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Verkauf des eigenen Unternehmens vorbereiten – Maschinenbau: Praxisleitfaden

Verkauf des eigenen Unternehmens vorbereiten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführter Maschinenbaubetrieb mit 80 Mitarbeitern, einem Stammkundenstamm aus der Automobilzulieferkette und einer Betriebshalle, die auf dem Grundstück des Gesellschafters steht: Das ist kein Ausnahmefall, sondern das Standardbild, das uns in der Mandatspraxis regelmäßig begegnet, wenn Unternehmer den Verkauf des eigenen Unternehmens vorbereiten wollen. Und genau an diesem Punkt entscheidet sich, ob ein Verkaufsprozess in einem belastbaren Abschluss mündet oder monatelang stockt.

Wer den Verkauf des eigenen Unternehmens im Maschinenbau vorbereitet, muss rechtliche, steuerliche und kaufmännische Weichenstellungen früh genug treffen. Nach dem GmbHG und dem BGB sind Anteilsabtretungen notariell zu beurkunden; hinzu kommen Offenlegungspflichten, vertragliche Gewährleistungsrisiken und – je nach Transaktionsvolumen – fusionskontrollrechtliche Anmeldepflichten nach dem GWB. Wer diese Strukturfragen frühzeitig adressiert, schützt den Kaufpreis und verkürzt die Due-Diligence-Phase erheblich.

Dieser Praxisleitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die entscheidenden Phasen – von der strukturellen Vorbereitung über die Vertragsgestaltung bis zur Post-Closing-Absicherung. Jeder Abschnitt folgt dem Schema Norm → Frist/Zahl → Folge → Empfehlung.

Warum die Vorbereitung im Maschinenbau besondere Sorgfalt erfordert

Maschinenbauunternehmen vereinen typischerweise mehrere Risikoquellen, die Käufer in der Due-Diligence-Phase besonders aufmerksam prüfen: langlaufende Wartungsverträge, exportkontrollrelevante Güter, Produkthaftungsexposure aus installierten Anlagen und häufig komplexe Immobilienverhältnisse, bei denen Betriebsgrundstück und Betriebsgesellschaft nicht deckungsgleich sind. Wer diese Punkte nicht vorher aufräumt, zahlt beim Kaufpreis.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Maschinenbauer ihren Unternehmenswert durch strukturelle Maßnahmen – Entflechtung von Privat- und Betriebsvermögen, Klärung von Schutzrechten, Bereinigung stiller Lasten – messbar verbessern können, bevor der erste Käufer einen Letter of Intent unterzeichnet. Die Vorbereitung ist damit kein bürokratischer Akt, sondern ein wirtschaftlicher Hebel.

Hinzu kommt: Der Maschinenbausektor unterliegt im Exportkontext dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Bei Erwerb durch einen Käufer aus einem Drittland kann die Bundesregierung über das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ein Investitionsprüfverfahren einleiten. Das kann Transaktionen verzögern oder – in seltenen, für die Branche aber nicht theoretischen Fällen – untersagen. Dieses Risiko ist in der Verkaufsvorbereitung einzuplanen, nicht erst, wenn der Kaufvertrag verhandelt wird.

Schritt 1: Gesellschaftsrechtliche Struktur klären und bereinigen

Der erste und häufig unterschätzte Schritt ist die Bestandsaufnahme der gesellschaftsrechtlichen Struktur. Vor dem Hintergrund des GmbHG und des BGB beginnt jede professionelle Verkaufsvorbereitung mit der Frage: Wer hält welche Anteile, zu welchen Bedingungen, und gibt es Nebenabreden, Vorkaufsrechte oder Vinkulierungsklauseln, die den Verkauf erschweren?

