Ein mittelständisches Medizintechnikunternehmen steht zum Verkauf. Der Investor – ein strategischer Käufer oder ein Finanzinvestor – hat erste Sondierungsgespräche geführt, ein Letter of Intent liegt auf dem Tisch. Jetzt beginnt die entscheidende Phase: Wer die Transaktion strukturrechtlich falsch aufstellt, haftet später für Risiken, die er nie übernehmen wollte.
Der Unternehmenskauf im Medizintechniksektor folgt den allgemeinen Regeln des deutschen Gesellschaftsrechts und des Bürgerlichen Gesetzbuchs – mit branchenspezifischen Besonderheiten bei Zulassungen, Medizinproduktezertifizierungen und regulatorischen Genehmigungen. Die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal bestimmt, welche Haftungsrisiken der Käufer übernimmt und welche Gewährleistungsansprüche durchgesetzt werden können. Wer ohne anwaltliche Begleitung kauft, unterschätzt regelmäßig die Komplexität der Übergangsregelungen für CE-Kennzeichen und MDR-Konformitätserklärungen.
Dieser Beitrag erläutert die Transaktionsstruktur, die Due-Diligence-Anforderungen, den Umgang mit regulatorischen Assets sowie die Vertragsgestaltung beim Unternehmenskauf in der Medizintechnik.
Share Deal oder Asset Deal: Welche Struktur passt zur Medizintechnik-Transaktion?
Die Wahl der Transaktionsstruktur ist die erste und folgenreichste Entscheidung jedes Unternehmenskaufs. Beim Share Deal erwirbt der Käufer Gesellschaftsanteile – in der Praxis GmbH-Geschäftsanteile oder Aktien –, beim Asset Deal (Sachkaufvertrag) werden einzelne Vermögensgegenstände übertragen. Beide Wege unterliegen unterschiedlichen Normen und ziehen grundlegend verschiedene Haftungsprofile nach sich.
Im Medizintechnikbereich spricht ein gewichtiges Argument für den Share Deal: Regulatorische Assets wie CE-Zertifikate, Konformitätserklärungen nach der Medizinprodukteverordnung (MDR, EU 2017/745) und Zulassungen bei Benannten Stellen sind an das Unternehmen als juristische Person geknüpft. Sie gehen bei der Anteilsübertragung grundsätzlich auf den neuen Gesellschafter über – ohne gesonderten Übertragungsakt. Beim Asset Deal hingegen muss der Käufer prüfen, ob Zertifikate, Genehmigungen und Verträge einzeln übertragen oder neu beantragt werden können. Das dauert und kostet.
Demgegenüber trägt der Share-Deal-Käufer die gesamte historische Haftung der Zielgesellschaft: Steuerverbindlichkeiten, Produkthaftungsansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), offene Gewährleistungsfälle aus Lieferverträgen. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Investoren diesen Haftungsrucksack unterschätzen, weil sie die Due Diligence auf die jüngsten Geschäftsjahre beschränken. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt nach § 195 BGB drei Jahre – und beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruchsinhaber Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Ältere Verbindlichkeiten aus Produkthaftung können deutlich länger nachhängen.
Beim Asset Deal erfordert die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen als Bestandteil des Zielvermögens notarielle Beurkundung nach § 15 GmbHG. Grundstücke des Unternehmens sind zudem nach § 311b BGB beurkundungspflichtig. Wer diese Formerfordernisse übersieht, riskiert die Nichtigkeit des Übertragungsakts.
Für Transaktionen mit substanziellem Umsatz ist außerdem die kartellrechtliche Freigabepflicht nach §§ 35 ff. GWB zu prüfen. Sofern die beteiligten Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen überschreiten – weltweit mehr als 500 Mio. € und inländisch jeweils mehr als 50 Mio. € bzw. 17,5 Mio. € –, ist eine Anmeldung beim Bundeskartellamt zwingend. Das Vollzugsverbot (§ 41 GWB) darf nicht unterschätzt werden: „Gun-Jumping", also der Vollzug vor Freigabe, kann mit einem Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden.
