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Unternehmenskauf (M&A) – Groß- und Einzelhandel: Praxisleitfaden

Unternehmenskauf (M&A): Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Filialverbund mit zwölf Standorten steht zum Verkauf. Der Interessent ist ein mittelständischer Handelsunternehmer aus dem Großraum Stuttgart, der seinen regionalen Marktauftritt strategisch stärken möchte. Die Frage, die ihn nachts beschäftigt: Share Deal oder Asset Deal – und was bedeutet die Entscheidung konkret für Haftung, Steuern und Betriebsfortführung?

Beim Unternehmenskauf im Groß- und Einzelhandel stehen Investoren vor einer strukturellen Grundentscheidung: Erwerben sie Anteile an der Zielgesellschaft (Share Deal) oder übernehmen sie einzelne Vermögenswerte des Unternehmens (Asset Deal)? Beide Transaktionsformen sind im BGB und im GmbHG verankert, haben unterschiedliche Haftungsprofile und lösen unterschiedliche steuerliche Folgen aus. Welche Struktur im konkreten Fall vorzugswürdig ist, hängt von Unternehmensgröße, Vertragsbestand, Lizenzlage und der individuellen Risikobereitschaft des Investors ab.

Dieser Praxisleitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch den Akquisitionsprozess – von der Transaktionsstruktur über die Due Diligence bis zum Closing und zur Post-Merger-Integration im Handelsumfeld.

Schritt 1: Transaktionsstruktur festlegen – Share Deal oder Asset Deal?

Die Strukturentscheidung ist die wichtigste und zugleich frühzeitig zu treffende Weichenstellung jeder M&A-Transaktion. Sie bestimmt, welche Normen anwendbar sind, wer welche Risiken trägt und wie der Kaufpreis steuerlich behandelt wird.

Beim Share Deal erwirbt der Käufer Geschäftsanteile an der Zielgesellschaft – in der Praxis häufig einer GmbH. Nach § 15 GmbHG bedarf die Abtretung von GmbH-Anteilen der notariellen Beurkundung. Der Vorteil: Der Unternehmenskäufer übernimmt die Gesellschaft mit sämtlichen Verträgen, Lizenzen, Genehmigungen und Kundenbeziehungen – Betriebskontinuität ohne erneute Ausschreibungen oder Zustimmungserfordernisse Dritter. Der Nachteil: Er tritt zugleich in alle bestehenden Verbindlichkeiten ein, einschließlich latenter Steuerrisiken und möglicher Haftungsansprüche aus der Vergangenheit.

Beim Asset Deal werden einzelne Wirtschaftsgüter – Warenbestände, Mietverträge, Lieferantenvereinbarungen, Markenrechte, Kundendaten – gesondert übertragen. Jedes Objekt folgt seinem eigenen Übertragungsregime: Grundstücke nach § 311b BGB (notarielle Beurkundung), Forderungen nach §§ 398 ff. BGB (Abtretung), Mietverträge nach § 566 BGB (Eintritt kraft Gesetzes bei Grundstücksmiete), Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB (Betriebsübergang). Der Investor wählt, was er übernehmen möchte – und lässt unerwünschte Altlasten beim Verkäufer. Dafür ist der Transaktionsaufwand erheblich größer.

In der Mandatspraxis sehen wir bei Handelsunternehmen mit mehreren Standorten und komplexem Mietvertragsbestand häufig einen Asset Deal oder eine Kombination aus beiden Strukturen. Welche Fristen und Schwellenwerte bei einem fusionskontrollpflichtigen Erwerb zu beachten sind, hängt von den konkreten Umsatzzahlen ab – dazu mehr in Schritt 4.

Schritt 2: Letter of Intent und Exklusivität – rechtliche Bindungswirkung klären

Bevor eine aufwändige Due Diligence beginnt, legen Käufer und Verkäufer ihre Eckpunkte in einem Letter of Intent (Absichtserklärung) oder einem Term Sheet fest. Diese Dokumente sind nach deutschem Recht in der Regel nicht bindend – mit wichtigen Ausnahmen.

