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Gesellschaftsrecht, M&A & Unternehmensnachfolge · Rechtsgebiet 1 · Checkliste

Unternehmenskauf (M&A) – Maschinenbau: Checkliste

Der Unternehmenskauf im Maschinenbau vollzieht sich nach deutschem Recht entweder als Share Deal (Kauf von Gesellschaftsanteilen, geregelt insbesondere durch GmbHG und BGB) oder als Asset Deal (Kauf einzelner Vermögensgegenstände nach BGB).

Ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen steht zum Verkauf: Die Maschinen laufen, die Auftragsbücher sind gefüllt, doch für den Käufer beginnt nun die eigentliche Arbeit. Zwischen Letter of Intent und Closing liegen regelmäßig komplexe Prüfungs-, Verhandlungs- und Dokumentationspflichten, die über Gelingen oder Scheitern der Transaktion entscheiden.

Der Unternehmenskauf im Maschinenbau vollzieht sich nach deutschem Recht entweder als Share Deal (Kauf von Gesellschaftsanteilen, geregelt insbesondere durch GmbHG und BGB) oder als Asset Deal (Kauf einzelner Vermögensgegenstände nach BGB). Welche Struktur gewählt wird, bestimmt unmittelbar, welche Haftungsrisiken auf den Investor übergehen, wie Gewährleistungsansprüche abgesichert werden und welche steuerlichen Folgen eintreten. Die nachfolgende Checkliste führt Schritt für Schritt durch die zentralen Phasen eines Unternehmenskaufs im Maschinenbau – von der ersten Strukturentscheidung bis zur Anteilsübertragung beim Notar.

Dieser Beitrag gliedert sich in sieben Prüfphasen: Transaktionsstruktur, Vertraulichkeit und Absichtserklärung, kaufmännische und technische Due Diligence, rechtliche Due Diligence, Kaufvertragsgestaltung, regulatorische Genehmigungen sowie Closing und Post-Closing-Pflichten.

Phase 1: Transaktionsstruktur – Share Deal oder Asset Deal?

Die erste und folgenreichste Entscheidung beim Unternehmenskauf im Maschinenbau ist die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal. Sie prägt sämtliche nachgelagerten Schritte: Haftungsumfang, steuerliche Optimierung, Genehmigungserfordernisse und Transaktionsgeschwindigkeit.

Beim Share Deal erwirbt der Investor die Gesellschaftsanteile an der Zielgesellschaft – bei einer GmbH bedarf die Anteilsabtretung zwingend der notariellen Beurkundung (§ 15 GmbHG). Die Zielgesellschaft bleibt mit all ihren Rechten und Verbindlichkeiten bestehen; Verträge, Lizenzen und Genehmigungen gehen grundsätzlich automatisch über, ohne dass es eines gesonderten Zustimmungserfordernisses Dritter bedarf. Für Maschinenbauunternehmen mit zahlreichen Zulieferverträgen, Exportgenehmigungen und Patentlizenzen ist dies häufig vorteilhaft. Das Haftungsrisiko ist dafür umfassend: Verborgene Altlasten – sei es aus Produkthaftungsstreitigkeiten, aus Umweltbelastungen auf dem Betriebsgelände oder aus Nachforderungen der Steuerbehörden – gehen auf den Käufer über. Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis sind es gerade diese nicht bilanzierten Eventualverbindlichkeiten, die im Maschinenbau nachträglich das Transaktionsergebnis belasten.

Der Asset Deal bietet demgegenüber eine selektive Übernahme von Wirtschaftsgütern, Verträgen und Verbindlichkeiten. Der Käufer kann einzelne Risikopositionen gezielt ausklammern. Erkauft wird dies durch erhöhten Transaktionsaufwand: Für jeden wesentlichen Vermögensgegenstand – Grundstücke, Maschinen, Patente, Kundenforderungen – bedarf es eines eigenen Übertragungsakts. Grundstücke erfordern nach § 311b BGB eine notarielle Beurkundung. Lieferantenverträge müssen gesondert abgetreten oder neu geschlossen werden; Maschinenbau-spezifische Zertifizierungen (z. B. nach DIN EN ISO 9001) erlöschen ggf. und müssen neu beantragt werden.

