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Gesellschaftsrecht, M&A & Unternehmensnachfolge · Rechtsgebiet 1

Unternehmenskauf (M&A) – Maschinenbau: Rechtsprechung

Unternehmenskauf (M&A): Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Wer einen Maschinenbauer erwirbt, kauft in der Regel nicht nur Maschinen und Auftragsbestand, sondern übernimmt ein komplexes Geflecht aus Lieferverträgen, Produkthaftungsrisiken, Mitarbeiterstrukturen und gewerblichen Schutzrechten. Schon die Wahl der Transaktionsstruktur – Share Deal oder Asset Deal – entscheidet darüber, welche Verbindlichkeiten auf den Erwerber übergehen und welche Haftungsrisiken er einpreisen muss.

Beim Unternehmenskauf im Maschinenbau bestimmen BGB, GmbHG und die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, in welchem Umfang Garantien durchsetzbar sind, wann Gewährleistungsansprüche verjähren und welche Aufklärungspflichten den Verkäufer treffen. Investoren und mittelständische Erwerber müssen beide Transaktionsformen und deren Rechtsfolgen kennen, bevor sie Kaufpreisverhandlungen führen oder ein Letter of Intent unterzeichnen. Die nachfolgende Einordnung der relevanten Rechtsprechung und des Rechtsrahmens zeigt, wo die kritischen Weichenstellungen liegen und wie Sie Handlungsoptionen frühzeitig sichern.

Der Beitrag gliedert sich in die Grundstruktur des Unternehmenskaufs, die prägenden Rechtsprechungslinien zur Beschaffenheitsgarantie und Aufklärungspflicht, Besonderheiten des Maschinenbaus sowie konkrete Handlungsempfehlungen für Investoren.

Share Deal oder Asset Deal – Welche Transaktionsstruktur schützt den Investor?

Die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal ist im Maschinenbau keine bloße Steuergestaltungsfrage; sie ist die erste und folgenreichste rechtliche Entscheidung im gesamten Transaktionsprozess.

Beim Share Deal erwirbt der Käufer Gesellschaftsanteile (GmbH-Anteile nach § 15 GmbHG, Aktien nach AktG). Der Rechtsträger selbst bleibt unverändert; sämtliche Verbindlichkeiten, Verträge, Genehmigungen, aber auch Altlasten und Rechtsstreitigkeiten gehen automatisch mit über. Für Maschinenbauunternehmen bedeutet das: Bestehende Lieferantenrahmenverträge, Werkzeugüberlassungsvereinbarungen, Produkthaftungsansprüche aus bereits ausgelieferten Anlagen und laufende Gewährleistungsverbindlichkeiten gegenüber Abnehmern verbleiben in der Gesellschaft. Nach unserer Erfahrung unterschätzen gerade strategische Investoren aus dem industriellen Umfeld das Ausmaß dieser Haftungsübernahme, insbesondere wenn das Zielunternehmen Sondermaschinen mit langen Gewährleistungszyklen produziert hat.

Beim Asset Deal werden einzelne Wirtschaftsgüter – Maschinen, Kundenstamm, Patente, Arbeitsverhältnisse – gezielt herausgekauft. Der Erwerber kann in Grenzen selektieren, welche Verträge er übernimmt. Freilich gilt nach § 613a BGB: Arbeitsverhältnisse gehen bei Betriebsübergang kraft Gesetzes über; eine Selektion auf Wunsch-Mitarbeiter ist nicht zulässig. Die Abgrenzung, ob ein Betrieb oder Betriebsteil übergeht, hat die Rechtsprechung anhand eines Bündels von Kriterien konkretisiert – Übernahme von Sachgütern, Kunden, organisatorischer Einheit und technischem Know-how. Im Maschinenbau, wo Fertigungsteams oft um spezifische Technologieträger herum organisiert sind, ist die Einschätzung dieses Übergangs regelmäßig strittig.

Welche Struktur die richtige ist, hängt also von der konkreten Haftungshistorie, der Vertragslage und der Integrationsabsicht ab. Pauschale Empfehlungen verbieten sich; jede Transaktion erfordert eine eigenständige Würdigung.

Was sagt die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Beschaffenheitsgarantie beim Unternehmenskauf?

