MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Gesellschaftsrecht, M&A & Unternehmensnachfolge · Rechtsgebiet 1

Unternehmenskauf (M&A) – Maschinenbau: anwaltliche Beratung

Unternehmenskauf (M&A): Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständischer Maschinenbauer steht zum Verkauf. Der Investor hat die Zielgesellschaft identifiziert, die ersten Gespräche sind geführt – doch jetzt beginnt die eigentlich entscheidende Phase: Strukturierung des Kaufs, Verteilung der Haftungsrisiken und Absicherung der Gewährleistungen. Wer an dieser Stelle ohne spezialisierte anwaltliche Begleitung vorgeht, übernimmt Verbindlichkeiten, die im Maschinenraum des Unternehmens verborgen liegen.

Beim Unternehmenskauf (M&A) im Maschinenbau stehen Investoren vor der grundlegenden Strukturentscheidung zwischen Share Deal und Asset Deal nach BGB und GmbHG. Die Wahl bestimmt, welche Haftungsrisiken übergehen, welche steuerlichen Folgen eintreten und wie Gewährleistungsansprüche gestaltet werden. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung durch eine auf Gesellschaftsrecht und M&A spezialisierte Wirtschaftskanzlei sichert die Transaktion und verhindert kostspielige Nachverhandlungen.

Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen beider Transaktionsformen, zeigt branchenspezifische Risiken im Maschinenbau auf und gibt Investoren eine strukturierte Handlungsempfehlung für die Vorbereitung und Durchführung eines Unternehmenskaufs.

Share Deal oder Asset Deal: Welche Transaktionsstruktur passt für Maschinenbau-Akquisitionen?

Die Wahl der Transaktionsstruktur ist die strategisch folgenreichste Entscheidung im gesamten M&A-Prozess. Beim Share Deal erwirbt der Investor Gesellschaftsanteile – bei einer GmbH bedarf die Anteilsabtretung nach § 15 GmbHG der notariellen Beurkundung. Alle Aktiva, Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken verbleiben in der Zielgesellschaft und gehen damit wirtschaftlich auf den Erwerber über. Beim Asset Deal hingegen werden einzelne Vermögensgegenstände, Verträge und Rechte separat übertragen; die Gesellschaft als solche bleibt beim Veräußerer.

Im Maschinenbau sprechen gewichtige Argumente für den Asset Deal, wenn das Zielunternehmen über erhebliche Altlasten verfügt: Produkthaftungsrisiken aus früheren Baureihen, laufende Gewährleistungsverfahren mit Schlüsselkunden oder nicht bilanzierte Umweltverpflichtungen für Produktionsstandorte. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen Finanzinvestor, der eine mittelständische Maschinenbaugruppe erwerben wollte und zunächst auf einen Share Deal orientiert war. Erst die systematische Due-Diligence-Prüfung legte verdeckte Produkthaftungsverbindlichkeiten offen, die nach einer Strukturierung als Asset Deal herausgefiltert werden konnten – ohne das eigentliche Kerngeschäft der Zielgesellschaft zu gefährden.

Umgekehrt ist der Share Deal oft vorzugswürdig, wenn der Erhalt von Kundenverträgen, Lizenzen oder behördlichen Genehmigungen entscheidend ist, da diese häufig an die Gesellschaft und nicht an einzelne Assets geknüpft sind. Change-of-Control-Klauseln in Schlüsselverträgen sind dabei besonders kritisch zu prüfen: Viele Maschinenbauunternehmen haben langfristige Wartungsverträge oder Exklusivliefervereinbarungen, die bei einem Gesellschafterwechsel ein Sonderkündigungsrecht gewähren.

Due Diligence im Maschinenbau: Welche Risiken müssen Investoren vorrangig prüfen?

Die rechtliche Due Diligence (Sorgfaltsprüfung vor dem Unternehmenskauf) ist im Maschinenbau komplexer als in vielen anderen Branchen, weil sich Rechtsrisiken über mehrere Dimensionen überlagern. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Investoren die juristische Due Diligence unterschätzen und sich stattdessen auf die finanzielle und technische Prüfung konzentrieren – mit teils erheblichen Folgekosten.

Produkthaftung und Gewährleistung bilden einen zentralen Prüfbereich. Maschinenbauunternehmen liefern komplexe Investitionsgüter mit langen Nutzungszyklen; Gewährleistungsansprüche und Produkthaftungsrisiken können noch Jahre nach Auslieferung entstehen. Die gesetzliche Regelverjährung nach § 195 BGB beträgt drei Jahre, bei Bauwerken gelten nach § 634a BGB fünf Jahre – für Sonderanlagen, die als Bauwerksbestandteil eingebaut werden, ist diese Abgrenzung im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.

