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Unternehmenskauf (M&A) – Software- und IT-Branche: Checkliste

Unternehmenskauf (M&A): Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführtes Softwareunternehmen steht zum Verkauf. Die Bewertung klingt überzeugend, das Produkt ist ausgereift, der Kundenkreis stabil. Doch wer als Investor in der IT-Branche zu früh die Absichtserklärung unterzeichnet, riskiert, wesentliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken zu übersehen – von latenten Urheberrechtsverletzungen im Quellcode über unklare Dienstverhältnisse der Schlüsselentwickler bis hin zu nicht offengelegten Datenschutzverstößen.

Der Unternehmenskauf (M&A) in der Software- und IT-Branche folgt den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Regeln des BGB und GmbHG, erfordert jedoch eine branchenspezifische Prüfungstiefe: Geistige Eigentumsrechte, Softwarelizenzen, Cloud-Verträge, Datenschutz-Compliance (DSGVO) und Schlüsselpersonenrisiken bestimmen den wirtschaftlichen Kern des Targets. Welche Transaktion gewählt wird – Share Deal oder Asset Deal – beeinflusst Haftung, Steuerstruktur und die operative Kontinuität erheblich. Die folgende Checkliste führt Investoren und ihre Berater strukturiert durch die kritischen Prüf- und Gestaltungsphasen eines IT-M&A-Prozesses im deutschen Mittelstand.

Die Checkliste gliedert sich in acht aufeinander aufbauende Abschnitte: von der Transaktionsstruktur über die Due-Diligence-Schwerpunkte bis zur Vertragsdokumentation und den Pflichten nach dem Signing.

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1. Transaktionsstruktur: Share Deal oder Asset Deal – welche Weichenstellung gilt für IT-Unternehmen?

Die Wahl der Transaktionsstruktur ist die erste und folgenreichste Entscheidung im M&A-Prozess. Sie bestimmt, was der Käufer erwirbt, welche Verbindlichkeiten er übernimmt und wie die Steuerbelastung verteilt wird.

Beim Share Deal erwirbt der Investor die Gesellschaftsanteile – bei einer GmbH nach § 15 GmbHG zwingend durch notariell beurkundeten Anteilskaufvertrag. Er tritt damit in das Unternehmen mit all seinen Rechten und Pflichten ein: bestehende Kundenverträge, Mietverträge, Arbeitsverträge, Lizenzen und – kritisch – alle bekannten wie unbekannten Verbindlichkeiten. In der IT-Branche ist das besonders relevant, weil Softwarelizenzen, Open-Source-Komponenten und Wartungsverträge häufig unter Change-of-Control-Klauseln fallen können, die beim Anteilserwerb keine Zustimmungspflicht auslösen.

Beim Asset Deal erwirbt der Käufer einzelne Vermögensgegenstände – Quellcode, Marken, Domänen, Kundenstämme, Hardware. Hier erfolgt die Übertragung nach §§ 398 ff., 433 ff. BGB für jedes Wirtschaftsgut gesondert. Der Vorteil: Selektive Risikovermeidung, keine „Erbschaft" unbekannter Verbindlichkeiten. Der Nachteil: Kundenzustimmungen können erforderlich sein; der Übergang von SaaS-Verträgen (Software as a Service) erfordert individuelle Vertragsüberleitung oder Neuabschluss.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass IT-Käufer häufig den Share Deal bevorzugen, um die operative Kontinuität von Softwareprodukten, API-Integrationen und Kundenplattformen zu sichern. Welche Struktur in Ihrem Fall die geringere Risikoexposition erzeugt, ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Prüfpunkt: Enthält der Gesellschaftsvertrag des Targets Vorkaufsrechte, Zustimmungsvorbehalte oder Sonderpflichten bei Anteilsübertragungen?

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2. Letter of Intent und Exklusivität: Was muss die Absichtserklärung in M&A-Prozessen leisten?

Der Letter of Intent (LOI) – auf Deutsch: Absichtserklärung – setzt den rechtlichen Rahmen für die Verhandlungsphase. Er ist keine bloße Formalie, sondern begründet bindende und nicht bindende Elemente, die Investoren kennen müssen.

