Ein inhabergeführter Automobilzulieferer steht vor der Entscheidung: Der langjährige Aufbau soll in fremde Hände übergehen – sei es, weil die nächste Generation kein Interesse hat, weil ein strategischer Käufer Synergien sucht oder weil der Strukturwandel hin zur Elektromobilität die Eigentümerperspektive verändert. Der Transaktionsdruck ist spürbar: Bewertungsmultiplikatoren im Automobilzuliefersegment geraten unter Druck, gleichzeitig suchen Private-Equity-Häuser und branchenfremde Investoren aktiv nach stabilen Zulieferplattformen.
Den Verkauf des eigenen Unternehmens vorbereiten bedeutet in der Automobilzulieferindustrie: die gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen Grundlagen auf Basis des BGB und des GmbHG frühzeitig zu ordnen, die Unternehmensdokumentation käufergerecht aufzubereiten und Haftungsrisiken systematisch zu erfassen, bevor ein Käufer im Rahmen seiner Due Diligence darauf stößt. Wer diesen Prozess strukturiert angeht, erhöht die Verhandlungssicherheit und reduziert nachträgliche Kaufpreiskorrekturen.
Dieser Praxisleitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch den Verkaufsvorbereitungsprozess – von der gesellschaftsrechtlichen Bestandsaufnahme über die steuerliche Strukturierung bis zur Vertragsverhandlung.
Warum die Automobilzulieferindustrie besondere Anforderungen stellt
Kein Mittelstandssegment unterliegt gegenwärtig einem vergleichbar vielschichtigen Wandel. Die Transformation von Verbrennungskomponenten zur Elektromobilität verändert Auftragsbücher, Rohstoffbeziehungen und Entwicklungspartnerschaften. Für den Unternehmensverkauf hat das konkrete rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen, die ein allgemeiner M&A-Leitfaden nicht abbildet.
Erstens sind Umsatzabhängigkeiten von einzelnen OEM-Kunden (Original Equipment Manufacturer, also Fahrzeughersteller) in der Automobilzulieferindustrie besonders ausgeprägt. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Zulieferer, bei denen mehr als 60 Prozent des Umsatzes auf einen einzigen Kunden entfallen. Ein potenzieller Käufer wird dies im Rahmen seiner Due Diligence als erhöhtes Klumpenrisiko einwerten – was sich unmittelbar auf die Bewertung und die Garantiekataloge im Kaufvertrag auswirkt.
Zweitens spielen Lieferantenverträge mit OEMs typischerweise eine zentrale Rolle. Viele dieser Rahmenverträge enthalten Change-of-Control-Klauseln: Wechselt die Eigentümerstruktur, hat der Kunde das Recht, den Vertrag zu kündigen oder Konditionen neu zu verhandeln. Change-of-Control-Klauseln müssen vor Transaktionsbeginn identifiziert und im Kaufvertrag adressiert werden – andernfalls kann der Käufer nach Closing auf ein deutlich verändertes Vertragsverhältnis mit den OEMs treffen.
Drittens sind technologische Schnittstellen – Patente, Gebrauchsmuster, Fertigungslizenzen – im Zulieferbereich häufig zentraler Wertträger. Ist ein Schutzrecht nach dem Patentgesetz für maximal 20 Jahre ab Anmeldung geschützt und steht in den nächsten Jahren vor dem Ablauf, hat das direkte Auswirkungen auf die Kaufpreisermittlung. Gleiches gilt für nicht patentierte Fertigungsgeheimnisse, die nur durch vertragliche Geheimhaltungsvereinbarungen gesichert sind.
Rhetorisch gefragt: Haben Sie als Inhaber je systematisch geprüft, welche Ihrer Schlüsselverträge bei einem Gesellschafterwechsel ohne Zustimmung Dritter nicht auf den Käufer übergehen können? Diese Frage beantwortet die Due Diligence des Käufers – auf Kosten Ihrer Verhandlungsposition, wenn Sie sie nicht zuvor selbst gestellt haben.