Daneben sind Arbeitnehmerüberlassungs- und Betriebsübergangsrisiken zu prüfen. Beim Asset Deal greift § 613a BGB: Arbeitnehmer, die dem übergehenden Betriebsteil zugeordnet sind, wechseln kraft Gesetzes zum Erwerber – mitsamt Besitzstandsrechten, Tarifbindungen und Betriebsvereinbarungen. Diese Automatik kann den Vorteil des Asset Deals bei der Haftungsabgrenzung erheblich relativieren, wenn das Lohn- und Personalkostengerüst des Zielunternehmens ungünstig strukturiert ist. Für Maschinenbaubetriebe mit gewerkschaftlich organisierter Belegschaft ist dieser Aspekt besonders sorgfältig zu bewerten.

Ein weiterer Prüfschwerpunkt liegt auf geistigem Eigentum: Patente, Gebrauchsmuster und Konstruktions-Know-how sind im Maschinenbau zentrale Werttreiber. Ein Patent schützt nach § 16 PatG maximal 20 Jahre ab Anmeldung; ein Gebrauchsmuster läuft maximal 10 Jahre. Die Due Diligence muss klären, ob Schutzrechte im Zielunternehmen selbst gehalten werden oder über Lizenzverträge von Gesellschafterseite eingebracht sind – letzteres führt nach dem Erwerb häufig zu unerwünschten Abhängigkeiten.

Kaufpreisgestaltung und Earn-out-Klauseln: Wie sichern Investoren ihre Bewertungsannahmen ab?

Der Kaufpreis in Maschinenbau-Transaktionen spiegelt regelmäßig Annahmen über Auftragsbestand, Margenentwicklung und Kapazitätsauslastung wider, die zum Signing noch unsicher sind. Instrumente zur Überbrückung dieser Bewertungslücke sind Locked-Box-Mechanismen, Completion-Account-Adjustments und Earn-out-Klauseln (variable, ergebnisabhängige Kaufpreisbestandteile).

Der Earn-out ist das am häufigsten eingesetzte – und am häufigsten unterschätzte – Instrument. Nach unserer Erfahrung entstehen in Maschinenbau-Transaktionen mehr Streitigkeiten über die Berechnung von Earn-out-Beträgen als über sonstige Kaufpreisanpassungen. Die Ursache liegt fast immer in unvollständig definierten Berechnungsformeln: Welche Umsätze zählen zum Earn-out-relevanten Geschäft? Wie werden Großaufträge, die über den Earn-out-Zeitraum hinauslaufen, berücksichtigt? Welche Investitionen darf der Erwerber im Earn-out-Zeitraum tätigen, ohne die Basis zu verringern?

Diese Fragen sind ausschließlich vertraglich zu lösen. Eine klare Earn-out-Klausel definiert die Berechnungsbasis, den Bezugszeitraum, die Rechnungslegungsstandards und die Informationsrechte des Verkäufers. Für Investoren im Mittelstand empfehlen wir zudem eine Regelung über Steuerungsrechte (Management Covenants), die festlegt, welche unternehmerischen Entscheidungen der Erwerber im Earn-out-Zeitraum nur eingeschränkt treffen darf – etwa die Verlagerung von Produktionskapazitäten oder die Beendigung von Schlüsselvertriebsverträgen.

Garantien und Gewährleistung: Welchen Schutz bietet der Unternehmenskaufvertrag?

Das gesetzliche Gewährleistungsrecht des BGB passt auf den Unternehmenskauf nur eingeschränkt. In der Praxis wird es daher vollständig durch ein vertraglich ausgehandeltes Garantiesystem ersetzt. Dieses System unterscheidet zwischen rechtlichen Zusicherungen (Warranties), die aktuelle oder vergangene Sachverhalte betreffen, und Freistellungsverpflichtungen (Indemnities) für spezifisch identifizierte Risiken.

Für Maschinenbau-Transaktionen sind branchenspezifische Garantien besonders relevant: Vollständigkeit und Unversehrtheit der Schutzrechtsportfolios, Einhaltung der einschlägigen CE-Kennzeichnungspflichten, Fehlen wesentlicher Mängel an ausgelieferten Anlagen sowie ordnungsgemäße Bilanzierung von Gewährleistungsrückstellungen. Der Verkäufer wird diese Garantien typischerweise durch einen detaillierten Disclosure Letter (Offenbarungsschreiben) einschränken; der Investor muss sicherstellen, dass die Offenbarungen vollständig und nachprüfbar sind.

