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Verkauf des eigenen Unternehmens vorbereiten – Chemie- und Pharmaindustrie: anwaltliche Beratung

Verkauf des eigenen Unternehmens vorbereiten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführter Pharmahersteller mit 80 Mitarbeitern, drei patentgeschützten Wirkstoffformulierungen und einem langjährig gewachsenen Kundenstamm steht vor dem Verkauf. Der Eigentümer hat erste Kaufinteressenten kontaktiert – doch die strukturierte Vorbereitung des Unternehmens auf den Verkaufsprozess fehlt noch vollständig. Genau hier entscheidet sich, ob der Verkauf zu marktgerechten Konditionen gelingt oder ob Informationsdefizite, ungeklärte Rechtsverhältnisse und Zeitdruck den Wert des Lebenswerks mindern.

Den Verkauf eines mittelständischen Unternehmens in der Chemie- und Pharmaindustrie rechtzeitig und strukturiert vorzubereiten bedeutet: Gesellschaftsrechtliche Grundlagen nach GmbHG und BGB klären, Unternehmensunterlagen für die Due-Diligence-Prüfung aufbereiten, Schutzrechte konsolidieren und Vertragsstrukturen so gestalten, dass der Käufer möglichst wenig Anlass findet, den Kaufpreis zu drücken. Wer diese Vorbereitungsarbeit sechs bis achtzehn Monate vor dem angestrebten Signing leistet, erzielt in der Regel deutlich bessere Ergebnisse als derjenige, der erst auf Käuferdruck reagiert.

Der folgende Beitrag erläutert die wesentlichen Rechtsschritte zur Verkaufsvorbereitung, die branchenspezifischen Besonderheiten der Chemie- und Pharmaindustrie und zeigt auf, wann anwaltliche Begleitung unverzichtbar ist.

Was bedeutet „Verkaufsvorbereitung" im rechtlichen Sinne?

Verkaufsvorbereitung ist kein Marketingbegriff, sondern ein Rechtsprozess. Im Kern geht es darum, das Unternehmen so aufzustellen, dass es einer käuferseitigen Due-Diligence-Prüfung standhält und dass der spätere Unternehmenskaufvertrag – ob als Share Deal nach §§ 15 ff. GmbHG oder als Asset Deal nach BGB – auf einer sauberen Informationsgrundlage beruht.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Verkäufer die Vorbereitungsphase unterschätzen. Die Folge: Käufer entdecken in der Due Diligence strukturelle Mängel, die entweder zur Kaufpreisreduzierung führen oder – schlimmer – den Prozess ganz zum Erliegen bringen. Eine strukturierte Vorbereitung schützt den Verkäufer davor.

Rechtlich gliedert sich die Vorbereitung in drei Kernbereiche: erstens die gesellschaftsrechtliche Bereinigung (Satzung, Gesellschafterstruktur, etwaige Mitgesellschafterrechte), zweitens die vertragliche Konsolidierung (Kunden- und Lieferantenverträge, Arbeitsverträge, Mietverträge) und drittens den Schutzrechts- und Compliance-Status. In der Chemie- und Pharmaindustrie kommt ein vierter Bereich hinzu: die regulatorische Verfasstheit des Unternehmens (Zulassungen, AMG-Konformität, Gefahrstoffrecht).

Welche gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen muss eine Chemie- oder Pharmagesellschaft vor dem Verkauf erfüllen?

Der gesellschaftsrechtliche Zustand des Unternehmens ist das Fundament jedes Verkaufsprozesses. Käufer und ihre Berater prüfen zunächst, ob die Beteiligungsverhältnisse transparent und vollständig dokumentiert sind – denn ein Share Deal setzt voraus, dass sämtliche Anteile rechtswirksam übertragen werden können.

Bei einer GmbH gilt: Anteilsübertragungen bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 15 GmbHG). Bereits historische Übertragungen, die formwidrig vollzogen wurden, können die gesamte Gesellschafterstruktur rechtlich angreifbar machen. Wir empfehlen daher, im Rahmen der Verkaufsvorbereitung sämtliche Anteilsübertragungen der Vergangenheit anhand der notariellen Urkunden zu verifizieren.

