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Gesellschaftsrecht, M&A & Unternehmensnachfolge · Rechtsgebiet 1

Verkauf des eigenen Unternehmens vorbereiten – Groß- und Einzelhandel: Praxisleitfaden

Verkauf des eigenen Unternehmens vorbereiten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Der Moment, in dem ein Inhaber beschließt, sein Handelsunternehmen zu verkaufen, markiert einen der folgenreichsten Einschnitte seiner unternehmerischen Laufbahn. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Groß- und Einzelhändler die Vorbereitung unterschätzen: Verträge fehlen, Gesellschafterkonten sind unaufgeräumt, und die Bewertungsgrundlage ist angreifbar. Wer sechs bis zwölf Monate vor dem geplanten Signing die richtigen Weichen stellt, erzielt regelmäßig einen besseren Preis und vermeidet kostspielige Nachverhandlungen.

Den Verkauf des eigenen Unternehmens vorbereiten bedeutet im Kern: rechtliche, steuerliche und betriebliche Risiken vor dem Eintritt eines Käufers zu identifizieren und zu beseitigen. Auf Basis von GmbHG, BGB und den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsregeln lässt sich eine Transaktion so strukturieren, dass Haftungsrisiken minimiert, Kaufpreisverhandlungen gefestigt und gesellschaftsrechtliche Anteilsübertragungen reibungslos vollzogen werden. Der folgende Praxisleitfaden führt Inhaber von Groß- und Einzelhandelsunternehmen Schritt für Schritt durch den Vorbereitungsprozess.

Dieser Leitfaden behandelt nacheinander: die strategische Vorentscheidung zur Transaktionsform, die gesellschaftsrechtliche Aufräumarbeit, die Herstellung der Due-Diligence-Fähigkeit, die Bewertungslogik für Handelsunternehmen, den Umgang mit Fusionskontrolle, die Vertragsverhandlung sowie die steuerliche Strukturierung des Kaufpreises.

Schritt 1: Transaktionsform festlegen – Share Deal oder Asset Deal?

Die erste und folgenreichste Entscheidung im Verkaufsprozess ist die Wahl zwischen Share Deal (Übertragung von Gesellschaftsanteilen) und Asset Deal (Übertragung einzelner Vermögensgegenstände). Diese Entscheidung prägt Haftungsverteilung, Kaufpreis und steuerliche Belastung grundlegend.

Beim Share Deal erwirbt der Käufer sämtliche Risiken, die in der Gesellschaft schlummern – unentdeckte Verbindlichkeiten, anhängige Rechtsstreitigkeiten, steuerliche Altlasten. Beim Asset Deal hingegen wählt er, was er übernimmt; Verbindlichkeiten bleiben beim Veräußerer, sofern keine ausdrückliche Schuldübernahme vereinbart wird. Für GmbH-Anteile schreibt § 15 GmbHG zwingend die notarielle Beurkundung der Anteilsabtretung vor – ein formeller Schritt, der rechtzeitig in der Transaktionsplanung zu berücksichtigen ist.

Im Groß- und Einzelhandel fällt die Abwägung oft zugunsten des Asset Deals aus, wenn der Veräußerer seine persönliche Haftung für Altverbindlichkeiten begrenzen möchte. Allerdings: Beim Asset Deal gehen Mietverträge, Lieferantenrahmenverträge und Konzessionen regelmäßig nicht automatisch über. Hier ist jede einzelne Vertragsbeziehung auf Übertragbarkeit und etwaige Zustimmungserfordernisse zu prüfen.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass inhabergeführte Handelsunternehmen häufig eine gemischte Struktur wählen: Kernbetrieb als Share Deal, Immobilien gesondert per Grundstückskaufvertrag. Nach § 311b BGB ist der Grundstückskaufvertrag notariell zu beurkunden. Wer diese Weichenstellung zu spät trifft, verliert wertvolle Vorbereitungszeit.

Schritt 2: Gesellschaftsrechtliche Struktur bereinigen – was muss vor dem Verkauf stimmen?

Kaum ein Groß- oder Einzelhändler hat seine gesellschaftsrechtliche Hausordnung vollständig auf Verkaufstauglichkeit ausgerichtet. Gesellschafterlisten, Gesellschafterbeschlüsse und Satzungsregelungen sind häufig nicht aktuell. Das fällt spätestens in der Due Diligence auf – und kostet Kaufpreis.

