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Verkauf des eigenen Unternehmens vorbereiten – Medizintechnik: Branchenreport

Verkauf des eigenen Unternehmens vorbereiten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Der Entschluss, das eigene Medizintechnikunternehmen zu verkaufen, ist für den Inhaber eine der folgenreichsten unternehmerischen Entscheidungen überhaupt. Strategische Käufer aus dem In- und Ausland, Private-Equity-Gesellschaften und Klinikketten sind in dieser Branche aktiv auf der Suche – doch wer unvorbereitet in einen Verkaufsprozess eintritt, riskiert nicht nur einen niedrigeren Kaufpreis, sondern auch persönliche Haftungsrisiken, die mitunter noch Jahre nach dem Closing fortwirken.

Den Verkauf des eigenen Unternehmens vorbereiten bedeutet im Medizintechniksektor: regulatorische Compliance (MDR/IVDR), saubere gesellschaftsrechtliche Struktur nach GmbHG und BGB sowie belastbare Vertragsunterlagen schaffen, die einer Due-Diligence-Prüfung standhalten. Wer diesen Prozess frühzeitig – erfahrungsgemäß zwölf bis achtzehn Monate vor dem angestrebten Signing – angeht, erzielt in der Praxis deutlich bessere Kaufpreisverhandlungen und reduziert die persönliche Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers erheblich. Die nachfolgenden Abschnitte zeigen, welche rechtlichen, strukturellen und regulatorischen Weichen zu stellen sind.

Dieser Bericht gliedert sich in acht Schwerpunkte: Branchencharakteristik und M&A-Umfeld, gesellschaftsrechtliche Vorbereitung, regulatorische Due Diligence, Vertragsgestaltung und Kaufpreismechanismen, Fusionskontrolle, steuerliche und haftungsrechtliche Aspekte, Käufertypen und Verhandlungsstrategie sowie den strukturierten Fahrplan zum Closing.

Welchen besonderen M&A-Merkmalen unterliegt der Medizintechniksektor?

Medizintechnikunternehmen sind aus Käufersicht attraktiv, weil sie oft nischenbeherrschende Produkte, patentierte Technologien und langjährige Kundenbeziehungen zu Krankenhäusern oder Kassen verbinden. Zugleich ist der Sektor durch dichte Regulierung geprägt: Die EU-Medizinprodukteverordnung (MDR, Verordnung (EU) 2017/745) und die In-vitro-Diagnostika-Verordnung (IVDR, Verordnung (EU) 2017/746) haben den Zertifizierungsaufwand für alle Marktteilnehmer erheblich erhöht.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass gerade inhabergeführte Medizintechnikunternehmen im Mittelstand ihr technologisches Profil unterschätzen, gleichzeitig aber den Aufwand für eine vollständige MDR-konforme technische Dokumentation unterschätzen. Käufer – ob strategisch oder finanzinvestorisch – schlagen auf diesen Punkt in jeder Due Diligence systematisch an. Unvollständige oder nicht MDR-konforme technische Unterlagen können zu einem erheblichen Kaufpreisabzug oder zur Aufnahme einer Freistellungsklausel in den Kauf- und Übertragungsvertrag führen. Das Risiko hängt am Verkäufer – häufig also an der Person des Gesellschafter-Geschäftsführers, die persönliche Garantien abgibt.

Hinzu kommt: Wer als Mittelständler ein Medizintechnikunternehmen verkauft, sieht sich oft mit branchenkundigen Strategiekäufern konfrontiert, die über erhebliche Verhandlungsmacht und erfahrene M&A-Teams verfügen. Eine frühzeitige rechtliche Vorbereitung ist deshalb keine Option, sondern strategische Notwendigkeit.

Gesellschaftsrechtliche Struktur bereinigen – was ist vor dem Verkauf zu prüfen?

Die gesellschaftsrechtliche Basis bestimmt, wie ein Unternehmensverkauf rechtlich vollzogen werden kann. Bei einer GmbH – dem häufigsten Rechtsträger im deutschen Mittelstand – erfordert die Abtretung von Geschäftsanteilen die notarielle Beurkundung nach § 15 GmbHG; dies gilt für Share-Deal-Transaktionen, die im Medizintechniksegment regelmäßig bevorzugt werden, weil der Erwerber dabei in laufende MDR-Zulassungen, Benannte-Stelle-Vereinbarungen und öffentliche Verträge eintreten kann.