Due Diligence in der Medizintechnik: Was Käufer zwingend prüfen müssen
Die rechtliche und wirtschaftliche Sorgfaltsprüfung – Due Diligence (dt. gebotene Sorgfalt) – ist beim Medizintechnik-Unternehmenskauf umfangreicher als in den meisten anderen Branchen. Der Grund liegt in der regulatorischen Schichtung: Neben dem allgemeinen Gesellschafts- und Vertragsrecht überlagern sektorspezifische Anforderungen aus MDR, IVDR, Medizinproduktegesetz (MPG, soweit noch übergangszeitraumbezogen relevant) und Medizinprodukte-Durchführungsgesetz (MPDG) die Transaktion.
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein familiengeführtes Medizintechnikunternehmen mit Sitz in Süddeutschland beim Verkauf an einen europäischen Strategen. Ausgangslage: Die Gesellschaft hatte für ihr Kernprodukt – ein aktives Implantat der Klasse III – eine CE-Kennzeichnung unter der alten MDD-Richtlinie erhalten. Die MDR-Übergangsfrist für dieses Produkt lief noch, war jedoch nicht ausreichend dokumentiert. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte gemeinsam mit einem spezialisierten Regulatory-Affairs-Berater den Status der Benannten Stelle und verhandelte eine Haftungsfreistellung im Kaufvertrag sowie eine Käufer-seitige Pflicht zur MDR-Rezertifizierung innerhalb einer vertraglich festgelegten Frist nach Closing. Ergebnis: Die Transaktion konnte vollzogen werden; der Käufer erhielt klare Klarheit über seinen Pflichtenkatalog, der Verkäufer eine Haftungsbereinigung für den vertraglich definierten Übergangszeitraum.
Die Due Diligence sollte in der Medizintechnik mindestens folgende Bereiche abdecken:
- Regulatorisches Portfolio: Status aller CE-Zertifikate, laufende Notifizierungsverfahren bei Benannten Stellen, IVDR-Klassifizierung, Clinical Evaluation Reports, Post-Market Surveillance (PMS)-Systeme.
- IP/Schutzrechte: Patente (Schutzfrist nach § 16 PatG maximal 20 Jahre ab Anmeldung), Gebrauchsmuster (maximal 10 Jahre), lizenzierte Technologien, Freedom-to-Operate-Gutachten.
- Vertragswerk: OEM-Verträge, Distributionsvereinbarungen, Lieferverträge mit kaufmännischer Rügepflicht (§ 377 HGB – „unverzüglich"), Forschungskooperationen, Qualitätssicherungsvereinbarungen (QSA).
- Produkthaftung und Haftungshistorie: Rückrufaktionen (Field Safety Corrective Actions), behördliche Maßnahmen, Produktbeobachtungspflichten.
- Datenschutz: Medizintechnikunternehmen verarbeiten häufig besondere Kategorien personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten, Art. 9 DSGVO). DSGVO-Verstöße können Bußgelder von bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes nach sich ziehen.
- Arbeitsrechtliche Lage: Betriebsrat, Betriebsübergang (§ 613a BGB beim Asset Deal), laufende Kündigungsschutzverfahren.
Nach unserer Erfahrung ist die Prüfung der regulatorischen Compliance der zeitaufwendigste und gleichzeitig unterschätzteste Bestandteil einer Medizintechnik-Transaktion. Wer die Due Diligence allein auf Finanzkennzahlen und Vertragswerk beschränkt, kauft im Zweifel ein Zulassungsrisiko mit.
Welche Haftungsrisiken birgt der Unternehmenskauf in der Medizintechnik?
Haftungsrisiken beim Unternehmenskauf sind vielfältig – in der Medizintechnik kommen regulatorische und produkthaftungsrechtliche Dimensionen hinzu, die das allgemeine Haftungsrecht überlagern. Die zentrale Weichenstellung liegt beim Kaufvertrag: Welche Garantien gibt der Verkäufer, und wie sind Gewährleistungsansprüche ausgestaltet?
