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Unternehmenskauf (M&A) – Software- und IT-Branche: Branchenreport

Unternehmenskauf (M&A): Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständischer Softwareanbieter mit 80 Mitarbeitern und wiederkehrendem SaaS-Umsatz steht zum Verkauf. Der Investor ist vorinformiert, die Bewertung liegt auf dem Tisch – doch bevor ein Letter of Intent unterzeichnet wird, drängen sich entscheidende Rechtsfragen auf: Kauft man Anteile oder Vermögenswerte? Wem gehören die Quellcodes, die Kundendaten, die laufenden Lizenzverträge? Welche Haftungsrisiken schlummern in einer Belegschaft, die zu weiten Teilen auf Schlüsselentwickler setzt?

Beim Unternehmenskauf (M&A) in der Software- und IT-Branche treffen technologiegetriebene Bewertungslogiken auf ein klassisches, im BGB und GmbHG verankertes Transaktionsrecht. Die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal bestimmt, wer welche Risiken trägt, welche Normen gelten und welche Fristen einzuhalten sind. Investoren im Mittelstand, die diese Weichenstellung unterschätzen, gefährden nicht nur den Kaufpreis, sondern auch die Haftung der Geschäftsführung des Erwerbsfahrzeugs nach der Transaktion.

Dieser Bericht analysiert die zentralen Rechtsebenen eines IT- und Softwareunternehmenskaufs – von der Strukturentscheidung über die IP-Due-Diligence bis zur Kaufpreismechanik und der Fusionskontrolle.

Warum die Branche besondere Sorgfalt verlangt

Softwareunternehmen sind keine klassischen Produktionsbetriebe. Ihr Wert liegt in immateriellen Vermögenswerten: Quellcode, Algorithmen, Datenbankstrukturen, Kundendaten und nicht selten in dem Know-how weniger Schlüsselentwickler. Diese Besonderheit zieht sich als roter Faden durch jede Phase einer M&A-Transaktion und verlangt eine Prüfung, die über die übliche Financial Due Diligence erheblich hinausgeht.

In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder, dass Investoren die technologische Bewertung als eigenständige Disziplin behandeln, die rechtlichen Implikationen aber unterschätzen: Wer ist Urheber des Quellcodes – das Unternehmen oder der Freelancer, der vor fünf Jahren die Kernarchitektur entwickelt hat? Sind Open-Source-Lizenzen im produktiv eingesetzten Code so eingebettet, dass nach dem Erwerb Copyleft-Pflichten entstehen? Gilt die DSGVO-Einwilligung für die Kundendatenbank nach einem Asset Deal noch fort?

Diese Fragen sind nicht akademisch. Sie können einen Kaufpreis nachträglich erheblich reduzieren oder, wenn sie erst post-closing auftauchen, zu Schadensersatzansprüchen führen, die die ursprüngliche Bewertung konterkarieren. Das Urheberrecht an Computerprogrammen liegt nach § 69b UrhG beim Arbeitgeber, wenn das Werk in Ausführung der dienstlichen Aufgaben erstellt wurde – bei Freelancern und externen Agenturen jedoch gerade nicht. Hier bedarf es einer vertraglichen Kettenprüfung, die in der IT-Branche häufig lückenhaft ist.

Gleichzeitig sind Softwareunternehmen in besonderem Maß auf Kundenbindung und Vertragskontinuität angewiesen. Wandert ein Großkunde nach der Transaktion ab, weil ein Change-of-Control-Klausel im Lizenzvertrag ihm das Sonderkündigungsrecht eröffnet, kann das die Ertragsbasis nachhaltig schädigen. Solche Klauseln sind in der IT-Branche häufiger als in anderen Sektoren – und sie tauchen in der Dokumentation oft erst in der fortgeschrittenen Due-Diligence-Phase auf.

Share Deal oder Asset Deal: Die Strukturentscheidung mit weitreichenden Folgen

Die Wahl der Transaktionsstruktur ist die fundamentalste Entscheidung jedes Unternehmenskaufs – in der Software- und IT-Branche hat sie noch unmittelbarere Konsequenzen als anderswo, weil sie über den Verbleib von IP-Rechten, Lizenzverträgen und Datenbankrechten entscheidet.