Ausnahmsweise können einzelne Klauseln Bindungswirkung entfalten: Vertraulichkeitsvereinbarungen (Non-Disclosure Agreement, NDA) sind regelmäßig rechtsverbindlich. Gleiches gilt für Exklusivitätsklauseln, die dem Käufer für einen definierten Zeitraum das alleinige Verhandlungsrecht zusichern, sowie für Break-up-Fee-Regelungen. Wer diese Punkte im Term Sheet nicht sorgfältig ausformuliert, riskiert entweder ungewollte Bindung oder fehlenden Schutz vor einem Parallelverfahren des Verkäufers.

Im Einzelhandelsumfeld kommt hinzu: Eigentümer inhabergeführter Filialnetze neigen dazu, gleichzeitig mit mehreren Interessenten zu sprechen. Eine rechtssichere Exklusivitätsklausel schützt den Käufer vor Zeitverschwendung und vor dem Risiko, ein überhöhtes Gebot abgeben zu müssen, weil ein Wettbewerber im Hintergrund lauert.

Nach unserer Erfahrung entsteht ein erheblicher Teil der späteren Transaktionsstreitigkeiten aus schlecht formulierten LOI-Klauseln, die die Parteien seinerzeit für rechtlich unerheblich hielten. Wer einen LOI als bloße Formsache behandelt, unterschätzt seine praktische Bedeutung.

Welche Prüfungsschwerpunkte hat die Due Diligence im Handel?

Die Due Diligence ist die systematische Prüfung des Zielunternehmens vor Vertragsschluss. Im Groß- und Einzelhandel weist sie einige branchenspezifische Schwerpunkte auf, die bei einer Unternehmenskauf-Transaktion in anderen Sektoren nicht in dieser Form auftreten.

Miet- und Standortverträge: Das Handelssegment ist standortabhängig wie kaum eine andere Branche. Einzelhandelsfilialen existieren nur durch ihre Mietverträge. Zu prüfen ist, ob die Verträge Change-of-Control-Klauseln enthalten, die dem Vermieter ein Sonderkündigungsrecht bei Eigentümerwechsel einräumen. Beim Asset Deal ist darüber hinaus zu klären, ob der Vermieter der Vertragsübernahme zustimmt – die gesetzliche Regelung des § 566 BGB greift nur bei gleichzeitigem Grundstückserwerb.

Lieferantenverträge und Einkaufskonditionen: Im Großhandel hängen Margen häufig von langfristigen Rahmenvereinbarungen mit Lieferanten ab. Diese Konditionen sind nicht selbstverständlich übertragbar; beim Asset Deal bedürfen sie der Zustimmung des Lieferanten. Ohne frühzeitige Abstimmung droht nach dem Closing eine Verschlechterung der Einkaufskonditionen, die das Investitionskalkül erheblich verändert.

Warenlager und Bestandsbewertung: Warenlager sind in der Kaufpreiskalkulation ein wesentlicher Posten. Die Frage, welcher Bestand zum Closing übernommen wird, zu welchem Buchwert und nach welchem Verfahren Saisonware oder Altbestände abgeschrieben werden, ist vertraglich präzise zu regeln.

Datenschutz und Kundendaten: Die Übertragung von Kundendatenbanken und Treueprogrammen unterliegt der DSGVO. Werden personenbezogene Daten auf einen neuen Verantwortlichen übertragen, ist dies ohne entsprechende Rechtsgrundlage oder Einwilligung nicht zulässig. Bei einem Verstoß drohen Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO).

Arbeitsverhältnisse: Beim Asset Deal und bei der Übernahme ganzer Betriebe oder Betriebsteile tritt der Erwerber nach § 613a BGB kraft Gesetzes in bestehende Arbeitsverhältnisse ein. Beschäftigte sind vorab zu unterrichten; sie haben ein Widerspruchsrecht. Im Einzelhandel mit hohem Teilzeit- und Aushilfenanteil kann die Personalstruktur ein erheblicher Risikofaktor sein.

Schritt 3: Kaufvertragsgestaltung – Garantien, Kaufpreismechanismen und Reps & Warranties

Der Unternehmenskaufvertrag ist das zentrale Dokument der Transaktion. Er regelt nicht nur den Kaufpreis, sondern auch die Risikoverteilung zwischen den Parteien für die Zeit nach dem Closing.