Die gefestigte Senatsrechtsprechung hat die kaufrechtliche Beschaffenheitsgarantie nach §§ 443, 434 BGB beim Unternehmenskauf erheblich präzisiert. Entscheidend ist, was die Parteien im Kaufvertrag als Beschaffenheit der Kaufsache – sprich: des Unternehmens – vereinbart haben.

Höchstrichterlich anerkannt ist, dass eine „Bilanzbeschaffenheitsgarantie" (die Zusicherung, dass die dem Kaufvertrag zugrunde gelegten Jahresabschlüsse den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen) eigenständige Vertragsgrundlage ist, deren Verletzung Schadensersatzansprüche auslöst. Dieser Grundsatz wirkt sich im Maschinenbau besonders stark aus: Wenn Drohverluste aus laufenden Werkverträgen oder Kulanzreparaturen an Sondermaschinen in den Bilanzen nicht vollständig abgebildet wurden, kann darin eine Verletzung der Bilanzbeschaffenheitsgarantie liegen.

Die Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt drei Jahre, wobei die Frist mit Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Kaufvertragsparteien vereinbaren im M&A-Kontext jedoch regelmäßig abweichende, kürzere Gewährleistungsfristen. Die Rechtsprechung hat die Grenzen solcher Verkürzungen präzisiert: Eine formularmäßige Verkürzung auf weniger als ein Jahr für Ansprüche aus arglistig verschwiegenen Mängeln hält einer AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht stand; individualvertraglich sind deutlich kürzere Fristen hingegen grundsätzlich zulässig. Für Maschinenbautransaktionen, bei denen Mängel an der Fertigungsinfrastruktur mitunter erst nach dem ersten vollständigen Produktionsjahr offenkundig werden, ist die Fristgestaltung damit eine zentrale Verhandlungsposition.

Welche konkreten Formulierungen tragfähig sind, lässt sich nicht allgemein beantworten. In der Mandatspraxis sehen wir häufig Klauseln, die wirtschaftlich sinnvoll erscheinen, aber bei näherer Prüfung entweder zu weit gehen oder den Käufer schutzlos stellen.

Aufklärungspflichten des Verkäufers – Wie weit reicht die vorvertragliche Haftung?

Neben vertraglichen Gewährleistungsansprüchen spielt im Unternehmenskauf die vorvertragliche Haftung aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB (culpa in contrahendo) eine erhebliche Rolle. Die Rechtsprechung hat herausgearbeitet, dass der Verkäufer auch ohne ausdrückliche Garantie verpflichtet sein kann, wesentliche wertbildende Umstände offenzulegen.

Im Maschinenbau betrifft dies insbesondere: laufende oder drohende Produkthaftungsklagen wegen ausgelieferter Anlagen, das Nichtbestehen oder die Nichtübertragbarkeit von Exportgenehmigungen für Dual-Use-Güter, bekannte Mängel an Kernpatenten oder ungeklärte Lizenzketten bei Fertigungsverfahren sowie nicht offengelegte behördliche Beanstandungen in Umweltgenehmigungen. Wer als Verkäufer solche Umstände schweigend übergeht, riskiert Ansprüche auf Schadensersatz oder gar Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB – mit der Folge, dass der Käufer die gesamte Transaktion rückabwickeln kann.

Umgekehrt darf der Erwerber nicht blind vertrauen. Die Rechtsprechung nimmt bei professionellen Unternehmenskäufern, insbesondere bei Finanzinvestoren und industriellen Käufern, die durch Berater unterstützt werden, eine erhöhte Eigenverantwortung an. Wer im Rahmen einer Due Diligence auf Unterlagen zugreifen konnte und zugänglich gemachte Informationen nicht ausgewertet hat, kann sich später nur eingeschränkt auf Aufklärungspflichtverletzungen des Verkäufers berufen. Diese Einschränkung gilt nach gefestigter Senatsrechtsprechung jedoch nicht bei arglistigem Verschweigen – eine Due Diligence „heilt" keine absichtliche Täuschung.

Besonderheiten des Maschinenbaus: Patente, Exportkontrolle und Produkthaftung

Der Maschinenbau weist branchenspezifische Rechtsrisiken auf, die bei der Transaktionsprüfung eigene Schwerpunkte erfordern. Drei Komplexe sind aus unserer Beratungserfahrung regelmäßig transaktionskritisch.

