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Unternehmenskauf (M&A) – Lebensmittelindustrie: Branchenreport

Unternehmenskauf (M&A): Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Die Lebensmittelindustrie gehört zu den wirtschaftlich stabilsten Sektoren Deutschlands – und zugleich zu den regulatorisch anspruchsvollsten Transaktionsfeldern im deutschen Mittelstand. Wer als Investor ein Lebensmittelunternehmen erwirbt, steht vor einer Konstellation, die weit über den klassischen Unternehmenskauf hinausgeht: Hygienerecht, Markenzulassungen, Lieferkettenpflichten und lebensmittelrechtliche Erlaubnisse sind nicht handelbar wie Maschinen oder Lagerbestände – sie müssen rechtssicher mitgestaltet werden.

Beim Unternehmenskauf in der Lebensmittelindustrie entscheiden Transaktionsstruktur, rechtliche Sorgfaltsprüfung und branchenspezifische Gewährleistungsvereinbarungen über den wirtschaftlichen Erfolg der Investition. Grundlage ist das bürgerlich-rechtliche Kauf- und Gesellschaftsrecht (BGB, GmbHG) in Verbindung mit den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften; der Erwerber trägt nach Vollzug die volle unternehmerische und regulatorische Verantwortung. Investoren im Mittelstandssegment müssen diese Risiken vor Signing strukturell adressieren – nicht nach Closing.

Dieser Branchenreport erläutert die wesentlichen Transaktionsstrukturen, zeigt branchenspezifische Risiken auf und gibt Handlungsempfehlungen für den gesamten Prozess vom ersten Letter of Intent bis zur Nachsorge nach Vollzug.

Warum die Lebensmittelindustrie besondere Anforderungen an den Unternehmenskauf stellt

Die Lebensmittelindustrie vereint drei Risikoschichten, die in anderen Mittelstandsbranchen selten in dieser Dichte auftreten: strenge behördliche Regulierung, hohe Reputationssensibilität und komplexe Lieferkettenstrukturen. Ein Unternehmenskauf in diesem Umfeld ist deshalb nicht mit dem Erwerb eines klassischen Industriebetriebs vergleichbar.

Erstens bestehen zulassungspflichtige Tätigkeiten – Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs verarbeiten, benötigen EU-weit eine behördliche Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Diese Zulassung ist personengebunden oder betriebsgebunden; bei einem Asset Deal geht sie regelmäßig nicht automatisch auf den Erwerber über. Fehlt die Neuzulassung, darf der Betrieb nach Vollzug nicht weitergeführt werden – ein Risiko, das in der Praxis häufig unterschätzt wird.

Zweitens erzeugen Produkthaftungs- und Rückrufrisiken erhebliche Haftungsmassen. Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis werden potenzielle Rückrufverbindlichkeiten in Käufergesprächen zu früh ausgeklammert, obwohl Rückrufaktionen in der Lebensmittelbranche zu den kostenintensivsten Ereignissen gehören, die ein mittelständisches Unternehmen treffen können.

Drittens sind Lieferkettensorgfaltspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) für Unternehmen ab bestimmten Schwellenwerten bindend. Wer ein Lebensmittelunternehmen erwirbt, das bereits unter das LkSG fällt oder nach Integration unter dieses Gesetz fallen wird, übernimmt ein ggf. noch nicht vollständig aufgesetztes Compliance-System – mit sofortigem rechtlichen Handlungsdruck.

Share Deal oder Asset Deal – welche Transaktionsstruktur ist für Lebensmittelunternehmen geeignet?

Die Entscheidung zwischen Share Deal und Asset Deal ist die strukturell wichtigste Weichenstellung beim Unternehmenskauf, und in der Lebensmittelindustrie hat sie unmittelbare regulatorische Konsequenzen, die über das allgemeine Transaktionsrecht hinausgehen.