Typische Strukturprobleme, die wir vor Verkäufen bereinigen: fehlerhafte oder unvollständige Gesellschafterlisten im Handelsregister, nicht beurkundete Anteilsübertragungen aus früheren Gesellschafterwechseln, vinkulierte Geschäftsanteile, deren Zustimmungsklauseln im Kaufvertrag spiegelbildlich aufzulösen sind, sowie ausstehende Gesellschafterbeschlüsse zu Jahresabschlüssen. Das GmbH-Mindeststammkapital beträgt 25.000 € (§ 5 GmbHG); die korrekte Einbuchung der Einlagen ist für eine saubere Eigenkapitaldarstellung im Datenraum zwingend.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage, ob Beteiligungen Dritter – Minderheitsgesellschafter, stille Gesellschafter oder Genussrechtsinhaber – bestehen. Jede dieser Beteiligungen kann den Transaktionsprozess erheblich verkomplizieren. Beim aktienrechtlichen Squeeze-out ist eine Beteiligung des Hauptaktionärs von mindestens 95 % erforderlich (§ 327a AktG); bei GmbH-Transaktionen gibt es keine vergleichbare gesetzliche Regelung, sodass die Einbeziehung der Mitgesellschafter individuell ausgehandelt werden muss.

Wo eine Asset-Deal-Struktur erwogen wird – etwa weil einzelne Produktlinien ausgegliedert oder regulatorische Altlasten zurückbehalten werden sollen –, ist der Übergang laufender Lieferantenverträge, Kundenzusagen und insbesondere Zulassungsunterlagen gesondert zu gestalten. Zulassungen nach MDR sind personenbezogen und übertragbar nur unter bestimmten Voraussetzungen. Dieser Aspekt sollte nicht erst im Letter of Intent, sondern bereits in der Strukturentscheidung bewertet werden.

Regulatorische Due Diligence: Welche Prüffelder sind für Medizintechnik typisch?

Käufer im Medizintechniksektor betreiben eine weitaus umfangreichere regulatorische Due Diligence als in anderen Branchen. Im Kern geht es um die Frage: Kann das Unternehmen nach dem Closing seine Produkte weiterhin zulässig in Verkehr bringen? Diese Frage spaltet sich in mehrere Prüffelder.

MDR/IVDR-Konformitätsstatus: Sind alle Produkte, die unter die neue MDR fallen, mit gültiger CE-Kennzeichnung versehen, und liegt die technische Dokumentation vollständig vor? Übergangszeiträume nach der MDR sind weitgehend abgelaufen; Produkte ohne gültige Konformitätsbewertung sind de facto nicht mehr verkehrsfähig. In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Altkataloge nicht vollständig bereinigt wurden und im Datenraum Lücken entstehen, die ein erfahrener Käuferanwalt sofort identifiziert.

Benannte Stelle (Notified Body): Welche Benannte Stelle hat die Konformitätsbewertung durchgeführt, und ist der Vertrag mit ihr übertragbar oder erfordert er nach einem Share Deal eine Neuanzeige? In einem Share Deal bleibt der Vertragspartner formal der Rechtsträger; de facto verlangen viele Benannte Stellen bei einem Eigentümerwechsel eine Aktualisierungsmitteilung.

Post-Market Surveillance (PMS) und Vigilanz: Ist das Post-Market-Überwachungssystem dokumentiert, und liegen alle Meldungen an die zuständige Behörde (in Deutschland das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM) vollständig vor? Unvollständige Vigilanzmeldungen oder laufende Behördenverfahren sind verkaufspreiswirksam.

Qualitätsmanagementsystem (QMS): ISO 13485 ist für CE-zertifizierte Medizinprodukte faktisch unverzichtbar; eine laufende Zertifizierung ist ein wichtiges Verkaufsargument, ihre Unterbrechung hingegen ein Warnsignal für jeden Käufer.

Schließlich sind Exportkontrollaspekte zu prüfen: Medizinprodukte mit Dual-Use-Eigenschaft oder Produkte, die in bestimmte Drittländer geliefert werden, können ausfuhrkontrollrechtlichen Pflichten unterliegen. Die vollständige Erfassung dieser Pflichten vor dem Verkauf schützt den Verkäufer vor Freistellungsansprüchen nach dem Closing.