Gewerbliche Schutzrechte: Ein Maschinenbauunternehmen mit eigenentwickelten Steuerungstechnologien trägt seinen wesentlichen wirtschaftlichen Wert oft in Patenten, Gebrauchsmustern und technischem Know-how. Patente gewähren nach § 16 PatG Schutz für maximal zwanzig Jahre ab Anmeldetag; Gebrauchsmuster sind auf höchstens zehn Jahre begrenzt. Der Erwerber muss prüfen, ob Schutzrechte noch in Kraft sind, ob sie unbelastet übertragbar sind (keine Lizenzpflichten, keine Pfandrechte zugunsten Dritter) und ob die Erfindungen tatsächlich dem Zielunternehmen gehören oder dem Personal (Arbeitnehmererfindungsrecht). Ungeklärte Schutzrechtslage führt in der Praxis zu erheblichen Nachverhandlungen oder – wenn erst nach Signing entdeckt – zu kostspieligen Garantieansprüchen.

Exportkontrolle: Maschinenbauprodukte fallen häufig unter das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die EU-Dual-Use-Verordnung. Genehmigungen sind an den jeweiligen Rechtsträger gebunden; beim Share Deal verbleibt der Rechtsträger zwar bestehen, doch ein Wechsel der wirtschaftlichen Eigentümerstellung (Beneficial Ownership) kann Anzeigepflichten auslösen oder bestehende Genehmigungen gefährden. Die genaue Prüfung ist im Einzelfall unerlässlich – eine pauschale Übertragbarkeit darf nicht unterstellt werden.

Produkthaftung: Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und der deliktische Anspruch nach § 823 BGB begründen Ansprüche gegen den Hersteller. Beim Share Deal übernimmt der Erwerber – mittelbar über die Gesellschaft – das gesamte historische Produkthaftungsrisiko ausgelieferter Anlagen. Im Maschinenbau mit Nutzungsdauern von Anlagen von zehn bis zwanzig Jahren und mehr ist dieses Risiko nicht zu unterschätzen. Versicherungshistorie, Rückstellungsbildung und offene Schadensmeldungen sind daher zwingende Due-Diligence-Schwerpunkte.

Due Diligence im Maschinenbau – Was Investoren wirklich prüfen müssen

Die rechtliche und wirtschaftliche Due Diligence (Sorgfaltsprüfung) ist beim Maschinenbaukauf keine Formalie, sondern die Grundlage jeder Kaufpreisfindung und jedes Garantiekatalogs. Sie ist zugleich der Mechanismus, der darüber entscheidet, welche Risiken in den Kaufvertrag abgebildet werden müssen und welche durch Kaufpreisanpassung, Einbehalt oder Rücktrittsrecht abgesichert werden.

In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Investoren, die beim Erwerb mittelständischer Maschinenbauer auf ein unterschätztes Problem treffen: fehlende oder lückenhafte Vertragsdokumentation zu Kundenaufträgen. Gerade bei inhabergeführten Unternehmen werden Aufträge oft auf Basis jahrelanger Geschäftsbeziehungen mündlich oder per einfachem E-Mail-Austausch abgewickelt. Für den Erwerber entsteht dadurch ein erhebliches Unsicherheitspotenzial: Sind Preisanpassungsklauseln wirksam vereinbart? Welche Gewährleistungsfristen gelten tatsächlich? Gibt es Exklusivitätszusagen gegenüber Kunden oder Lieferanten, die den Handlungsspielraum des Käufers einschränken?

Hinzu kommt die Prüfung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen: Betriebsgenehmigungen, Immissionsschutzgenehmigungen nach dem BImSchG und behördliche Auflagen sind an den Betrieb, nicht immer automatisch an den neuen Eigentümer gebunden. Beim Asset Deal besteht das Risiko, dass Genehmigungen neu beantragt werden müssen; selbst beim Share Deal können Betreiberwechsel Anzeigepflichten auslösen.