Anteilsabtretungen bedürfen nach § 15 GmbHG der notariellen Beurkundung. Das gilt für die Übertragung im Rahmen des Unternehmensverkaufs selbst, aber ebenso für vorbereitende Umstrukturierungen – etwa die Zusammenführung von Anteilen, die historisch auf mehrere Familienmitglieder verteilt wurden. Versäumte Beurkundungen aus der Vergangenheit können die Anteilskette im Datenraum unklär erscheinen lassen und Käufer zu Kaufpreisabschlägen veranlassen.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage, ob das Unternehmen als GmbH oder als Einzelunternehmen/Personengesellschaft geführt wird. Bei einer GmbH bietet sich in der Regel ein Share Deal an; bei einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft ist ein Asset Deal die häufigere Transaktionsform. Beide Varianten haben unterschiedliche steuerliche und haftungsrechtliche Konsequenzen – sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer. Nach unserer Erfahrung ist es sinnvoll, diese Frage mindestens 18 bis 24 Monate vor dem angestrebten Closing zu klären, damit gegebenenfalls eine gesellschaftsrechtliche Umwandlung oder Einbringung noch rechtzeitig und steuerlich optimal vollzogen werden kann.

Schritt 2: Immobilien und Betriebsvermögen strukturell entflechten

Eine der häufigsten Gestaltungsfragen im mittelständischen Maschinenbau betrifft die Immobiliensituation. Nicht selten hält der Unternehmer das Betriebsgrundstück privat oder über eine separate Immobiliengesellschaft und vermietet es an die Betriebsgesellschaft. Für den Verkaufsprozess ist entscheidend, ob das Grundstück Teil der Transaktion ist oder nicht – denn das bestimmt, welche Käufer überhaupt interessiert sind.

Grundstückskaufverträge bedürfen gemäß § 311b BGB der notariellen Beurkundung. Soll das Betriebsgrundstück im Rahmen des Unternehmensverkaufs mitveräußert werden, verlängert das die Vorbereitungszeit und erhöht die Transaktionskosten. Alternativ kann ein langfristiger Mietvertrag als Ersatz fungieren, der dem Käufer Planungssicherheit gibt, ohne das Grundstück selbst einzubeziehen.

Wir beraten regelmäßig Maschinenbauunternehmer, die im Zuge der Verkaufsvorbereitung erstmals eine saubere Trennung zwischen Betriebs- und Privatvermögen vornehmen. Die steuerlichen Folgen dieser Entflechtung – insbesondere im Hinblick auf stille Reserven und Entnahmetatbestände – müssen mit dem Steuerberater abgestimmt werden. Hier lohnt sich ein frühzeitiges Dreier-Gespräch zwischen Unternehmer, Steuerberater und M&A-Anwalt.

Schritt 3: Den Datenraum aufbauen – was Käufer im Maschinenbau erwarten

Der virtuelle Datenraum (Data Room) ist das Herzstück jeder Due-Diligence-Phase. Er dokumentiert, dass das Unternehmen das ist, was der Verkäufer behauptet – und reduziert zugleich Gewährleistungsrisiken, die sich nach Closing gegen den Verkäufer richten können. Ein lückenhafter Datenraum signalisiert Unordnung und veranlasst erfahrene Käufer zu Preisabschlägen oder umfangreichen Garantiekatalogen.

Im Maschinenbau umfasst ein vollständiger Datenraum typischerweise folgende Kategorien:

  • Gesellschaftsrechtliche Dokumente: Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste (aktuell, notariell beglaubigt), Protokolle der Gesellschafterversammlungen der letzten drei bis fünf Jahre, etwaige Gesellschaftervereinbarungen und Abtretungsverträge
  • Finanzielle Unterlagen: Jahresabschlüsse der letzten drei bis fünf Jahre (geprüft oder zumindest testiert), betriebswirtschaftliche Auswertungen, EBITDA-Überleitung, Investitionsplanung
  • Vertragswerk: Kundenverträge (insbesondere Rahmenverträge mit Automobilzulieferern), Lieferantenverträge, Miet- und Pachtverträge, Wartungs- und Serviceverträge
  • Arbeitsrecht: Organigramm, Arbeitsverträge der Schlüsselpersonen, Betriebsvereinbarungen, etwaige laufende arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen
  • IP-Dokumentation: Patente, Gebrauchsmuster, Marken und deren Inhaberschaft (sind Schutzrechte in der Betriebsgesellschaft oder privat angemeldet?)
  • Genehmigungen und öffentliches Recht: Baugenehmigungen, immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, Exportlizenzen nach AWG/AWV
  • Versicherungen und Haftung: laufende Produkthaftungsansprüche, D&O-Versicherung, Betriebshaftpflicht

Ein Datenraum dieser Qualität lässt sich nicht in vier Wochen zusammenstellen. Nach unserer Erfahrung braucht selbst ein gut geführter Mittelständler drei bis sechs Monate, um alle Unterlagen vollständig und widerspruchsfrei aufzubereiten.