Nicht bindend sind in der Regel die Bewertungsindikation, die geplante Transaktionsstruktur und der Zeitplan. Bindend können hingegen sein: Exklusivitätsperiode, Vertraulichkeitspflicht (Non-Disclosure Agreement, NDA) und Kostenregelungen bei Scheitern der Transaktion (Break-up Fee). In IT-M&A-Prozessen mit hohem Geheimhaltungsinteresse – Algorithmen, proprietäre Datensätze, Kundeninformationen – empfehlen wir ein eigenständiges, vor dem LOI abgeschlossenes NDA mit belastbaren Vertragsstrafen nach §§ 339 ff. BGB.

Exklusivität schützt den Investor vor Parallelverhandlungen, verpflichtet ihn aber regelmäßig zur Einhaltung eines Zeitrahmens für die Due Diligence. Wird dieser nicht eingehalten, kann der Verkäufer freigestellt werden. Nach unserer Erfahrung werden Exklusivitätszeiträume in IT-M&A-Transaktionen häufig zu knapp bemessen – insbesondere wenn Quellcode-Reviews, Datenschutzprüfungen und Technikgutachten parallel durchgeführt werden müssen.

Prüfpunkt: Ist im LOI eindeutig geregelt, welche Aussagen bindend und welche unverbindlich sind? Existiert ein separates NDA mit Vertragsstrafe?

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3. Due Diligence in der IT-Branche: Welche Prüffelder sind kritisch?

Die Due Diligence ist das Herzstück jeder M&A-Transaktion. In der Software- und IT-Branche gehen die Prüffelder weit über das kaufmännische Standardrepertoire hinaus. Drei Bereiche verdienen besondere Aufmerksamkeit.

3.1 Intellectual Property: Wem gehört der Quellcode wirklich?

Softwareunternehmen sind in ihrem Kern Wissensträger. Der wirtschaftliche Wert liegt in Quellcode, Algorithmen, Datenbankstrukturen und technischen Dokumentationen. Die rechtliche Ausgangsfrage lautet: Wem gehören diese Schutzrechte?

Nach deutschem Urheberrecht (UrhG) entstehen Urheberrechte an Computerprogrammen grundsätzlich beim Entwickler als natürlicher Person. Bei Arbeitnehmern gehen Nutzungsrechte nach § 69b UrhG auf den Arbeitgeber über, sofern die Software in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder nach den Anweisungen des Arbeitgebers erstellt wurde. Bei Freiberuflern und externen Auftragnehmern besteht diese Übertragung von Gesetzes wegen nicht automatisch – hier bedarf es ausdrücklicher vertraglicher Übertragung oder Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte.

In der Praxis entdecken wir bei IT-Targets regelmäßig Lücken: Modulkode von externen Agenturen ohne vollständige Rechtekette, Open-Source-Bibliotheken unter GPL-Lizenz (GNU General Public License), die zur Offenlegung von proprietärem Code zwingen können, oder Software-as-a-Service-Plattformen, die auf Drittsoftware aufbauen, deren Lizenz an bestimmte Nutzungsbedingungen geknüpft ist. Ist eine solche Lücke vorhanden und wird sie nach dem Signing entdeckt, kann dies den gesamten Wert der Akquisition in Frage stellen.

Prüfpunkt: Existiert für jede eingesetzte Softwarekomponente ein vollständiger Lizenznachweis? Sind Freiberufler-Verträge auf IP-Übertragungsklauseln geprüft?

3.2 Datenschutz-Compliance (DSGVO): Latente Bußgeldrisiken erkennen

Viele IT-Unternehmen verarbeiten personenbezogene Daten im industriellen Maßstab – Nutzerdaten auf SaaS-Plattformen, Kundendaten in CRM-Systemen, Mitarbeiterdaten. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) drohen bei Verstößen Bußgelder von bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO), je nachdem, welcher Betrag höher ist. Diese Haftung geht beim Share Deal auf den Erwerber über.