Beim Share Deal erwirbt der Käufer Anteile an der Zielgesellschaft (GmbH, AG oder andere Rechtsform). Die Gesellschaft bleibt als Rechtsträgerin unverändert bestehen; alle bestehenden Verträge, Zulassungen, Lizenzen und behördlichen Genehmigungen bleiben grundsätzlich im Gesellschaftsvermögen. Dies ist für Lebensmittelunternehmen ein wesentlicher Vorteil: Die nach EU-Lebensmittelrecht erteilte Betriebszulassung, bestehende Abnehmerrahmenverträge mit Handelspartnern und Markenlizenzen bestehen ohne Unterbrechung fort. Allerdings übernimmt der Erwerber sämtliche historischen Verbindlichkeiten der Gesellschaft – auch solche, die bei der Due-Diligence-Prüfung nicht erkannt wurden.

Beim Asset Deal erwirbt der Käufer einzelne Vermögensgegenstände: Maschinen, Rezepturen, Schutzrechte, Kundenstämme, Mietverträge. Die Gesellschaft selbst geht nicht über. Dies ermöglicht eine selektive Risikobereinigung – der Erwerber kann defizitäre Produktlinien, belastete Produktionsstätten oder anhängige Verbindlichkeiten herauslassen. Der Preis dafür ist die aufwendige Einzelübertragung aller Assets sowie die Notwendigkeit, Zulassungen und Genehmigungen neu zu beantragen. In der Lebensmittelindustrie ist das ein erheblicher operativer Einschnitt.

Welche Struktur gewählt wird, hängt von der konkreten Risikolage, den steuerlichen Auswirkungen und den behördlichen Zulassungserfordernissen ab. Nach unserer Erfahrung bevorzugen strategische Investoren in der Lebensmittelindustrie häufig den Share Deal, um Betriebskontinuität zu sichern; Finanzinvestoren neigen zum Asset Deal, wenn der Erwerb einzelner Marken oder Produktlinien im Vordergrund steht. Eine verbindliche Empfehlung setzt die Prüfung des Einzelfalls voraus.

Welche regulatorischen Besonderheiten muss ein Investor in der Lebensmittelindustrie kennen?

Der Erwerb eines Lebensmittelunternehmens ist ohne fundierte Kenntnis des einschlägigen Regulierungsrahmens nicht sicher zu strukturieren. Mehrere Normbereiche wirken im Transaktionsprozess zusammen und sind in der Legal Due Diligence zwingend zu erfassen.

Lebensmittelrechtliche Zulassungen: Betriebe, die Produkte tierischen Ursprungs verarbeiten, exportieren oder in Verkehr bringen, benötigen eine EU-Zulassung. Die Erteilung obliegt den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden. Bei einem Share Deal bleibt die Zulassung regelmäßig erhalten, sofern keine wesentliche Änderung des Betriebs eintritt. Bei einem Asset Deal muss der Erwerber eine Neuzulassung beantragen; die Genehmigungsdauer ist behördlich nicht normiert und kann den Betriebsanlauf erheblich verzögern.

Marken und Produktzulassungen: Lebensmittelmarken sind häufig das wertvollste Asset eines mittelständischen Lebensmittelherstellers. Sowohl nach dem deutschen Markengesetz (MarkenG) als auch nach der Unionsmarkenverordnung bestehen Schutzfristen und Nutzungserfordernisse. Eine eingetragene Marke kann bei Nichtbenutzung für mehr als fünf aufeinanderfolgende Jahre auf Antrag gelöscht werden. In der Due Diligence ist daher die Nutzungshistorie jeder relevanten Marke zu prüfen.

Produkthaftung und Rückrufpflichten: Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und die allgemeinen deliktsrechtlichen Vorschriften des BGB begründen Haftungsrisiken, die beim Kauf eines Lebensmittelunternehmens nicht allein durch Garantieklauseln abgedeckt werden können. Für den Zeitraum vor Vollzug sind im Kaufvertrag klare Freistellungsvereinbarungen und eine Haftungsobergrenze für Altfälle zu regeln.

Lieferkettensorgfalt: Das LkSG verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl zur Einrichtung eines Risikomanagements entlang der Lieferkette, zur Durchführung von Risikoanalysen und zur Aufstellung einer Grundsatzerklärung. Die Bußgeldrisiken bei Verletzung dieser Pflichten sind erheblich. Wird ein Zielunternehmen erworben, das diese Pflichten noch nicht erfüllt, beginnt die rechtliche Verantwortung für den Erwerber mit dem Closing-Tag.