Im deutschen M&A-Recht unterscheidet die Praxis zwischen echten Garantien (Verschuldensunabhängiger Schadensersatz, §§ 280, 311 Abs. 1 BGB, vertraglich ausgestaltet) und gesetzlichen Gewährleistungsrechten (§§ 433 ff., 453 BGB). Beim Unternehmenskauf wird gesetzlich der Kaufvertrag über Gesellschaftsanteile als Rechtskauf (§ 453 BGB) behandelt – mit der Folge, dass der Verkäufer grundsätzlich nur für das Bestehen des Anteils, nicht für dessen wirtschaftlichen Wert haftet. Die Haftung für die Beschaffenheit des Unternehmens muss vertraglich vereinbart werden.
Typische Garantiekataloge in Medizintechnik-Transaktionen umfassen Zusicherungen zur Ordnungsmäßigkeit der CE-Konformität, zur Vollständigkeit des IP-Portfolios, zur Einhaltung von MDR/IVDR-Anforderungen und zur Richtigkeit der Finanzkennzahlen. Hier sehen wir in der Mandatspraxis einen häufigen Fehler: Verkäufer geben zu weitreichende Garantien ab, ohne die tatsächliche regulatorische Lage vollständig zu kennen; Käufer vertrauen auf Garantien, ohne Sicherungsmechanismen zu vereinbaren.
Als Sicherungsmechanismen kommen in Betracht:
- Kaufpreiseinbehalt (Escrow): Ein Teil des Kaufpreises wird auf einem Treuhandkonto hinterlegt und erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist freigegeben.
- Earn-out-Klauseln: Ein variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil, der die Interessen beider Seiten nach Closing angleicht.
- W&I-Versicherung (Warranty & Indemnity Insurance): Eine Versicherungslösung, die Gewährleistungsansprüche abdeckt und den Verkäufer von der direkten Haftung entlastet.
- MAC-Klauseln (Material Adverse Change): Rücktrittsrechte für den Käufer bei wesentlichen nachteiligen Veränderungen zwischen Signing und Closing – in der Medizintechnik z. B. der Entzug einer Zulassung durch eine Benannte Stelle.
Für die Verjährung vertraglicher Garantieansprüche gilt das allgemeine Recht: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre nach § 195 BGB. Vertraglich werden häufig kürzere oder längere Fristen vereinbart – je nach Risikoallokation. Steuerliche Garantien werden regelmäßig an die steuerliche Festsetzungsverjährung angelehnt, die bei regulären Sachverhalten vier Jahre beträgt, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 AO).
Regulatorischer Rahmen: MDR, Zulassungen und Genehmigungsübertragung
Die Medizinprodukteverordnung (MDR, EU 2017/745) hat die europäische Medizintechnikregulierung grundlegend verändert. Für Käufer bedeutet das: Ein Unternehmen, dessen Kernprodukte noch unter der alten MDD-Richtlinie zertifiziert sind und die MDR-Übergangsfrist ausschöpfen, trägt ein erhebliches Rezertifizierungsrisiko. Dieses Risiko muss im Kaufvertrag klar allokiert sein.
Die Frage, ob eine Zulassung im Rahmen eines Share Deals automatisch übergeht oder ob eine Benannte Stelle informiert oder gar eine Neubeantragung erforderlich ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf die vertragliche Ausgestaltung mit der Benannten Stelle und auf die jeweilige MDR-Produktklasse an. In der Mandatspraxis sehen wir, dass diese Frage häufig erst nach dem Letter of Intent aufgeworfen wird – zu einem Zeitpunkt, zu dem der Käufer bereits verhandlungstaktisch unter Druck steht.
Darüber hinaus sind bei Transaktionen im Medizintechnikbereich häufig folgende regulatorische Sonderfragen zu klären:
- Inverkehrbringen und Wirtschaftsakteureigenschaft: Wer nach Closing als Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur im Sinne der MDR gilt, bestimmt den Pflichtenkatalog für Post-Market Surveillance, Vigilanz und Meldepflichten.
- EUDAMED-Registrierung: Die europäische Datenbank für Medizinprodukte setzt eine korrekte Akteurs- und Produktregistrierung voraus. Eine fehlerhafte Registrierung zum Closing kann das Inverkehrbringen blockieren.
- Unique Device Identification (UDI): UDI-Anforderungen sind produktklassenabhängig gestaffelt; beim Asset Deal ist zu klären, ob UDI-Codes übertragen oder neu beantragt werden müssen.