Die Due-Diligence-Prüfung muss daher das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO), bestehende Auftragsverarbeitungsverträge (Art. 28 DSGVO), erteilte Einwilligungen, Drittlandtransfers sowie durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzungen (Art. 35 DSGVO) umfassen. Besonders relevant: Werden personenbezogene Daten in Drittstaaten (insbesondere USA) übermittelt, muss ein angemessenes Schutzniveau sichergestellt sein – derzeit typischerweise über den EU-US Data Privacy Framework oder Standardvertragsklauseln.

Darüber hinaus gilt: Eine Datenschutzverletzung muss der Verantwortliche binnen 72 Stunden der zuständigen Aufsichtsbehörde melden (Art. 33 DSGVO). Wurden etwaige Vorfälle der Vergangenheit korrekt gemeldet oder gar vertuscht? Diese Frage gehört in jedes DSGVO-Audit vor dem Closing.

Prüfpunkt: Ist das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aktuell und vollständig? Sind alle Drittlandtransfers durch geeignete Garantien abgesichert?

3.3 SaaS-Verträge, Cloud-Hosting und Schlüsselkunden

Die Kundenbindung in IT-Unternehmen ist häufig vertraglicher Natur: Abonnementverträge, Service Level Agreements (SLA) und Enterprise-Lizenzen bilden den stabilen Umsatzsockel, auf dem die Bewertung basiert. Doch diese Verträge enthalten oft Klauseln, die den Erwerber unmittelbar betreffen.

Wichtig sind vor allem: Change-of-Control-Klauseln, die dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht einräumen, wenn die Gesellschaftsanteile mehrheitlich übertragen werden; Mindestlaufzeiten und Verlängerungsautomatiken; Haftungsbeschränkungen des Targets gegenüber Kunden (häufig unter dem Jahreslizenzwert gekappt – beim Asset Deal möglicherweise nicht mehr wirksam). Beim Share Deal bleiben diese Verträge grundsätzlich unberührt, sofern keine Change-of-Control-Klausel eingreift.

Gleiches gilt für Cloud-Hosting-Verträge (AWS, Azure, Google Cloud): Großvolumen-Rahmenvereinbarungen enthalten oft Preisgarantien und Rabattstufen, die an die juristische Person des Targets geknüpft sind und beim Asset Deal nicht automatisch übergehen.

Prüfpunkt: Wurden alle Hauptkundenverträge auf Change-of-Control-Klauseln und Sonderkündigungsrechte geprüft? Welcher Umsatzanteil ist an die zehn größten Kunden konzentriert?

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4. Schlüsselpersonenrisiko und Arbeitsrecht: Wer trägt das Unternehmen nach dem Closing?

In der IT-Branche sind Softwareentwickler, Produktarchitekten und technische Projektleiter oft die eigentlichen Träger des Unternehmenswerts. Das Schlüsselpersonenrisiko – der Verlust zentraler Mitarbeiter nach der Transaktion – ist eines der am häufigsten unterschätzten M&A-Risiken im Technologiesektor.

Beim Share Deal gehen alle bestehenden Arbeitsverhältnisse unverändert auf den neuen Gesellschafter über; es bedarf keiner individuellen Neuverpflichtung. Beim Asset Deal hingegen richtet sich der Übergang nach § 613a BGB (Betriebsübergang): Die Arbeitnehmer sind zu informieren und haben ein Widerspruchsrecht. Widerspricht ein Schlüsselentwickler, verliert der Käufer dessen Arbeitsleistung – ohne Anspruch auf Schadensersatz.

Nach unserer Erfahrung in IT-M&A-Mandaten empfehlen wir, Retention-Vereinbarungen (Halteprämien) für Schlüsselpersonen als Bestandteil des Transaktionsprozesses zu gestalten – idealerweise mit einer gestaffelten Auszahlung über zwölf bis achtzehn Monate nach dem Closing. Dies setzt einen gesonderten Vertragsabschluss mit den betreffenden Personen voraus, der außerhalb des Hauptkaufvertrags steht und arbeitsrechtlich solide auf §§ 611a, 611 BGB sowie ggf. auf § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Mitbestimmung bei Entlohnungsgrundsätzen) gründet.