In der Entscheidungsmatrix sieht das wie folgt aus:

  • Konstellation A – GmbH mit sauberem Profil, weiterlaufenden Langzeitverträgen und Exportlizenzen: Share Deal bevorzugt → Vertragsübergang ohne Zustimmung → Closing-Risiko gering.
  • Konstellation B – Einzelunternehmen oder KG mit unklarer Haftungshistorie (z. B. Produktrückrufe): Asset Deal bevorzugt → selektive Übernahme → höherer Aufwand, aber kontrolliertes Risikoprofil.
  • Konstellation C – Holding-Struktur mit Beteiligungen: Kombination aus Share Deal auf Holding-Ebene und partiellen Asset Deals für Tochtergesellschaften → anwaltliche Strukturierung zwingend erforderlich.

Welche Struktur für Ihre Transaktion die richtige ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Die genaue Frist- und Genehmigungssituation ist im Einzelfall zu prüfen.

Phase 2: Vertraulichkeit und Letter of Intent – Was muss geregelt sein?

Bevor der Zugang zu sensiblen Unternehmensdaten gewährt wird, ist die rechtliche Basis zu schaffen. Zwei Dokumente sind hier unverzichtbar: die Geheimhaltungsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement, NDA) und der Letter of Intent (LoI, Absichtserklärung).

Das NDA regelt, welche Informationen als vertraulich gelten, wie lange die Vertraulichkeit gilt, welche Personen auf Käuferseite Zugang erhalten und welche Vertragsstrafe bei Verletzung greift. Im Maschinenbau ist der Schutz technischer Zeichnungen, Fertigungsverfahren und Kundenlisten von besonderer Bedeutung. Nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) sind technische und kaufmännische Informationen nur dann rechtlich geschützt, wenn der Inhaber angemessene Schutzmaßnahmen getroffen hat. Ein wirksames NDA ist Bestandteil dieser Schutzmaßnahmen.

Der Letter of Intent hält die wesentlichen Eckpunkte der geplanten Transaktion schriftlich fest: Kaufobjekt, vorläufige Kaufpreisvorstellung, geplante Struktur (Share/Asset), Exklusivitätszeitraum und Zeitplan. Entscheidend ist, dass der LoI in der Regel rechtlich nicht bindend ist – er begründet aber Vertrauen und Verhandlungsrahmen. Enthält der LoI jedoch eine verbindliche Exklusivitätsklausel, sind Verstöße nach den §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB (culpa in contrahendo) schadensersatzbewehrt. In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Käufer die Bindungswirkung einzelner LoI-Klauseln unterschätzen und sich dadurch ungewollt in Verhandlungspositionen drängen lassen.

Phase 3: Kaufmännische und technische Due Diligence im Maschinenbau

Die Due Diligence (deutsch: gebotene Sorgfalt) ist das Kernstück jeder Unternehmenstransaktion. Im Maschinenbau umfasst sie neben den kaufmännischen auch ausgeprägte technische Prüfungsfelder, die in anderen Branchen keine oder nur untergeordnete Rolle spielen.

Kaufmännische Due Diligence:

  • Analyse der letzten drei bis fünf Jahresabschlüsse (Bilanz, GuV, Anhang, Lagebericht)
  • Prüfung der Auftragsstruktur: Anteil Einzelfertigungs- versus Serienaufträge, Kundenkonzentration, Laufzeiten
  • Bewertung von Forderungsbestand und Zahlungszielen
  • Analyse der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (Investitionsdarlehen für Maschinen und Immobilien), insbesondere Rangrücktrittsvereinbarungen und Cross-Default-Klauseln
  • EBITDA-Bereinigung: Identifikation einmaliger Sonderposten (Gesellschafter-Gehälter, nahestehende Personen, außerordentliche Aufwendungen)

Technische Due Diligence (maschinenbau-spezifisch):

  • Zustand und Alter des Maschinenparks; Restwerte versus Buchwerte
  • Dokumentation von Wartungsintervallen und Prüfprotokollen (CE-Kennzeichnung, Betriebserlaubnisse)
  • Umweltlasten: Bodengutachten, Altlastenkataster, Entsorgungsverbindlichkeiten
  • Ausstehende oder drohende behördliche Auflagen (Immissionsschutzrecht, BImSchG-Genehmigungen)
  • Energieeffizienz-Anforderungen und Klimaschutzinvestitionen: ungeplante Capex-Bedarfe identifizieren

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Private-Equity-Unternehmen beim Erwerb eines Herstellers von Sondermaschinen in Süddeutschland.