Ergibt die Due Diligence wesentliche Risiken, stehen drei Instrumente zur Verfügung: Kaufpreisanpassungsmechanismus (Locked-Box oder Completion-Accounts-Methode), spezifische Freistellungsklauseln für identifizierte Risiken oder – bei besonders schwerwiegenden Befunden – die Einräumung eines Rücktrittsrechts bis Signing.

Mikro-Fall (anonymisiert)

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Industriekonzern aus dem süddeutschen Raum beim Erwerb eines spezialisierten Sondermaschinen-Herstellers mit rund 120 Mitarbeitern. Ausgangslage: Der Zielgesellschaft fehlte eine vollständige Patentregisterrecherche; mehrere Kernpatente liefen innerhalb von zwei Jahren aus, und für ein zentrales Fertigungsverfahren war ungeklärt, ob eine Arbeitnehmererfindung vollständig in das Eigentum der Gesellschaft überführt worden war. Vorgehen: Die Kanzlei identifizierte diese Lücken im Rahmen der IP-Due Diligence und verhandelte eine spezifische Freistellungsklausel zugunsten des Käufers für Ansprüche aus dem Arbeitnehmererfindungsrecht sowie eine nachgelagerte Kaufpreisanpassung für den Fall des Erlöschens der betroffenen Patente ohne Verlängerungsoption. Ergebnis: Die Transaktion wurde auf einer belastbaren vertraglichen Grundlage abgeschlossen; die identifizierten Risiken waren in der Kaufpreisstruktur und im Garantieregime klar verortet.

Kaufvertragliche Gestaltung – Garantiekatalog, Freistellungen und Haftungsobergrenzen

Der Unternehmenskaufvertrag (SPA – Sale and Purchase Agreement) im Maschinenbau enthält in der guten Praxis drei Regelungsebenen, deren Zusammenspiel die Risikoverteilung zwischen Käufer und Verkäufer festlegt.

Garantien (Representations & Warranties) sind selbständige Beschaffenheitsvereinbarungen, die – anders als gesetzliche Gewährleistungsansprüche – verschuldensunabhängig sind. Der Verkäufer sichert zu, dass ein bestimmter Umstand zum Stichtag zutrifft (z. B. dass alle wesentlichen Verträge wirksam und kündbar sind, dass keine offenen Produkthaftungsklagen bestehen). Verletzungen lösen unmittelbar Schadensersatzansprüche aus. Die Gestaltung des Garantiekatalogs – welche Zusicherungen werden gegeben, wie sind Wissensvorbehalte formuliert, wie wird Materiality definiert – ist eine der heikelsten Verhandlungsebenen im gesamten Transaktionsprozess.

Haftungsobergrenzen (Cap) und Haftungsuntergrenzen (De-minimis-Schwellen, Basket) sind im Markt für mittelständische Transaktionen weit verbreitet. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat solche Klauseln grundsätzlich anerkannt; sie dürfen jedoch nicht dazu führen, dass arglistig verschwiegene Umstände der Haftung vollständig entzogen werden – das widerspräche dem Grundsatz, dass die Arglisthaftung nach § 123 BGB nicht individualvertraglich ausgeschlossen werden kann.

W&I-Versicherungen (Warranty and Indemnity Insurance, deutsch: Gewährleistungsversicherung) haben sich auch im deutschen Mittelstand zunehmend etabliert. Sie übertragen das Risiko von Garantieverletzungen auf einen Versicherer und entlasten den Verkäufer von nachvertraglichen Inanspruchnahmen. In der Mandatspraxis sehen wir, dass W&I-Versicherungen insbesondere bei Transaktionen im Maschinenbau mit einem komplex zu bewertenden IP-Portfolio als Instrument der Risikoverlagerung sinnvoll eingesetzt werden können.

Kartellrechtliche Anmeldepflicht beim Maschinenbauunternehmen – Gibt es einen Handlungsbedarf?

Investoren unterschätzen gelegentlich, dass auch vermeintlich „kleine" Unternehmenserwerbe im Maschinenbau der Fusionskontrolle unterliegen können. Das Bundeskartellamt prüft Zusammenschlüsse nach § 35 GWB, wenn die beteiligten Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen überschreiten.