Due Diligence in der Lebensmittelindustrie: Was Investoren prüfen müssen

Die Legal Due Diligence (rechtliche Sorgfaltsprüfung) beim Unternehmenskauf in der Lebensmittelindustrie gliedert sich in mehrere Prüfungsfelder, die über den Standardumfang einer allgemeinen M&A-Prüfung hinausgehen. Investoren, die diesen erweiterten Prüfrahmen unterschätzen, setzen sich erheblichen Nachakquisitionsrisiken aus.

Gesellschaftsrechtliche Grundlagen (GmbHG/AktG): Zunächst sind die Gesellschaftsverhältnisse des Zielunternehmens vollständig zu erfassen. Dazu zählen Stammkapital (mindestens 25.000 Euro bei der GmbH), etwaige stille Beteiligungen, Gesellschafterstruktur, bestehende Gesellschafterbeschlüsse und Satzungsregelungen, die die Anteilsübertragung einschränken könnten. Anteilsübertragungen bei der GmbH bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 15 GmbHG); der Vollzug der Transaktion setzt diese Form zwingend voraus.

Vertragliche Abhängigkeiten: Lebensmittelunternehmen im Mittelstand sind häufig in enge vertragliche Beziehungen zu Einzelhandelspartnern, Rohstofflieferanten und Logistikdienstleistern eingebettet. Viele dieser Verträge enthalten Change-of-Control-Klauseln, die bei einem Share Deal das Kündigungsrecht des Vertragspartners auslösen. Die Identifizierung und Bewertung dieser Klauseln ist ein zentrales Element der Due Diligence.

Arbeitsverhältnisse: Beim Asset Deal gehen Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB kraft Gesetzes auf den Erwerber über; den Arbeitnehmern steht ein Widerspruchsrecht zu. Beim Share Deal bleiben die Arbeitsverhältnisse bei der erworbenen Gesellschaft. In beiden Fällen sind bestehende Tarifbindungen, Betriebsvereinbarungen und laufende arbeitsgerichtliche Verfahren zu erfassen.

Umwelt- und Baurecht: Produktionsstätten der Lebensmittelindustrie sind regelmäßig umweltrechtlich genehmigt. Altlastenrisiken auf dem Betriebsgelände, laufende Genehmigungsverfahren und baurechtliche Auflagen sind zu prüfen. Diese Themen gehören zwar in die technische Due Diligence, müssen aber rechtlich bewertet und im Kaufvertrag abgesichert werden.

Steuerliche Risikolage: Steuerliche Betriebsprüfungen, hängige Einspruchsverfahren oder laufende Verfahren vor dem Finanzgericht sind im Rahmen der Tax Due Diligence zu erfassen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat (§ 355 AO); die Festsetzungsverjährung läuft regulär über vier Jahre. Bei steuerstrafrechtlich relevantem Verhalten kann die Verjährungsfrist auf zehn Jahre ausgedehnt sein – ein Risiko, das im Kaufpreis und in der Garantiematrix abgebildet werden muss.

Kaufvertragsgestaltung: Garantien, Freistellungen und Earn-out in der Lebensmittelbranche

Der Unternehmenskaufvertrag für ein Lebensmittelunternehmen ist ein vielschichtiges Vertragswerk. Die zentralen Regelungsfelder sind die Kaufpreisstruktur, die Garantie- und Freistellungsmatrix sowie etwaige variable Kaufpreisbestandteile.

Beim Kaufpreis kommen in der Praxis zwei Grundmodelle vor: das Locked-Box-Verfahren (Stichtagsbewertung, keine nachträgliche Anpassung) und das Completion-Accounts-Verfahren (endgültige Kaufpreisfeststellung nach Closing auf Basis eines Abschlusses zum Vollzugstag). Für Lebensmittelunternehmen bietet das Locked-Box-Verfahren dem Erwerber Planungssicherheit, setzt aber eine qualitativ hochwertige Stichtagsbilanz voraus.