Die Gesellschafterliste beim Handelsregister muss den tatsächlichen Beteiligungsverhältnissen entsprechen (§ 16 GmbHG); nur wer darin ausgewiesen ist, gilt gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter. Veraltete Einträge können die Wirksamkeit der späteren Anteilsübertragung gefährden.

Folgende Punkte sind vor dem Verkauf zu bereinigen:

  • Gesellschafterliste: aktuell, vollständig, mit korrekten Nennbeträgen
  • Satzung: Vorkaufsrechte, Zustimmungserfordernisse und Vinkulierungsklauseln identifizieren und – soweit erforderlich – anpassen
  • Gesellschafterbeschlüsse: fehlende oder formwidrige Beschlüsse nacherfassen, insbesondere für Gewinnverwendungen, Gesellschafterdarlehen und Geschäftsführerbestellungen
  • Gesellschafterdarlehen: Klärung, ob sie als Eigenkapital oder Fremdkapital behandelt werden und wie sie im Kaufvertrag berücksichtigt werden
  • Nebenvereinbarungen zwischen Gesellschaftern: Auffinden und Offenlegen aller Nebenabreden

Bei Familienunternehmen im Handel kommt hinzu: Schenkungsabsprachen, stille Beteiligungen oder mündliche Abfindungsversprechen an ausgeschiedene Gesellschafter können den Prozess erheblich verzögern. Nach unserer Erfahrung mit Transaktionen im Mittelstand empfiehlt es sich, diese Bereinigung nicht weniger als neun Monate vor dem geplanten Signing abzuschließen.

Wann ist ein Handelsunternehmen wirklich Due-Diligence-fähig?

Due Diligence – die systematische Prüfung des Zielunternehmens durch den Käufer – ist für Handelsunternehmen besonders anspruchsvoll, weil das operative Geschäft eine hohe Vertragsdichte erzeugt: Miet- und Pachtverträge, Lieferantenrahmenverträge, Franchisevereinbarungen, Leasingverträge für Fahrzeuge und Regalsysteme, Energieverträge. Jede dieser Vertragsbeziehungen ist ein potenzielles Risiko.

Ein Handelsunternehmen ist dann Due-Diligence-fähig, wenn seine Unterlagen in einem strukturierten Datenraum vollständig bereitgestellt werden können. Dazu gehören:

  1. Jahresabschlüsse der letzten drei bis fünf Geschäftsjahre, testiert oder zumindest plausibilisiert
  2. Aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) der laufenden Periode
  3. Vollständige Vertragsdokumentation: Mietverträge mit Laufzeiten und Verlängerungsoptionen, Lieferantenkontrakte, Franchisevereinbarungen
  4. Personalunterlagen: Organogramm, Lohnübersichten, laufende Kündigungsschutzverfahren oder arbeitsrechtliche Altfälle
  5. Steuerliche Unterlagen: aktuelle Bescheide, offene Betriebsprüfungen, etwaige Einsprüche nach § 355 AO
  6. Schutzrechte: Markeneintragungen, Domainsicherungen, relevante Geschmacksmusteranmeldungen
  7. Versicherungsübersicht: Deckungssummen, Laufzeiten, Schadenshistorie

Besondere Aufmerksamkeit verdienen im Handel die Mietverträge. Mietverträge ohne angemessene Restlaufzeit – regelmäßig unter fünf Jahren ohne Verlängerungsoption – mindern den Unternehmenswert erheblich, da dem Käufer die Kontinuität des Standorts fehlt. Wir beraten Mandanten daher frühzeitig, belastbare Verlängerungsoptionen mit Vermietern zu verhandeln.

Eine weitere Schwachstelle im Einzelhandel: Die technische Infrastruktur (Kassensysteme, Warenwirtschaft, ERP) muss dokumentiert, lizenzrechtlich gesichert und – bei Cloud-Lösungen – auf Übertragbarkeit geprüft sein. Käufer im Handel bewerten operative Unterbrechungsrisiken nach einem Eigentümerwechsel besonders kritisch.

Wie wird ein Handelsunternehmen bewertet – und welche Stellschrauben hat der Verkäufer?