Darüber hinaus sind Vinkulierungsklauseln in der Satzung zu beachten: Viele mittelständische GmbH-Satzungen enthalten Vorkaufsrechte oder Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafterversammlung für Anteilsübertragungen. Solche Klauseln müssen vor dem Closing entweder aufgehoben oder mit den berechtigten Gesellschaftern koordiniert werden. Wer dies übersieht, riskiert, dass der Verkauf nachträglich angefochten wird.

Für Chemie- und Pharmaunternehmen mit internationaler Gesellschafterstruktur ist zudem zu prüfen, ob der Verkauf eine Meldepflicht nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) auslöst – insbesondere bei Käufern aus bestimmten Drittstaaten, da der Gesetzgeber sensible Technologien und Wirkstoffe als schutzwürdig einstuft.

Wie bereitet man ein Unternehmen für die Due Diligence vor?

Die Due Diligence ist der informatorische Kern jedes Unternehmenskaufs. Käufer prüfen – rechtlich, steuerlich und wirtschaftlich – ob das Zielunternehmen dem entspricht, was der Verkäufer repräsentiert. Wer als Verkäufer einen gut strukturierten Datenraum präsentiert, vermittelt dem Käufer Vertrauen und engt den Spielraum für nachträgliche Kaufpreisanpassungen ein.

In der Praxis empfehlen wir, den Datenraum in folgenden Kategorien aufzubauen: (1) Gesellschaftsunterlagen (Satzung, Gesellschafterlisten, Gesellschafterbeschlüsse), (2) wesentliche Verträge (Kunden, Lieferanten, Mietverträge, Arbeitsverträge leitender Angestellter), (3) Schutzrechte (Patente, Marken, Gebrauchsmuster, Lizenzen), (4) regulatorische Unterlagen (Zulassungsdossiers, Behördenkorrespondenz, Umweltgenehmigungen), (5) Finanzunterlagen (Jahresabschlüsse, betriebswirtschaftliche Auswertungen), (6) Rechtsstreitigkeiten und behördliche Verfahren.

Für die Chemie- und Pharmaindustrie gilt ein besonderes Augenmerk auf die regulatorischen Unterlagen. Arzneimittelzulassungen nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) können nicht ohne weiteres auf den Käufer übergehen – je nach Struktur des Deals (Share Deal versus Asset Deal) und Art der Zulassung müssen Umschreibungsanträge bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Ein erfahrener Berater plant diese Vorlaufzeiten bereits in die Transaktionsstruktur ein.

Gleiches gilt für Betriebsgenehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Beim Asset Deal gehen solche öffentlich-rechtlichen Genehmigungen in der Regel nicht kraft Gesetzes auf den Erwerber über; der Käufer muss eigene Genehmigungen beantragen. Diese Fragestellung beeinflusst, ob ein Share Deal oder ein Asset Deal für die Transaktion besser geeignet ist.

Welche Vertragsstrukturen sind für den Unternehmenskauf in der Branche besonders relevant?

Die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal ist für Chemie- und Pharmaunternehmen keine rein steuerliche Frage, sondern eine mit erheblichen rechtlichen Implikationen. Beim Share Deal (Übertragung von GmbH-Anteilen nach § 15 GmbHG) gehen alle Verbindlichkeiten, Umwelthaftungen und Altlasten auf den Käufer über – was typischerweise zu höheren Garantie- und Freistellungsbegehren des Käufers führt. Beim Asset Deal (Übertragung einzelner Vermögensgegenstände nach BGB) kann der Käufer unerwünschte Verbindlichkeiten selektiv ausklammern; dafür besteht das Problem der fehlenden Genehmigungsübertragung.

Gerade in der Pharmaindustrie sehen wir in der Mandatspraxis, dass Käufer bei Altlastenverdacht – sei es aus Produktion, Lagerung oder Entsorgung von Gefahrstoffen – erhebliche Kaufpreisabschläge verlangen oder auf einem Asset Deal bestehen, um das Haftungsrisiko zu begrenzen. Verkäufer, die entsprechende Risiken frühzeitig identifizieren und durch Umweltgutachten dokumentieren, können diese Diskussion auf einer faktenbasierten Grundlage führen.