Mikro-Fall: Ausgangslage: Der Zielgesellschaft lagen aktuelle CE-Prüfzertifikate vor, jedoch hatte eine vorangegangene Betriebserweiterung keine erneute BImSchG-Genehmigung ausgelöst – der Verkäufer war davon überzeugt, dies sei genehmigungsfrei. Vorgehen: Im Rahmen der technischen Due Diligence wurde ein Fachgutachter beauftragt; dieser stellte eine genehmigungspflichtige Änderung fest. Die Kanzlei verhandelte daraufhin eine Purchase Price Adjustment-Klausel und stellte sicher, dass der Verkäufer die Genehmigungskosten trägt. Ergebnis: Die Transaktion wurde zu einem angepassten Kaufpreis vollzogen; das Genehmigungsverfahren war zum Closing bereits eingeleitet. Ohne diesen Prüfschritt hätte der Investor das regulatorische Risiko vollständig übernommen.

Phase 4: Rechtliche Due Diligence – Welche Risiken lauert im Vertragswerk?

Die rechtliche Due Diligence (Legal Due Diligence) prüft das gesamte Vertragswerk der Zielgesellschaft systematisch auf Risiken, die den Unternehmenswert mindern oder die Transaktion behindern könnten. Im Maschinenbau stehen dabei fünf Bereiche im Fokus.

1. Gesellschaftsrechtliche Verfassung: Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste (aktuell im Handelsregister hinterlegt), Gesellschafterbeschlüsse, ggf. bestehende Vorkaufsrechte oder Vinkulierungsklauseln. Vinkulierungsklauseln (gesellschaftsvertragliche Übertragungsbeschränkungen) können einen Share Deal ohne Gesellschafterzustimmung rechtlich unmöglich machen – hier ist frühzeitige Klärung zwingend.

2. Wesentliche Verträge: Langzeitlieferantenverträge, Rahmenverträge mit Schlüsselkunden (change-of-control-Klauseln!), Miet- und Pachtverträge für Betriebsimmobilien, Leasingverträge für Maschinen. Change-of-Control-Klauseln können Vertragspartnern ein Sonderkündigungsrecht einräumen, wenn der Käufer die Kontrolle an der Zielgesellschaft übernimmt – ein Risiko, das im Maschinenbau mit seiner starken Lieferkettenverflechtung besonders schwer wiegt.

3. Gewerbliche Schutzrechte: Patente, Gebrauchsmuster, Marken. Patente schützen nach § 16 PatG für maximal 20 Jahre ab Anmeldung; Gebrauchsmuster für maximal 10 Jahre. Zu prüfen ist, ob Schutzrechte auf die Zielgesellschaft eingetragen sind oder nur auf natürliche Personen (z. B. Gesellschafter-Erfinder) – in letzterem Fall müssen Lizenzverträge bestehen. Im Maschinenbau kommen regelmäßig Konstellationen vor, in denen Kernpatente des Unternehmens auf den Gründer persönlich eingetragen sind, ohne formale Lizenzierung an die GmbH.

4. Arbeitsrecht: Personalstruktur, bestehende Kündigungsschutzansprüche (KSchG anwendbar bei mehr als 10 Arbeitnehmern und mehr als 6 Monaten Betriebszugehörigkeit), Betriebsrat und Mitbestimmungsrechte, laufende arbeitsgerichtliche Verfahren, betriebliche Altersversorgung (Pensionsrückstellungen). Bei einem Asset Deal ist § 613a BGB zu beachten: Arbeitsverhältnisse gehen kraft Gesetzes auf den Betriebserwerber über; eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam.