Kaufpreismechanismen und Vertragsgestaltung im Medizintechnik-M&A

Der Kaufpreis in Medizintechnik-Transaktionen orientiert sich regelmäßig an EBITDA-Multiples und wird häufig durch einen variablen, ergebnisabhängigen Kaufpreisbestandteil – einen Earn-out – ergänzt. Dieser kann für den Verkäufer vorteilhaft sein, wenn das Unternehmen kurz vor dem Launch eines neuen Produkts steht oder signifikante Wachstumsperspektiven hat, die im aktuellen EBITDA noch nicht sichtbar sind.

Aus rechtlicher Sicht ist die Earn-out-Gestaltung anspruchsvoll: Die Berechnungsgrundlage muss so präzise definiert werden, dass spätere Interpretationsstreitigkeiten ausgeschlossen sind. Ist der Earn-out umsatz- oder ergebnisbasiert? Über welchen Zeitraum? Wie wird das Ergebnis berechnet, wenn der Käufer nach dem Closing die Kostenstruktur des Unternehmens verändert? Ohne belastbare Regelungen kann der Earn-out zur Dauerstreitigkeit werden.

Neben dem Kaufpreismechanismus sind die Verkäufergarantien das zentrale Verhandlungsfeld. Typische Garantiebereiche im Medizintechnik-M&A umfassen: (i) ordnungsgemäße Gesellschaftsverhältnisse (Anteilsrechte, keine Belastungen), (ii) Vollständigkeit der technischen Unterlagen und MDR-Konformität, (iii) keine laufenden Behördenverfahren, (iv) korrekte Bilanzierung und Steuerlage. Die Regelverjährungsfrist nach BGB beträgt drei Jahre (§ 195 BGB); in Unternehmenskaufverträgen werden Garantieansprüche häufig auf 18 bis 24 Monate nach Closing beschränkt, was für den Verkäufer günstiger ist.

Ein Haftungsdeck (Cap) – die Obergrenze der Verkäuferhaftung aus Garantien – sowie eine Freigrenze oder Freibetrag (De minimis/Basket) sind in jedem Kaufvertrag sorgfältig zu verhandeln. Für den Verkäufer gilt: Je niedriger der Cap und je höher die Freigrenze, desto begrenzter die persönliche Haftungsexposition nach dem Closing. Ohne anwaltliche Verhandlung akzeptieren Verkäufer in der Praxis nicht selten Caps, die ihren persönlichen Vermögensinteressen zuwiderlaufen.

Entscheidungsmatrix für Strukturfragen: Handelt es sich um einen Share Deal (Übertragung der GmbH-Anteile nach § 15 GmbHG) → verbleiben laufende MDR-Zulassungen und Verträge beim Rechtsträger, notarielle Beurkundung zwingend, Fusionskontrolle nach GWB bei Überschreiten der Schwellenwerte zu prüfen. Handelt es sich um einen Asset Deal → individuelle Übertragung aller relevanten Assets, Kundenzustimmungen oft erforderlich, regulatorische Neuzulassung für bestimmte Produkte denkbar, steuerliche Konsequenzen für Käufer und Verkäufer unterschiedlich.

Fusionskontrolle: Wann muss der Medizintechnik-Deal angemeldet werden?

Fusionskontrolle ist ein Aspekt, der im Mittelstand häufig unterschätzt wird – mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen, wenn er übersehen wird. Das Bundeskartellamt prüft Zusammenschlüsse nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die nationalen Aufgreifschwellen des § 35 GWB verlangen eine Anmeldepflicht, wenn der kombinierte weltweite Umsatz aller beteiligten Unternehmen 500 Millionen Euro übersteigt, ein beteiligtes Unternehmen im Inland mehr als 50 Millionen Euro Umsatz erzielt und ein weiteres Unternehmen im Inland mehr als 17,5 Millionen Euro Umsatz erzielt.

Im Medizintechniksegment kann die Transaktionswert-Schwelle nach § 35 Abs. 1a GWB relevant werden, wenn der Kaufpreis 400 Millionen Euro überschreitet und das Zielunternehmen erhebliche Inlandstätigkeit entfaltet. Dies betrifft insbesondere Transaktionen, bei denen junge Hightech-Unternehmen mit geringem Umsatz, aber hoher Bewertung verkauft werden. Vor dem Closing darf der Zusammenschluss nicht vollzogen werden – das gesetzliche Vollzugsverbot nach § 41 GWB ist strikt. Bußgelder bei Verstoß können bis zu zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes betragen.