Garantiebegrenzungen sind standardmäßiger Verhandlungsgegenstand: De-minimis-Schwellen für Einzelansprüche, Basket-Beträge (aggregierte Mindestschadensgrenze) und Haftungshöchstgrenzen. In Mittelstandstransaktionen liegt die Haftungshöchstgrenze häufig zwischen 20 und 50 Prozent des Kaufpreises; konkrete Zahlen ergeben sich ausschließlich aus der Verhandlung im Einzelfall. Reps-and-Warranties-Versicherungen (W&I-Versicherungen) haben sich als ergänzendes Instrument auch im mittelständischen Maschinenbau etabliert – sie verlagern das Haftungsrisiko auf einen Versicherer und ermöglichen einen saubereren Trennungsprozess zwischen Verkäufer und Erwerber.

Fusionskontrolle: Muss der Erwerb beim Bundeskartellamt angemeldet werden?

Eine Frage, die Investoren häufig zu spät stellen – und die bei Überschreitung der Schwellenwerte ein gesetzliches Vollzugsverbot auslöst. Nach § 35 GWB ist ein Zusammenschluss beim Bundeskartellamt anzumelden, wenn der gemeinsame weltweite Umsatz aller beteiligten Unternehmen 500 Millionen Euro übersteigt, ein beteiligtes Unternehmen im Inland mehr als 50 Millionen Euro und ein weiteres mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt. Diese Schwellen sind im Maschinenbau bei größeren Unternehmensgruppen oder beim Erwerb durch einen strategischen Investor mit substanziellem Bestandsportfolio durchaus erreichbar.

Das Vollzugsverbot nach § 41 GWB – auch als „Gun-Jumping" bezeichnet – untersagt jede Transaktion vor Freigabe durch das Bundeskartellamt oder Ablauf der Prüfungsfristen. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld von bis zu 10 Prozent des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden. Daneben gilt es, parallele Meldepflichten in anderen Jurisdiktionen zu prüfen, sofern die Zielgesellschaft oder der Investor relevante Marktpositionen außerhalb Deutschlands halten. Diese Prüfung erfolgt in Zusammenarbeit mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion.

Zu beachten ist, dass die 12. GWB-Novelle eine Anpassung der Schwellenwerte (diskutiert werden u. a. 750 und 75 Millionen Euro) vorsieht; der Reformstand ist vor Transaktionsbeginn zu verifizieren.

Signingprozess und notarielle Beurkundung: Was Investoren über den Vertragsabschluss wissen müssen

Der Unternehmenskaufvertrag für einen GmbH-Share-Deal bedarf der notariellen Beurkundung gemäß § 15 GmbHG. Das Beurkundungserfordernis erstreckt sich auf alle Bestandteile des Kaufvertrags, die als einheitliches Rechtsgeschäft zu werten sind – einschließlich Earn-out-Anhängen, Side Letters und Gesellschaftervereinbarungen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Anteilsübertragung stehen.

In der Praxis bedeutet dies: Das Signing – der formale Vertragsabschluss – und das Closing – der Vollzug mit Zahlung des Kaufpreises und Übergabe der Gesellschafterstellung – fallen in mittelständischen Transaktionen häufig zeitlich auseinander. Zwischen Signing und Closing liegt typischerweise die Freigabe der Fusionskontrollbehörden (sofern erforderlich), die Erfüllung aufschiebender Bedingungen sowie behördlicher Genehmigungen. In dieser Phase regeln Interim Operating Covenants, wie das Unternehmen geführt werden darf – eine für Maschinenbauunternehmen mit laufenden Kundenaufträgen und Beschaffungsentscheidungen besonders praxisrelevante Frage.

Nach unserer Erfahrung entstehen gerade in dieser Interim-Phase Konflikte, wenn die Verkäuferseite Entscheidungen trifft – etwa den Abschluss eines neuen Großauftrags zu ungewöhnlichen Konditionen oder eine außerplanmäßige Ausschüttung –, die den Wert der Zielgesellschaft verändern. Eine sorgfältig formulierte Signing-to-Closing-Regelung schützt den Investor vor genau diesen Situationen.