5. Steuerliche Risiken: Offene Betriebsprüfungsperioden, Steuerverbindlichkeiten aus vorangegangenen Umstrukturierungen, steuerliche Organschaften. Die Festsetzungsverjährung beträgt nach § 169 AO regelmäßig 4 Jahre; bei leichtfertiger Steuerverkürzung 5 Jahre und bei Steuerhinterziehung 10 Jahre. Der Käufer im Share Deal trägt diese historischen Risiken vollständig mit – es sei denn, er sichert sich durch entsprechende steuerliche Garantien und Freistellungsklauseln im Kaufvertrag ab.

Phase 5: Kaufvertragsgestaltung – Was muss der SPA absichern?

Der Share Purchase Agreement (SPA) oder Asset Purchase Agreement (APA) ist das zentrale Rechtsdokument der Transaktion. Seine Qualität entscheidet darüber, ob der Investor im Streitfall auf belastbare Rechtsgrundlagen zurückgreifen kann. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die nach mangelhafter Vertragsgestaltung mit nicht abgesicherten Haftungsrisiken konfrontiert sind.

Kaufpreismechanismus: Zu unterscheiden sind Locked-Box-Mechanismus (Kaufpreis wird auf Basis einer Stichtagsbilanz festgelegt; zwischen Signing und Closing fließen keine Werte aus der Gesellschaft heraus) und Completion-Accounts-Mechanismus (Kaufpreis wird nach einer Closing-Bilanz angepasst). Im Maschinenbau ist der Completion-Accounts-Mechanismus häufiger, da Auftragsbestand und Working Capital zwischen Signing und Closing erheblich schwanken können.

Earn-out-Klauseln (variable, ergebnisabhängige Kaufpreisbestandteile) ermöglichen es, Bewertungsdifferenzen zwischen Käufer und Verkäufer zu überbrücken. Gerade bei Maschinenbauunternehmen mit langen Projektzyklen kann ein Earn-out sinnvoll sein, der auf den EBITDA oder den Auftragseingang der nächsten zwei bis drei Geschäftsjahre abstellt. Die rechtliche Ausgestaltung – Definition der Berechnungsgrundlage, Einflussnahmerechte des Verkäufers auf die Geschäftsführung, Streitbeilegungsmechanismus – erfordert sorgfältige Vertragsarbeit.

Garantien und Gewährleistung: Der SPA enthält typischerweise einen umfangreichen Katalog von Verkäufergarantien (Representations and Warranties). Diese gehen über die gesetzlichen Gewährleistungsregeln nach BGB deutlich hinaus und umfassen u. a. Garantien zur Ordnungsmäßigkeit der Jahresabschlüsse, zur Lastenfreiheit der Schutzrechte, zur Richtigkeit der Gesellschafterliste und zur Abwesenheit wesentlicher Rechtsstreitigkeiten. Die Regelverjährung nach § 195 BGB beträgt 3 Jahre; im SPA werden Garantielaufzeiten häufig vertraglich auf 18 bis 36 Monate verkürzt oder spezifisch für Steuerrisiken auf die gesetzliche Verjährung nach § 169 AO ausgedehnt.

Freistellungen (Indemnities) für bekannte Einzelrisiken (z. B. laufende Produkthaftungsstreitigkeiten, spezifische Umweltlasten) sind von den allgemeinen Garantien zu unterscheiden: Sie greifen ohne Verschulden und ohne Wesentlichkeitsschwelle.

W&I-Versicherung (Warranty & Indemnity Insurance): Für Transaktionen im mittleren Volumen wird zunehmend eine W&I-Versicherung eingesetzt, die Garantierisiken auf einen Versicherer überleitet. Sie schützt den Käufer, ohne den Verkäufer dauerhaft durch Haftungsrisiken an die Transaktion zu binden.

Phase 6: Regulatorische Genehmigungen – Fusionskontrolle und sonstige Erlaubnisse

Bevor der Unternehmenskauf vollzogen werden darf, sind regulatorische Genehmigungserfordernisse zu prüfen. Das gilt besonders dann, wenn Käufer und Zielgesellschaft gemeinsam Umsatzschwellen überschreiten.