Die Kaufpreisfindung im Handel erfolgt in der Regel auf Basis eines EBITDA-Multiplikators, ergänzt um eine Kaufpreisanpassungsklausel, die Veränderungen im Nettoumlaufvermögen (Working Capital) oder in der Nettoverschuldung zwischen Signing und Closing ausgleicht. Ein alternatives oder ergänzendes Instrument ist der Earn-out (variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil), bei dem ein Teil des Kaufpreises von der künftigen Geschäftsentwicklung abhängt.

Garantien und Gewährleistungen (Representations and Warranties, kurz: Reps & Warranties) sichern den Käufer gegen Diskrepanzen zwischen den Zusicherungen des Verkäufers und der tatsächlichen Lage des Unternehmens ab. Typische Garantiekataloge im Handels-M&A umfassen: Richtigkeit der Jahresabschlüsse, Vollständigkeit des Mietvertragsbestands, Fehlen behördlicher Auflagen, Bestand wesentlicher Lieferantenverträge, Einhaltung arbeitsrechtlicher Pflichten.

Für die Verjährung von Garantieansprüchen gilt im Grundsatz die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB, deren Lauf nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung beginnt. Vertraglich können die Parteien abweichende Fristen vereinbaren; in der Praxis werden Garantieansprüche häufig auf 12 bis 24 Monate nach Closing begrenzt, Steuergarantien orientieren sich an der steuerlichen Festsetzungsverjährung.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Großhandelsunternehmen aus dem Konsumgüterbereich mit mehreren Außenlagern und einem umfangreichen Fuhrpark. Ausgangslage: Der Käufer hatte im Rahmen des LOI auf eine vollständige Offenlegung des Lagerbestands bestanden, der Verkäufer hatte zugesagt – im Datenraum lagen jedoch keine aktuellen Inventarlisten. Vorgehen: Die Kanzlei entwickelte eine Closing-Condition, nach der die Unterzeichnung der Übergabeliste notarielle Voraussetzung für die Kaufpreisfälligkeit war, ergänzt um eine Kaufpreiseinbehalt-Treuhandlösung für den Fall der Bestandsdifferenz. Ergebnis: Die Parteien konnten die Transaktion abschließen, ohne dass ein Streit über die Bestandsbewertung den Vollzug gefährdete.

Anonymisiertes Mandat · keine Garantie für vergleichbare Ergebnisse in anderen Fällen.

Schritt 4: Fusionskontrolle und regulatorische Freigaben

Nicht jede Handelstransaktion ist anmeldepflichtig – aber wer die Schwellen ignoriert, riskiert empfindliche Sanktionen. Das Vollzugsverbot nach § 41 GWB ist ein hartes Instrument: Wer eine anmeldepflichtige Transaktion vollzieht, bevor das Bundeskartellamt oder die Europäische Kommission die Freigabe erteilt hat, handelt rechtswidrig und riskiert ein Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes.

Nach § 35 GWB ist eine Anmeldung beim Bundeskartellamt erforderlich, wenn der kombinierte weltweite Umsatz der beteiligten Unternehmen 500 Millionen Euro übersteigt, ein Unternehmen im Inland mehr als 50 Millionen Euro und ein weiteres mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt. Für Transaktionen mit einem Gegenleistungswert von mehr als 400 Millionen Euro besteht eine ergänzende Anmeldepflicht nach § 35 Abs. 1a GWB, wenn eine erhebliche Inlandstätigkeit vorliegt.

Im Handelsbereich, wo Filialnetze und Marktanteile geografisch konzentriert sein können, prüft das Bundeskartellamt auch regional begrenzte Marktpositionen. Die geplante 12. GWB-Novelle könnte die Schwellenwerte anheben – vor Transaktionsabschluss ist der aktuelle Stand anwaltlich zu prüfen. Liegt die Transaktion unterhalb der deutschen Schwellen, kann gleichwohl eine EU-weite Fusionskontrollpflicht nach der EU-Fusionskontrollverordnung bestehen, wenn die dortigen Umsatzschwellen erreicht werden.