Schritt 1: Gesellschaftsrechtliche Bestandsaufnahme nach GmbHG und BGB
Der erste Schritt bei der Vorbereitung des Unternehmensverkaufs ist die vollständige gesellschaftsrechtliche Bestandsaufnahme. Rechtsgrundlage für GmbH-Anteile ist § 15 GmbHG: Jede Anteilsabtretung bedarf der notariellen Beurkundung. Fehlt diese Form, ist die Abtretung nichtig – ein Fehler, der in der Praxis vor allem bei historischen Anteilsübertragungen innerhalb der Gesellschafterfamilie vorkommt.
Zu prüfen sind konkret:
- Vollständigkeit und formelle Wirksamkeit aller bisherigen Anteilsübertragungen (§ 15 GmbHG)
- Inhalt des Gesellschaftsvertrags: Vinkulierungsklauseln (Zustimmungserfordernisse der Gesellschafterversammlung bei Anteilsabtretung), Vorkaufsrechte, Mitverkaufsrechte (Tag-along) und Mitnahmepflichten (Drag-along)
- Gesellschaftervereinbarungen (Shareholders' Agreements), die neben dem Gesellschaftsvertrag gelten
- Bestehende Pfandrechte, Nießbrauchsrechte oder sonstige dingliche Belastungen an den Geschäftsanteilen
- Vollmachten und Prokuren: Welche Personen können die Gesellschaft rechtsverbindlich verpflichten?
Nach unserer Erfahrung in der Begleitung von Unternehmensverkäufen im Mittelstand sind es gerade die gesellschaftsvertraglichen Zustimmungserfordernisse, die Transaktionen zu einem späten Zeitpunkt verzögern oder gefährden. Wer frühzeitig klärt, ob alle Gesellschafter dem Verkauf zustimmen müssen und ob dabei qualifizierte Mehrheiten erforderlich sind, vermeidet unangenehme Überraschungen in der Signing-Phase.
Hinzu kommt die Frage der Haftungsverhältnisse des Geschäftsführers. Bestehen in der Gesellschaft offene Haftungsrisiken – etwa aus Umweltverpflichtungen eines Produktionsstandorts, aus Gewährleistungsansprüchen gegenüber OEM-Kunden oder aus noch nicht abgeschlossenen Betriebsprüfungen – werden diese im Kaufvertrag durch Garantien und Freistellungen abgebildet. Wer diese Risiken als Verkäufer kennt, kann sie strukturieren; wer sie nicht kennt, akzeptiert im Zweifel weitreichende Garantiekataloge ohne Gegenleistung.
Schritt 2: Wirtschaftliche und steuerliche Strukturierung des Verkaufs
Vor Beginn eines M&A-Prozesses steht die Entscheidung über die Transaktionsstruktur. Im Kern geht es um die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal – zwei Formen, die sich nach dem BGB und dem Steuerrecht grundlegend unterscheiden und deren Wahl wirtschaftliche und steuerliche Folgen in erheblichem Umfang bestimmt.
Beim Share Deal erwirbt der Käufer die Gesellschaftsanteile; die Gesellschaft selbst bleibt Trägerin aller Rechte und Pflichten. Das ist aus Verkäufersicht steuerlich häufig vorzugswürdig: Für natürliche Personen als Gesellschafter gilt bei der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen das Teileinkünfteverfahren nach dem Einkommensteuergesetz, das zu einer deutlich niedrigeren Steuerbelastung führt als eine vollständige Besteuerung des Veräußerungsgewinns. Die konkrete Steuerbelastung hängt von den individuellen Verhältnissen ab und ist stets anwaltlich und steuerlich im Einzelfall zu prüfen.
Beim Asset Deal erwirbt der Käufer einzelne Vermögensgegenstände, Verträge und Verbindlichkeiten. Das ist für Käufer häufig attraktiv, weil sie eine sogenannte „stepped-up basis" (Aufstockung der Abschreibungsbasis auf den Kaufpreis) erreichen können – für Verkäufer ist es steuerlich in der Regel ungünstiger. Verträge mit OEM-Kunden müssen beim Asset Deal gesondert abgetreten oder noviert werden; die Zustimmung des Vertragspartners ist nach § 398 ff. BGB bei der Forderungsabtretung nicht erforderlich, bei der Vertragsübernahme hingegen schon.