Beim Share Deal erwirbt der Investor die Geschäftsanteile der Zielgesellschaft. Die Gesellschaft als Rechtsträger bleibt unverändert bestehen; alle Verträge, Rechte und Verbindlichkeiten verbleiben in ihr. Das ist für den Käufer praktisch bequem – eine vollständige Übertragung jedes einzelnen Lizenzvertrags ist nicht erforderlich. Der Preis dafür: Alle Altlasten, auch die verborgenen, gehen auf den Erwerber über. In der IT-Branche sind das typischerweise offene Gewährleistungsansprüche von Kunden, ungeklärte Urheberrechtsfragen im Quellcode, datenschutzrechtliche Altrisiken aus nicht konformen Verarbeitungsprozessen und steuerliche Betriebsprüfungsrisiken.

Beim Asset Deal hingegen werden einzelne Vermögenswerte übertragen – Softwarelizenzen, Quellcode, Kundendatenbanken, Marken, Hardware. Der Erwerber kann selektiv kaufen und bekannte Risiken im Zielunternehmen zurücklassen. Die Übertragung von Lizenzverträgen setzt jedoch regelmäßig die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners voraus (§ 415 BGB). Das kann zum operativen Nadelöhr werden, wenn Hunderte von Softwarelizenz- und Serviceverträgen betroffen sind. Auch datenschutzrechtlich entsteht beim Asset Deal ein Übertragungstatbestand, der nach der DSGVO gegebenenfalls neue Einwilligungen oder zumindest eine Informationspflicht gegenüber den betroffenen Personen auslöst.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes SaaS-Unternehmen aus dem Bereich HR-Software beim Erwerb durch einen strategischen Investor. Ausgangslage: Der Investor favorisierte einen Asset Deal, um stille Reserven steuerlich nutzen zu können und ein laufendes Arbeitsrechtsverfahren in der Zielgesellschaft nicht zu übernehmen. Vorgehen: Im Rahmen der rechtlichen Strukturberatung identifizierten wir, dass rund 40 % der laufenden Kundenlizenzverträge eine nicht übertragbare Rechtsposition enthielten und eine Zustimmungspflicht auslösten. Gemeinsam mit dem Verkäufer wurde eine Hybrid-Struktur entwickelt: Kerngeschäft als Share Deal, einzelne Problemverträge in einer Spaltungsmaßnahme vorab separiert. Ergebnis: Die Transaktion konnte unter Wahrung der Kundenkontinuität strukturiert werden, ohne die steuerlichen Optimierungsziele des Investors zu opfern.

In einem weiteren Mandat beriet die Kanzlei einen Finanzinvestor aus dem Private-Equity-Umfeld beim Erwerb einer Managed-Security-Services-Plattform. Ausgangslage: Die Zielgesellschaft hielt wesentliche Technologierechte in einer operativen GmbH, während Vertrieb und Bestandskundenpflege über eine separate Vertriebsgesellschaft liefen. Vorgehen: Wir begleiteten die Konsolidierung beider Gesellschaften im Zuge der Transaktion und sorgten für eine lückenlose IP-Kette durch nachträgliche Urheberrechtsübertragungsvereinbarungen mit Freelancern. Ergebnis: Der Investor erwarb eine rechtlich bereingte, einheitliche Unternehmensstruktur, die für eine spätere Refinanzierung oder einen Exitprozess vorbereitet war.

IP-Due-Diligence: Das Herzstück des IT-Unternehmenskaufs

Keine Prüfungskomponente ist im IT-Bereich wichtiger und wird gleichzeitig häufiger unvollständig durchgeführt als die Prüfung der geistigen Eigentumsrechte. Wer den Quellcode des Zielunternehmens nicht vollständig auf seine urheberrechtliche Herkunft hin prüft, kauft im schlechtesten Fall einen Rechtsstreit.

Die IP-Due-Diligence in der Software- und IT-Branche umfasst typischerweise fünf Prüfungsebenen:

