Ein inhabergeführtes Energieversorgungsunternehmen mit gewachsenem Kundenstamm, laufenden Netzpachtverträgen und einer Gesellschafterstruktur, die seit der Gründergeneration unverändert geblieben ist – das ist die Ausgangslage, mit der Unternehmer in der Energiewirtschaft häufig in ein Verkaufsverfahren eintreten. Die Frage, die sich dabei früh und dringlich stellt, lautet: Was ist überhaupt zu tun, bevor ein Käufer die erste Due-Diligence-Anfrage schickt?
Den Verkauf des eigenen Unternehmens vorbereiten bedeutet in der Energiewirtschaft, gesellschaftsrechtliche, vertragliche und regulatorische Risiken frühzeitig zu identifizieren und durch gezielte Gestaltungsmaßnahmen auf einen kaufpreisrelevanten Stand zu bringen. Die rechtliche Grundlage bilden vor allem das GmbH-Gesetz (GmbHG), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie die Regelungen zum Unternehmenskauf und zur Gewährleistung. Wer diese Vorbereitungsphase unterschätzt, riskiert Kaufpreisabzüge, Haftungsreserven oder das Scheitern der Transaktion an letzter Stelle.
Dieser Beitrag ordnet die gefestigte Rechtsprechung zur Verkaufsvorbereitung im M&A-Kontext ein, beleuchtet branchenspezifische Besonderheiten der Energiewirtschaft und zeigt auf, welche Handlungsschritte Gesellschafter und Geschäftsführer vor dem ersten Investorengespräch ergreifen sollten.
Was versteht die Rechtsprechung unter einer ordnungsgemäßen Verkaufsvorbereitung?
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich in verschiedenen Zusammenhängen mit der Frage befasst, welche Sorgfalt Verkäufer bei der Vorbereitung eines Unternehmenstransfers schulden. Im Kern lässt sich aus der gefestigten Senatsrechtsprechung ableiten: Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, ungefragt alle nachteiligen Umstände zu offenbaren – er ist jedoch verpflichtet, auf Nachfrage vollständig und zutreffend zu antworten sowie arglistiges Verschweigen wesentlicher Umstände zu unterlassen.
Das bedeutet für die Praxis: Die Grenze zwischen zulässigem Schweigen und haftungsbegründender Täuschung verläuft nach der Rechtsprechung dort, wo ein Umstand für den Käufer so wesentlich ist, dass er diesen – aus objektivierter Käuferperspektive – vernünftigerweise hätte kennen müssen. Im Bereich der Energiewirtschaft gehören dazu typischerweise laufende Regulierungsverfahren, Netzentgeltstreitigkeiten und Konzessionsablauftermine.
Für Gesellschafter einer GmbH kommt die gesellschaftsrechtliche Dimension hinzu. Das GmbHG schreibt für die Abtretung von Gesellschaftsanteilen die notarielle Beurkundung vor (§ 15 GmbHG). Diese Pflicht gilt auch für Verpflichtungsverträge – also für die schuldrechtliche Vereinbarung, einen Anteil zu übertragen. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen scheinbar verbindliche Vorverträge mangels notarieller Form keine Bindungswirkung entfalten und Käufer oder Verkäufer sich unerwartet frei fühlen. Diese Rechtslage ist gefestigt und für den Mittelstand folgenreich.
Welche branchenspezifischen Risiken prägen den Unternehmensverkauf in der Energiewirtschaft?
Die Energiewirtschaft ist ein regulierter Markt mit einer Vielzahl sektorspezifischer Rechtslagen, die ein standardisiertes M&A-Verfahren erheblich verkomplizieren. Wer ein Energieunternehmen verkaufen möchte, muss diese Risiken kennen und in der Verkaufsvorbereitung adressieren – anderenfalls werden sie unweigerlich in der Due Diligence des Käufers sichtbar und preismindernd verhandelt.
