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Gesellschaftsrecht, M&A & Unternehmensnachfolge · Rechtsgebiet 1

Unternehmenskauf (M&A) – Lebensmittelindustrie: Checkliste

Unternehmenskauf (M&A): Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführter Lebensmittelproduzent steht zum Verkauf. Die Umsätze sind stabil, die Marke regional etabliert – doch der Investor fragt sich: Welche Rechtsrisiken verbergen sich hinter dem Jahresabschluss, welche behördlichen Genehmigungen müssen auf den Erwerber übergehen, und wann genau muss welcher Schritt erledigt sein?

Der Unternehmenskauf (M&A) in der Lebensmittelindustrie erfordert eine strukturierte Abfolge juristischer und wirtschaftlicher Prüfungsschritte. Nach BGB und GmbHG entscheidet die Wahl zwischen Share Deal (Anteilserwerb) und Asset Deal (Einzelrechtsnachfolge) über Haftung, Steuerbelastung und die Übertragbarkeit lebensmittelrechtlicher Genehmigungen. Wer diese Checkliste konsequent abarbeitet, sichert Akquisitionsentscheidungen rechtlich ab und vermeidet typische Risikofallen des Mittelstandsgeschäfts.

Die nachfolgende Checkliste führt Sie in acht Phasen durch den gesamten Transaktionsprozess – von der ersten Marktansprache bis zum Post-Closing-Management.

Phase 1: Transaktionsvorbereitung und Zieldefinition

Vor der ersten Kontaktaufnahme mit einem Zielunternehmen legt der Investor die wesentlichen Parameter der Transaktion verbindlich fest. Dieser Schritt ist keine Formalität – er bestimmt den gesamten Prozessrahmen.

  • Investitionsthese schriftlich fixieren: Welche Unternehmensgröße, welches Umsatzband, welche Marktposition in der Lebensmittelindustrie wird angestrebt? Kriterien wie Produktionskapazität, Vertriebskanäle (Lebensmitteleinzelhandel, Gastronomie, Export) und geografische Lage definieren das Zielspektrum.
  • Strukturpräferenz klären: Share Deal oder Asset Deal? Beim Share Deal (Erwerb sämtlicher oder einer Mehrheit der GmbH-Anteile, § 15 GmbHG) übernimmt der Käufer alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Beim Asset Deal erwirbt er einzelne Wirtschaftsgüter und wählt, welche Verpflichtungen er übernimmt – relevant für Altlasten, Produkthaftung und auslaufende Genehmigungen.
  • Finanzierungsrahmen abstecken: Eigenkapitalanteil, Fremdkapitalstruktur und etwaige Beteiligung von Co-Investoren sind vor Abgabe einer Indikation zu klären. Finanzierungslücken in dieser Phase führen zu Prozessabbrüchen.
  • Beratungsmandate vergeben: Anwalt, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer und – bei Produktionsstandorten – technische Berater sollten vor der Letter-of-Intent-Phase mandatiert werden.
  • Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) vorbereiten: Bilateral und branchenspezifisch – in der Lebensmittelindustrie sind Rezepturen, Lieferantenbeziehungen und HACCP-Dokumentationen (HACCP: Hazard Analysis and Critical Control Points, Lebensmittelsicherheitssystem) als besonders schützenswert zu klassifizieren.

In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Investoren ohne vorab definierte Strukturpräferenz erhebliche Zeit und Kosten in eine Due Diligence investieren, um anschließend festzustellen, dass die steuerlichen Folgen eines Share Deals die Transaktion unwirtschaftlich machen. Eine frühe Weichenstellung vermeidet diese Fehlinvestitionen.

Phase 2: Erste Kontaktaufnahme und Indikatives Angebot

Hat der Investor ein konkretes Zielunternehmen identifiziert, beginnt die strukturierte Annäherung. Dieser Abschnitt legt die Grundlage für die gesamte Verhandlungsbeziehung.