Neben der Fusionskontrolle sind branchenspezifische Genehmigungen zu berücksichtigen: Im Lebensmitteleinzelhandel können hygienerecht­liche Genehmigungen und gaststättenrechtliche Erlaubnisse personengebunden sein und erlöschen beim Betriebsübergang. Im Tabak- und Spirituosenhandel bestehen behördliche Erlaubnisvorbehalte. Diese Punkte sind Teil der regulatorischen Due Diligence.

Schritt 5: Signing, Closing und Vollzugsbedingungen

Signing bezeichnet die Unterzeichnung des Unternehmenskaufvertrags; Closing den tatsächlichen Vollzug der Transaktion durch Kaufpreiszahlung und Übergabe der Unternehmensanteile oder -vermögenswerte. Zwischen Signing und Closing liegen in der Regel Wochen bis Monate – vor allem, wenn behördliche Freigaben erforderlich sind.

Der Vertrag enthält regelmäßig Vollzugsbedingungen (Conditions Precedent), deren Eintritt den Parteien das Recht zur Durchführung des Closings erst eröffnet. Typische Bedingungen im Handelssegment: Fusionskontrollfreigabe, Zustimmung wesentlicher Vermieter zur Vertragsübernahme, Bestätigung der Schlüssellieferanten, Ausbleiben einer wesentlichen nachteiligen Veränderung (Material Adverse Change) in der Geschäftsentwicklung des Zielunternehmens.

Während der Signing-to-Closing-Phase treffen den Verkäufer Covenants (Verhaltenspflichten): Er darf das Unternehmen nicht wesentlich verändern – keine außergewöhnlichen Investitionen, keine Neu-Akquisitionen, keine ungewöhnlichen Lageraufbauten. Für den Handelsunternehmer als Käufer bedeutet dies zugleich: Er muss die Einhaltung dieser Pflichten überwachen und sich Informationsrechte im Vertrag sichern.

Ist der Kaufgegenstand eine GmbH, bedarf die Abtretung der Geschäftsanteile nach § 15 GmbHG der notariellen Beurkundung. Das Closing findet regelmäßig notariell statt; der Notar bestätigt die Erfüllung der Vollzugsbedingungen und beurkundet die Anteilsübertragung Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung.

Schritt 6: Post-Merger-Integration im Handelsumfeld

Die Transaktion schließt mit dem Closing ab – die eigentliche unternehmerische Arbeit beginnt danach. Im Handelsumfeld stellen sich nach dem Closing regelmäßig drei Gruppen von Problemen, die anwaltliche Begleitung erfordern können.

Personalintegration: Mitarbeiter, die einem Betriebsübergang nach § 613a BGB widersprochen haben, scheiden beim Erwerber aus. Für die verbleibenden Beschäftigten sind Unternehmenskultur, Führungsstrukturen und etwaige Tarifbindung zusammenzuführen. Bei Betriebsvereinbarungen gilt: Sie wirken beim Erwerber zunächst als Einzelvertragsinhalt fort, bis eine neue Vereinbarung getroffen wird.

IT-Systeme und Datenmigration: Im Einzelhandel sind Warenwirtschaftssysteme, Kassensysteme und Loyalitätsprogramme das operative Rückgrat. Die Migration auf neue Systeme oder die Integration in bestehende Infrastrukturen ist nicht nur eine technische, sondern auch eine datenschutzrechtliche Aufgabe. Jede neue Datenverarbeitung braucht eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO.

Garantie- und Gewährleistungsmanagement: In den ersten Monaten nach dem Closing offenbaren sich häufig die Diskrepanzen zwischen den Zusicherungen im Kaufvertrag und der tatsächlichen Lage. Ein strukturiertes Claim-Management – mit fristgerechter Mängelrüge und präziser Schadensberechnung – ist Voraussetzung dafür, Garantieansprüche erfolgreich geltend zu machen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB); vertraglich vereinbarte Ausschlussfristen können kürzer sein.