  1. Urheberrechtskette: Wer hat welche Codebestandteile wann erstellt? Liegen für alle externen Beiträge (Freelancer, Agenturen, Subunternehmer) rechteübertragende Vereinbarungen vor? Das Urheberrecht an Computerprogrammen ist nach § 69b UrhG nur dann beim Unternehmen, wenn die Entwicklung in Ausführung dienstlicher Aufgaben durch Arbeitnehmer erfolgte – nicht automatisch bei Werkverträgen.
  2. Open-Source-Compliance: Welche Open-Source-Bibliotheken sind im Produkt enthalten? Welche Lizenzkategorien (GPL, LGPL, MIT, Apache) gelten, und entstehen durch Copyleft-Lizenzen Pflichten zur Offenlegung proprietären Codes? Hier reicht ein SBOM (Software Bill of Materials) allein nicht aus; juristische Würdigung ist erforderlich.
  3. Marken und Domains: Sind Produktmarken, Unternehmensmarken und relevante Domainnamen formal auf die Zielgesellschaft eingetragen? Markenschutz besteht nach § 47 MarkenG für 10 Jahre und ist verlängerbar; ungepflegte Markenportfolios sind im IT-Mittelstand häufiger anzutreffen als vermutet.
  4. Datenbankrechte: Liegen wesentliche Wertbestandteile in strukturierten Datenbeständen? Datenbankrechte nach § 87a ff. UrhG schützen erhebliche Investitionen in die Erstellung von Datenbanken – Investoren sollten klären, ob diese Rechte Teil der Transaktion sind und wie sie sich auf den Asset Deal auswirken.
  5. Drittlizenzverträge: Bestehen Lizenzverträge mit Technologiepartnern, Cloud-Anbietern oder API-Anbietern, die Change-of-Control-Klauseln enthalten? Gerade bei Abhängigkeiten von US-amerikanischen Plattformanbietern können solche Klauseln erhebliche operative Folgen haben.

Nach unserer Erfahrung in der Transaktionsbegleitung ist die Open-Source-Compliance die am häufigsten unterschätzte Risikoebene. Entwicklungsteams, die unter Zeitdruck arbeiten, integrieren Open-Source-Bibliotheken pragmatisch, ohne die Lizenzbedingungen vollständig zu prüfen. Eine sorgfältige Codeanalyse deckt nicht selten GPL-Komponenten in proprietären Produkten auf – mit der Folge, dass der Lizenzgeber theoretisch Quelloffenlegung verlangen kann.

Wie wirken DSGVO und Datenschutzrecht auf die Transaktion?

Software- und IT-Unternehmen verarbeiten in aller Regel erhebliche Mengen personenbezogener Daten: Kundendaten, Nutzerkonten, Analysedaten, Logdaten, teilweise auch besondere Datenkategorien nach Art. 9 DSGVO. Diese Datenbestände sind oft ein wesentlicher Wertbestandteil des Unternehmens – und gleichzeitig ein Haftungsträger.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht sind beim Unternehmenskauf zwei Ebenen zu unterscheiden:

Erstens die Transaktionsebene: Bereits die Übermittlung von Daten im Rahmen der Due Diligence – Zugang zu Kundenlisten, Mitarbeiterdaten, Vertragsunterlagen – ist ein datenschutzrechtlicher Verarbeitungsvorgang. Die Einrichtung von Datenräumen (Virtual Data Rooms) und die Definition der Zugriffsberechtigungen müssen mit der DSGVO vereinbar sein. Insbesondere die Übermittlung von Mitarbeiterdaten an potenzielle Käufer ist sensibel.

Zweitens die Post-Closing-Ebene: Nach einem Share Deal tritt der Erwerber in die Position des Verantwortlichen im Sinne der DSGVO ein. Bestehende Datenschutzerklärungen, Verarbeitungsverzeichnisse und Auftragsverarbeitungsverträge gelten fort – allerdings ist zu prüfen, ob sie inhaltlich weiterhin zutreffend sind. Nach einem Asset Deal ist die Rechtslage komplexer: Die Datenübertragung kann eine neue Zweckänderung darstellen, die eine Rechtsgrundlage erfordert. Eine Datenschutzverletzung ist der zuständigen Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nach Art. 33 DSGVO zu melden – dieser Grundsatz gilt unverändert auch unmittelbar nach dem Closing.

In der Mandatspraxis empfehlen wir, einen datenschutzrechtlichen Compliance-Check als Pflichtbestandteil der IT-Due-Diligence zu etablieren. Das umfasst die Prüfung des Verarbeitungsverzeichnisses nach Art. 30 DSGVO, die Bewertung bestehender Auftragsverarbeitungsverträge und die Identifikation laufender oder drohender Aufsichtsverfahren. DSGVO-Bußgelder können bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen – diese Größenordnung kann bei kleineren IT-Zielunternehmen das gesamte Kaufpreisniveau überschreiten.