  • NDA unterzeichnen: Vor Übermittlung jedes vertraulichen Dokuments – Informationsmemorandum, Jahresabschlüsse, Kundenlisten. Der NDA sollte Rückgabe oder Vernichtung aller Unterlagen bei Transaktionsabbruch vorsehen.
  • Informationsmemorandum analysieren: Erste Prüfung auf Konsistenz zwischen den angegebenen Umsätzen, EBITDA-Margen und der Marktstellung des Unternehmens. In der Lebensmittelindustrie sind saisonale Schwankungen, Rohstoffpreisrisiken und Listungsverhältnisse mit dem Lebensmitteleinzelhandel (LEH) besonders zu beachten.
  • Indikatives Angebot (Non-Binding Offer) formulieren: Bewertungsband auf Basis öffentlich zugänglicher Informationen. Vorbehalt: „vorbehaltlich der Ergebnisse der Due Diligence". Keine rechtlich bindenden Kaufpreisaussagen in dieser Phase.
  • Letter of Intent (LoI) prüfen: Der LoI ist regelmäßig unverbindlich, enthält aber rechtlich relevante Elemente – Exklusivitätsklauseln binden den Verkäufer für einen bestimmten Zeitraum (in der Regel vier bis acht Wochen), Break-up-Fee-Regelungen können bei Abbruch durch den Käufer Schadensersatzpflichten auslösen.

Wann entsteht eine vertragliche Bindung? Diese Frage stellt sich bei jedem LoI neu. Nach der allgemeinen Lehre des BGB (§§ 145 ff. BGB) kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Ein LoI ist kein Vertragsangebot – er begründet aber vorvertragliche Pflichten (§ 311 Abs. 2 BGB), deren Verletzung zu Schadensersatz führen kann.

Phase 3: Due Diligence – Rechtliche Prüfung des Zielunternehmens

Die rechtliche Due Diligence (DD) ist das Herzstück jeder M&A-Transaktion. In der Lebensmittelindustrie kommen zu den gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Prüfungspunkten branchenspezifische Risikobereiche hinzu, die ein Erwerber nicht unterschätzen darf.

  • Gesellschaftsrechtliche Grundlagen (§§ 1 ff. GmbHG): Handelsregisterauszug, Gesellschafterliste, Gesellschaftsvertrag und alle Gesellschafterbeschlüsse der letzten fünf Jahre. Stimmt die Gesellschafterstruktur mit dem Informationsmemorandum überein? Bestehen Vorkaufsrechte, Vinkulierungsklauseln oder Zustimmungsvorbehalte?
  • Lebensmittelrechtliche Genehmigungen: Betriebszulassungen nach der EU-Basisverordnung (VO (EG) Nr. 178/2002) und der VO (EG) Nr. 852/2004 sind personengebunden oder betriebsgebunden und gehen beim Asset Deal nicht automatisch über. Beim Share Deal bleiben sie grundsätzlich bei der Gesellschaft – jedoch behalten sich Behörden ein erneutes Zulassungsverfahren bei Kontrollwechsel vor.
  • HACCP- und Lebensmittelsicherheitsdokumentation: Vollständigkeit und Aktualität der betrieblichen Eigenkontrollsysteme. Mängel führen nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) zu Betriebseinschränkungen.
  • Produkthaftungsrisiken: Offene Produktrückruf-Vorgänge, anhängige Verfahren der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden, Haftungsfälle aus § 823 BGB und dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Beim Share Deal haftet der Erwerber als neuer Gesellschafter für Verbindlichkeiten der erworbenen Gesellschaft.
  • Marken und gewerbliche Schutzrechte: Schutzrechtslage der relevanten Marken prüfen – Markenschutz besteht für 10 Jahre und ist verlängerbar (§ 47 MarkenG). Nutzungslizenzen, die nicht auf den Erwerber übergehen, sind beim Asset Deal gesondert zu übertragen.
  • Arbeitsrechtliche Überleitung: Wie viele Arbeitnehmer? Betriebsrat vorhanden? Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB tritt beim Asset Deal kraft Gesetzes ein – alle Arbeitsverhältnisse gehen mit ihren bisherigen Bedingungen auf den Erwerber über. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sind zu inventarisieren.
  • Grundstücke und Produktionsanlagen: Eigentumsnachweis, Grundbuchauszüge (§ 311b BGB erfordert notarielle Beurkundung für den Grundstückskaufvertrag), Altlastenkataster, Baugenehmigungen für Produktionshallen, Kälteanlagen und Abwasserentsorgung. Umweltrechtliche Altlasten können erhebliche Sanierungspflichten begründen.
  • Vertragsbeziehungen: Lieferantenverträge (Rohstoffe, Verpackungsmaterial), LEH-Listungsverträge, Logistikvereinbarungen. Enthält das Vertragswerk Change-of-Control-Klauseln, die bei einem Share Deal automatisch Kündigungsrechte auslösen?