Welche Rolle spielen Garantien und Gewährleistung im MaschinenbaU-Exit?

Garantien und Gewährleistungsklauseln sind der Bereich, in dem nach unserer Erfahrung die meisten Nachverhandlungen stattfinden und der größte Teil des Kaufpreisrisikos für den Verkäufer entsteht. Im deutschen M&A-Recht basiert das Garantiesystem im Unternehmenskaufvertrag auf dem BGB, wird aber regelmäßig durch umfangreiche vertragliche Sonderregelungen überlagert.

Typische Garantiebereiche im Maschinenbau-Deal umfassen: die Richtigkeit der Jahresabschlüsse, das Nichtvorhandensein wesentlicher nachteiliger Veränderungen (Material Adverse Change), die ordnungsgemäße Zahlung von Steuern und Sozialabgaben, die Vollständigkeit des IP-Portfolios sowie die Einhaltung exportkontrollrechtlicher Vorgaben. Jede dieser Garantien kann nach Closing eingeklagt werden – mit direkter Wirkung auf den Nettokaufpreis des Verkäufers.

Zur Begrenzung des Risikos stehen dem Verkäufer mehrere Instrumente zur Verfügung: eine Disclosure-Anlage (Offenlegung bekannter Sachverhalte, die eine Garantie einschränken), ein De-Minimis-Schwellenwert, ein Haftungscap und – zunehmend auch im deutschen Mittelstand – eine W&I-Versicherung (Warranty & Indemnity Insurance), die das Garantierisiko auf einen Versicherer verlagert. Ob eine W&I-Versicherung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt unter anderem vom Transaktionsvolumen und vom Garantiekatalog ab – diese Abwägung ist anwaltlich zu begleiten.

Wer seinen Datenraum vollständig und transparent aufgebaut hat, ist in einer deutlich besseren Verhandlungsposition, wenn es darum geht, den Garantiekatalog zu begrenzen. Transparenz schützt vor Gewährleistungsansprüchen.

Mikro-Fall (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen Gesellschafter-Geschäftsführer eines Maschinenbauunternehmens aus dem süddeutschen Raum mit rund 120 Mitarbeitern. Ausgangslage: Ein strategischer Käufer aus dem EU-Ausland hatte Interesse signalisiert; mehrere Schutzrechte waren jedoch auf den Unternehmer persönlich – nicht auf die GmbH – eingetragen, und zwei Lieferantenverträge enthielten Change-of-Control-Klauseln, die bei einem Eigentümerwechsel zur Kündigung berechtigt hätten. Vorgehen: Die Kanzlei koordinierte die Übertragung der Schutzrechte auf die Betriebsgesellschaft (notarielle Mittel erforderlich), führte Nachverhandlungen mit den betroffenen Lieferanten und bereitete eine vollständige Disclosure-Anlage für den Kaufvertrag vor. Ergebnis: Die beiden kritischen Verträge wurden mit Zustimmung der Lieferanten Change-of-Control-fest gestellt; die Schutzrechtsübertragung war vor Signing vollständig vollzogen. Der Käufer reduzierte seinen ursprünglichen Garantiekatalog in diesen Punkten spürbar.

Wann löst der Verkauf eine fusionskontrollrechtliche Prüfpflicht aus?

Eine häufig unterschätzte Frage betrifft das Kartell- und Fusionskontrollrecht. Nicht jeder Maschinenbau-Exit ist meldepflichtig – aber die Schwellenwerte sind niedriger, als viele Unternehmer annehmen, und ein Vollzug ohne vorherige Freigabe durch das Bundeskartellamt kann erhebliche Rechtsfolgen haben.

Nach § 35 GWB gilt die Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt, wenn der kombinierte weltweite Umsatz aller beteiligten Unternehmen 500 Mio. € überschreitet, mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland mehr als 50 Mio. € Umsatz erzielt und ein weiteres beteiligtes Unternehmen im Inland mehr als 17,5 Mio. € Umsatz aufweist. Im mittelständischen Maschinenbau sind diese Schwellen vor allem dann relevant, wenn der Käufer ein Konzern oder eine Private-Equity-Gesellschaft mit hohem Portfolioumsatz ist – denn die Schwellen beziehen sich auf alle beteiligten Gruppen.