Darüber hinaus ist zu prüfen: Existieren Wettbewerbsverbote für Geschäftsführer und leitende Angestellte nach dem Ausscheiden? Nach deutschem Recht ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur wirksam, wenn es auf höchstens zwei Jahre befristet ist und eine angemessene Karenzentschädigung von mindestens 50 % der zuletzt bezogenen Vergütung vorsieht (§§ 74 ff. HGB analog für GmbH-Geschäftsführer). Fehlt die Karenzentschädigung, ist das Wettbewerbsverbot in der Regel unverbindlich – und das Target-Management könnte unmittelbar nach dem Closing ein Konkurrenzunternehmen aufbauen.

Prüfpunkt: Sind Schlüsselpersonen identifiziert und Retention-Vereinbarungen vorbereitet? Sind bestehende Wettbewerbsverbote mit Karenzentschädigung versehen und auf höchstens zwei Jahre befristet?

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5. Kaufpreismechanismen und Earn-out-Klauseln: Wie wird der Unternehmenswert im Vertrag gesichert?

Der Kaufpreis in IT-M&A-Transaktionen wird selten als einmaliger Festbetrag vereinbart. Häufig kommen variable Kaufpreisbestandteile zum Einsatz – insbesondere der Earn-out (variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil), der an zukünftige Umsatz- oder Ertragsziele geknüpft ist.

Ein Earn-out kann für den Investor attraktiv sein, weil er das Bewertungsrisiko aus Zukunftsprognosen auf den Verkäufer verlagert. Verkäufer hingegen profitieren von der Chance auf eine höhere Gesamtvergütung, wenn das Unternehmen die gesteckten Ziele erreicht. Entscheidend für die Wirksamkeit dieser Klausel ist eine präzise Definition der Bemessungsgrundlage: Nettoumsatz, EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen), ARR (Annual Recurring Revenue – jährlich wiederkehrender Umsatz) oder Kundenzahl? Ohne klare Definitionen entstehen nach dem Closing regelmäßig Streitigkeiten über die korrekte Berechnung.

Daneben sind Locked-Box-Mechanismus und Completion-Accounts-Verfahren die verbreitetsten Kaufpreisanpassungsformen. Beim Locked-Box-Verfahren wird der Kaufpreis auf Basis einer Referenzbilanz festgelegt; beim Completion-Accounts-Verfahren erfolgt eine Stichtagsbilanz zum Closing-Tag, auf deren Basis der finale Preis errechnet wird. IT-Unternehmen mit monatlich schwankenden SaaS-Umsätzen eignen sich besonders für das Locked-Box-Verfahren, sofern eine valide Referenzbilanz vorliegt.

Wir beraten regelmäßig Investoren, die erst nach Unterzeichnung feststellen, dass der Earn-out-Mechanismus Definitionslücken enthält. Eine belastbare vertragliche Grundlage nach §§ 433 ff. BGB mit präzisen Definitionen, Accounting-Grundsätzen (HGB oder IFRS) und einem Schiedsgutachterverfahren für Streitfälle ist daher unerlässlich.

Prüfpunkt: Ist die Earn-out-Bemessungsgrundlage eindeutig definiert? Enthält der Vertrag einen Mechanismus zur Beilegung von Berechnungsstreitigkeiten?

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6. Garantien und Gewährleistung im M&A-Vertrag: Welchen Schutz erhält der Investor?

Da der Unternehmenskauf nach deutschem Recht kein gesetzliches Gewährleistungsregime mit Nacherfüllungsansprüchen kennt, das dem Kaufrecht nach § 433 ff. BGB beim Sachkauf entspricht, beruht der Käuferschutz auf vertraglich vereinbarten Garantien und Freistellungen.