Eine besondere Gestaltungsfrage ist die Kaufpreisstruktur. In der Automobilzulieferindustrie sind aufgrund der technologischen Unsicherheit (Frage: Welche Plattformen laufen wie lange?) variable Kaufpreisbestandteile verbreitet. Earn-out-Klauseln (variable, ergebnisabhängige Kaufpreisbestandteile) können die Lücke zwischen Käufer- und Verkäuferpreisvorstellung schließen, bergen aber erhebliches Konfliktpotenzial, wenn die zugrundeliegenden Kennzahlen und Messperioden nicht präzise vereinbart sind.
Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag; hinzu kommt Gewerbesteuer mit einer Messzahl von 3,5 Prozent, wobei der gemeindeabhängige Hebesatz die effektive Belastung bestimmt. Die Gesamtbelastung einer Kapitalgesellschaft liegt erfahrungsgemäß in der Größenordnung von rund 30 Prozent – die genaue Berechnung für Ihren Einzelfall erfordert steuerliche Beratung.
Schritt 3: Unternehmens- und Vertragsdokumentation käufergerecht aufbereiten
Der virtuelle Datenraum ist das Arbeitsinstrument der Due Diligence. Käufer und deren Berater werden dort innerhalb weniger Wochen Tausende von Dokumenten prüfen. Wer diesen Datenraum strukturiert und vollständig befüllt, signalisiert Professionalität – und verhindert Nachtragsforderungen in der Kaufpreisverhandlung, die aus offenen Fragen entstehen.
Für einen Automobilzulieferer sind folgende Dokumentenkategorien regelmäßig kritisch:
- OEM-Lieferverträge und Rahmenlieferabkommen: vollständig, inkl. Änderungsvereinbarungen, geprüft auf Change-of-Control-Klauseln
- Schutzrechte: Patente, Gebrauchsmuster, Marken – jeweils mit Anmeldedatum, Laufzeit und Register-Auszug
- Immaterielle Vermögensgegenstände: Lizenzverträge für Produktionstechnologien, Fertigungsgeheimnisse (Geheimhaltungsvereinbarungen prüfen)
- Arbeitsrechtliche Unterlagen: Betriebsvereinbarungen, Tarifbindung, laufende Kündigungsschutzverfahren (Klagefrist nach § 4 KSchG: 3 Wochen ab Zugang der Kündigung)
- Grundstücke und Produktionsstandorte: Grundbuchauszüge, Altlastenverzeichnis, Baugenehmigungen, Miet-/Pachtverträge
- Finanzunterlagen: testierte Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre, aktuelle BWA, Planungsrechnung
- Behördliche Genehmigungen: Emissionsgenehmigungen, Betriebsgenehmigungen für den Produktionsstandort
- Versicherungen: Betriebshaftpflicht, Produkthaftpflicht – gerade im Zulieferbereich bedeutsam
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Tier-2-Zulieferer aus Bayern mit rund 180 Mitarbeitern im Bereich Präzisionsteile für Antriebskomponenten. Der Inhaber hatte den Verkauf an eine nordeuropäische Investorengruppe angestrebt. Im Zuge der Datenraumvorbereitung stellte sich heraus, dass drei OEM-Rahmenlieferabkommen Change-of-Control-Klauseln enthielten, die dem Verkäufer nicht bekannt waren. Vorgehen: Die Kanzlei klärte gemeinsam mit dem Inhaber die Zustimmungslage mit den betroffenen OEMs bereits vor dem formellen Prozessstart und strukturierte im Kaufvertrag entsprechende Freistellungsregelungen. Ergebnis: Der Verkaufsprozess konnte ohne Unterbrechung fortgesetzt werden; nachträgliche Kaufpreisabzüge wegen Change-of-Control-Risiken wurden vermieden.
Welche Garantien und Gewährleistungen muss ein Verkäufer akzeptieren?
Im deutschen Unternehmenskauf wird die gesetzliche Gewährleistung des BGB durch Verhandlung der Parteien nahezu vollständig durch ein individualvertragliches Garantiesystem ersetzt. Garantien sind Risikoübernahmen des Verkäufers: Tritt ein garantierter Sachverhalt nicht zu, haftet der Verkäufer auf Schadensersatz nach § 280 BGB.