Die Bewertung eines Groß- oder Einzelhandelsunternehmens folgt im M&A-Markt überwiegend dem EBITDA-Multiplikator-Verfahren (EBITDA: Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen). Der Multiplikator hängt von Branche, Wachstumsperspektive, Margen, Standortsicherheit und Abhängigkeitsgrad vom Inhaber ab. Konkrete Multiplikatoren lassen sich aus Anhang E nicht belegen und sind im Einzelfall durch einen unabhängigen Sachverständigen zu ermitteln.

Was der Verkäufer beeinflussen kann, ist die Qualität der Berechnungsgrundlage. Normalisierungsadjustierungen am EBITDA – etwa die Herausrechnung privater Aufwendungen, Sondereinflüsse und außerordentlicher Erträge – sind Kern jeder Verkaufsvorbereitung. Wer diese Bereinigungen nicht selbst vornimmt und dokumentiert, riskiert, dass der Käufer aggressivere Abzüge durchsetzt.

Im Groß- und Einzelhandel typische Normalisierungsposten:

  • Übermarktliche Geschäftsführergehälter des Inhabers
  • Betrieblich genutzte Fahrzeuge und Repräsentationsaufwand mit Privatanteilen
  • Einmalige Investitionen oder Kosten für die Verkaufsvorbereitung selbst
  • Mietaufwand für Immobilien im Eigentum des Inhabers (Marktmiete ansetzen)
  • Restrukturierungskosten, die nicht mehr anfallen

Ergänzend zur Bewertung gehört die Klärung der Netto-Finanzposition: Wie hoch sind Bankverbindlichkeiten, Gesellschafterdarlehen und Pensionsrückstellungen? Wie hoch ist das Working Capital, das der Käufer für den laufenden Betrieb benötigt? Diese Parameter fließen direkt in die Kaufpreisermittlung ein und sind häufig Quelle späterer Streitigkeiten – insbesondere bei Earn-out-Klauseln (variablen, ergebnisabhängigen Kaufpreisbestandteilen), die im Handel regelmäßig an Umsatz- oder EBITDA-Ziele geknüpft werden.

Aus der Mandatspraxis: Die Kanzlei beriet einen mittelständischen Großhändler für Haushaltswaren mit mehreren Standorten in Süddeutschland. Ausgangslage: Der Inhaber hatte das Unternehmen innerhalb der Familie an eine Holding übertragen, ohne die Gesellschafterliste aktualisieren zu lassen; zwei Mietverträge für Hauptstandorte liefen binnen 18 Monaten aus; das EBITDA enthielt erhebliche private Aufwendungen. Vorgehen: Zunächst gesellschaftsrechtliche Bereinigung und Eintragung korrekter Gesellschafterverhältnisse; parallel Verhandlung von Verlängerungsoptionen mit den Vermietern über jeweils fünf Jahre; Aufbereitung eines normalisierten EBITDA mit vollständiger Dokumentation der Adjustierungen für den Datenraum. Ergebnis: Die Transaktion konnte nach sechsmonatiger Vorbereitung ohne wesentliche Kaufpreisabzüge aus der Due Diligence abgeschlossen werden. Erfundene Beträge oder Quoten werden hier nicht genannt; die Verbesserung war im Einzelfall spürbar.

Welche fusionskontrollrechtlichen Schwellen sind beim Handelsunternehmen zu prüfen?

Groß- und Einzelhändler unterschätzen häufig, dass der Verkauf ihres Unternehmens eine Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt auslösen kann. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sieht in § 35 GWB eine Zusammenschlusskontrollpflicht vor, wenn bestimmte Umsatzschwellen überschritten werden.

Die nationalen Aufgreifkriterien des § 35 GWB verlangen unter anderem, dass alle beteiligten Unternehmen weltweit zusammen mehr als 500 Mio. € Umsatz erzielen und mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland mehr als 50 Mio. € umsetzt. Für Handelsunternehmen, die in regionalen oder lokalen Märkten tätig sind, ist dies häufig nicht erreicht – dennoch empfiehlt sich eine kartellrechtliche Prüfung, insbesondere wenn der Käufer ein Handelskonzern ist.