Die gesetzlichen Aufgreifschwellen nach § 35 GWB liegen derzeit bei einem kombinierten weltweiten Umsatz der beteiligten Unternehmen von mehr als 500 Millionen Euro, einem Inlandsumsatz eines Unternehmens von mehr als 50 Millionen Euro und einem weiteren Beteiligten mit mehr als 17,5 Millionen Euro Inlandsumsatz. Für Transaktionen im deutschen Mittelstand sind diese Schwellen oft nicht erreicht – aber sie können es sein, wenn ein größerer Stratege oder ein Private-Equity-Käufer mit ausgeprägtem Portfolio als Erwerber auftritt. Zu beachten ist ferner, dass die 12. GWB-Novelle höhere Schwellen plant; der genaue Stand ist vor Transaktionsbeginn zu prüfen.

Das Vollzugsverbot des § 41 GWB ist absolut: Wird eine anmeldepflichtige Transaktion vollzogen, bevor das Bundeskartellamt freigegeben hat (sogenanntes Gun-Jumping), drohen Bußgelder von bis zu zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes. Auch kartellrechtlich neutrale Koordinationsmaßnahmen zwischen Käufer und Zielgesellschaft vor der Freigabe können als verbotener Vollzug gewertet werden. Die fusionskontrollrechtliche Prüfung muss daher frühzeitig in den Transaktionsplan eingebaut werden.

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Handlungsempfehlung: Wie Investoren die wesentlichen Risiken frühzeitig steuern

Die vorstehende Darstellung zeigt: Der Unternehmenskauf im Maschinenbau ist rechtlich vielschichtig. Welche Maßnahmen sind für Investoren konkret geboten?

Erstens: Strukturentscheidung vor Letter of Intent. Die Frage Share Deal oder Asset Deal sollte nicht erst beim Notartermin fallen, sondern spätestens mit dem Abschluss der Vorprüfung (Preliminary Due Diligence) feststehen. Sie prägt den gesamten Verhandlungsrahmen, den Garantiekatalog und die steuerliche Kaufpreisallokation.

Zweitens: IP-Schwerpunkt in der Due Diligence. Für Maschinenbauer mit eigenentwickelten Produkten ist die Schutzrechtslage das wirtschaftliche Herzstück. Patentregister, Arbeitnehmererfindungshistorie und Lizenzverträge müssen vollständig abgelichtet und rechtlich bewertet werden.

Drittens: Kaufpreisstruktur und Garantieregime aufeinander abstimmen. Earn-out-Komponenten (variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil) können einen Teil der Unsicherheit über künftige Unternehmensentwicklung abfedern – setzen aber eine sorgfältige vertragliche Definition der Berechnungsgrundlage voraus, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Viertens: Fusionskontrolle früh prüfen. Auch wenn die Schwellen häufig nicht erreicht sind, kann dies bei bestimmten Käufer-Strukturen rasch anders aussehen. Ein fusionskontrollrechtliches Clearance-Risiko, das erst kurz vor Signing entdeckt wird, verzögert die Transaktion oder erfordert strukturelle Zugeständnisse gegenüber dem Bundeskartellamt.

Fünftens: Nachvertragliche Bindungen des Verkäufers regeln. Im Maschinenbau sind Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln für den Veräußerer – in Grenzen – anerkannt und praktisch wichtig. Die Rechtsprechung hat jedoch enge zeitliche und sachliche Grenzen für solche Klauseln entwickelt; eine schematische Übernahme von Mustern ist riskant.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen beim Maschinenbaukauf. Ihr konkretes Transaktionsvorhaben erfordert die Prüfung der spezifischen Vertragsunterlagen, der Schutzrechtslage, der Bilanzhistorie und der einschlägigen Rechtsprechung in Ihrem Einzelfall. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Häufige Fragen zum Unternehmenskauf (M&A) im Maschinenbau

Was ist der Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal beim Maschinenbaukauf?

Beim Share Deal erwirbt der Käufer Gesellschaftsanteile und übernimmt damit den gesamten Rechtsträger einschließlich aller Verbindlichkeiten, Verträge und Haftungsrisiken. Beim Asset Deal werden einzelne Wirtschaftsgüter übertragen; der Erwerber kann gezielt auswählen, was er übernimmt – jedoch gehen Arbeitsverhältnisse bei Betriebsübergang nach § 613a BGB kraft Gesetzes mit. Im Maschinenbau ist die Wahl besonders folgenreich, weil historische Produkthaftungsrisiken und Schutzrechte im Share Deal automatisch mitübergehen.