- Strahlenschutz und Sonderzulassungen: Geräte mit ionisierender Strahlung unterliegen atomrechtlichen Genehmigungen (AtG, StrlSchG), die nicht ohne Weiteres übergehen.
Wer diese regulatorischen Fragestellungen beim Unternehmenskauf ignoriert, riskiert nach dem Closing ein Szenario, in dem das erworbene Unternehmen faktisch nicht mehr produzieren oder vertreiben kann – mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für den neuen Gesellschafter.
Vertragsgestaltung: Was in den Unternehmenskaufvertrag (SPA) gehört
Der Unternehmenskaufvertrag – in der internationalen Praxis als Share Purchase Agreement (SPA) oder Asset Purchase Agreement (APA) bezeichnet – ist das zentrale Steuerungsinstrument der Transaktion. Er muss die wirtschaftliche Einigung des Letter of Intent in rechtssichere, vollstreckbare Klauseln übersetzen.
Für Medizintechnik-Transaktionen hat sich in der Praxis eine Struktur bewährt, die folgende Kernbausteine enthält:
- Kaufgegenstand und Kaufpreismechanismus: Locked-Box-Mechanismus (Kaufpreis bezieht sich auf einen Stichtags-Jahresabschluss, Leckagen werden vertraglich verboten) versus Completion-Accounts-Mechanismus (endgültiger Kaufpreis wird nach tatsächlichem Closing-Datum berechnet).
- Conditions to Closing (Vollzugsbedingungen): Kartellrechtliche Freigabe, behördliche Genehmigungen, Zustimmungen Dritter (z. B. Benannte Stelle, Hauptkunde), Betriebsratsunterrichtung.
- Garantiekatalog und Haftungsgrenzen: De-minimis-Schwelle für Einzelansprüche, Basket/Franchise (aggregierte Mindestschwelle vor Inanspruchnahme), Cap (Haftungshöchstbetrag, oft 100 % des Kaufpreises, bei bestimmten Garantien – z. B. Titel und Rechtsmängel – unbegrenzt).
- Regulatorische Klauseln: Allokation des MDR-Übergangszeitraums, Pflichten zur Aufrechterhaltung der Zertifizierung bis Closing, Kooperationspflichten nach Closing für laufende Vigilanz-Verfahren.
- Non-Compete und Non-Solicitation: Wettbewerbs- und Abwerbeverbote für Verkäufer und Schlüsselmitarbeiter, zeitlich und räumlich begrenzt nach Maßgabe des deutschen Kartellrechts (§ 1 GWB) und der AGB-Inhaltskontrolle (§§ 305 ff. BGB).
- Closing-Mechanismus: Signing und Closing können – anders als im angelsächsischen Recht – im deutschen Recht unmittelbar zusammenfallen oder zeitlich auseinanderfallen; beim GmbH-Anteilskauf ist stets notarielle Beurkundung nach § 15 GmbHG erforderlich.
Kann der vorstehende Katalog vollständig im Kaufvertrag abgebildet werden? In der Mehrzahl der Transaktionen ja – aber er muss angepasst werden. Standardvertragswerke aus anderen Branchen übersehen medizintechnikspezifische Besonderheiten wie MDR-Pflichten, PMS-Systemtransfers oder die Übergabe klinischer Bewertungsunterlagen. Wer auf ein generisches SPA-Template zurückgreift, kauft eine ungeprüfte Haftungslücke.
Gesellschafterstruktur und Governance nach dem Closing
Der Unternehmenskauf endet nicht mit dem Closing. Für den Investor beginnt nach dem Vollzug die Phase der Integration – gesellschaftsrechtlich, operativ und regulatorisch. Im deutschen GmbH-Recht erfordert die Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern einen Gesellschafterbeschluss; die Gesellschafterliste muss beim Handelsregister aktualisiert werden, § 40 GmbHG.
Bei Unternehmenskäufen im Mittelstand stellt sich häufig die Frage der Fortführung durch den Verkäufer als Berater oder Mitgeschäftsführer. Dies erfordert klare vertragliche Regelungen: Welche Kompetenzen verbleiben beim Alt-Geschäftsführer, welche werden auf den neuen Eigentümer übertragen? In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass diese Übergangslösungen nicht klar genug definiert werden – mit der Folge von Governance-Konflikten nach Closing, die die Integration verzögern und teuer machen.