Nach unserer Erfahrung in der Beratung von Transaktionen im Lebensmittelsektor werden behördliche Zulassungen und Change-of-Control-Klauseln in Lieferverträgen am häufigsten unterschätzt. Beide Punkte können eine an sich wirtschaftlich attraktive Akquisition erheblich verteuern oder – im Extremfall – scheitern lassen.

Aus der Mandatspraxis: Die Kanzlei begleitete einen mittelständischen Lebensmittelproduzenten aus der Süßwarenbranche, der eine regionale Confiserie-GmbH im Wege des Share Deals erwerben wollte. Ausgangslage: Das Zielunternehmen verfügte über eine behördliche Sonderzulassung für die Herstellung bestimmter Kakaoprodukte, die nach den Feststellungen der DD an den persönlichen Sachkundenachweis des bisherigen Geschäftsführers geknüpft war. Vorgehen: Die Kanzlei empfahl, den bisherigen Geschäftsführer vertraglich für eine Übergangszeit von zwölf Monaten als Berater einzubinden und parallel die Zulassungsübertragung auf den neuen Betriebsleiter einzuleiten. Ergebnis: Die Transaktion konnte zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen vollzogen werden; die Betriebskontinuität blieb durch die vertragliche Übergangsregelung gewährleistet.

Welche Kaufpreismechanismen sind in der Lebensmittelindustrie üblich?

Der Kaufpreis ist selten ein fester Betrag. In der Lebensmittelindustrie dominieren Mechanismen, die Unsicherheiten über künftige Rohstoffpreise, Saisonalität und Kundenkonzentrationsrisiken ausgleichen sollen.

  • Locked-Box-Mechanismus: Der Kaufpreis wird auf Basis eines Stichtags-Jahresabschlusses festgeschrieben. Der Verkäufer haftet für unzulässige Mittelabflüsse zwischen Bilanzstichtag und Signing (sog. „Leakage"). Vorteil: Einfachheit und Planungssicherheit für beide Seiten.
  • Completion-Accounts-Mechanismus: Der endgültige Kaufpreis wird nach dem tatsächlichen Closing-Datum auf Basis eines aktuellen Abschlusses berechnet. Nettoumlaufvermögen, Schulden und Kassenbestand werden exakt ermittelt und mit Zielwerten verglichen. Vorteil: Höhere Genauigkeit – Nachteil: langwieriger Einigungsprozess über die Abschlussparameter.
  • Earn-out-Klauseln (variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil): Ein Teil des Kaufpreises wird an zukünftige EBITDA-, Umsatz- oder Absatzziele geknüpft. In der Lebensmittelindustrie häufig, wenn die Bewertung stark von einer Marke oder einem Schlüsselkunden abhängt. Die rechtliche Ausgestaltung ist komplex – Messgrößen, Berechnungszeitraum und Einflusssphäre des Verkäufers nach dem Closing sind präzise zu definieren.
  • Gewährleistungs- und Garantiekatalog (Representations & Warranties): Der Verkäufer gibt verbindliche Zusicherungen über den Zustand des Unternehmens ab. Typische Garantiebereiche: Richtigkeit der Jahresabschlüsse, Vollständigkeit der Zulassungen, Abwesenheit wesentlicher nachteiliger Veränderungen (Material Adverse Change, MAC), Arbeits- und Steuerverbindlichkeiten. Der Haftungsrahmen (Cap, Basket, De-minimis) ist zentral für die Risikoverteilung.