Daneben ist zu prüfen, ob die Transaktion bei der Europäischen Kommission nach der EU-Fusionskontrollverordnung angemeldet werden muss. Dies ist der Fall, wenn bestimmte unionsweite Schwellenwerte überschritten werden; bei Überschreitung entsteht eine ausschließliche Zuständigkeit der Kommission (One-Stop-Shop-Prinzip). Auch wenn diese Schwellen für viele mittelständische Medizintechnikunternehmen nicht einschlägig sind, sollte eine Vorprüfung frühzeitig erfolgen – am besten vor Abschluss eines Letter of Intent.

Steuerliche Vorbereitung und persönliche Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers

Der steuerliche Aspekt eines Unternehmensverkaufs betrifft den Verkäufer auf zwei Ebenen: die Ebene des veräußernden Gesellschafters und die Ebene der Gesellschaft. Bei einer GmbH-Anteilsveräußerung durch eine natürliche Person unterliegt der Veräußerungsgewinn grundsätzlich dem Teileinkünfteverfahren, wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird; hält eine Kapitalgesellschaft die Anteile, gelten andere Grundsätze. Die exakte steuerliche Behandlung hängt von der konkreten Beteiligungsstruktur ab und ist zwingend mit einem Steuerberater oder Steueranwalt abzustimmen.

Besondere Brisanz entsteht, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer während des Verkaufsprozesses noch aktiv Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt: Er haftet für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden (§ 64 GmbHG a.F., nun § 15b InsO). Auch wenn sich ein Medizintechnikunternehmen im Verkauf befindet und unter wirtschaftlichem Druck steht, bleibt die Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit – spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt (§ 15a InsO) – unberührt. Diese Frist ist absolut; ein laufender M&A-Prozess schützt nicht vor persönlicher Haftung des Geschäftsführers.

Für die steuerliche Vorbereitung des Unternehmens selbst sind folgende Punkte typisch: Prüfung offener Steuerverbindlichkeiten und laufender Betriebsprüfungen, Klarstellung von Verrechnungspreisen bei verbundenen Unternehmen sowie die steuerliche Beurteilung von Pensionszusagen an den Gesellschafter-Geschäftsführer. Pensionszusagen sind häufig das größte Einzelrisiko in der Bilanz; ihr Umgang im Kaufvertrag – Übernahme durch den Käufer, Ablösung oder Umwandlung – ist ein eigenständiges Verhandlungsfeld.

Die Körperschaftsteuer beträgt 15 % (§ 23 KStG) zuzüglich Solidaritätszuschlag; hinzu kommt die Gewerbesteuer mit einer Messzahl von 3,5 % und gemeindeabhängigem Hebesatz, sodass die Gesamtbelastung einer Kapitalgesellschaft regelmäßig rund 30 % erreicht. Diese Zahlen sind für die Bewertung relevant, wenn im Rahmen der Unternehmensplanung steuerliche Szenarien durchgespielt werden.

Praxisbeispiel (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes GmbH-Unternehmen aus der Medizintechnikbranche mit rund 80 Mitarbeitern und einem Produktportfolio aktiver Medizinprodukte der Risikoklasse IIb. Ausgangslage: Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer hatte einen strategischen Käufer aus dem europäischen Ausland identifiziert, jedoch keinerlei Verkaufsvorbereitung betrieben. Die technische Dokumentation entsprach noch dem alten MDD-Standard; ein MDR-konformes QMS war nicht vollständig implementiert. Vorgehen: Die Kanzlei koordinierte einen strukturierten Vorbereitungsprozess über elf Monate: gesellschaftsrechtliche Bereinigung (Gesellschafterliste, ausstehende Beschlüsse), rechtliche Due Diligence aus Verkäufersicht (Vendor Due Diligence), Verhandlung und Gestaltung des Kaufvertrags mit Garantiekatalog, Earn-out-Mechanismus sowie Haftungsdeck. Parallel wurden regulatorische Spezialisten für die MDR-Dokumentation eingebunden. Ergebnis: Der Kaufvertrag konnte mit einem für den Verkäufer deutlich begrenzten Garantierahmen abgeschlossen werden; wesentliche MDR-Altlasten wurden durch eine Freistellungsvereinbarung mit klarer Laufzeitbegrenzung adressiert – ohne Gesamtpreisreduktion.