Typische Garantiekataloge in IT-M&A-Kaufverträgen umfassen Zusicherungen des Verkäufers zu: Inhaberschaft und Lastenfreiheit der veräußerten Anteile oder Assets; vollständiger Offenlegung aller wesentlichen Verträge; Richtigkeit der Jahresabschlüsse; Fehlen wesentlicher rechtlicher Streitigkeiten; Ordnungsmäßigkeit aller IP-Rechte; Compliance mit der DSGVO und sonstigen Datenschutzgesetzen; sowie Richtigkeit der Angaben zur Belegschaft und zu offenen Verbindlichkeiten.

Die Haftungsstruktur sieht typischerweise eine Selbstbehalt-Untergrenze (De-minimis-Betrag), eine Sammelschadengrenze (Basket) sowie einen Haftungshöchstbetrag (Cap) vor. In der IT-Branche werden für IP-Garantien und DSGVO-Verstöße häufig erhöhte Caps oder Freistellungen vereinbart, da das Schadenpotenzial besonders hoch ist.

W&I-Versicherungen (Warranty & Indemnity Insurance – Versicherung für Garantieverletzungen im M&A-Prozess) gewinnen auch im mittelständischen IT-Segment an Bedeutung: Sie decken Schäden aus Garantieverletzungen ab und ermöglichen dem Verkäufer einen sauberen Exit ohne jahrelange Nachhaftungsrisiken. Die Kosten belaufen sich erfahrungsgemäß auf einen überschaubaren Prozentsatz der Versicherungssumme; die genaue Prämie ist im Einzelfall zu prüfen.

Prüfpunkt: Sind IP- und DSGVO-Garantien mit angemessenen Haftungsrahmen ausgestattet? Wurde die Eignung einer W&I-Versicherung für die Transaktion geprüft?

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7. Fusionskontrolle: Muss der Erwerb beim Bundeskartellamt oder der EU-Kommission angemeldet werden?

Auch kleinere IT-Transaktionen können fusionskontrollrechtliche Anmeldepflichten auslösen, die ein Vollzugsverbot bis zur Freigabe begründen. Ein Verstoß gegen das Vollzugsverbot nach § 41 GWB kann mit einem Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden.

Die nationale Fusionskontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) greift, wenn folgende Schwellenwerte überschritten werden: Der kombinierte weltweite Gesamtumsatz aller Beteiligten beträgt mehr als 500 Mio. €, ein beteiligtes Unternehmen erzielt im Inland mehr als 50 Mio. € Umsatz, und ein weiteres Unternehmen erzielt im Inland mehr als 17,5 Mio. € (§ 35 GWB). Zusätzlich kann die sogenannte Transaktionswert-Schwelle nach § 35 Abs. 1a GWB einschlägig sein, wenn die Gegenleistung für den Erwerb mehr als 400 Mio. € beträgt und das Zielunternehmen eine erhebliche Tätigkeit im Inland aufweist – relevant insbesondere bei Technologieunternehmen mit hohem Nutzerstamm aber vergleichsweise geringem Umsatz.

Wichtig: Die 12. GWB-Novelle ist zum Stand Juni 2026 geplant; mögliche Anpassungen der Schwellenwerte sind vor Transaktionsabschluss zu prüfen.

Auf EU-Ebene gilt die FKVO (Fusionskontrollverordnung der EU), wenn höhere Umsatzschwellen überschritten werden, was bei mittelständischen IT-Transaktionen die Ausnahme ist. Dennoch sollte die Frage der Anmeldefpflicht in der Transaktionsstrukturierung frühzeitig – vor Unterzeichnung des Kaufvertrags – anwaltlich geklärt werden.

Prüfpunkt: Wurden die Umsätze aller Beteiligten in- und ausländischen Gesellschaften für die Fusionskontrollprüfung korrekt konsolidiert?

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8. Signing, Closing und Post-Merger-Integration: Welche Schritte folgen nach der Vertragsunterzeichnung?