Nach § 35 GWB besteht in Deutschland eine Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt, wenn der weltweite Konzernumsatz der beteiligten Unternehmen insgesamt mehr als 500 Mio. € beträgt, ein beteiligtes Unternehmen im Inland mehr als 50 Mio. € und ein weiteres mehr als 17,5 Mio. € erzielt. Der Vollzug vor Freigabe ist nach § 41 GWB verboten (sog. Gun-Jumping); Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden. Für Transaktionen mit sehr hohem Kaufpreis gilt außerdem die Transaktionswert-Schwelle nach § 35 Abs. 1a GWB: Bei einer Gegenleistung von mehr als 400 Mio. € ist eine Anmeldung auch bei Unterschreitung der Umsatzschwellen zu prüfen, sofern erhebliche Inlandstätigkeit besteht. Hinweis: Die 12. GWB-Novelle ist in Planung; die Schwellenwerte könnten sich ändern – vor Transaktionsvollzug anwaltlich prüfen lassen.

Neben der Fusionskontrolle sind im Maschinenbau weitere Genehmigungserfordernisse zu beachten:

  • Außenwirtschaftsrecht: Erwerb von Maschinenbauunternehmen durch Investoren aus bestimmten Drittstaaten kann einer Investitionsprüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unterliegen (AWV, AWG). Dies betrifft insbesondere Unternehmen mit sicherheitsrelevanten Technologien oder Dual-Use-Gütern.
  • Exportkontrolle: Liegt für die Produkte der Zielgesellschaft eine Einstufung nach der EG-Dual-Use-Verordnung oder nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) vor, müssen bestehende Exportgenehmigungen auf den Käufer übergehen oder neu beantragt werden.
  • BImSchG-Genehmigungen: Betriebsgenehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sind personenbezogen und erlöschen beim Asset Deal; beim Share Deal bleiben sie grundsätzlich bestehen, können jedoch bei wesentlicher Änderung des Betriebskonzepts neu beantragt werden müssen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine Einschätzung etwaiger Genehmigungserfordernisse erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Phase 7: Closing und Post-Closing – Was bleibt nach der Unterzeichnung zu tun?

Das Closing – der vollständige Vollzug der Transaktion – ist nicht das Ende, sondern der Beginn der unternehmerischen Verantwortung. Zwischen Signing (Vertragsunterzeichnung) und Closing (tatsächlicher Übertragung der Anteile oder Vermögensgegenstände) liegen häufig mehrere Wochen, in denen aufschiebende Bedingungen (Conditions Precedent) erfüllt werden müssen.

Closing-Checkliste (Kurzfassung):

  1. Notarielle Beurkundung der Anteilsabtretung (beim Share Deal einer GmbH zwingend, § 15 GmbHG)
  2. Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen (Kartellrecht, AWG)
  3. Erfüllung etwaiger Exklusivitätspflichten und MAC-Klauseln (Material Adverse Change)
  4. Zahlung des Kaufpreises (Escrow-Vereinbarung oder Direktzahlung)
  5. Übergabe der Geschäftsbücher, IT-Systeme, Passwörter und Schlüssel
  6. Handelsregistereintragung des Gesellschafterwechsels (deklaratorisch, aber für Gutglaubensschutz relevant)
  7. Information der Schlüssel-Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter gemäß vereinbartem Kommunikationsplan
  8. Umsetzung der Betriebsratsunterrichtung (§ 613a Abs. 5 BGB beim Asset Deal / § 111 BetrVG bei Betriebsänderung)

Post-Closing-Pflichten umfassen die Erstellung der Closing-Bilanz (beim Completion-Accounts-Mechanismus), die Berechnung etwaiger Kaufpreisanpassungen, die Aufnahme der Earn-out-Messung sowie die Integration der Zielgesellschaft in die Konzernstrukturen des Käufers. Im Maschinenbau betrifft die Integration besonders die ERP-Systeme, die Qualitätsmanagementsysteme und die Exportkontroll-Compliance. Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis werden Post-Closing-Streitigkeiten – insbesondere über die Definition von Working Capital und EBITDA-Bereinigungen – häufig unterschätzt. Klare vertragliche Definitionen im SPA sind hier der wirksamste Schutz.

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Häufige Fragen zum Unternehmenskauf im Maschinenbau

Was ist der Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal beim Maschinenbau-Kauf?