Das Vollzugsverbot nach § 41 GWB ist zu beachten: Eine meldepflichtige Transaktion darf erst vollzogen werden, wenn die Freigabe erteilt wurde oder die Fristen abgelaufen sind. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden. Für den Zeitplan des Verkaufsprozesses bedeutet das: Die fusionskontrollrechtliche Prüfung muss frühzeitig in den Ablauf einkalkuliert werden – typischerweise dauert ein deutsches Hauptprüfverfahren Monate. Planen Sie dieses Risikofenster in Ihren Transaktionszeitplan ein.

Hinzuweisen ist auch auf die bereits erwähnte Investitionsprüfung nach AWG/AWV bei Käufern aus Drittstaaten. Maschinenbau kann sicherheitsrelevante Technologie umfassen – insbesondere wenn das Unternehmen in der Verteidigungs- oder Energieinfrastrukturbranche tätig ist. Die genaue Prüfpflicht ist im Einzelfall anwaltlich zu klären.

Earn-out, Kaufpreisstruktur und steuerliche Optimierung: Was sollten Verkäufer wissen?

Wie soll der Kaufpreis strukturiert werden? Diese Frage ist nicht nur kaufmännisch, sondern rechtlich und steuerlich bedeutsam. Im Maschinenbau – einer Branche mit teils zyklischen Umsätzen und langen Projektlaufzeiten – ist die Diskussion über variable Kaufpreisbestandteile, sogenannte Earn-outs (ergebnisabhängige, variable Kaufpreiskomponenten), besonders ausgeprägt.

Ein Earn-out kann für den Verkäufer attraktiv sein, wenn das Unternehmen kurz vor Signing besonders gute Zahlen hat und der Käufer die Nachhaltigkeit dieser Entwicklung bezweifelt. Umgekehrt trägt der Verkäufer das Risiko, dass der Käufer als neuer Eigentümer unternehmerische Entscheidungen trifft, die den Earn-out-relevanten Kennzahlen schaden. Die vertragliche Absicherung eines Earn-out erfordert präzise Definitionen der Bemessungsgrundlage (EBITDA, Umsatz, Auftragseingang) und belastbare Eingriffsbeschränkungen zugunsten des Verkäufers.

Steuerlich ist zu beachten, dass der Gewinn aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen im Privatvermögen nach dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) zu 40 % steuerfrei ist. Die genaue steuerliche Belastung hängt jedoch von Faktoren ab, die in diesem Beitrag nicht erschöpfend dargestellt werden können – insbesondere von der Haltedauer, der Beteiligungsquote und der Struktur etwaiger Holding-Gesellschaften. Diese Fragen sind zwingend mit einem Steuerberater oder Steueranwalt abzustimmen.

Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ist außerdem zu prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag eine Zustimmung der Mitgesellschafter zur Anteilsabtretung vorsieht (Vinkulierung). Gibt es einen solchen Zustimmungsvorbehalt, muss dieser bereits vor Signing durch entsprechende Beschlüsse beseitigt oder der Käufer entsprechend informiert werden.

Der Signing- und Closing-Prozess: Fristen, Pflichten und typische Fehlerquellen

Sind Datenraum, Vertragsverhandlungen und Due Diligence abgeschlossen, folgt das Signing – die Unterzeichnung des Unternehmenskaufvertrags. Bei einer GmbH-Transaktion im Share-Deal-Format bedarf die Abtretung der Gesellschaftsanteile nach § 15 GmbHG der notariellen Beurkundung. Das Signing findet daher regelmäßig vor einem Notar statt; der Kaufvertrag selbst kann zwar privatschriftlich sein, die eigentliche Abtretungserklärung muss aber notariell beurkundet werden.

Zwischen Signing und Closing – dem tatsächlichen Vollzug mit Kaufpreiszahlung und Besitzübergang – liegt in der Regel eine Phase, in der aufschiebende Bedingungen (Conditions Precedent) erfüllt werden müssen. Typische Bedingungen im Maschinenbau sind: die Freigabe durch das Bundeskartellamt (sofern die GWB-Schwellen erreicht sind), die Zustimmung dritter Vertragspartner bei Change-of-Control-Klauseln und die Freigabe etwaig eingetragener Grundpfandrechte.