Konzessionsverträge sind in der Energiewirtschaft ein zentrales Thema. Die kommunale Vergabe von Wegenutzungsrechten unterliegt dem Energiewirtschaftsgesetz und einer strengen Vergaberechtsprechung. Läuft eine Konzession während der Transaktionsphase aus oder steht eine Neuvergabe unmittelbar bevor, beeinflusst dies die Bewertungsgrundlagen des Käufers fundamental. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Stadtwerk aus dem norddeutschen Raum, dessen Anteilsverkauf an einem bevorstehenden Konzessionsablauf scheiterte – nicht wegen fehlender Einigung über den Kaufpreis, sondern weil die Vertragswerke zur Neukonzessionierung unvollständig und streitig waren. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete die strukturierte Aufarbeitung der Konzessionshistorie, koordinierte die Abstimmung mit der Gemeinde und erstellte eine rechtliche Risikodarstellung für den Käufer. Ergebnis: Die Transaktion konnte nach einer Vorbereitungsphase von rund sechs Monaten erfolgreich abgeschlossen werden – ohne wesentliche Kaufpreisanpassung gegenüber der ursprünglichen Vorstellung des Verkäufers.
Netzpachtverträge bilden ein weiteres Risikocluster. Gerade in der Sparte Strom und Gas halten viele Mittelständler nicht das Netz im Eigentum, sondern nutzen es auf Basis langfristiger Pacht- oder Betriebsführungsverträge. Für den Käufer stellt sich die Frage: Gehen diese Verträge automatisch auf ihn über, oder bedarf es einer Zustimmung des Verpächters? Nach den allgemeinen Regeln des BGB gilt der Grundsatz, dass Schuldverhältnisse nicht ohne Zustimmung des Gläubigers übertragen werden können. Der Käufer erwirbt also nicht zwangsläufig die vertragliche Position des Verkäufers. Diese Rechtslage ist in der Verkaufsvorbereitung zu klären und ggf. vertraglich abzusichern.
Hinzu treten regulatorische Verbindlichkeiten gegenüber der Bundesnetzagentur oder den Landesregulierungsbehörden. Laufende Anreizregulierungsverfahren, Effizienzwertfestsetzungen oder ausstehende Bescheide zu Netzentgelten sind typische Positionen, die im Kaufvertrag durch Garantien und Freistellungsklauseln abgebildet werden müssen. Fehlt diese Abbildung, entsteht nach Abschluss der Transaktion ein Haftungsstreit über die Frage, wer für Altverbindlichkeiten einzustehen hat.
Wie wirkt die Rechtsprechung zu Garantien und Gewährleistung im Unternehmensverkauf?
Der Unternehmenskauf ist im BGB nicht als eigener Vertragstyp geregelt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat ihn jedoch über Jahrzehnte ausdifferenziert. Im Kern gilt: Beim Anteilskauf (Share Deal) kauft der Erwerber Gesellschaftsanteile, nicht einzelne Vermögensgegenstände. Mängel des Unternehmens, die sich in den Anteilen widerspiegeln, unterliegen daher nicht dem Sachmängelrecht des BGB in seiner Reinform, sondern werden über die vertraglichen Garantien und Freistellungsklauseln des Kaufvertrags abgebildet.
Die gefestigte Senatsrechtsprechung unterscheidet dabei zwischen Beschaffenheitsgarantien (die Ansprüche auslösen, wenn die garantierte Eigenschaft nicht besteht) und bloßen Wissenserklärungen (die lediglich den damaligen Kenntnisstand des Verkäufers dokumentieren). Diese Unterscheidung ist kaufpreisrelevant: Eine weitreichende Beschaffenheitsgarantie erhöht das Risikoprofil des Verkäufers und senkt ceteris paribus den erzielten Nettoerlös.
Für Energieunternehmen bedeutet das: Die Verkaufsvorbereitung muss klären, welche Aussagen der Verkäufer über sein Unternehmen im Datenraum und im Kaufvertrag treffen kann – und welche er nicht treffen kann, weil sie von laufenden Regulierungsverfahren, noch nicht beschiedenen Behördenanträgen oder streitigen Lieferverträgen abhängen. Nach unserer Erfahrung ist die sorgfältige Grenzziehung zwischen garantierbaren und nicht garantierbaren Unternehmenszuständen eine der anspruchsvollsten Aufgaben in der transaktionsbegleitenden Beratung.