Mandat aus der Praxis (anonymisiert)

In einem aktuellen Mandat beriet BRANDT & FALK einen mittelständischen Finanzinvestor aus dem Bereich industrieller Beteiligungen beim Erwerb eines süddeutschen Sondermaschinenbauers mit mehreren Gesellschaftern aus der Gründerfamilie. Ausgangslage: Der Käufer hatte sich auf einen Share Deal verständigt; die erste Vertragsfassung des Verkäufers enthielt eine sehr breite Disclosure-Regelung, die praktisch alle wesentlichen Garantien aufzehren konnte. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte den Disclosure Letter systematisch, identifizierte sechs materiell relevante Offenbarungslücken – insbesondere zu laufenden Gewährleistungsverfahren und zur Lizenzstruktur eines Kernpatents – und verhandelte eine spezifische Indemnity-Regelung für diese Risiken. Zusätzlich wurde ein Earn-out für einen Dreijahres-Zeitraum strukturiert, der den Familiengesellschaftern eine Beteiligung an der Upside sicherte und gleichzeitig klare Management-Covenants für den Investor enthielt. Ergebnis: Beide Parteien konnten die Transaktion innerhalb des ursprünglichen Zeitrahmens abschließen; die Risikozuordnung war für beide Seiten transparent und angemessen abgesichert – ohne Erfolgsversprechen, aber mit erheblich verbesserter Rechtssicherheit gegenüber dem Ausgangsentwurf.

Typische Fehler bei M&A-Transaktionen im Maschinenbau – und wie Investoren sie vermeiden

Bestimmte Fehlerquellen treten in Maschinenbau-Transaktionen überproportional häufig auf. Ihre Kenntnis schützt vor den teuersten Nachverhandlungen.

  • Unvollständige Schutzrechtsprüfung: Patente und Gebrauchsmuster, die im Gesellschafterbesitz statt im Zielunternehmen liegen, sichern dem Erwerber keine Nutzungsrechte. Eine vollständige IP-Prüfung vor Signing ist unumgänglich.
  • Fehlende Change-of-Control-Analyse: Wartungsverträge, Exklusivagenturvereinbarungen und OEM-Lieferverträge enthalten häufig Sonderkündigungsrechte beim Gesellschafterwechsel. Deren Inventur sollte frühzeitig in der Due Diligence erfolgen.
  • Unzureichende Betriebsübergangsregelung beim Asset Deal: § 613a BGB greift auch dann, wenn Parteien einen reinen Vermögensübergang anstreben. Die Zuordnung von Arbeitnehmern zum übertragenen Betriebsteil ist sorgfältig zu klären.
  • Vernachlässigung der Fusionskontrolle: Gerade bei Plattformstrategien, bei denen ein Investor eine bestehende Portfoliogesellschaft um einen Maschinenbauer ergänzt, können die GWB-Schwellen schneller erreicht sein als erwartet.
  • Kaufpreisanpassungsmechanismen ohne klare Referenzgröße: Ohne präzise Definition von Nettoumlaufvermögen, Nettoverschuldung und angepassten EBITDA-Definitionen münden Completion Accounts regelmäßig in langwierigen Schiedsverfahren.

Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. In der Mandatspraxis sehen wir, dass jede Maschinenbautransaktion ihre eigenen Schwerpunkte setzt – abhängig von Produktkomplexität, Exportanteil und der Gesellschafterstruktur des Zielunternehmens.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zum Unternehmenskauf (M&A) im Maschinenbau

Was ist der Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal bei einem Maschinenbauunternehmen?

Beim Share Deal erwirbt der Käufer Gesellschaftsanteile und übernimmt damit alle Aktiva und Passiva der Zielgesellschaft – einschließlich latenter Haftungsrisiken aus Produkthaftung, Gewährleistung und Steuern. Beim Asset Deal werden einzelne Vermögensgegenstände, Verträge und Schutzrechte selektiv übertragen; Altverbindlichkeiten können so gezielt herausgefiltert werden. Im Maschinenbau ist die Wahl besonders folgenreich, weil Produkthaftungsrisiken aus früheren Baureihen und langfristige Kundenverträge mit Change-of-Control-Klauseln beide Strukturformen in unterschiedliche Richtungen beeinflussen. Die Entscheidung erfordert eine transaktionsspezifische Analyse.

Wann besteht eine Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt?

Eine Anmeldepflicht nach § 35 GWB besteht, wenn der gemeinsame weltweite Umsatz aller Beteiligten 500 Millionen Euro übersteigt, ein beteiligtes Unternehmen im Inland mehr als 50 Millionen Euro und ein weiteres mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt. Bis zur Freigabe gilt ein gesetzliches Vollzugsverbot; Verstöße können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Plattforminvestoren, die bereits eine Maschinenbaugesellschaft halten, sollten diese Schwellen frühzeitig prüfen – die Umsätze der Bestandsportfoliogesellschaft werden einbezogen.