Kaufpreismechanik: Earn-out und Locked-Box in der IT-Branche

Die Bewertung von Softwareunternehmen ist regelmäßig mit erheblicher Unsicherheit verbunden, weil ein erheblicher Teil des Unternehmenswerts in zukünftigen Erträgen und nicht in der Gegenwartsbilanz liegt. Diese Bewertungslücke zwischen Käufer und Verkäufer ist der Ausgangspunkt für zwei zentrale Kaufpreismechaniken: das Locked-Box-Verfahren und den Earn-out (variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil).

Das Locked-Box-Verfahren fixiert den Kaufpreis auf Basis einer Stichtagsbilanz. Ab dem Locked-Box-Datum fließen keine Werte mehr aus der Zielgesellschaft heraus (sog. Leakage-Verbot). Für den Verkäufer ist es planungssicher; für den Käufer birgt es das Risiko einer Abweichung zwischen Stichtagsbilanz und tatsächlicher wirtschaftlicher Lage zum Closing. In der IT-Branche mit zum Teil hoher Saisonalität und rascher Entwicklung der MRR (Monthly Recurring Revenue, also des monatlich wiederkehrenden Umsatzes) ist dieser Zeitraum besonders sorgfältig zu definieren.

Der Earn-out koppelt einen Teil des Kaufpreises an das Erreichen definierter Leistungskennzahlen in einem Zeitraum nach dem Closing – häufig Umsatz, ARR (Annual Recurring Revenue, jährlich wiederkehrender Umsatz), EBITDA oder Kundenbindungsraten. Earn-outs sind in der IT-Branche sehr verbreitet, weil sie die Bewertungsunsicherheit zwischen den Parteien aufteilen. Rechtlich sind sie Vereinbarungen unter aufschiebender Bedingung oder mit Leistungsbezug, die einer sorgfältigen Ausgestaltung bedürfen: Wie werden Messzahlen definiert? Wer kontrolliert die Buchführung? Welchen Einfluss hat der Erwerber auf die Geschäftspolitik nach dem Closing, die die Erreichung der Kennzahlen beeinflusst? Schlecht ausgehandelte Earn-out-Klauseln sind eine der häufigsten Ursachen für Post-Closing-Streitigkeiten.

Daneben spielen in der IT-Branche häufig Warranty-and-Indemnity-Versicherungen (W&I, also Garantie- und Freistellungsversicherungen) eine Rolle. Sie ermöglichen es dem Käufer, Garantieansprüche unmittelbar gegenüber einem Versicherer geltend zu machen, ohne in einen Streit mit dem Verkäufer eintreten zu müssen. Für Finanzinvestoren, die eine saubere Trennung nach dem Closing anstreben, ist diese Lösung operativ attraktiv – sie ersetzt jedoch keine sorgfältige Due Diligence, weil W&I-Versicherungen bekannte Risiken regelmäßig ausschließen.

Fusionskontrolle beim IT-Unternehmenskauf: Wann greift das GWB?

Gerade Investoren, die im IT-Bereich eine Roll-up-Strategie verfolgen oder wachstumsstarke Zielunternehmen erwerben, müssen die Schwellenwerte der Fusionskontrolle im Blick behalten. Ein Verstoß gegen das Vollzugsverbot des § 41 GWB kann weitreichende Konsequenzen haben.

Nach § 35 GWB greift die Fusionskontrollpflicht des Bundeskartellamts, wenn der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen 500 Mio. € übersteigt, ein beteiligtes Unternehmen im Inland mehr als 50 Mio. € Umsatz erzielt und ein weiteres beteiligtes Unternehmen im Inland mehr als 17,5 Mio. € Umsatz erzielt. Für wachstumsstarke IT-Zielunternehmen mit noch niedrigem Umsatz, aber hohem Transaktionswert ist zudem die Transaktionswert-Schwelle relevant: Übersteigt die Gegenleistung 400 Mio. € und besteht eine erhebliche Inlandstätigkeit, kann eine Anmeldepflicht entstehen, auch wenn die klassischen Umsatzschwellen nicht erreicht sind.