Was bedeutet die kaufrechtliche Verjährungsrechtsprechung für Verkäufer?
Ein oft unterschätztes Risiko liegt in der zeitlichen Dimension von Gewährleistungsansprüchen nach Abschluss der Transaktion. Die allgemeine Verjährungsfrist des BGB beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 195, § 199 BGB). Im Unternehmenskaufrecht wird diese gesetzliche Verjährung jedoch regelmäßig vertraglich modifiziert.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat klargestellt, dass Parteien im Unternehmenskaufvertrag die Verjährungsfristen für Garantieansprüche grundsätzlich frei gestalten können – sowohl verlängernd als auch verkürzend. Verkürzte Fristen, die deutlich unter der gesetzlichen Regelverjährung liegen, werden von den Gerichten akzeptiert, solange sie nicht den Verkäufer einseitig begünstigen und damit gegen § 307 BGB verstoßen.
Für die Praxis heißt das: Der Verkäufer hat ein starkes Interesse daran, Gewährleistungsfristen so kurz wie möglich zu gestalten – der Käufer das gegenteilige Interesse. In der Energiewirtschaft, wo Regulierungsrisiken typischerweise erst Jahre nach einer Transaktion sichtbar werden, ist dieser Verhandlungspunkt regelmäßig hart umkämpft. Wer als Verkäufer ohne anwaltliche Begleitung in diese Verhandlung geht, riskiert, Fristen zu akzeptieren, die ihn noch lange nach dem Closing mit Haftungsrisiken belasten.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Rechtsprechung und gesetzlichen Grundlagen. Ihr konkreter Unternehmensverkauf erfordert die Prüfung Ihrer individuellen Vertragswerke, laufenden Genehmigungen und der einschlägigen Regulierungslage. Für eine erste rechtliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Welche Rolle spielt die gesellschaftsrechtliche Struktur bei der Verkaufsvorbereitung?
Die gesellschaftsrechtliche Struktur eines Energieunternehmens beeinflusst maßgeblich, wie ein Verkaufsverfahren ablaufen kann und welche Vorlaufzeit realistisch ist. Bei einer GmbH, der häufigsten Rechtsform im deutschen Mittelstand, sind die Geschäftsanteile ohne Einschränkung durch die Satzung grundsätzlich frei übertragbar – allerdings bedarf die Abtretung der notariellen Beurkundung (§ 15 GmbHG). Die Satzung kann jedoch Vinkulierungsklauseln enthalten, die eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder einzelner Mitgesellschafter zur Voraussetzung einer wirksamen Abtretung machen.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Situationen, in denen Mehrheitsgesellschafter einen Verkauf vorbereiten, ohne die satzungsmäßigen Zustimmungserfordernisse geprüft zu haben. Solche Vinkulierungsklauseln können einen Verkauf erheblich verzögern oder erschweren – insbesondere dann, wenn Minderheitsgesellschafter eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen oder Informationsrechte geltend machen.
Hinzu kommt: Bei Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern sind etwaige Vorkaufsrechte, Tag-along-Klauseln (Mitveräußerungsrechte) oder Drag-along-Klauseln (Mitveräußerungspflichten) zu prüfen. Diese schuldrechtlichen oder satzungsmäßig verankerten Rechte können dazu führen, dass ein geplanter Teilverkauf an einen strategischen Investor rechtlich nicht wie geplant vollzogen werden kann. Die Kanzlei berät regelmäßig Unternehmen, die genau an diesem Punkt in eine unerwartete Verhandlungssituation geraten sind.
Für Energieunternehmen mit kommunalen Minderheitsbeteiligungen gilt eine zusätzliche Besonderheit: Gemeinden unterliegen bei der Veräußerung von Beteiligungen haushaltsrechtlichen Anforderungen und gemeinderechtlichen Genehmigungsvorbehalten. Diese öffentlich-rechtlichen Ebene überlagert das gesellschaftsrechtliche Verfahren und muss in der Transaktionsplanung von Beginn an berücksichtigt werden.