Welche Rolle spielen Garantien im Unternehmenskaufvertrag?

Garantien (Warranties) des Verkäufers sichern dem Käufer zu, dass definierte Sachverhalte – etwa die Vollständigkeit des Schutzrechtsportfolios, die Richtigkeit der Bilanz oder das Fehlen wesentlicher Rechtsstreitigkeiten – zutreffen. Ergänzend kommen Freistellungsregelungen (Indemnities) für spezifisch identifizierte Risiken hinzu. Im Maschinenbau sind insbesondere Garantien zu CE-Kennzeichnung, Gewährleistungsrückstellungen und Lizenzrechten von Bedeutung. Die Reichweite der Garantien wird durch den Disclosure Letter des Verkäufers eingeschränkt; dessen sorgfältige Analyse ist Kernaufgabe anwaltlicher Due Diligence.

Was ist ein Earn-out und wann ist er im Maschinenbau sinnvoll?

Ein Earn-out ist ein variabler Kaufpreisbestandteil, der von der künftigen Entwicklung definierter Kennzahlen – häufig Umsatz oder EBITDA – abhängig gemacht wird. Er überbrückt Bewertungsdifferenzen zwischen Käufer und Verkäufer und schafft einen Anreiz für den Verkäufer, das Unternehmen nach dem Closing weiter erfolgreich zu führen. Im Maschinenbau ist der Earn-out besonders sinnvoll, wenn der Auftragsbestand zum Signing noch unsicher ist oder wenn Familiengesellschafter operativ im Unternehmen verbleiben. Risiken entstehen, wenn die Berechnungsformeln unvollständig sind; präzise vertragliche Definitionen sind unumgänglich.

Welche besonderen Risiken bestehen beim Erwerb eines Maschinenbauunternehmens mit eigenem Schutzrechtsportfolio?

Schutzrechte – Patente, Gebrauchsmuster, Konstruktions-Know-how – sind im Maschinenbau zentrale Werttreiber. Die Due Diligence muss klären, ob diese Rechte in der Zielgesellschaft selbst oder bei den Gesellschaftern gehalten werden. Im letzteren Fall besteht nach dem Erwerb eine Lizenzabhängigkeit vom bisherigen Eigentümer. Daneben sind die Laufzeiten der Schutzrechte zu prüfen: Ein Patent läuft nach § 16 PatG maximal 20 Jahre ab Anmeldung; kurz vor Ablauf stehende Kernpatente können den Unternehmenswert erheblich beeinflussen. Zudem sind anhängige Verletzungsverfahren und Nichtigkeitsklagen gegen eigene Schutzrechte zu identifizieren.

Muss der Unternehmenskaufvertrag notariell beurkundet werden?

Beim Erwerb von GmbH-Anteilen (Share Deal) ist die notarielle Beurkundung des gesamten Kaufvertrags nach § 15 GmbHG zwingend vorgeschrieben. Das gilt auch für alle Vertragsbestandteile, die mit der Anteilsabtretung als einheitliches Rechtsgeschäft zu bewerten sind. Beim Asset Deal besteht eine Beurkundungspflicht nur für einzelne Vermögensgegenstände, die dies gesondert erfordern – etwa Grundstücke nach § 311b BGB. Die Struktur des Vertragswerks sollte daher frühzeitig mit anwaltlicher Unterstützung geplant werden.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit bei Unternehmenskäufen und M&A-Transaktionen – von der Transaktionsstrukturierung über die Due Diligence bis zum Vertragsabschluss und der Post-Merger-Integration. Einen besonderen Beratungsschwerpunkt bilden Transaktionen im Maschinenbau, in der Fertigungsindustrie und bei technologiegetriebenen Mittelständlern. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei berät sowohl nach Stunden- als auch nach Pauschalhonorar; Vergütungsvereinbarungen nach § 3a RVG sind möglich. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle bei M&A-Transaktionen im Maschinenbau. Ihr konkretes Vorhaben erfordert die Prüfung der Zielgesellschaft, der Vertragsunterlagen und der einschlägigen Fusionskontrollschwellen im spezifischen Transaktionskontext.

Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Transaktion – ob Strukturierungsfrage, Due-Diligence-Vorbereitung oder Vertragsverhandlung – schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.