Darüber hinaus ist für Investoren mit mehreren Portfoliounternehmen die gesellschaftsrechtliche Strukturierung der Beteiligung relevant: Direktbeteiligung, Holdingstruktur, Beteiligung über eine Beteiligungsgesellschaft (SPV)? Diese Entscheidung hat steuerliche, gesellschaftsrechtliche und haftungsrechtliche Konsequenzen, die vor der Signing-Phase zu klären sind.
Für Transaktionen, bei denen der Käufer eine AG-Struktur in Betracht zieht: Das Mindestgrundkapital beträgt 50.000 € nach § 7 AktG, der Mindestnennbetrag je Aktie 1 €. Ein Squeeze-out von Minderheitsgesellschaftern ist nach § 327a AktG erst ab einer Beteiligung von 95 % möglich.
Praktische Handlungsempfehlungen: Nächste Schritte für den Investor
Welche konkreten Schritte sollten Investoren vor dem Unternehmenskauf in der Medizintechnik einleiten? Die folgende Übersicht strukturiert die wesentlichen Entscheidungspunkte nach Transaktionsphase.
Pre-Letter of Intent: Marktanalyse und erste Regulatorikprüfung. Ist das Zielunternehmen MDR-konform? Welche Benannte Stelle hat die Zertifizierung ausgestellt? Gibt es laufende Vigilanz-Verfahren oder behördliche Maßnahmen? Erste kartellrechtliche Schwellenprüfung: Sind Fusionskontrollanmeldungen erforderlich?
Letter of Intent / Term Sheet: Transaktionsstruktur festlegen (Share Deal vs. Asset Deal), Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) abschließen, Exklusivitätszeitraum für Due Diligence verhandeln. Der Letter of Intent bindet die Parteien regelmäßig noch nicht endgültig – er schafft jedoch Vertrauen auf die Aufnahme von Verhandlungen, das nach § 311 Abs. 2 BGB vorvertragliche Pflichten begründen kann.
Due-Diligence-Phase: Vollständige rechtliche, steuerliche, technische und regulatorische Prüfung. Erstellung eines Due-Diligence-Berichts als Grundlage für die Kaufvertragsverhandlungen. Regulatorische Gaps (MDR, IVDR, UDI) dokumentieren und Closing-Bedingungen formulieren.
Kaufvertragsverhandlung (SPA-Phase): Anwaltliche Begleitung beider Parteien zwingend. Garantiekatalog, Haftungsgrenzen, Closing-Bedingungen, regulatorische Klauseln und Non-Compete-Regelungen verhandeln. Notarielle Beurkundung planen (Beurkundungstermin beim Notar, in Deutschland in der Regel Wochen im Voraus zu koordinieren).
Closing und Post-Closing: Vollzug der Anteilsübertragung, Aktualisierung der Gesellschafterliste, Bestellung neuer Geschäftsführer, Anmeldung beim Handelsregister, Übergabe regulatorischer Unterlagen, Closing-Accounts-Erstellung (sofern vereinbart), Benachrichtigung der Benannten Stelle.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelabläufe einer Medizintechnik-Transaktion. Ihr konkretes Vorhaben – Kaufstruktur, Regulatorikstatus des Zielunternehmens, kartellrechtliche Lage und Haftungsallokation – erfordert die individuelle anwaltliche Prüfung.
Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Transaktionsstruktur oder zur Klärung der regulatorischen Anforderungen beim Unternehmenskauf in der Medizintechnik schreiben Sie an info@brandtfalk.com. Wir beraten Investoren und Unternehmensinhaber bundesweit in allen Phasen des M&A-Prozesses.
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Häufige Fragen zum Unternehmenskauf in der Medizintechnik
Was unterscheidet den Unternehmenskauf in der Medizintechnik von anderen Branchen?