Wie gestaltet man den Verkaufsprozess rechtssicher – ein strukturierter Überblick?
Ein rechtssicherer Verkaufsprozess folgt einer erprobten Abfolge, die jeweils auf die konkrete Unternehmens- und Branchensituation anzupassen ist. Die nachfolgende Darstellung beschreibt die typischen Phasen und die rechtlichen Anforderungen, die in jeder Phase zu erfüllen sind.
Phase 1: Interne Strukturanalyse. Vor dem ersten Investorenkontakt ist zu klären: Welche Gesellschaftsstruktur liegt vor? Welche vertraglichen Bindungen bestehen? Gibt es satzungsmäßige Beschränkungen? Wer hält welche Anteile, und auf welcher rechtlichen Grundlage? Für die Energiewirtschaft kommt die Prüfung regulatorischer Genehmigungen, laufender Behördenverfahren und der Konzessionslandschaft hinzu.
Phase 2: Vorbereitung des Datenraums. Der Datenraum (virtueller Datenraum, VDR) ist das Herzstück der Due Diligence. Er muss vollständig, konsistent und so aufgebaut sein, dass der Käufer die für seine Kaufentscheidung wesentlichen Informationen ohne Suchaufwand findet. Rechtlich relevant ist: Was in den Datenraum eingestellt wird, gilt nach der Rechtsprechung als offenbart. Was fehlt und später relevant wird, kann zur Nachforderung oder zu Schadensersatzansprüchen führen. Die Auswahl der Dokumente ist daher eine rechtliche Gestaltungsaufgabe, keine Verwaltungsarbeit.
Phase 3: Letter of Intent und Exklusivitätsvereinbarung. Mit dem potenziellen Käufer wird regelmäßig zunächst ein Letter of Intent (LoI, vorläufige Absichtserklärung) abgeschlossen. Der LoI begründet nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Bindungswirkung zum Kaufabschluss, sehr wohl aber vorvertragliche Pflichten (§ 311 Abs. 2 BGB). Enthält der LoI eine Exklusivitätsklausel, verpflichtet sich der Verkäufer für einen definierten Zeitraum, keine Verhandlungen mit anderen Bietern zu führen. Der Verstoß gegen diese Pflicht kann Schadensersatzansprüche auslösen.
Phase 4: Kaufvertragsverhandlung und Notartermin. Der Anteilskaufvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 15 GmbHG). Die Verhandlung der Garantien, der Verjährungsfristen, der Kaufpreisanpassungsmechanismen (zum Beispiel Earn-out-Klauseln) und der Freistellungsregelungen erfordert eine substanzielle Vorbereitungsarbeit. Nach unserer Erfahrung ist der Zeitraum zwischen LoI-Unterzeichnung und Notartermin bei Energieunternehmen aufgrund der regulatorischen Komplexität regelmäßig länger als bei vergleichbaren Transaktionen in nicht-regulierten Märkten.
Konstellation A – Vollständige Anteilsveräußerung (Share Deal): Instrument = notariell beurkundeter Anteilskaufvertrag nach GmbHG · Frist = Verjährungsfristen für Garantieansprüche vertraglich zu verhandeln · Folge = Erwerber tritt in alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft ein. Konstellation B – Teilveräußerung mit Minderheitsgesellschafter: Instrument = Gesellschaftervereinbarung (SHA) + notarielle Anteilsabtretung · Frist = Prüfung Vinkulierung vor Closing zwingend · Folge = Mitgesellschafter-Rechte (Tag-along, Vorkaufsrecht) können Verfahren verzögern.
Welche Fristen und Folgepflichten sind nach dem Closing zu beachten?
Mit dem Vollzug der Transaktion (Closing) endet die Verkaufsvorbereitung – es beginnen jedoch neue rechtliche Pflichten. Für Energieunternehmen sind dies vor allem Anzeige- und Genehmigungspflichten gegenüber Regulierungsbehörden, die im Kaufvertrag durch entsprechende Vollzugsbedingungen (Conditions Precedent) abgesichert werden sollten.