Zu beachten ist: Die 12. GWB-Novelle ist geplant; die Schwellenwerte könnten sich ändern. Vor einem Mandat sollte stets der aktuelle Gesetzesstand geprüft werden. Wird eine Anmeldepflicht übersehen und der Zusammenschluss vollzogen, droht nach § 41 GWB ein Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes – das sogenannte Gun-Jumping-Verbot. Zudem ist der Vollzug bis zur Freigabe schwebend unwirksam.

Neben der nationalen Fusionskontrolle ist für Transaktionen mit EU-Bezug die FKVO (EU-Fusionskontrollverordnung) zu prüfen. Bei Handelsunternehmen mit internationalem Bezug kann die europäische Zuständigkeit die nationale verdrängen (One-Stop-Shop-Prinzip). Diese Abgrenzung ist im Einzelfall durch anwaltliche Prüfung zu klären.

Schritt 5: Kaufvertrag verhandeln – Garantien, Haftung und Kaufpreisanpassung

Der Unternehmenskaufvertrag im Handel ist ein komplexes Regelwerk, das Kaufpreismechanismus, Garantiekatalog, Haftungsgrenzen und Freistellungen koordinieren muss. Hier entscheidet sich, ob der ausgehandelte Kaufpreis auch nach Abschluss der Transaktion stabil bleibt.

Kernelemente des Kaufvertrags für Handelsunternehmen:

  • Kaufpreismechanismus: Festpreis (Locked-Box), Kaufpreisanpassung (Completion Accounts) oder Earn-out – jede Variante hat spezifische Risikoprofile für Verkäufer und Käufer.
  • Garantien des Verkäufers: Beschaffenheitsgarantien zu rechtlichen, steuerlichen und operativen Eigenschaften des Unternehmens. Für GmbH-Transaktionen sind Garantieverletzungsansprüche im Rahmen des BGB zu beurteilen; die Regelverjährung beträgt nach § 195 BGB drei Jahre, wobei der Beginn nach § 199 BGB am Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung liegt.
  • Haftungsgrenzen (Caps und Baskets): Verhandlung von Mindestschwellen für Einzelansprüche (De-minimis), Freigrenze oder Freibetrag (Basket) und Haftungshöchstbetrag (Cap).
  • Freistellungen: Für bekannte Risiken – etwa offene Betriebsprüfungen oder anhängige arbeitsrechtliche Verfahren – sind explizite Freistellungsregelungen sinnvoller als allgemeine Garantien.
  • Wettbewerbsverbote: Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für den Veräußerer sind im Handel marktüblich; ihre zeitliche und räumliche Reichweite muss mit dem kartell- und zivilrechtlichen Rahmen in Einklang stehen.

Ein kritischer Punkt im Handel: Bestandsgarantien. Der Käufer will sicherstellen, dass der Lagerbestand zum Stichtag den vereinbarten Wert hat und nicht veraltet oder entwertet ist. Hier sind präzise Definitionen und Bewertungsregeln im Kaufvertrag unverzichtbar. Nach unserer Erfahrung führen unklare Lagergarantien häufig zu post-closing-Streitigkeiten, die sich mit klaren Vertragsformulierungen vermeiden lassen.

Steuerliche Strukturierung des Unternehmensverkaufs – Weichenstellung vor dem Signing

Die steuerliche Optimierung eines Unternehmensverkaufs ist eine der sensibelsten Stellschrauben im gesamten Prozess. Sie muss zwingend vor dem Signing abgeschlossen sein; nachträgliche Umstrukturierungen sind häufig steuerschädlich oder gar nicht mehr möglich.

Grundsätzlich gilt: Der Veräußerungsgewinn beim Verkauf von GmbH-Anteilen durch eine natürliche Person unterliegt dem Teileinkünfteverfahren. Hält eine Kapitalgesellschaft die Anteile, kommt das Schachtelprivileg in Betracht – mit der Folge, dass der Veräußerungsgewinn im Wesentlichen steuerfrei gestellt wird, abzüglich nicht abziehbarer Betriebsausgaben. Für die präzise steuerliche Belastung ist angesichts der Komplexität der einschlägigen Vorschriften anwaltliche und steuerliche Prüfung im Einzelfall unerlässlich.

Die Körperschaftsteuer beträgt 15 % (§ 23 KStG), hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % darauf; die Gesamtbelastung einer Kapitalgesellschaft liegt regelmäßig bei rund 30 % – abhängig vom Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde. Diese Größenordnung ist bei der Abwägung zwischen privater Veräußerung und Holdingstruktur zu berücksichtigen.