Der wesentliche Unterschied liegt in der regulatorischen Schichtung: CE-Zertifikate, MDR/IVDR-Konformität, Benannte Stellen, Vigilanzpflichten und Produkthaftungsrisiken aus klinischen Anwendungen überlagern die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Regeln erheblich. Ein Investor, der diese Dimension ausblendet, übernimmt mit dem Unternehmenskauf gegebenenfalls Zulassungsrisiken, die das operative Geschäft nach dem Closing unmittelbar gefährden können. Die anwaltliche Begleitung muss daher gesellschafts- und vertragsrechtliche Kompetenz mit dem Verständnis medizintechnischer Regulatorik verbinden.
Welche Transaktionsstruktur ist beim Kauf eines Medizintechnikunternehmens vorzuziehen?
Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht. Der Share Deal hat den Vorteil, dass regulatorische Assets wie CE-Zertifikate und Konformitätserklärungen grundsätzlich automatisch übergehen. Er birgt jedoch das Risiko, sämtliche historischen Verbindlichkeiten der Zielgesellschaft zu übernehmen. Der Asset Deal erlaubt eine selektive Haftungsübernahme, erfordert aber bei regulierten Produkten häufig gesonderte Neubeantragung von Zulassungen. Entscheidend ist die individuelle Analyse von Haftungshistorie, Regulatorikstatus und steuerlichen Gesichtspunkten der konkreten Transaktion.
Was ist bei der Due Diligence im Medizintechnik-M&A besonders zu beachten?
Die Due Diligence sollte neben der üblichen rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Prüfung zwingend eine regulatorische Prüfung umfassen: Status aller CE-Zertifikate und MDR-Übergangsstatus, laufende Vigilanz- und Meldesachverhalte, EUDAMED-Registrierung, UDI-Compliance und das Vorliegen vollständiger technischer Dokumentation. Zudem sind Patente und lizenzierte Technologien zu analysieren, da Schutzrechtslücken den Unternehmenswert erheblich beeinflussen können. Datenschutzseitig sind Gesundheitsdatenverarbeitungen nach Art. 9 DSGVO besonders risikoträchtig.
Welche Haftungsrisiken trägt der Käufer beim Share Deal?
Beim Share Deal tritt der Käufer in die gesamte historische Haftung der Zielgesellschaft ein. Das umfasst steuerliche Verbindlichkeiten, Produkthaftungsansprüche, offene Gewährleistungsfälle und sonstige Verbindlichkeiten. Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt drei Jahre – bei Produkthaftungsansprüchen können jedoch längere Fristen gelten. Vertraglich vereinbarte Garantien, Escrow-Regelungen und W&I-Versicherungen sind die wesentlichen Instrumente zur Haftungsbegrenzung auf Käuferseite.
Ist beim Kauf eines GmbH-Unternehmens eine notarielle Beurkundung erforderlich?
Ja. Nach § 15 GmbHG ist die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen notariell zu beurkunden. Das gilt für den Kaufvertrag über die Geschäftsanteile ebenso wie für die Abtretungserklärung. Ohne notarielle Beurkundung ist die Übertragung unwirksam. Für Transaktionen mit Grundstücken als Bestandteil des Kaufgegenstands (beim Asset Deal) ist zusätzlich § 311b BGB zu beachten, der die notarielle Form ebenfalls vorschreibt. Der Beurkundungstermin beim Notar sollte frühzeitig eingeplant werden.
Wann greift die Fusionskontrollpflicht beim Medizintechnik-Unternehmenskauf?
Die Fusionskontrollpflicht nach §§ 35 ff. GWB greift, wenn bestimmte Umsatzschwellen überschritten werden: Die beteiligten Unternehmen müssen zusammen weltweit mehr als 500 Mio. € umsetzen, ein Unternehmen muss im Inland mehr als 50 Mio. € und ein weiteres mehr als 17,5 Mio. € erzielen. Bis zur Freigabe durch das Bundeskartellamt gilt das Vollzugsverbot (§ 41 GWB). Im Medizintechnikbereich ist zudem zu prüfen, ob eine EU-Fusionskontrollpflicht nach der EU-Fusionskontrollverordnung besteht.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Unternehmenskaufs in der Medizintechnik. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Transaktionsstruktur, der regulatorischen Compliance des Zielunternehmens, der einschlägigen Fristen und der Haftungsallokation im Einzelfall. Zur Klärung, wie die vorstehenden Grundsätze auf Ihre Transaktion wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.