Zu den typischen Fehlerquellen in dieser Phase zählen: fehlende oder verspätete Benachrichtigung von Vertragspartnern mit Vorkaufsrechten, unvollständige Übergabe der Gesellschafterliste an den Notar sowie unterlassene Nachmeldungen gegenüber Behörden. Nach unserer Erfahrung ist es ratsam, einen Closing-Fahrplan mit konkreten Verantwortlichkeiten und Fristen bereits bei Signing schriftlich zu vereinbaren.

Nach dem Closing folgen Post-Closing-Pflichten: Aktualisierung der Gesellschafterliste beim Handelsregister, Mitteilung an zuständige Genehmigungsbehörden, etwaige Lohnsteueranmeldungen und – soweit vereinbart – die Berechnung und Auszahlung einer Kaufpreisanpassung (Purchase Price Adjustment) auf Basis der Closing-Bilanz. Auch diese Phase erfordert anwaltliche Begleitung, da Meinungsverschiedenheiten über die Closing-Bilanz in der Praxis nicht selten zu Nachverhandlungen führen.

Checkliste: Verkaufsvorbereitung Maschinenbau – die wichtigsten Schritte im Überblick

Die folgende Übersicht fasst die zentralen Vorbereitungsschritte zusammen. Sie ersetzt keine anwaltliche Einzelfallprüfung, gibt aber dem Unternehmer einen strukturierten Startpunkt.

  1. Gesellschaftsrechtliche Bestandsaufnahme: Gesellschafterliste prüfen (Richtigkeit, Aktualität, Beurkundungslücken), Vinkulierungsklauseln identifizieren, Nebenabreden inventarisieren.
  2. Vermögensstruktur bereinigen: Immobilien, Schutzrechte und sonstige Vermögenswerte, die privat gehalten werden, auf Einbeziehung in die Transaktion oder langfristige Miet-/Lizenzlösung prüfen.
  3. Datenraum aufbauen: Vollständige Dokumentation aller relevanten Vertrags-, Finanz- und Genehmigungsunterlagen, mindestens drei bis sechs Monate vor dem geplanten Signing-Termin beginnen.
  4. Change-of-Control-Klauseln identifizieren: Kunden-, Lieferanten- und Finanzierungsverträge auf Kündigungs- oder Zustimmungsrechte bei Eigentümerwechsel prüfen; erforderliche Zustimmungen frühzeitig einholen.
  5. Schutzrechte konsolidieren: Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Softwarelizenzen auf die Betriebsgesellschaft übertragen, soweit noch nicht geschehen.
  6. Fusionskontrolle und Investitionsprüfung prüfen: GWB-Schwellen und AWG/AWV-Relevanz des Käufers frühzeitig klären – insbesondere bei Käufern aus Drittstaaten oder Konzernkäufern.
  7. Kaufpreisstruktur und steuerliche Optimierung abstimmen: Earn-out-Mechanismen, Purchase Price Adjustments und steuerliche Auswirkungen gemeinsam mit M&A-Anwalt und Steuerberater entwickeln.
  8. Signing- und Closing-Fahrplan erstellen: Notartermin vorbereiten, Conditions Precedent identifizieren, Post-Closing-Pflichten vorplanen.

Kernbotschaft: Die Verkaufsvorbereitung im Maschinenbau ist keine einmalige Aktion, sondern ein Prozess, der idealerweise 18 bis 24 Monate vor dem angestrebten Closing beginnt. Wer früh anfängt, schützt seinen Kaufpreis und reduziert sein Gewährleistungsrisiko.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Stehen Sie vor dem Verkauf Ihres Maschinenbauunternehmens und möchten wissen, wo Ihre Struktur heute steht? Zur Klärung, wie die gesellschaftsrechtliche und vertragliche Vorbereitung auf Ihren konkreten Fall wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Verkauf eines Maschinenbauunternehmens

Wie früh sollte ich mit der Verkaufsvorbereitung beginnen?

Nach der Erfahrung der Kanzlei sollte die strukturierte Vorbereitung mindestens 18 bis 24 Monate vor dem angestrebten Signing-Termin beginnen. In diesem Zeitraum lassen sich gesellschaftsrechtliche Bereinigungen, die Konsolidierung von Schutzrechten und der Aufbau eines vollständigen Datenraums ohne Zeitdruck umsetzen. Wer erst drei bis vier Monate vor dem geplanten Closing beginnt, riskiert Kaufpreisabschläge oder eine Verzögerung des Prozesses durch vermeidbare Dokumentationslücken.