Garantien und Gewährleistungen sind das Herzstück des Kaufvertrags. Der Verkäufer gibt Zusicherungen über den Zustand des Unternehmens (Beschaffenheitsgarantien) ab; Verletzungen dieser Garantien begründen Schadensersatzansprüche des Erwerbers. In der Lebensmittelindustrie sind branchenspezifische Garantien besonders wichtig: Aussagen zur Ordnungsmäßigkeit aller Betriebszulassungen, zur Mängelfreiheit der Produktrezepturen in Bezug auf lebensmittelrechtliche Kennzeichnungspflichten, zur Vollständigkeit des Lieferantennachweissystems und zur Existenz eines funktionsfähigen Rückverfolgbarkeitssystems (Traceability). Wir beraten regelmäßig Investoren dabei, den Garantiekatalog präzise auf die identifizierten Due-Diligence-Risiken zuzuschneiden.

Ein Earn-out (variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil) ist in der Lebensmittelindustrie ein wirkungsvolles Instrument, wenn Käufer und Verkäufer unterschiedliche Einschätzungen zur zukünftigen Ertragsentwicklung haben. Gerade bei saisonalen Produkten oder Marken mit wachstumsabhängigem Wert kann ein Earn-out den Kaufpreisfindungsprozess entblocken. Die Vertragsgestaltung erfordert präzise Definitionen der Bemessungsgrundlage und des Bemessungszeitraums sowie klare Regelungen zur Einflussnahme des Erwerbers auf das Ergebnis während der Earn-out-Periode.

Freistellungsklauseln sichern den Erwerber gegen definierte Altverbindlichkeiten ab – etwa bekannte Produkthaftungsrisiken aus der Vergangenheit, offene Behördenverfahren oder schwebende Steuerverfahren. Freistellungen sind zeitlich und summenmäßig zu begrenzen; eine marktübliche Vereinbarung sieht regelmäßig Freigrenzen, Kappungsgrenzen und eine Bindefrist des Verkäufers vor.

Fusionskontrolle beim Lebensmittelunternehmenskauf: Wann ist eine Anmeldung erforderlich?

Nicht jeder Unternehmenskauf ist beim Bundeskartellamt oder der EU-Kommission anzumelden. Die Schwellenwerte entscheiden über die Anmeldepflicht – und ein Vollzug vor der Freigabe ist in Deutschland verboten.

Nach deutschem Recht (§ 35 GWB) ist eine Anmeldung beim Bundeskartellamt erforderlich, wenn der gemeinsame weltweite Umsatz aller beteiligten Unternehmen mehr als 500 Millionen Euro beträgt, mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland mehr als 50 Millionen Euro und ein weiteres beteiligtes Unternehmen im Inland mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt. Diese Schwellenwerte können sich im Zuge der geplanten 12. GWB-Novelle verändern; der aktuelle Verfahrensstand ist vor Transaktionsplanung zu prüfen.

Das Vollzugsverbot (§ 41 GWB, sogenanntes „Gun-Jumping") gilt absolut: Wer eine anmeldepflichtige Transaktion vor Freigabe vollzieht, riskiert ein Bußgeld von bis zu zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes. In der Lebensmittelindustrie kann dieses Risiko durch die Übernahme von Zulieferverträgen oder gemeinsamen Vertriebsaktivitäten bereits vor formellem Closing entstehen – ein Punkt, der im Transaktionsfahrplan zwingend zu berücksichtigen ist.

Auch ohne Überschreitung der formalen Schwellenwerte kann das Bundeskartellamt unter bestimmten Voraussetzungen eine Transaktion prüfen, wenn erhebliche Inlandswirkungen vorliegen. In Lebensmittelnischenmärkten mit begrenztem Volumen (unter 20 Millionen Euro Inlandsmarktvolumen gilt eine Bagatellmarktklausel nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 GWB) besteht diese Möglichkeit nicht; oberhalb dieser Schwelle ist eine kartellrechtliche Risikoabschätzung stets sinnvoll.