Für Inhaber, die ihr Handelsunternehmen noch nicht in eine Holdingstruktur eingebracht haben, stellt sich die Frage: Lohnt sich eine Vorabeinbringung in eine Holdinggesellschaft? Die Antwort hängt von der verbleibenden Haltedauer und steuerlichen Sperrfristen ab. Eine vorschnelle Einbringung kurz vor dem Verkauf kann steuerliche Sperren auslösen, die den Effekt zunichte machen. Hier ist anwaltlich und steuerlich frühzeitig zu planen.

Nicht zu unterschätzen sind ferner die steuerlichen Folgen der Kaufpreisverteilung beim Asset Deal: Unterschiedliche Kaufpreisanteile für materielle Wirtschaftsgüter, immaterielle Werte (Kundenstamm, Firmenwert) und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter haben verschiedene steuerliche Auswirkungen auf Veräußerer und Erwerber. Hier sind die Interessen der Parteien häufig gegenläufig.

Schritt 7: Mitarbeiter, Schlüssellieferanten und Mietpartner – Kommunikation und Vertraulichkeit

Kein Unternehmensverkauf im Handel gelingt ohne ein durchdachtes Kommunikationskonzept. Zu frühe oder zu weitgehende Offenlegung schädigt den Betrieb; zu späte Kommunikation gefährdet das Vertrauen der Schlüsselpersonen.

Im Arbeitsrecht gilt: Beim Share Deal ändert sich der Arbeitgeber formal nicht; die Arbeitsverträge gehen nicht über. Beim Asset Deal hingegen liegt regelmäßig ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor. Beim Betriebsübergang sind Mitarbeiter rechtzeitig und vollständig schriftlich zu unterrichten; das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers kann nicht ausgeschlossen werden. Fehler bei der Unterrichtung verlängern die Widerspruchsfrist erheblich und können die Transaktion gefährden.

Schlüssellieferanten im Groß- und Einzelhandel sind häufig durch Rahmenverträge mit Change-of-Control-Klauseln abgesichert. Diese Klauseln erlauben dem Lieferanten, den Vertrag bei einem Inhaberwechsel zu kündigen oder neu zu verhandeln. Jede Change-of-Control-Klausel in Lieferantenverträgen ist vor dem Signing auf ihre Reichweite zu prüfen – denn ein verloren gegangener Hauptlieferant kann den Unternehmenswert massiv reduzieren.

Die Vertraulichkeitssicherung ist in der frühen Prozessphase durch ein Non-Disclosure-Agreement (NDA, Vertraulichkeitsvereinbarung) zu gewährleisten. Das NDA sollte klare Regelungen zur zulässigen Weitergabe von Informationen, zur Behandlung von Mitarbeiterdaten und zum Umgang mit vertraulichem Know-how treffen. Im Handel ist der Kundenstamm häufig das wertvollste Gut – seine Offenlegung gegenüber einem potenziellen Wettbewerber kann erheblichen Schaden anrichten, wenn die Transaktion scheitert.

Die vorstehende Darstellung beschreibt die typischen Vorbereitungsschritte für den Verkauf eines Handelsunternehmens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Vertragswerke und der aktuellen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine fachliche Einschätzung Ihrer Ausgangssituation erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Verkauf von Groß- und Einzelhandelsunternehmen

Was bedeutet „verkauf des eigenen Unternehmens vorbereiten" im rechtlichen Sinne?

Im rechtlichen Sinne umfasst die Verkaufsvorbereitung die Bereinigung der gesellschaftsrechtlichen Struktur (Gesellschafterliste, Satzung, Beschlüsse nach GmbHG), die Herstellung der Due-Diligence-Fähigkeit durch vollständige Vertragsdokumentation, die steuerliche Strukturierung des Veräußerungsgewinns sowie die kartellrechtliche Prüfung nach GWB. Ziel ist es, Haftungsrisiken vor dem Eintritt eines Käufers zu identifizieren und zu reduzieren. Die Vorbereitungsphase sollte sechs bis zwölf Monate vor dem geplanten Signing beginnen; anwaltliche Begleitung empfiehlt sich von Beginn an.

Was ist der Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal beim Handelsunternehmen?