Auf gesellschaftsrechtlicher Ebene ist der Wechsel im Gesellschafterbestand in der Gesellschafterliste zu dokumentieren und zur Eintragung beim Handelsregister anzumelden. Die Gesellschafterliste ist nach § 40 GmbHG unverzüglich nach einer Veränderung im Gesellschafterbestand zu aktualisieren und beim Handelsregister einzureichen. Diese Pflicht trifft den beurkundenden Notar, der jedoch auf vollständige Informationen durch die Parteien angewiesen ist. Fehlerhafte Gesellschafterlisten können zu Legitimationsproblemen bei späteren Gesellschafterbeschlüssen führen.
Steuerrechtlich können beim Verkauf von GmbH-Anteilen erhebliche Steuerfolgen entstehen – abhängig davon, ob der Verkäufer eine natürliche Person oder eine Kapitalgesellschaft ist, und in welchem steuerlichen Umfeld die Transaktion stattfindet. Da die steuerlichen Parameter von Ihrer individuellen Situation abhängen und an dieser Stelle nicht ohne Kenntnis der konkreten Verhältnisse qualifiziert beurteilt werden können, empfehlen wir die frühzeitige Einbindung steuerlicher Berater bereits in der Vorbereitungsphase.
Nach unserer Erfahrung ist die Phase der Post-Closing-Integrationsstreitigkeiten ein unterschätztes Risiko für Verkäufer, die glauben, mit dem Notartermin sei ihre Rolle beendet. Kaufpreisanpassungsklauseln, Escrow-Vereinbarungen (Hinterlegungen) und Garantiezahlungen können noch Monate oder Jahre nach dem Closing zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Eine sorgfältige Dokumentation des Unternehmens bereits in der Verkaufsvorbereitung ist die beste Prävention gegen solche Nachkaufstreitigkeiten.
Welche Fehler machen Verkäufer in der Energiewirtschaft häufig?
Aus der Beratungspraxis lassen sich wiederkehrende Fehler identifizieren, die den Erfolg eines Unternehmensverkaufs in der Energiewirtschaft gefährden oder zumindest den erzielten Erlös schmälern.
Ein erster Fehler ist der zu späte Start der Verkaufsvorbereitung. Wer erst dann mit der strukturellen Aufarbeitung beginnt, wenn der erste Käufer Interesse bekundet, hat in der Regel keine Zeit mehr, identifizierte Risiken zu beseitigen. Der Käufer und seine Berater werden diese Risiken in der Due Diligence finden – und preismindernd verhandeln. Wer hingegen zwölf bis achtzehn Monate vor einer geplanten Transaktion mit der Vorbereitung beginnt, hat die Möglichkeit, Risiken aktiv zu gestalten statt nur zu erklären.
Ein zweiter, häufiger Fehler ist die unvollständige Erfassung regulatorischer Verbindlichkeiten. Energieunternehmen unterliegen einem dichten Netz sektorspezifischer Pflichten – von der Anreizregulierung über Netzanschlusspflichten bis hin zu Konzessionsverträgen. Fehlende oder lückenhafte Dokumentation dieser Verbindlichkeiten signalisiert dem Käufer ein erhöhtes Risikoprofil.
Ein dritter Fehler liegt in der unrealistischen Kaufpreiserwartung, die nicht durch eine nachvollziehbare Unternehmensbewertung unterlegt ist. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht hat dies unmittelbare Folgen: Stimmt der Unternehmenswert nicht mit den Ergebnissen der Due Diligence überein, kommt es zum Scheitern der Verhandlungen oder zu erheblichen Kaufpreisabzügen. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass eine transparente Selbsteinschätzung des Unternehmenswerts, die auch kritische Punkte offen adressiert, zu schnelleren und stabilereren Verhandlungsverläufen führt als eine Maximalerwartung, die sich im Verlauf der Due Diligence nicht aufrechterhalten lässt.