Mikro-Fall: Share-Deal-Transaktion in der mittelständischen Lebensmittelverarbeitung

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Lebensmittelhersteller aus der fleischverarbeitenden Industrie. Ausgangslage: Ein Familienunternehmen der zweiten Generation mit mehreren Produktionsstandorten und einem etablierten Handelsmarken-Portfolio sollte im Rahmen einer Nachfolgelösung an einen strategischen Investor veräußert werden. Die Transaktion sollte als Share Deal strukturiert werden; das Zielunternehmen verfügte über behördliche Betriebszulassungen nach EU-Hygienerecht und langfristige Rahmenverträge mit zwei Discountern, die Change-of-Control-Klauseln enthielten.

Vorgehen: Die Due Diligence umfasste neben der gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Prüfung eine spezifische Analyse der lebensmittelrechtlichen Zulassungen, der Produkthaftungshistorie der letzten Jahre sowie der vertraglichen Change-of-Control-Situation. Im Kaufvertrag wurden maßgeschneiderte Garantien zur Ordnungsmäßigkeit der Betriebszulassungen, zur Mängelfreiheit des HACCP-Systems (Hazard Analysis and Critical Control Points, lebensmittelrechtliches Eigenkontrollsystem) und zur Vollständigkeit des Rückverfolgbarkeitsnachweises verankert. Für die Change-of-Control-Klauseln wurden im Vorfeld des Signing Gespräche mit den Handelspartnern geführt.

Ergebnis: Die Transaktion wurde innerhalb des geplanten Zeitrahmens vollzogen. Die behördlichen Zulassungen blieben bei der Gesellschaft; die Handelspartner erteilten ihre Zustimmung zur Transaktion vor Closing. Keine Betrags- oder Erfolgsangabe, da jeder Sachverhalt individuell ist.

Transaktionsprozess und Zeitplan: Von der ersten Absichtserklärung bis zum Closing

Ein strukturierter Transaktionsprozess schützt alle Beteiligten vor Fristversäumnissen, vermeidet rechtliche Fallen und erhöht die Abschlusswahrscheinlichkeit. In der Lebensmittelindustrie erfordert der Prozess wegen der regulatorischen Besonderheiten mehr Vorlauf als in anderen Sektoren.

Letter of Intent (LoI) und Exklusivitätsphase: Der LoI fixiert die wesentlichen wirtschaftlichen Parameter (Preisvorstellung, Struktur, Zeitplan) und regelt die Exklusivität sowie die Kostentragung für die Due Diligence. Er ist in Deutschland regelmäßig rechtlich nicht bindend für den Vollzug der Transaktion, kann aber bindende Regelungen zu Geheimhaltung (NDA) und Kostenerstattung enthalten. Auf eine präzise Formulierung ist zu achten, um ungewollte rechtliche Bindungen zu vermeiden.

Due Diligence (vier bis acht Wochen): Die zeitliche Planung sollte in der Lebensmittelindustrie großzügig kalkuliert werden. Behördliche Zulassungsunterlagen, umfangreiche Produkthaftungsdokumentation und LkSG-Compliance-Nachweise liegen oft nicht vollständig digitalisiert vor; die Aufbereitung erfordert Zeit aufseiten des Verkäufers. Eine strukturierte Datenraumliste, die der Erwerber vorab übergibt, beschleunigt den Prozess erheblich.

Vertragsverhandlung und Signing (zwei bis vier Wochen nach Due Diligence): Auf Basis der Due-Diligence-Ergebnisse wird der Kaufvertrag verhandelt. Anteilsübertragungen bei der GmbH bedürfen der notariellen Beurkundung; der Notartermin ist frühzeitig zu koordinieren. Bei Transaktionen mit Fusionskontrollrelevanz erfolgt das Signing vor Anmeldung, das Closing aber erst nach Freigabe.

Closing Conditions und Vollzug: Zwischen Signing und Closing müssen ausstehende Bedingungen erfüllt sein – Freigabe durch das Bundeskartellamt (sofern erforderlich), Zustimmungen von Vertragspartnern sowie ggf. behördliche Genehmigungen. Mit dem Closing-Tag gehen sämtliche Rechte, Pflichten und regulatorischen Verantwortlichkeiten auf den Erwerber über.