Der Unternehmenskaufvertrag entfaltet mit dem Signing seine rechtliche Bindungswirkung. Das Closing – der eigentliche Vollzug mit Anteilsübertragung und Kaufpreiszahlung – erfolgt häufig zu einem späteren Zeitpunkt, wenn vereinbarte Closing-Conditions (Vollzugsbedingungen) erfüllt sind, etwa die behördliche Fusionskontrollfreigabe oder eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

Beim GmbH-Anteilskauf ist die Beurkundung vor einem deutschen Notar nach § 15 GmbHG zwingend. Der Notar beurkundet sowohl den Kaufvertrag als auch die Abtretung der Geschäftsanteile. Die anschließende Anmeldung der neuen Gesellschafterstruktur zum Handelsregister ist Pflicht, auch wenn der Rechtswechsel bereits mit Beurkundung wirksam wird.

Post-Merger-Integration (PMI) in IT-Unternehmen ist keine rein operative Aufgabe. Rechtlich relevante Maßnahmen umfassen: Anpassung von Arbeitsverträgen und internen Richtlinien (insbesondere IT-Sicherheitsrichtlinien, Datenschutzregelungen), Überleitung von Lizenzverträgen, Anpassung von Datenschutzerklärungen und Verarbeitungsverzeichnissen sowie – bei grenzüberschreitenden Konzernsachverhalten – die datenschutzkonforme Ausgestaltung des konzerninternen Datentransfers.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Beteiligungsunternehmen beim Erwerb eines deutschen SaaS-Unternehmens für Personalmanagement-Software. Ausgangslage: Das Target verarbeitete umfangreiche Mitarbeiterdaten europäischer Unternehmenskunden und hatte seine Datenschutzdokumentation seit der letzten Produkterweiterung nicht aktualisiert. Vorgehen: Im Rahmen der Due Diligence wurden Lücken im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und fehlende Auftragsverarbeitungsverträge mit Subunternehmern identifiziert; diese wurden als kaufpreisrelevant qualifiziert und führten zu einer Anpassung der DSGVO-Garantien sowie zu Freistellungsklauseln für Behördenbußgelder aus Altlastensachverhalten. Ergebnis: Das Closing erfolgte planmäßig; die Compliance-Lücken wurden innerhalb einer vereinbarten Integrationsphase geschlossen.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Beteiligungsunternehmen beim Erwerb eines deutschen SaaS-Unternehmens für Personalmanagement-Software. Ausgangslage: Das Target verarbeitete umfangreiche Mitarbeiterdaten europäischer Unternehmenskunden und hatte seine Datenschutzdokumentation seit der letzten Produkterweiterung nicht aktualisiert. Vorgehen: Im Rahmen der Due Diligence wurden Lücken im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und fehlende Auftragsverarbeitungsverträge mit Subunternehmern identifiziert; diese wurden als kaufpreisrelevant qualifiziert und führten zu einer Anpassung der DSGVO-Garantien sowie zu Freistellungsklauseln für Behördenbußgelder aus Altlastensachverhalten. Ergebnis: Das Closing erfolgte planmäßig; die Compliance-Lücken wurden innerhalb einer vereinbarten Integrationsphase geschlossen.

Prüfpunkt: Sind alle Closing-Conditions klar und abschließend im Kaufvertrag definiert? Ist ein PMI-Fahrplan mit rechtlichen und operativen Meilensteinen dokumentiert?

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Häufige Fragen zum Unternehmenskauf (M&A) in der Software- und IT-Branche

Was ist der Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal in der IT-Branche?

Beim Share Deal (Anteilskauf) erwirbt der Investor die Gesellschaftsanteile mitsamt allen Rechten und Verbindlichkeiten; bei einer GmbH ist nach § 15 GmbHG notarielle Beurkundung erforderlich. Beim Asset Deal werden einzelne Vermögensgegenstände – Quellcode, Lizenzen, Kundenstämme – separat übertragen. Für IT-Unternehmen ist der Share Deal häufig praxisnäher, weil er operative Kontinuität von Software-Infrastruktur und Kundenverträgen sichert; er birgt aber das Risiko unbekannter Verbindlichkeiten, die im Wege der Due Diligence aufzudecken sind.

Welche DSGVO-Risiken bestehen beim Kauf eines Softwareunternehmens?

