollrechtlichen Anmeldepflicht auf Basis der aktuellen GWB-Schwellen, um Vollzugsverzögerungen und Bußgeldrisiken zu vermeiden. Zweitens die Klärung der Transaktionsstruktur (Share vs. Asset Deal) mit Blick auf die konkrete Genehmigungslage und Steuersituation. Drittens die frühzeitige Einholung einer rechtsanwaltlichen Einschätzung zu den in der Zielgesellschaft vorhandenen EEG-Förderbescheiden und Netzanschlussverträgen.
Nach unserer Erfahrung sind Transaktionen, die ohne hinreichende rechtliche Vorbereitung initiiert werden, deutlich häufiger von Verhandlungsabbrüchen, nachträglichen Preisreduktionen oder langwierigen Streitigkeiten nach dem Closing betroffen. Der vorgelagerte Investitionsaufwand in eine qualifizierte Due Diligence und ein präzises Vertragswerk zahlt sich in aller Regel aus.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Unternehmenskaufs in der Energiewirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
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Häufig gestellte Fragen zum Unternehmenskauf in der Energiewirtschaft
Muss ein GmbH-Anteilskauf beim Unternehmenskauf notariell beurkundet werden?
Ja. Die Übertragung von GmbH-Anteilen ist nach § 15 GmbHG zwingend notariell zu beurkunden. Dies gilt sowohl für die Abtretungserklärung als auch für den ihr zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag, sofern er die Verpflichtung zur Anteilsübertragung enthält. Ohne notarielle Beurkundung ist die Übertragung schwebend unwirksam. In der Praxis wird daher der gesamte Share Purchase Agreement üblicherweise beurkundet oder zumindest ein beurkundungspflichtiger Verpflichtungsvertrag aufgenommen.
Was passiert mit EEG-Vergütungsansprüchen beim Share Deal?
Beim Share Deal verbleibt der EEG-Vergütungsanspruch bei der erworbenen Gesellschaft, da sich der Rechtsträger nicht verändert. Der Anspruchsinhaber gegenüber dem Netzbetreiber bleibt die Gesellschaft. Allerdings übernimmt der Erwerber alle historischen Risiken der Gesellschaft, einschließlich etwaiger Fehler bei der Registrierung im Marktstammdatenregister oder bei der Anlagenzulassung, die zu Rückforderungen führen können. Eine sorgfältige Due Diligence der Förderdokumentation ist daher unerlässlich.
Ab welchem Umsatz muss ein Unternehmenskauf beim Bundeskartellamt angemeldet werden?
Nach § 35 GWB besteht Anmeldepflicht, wenn der kombinierte weltweite Umsatz aller Beteiligten 500 Mio. Euro überschreitet, zugleich ein Unternehmen in Deutschland mehr als 50 Mio. Euro und ein weiteres mehr als 17,5 Mio. Euro umsetzt. Zusätzlich gilt eine Transaktionswert-Schwelle bei einer Gegenleistung von über 400 Mio. Euro. Die konkrete Berechnung ist im Einzelfall zu prüfen, da Umsatzzurechnungsregeln im Konzernverbund gelten.
Was ist „Gun-Jumping" und welche Konsequenzen hat es?
„Gun-Jumping" bezeichnet den verbotswidrigen Vollzug einer fusionskontrollpflichtigen Transaktion vor der Freigabe durch das Bundeskartellamt oder die EU-Kommission. Das Vollzugsverbot ergibt sich aus § 41 GWB. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden. Darüber hinaus ist ein verbotswidrig vollzogenes Rechtsgeschäft grundsätzlich schwebend unwirksam. Käufer und Berater müssen daher sicherstellen, dass kein operativer Einfluss vor der Freigabe ausgeübt wird.
Welche Rolle spielt das Marktstammdatenregister beim Unternehmenskauf?
Das Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur enthält die Stammdaten aller Energieanlagen in Deutschland. Fehler oder Versäumnisse bei der Registrierung können zu temporären Kürzungen der EEG-Vergütung führen. Im Rahmen einer Transaktion ist daher zu prüfen, ob alle Anlagen des Zielunternehmens vollständig, korrekt und fristgerecht im MaStR erfasst sind. Korrekturbedarf sollte vor dem Closing identifiziert und im Kaufvertrag als Voraussetzung oder Garantie abgebildet werden.
Haftet der Käufer für Steuerschulden des erworbenen Unternehmens?
Beim Share Deal haftet der Erwerber nicht persönlich für Steuerschulden der Gesellschaft; diese sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft selbst. Das Risiko liegt darin, dass diese Verbindlichkeiten das Unternehmensvermögen mindern. Beim Asset Deal greift unter bestimmten Umständen § 75 AO: Der Erwerber eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs haftet für betriebliche Steuern, soweit diese seit Beginn des letzten Jahres vor dem Erwerb entstanden sind. Diese Haftung sollte im Kaufvertrag durch Freistellungen des Verkäufers und entsprechende Garantien abgesichert werden.
Was ist eine W&I-Versicherung und wann ist sie im Energiesektor sinnvoll?
Eine Warranty & Indemnity Insurance (W&I-Versicherung) ist eine Versicherungspolice, die den Versicherungsnehmer (in der Regel den Käufer) gegen Verluste aus der Verletzung von Garantien des Verkäufers im Unternehmenskaufvertrag absichert. Sie ist im Energiesektor besonders dann sinnvoll, wenn der Verkäufer eine natürliche Person oder eine Holdinggesellschaft mit begrenztem Vermögen ist und die Bonität als Garantieschuldner eingeschränkt ist. Die W&I-Versicherung ermöglicht zudem sauberere Verhandlungen, da der Verkäufer weitgehend aus der Haftung entlassen werden kann.
Welche Fristen sind bei der Kaufpreisanpassung nach Closing-Accounts-Mechanismus zu beachten?
Die genauen Fristen für die Erstellung und Prüfung der Closing-Accounts sowie für Einwendungen des Käufers sind im Unternehmenskaufvertrag individuell zu vereinbaren. Üblich sind Fristen von 30 bis 60 Werktagen für die Erstellung durch den Verkäufer und weitere 20 bis 30 Werktage für Einwendungen des Käufers. Im Streitfall wird häufig eine Schiedsklausel oder die Einschaltung eines unabhängigen Sachverständigen (Independent Expert) vereinbart. Da die Regelungen vollständig von den Vertragsparteien gestaltet werden, kommt dem genauen Vertragstext entscheidende Bedeutung zu.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Unternehmenskaufs in der Energiewirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie die dargestellten Instrumente auf Ihr Unternehmen wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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