Typische Garantiekataloge bei Automobilzulieferern betreffen: Jahresabschlüsse (Vollständigkeit, Richtigkeit), Bestand und Wirksamkeit der OEM-Verträge, Schutzrechtslage, Arbeitsverhältnisse, Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten sowie Umweltverpflichtungen. Für den Verkäufer ist es entscheidend, den Garantienkatalog durch einen präzisen Disclosure Schedule zu beschränken: Offengelegte Sachverhalte sind von der Garantiehaftung ausgenommen.
Die reguläre Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem BGB beträgt drei Jahre (§ 195 BGB); in M&A-Verträgen werden Garantie-Verjährungsfristen in der Regel individuell auf 12 bis 24 Monate verkürzt, was nach § 202 BGB zulässig ist. Die genaue Ausgestaltung ist im Einzelfall zu verhandeln.
Für Steuergarantien wird typischerweise eine längere Frist vereinbart – orientiert an der steuerlichen Festsetzungsverjährung von vier Jahren (regulär, § 169 AO), die bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ansteigt. Nach unserer Erfahrung ist der Steuergarantiekatalog bei Automobilzulieferern besonders relevant, wenn der Betrieb über mehrere Produktionsstandorte verfügt und verschiedene Gemeinden betroffen sind.
W&I-Versicherungen (Warranty & Indemnity Insurance, also Versicherungen für Garantiehaftung) sind im mittelständischen M&A zunehmend verbreitet. Sie ermöglichen es dem Verkäufer, seine Nachhaftung auf einen klar begrenzten Betrag zu beschränken, während der Käufer Ansprüche über die Versicherung geltend macht. Ob eine W&I-Versicherung für Ihre Transaktion wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von Transaktionsgröße, Branchenrisiko und Käuferpräferenz ab – und ist im Einzelfall zu bewerten.
Wie läuft ein strukturierter M&A-Prozess im Zulieferbereich ab?
Ein Unternehmensverkauf im Automobilzuliefersegment folgt typischerweise einem strukturierten Bieterprozess mit definierten Phasen. Die Kenntnis dieser Phasen gibt Ihnen als Inhaber Kontrolle über den Zeitplan und verhindert, dass Käuferdruck zu vorschnellen Entscheidungen führt.
Phase 1 – Vorbereitung (drei bis sechs Monate): Gesellschaftsrechtliche Bestandsaufnahme, Steuergutachten zur Transaktionsstruktur, Unternehmensbewertung, Erstellung Informationsmemorandum (IM), Aufbau des virtuellen Datenraums. Diese Phase bestimmt die Qualität des gesamten Prozesses.
Phase 2 – Marktsondierung und Ansprache (vier bis acht Wochen): Identifikation potenzieller Käufer (strategische Investoren, Private Equity, Family Offices), Versand des Teasers unter Vertraulichkeit, Unterzeichnung von Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA – Non-Disclosure Agreement), Übersendung des IM an qualifizierte Interessenten.
Phase 3 – Indikative Angebote und Management-Präsentationen (vier bis sechs Wochen): Einholung unverbindlicher Preisvorstellungen, Auswahl eines engeren Bieterkreises, Management-Präsentationen, Datenraumöffnung für qualifizierte Bieter.
Phase 4 – Bindende Angebote und exklusive Verhandlung (vier bis acht Wochen): Bindende Kaufpreisangebote, Verhandlung des Kaufvertrags, Durchführung der vollständigen Due Diligence durch den Käufer, Klärung fusionskontrollrechtlicher Fragen.
Phase 5 – Signing und Closing: Notarielle Beurkundung der Anteilsabtretung (§ 15 GmbHG), Erfüllung der Closing-Bedingungen (ggf. Freigabe durch das Bundeskartellamt), Kaufpreiszahlung, Übergabe.
Zwischen Signing (Vertragsunterzeichnung) und Closing (Vollzug) liegt bei Transaktionen, die der Fusionskontrolle unterliegen, die Freigabephase. Das Bundeskartellamt muss eine Transaktion freigeben, wenn die Aufgreifkriterien des § 35 GWB erfüllt sind. Sofern die Umsatzschwellen Ihres Unternehmens und des Käufers die gesetzlichen Schwellenwerte überschreiten, ist eine fusionskontrollrechtliche Anmeldung vor Vollzug zwingend – ein Vollzug ohne Freigabe ist nach § 41 GWB verboten und kann erhebliche Sanktionen auslösen.