Nachsorge nach dem Closing: Was Investoren in der Lebensmittelindustrie sofort angehen müssen

Das Closing ist nicht das Ende des Transaktionsprozesses. Gerade in der Lebensmittelindustrie beginnt unmittelbar nach dem Vollzug ein kritischer Zeitraum, in dem regulatorische und operative Weichen gestellt werden müssen.

Zunächst sind behördliche Mitteilungspflichten zu erfüllen: Wechsel in der Unternehmensführung, Änderungen der Betriebsleitung oder Strukturveränderungen sind den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelbehörden anzuzeigen. Eine Verzögerung kann behördliche Beanstandungen auslösen.

Sodann ist das Compliance-System auf den neuen Gesellschafterstand anzupassen: Zeichnungsberechtigungen, Datenschutzverantwortliche, LkSG-Grundsatzerklärung und Handelsregistereinträge müssen aktualisiert werden. Beim Share Deal erfordert jede Änderung der Gesellschafterstruktur die Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste beim Handelsregister.

Schließlich sollte die Integration des erworbenen Unternehmens in das Compliance-System des Erwerbers strukturiert erfolgen: Einheitliche Qualitätsmanagementsysteme, abgestimmte HACCP-Konzepte und eine einheitliche Lieferkettendokumentation sind nicht nur betriebswirtschaftlich sinnvoll, sondern auch rechtlich geboten, um Haftungsrisiken im laufenden Betrieb zu minimieren.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Unternehmenskaufs in der Lebensmittelindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung sowie der behördlichen Genehmigungslage Ihres Zielunternehmens.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – Kaufvertragsentwurf, Due-Diligence-Ergebnisse oder Letter of Intent – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com. Wir beraten Sie strukturiert und ohne Zeitverlust.

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Häufige Fragen zum Unternehmenskauf in der Lebensmittelindustrie

Was ist der Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal beim Kauf eines Lebensmittelunternehmens?

Beim Share Deal erwirbt der Investor Anteile an der Zielgesellschaft; die Gesellschaft besteht unverändert fort und behält ihre behördlichen Zulassungen und Verträge. Beim Asset Deal werden einzelne Vermögensgegenstände übertragen; lebensmittelrechtliche Betriebszulassungen gehen dabei nicht automatisch über und müssen neu beantragt werden. Welche Struktur sinnvoll ist, hängt von der Risikolage, den steuerlichen Gegebenheiten und den regulatorischen Anforderungen des Einzelfalls ab.

Welche lebensmittelrechtlichen Zulassungen müssen bei einem Unternehmenskauf geprüft werden?

Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs verarbeiten, benötigen eine EU-weit anerkannte Betriebszulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Daneben sind gewerberechtliche Genehmigungen, wasserrechtliche Erlaubnisse für Produktionsbetriebe sowie umweltrechtliche Genehmigungen für Emissionen und Abwasser zu prüfen. Bei einem Share Deal bestehen diese Zulassungen fort; bei einem Asset Deal ist die Neugenehmigung rechtzeitig vor Closing zu planen, da Behördenverfahren zeitintensiv sind.

Wann ist beim Kauf eines Lebensmittelunternehmens eine Fusionskontrollanmeldung erforderlich?

Eine Anmeldung beim Bundeskartellamt ist nach § 35 GWB erforderlich, wenn der gemeinsame weltweite Umsatz aller beteiligten Unternehmen mehr als 500 Millionen Euro beträgt, ein inländisch beteiligtes Unternehmen mehr als 50 Millionen Euro und ein weiteres mehr als 17,5 Millionen Euro im Inland erzielt. Der Vollzug der Transaktion vor Freigabe ist verboten (Vollzugsverbot § 41 GWB). Bei grenzüberschreitenden Transaktionen können zusätzlich EU-Fusionskontrollregeln gelten.

Was ist eine Change-of-Control-Klausel und warum ist sie in der Lebensmittelindustrie besonders relevant?