Die vorstehende Darstellung betrifft Regelfälle der Transaktionsvorbereitung in der Energiewirtschaft. Ihr konkretes Unternehmensverkaufsverfahren erfordert die individuelle Prüfung Ihrer Vertragswerke, Gesellschaftsstruktur und regulatorischen Stellung. Für eine Klärung, wie diese Aspekte auf Ihr Unternehmen wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zum Unternehmensverkauf in der Energiewirtschaft
Was ist der erste rechtliche Schritt beim Verkauf eines Energieunternehmens?
Der erste rechtliche Schritt ist eine strukturierte Bestandsaufnahme der Gesellschaftsstruktur, der satzungsmäßigen Übertragungsbeschränkungen und der wesentlichen Vertragsverhältnisse. Bei Energieunternehmen kommen die regulatorischen Genehmigungen und die Konzessionslandschaft als zwingende Prüfungspunkte hinzu. Diese Bestandsaufnahme bildet die Grundlage für alle weiteren Vorbereitungsmaßnahmen und sollte möglichst frühzeitig – idealerweise zwölf bis achtzehn Monate vor einem geplanten Verkaufsverfahren – eingeleitet werden. Die anwaltliche Begleitung setzt am besten in dieser Phase an, nicht erst bei der Kaufvertragsverhandlung.
Braucht der Verkauf von GmbH-Anteilen eine notarielle Beurkundung?
Ja. Nach § 15 GmbHG bedürfen sowohl die schuldrechtliche Verpflichtung zur Anteilsübertragung als auch die eigentliche Abtretung der notariellen Beurkundung. Ein formloser Kaufvertrag über GmbH-Anteile ist nichtig. Dies gilt auch für Vorverträge oder Optionsvereinbarungen, die sich auf die Übertragung beziehen. In der Praxis bedeutet das: Bereits die verbindliche Einigung der Parteien über Kaufpreis und Konditionen muss notariell beurkundet werden, um rechtliche Bindungswirkung zu erzeugen.
Was ist beim Verkauf eines Energieunternehmens mit Konzessionsvertrag zu beachten?
Konzessionsverträge – also Wegenutzungsverträge mit Kommunen für den Betrieb von Strom- oder Gasnetzen – sind nicht automatisch auf den Käufer übertragbar. Die Vertragsübernahme bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Läuft der Konzessionsvertrag während der Transaktionsphase aus oder steht eine Neuvergabe bevor, entsteht für den Käufer ein erhebliches Bewertungsrisiko. Diese Situation muss in der Verkaufsvorbereitung frühzeitig identifiziert, rechtlich bewertet und im Kaufvertrag durch geeignete Regelungen – etwa Kaufpreisanpassungsklauseln oder aufschiebende Bedingungen – abgebildet werden.
Wie lange ist der Verkäufer nach dem Closing haftbar?
Die Dauer der Verkäuferhaftung hängt entscheidend von den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfristen ab. Die gesetzliche Regelverjährung nach BGB beträgt drei Jahre, kann aber im Unternehmenskaufvertrag wirksam abgekürzt oder verlängert werden. In der Praxis sind Fristen von zwölf bis vierundzwanzig Monaten für allgemeine Garantien und längere Fristen für Steuer- und Umweltgarantien üblich. Die genaue Ausgestaltung ist Verhandlungssache und hat unmittelbaren Einfluss auf das Risikoprofil des Verkäufers nach dem Abschluss.
Was ist ein Datenraum und wofür wird er im Unternehmensverkauf benötigt?
Ein Datenraum (Virtual Data Room, VDR) ist eine gesicherte digitale Umgebung, in der der Verkäufer dem Käufer und dessen Beratern die für die Due Diligence erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt. Er enthält typischerweise Gesellschaftsverträge, Jahresabschlüsse, wesentliche Kundenverträge, Arbeitnehmerübersichten, Genehmigungen und Regulierungsunterlagen. Rechtlich ist relevant: Was in den Datenraum eingestellt wird, gilt nach der Rechtsprechung als dem Käufer bekannt. Die sorgfältige Auswahl und Strukturierung der Datenraum-Dokumente ist daher eine rechtliche Gestaltungsaufgabe mit unmittelbarem Einfluss auf die Haftungssituation des Verkäufers.
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