Nach unserer Erfahrung scheitert die Post-Merger-Integration im Mittelstand weniger an strategischen Fragen als an operativer Taktik: Wer ist für welchen Integrationsschritt verantwortlich, bis wann, mit welchen Ressourcen? Die anwaltliche Begleitung in dieser Phase umfasst regelmäßig die Durchsetzung von Kaufpreisanpassungsansprüchen, die Koordination mit dem Datenschutzbeauftragten und die Begleitung von Personalmaßnahmen.

Schritt 7: Typische Fehler und wie Sie diese vermeiden

Welche Fehler sind im Handels-M&A besonders häufig und besonders teuer? In der Mandatspraxis beobachten wir immer wieder dieselben Muster – unabhängig von der Größe der Transaktion.

Fehler 1: Change-of-Control-Klauseln nicht geprüft. Mietverträge für Handelsflächen enthalten häufig Klauseln, nach denen der Vermieter bei einem Gesellschafterwechsel die Zustimmung verweigern oder das Mietverhältnis kündigen kann. Wer diese Klauseln erst nach dem Signing entdeckt, steht vor einem strukturellen Problem, das den gesamten Business Case gefährden kann. Abhilfe: mietvertragliche Due Diligence als prioritären Prüfungsgegenstand behandeln.

Fehler 2: § 613a BGB unterschätzt. Insbesondere Käufer, die erstmals einen Betriebsübergang vollziehen, unterschätzen die Informations- und Widerspruchsrechte der Arbeitnehmer. Eine fehlerhafte oder unterbliebene Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB lässt die Widerspruchsfrist nicht anlaufen – die Arbeitnehmer können dann noch Monate nach dem Closing widersprechen und mit dem alten Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung verlangen.

Fehler 3: Kaufpreisanpassungsmechanismus zu unscharf. Working-Capital-Klauseln werden häufig im Grundsatz vereinbart, aber nicht präzise definiert. Was gehört zum Nettoumlaufvermögen? Nach welchen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden? Eine spätere Auseinandersetzung über diese Fragen führt regelmäßig zu teuren Gutachterverfahren oder Schiedsverfahren.

Fehler 4: Kartellrechtliche Anmeldepflicht nicht geprüft. Gerade bei Übernahmen mehrerer Filialen oder beim Erwerb regionaler Handelsketten wird die Fusionskontrollschwelle schneller erreicht, als erwartet. Das Vollzugsverbot gilt ohne Ausnahme: Eine frühzeitige Prüfung ist unumgänglich.

Entscheidungsmatrix: Konstellation Share Deal (GmbH-Anteilserwerb) → Instrument: notarielle Beurkundung nach § 15 GmbHG + vollständige Vertrags-/Lizenzübernahme → Frist: Vollzug erst nach Bedingungseintritt → Folge: Eintritt in alle Verbindlichkeiten inkl. Altlasten. Konstellation Asset Deal (Vermögensübernahme) → Instrument: Einzelübertragung je Rechtsregime + Zustimmungen Dritter → Frist: § 613a-Unterrichtung vor Betriebsübergang → Folge: Haftungsabgrenzung möglich, aber höherer Transaktionsaufwand.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Unternehmenskaufs im Groß- und Einzelhandel. Ihr konkreter Akquisitionsprozess erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Fristen und der branchenspezifischen Genehmigungslage. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Häufige Fragen zum Unternehmenskauf im Groß- und Einzelhandel

Was ist der Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal beim Unternehmenskauf?

Beim Share Deal erwirbt der Käufer Anteile an der Zielgesellschaft und tritt damit in alle bestehenden Rechte und Pflichten ein – Verträge, Lizenzen und Verbindlichkeiten gehen automatisch über. Beim Asset Deal werden einzelne Wirtschaftsgüter übertragen; der Käufer kann auswählen, was er übernimmt, trägt aber einen höheren Transaktionsaufwand. Im Handelssegment ist die Strukturentscheidung besonders folgenreich, weil Mietverträge, Lieferantenvereinbarungen und Personaldaten jeweils eigenen Übertragungsregeln folgen. Die Wahl der Transaktionsstruktur sollte frühzeitig anwaltlich begleitet werden.

Wann muss ein Unternehmenskauf beim Bundeskartellamt angemeldet werden?