Earn-out-Klauseln (variable, ergebnisabhängige Kaufpreisbestandteile) spielen in forschungsintensiven Branchen wie der Pharmaindustrie eine besondere Rolle: Wenn der Wert maßgeblich von der Zulassung eines neuen Wirkstoffs oder dem Ausgang klinischer Studien abhängt, vereinbaren Käufer und Verkäufer häufig, einen Teil des Kaufpreises an das Eintreten definierter Meilensteine zu knüpfen. Die rechtliche Ausgestaltung solcher Klauseln erfordert besondere Sorgfalt, da Auslegungsstreitigkeiten bei Earn-outs häufig sind.

Schutzrechtsmanagement: Patente, Marken und Know-how im Verkaufsprozess

Für viele Chemie- und Pharmaunternehmen ist das geistige Eigentum der wertvollste Aktivposten. Patente, Marken, Gebrauchsmuster und nicht eingetragene Know-how-Positionen müssen vor dem Verkaufsprozess systematisch erfasst und rechtlich gesichert sein.

Ein Patent schützt eine Erfindung für maximal 20 Jahre ab Anmeldung (§ 16 PatG); Marken sind für jeweils zehn Jahre eingetragen und verlängerbar (§ 47 MarkenG). Käufer legen großen Wert darauf zu verstehen, welche Schutzrechte im Unternehmen liegen, welche beim Gesellschafter persönlich gehalten werden und welche überhaupt nicht registriert sind.

Ein in der Praxis häufiger Fehler: Kernpatente wurden vom Gründer persönlich angemeldet und nie auf die Gesellschaft übertragen. Im Verkaufsprozess führt dies entweder zu einer nachträglichen Übertragung (die steuerliche Konsequenzen haben kann) oder zu einer Lizenzierungsabrede, die den Käufer langfristig in Abhängigkeit zum Verkäufer hält. Beide Varianten sind lösbar – aber nur, wenn sie rechtzeitig identifiziert werden.

Know-how, das nicht durch eingetragene Schutzrechte gesichert ist, sollte durch vertragliche Maßnahmen geschützt werden: Non-Disclosure-Vereinbarungen mit Schlüsselmitarbeitern, Geheimhaltungspflichten in Arbeitsverträgen, und – sofern noch nicht vorhanden – eine interne Dokumentation der wesentlichen Prozesse und Rezepturen. Der Käufer möchte sicherstellen, dass das Know-how beim Unternehmen verbleibt und nicht mit dem Gründer das Unternehmen verlässt.

Welche Compliance-Anforderungen stellt die Chemie- und Pharmaindustrie an den Verkaufsprozess?

Regulatorische Compliance ist in kaum einer anderen Branche so verkaufsrelevant wie in der Chemie- und Pharmaindustrie. Käufer und ihre Berater prüfen im Rahmen der Regulatory Due Diligence penibel, ob das Zielunternehmen alle einschlägigen Anforderungen einhält – denn ein behördlicher Widerruf einer Betriebsgenehmigung nach dem Closing kann wirtschaftlich existenzbedrohend sein.

Zu den wesentlichen Compliance-Bereichen gehören: das Arzneimittelrecht (AMG, GMP-Anforderungen nach AMWHV), das Chemikalienrecht (REACH-Verordnung, CLP-Verordnung), das Gefahrstoffrecht (GefStoffV), das Umweltrecht (BImSchG, KrWG) sowie – seit zunehmend relevant – das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) für Unternehmen ab der gesetzlichen Schwellengröße. Nach unserer Erfahrung sind es gerade die Schnittstellen zwischen diesen Regelungsbereichen, die in der Due Diligence Fragen aufwerfen.