Muss die Anteilsabtretung bei einer GmbH notariell beurkundet werden?

Ja. Nach § 15 GmbHG bedarf die Abtretung von GmbH-Anteilen der notariellen Beurkundung. Das gilt sowohl für die eigentliche Übertragung im Rahmen des Kaufvertrags als auch für vorbereitende Umstrukturierungen. Eine privatschriftliche Abtretungsvereinbarung ist nichtig; sie entfaltet keine dingliche Wirkung. Die Beurkundungspflicht ist daher zwingend in die Transaktionsplanung einzubeziehen und bestimmt auch den Zeitplan für den Notartermin.

Was ist eine Change-of-Control-Klausel und warum ist sie im Maschinenbau relevant?

Eine Change-of-Control-Klausel (Eigentümerwechsel-Klausel) räumt einem Vertragspartner – etwa einem Kunden, Lieferanten oder Kreditgeber – das Recht ein, den Vertrag bei einem Wechsel des Mehrheitsgesellschafters zu kündigen oder seine Zustimmung zu verlangen. Im Maschinenbau, wo langlaufende Rahmenverträge mit Automobilzulieferern oder Energieversorgern üblich sind, können solche Klauseln wesentliche Vertragsbeziehungen gefährden. Sie sind daher im Datenraum zwingend zu identifizieren und – soweit möglich – vor Signing durch Lieferanten- oder Kundenzustimmungen zu entschärfen.

Wann löst ein Maschinenbaue-Exit eine Fusionskontrollprüfung aus?

Die Anmeldepflicht nach § 35 GWB knüpft an Umsatzschwellen aller beteiligten Unternehmensgruppen an: weltweiter Gesamtumsatz über 500 Mio. €, Inlandsumsatz eines beteiligten Unternehmens über 50 Mio. € und eines weiteren über 17,5 Mio. €. Im mittelständischen Maschinenbau können diese Schwellen erreicht sein, wenn der Käufer einem umsatzstarken Konzern angehört. Ein Vollzug ohne Freigabe verstößt gegen das Vollzugsverbot des § 41 GWB – die genaue Prüfpflicht ist im Einzelfall anwaltlich zu klären.

Was ist ein Earn-out und welche Risiken trägt der Verkäufer?

Ein Earn-out ist ein variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil, der nach Closing an das Erreichen bestimmter Finanzkennzahlen geknüpft ist. Für den Verkäufer besteht das Hauptrisiko darin, dass der neue Eigentümer nach Closing unternehmerische Entscheidungen trifft, die die Earn-out-Bemessungsgrundlage negativ beeinflussen. Eine belastbare vertragliche Absicherung – etwa durch Gewinnschutzklauseln und Budgetmitspracherechte – ist daher unverzichtbar und sollte anwaltlich begleitet werden.

Welche Rolle spielt die Investitionsprüfung nach AWG bei Käufern aus Drittstaaten?

Erwirbt ein Unternehmen aus einem Drittstaat (außerhalb der EU) einen deutschen Maschinenbaubetrieb, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ein Investitionsprüfverfahren einleiten. Betrifft das Unternehmen sicherheitsrelevante Technologien oder kritische Infrastruktur, kann die Transaktion untersagt oder mit Auflagen versehen werden. Das Risiko ist in der Transaktionsplanung frühzeitig zu berücksichtigen – ein Prüfverfahren kann den Zeitplan erheblich verlängern.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Gesellschaftsrechts, von M&A-Transaktionen bis zur Unternehmensnachfolge – mit besonderer Erfahrung in Branchen mit komplexem Vertrags- und Schutzrechtsportfolio wie dem Maschinenbau. Unsere Beratung verbindet gesellschaftsrechtliche Strukturierung, Vertragsgestaltung und Transaktionsbegleitung aus einer inhaltlichen Perspektive. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist im Deutschen Anwaltsverein registriert und unterliegt der anwaltlichen Berufsordnung (BRAO/BORA). Kontakt: info@brandtfalk.com · brandtfalk.com

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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