Besonders relevant für Akquisitionen im IT-Mittelstand: Die 12. GWB-Novelle, deren Inkrafttreten zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts noch ausstand, soll die Schwellenwerte anpassen (Planungsstand: 750 Mio. € weltweit / 75 Mio. € Inland). Investoren sollten die Rechtslage vor Transaktionssigning stets aktuell prüfen lassen. Vollzug vor Freigabe kann mit einem Bußgeld bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden (§ 41 GWB) – ein Risiko, das auch bei mittelständischen Transaktionen relevant werden kann, wenn der Erwerber Teil eines größeren Konzerns ist.

Auch unterhalb der Anmeldepflicht empfehlen wir Investoren, die Wettbewerbsdimension der Transaktion zu analysieren: Schafft der Erwerb eine marktbeherrschende Stellung in einem relevanten digitalen Markt, der zwar umsatzmäßig klein, aber strategisch bedeutsam ist? Das Bundeskartellamt hat in der Vergangenheit gezeigt, dass es auch IT-Märkte aktiv beobachtet.

Arbeitsrechtliche Risiken bei der Übernahme von IT-Teams

Die wichtigste Ressource eines Softwareunternehmens sind seine Entwickler. Gleichzeitig ist das Arbeitsrecht eine der häufigsten Quellen für Post-Closing-Risiken, die in der IT-Due-Diligence unterschätzt werden. Dabei geht es nicht nur um laufende Streitigkeiten, sondern um strukturelle Risiken, die erst nach der Transaktion sichtbar werden.

Beim Share Deal bleiben alle bestehenden Arbeitsverhältnisse unverändert in der Zielgesellschaft. Beim Asset Deal kann ein Betriebsübergang nach § 613a BGB eintreten, wenn eine wirtschaftliche Einheit als Ganzes übertragen wird. Die Rechtsfolge: Alle Arbeitsverhältnisse gehen kraft Gesetzes auf den Erwerber über; eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam. Das Kündigungsschutzgesetz gilt bei mehr als 10 Arbeitnehmern (§ 23 KSchG) – in fast jedem nennenswerten IT-Unternehmen also.

In der Praxis sind folgende Risikobereiche besonders relevant:

  • Freelancer-Scheinselbstständigkeit: IT-Unternehmen setzen häufig auf ein Netz aus freien Mitarbeitern und Subunternehmern. Sind diese nach den Kriterien der Deutschen Rentenversicherung als scheinselbstständig einzustufen, entstehen Nachzahlungspflichten für Sozialversicherungsbeiträge – und zwar für bis zu vier Jahre rückwirkend.
  • Überstunden und Arbeitszeiterfassung: Nach dem BAG-Urteil vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) besteht bereits heute eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung aus § 3 ArbSchG. IT-Unternehmen mit einer Kultur der informellen Mehrarbeit tragen ein erhebliches Nachzahlungsrisiko, das im Rahmen der Due Diligence zu bewerten ist.
  • Key-Person-Abhängigkeit: Vertragliche Werkzeuge zur Bindung von Schlüsselentwicklern – Halteprämien, Vesting-Klauseln, Non-Compete-Vereinbarungen – sind in ihrer Wirksamkeit nach deutschem Recht eng begrenzt. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote müssen nach § 74 HGB mit einer Entschädigung von mindestens 50 % der bisherigen Bezüge ausgestattet sein, um wirksam zu sein.

Nach unserer Erfahrung empfehlen wir, die arbeitsrechtliche Due Diligence auf alle Freelancer-Verhältnisse der letzten vier Jahre zu erstrecken und einen Statusbericht nach den Kriterien der Deutschen Rentenversicherung als Bestandteil des Datenraums anzufordern.

Garantien, Gewährleistung und Haftungssystem im Unternehmenskaufvertrag

Das vertragliche Haftungssystem ist das Gerüst, auf dem jeder Unternehmenskaufvertrag aufbaut. In der IT-Branche ist es in mehreren Punkten anspruchsvoller zu gestalten als in anderen Sektoren, weil viele Risiken technologischer und regulatorischer Natur sind und sich erst nach dem Closing manifestieren.