Wie weit reicht die Verkäuferhaftung nach dem Closing? Die Gewährleistungsansprüche aus dem Unternehmenskaufvertrag verjähren nach den zwischen den Parteien individuell vereinbarten Fristen – die gesetzliche Regelverjährung von 3 Jahren (§ 195 BGB) gilt als Auffangregel, wird aber im Unternehmenskauf regelmäßig durch vertragliche Regelungen modifiziert.

Phase 5: Fusionskontrolle und behördliche Freigaben

Überschreitet die Transaktion die gesetzlichen Umsatzschwellen, ist sie vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt (BKartA) oder – bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – bei der Europäischen Kommission anmeldepflichtig. Das Vollzugsverbot (§ 41 GWB) gilt bis zur Freigabe.

  • Aufgreifkriterien prüfen (§ 35 GWB): Inlandsfusionskontrolle greift, wenn der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen 500 Mio. € übersteigt, ein beteiligtes Unternehmen im Inland mehr als 50 Mio. € und ein weiteres mehr als 17,5 Mio. € erzielt. In der Lebensmittelindustrie sind diese Schwellen für mittelständische Plattformstrategien bei Serienakquisitionen relevant.
  • Vollzugsverbot beachten: Jede Maßnahme, die den Erwerber faktisch in die Kontrolle einrückt, bevor die Freigabe erteilt ist, stellt einen Verstoß gegen § 41 GWB dar. Das Bußgeld kann bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes betragen.
  • Sonstige behördliche Freigaben: Neben der Fusionskontrolle können in der Lebensmittelindustrie Genehmigungen der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter, wasserrechtliche Erlaubnisse für Produktionsstandorte und – bei Markenunternehmen – Eintragungsänderungen beim DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) erforderlich sein.
  • Zeitplanung: Das BKartA hat nach vollständiger Anmeldung einen Monat für die Vorprüfung (Phase I); eine vertiefte Prüfung (Phase II) kann das Verfahren auf insgesamt bis zu fünf Monate verlängern. Dieser Zeitraum ist im Transaktionsplan einzuplanen.

Phase 6: Vertragsverhandlung und Signing

Nach abgeschlossener Due Diligence und geklärten behördlichen Fragen beginnt die eigentliche Vertragsverhandlung. Diese Phase entscheidet darüber, wie Risiken endgültig zwischen Käufer und Verkäufer verteilt werden.

  • Kaufvertragsentwurf (Share Purchase Agreement, SPA oder Asset Purchase Agreement, APA): Auf Basis der DD-Erkenntnisse entwickelt der Anwalt des Käufers einen strukturierten Vertragsentwurf. Centrale Verhandlungspunkte: Kaufpreis und Anpassungsmechanismus, Garantiebereiche und Haftungsbeschränkungen, Closing-Bedingungen (Conditions Precedent), Wettbewerbsverbote des Verkäufers.
  • Notarielle Beurkundung bei GmbH-Anteilen: Der Anteilskaufvertrag und die Abtretung von GmbH-Anteilen bedürfen nach § 15 GmbHG der notariellen Form. Fehlt die Beurkundung, ist die Abtretung nichtig. In der Praxis wird die Beurkundung zeitgleich mit dem Signing oder – bei Vollzugsvorbehalten – zu einem späteren Closing-Termin vorgenommen.
  • Vollzugsbedingungen (Conditions Precedent) definieren: Regelmäßig sind dies: kartellrechtliche Freigabe, Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Anteilsübertragung (sofern der Gesellschaftsvertrag Vinkulierung vorsieht), Abschluss wesentlicher Drittverträge.
  • Transaktionsversicherungen prüfen: W&I-Versicherungen (Warranty & Indemnity) überführen Garantiehaftung auf einen Versicherer. In der Lebensmittelindustrie gewinnen sie an Bedeutung, wenn der Verkäufer ein natürlicher Person ist, die nach dem Closing keine substanzielle Haftungsmasse vorhält.