Für den Verkäufer empfiehlt sich, vor dem offiziellen Start des Verkaufsprozesses eine interne Compliance-Überprüfung (Vendor Due Diligence) durchzuführen. Dies ermöglicht, identifizierte Schwachstellen zu beheben oder transparent zu kommunizieren – beides ist besser als ein überraschtes Käuferteam, das daraus Preiszugeständnisse ableitet.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei einen mittelständischen Spezialchemie-Hersteller aus dem Bereich Lacke und Beschichtungen beim Verkauf an einen europäischen Strategischen Investor. Ausgangslage: Das Unternehmen verfügte über eine wertvolle BImSchG-Genehmigung für die Produktion lösemittelhaltiger Produkte sowie über mehrere noch nicht vollständig auf die Gesellschaft übertragene Patente. Vorgehen: Gemeinsam mit dem Mandanten wurde zunächst eine strukturierte Vendor Due Diligence durchgeführt; die Patente wurden formwirksam auf die Gesellschaft übertragen, und für die Weitergeltung der BImSchG-Genehmigung im Rahmen eines Share Deals wurde ein Rechtsgutachten erstellt, das dem Käufer Sicherheit verschaffte. Ergebnis: Die Transaktion wurde in der geplanten Struktur abgeschlossen; der Käufer verzichtete auf den zunächst geforderten substanziellen Kaufpreisabschlag für das Genehmigungsrisiko.

Arbeitsrechtliche Aspekte: Schlüsselmitarbeiter und Betriebsübergang

Beim Unternehmensverkauf in der Chemie- und Pharmaindustrie sind Schlüsselmitarbeiter – Chefchemiker, regulatorische Experten, leitende Qualitätssicherungsbeauftragte – häufig Teil des Unternehmenswertes. Käufer wollen sicherstellen, dass diese Mitarbeiter nach dem Closing verbleiben; Verkäufer müssen darauf achten, dass die arbeitsrechtliche Vorbereitung keine unnötigen Risiken schafft.

Beim Asset Deal gilt § 613a BGB (Betriebsübergang): Arbeitnehmer gehen kraft Gesetzes auf den Erwerber über; sie haben ein Widerspruchsrecht, das ihre Weiterbeschäftigung beim Käufer verhindern kann. Beim Share Deal bleibt der Arbeitgeber rechtlich derselbe – die Gesellschaft –, sodass § 613a BGB grundsätzlich nicht gilt; die Arbeitsverhältnisse bestehen unverändert fort.

Für Schlüsselmitarbeiter empfiehlt sich, im Rahmen der Verkaufsvorbereitung sogenannte Retention-Vereinbarungen zu prüfen: Diese können – rechtlich sorgfältig ausgestaltet – Anreize schaffen, die einen Verbleib der Schlüsselmitarbeiter zumindest für eine Übergangsphase nach dem Closing sicherstellen. Die Kündigungsschutzklage muss bei einschlägigem KSchG-Anwendungsbereich (mehr als 10 Arbeitnehmer, § 23 KSchG) innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung erhoben werden (§ 4 KSchG) – diese Frist ist auch für Umstrukturierungen im Vorfeld eines Verkaufs zu beachten.

Fusionskontrolle und regulatorische Freigaben

Sobald die Größenverhältnisse von Käufer und Zielunternehmen bestimmte Umsatzschwellen überschreiten, ist der Unternehmenszusammenschluss vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt oder der EU-Kommission anzumelden. Der Verkäufer tut gut daran, diese Frage bereits bei der Auswahl der Kaufinteressenten zu antizipieren – denn ein Käufer, dessen Erwerb eine langwierige Fusionskontrollprüfung auslöst, erhöht das Transaktionsrisiko erheblich.

Nach § 35 GWB besteht eine Anmeldepflicht, wenn der gemeinsame weltweite Umsatz aller Beteiligten mehr als 500 Mio. Euro beträgt, ein Unternehmen im Inland mehr als 50 Mio. Euro Umsatz erzielt und ein weiteres Unternehmen im Inland mehr als 17,5 Mio. Euro Umsatz erzielt. Für die Chemie- und Pharmaindustrie mit ihren teils sehr hohen Transaktionswerten ist zudem die Transaktionswert-Schwelle des § 35 Abs. 1a GWB zu beachten, die bei Gegenleistungen von über 400 Mio. Euro greift, wenn das Zielunternehmen erhebliche Inlandstätigkeit entfaltet. Bitte beachten: Die 12. GWB-Novelle ist in Planung; die Schwellenwerte sind vor Mandatsbeginn zu verifizieren.

Das Vollzugsverbot nach § 41 GWB ist strikt zu beachten: Ein vorzeitiger Vollzug vor kartellrechtlicher Freigabe kann mit einem Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden. Für den Zeitplan einer Transaktion bedeutet dies, dass die Freigabedauer von typischerweise einem bis mehreren Monaten in den Zeitplan eingeplant werden muss.

Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Rechtsthemen der Verkaufsvorbereitung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der Gesellschaftsstruktur und der einschlägigen regulatorischen Situation Ihres Unternehmens. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Ausgangssituation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Checkliste: Wichtige Vorbereitungsschritte vor dem Unternehmensverkauf

Nach unserer Erfahrung lassen sich die wesentlichen Vorbereitungsmaßnahmen in einem strukturierten Ablauf zusammenfassen, der sechs bis achtzehn Monate vor dem angestrebten Signing beginnen sollte.

  • Gesellschaftsrechtliche Bereinigung: Anteilsinhaber und Anteilsquoten verifizieren; historische Übertragungen auf Formwirksamkeit prüfen (§ 15 GmbHG); Vinkulierungsklauseln und Vorkaufsrechte identifizieren.
  • Vendor Due Diligence: Interne Durchleuchtung des Unternehmens aus Käuferperspektive; Identifikation und Behebung oder transparente Dokumentation von Schwachstellen.
  • Datenraum aufbauen: Systematische Erfassung und Aufbereitung aller wesentlichen Unterlagen in einer strukturierten Dokumentenablage.
  • Schutzrechte konsolidieren: Patente, Marken und Know-how-Positionen erfassen; fehlende Übertragungen auf die Gesellschaft nachholen; Schutzrechtsportfolio bewerten.
  • Regulatorischer Status: Behördliche Zulassungen und Genehmigungen (AMG, BImSchG) auf Übertragbarkeit prüfen; offene Mängelanzeigen oder Behördenkorrespondenz dokumentieren.
  • Compliance-Überprüfung: REACH, GMP, GefStoffV, LkSG – einschlägige Anforderungen mit dem tatsächlichen Unternehmenszustand abgleichen.
  • Vertragsbereinigung: Wesentliche Kunden- und Lieferantenverträge auf Change-of-Control-Klauseln und Kündigungsrechte durchsehen.
  • Arbeitsrecht: Schlüsselmitarbeiter identifizieren; ggf. Retention-Vereinbarungen prüfen; § 613a BGB bei Asset-Deal-Strukturen berücksichtigen.
  • Fusionskontrolle: Umsatzschwellen der Kaufinteressenten vorläufig bewerten; ggf. Anmeldepflicht und Vollzugsverbot in den Zeitplan einplanen.
  • Transaktionsstruktur: Share Deal versus Asset Deal unter rechtlichen, steuerlichen und regulatorischen Gesichtspunkten abwägen.

Wann ist anwaltliche Begleitung unverzichtbar?

Fragt man Unternehmensverkäufer im Nachhinein, wann sie anwaltliche Beratung in Anspruch genommen haben, lautet die ehrliche Antwort oft: zu spät. Anwaltliche Begleitung ist nicht erst beim Vertragsverhandeln notwendig – sie schafft den größten Mehrwert, wenn sie bereits in der Vorbereitungsphase einsetzt.

Wann ist professionelle Begleitung besonders wichtig? Sobald mehr als ein potenzieller Käufer in Betracht kommt, ist eine klare Prozesssteuerung (Teaser, Informationsmemorandum, Letter of Intent) rechtlich und taktisch sinnvoll. Sobald der Datenraum geöffnet wird, beginnt die Phase, in der Informationsasymmetrien entstehen können, die sich später in Gewährleistungsansprüchen niederschlagen. Und spätestens beim Term Sheet oder Letter of Intent sind verbindliche und unverbindliche Elemente sauber zu trennen – denn auch scheinbar unverbindliche Vorvereinbarungen können in bestimmten Konstellationen rechtliche Bindungswirkungen entfalten.

In der Chemie- und Pharmaindustrie ist die Komplexität durch die regulatorische Dimension nochmals erhöht. Nach unserer Erfahrung sind es gerade die Schnittstellen zwischen gesellschaftsrechtlicher Transaktion, regulatorischem Genehmigungsstatus und IP-Portfolio, die spezifische juristische Expertise erfordern. Wir beraten regelmäßig mittelständische Unternehmen aus diesem Sektor bei der Vorbereitung und Durchführung von Unternehmensverkäufen – vom ersten strategischen Beratungsgespräch bis zum notariellen Vollzug.