Welche Verjährungsfrist gilt für Gewährleistungsansprüche beim Unternehmenskauf?

Die gesetzliche Regelverjährung beträgt nach § 195 BGB drei Jahre ab Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntnis. Im M&A-Kontext vereinbaren die Parteien regelmäßig abweichende, kürzere Fristen. Solche Verkürzungen sind individualvertraglich grundsätzlich zulässig; eine formularmäßige Verkürzung bei arglistig verschwiegenen Mängeln hält der AGB-Kontrolle jedoch nicht stand. Im Maschinenbau ist die Fristgestaltung besonders sorgfältig zu verhandeln, da Mängel oft erst nach dem ersten vollständigen Produktionsjahr erkennbar werden.

Muss ein Unternehmenskauf im Maschinenbau beim Bundeskartellamt angemeldet werden?

Eine Anmeldepflicht besteht, wenn die Aufgreifschwellen des § 35 GWB erreicht sind – derzeit kombinierter weltweiter Umsatz über 500 Millionen Euro und weitere gestaffelte Inlandsumsatzschwellen. Für viele mittelständische Transaktionen greifen diese Schwellen nicht, können jedoch relevant werden, wenn ein größerer Strategischer Investor oder ein Private-Equity-Käufer mit erheblichem Portfolio erwirbt. Das Vollzugsverbot nach § 41 GWB gilt absolut; bei Verstoß drohen erhebliche Bußgelder.

Was ist eine W&I-Versicherung und wann ist sie sinnvoll?

Eine Warranty and Indemnity Insurance (Gewährleistungsversicherung) überträgt das Risiko von Garantieverletzungen auf einen Versicherer. Sie ermöglicht dem Verkäufer einen „sauberen" Ausstieg ohne langfristige Haftungsrisiken und gibt dem Käufer einen solventen Schuldner. Im Maschinenbau mit komplexem IP-Portfolio und schwer zu bewertenden Produkthaftungshistorien kann eine W&I-Versicherung ein sinnvolles Gestaltungsinstrument sein. Die Versicherbarkeit bestimmter Risiken – insbesondere Steuergarantien und bekannte Risiken – ist jedoch beschränkt.

Welche besonderen Risiken bestehen beim Kauf eines Maschinenbauunternehmens gegenüber anderen Branchen?

Typische branchenspezifische Risiken sind: ungeklärte oder ablaufende Patente und Gebrauchsmuster, potenzielle Ansprüche aus dem Arbeitnehmererfindungsrecht, historische Produkthaftungsverbindlichkeiten bei langlebigen Anlagen, Exportkontrollrestriktionen nach AWG und EU-Dual-Use-Verordnung sowie behördliche Genehmigungsrisiken nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Diese Risiken erfordern eine auf den Maschinenbau spezialisierte Due-Diligence-Prüfung mit eigenem IP-, Export- und Umweltrechtsschwerpunkt.

Kann der Käufer nach Signing noch vom Unternehmenskauf zurücktreten?

Ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach Vollzug ist beim Unternehmenskauf eng begrenzt. Praktisch relevanter ist das vertragliche Rücktrittsrecht, das die Parteien im SPA bis zum Closing vereinbaren können, sowie die Anfechtung nach § 123 BGB bei arglistiger Täuschung – mit der Folge einer vollständigen Rückabwicklung. Voraussetzung ist, dass der Verkäufer einen wesentlichen Umstand bewusst verschwiegen hat. Die Beweislast liegt beim Käufer; daher ist die sorgfältige Dokumentation der Due Diligence und der Verkäuferzusicherungen essenziell.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit bei Unternehmenstransaktionen, M&A-Prozessen und der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung von Unternehmenskäufen, insbesondere in der Maschinenbaubranche. Die Praxis umfasst die vollständige Transaktionsbegleitung von der strukturierten Due Diligence über die Kaufvertragsverhandlung bis zum Signing und Closing. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Unternehmenskaufs im Maschinenbau. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der geltenden Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie die dargestellten Instrumente auf Ihre Transaktion wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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