Phase 7: Closing und Eigentumsübertragung

Das Closing ist der Vollzugstag der Transaktion. Hier werden Zug-um-Zug alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt.

  • Closing-Checkliste abarbeiten: Kaufpreiszahlung auf das vereinbarte Notaranderkonto oder direkt an den Verkäufer, Übergabe der Gesellschafterliste, Abschluss der Geschäftsführerbestellung, Übergabe aller Unterlagen (Handelsregisterunterlagen, HACCP-Dokumentation, Genehmigungsurkunden).
  • Handelsregister-Anmeldung: Nach der Anteilsabtretung ist die neue Gesellschafterliste unverzüglich beim Handelsregister einzureichen (§ 40 GmbHG). Die Handelsregistereintragung eines neuen Geschäftsführers ist ebenfalls zu veranlassen.
  • Grundbuchumschreibung beim Immobilienerwerb (Asset Deal): Notarielle Beurkundung (§ 311b BGB) ist Voraussetzung; die Grundbuchumschreibung selbst erfolgt nach Einzahlung der Grunderwerbsteuer und Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung.
  • Betriebsübergang nach § 613a BGB (Asset Deal): Arbeitnehmer sind schriftlich über den Betriebsübergang zu informieren; sie haben ein Widerspruchsrecht. Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam.
  • Behördliche Meldungen: Ummeldung des Gewerbebetriebs, Mitteilung an das zuständige Veterinäramt/Lebensmittelüberwachungsamt über den Inhaberwechsel, Umschreibung wasserrechtlicher Erlaubnisse.

Phase 8: Post-Closing-Integration und Nachhaftung

Die Transaktion ist mit dem Closing nicht abgeschlossen. In der Post-Closing-Phase entscheidet sich, ob die Akquisitionsthese tatsächlich realisiert wird – und welche rechtlichen Altlasten noch nachwirken.

  • Purchase Price Adjustment durchführen: Soweit vereinbart, ermitteln die Parteien auf Basis der Closing-Accounts den endgültigen Kaufpreis. Abweichungen vom Ziel-Nettoumlaufvermögen führen zu Anpassungen nach oben oder unten.
  • Earn-out-Monitoring einrichten: Falls Earn-out-Klauseln vereinbart sind, ist ein belastbares Reporting-System aufzubauen. Der Erwerber hat die Kennzahlenermittlung zu dokumentieren; der Verkäufer behält Einsichtsrechte.
  • Garantieansprüche überwachen: Innerhalb der vereinbarten Fristen sind festgestellte Vertragsbrüche schriftlich und fristgerecht gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen. Versäumte Rügefristen können Ansprüche erlöschen lassen.
  • Arbeitsrechtliche Integration: Betriebsvereinbarungen des Zielunternehmens gelten zunächst fort. Harmonisierung mit dem Erwerber-Regelwerk erfordert Verhandlungen mit dem Betriebsrat. Das Kündigungsschutzgesetz greift bei Unternehmen mit mehr als 10 Arbeitnehmern (§ 23 KSchG).
  • Steuerliche Nachhaftung prüfen: Der Erwerber eines Unternehmens kann nach § 75 AO für Steuerschulden des Veräußerers haften, die vor dem Übergang entstanden sind. Die Haftung ist auf den erworbenen Betrieb beschränkt und kann durch Einholung einer Auskunft des Finanzamts minimiert werden.
  • HACCP-System und Lebensmittelsicherheit fortschreiben: Der neue Betriebsinhaber ist für die Fortführung und Aktualisierung des HACCP-Konzepts verantwortlich. Behördliche Überprüfungen nach dem Inhaberwechsel sind nicht ungewöhnlich.