Beim Share Deal erwirbt der Käufer die Gesellschaftsanteile der Zielgesellschaft; sämtliche Rechte, Verbindlichkeiten und Genehmigungen bleiben in der Gesellschaft. Beim Asset Deal werden einzelne Vermögensgegenstände – Maschinen, Patente, Kundenstämme – selektiv übernommen. Im Maschinenbau ist der Share Deal häufig vorteilhafter, wenn viele Lieferantenverträge, BImSchG-Genehmigungen und Exportlizenzen weitergeführt werden sollen. Der Asset Deal bietet demgegenüber mehr Kontrolle über das Haftungsprofil des Erwerbers. Welche Struktur passt, hängt vom Einzelfall ab.

Welche Due-Diligence-Prüfungen sind im Maschinenbau besonders wichtig?

Neben der kaufmännischen und rechtlichen Due Diligence ist im Maschinenbau die technische Due Diligence besonders bedeutsam: Zustand und Alter des Maschinenparks, Restwerte, CE-Kennzeichnung, BImSchG-Genehmigungen und Umweltlasten müssen systematisch geprüft werden. Hinzu kommen die Prüfung der gewerblichen Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster) und – bei Exportgütern – die Bewertung der Exportkontroll-Compliance. Versäumnisse in diesen Bereichen führen häufig zu ungeplanten Investitionserfordernissen nach dem Closing.

Was ist eine Change-of-Control-Klausel und warum ist sie im Maschinenbau relevant?

Eine Change-of-Control-Klausel räumt Vertragspartnern – Kunden, Lieferanten, Kreditgebern – ein Sonderkündigungsrecht oder Zustimmungserfordernis ein, wenn an der Gesellschaft ein Kontrollwechsel stattfindet. Im Maschinenbau mit seiner engen Lieferkettenverflechtung können solche Klauseln in Rahmenverträgen mit Schlüsselkunden den Wert der Transaktion erheblich beeinflussen. Ihre Identifikation und ggf. Ausverhandlung vor dem Signing gehört zur Pflichtaufgabe der rechtlichen Due Diligence.

Wann ist beim Unternehmenskauf eine Fusionskontrolle erforderlich?

In Deutschland besteht eine Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt nach § 35 GWB, wenn der weltweite Konzernumsatz der beteiligten Unternehmen insgesamt mehr als 500 Mio. € beträgt und weitere Inlandsumsatzschwellen erfüllt sind. Der Vollzug vor Freigabe ist verboten; Verstöße sind bußgeldbewehrt. Für Transaktionen mit einem Kaufpreis von mehr als 400 Mio. € gilt eine zusätzliche Anmeldepflicht unabhängig von den Umsatzschwellen. Im Einzelfall – insbesondere bei international tätigen Maschinenbauunternehmen – sind ggf. auch EU-Fusionskontrolle und Investitionsprüfverfahren nach AWG zu beachten.

Was sind typische Post-Closing-Streitigkeiten beim Maschinenbau-Kauf?

In der Praxis entstehen Post-Closing-Streitigkeiten häufig bei der Erstellung der Closing-Bilanz und der Berechnung von Kaufpreisanpassungen – insbesondere wenn Working Capital und EBITDA-Bereinigungen im SPA unscharf definiert sind. Weitere Streitfelder sind die Abwicklung von Earn-out-Klauseln, die Geltendmachung von Garantieansprüchen aus der Legal Due Diligence sowie Freistellungsansprüche für vorvertragliche Verbindlichkeiten. Klare, einvernehmliche Definitionen und ein Schiedsverfahren als Eskalationsmechanismus reduzieren das Streitrisiko erheblich.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Phasen des Unternehmenskaufs – von der Strukturentscheidung über die Due Diligence bis zur Kaufvertragsgestaltung und dem Post-Closing-Management, einschließlich Transaktionen in der Maschinenbaubranche. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Vertrauenssignale: Langjährige Erfahrung in der M&A-Beratung des produzierenden Gewerbes · Begleitung von Transaktionen mit grenzüberschreitendem Bezug (EU, DACH-Region) durch Kooperation mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Unternehmenskaufs im Maschinenbau. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der relevanten Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung.

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Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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