Der Unternehmenskaufvertrag (SPA, Share Purchase Agreement oder APA, Asset Purchase Agreement) enthält typischerweise ein umfangreiches System aus Garantien (Zusicherungen des Verkäufers zu bestimmten Sachverhalten), Freistellungen (direkte Haftungsübernahme für benannte Risiken) und Haftungsbeschränkungen. Für IT-Transaktionen sind folgende Garantiekategorien besonders relevant:

  • IP-Garantien: Dass alle wesentlichen IP-Rechte im Eigentum der Zielgesellschaft stehen, keine Rechte Dritter entgegenstehen und keine laufenden oder angedrohten IP-Streitigkeiten bestehen.
  • Datenschutz-Garantien: Dass die Datenverarbeitung im Einklang mit der DSGVO erfolgt, keine laufenden Aufsichtsverfahren anhängig sind und kein Datenschutzvorfall der letzten 24 Monate nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde.
  • Open-Source-Garantien: Dass keine Copyleft-Lizenzen im proprietären Code eingebettet sind, die Offenlegungspflichten auslösen könnten.
  • Kundenbindungs-Garantien: Dass keine Change-of-Control-Klauseln in wesentlichen Kundenverträgen enthalten sind, die dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht gewähren.

Haftungsgrenzen (sog. Caps) bewegen sich in IT-Transaktionen üblicherweise zwischen 15 % und 100 % des Kaufpreises, je nach Risikolage und Verhandlungsergebnis. De-minimis-Schwellen und Basket-Regelungen (Mindestaggregatbetrag vor Inanspruchnahme) sind Standard. Die Regelverjährung nach § 195 BGB beträgt drei Jahre – die Parteien vereinbaren für Garantieverletzungen im SPA häufig abweichende, kürzere Fristen, die sorgfältig auszuhandeln sind.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der relevanten Garantiekataloge und der einschlägigen Rechtsprechung zu den jeweiligen Risikobereichen.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – Kaufvertragsentwurf, Due-Diligence-Berichte oder Letter of Intent – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Entscheidungsmatrix: Welche Struktur passt zu welcher Ausgangslage?

Die folgende Übersicht fasst die wesentlichen Konstellationen zusammen, ohne Anspruch auf Vollständigkeit im Einzelfall.

Konstellation A – Sauberes IP-Portfolio, laufende Kundenverträge ohne Change-of-Control: Share Deal bevorzugt → Norm: § 15 GmbHG (notarielle Beurkundung der Anteilsabtretung) → Frist: keine gesetzliche Mindestfrist, aber Due-Diligence-Zeitraum einplanen → Folge: Kontinuität aller Rechte und Pflichten; Altrisiken übernommen → Empfehlung: Umfangreiches Garantieregime mit IP- und DSGVO-Garantien.

Konstellation B – Unklare Urheberrechtskette, laufende Arbeitsrechtsstreitigkeiten: Asset Deal prüfen → Norm: §§ 398 ff. BGB für Vertragsübertragung; § 613a BGB für Betriebsübergang → Frist: Zustimmungspflichten der Vertragspartner können Zeitplan erheblich verlängern → Folge: Selektiver Erwerb, aber operative Komplexität durch Einzelübertragungen → Empfehlung: Zustimmungsmatrix für alle wesentlichen Verträge vor Signing.

Konstellation C – Hohe Wachstumsdynamik, Bewertungslücke zwischen Käufer und Verkäufer: Earn-out-Komponente einbauen → Norm: § 158 BGB (Bedingung) → Kein gesetzlicher Earn-out-Zeitraum; marktüblich 12 bis 36 Monate → Folge: Kaufpreisrisiko teilweise auf die Post-Closing-Periode verschoben → Empfehlung: Detaillierte Definitionen für Kennzahlen, Prüfungsrecht des Erwerbers, Anti-Verwässerungsklauseln für Buchhaltungsgestaltungen.

Konstellation D – Investorkonzern mit Umsatz über Fusionskontrollschwellen: Anmeldepflicht nach § 35 GWB prüfen → Schwelle: weltweiter Umsatz aller Beteiligten > 500 Mio. € → Folge: Vollzugsverbot bis zur Freigabe durch das Bundeskartellamt; Verstoß bußgeldbewehrt → Empfehlung: Fusionskontrollrechtliche Vorprüfung vor Signing; ggf. Long-Stop-Klausel im SPA.

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Häufig gestellte Fragen zum Unternehmenskauf in der Software- und IT-Branche

Was ist der wichtigste Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal beim Kauf eines Softwareunternehmens?

Beim Share Deal erwerben Sie die Gesellschaftsanteile und damit alle Rechte und Verbindlichkeiten der Zielgesellschaft – einschließlich aller Altlasten. Beim Asset Deal kaufen Sie einzelne Vermögenswerte selektiv. In der IT-Branche ist die Entscheidung besonders relevant, weil Softwarelizenzen und Kundendaten beim Asset Deal nicht automatisch übergehen und häufig Zustimmungsrechte Dritter bestehen. Die Strukturentscheidung sollte stets anwaltlich und steuerlich gemeinsam bewertet werden.