Eine Change-of-Control-Klausel berechtigt den Vertragspartner – etwa einen Handelspartner oder Lieferanten – zur außerordentlichen Kündigung eines laufenden Vertrags, wenn ein Kontrollwechsel beim Vertragspartner eintritt. In der Lebensmittelindustrie sind solche Klauseln weit verbreitet, da Handelsunternehmen ein Interesse an der Identität ihres Lieferanten haben. Eine frühzeitige Identifizierung dieser Klauseln in der Due Diligence und die Einholung von Zustimmungen vor Signing schützen den Erwerber vor dem Verlust wesentlicher Umsatzbeziehungen nach Vollzug.

Welche Haftungsrisiken gehen Käufer beim Erwerb eines Lebensmittelunternehmens ein?

Der Erwerber eines Lebensmittelunternehmens übernimmt – je nach Transaktionsstruktur – historische Produkthaftungsrisiken, offene Steuerverbindlichkeiten, Umwelthaftungsrisiken aus dem Betrieb der Produktionsstätten sowie Risiken aus laufenden oder drohenden behördlichen Verfahren. Eine sorgfältige Legal Due Diligence sowie eine präzise Garantie- und Freistellungsmatrix im Kaufvertrag sind die wichtigsten Instrumente zur Risikobegrenzung.

Wie lange dauert ein typischer Transaktionsprozess beim Kauf eines mittelständischen Lebensmittelunternehmens?

Der Prozess von der ersten vertraulichen Ansprache bis zum Closing dauert in der Lebensmittelindustrie regelmäßig vier bis acht Monate. Wesentliche Zeitfaktoren sind die Qualität der Datenlage des Zielunternehmens, die Komplexität der behördlichen Genehmigungssituation, das Erfordernis einer Fusionskontrollanmeldung sowie die Intensität der Vertragsverhandlungen. Fusionskontrollverfahren beim Bundeskartellamt dauern im Normalverfahren bis zu einem Monat, im Hauptprüfverfahren bis zu vier Monate nach Anmeldung.

Muss die Anteilsübertragung bei einer GmbH notariell beurkundet werden?

Ja. Nach § 15 GmbHG ist sowohl die Verpflichtung zur Übertragung von GmbH-Anteilen als auch die Abtretung selbst notariell zu beurkunden. Ein ohne Beurkundung geschlossener Anteilskaufvertrag ist nichtig. Der Notartermin muss frühzeitig koordiniert werden; eine Tagesplanung für Signing und Closing sollte die Verfügbarkeit des Notars einschließen.

Was regelt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) im Kontext eines Unternehmenskaufs?

Das LkSG verpflichtet betroffene Unternehmen zur Einrichtung eines Risikomanagements für die gesamte Lieferkette, zur regelmäßigen Durchführung von Risikoanalysen und zur Aufstellung einer Grundsatzerklärung. Wer ein Zielunternehmen erwirbt, das unter das LkSG fällt oder nach Integration darunter fallen wird, übernimmt diese Pflichten mit Wirkung ab dem Closing-Tag. Defizite im bestehenden LkSG-System des Zielunternehmens müssen daher in der Due Diligence identifiziert und im Kaufvertrag als Garantiegegenstand verankert werden.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit bei Unternehmenstransaktionen in der Lebensmittelindustrie – von der Transaktionsstruktur über die Legal Due Diligence bis zur Kaufvertragsgestaltung und Nachsorge. Wir begleiten sowohl Käufer als auch Verkäufer durch alle Phasen eines M&A-Prozesses. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei deckt alle gesellschaftsrechtlichen, steuerrechtlichen und regulatorischen Aspekte des Unternehmenskaufs aus einer anwaltlichen Einheit heraus ab. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Regelfälle des Unternehmenskaufs in der Lebensmittelindustrie. Ihr konkretes Vorhaben erfordert die individuelle Prüfung von Unterlagen, Fristen, behördlichen Zulassungen und der einschlägigen Vertragslage. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – Due-Diligence-Ergebnisse, Letter of Intent oder Kaufvertragsentwurf – wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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