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Häufige Fragen zur Verkaufsvorbereitung in der Chemie- und Pharmaindustrie

Wie lange dauert die Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs typischerweise?

Die Vorbereitungsphase vor dem eigentlichen Verkaufsprozess dauert in der Praxis sechs bis achtzehn Monate. Kürzere Zeiträume sind möglich, erhöhen jedoch das Risiko, dass strukturelle Mängel erst vom Käufer entdeckt werden. In der Chemie- und Pharmaindustrie ist die Vorbereitung aufgrund der regulatorischen Komplexität – Zulassungsprüfung, Genehmigungsübertragbarkeit, Schutzrechtskonsolidierung – oft aufwendiger als in anderen Branchen. Frühzeitig begonnene Vorbereitung schafft Verhandlungsspielraum.

Was ist der Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal bei Pharmaunternehmen?

Beim Share Deal werden GmbH-Anteile nach § 15 GmbHG übertragen; das Unternehmen geht mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf den Käufer über, einschließlich Umwelthaftungen und behördlicher Genehmigungen. Beim Asset Deal werden einzelne Wirtschaftsgüter nach BGB übertragen; öffentlich-rechtliche Genehmigungen (etwa nach BImSchG oder AMG) gehen grundsätzlich nicht automatisch über, was für Pharmaunternehmen erhebliche praktische Konsequenzen hat. Die Strukturentscheidung ist branchenspezifisch und sollte anwaltlich begleitet werden.

Müssen Arzneimittelzulassungen beim Unternehmensverkauf neu beantragt werden?

Das hängt maßgeblich von der Transaktionsstruktur ab. Beim Share Deal verbleibt die Zulassungsinhaberin (die Gesellschaft) rechtlich unverändert; eine förmliche Umschreibung der Zulassung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Beim Asset Deal hingegen muss der Erwerber bei der zuständigen Bundesoberbehörde (in der Regel BfArM oder EMA) eine Übertragung beantragen. Die hierfür erforderlichen Vorlaufzeiten müssen in den Transaktionszeitplan einkalkuliert werden; dies ist ein gewichtiges Argument für die Strukturentscheidung.

Wann ist eine Fusionskontrollanmeldung beim Bundeskartellamt erforderlich?

Eine Anmeldepflicht besteht nach § 35 GWB, wenn der gemeinsame weltweite Umsatz aller Beteiligten mehr als 500 Mio. Euro beträgt und die beteiligten Unternehmen die Inlandsumsatzschwellen von 50 Mio. Euro bzw. 17,5 Mio. Euro überschreiten. Vor dem Vollzug gilt das strenge Vollzugsverbot des § 41 GWB. Da die 12. GWB-Novelle Änderungen an den Schwellenwerten vorsehen kann, ist die aktuelle Rechtslage vor der Transaktionsplanung zu verifizieren.

Was ist eine Vendor Due Diligence und warum ist sie für Verkäufer sinnvoll?

Die Vendor Due Diligence (VDD) ist eine vom Verkäufer selbst beauftragte Prüfung des eigenen Unternehmens aus Käuferperspektive. Sie ermöglicht, Schwachstellen frühzeitig zu identifizieren und zu beheben – bevor der Käufer sie entdeckt und als Argument für Kaufpreisabschläge nutzt. Für Chemie- und Pharmaunternehmen empfiehlt sich eine VDD insbesondere für die Bereiche Schutzrechte, regulatorischer Status und Umwelthaftung, da diese Bereiche erfahrungsgemäß die größten Due-Diligence-Risiken bergen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen des Gesellschaftsrechts, der M&A-Transaktionen und der Unternehmensnachfolge – mit besonderem Fokus auf regulatorisch anspruchsvolle Branchen wie die Chemie- und Pharmaindustrie. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei begleitet Transaktionen von der strategischen Vorbereitung bis zum notariellen Vollzug und setzt dabei auf strukturierte Prozesse, die den Mandanten in jeder Phase Sicherheit geben. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Verkaufsvorbereitung in der Chemie- und Pharmaindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, welche Vorbereitungsschritte für Ihr Unternehmen vorrangig sind, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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