Nach unserer Erfahrung wird die Post-Closing-Phase von Investoren systematisch unterschätzt. Earn-out-Streitigkeiten und Garantieansprüche entstehen häufig nicht wegen unredlicher Verkäufer, sondern wegen unklarer Vertragsformulierungen, die sich in der Praxis unterschiedlich auslegen lassen. Präzision im Vertragswerk – nicht Misstrauen – ist der wirksamste Schutz.

Die vorstehende Checkliste behandelt die typischen Phasen eines Unternehmenskaufs in der Lebensmittelindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Unterlagen, der einschlägigen Fristen und der branchenspezifischen Genehmigungssituation. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Unternehmenskauf in der Lebensmittelindustrie

Was ist der Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal beim Unternehmenskauf in der Lebensmittelindustrie?

Beim Share Deal erwirbt der Käufer sämtliche oder eine Mehrheit der Gesellschaftsanteile (§ 15 GmbHG) und tritt in alle bestehenden Rechte und Pflichten der Gesellschaft ein – einschließlich Altverbindlichkeiten und Produkthaftungsrisiken. Beim Asset Deal werden nur bestimmte Wirtschaftsgüter übertragen; Verbindlichkeiten werden selektiv übernommen. In der Lebensmittelindustrie ist beim Asset Deal zu beachten, dass behördliche Betriebszulassungen nicht automatisch übergehen und gesondert beantragt werden müssen.

Welche lebensmittelrechtlichen Genehmigungen müssen beim Unternehmenskauf geprüft werden?

Zentral sind Betriebszulassungen nach der EU-Lebensmittelbasisverordnung (VO (EG) Nr. 178/2002), Hygienevorschriften nach VO (EG) Nr. 852/2004 sowie ggf. besondere Herstellungszulassungen für Fleisch, Milch oder Alkohol. Beim Share Deal bleiben Zulassungen grundsätzlich bei der Gesellschaft, doch behalten sich Behörden bei einem Kontrollwechsel Neuprüfungen vor. Beim Asset Deal ist die Übertragbarkeit für jede Genehmigung einzeln zu klären.

Wann greift die Fusionskontrolle beim Kauf eines Lebensmittelunternehmens?

Die nationale Fusionskontrolle nach § 35 GWB ist anmeldepflichtig, wenn der weltweite Gesamtumsatz aller Beteiligten 500 Mio. € übersteigt und zugleich ein beteiligtes Unternehmen im Inland mehr als 50 Mio. € erzielt. Bis zur Freigabe gilt ein striktes Vollzugsverbot; Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden.

Was passiert mit den Arbeitnehmern des Zielunternehmens beim Unternehmenskauf?

Beim Asset Deal tritt ein Betriebsübergang nach § 613a BGB ein: Alle Arbeitsverhältnisse gehen mit ihren bisherigen Bedingungen auf den Erwerber über; eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam. Beim Share Deal bleiben die Arbeitsverhältnisse unmittelbar bei der Gesellschaft; es findet kein Übergang statt. In beiden Fällen sind Betriebsrat (sofern vorhanden) und Arbeitnehmer rechtzeitig zu informieren.

Wie lange dauert ein M&A-Prozess in der Lebensmittelindustrie typischerweise?

Von der ersten Vertraulichkeitsvereinbarung bis zum Closing vergehen in der Praxis regelmäßig vier bis zwölf Monate. Wesentliche Treiber der Prozesslänge sind: Umfang und Komplexität der Due Diligence, Dauer eines etwaigen kartellrechtlichen Anmeldeverfahrens (Phase I: ein Monat; Phase II: bis zu fünf Monate), Verhandlungsintensität und Komplexität der Vertragsstruktur.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle eines M&A-Prozesses in der Lebensmittelindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie der Unternehmenskauf auf Ihre Investitionsstruktur wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit bei Unternehmenskäufen und M&A-Transaktionen in der Lebensmittelindustrie und angrenzenden Branchen – von der Due Diligence bis zur Post-Closing-Integration. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist ausschließlich dem Mandanteninteresse verpflichtet; wir gehören keinem nationalen oder internationalen Kanzleinetzwerk an. Kontakt: info@brandtfalk.com

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

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