SaaS- und IT-Unternehmen verarbeiten oft erhebliche Mengen personenbezogener Daten. Beim Share Deal gehen alle datenschutzrechtlichen Pflichten und etwaige Altlastenhaftungen auf den Käufer über. DSGVO-Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO) geahndet werden. Die Due Diligence muss daher das Verarbeitungsverzeichnis, bestehende Auftragsverarbeitungsverträge, Drittlandtransfers und vergangene Datenpannen umfassen. Freistellungsklauseln für Altlastensachverhalte sind im Kaufvertrag abzusichern.

Warum ist das Schlüsselpersonenrisiko in IT-M&A-Transaktionen besonders hoch?

In Softwareunternehmen liegt der Unternehmenswert häufig nicht in Sachwerten, sondern im Know-how einzelner Entwickler und Architekten. Verlassen diese Schlüsselpersonen das Unternehmen nach dem Closing, kann die Produktentwicklung erheblich ins Stocken geraten. Rechtlich sind Retention-Vereinbarungen und wirksame Wettbewerbsverbote (mit Karenzentschädigung, Laufzeit höchstens zwei Jahre) zentrale Schutzinstrumente. Diese sind vor dem Signing zu verhandeln und zu unterzeichnen.

Wann löst ein IT-Unternehmenskauf eine Fusionskontrollpflicht aus?

Die Fusionskontrollpflicht nach § 35 GWB greift, wenn der kombinierte weltweite Umsatz aller Beteiligten 500 Mio. € überschreitet und mindestens ein Unternehmen im Inland mehr als 50 Mio. € umsetzt. Zusätzlich kann die Transaktionswert-Schwelle nach § 35 Abs. 1a GWB einschlägig sein, wenn die Gegenleistung 400 Mio. € übersteigt – relevant für umsatzschwache, aber nutzstarke Tech-Unternehmen. Bis zur Freigabe besteht ein Vollzugsverbot; Verstöße sind bußgeldbewehrt.

Was regelt eine Earn-out-Klausel und welche Fallstricke gibt es?

Ein Earn-out (variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil) knüpft einen Teil des Kaufpreises an künftige Geschäftsziele – etwa ARR-Wachstum oder EBITDA. Er verlagert das Bewertungsrisiko aus unsicheren Zukunftsprognosen auf den Verkäufer. Kritisch ist die präzise Definition der Bemessungsgrundlage und der Rechnungslegungsgrundsätze; ohne diese entstehen nach dem Closing regelmäßig Streitigkeiten. Vertraglich empfiehlt sich ein Schiedsgutachterverfahren zur Beilegung von Berechnungsdifferenzen.

Welche Rolle spielen IP-Rechte bei der Bewertung eines Softwareunternehmens?

Quellcode, Algorithmen und Datenbankstrukturen sind das Kernvermögen eines Softwareunternehmens. Urheberrechte entstehen nach § 69b UrhG bei Arbeitnehmern automatisch zugunsten des Arbeitgebers; bei Freiberuflern fehlt diese gesetzliche Übertragung. Lückenhafter IP-Schutz – z. B. durch nicht übertragene Freiberufler-Rechte oder GPL-lizenzierte Open-Source-Komponenten – kann den wirtschaftlichen Wert der Akquisition unmittelbar beeinträchtigen. Die IP-Rechtekette ist daher zentraler Bestandteil der Legal Due Diligence.

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Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Unternehmenskaufs (M&A), der Transaktionsstrukturierung und der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung – mit besonderer Erfahrung in der Software- und IT-Branche. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei betreut Transaktionen von der ersten Strukturierungsfrage bis zur Post-Merger-Integration. Mandanten schätzen die direkte, entscheidungsorientierte Arbeitsweise und die enge Einbindung erfahrener Berufsträger in jedes Mandat. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Phasen und Prüffelder eines IT-M&A-Prozesses. Ihr konkretes Vorhaben erfordert die Prüfung der spezifischen Vertragsunterlagen, der IP-Rechtekette, der Datenschutzdokumentation und der einschlägigen Rechtsprechung in ihrem Zeitpunkt.

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Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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