Welche IP-Risiken entstehen typischerweise beim Kauf eines IT-Unternehmens?

Die häufigsten IP-Risiken sind unvollständige Urheberrechtsketten bei extern entwickeltem Code, Copyleft-Lizenzen aus Open-Source-Bibliotheken im proprietären Produkt sowie nicht eingetragene oder abgelaufene Marken. Nach § 69b UrhG liegt das Urheberrecht an Computerprogrammen nur bei Werken von Arbeitnehmern beim Unternehmen – Freelancer-Beiträge erfordern explizite Rechteübertragungsvereinbarungen. Eine sorgfältige IP-Due-Diligence ist daher unverzichtbar.

Wann muss ein IT-Unternehmenskauf beim Bundeskartellamt angemeldet werden?

Eine Anmeldepflicht besteht nach § 35 GWB, wenn der weltweite Gesamtumsatz aller Beteiligten 500 Mio. € übersteigt und die deutschen Umsatzschwellen (50 Mio. € bzw. 17,5 Mio. €) erfüllt sind. Zusätzlich kann bei einem Transaktionswert über 400 Mio. € eine Anmeldepflicht entstehen, auch wenn die Umsatzschwellen nicht erreicht werden. Der Vollzug vor Freigabe ist verboten und kann erhebliche Bußgelder nach sich ziehen. Die Schwellenwerte sollten vor jeder Transaktion aktuell geprüft werden.

Wie schützt man sich als Käufer vor DSGVO-Altrisiken der Zielgesellschaft?

Der wirksamste Schutz ist eine umfassende datenschutzrechtliche Due Diligence vor dem Closing: Prüfung des Verarbeitungsverzeichnisses, der Rechtsgrundlagen für wesentliche Verarbeitungsvorgänge, der bestehenden Auftragsverarbeitungsverträge und etwaiger laufender Aufsichtsverfahren. Ergänzend sollten im Kaufvertrag spezifische DSGVO-Garantien und eine Freistellung des Käufers für vor dem Closing entstandene Datenschutzverstöße vereinbart werden. DSGVO-Bußgelder können bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen.

Was ist bei der Übernahme von Freelancern in IT-Unternehmen zu beachten?

Freelancer in IT-Unternehmen tragen ein erhebliches Scheinselbstständigkeitsrisiko. Werden sie nach den Kriterien der Deutschen Rentenversicherung als abhängig Beschäftigte eingestuft, entstehen Nachzahlungspflichten für Sozialversicherungsbeiträge, die rückwirkend geltend gemacht werden können. Im Rahmen der Due Diligence empfehlen wir, alle wesentlichen Freelancer-Verhältnisse der letzten vier Jahre auf ihre Rechtsqualität hin zu prüfen und das Risiko vertraglich durch eine entsprechende Freistellung des Käufers abzusichern.

Wie funktioniert ein Earn-out beim Kauf eines Softwareunternehmens?

Ein Earn-out (variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil) koppelt einen Teil des Kaufpreises an das Erreichen definierter Kennzahlen in einem vereinbarten Zeitraum nach dem Closing – häufig ARR, EBITDA oder Kundenbindungsraten. Rechtlich handelt es sich um eine bedingte Kaufpreiskomponente nach § 158 BGB. Entscheidend für die Wirksamkeit ist eine präzise Definition der Leistungskennzahlen, ein vertraglich verankertes Prüfungsrecht des Käufers und Schutzmechanismen gegen nachträgliche Eingriffe in die Buchführung durch den Erwerber selbst.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Unternehmenskaufs und der M&A-Transaktionen, mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Software- und IT-Branche. Wir begleiten Investoren, Unternehmer und Geschäftsführer von der Strukturentscheidung über die rechtliche Due Diligence bis zum Vertragsabschluss und der Post-Closing-Integration. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist ausschließlich dem Mandanteninteresse verpflichtet. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen im IT-M&A. Ihr Erwerb erfordert die konkrete Prüfung der Transaktionsstruktur, der IP-Rechtslage und der einschlägigen Normen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – Kaufvertrag, LOI oder Due-Diligence-Berichte – wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

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