Welche typischen Fehler gefährden den Verkaufserfolg?
Nach unserer Erfahrung in der Begleitung von M&A-Transaktionen im deutschen Mittelstand sind es regelmäßig dieselben Fehlerquellen, die Verkaufsprozesse belasten oder scheitern lassen:
- Zu späte Vorbereitung: Wer erst bei konkreter Käuferansprache mit der gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Aufbereitung beginnt, verliert Zeit und Verhandlungsmacht. Idealerweise beginnt die Vorbereitung 12 bis 24 Monate vor dem geplanten Signing.
- Fehlende Verkäuferperspektive in der Datenraumstruktur: Unvollständige oder unstrukturierte Datenräume erzeugen Fragenkataloge des Käufers, die den Prozess verlangsamen und Zweifel an der Unternehmensführung wecken.
- Unterschätzung von Change-of-Control-Risiken: Insbesondere im Automobilzulieferbereich sind Klauseln in OEM-Verträgen, Finanzierungsverträgen und Leasingvereinbarungen häufig übersehen.
- Unklare Gesellschafterstruktur: Historische Anteilsübertragungen ohne notarielle Beurkundung (§ 15 GmbHG) oder ungeklärte Stimmrechtsverhältnisse können den Verkauf verzögern oder unwirksam machen.
- Verhandlung ohne anwaltliche Begleitung: Kaufverträge im M&A-Bereich haben regelmäßig einen Umfang von 60 bis 150 Seiten, einschließlich Anhängen. Ohne spezialisierte Begleitung riskieren Verkäufer weitreichende Garantieverpflichtungen und unklare Freistellungsregelungen.
- Steuerliche Strukturierung als Nachgedanke: Die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal sowie die Frage der persönlichen Steuerbelastung des Inhabers sind vor Prozessbeginn zu klären – eine nachträgliche Umstrukturierung ist oft nicht mehr möglich.
Steht die Entscheidung zum Verkauf fest, ist ein wichtiger Grundsatz zu beachten: Vertraulichkeit ist im Zulieferbereich besonders heikel. Gerüchte über einen bevorstehenden Eigentümerwechsel können OEM-Kunden verunsichern und zu frühzeitigen Lieferantenwechseln führen. Ein professionell gesteuerter Prozess mit striktem NDA-Regime und kontrollierter Ansprache schützt dieses Interesse.
Besonderheiten bei Mitarbeitern und Betriebsrat im Verkaufsprozess
Arbeitsrechtliche Aspekte sind im Unternehmensverkauf oft unterschätzt. Beim Share Deal gehen alle bestehenden Arbeitsverhältnisse unverändert auf den Käufer über – es gibt keinen gesetzlichen Informations- oder Widerspruchsanspruch der Arbeitnehmer. Beim Asset Deal, der als Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB zu qualifizieren ist, haben Arbeitnehmer hingegen ein Widerspruchsrecht; der Käufer tritt in alle bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
Besteht ein Betriebsrat, ist dieser über den geplanten Betriebsübergang zu unterrichten. Der Betriebsrat hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht bei Betriebsänderungen, zu denen auch der Inhaberwechsel zählen kann, wenn er mit strukturellen Veränderungen verbunden ist. Eine Nichtbeachtung kann zu erheblichen Verzögerungen im Vollzug führen.
Für Automobilzulieferer, die unter einen Flächentarifvertrag fallen, gilt zudem: Die Käuferpflichten im Hinblick auf Tarifbindung und Betriebsvereinbarungen sind im Kaufvertrag sorgfältig zu regeln. Was klar vereinbart ist, kann später nicht Gegenstand von Streit werden.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Gesellschaftsverträge, Kundenvereinbarungen und steuerlichen Ausgangssituation. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zum Unternehmensverkauf in der Automobilzulieferindustrie
Wie lange dauert die Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs im Mittelstand typischerweise?