Eine Anmeldepflicht besteht nach § 35 GWB, wenn der kombinierte weltweite Umsatz der beteiligten Unternehmen 500 Millionen Euro übersteigt, ein beteiligtes Unternehmen im Inland mehr als 50 Millionen Euro und ein weiteres mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt. Wer eine anmeldepflichtige Transaktion vor Freigabe vollzieht, verstößt gegen das Vollzugsverbot des § 41 GWB und riskiert erhebliche Bußgelder. Die geplante 12. GWB-Novelle könnte die Schwellenwerte verändern; vor Transaktionsbeginn ist der aktuelle Rechtsstand zu prüfen.

Was regelt § 613a BGB beim Unternehmenskauf im Einzelhandel?

Bei einem Betriebsübergang – typischerweise beim Asset Deal oder bei der Übernahme eines Filialbetriebs – tritt der Erwerber kraft Gesetzes in alle bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Arbeitnehmer sind vorab schriftlich über den Übergang, seine Gründe, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie geplante Maßnahmen zu unterrichten. Sie haben danach ein Widerspruchsrecht. Eine fehlerhafte Unterrichtung lässt die Frist nicht anlaufen, was zu erheblichen Nachwirkungen auch noch Monate nach dem Closing führen kann.

Welche Rolle spielt der Kaufpreisanpassungsmechanismus im Handels-M&A?

Der Kaufpreis für ein Handelsunternehmen wird häufig auf Basis eines Bilanzstichtags vereinbart und dann um Veränderungen im Nettoumlaufvermögen (Working Capital) oder in der Nettoverschuldung zwischen Signing und Closing angepasst. Im Handel mit saisonalen Schwankungen im Warenlager ist dieser Mechanismus besonders wichtig. Unscharf formulierte Klauseln führen nach dem Closing regelmäßig zu Streit über Bewertungsmethoden und Bilanzierungsgrundsätze. Eine präzise vertragliche Definition ist daher unerlässlich.

Was sind typische Garantien im Unternehmenskaufvertrag?

Garantien sichern den Käufer gegen Abweichungen der tatsächlichen Lage von den Zusicherungen des Verkäufers ab. Im Handelssegment umfasst ein typischer Garantiekatalog: Richtigkeit der letzten Jahresabschlüsse, Bestand und Übertragbarkeit wesentlicher Mietverträge, Vollständigkeit und Einhaltung von Lieferantenverträgen, Fehlen wesentlicher behördlicher Auflagen und Einhaltung arbeitsrechtlicher Pflichten. Für Steuergarantien orientiert sich die Verjährung regelmäßig an der steuerlichen Festsetzungsverjährung; für allgemeine Garantien gilt dispositiv die regelmäßige Verjährungsfrist des BGB von drei Jahren.

Wie werden Kundendaten beim Unternehmenskauf datenschutzkonform übertragen?

Die Übertragung von Kundendatenbanken, Treuepunktesystemen und personalisierten Kaufhistorien auf einen neuen Verantwortlichen ist ein Vorgang der Datenübermittlung nach der DSGVO. Ohne Einwilligung der betroffenen Personen oder eine andere Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO ist diese Übertragung unzulässig. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes. Die datenschutzrechtliche Due Diligence und die vertragliche Regelung der Datenmigration sind daher feste Bestandteile eines professionellen Transaktionsprozesses.

Verwandte Leistungen

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit bei Unternehmenskäufen und M&A-Transaktionen im Groß- und Einzelhandel – von der Strukturentscheidung über die Due Diligence bis zum Closing und zur Post-Merger-Integration. Die Kanzlei berät sowohl Käufer als auch Verkäufer und begleitet grenzüberschreitende Transaktionen in Zusammenarbeit mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion. Zwei strukturelle Merkmale zeichnen die Praxis aus: Mandatsbegleitung aus einer juristischen Hand vom LOI bis zum Post-Closing-Claim sowie ein tief verankertes Verständnis der operativen Besonderheiten handelsrechtlicher Zielunternehmen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

Die vorstehende Darstellung gibt einen Überblick über die wesentlichen Schritte eines Unternehmenskaufs im Handelsumfeld. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Fristen und Ihrer individuellen Risikoposition. Zur Klärung, wie die dargestellten Instrumente auf Ihre Akquisition wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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