Beim Share Deal erwerben Käufer sämtliche Gesellschaftsanteile und übernehmen alle Risiken der Gesellschaft einschließlich Altverbindlichkeiten. Die Anteilsübertragung bei der GmbH bedarf nach § 15 GmbHG der notariellen Beurkundung. Beim Asset Deal werden einzelne Vermögensgegenstände übertragen; Verbindlichkeiten verbleiben beim Veräußerer, sofern keine Schuldübernahme vereinbart wird. Im Handel ist die Übertragbarkeit von Miet- und Lieferantenverträgen beim Asset Deal besonders zu prüfen, da sie häufig Zustimmungserfordernisse enthalten.

Wann muss beim Verkauf eines Handelsunternehmens das Bundeskartellamt eingeschaltet werden?

Eine Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt besteht nach § 35 GWB, wenn – unter anderem – alle beteiligten Unternehmen weltweit zusammen mehr als 500 Mio. € Umsatz erzielen und mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland mehr als 50 Mio. € umsetzt. Für mittelständische Handelsunternehmen ist diese Schwelle häufig nicht erreicht. Dennoch empfiehlt sich eine kartellrechtliche Prüfung, insbesondere wenn der Erwerber ein größerer Handelskonzern ist. Das Vollzugsverbot nach § 41 GWB untersagt den Vollzug der Transaktion vor Freigabe bei Überschreitung der Schwellen.

Welche Rolle spielen Mietverträge beim Unternehmensverkauf im Einzelhandel?

Mietverträge sind für Einzelhandelsunternehmen wertbestimmend. Kurze Restlaufzeiten ohne Verlängerungsoptionen mindern den Unternehmenswert erheblich, da dem Käufer die Standortkontinuität fehlt. Beim Asset Deal gehen Mietverträge nicht automatisch über; eine Zustimmung des Vermieters oder ein neuer Vertragsabschluss ist erforderlich. Beim Share Deal bleiben bestehende Mietverträge grundsätzlich unverändert, jedoch können Change-of-Control-Klauseln dem Vermieter ein Sonderkündigungsrecht einräumen. Diese Klauseln sind im Rahmen der Verkaufsvorbereitung systematisch zu identifizieren.

Wie wird der Veräußerungsgewinn beim GmbH-Verkauf besteuert?

Veräußert eine natürliche Person GmbH-Anteile, unterliegt der Gewinn dem Teileinkünfteverfahren: 60 % des Gewinns sind einkommensteuerpflichtig. Hält eine Kapitalgesellschaft die Anteile, greift regelmäßig das Schachtelprivileg, das den Veräußerungsgewinn im Wesentlichen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer freistellt – mit Ausnahme pauschaliert nicht abziehbarer Betriebsausgaben. Die steuerliche Strukturierung sollte zwingend vor dem Signing abgeschlossen sein; nachträgliche Anpassungen sind häufig nicht mehr möglich. Für eine präzise steuerliche Beurteilung ist anwaltliche und steuerliche Prüfung im Einzelfall erforderlich.

Was ist bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB zu beachten?

Liegt beim Verkauf eines Handelsunternehmens ein Asset Deal vor, handelt es sich häufig um einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB. In diesem Fall gehen alle Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Arbeitnehmer sind rechtzeitig und vollständig schriftlich über den Betriebsübergang zu unterrichten; sie haben ein Widerspruchsrecht. Fehler bei der Unterrichtung verlängern die Widerspruchsfrist – die sonst einen Monat ab Zugang der ordnungsgemäßen Information beträgt – erheblich. Der Erwerber haftet für Verbindlichkeiten aus den übernommenen Arbeitsverhältnissen; der Veräußerer haftet für eine bestimmte Zeitspanne weiter.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, der Unternehmenstransaktion (M&A) und der Unternehmensnachfolge – mit besonderer Erfahrung im Groß- und Einzelhandel. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei begleitet Mandanten von der ersten strategischen Weichenstellung bis zur notariellen Beurkundung und dem Post-Closing-Management. Sämtliche Transaktionsmandate werden durch erfahrene Rechtsanwälte geprüft und betreut. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Konstantin Brandt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Unternehmensverkaufs im Groß- und Einzelhandel. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine fachliche Einschätzung Ihrer Ausgangssituation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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