Eine sorgfältige Verkaufsvorbereitung umfasst die gesellschaftsrechtliche Bestandsaufnahme, die steuerliche Strukturierungsentscheidung und die Aufbereitung der Unternehmensdokumentation. In der Mandatspraxis planen wir für diese Phase regelmäßig zwölf bis 24 Monate vor dem geplanten Signing ein. Der gesamte M&A-Prozess inklusive Verhandlung und Closing dauert dann erfahrungsgemäß weitere sechs bis zwölf Monate. Wer zu kurzfristig startet, riskiert eine geschwächte Verhandlungsposition.
Was ist beim Unternehmensverkauf als GmbH-Gesellschafter zu beachten?
Für GmbH-Gesellschafter ist zunächst der Gesellschaftsvertrag maßgeblich: Vinkulierungsklauseln können eine Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder der Gesellschafterversammlung erfordern. Die Anteilsabtretung selbst bedarf nach § 15 GmbHG der notariellen Beurkundung – fehlt diese Form bei historischen Übertragungen, ist die Kette der Anteilsinhaberschaft möglicherweise unterbrochen. Steuerlich ist für natürliche Personen das Teileinkünfteverfahren beim Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen zu prüfen. Die genaue Steuerfolge hängt vom Einzelfall ab.
Was sind Change-of-Control-Klauseln und warum sind sie im Zulieferbereich so relevant?
Change-of-Control-Klauseln (Klauseln über den Kontrollwechsel) berechtigen Vertragspartner – typischerweise OEM-Kunden, Banken oder Leasinggeber – dazu, einen Vertrag bei einem Eigentümerwechsel außerordentlich zu kündigen oder Konditionen neu zu verhandeln. Im Automobilzulieferbereich sind diese Klauseln in Rahmenlieferabkommen weit verbreitet. Werden sie nicht vor dem Transaktionsbeginn identifiziert und im Kaufvertrag durch Freistellungen oder Käufer-Bedingungen adressiert, können sie nach dem Closing zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führen.
Share Deal oder Asset Deal – was ist für den Verkäufer vorzugswürdig?
Aus Verkäufersicht ist der Share Deal steuerlich häufig günstiger, weil beim Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch natürliche Personen das Teileinkünfteverfahren Anwendung finden kann. Beim Asset Deal müssen zudem alle Verträge, Genehmigungen und Lizenzen gesondert übertragen oder noviert werden, was bei einem Automobilzulieferer mit vielen OEM-Lieferverträgen erheblichen Aufwand bedeutet und Drittenzustimmungen erfordert. Die Entscheidung ist stets im Einzelfall steuerlich und rechtlich zu prüfen.
Müssen Arbeitnehmer über einen geplanten Unternehmensverkauf informiert werden?
Beim Share Deal gehen Arbeitsverhältnisse unverändert auf den neuen Gesellschafter über; ein gesetzliches Informations- oder Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer besteht nicht. Liegt ein Asset Deal vor, der als Betriebsübergang nach § 613a BGB zu qualifizieren ist, sind Arbeitnehmer vor dem Übergang zu unterrichten und haben ein Widerspruchsrecht. Besteht ein Betriebsrat, ist dieser bei Betriebsänderungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz einzubinden. Die genauen Anforderungen hängen von der Transaktionsstruktur und den Umständen im Einzelfall ab.
Wann ist eine fusionskontrollrechtliche Anmeldung beim Bundeskartellamt erforderlich?
Die Anmeldepflicht nach § 35 GWB greift, wenn bestimmte Umsatzschwellen der beteiligten Unternehmen erreicht werden. Bei Vorliegen der Aufgreifkriterien ist der Vollzug der Transaktion bis zur Freigabe durch das Bundeskartellamt verboten (Vollzugsverbot, § 41 GWB). Ein Verstoß kann erhebliche Sanktionen auslösen. Ob Ihr Unternehmensverkauf anmeldepflichtig ist, hängt von den konkreten Umsatzzahlen und der Transaktionsstruktur ab – dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle eines strukturierten M&A-Prozesses. Ihr konkreter Verkaufsfall erfordert die Prüfung Ihrer Gesellschaftsverträge, Kundenvereinbarungen, Schutzrechte und steuerlichen Ausgangssituation. Zur Klärung, wie die dargestellten Schritte auf Ihr Unternehmen wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.