Käufertypen und Verhandlungsstrategie im Medizintechnik-M&A

Wer sein Medizintechnikunternehmen verkauft, trifft auf unterschiedliche Käuferprofile, die jeweils eigene Verhandlungslogiken mitbringen. Das Verständnis dieser Logiken ist ein entscheidender Hebel im Verkaufsprozess.

Strategische Käufer – etwa Medizintechnikkonzerne, Klinikketten oder Diagnostiklabore – suchen in erster Linie Marktanteile, Technologien oder Vertriebsstrukturen. Ihr Bewertungsansatz ist synergiegetrieben; sie zahlen häufig höhere Multiples, stellen aber auch umfangreichere Garantieanforderungen und verlangen tiefere Einblicke in regulatorische Unterlagen. In der Mandatspraxis sehen wir, dass strategische Käufer besonders sensibel auf Compliance-Lücken im MDR-Bereich reagieren – weil sie die Produkte nach dem Closing unter ihrer Marke weitervermarkten wollen.

Private-Equity-Investoren denken in Haltezeiträumen von vier bis sieben Jahren und Exit-Szenarien. Sie bewerten das Management-Team oft genauso gewichtig wie das Produkt; wird der Verkäufer als unverzichtbarer Wissensträger identifiziert, ist eine Verkäuferbeteiligung nach dem Closing (Rollover-Equity) oder ein zeitlich befristeter Beratervertrag ein häufiges Verhandlungsergebnis. Solche Vereinbarungen sind sorgfältig zu gestalten, damit sie nicht zu einer faktischen Fortführung der Geschäftsführerhaftung führen.

Selten, aber nicht ausgeschlossen sind Management-Buy-outs (MBO), bei denen das bestehende Führungsteam – oft mit Finanzierungshilfe durch eine Bank oder einen Investor – das Unternehmen erwirbt. Für den Verkäufer entsteht hier die Herausforderung, dass die Käufer über weitreichendes Insiderwissen verfügen; eine sorgfältige externe Wertermittlung und anwaltliche Begleitung sind besonders wichtig.

Wie verhandelt man richtig? Zunächst gilt: Mehrere Interessenten parallel zu führen – auch wenn am Ende nur einer übrig bleibt – stärkt die Verhandlungsposition des Verkäufers erheblich. Ein strukturierter Bieterprozess, bei dem ein Informationsmemorandum, ein Datenraum und ein standardisierter Prozessbrief eingesetzt werden, signalisiert dem Markt Seriosität und schützt den Verkäufer vor informellen Parallelverhandlungen, die zu Informationsasymmetrien führen können. Anwaltliche Begleitung ist spätestens ab dem Letter of Intent unverzichtbar, weil dort bereits wesentliche Eckdaten – Kaufpreis, Garantierahmen, Exklusivitätszeitraum – verbindlich oder faktisch vorverhandelt werden.

Strukturierter Fahrplan: Vom Entschluss zum Closing

Ein realistischer Verkaufsprozess in der Medizintechnik dauert – vom ersten Vorbereitungsschritt bis zum Closing – regelmäßig zwischen zwölf und achtzehn Monaten. Wer diesen Zeitraum unterschätzt, gerät unter Druck und verhandelt aus einer schwächeren Position.

Phase 1 – Vorbereitung (Monate 1–6): Gesellschaftsrechtliche Bereinigung (Gesellschafterliste, ausstehende Beschlüsse, Anteilsstruktur), regulatorische Bestandsaufnahme (MDR/IVDR-Status, QMS, PMS-Dokumentation), steuerliche Vorprüfung (Betriebsprüfungsrisiken, Pensionszusagen), Erstellung einer Vendor Due Diligence sowie Aufbau des Datenraums.

Phase 2 – Marktsondierung und Prozessstart (Monate 4–8): Identifikation geeigneter Käufer, Erstellung eines Informationsmemorandums, Ansprache unter NDA, Einholung unverbindlicher Angebote (Non-Binding Offers, NBO). Fusionskontroll-Vorprüfung, ob Schwellenwerte nach GWB oder FKVO einschlägig sind.

Phase 3 – Exklusive Verhandlung und Due Diligence (Monate 7–12): Letter of Intent mit Exklusivitätsklausel, Management-Präsentation, käuferseitige Due Diligence im Datenraum, Verhandlung des Share Purchase Agreement (SPA) inklusive Garantiekatalog, Earn-out-Mechanismus, Haftungsdeck, Freistellungsklauseln.

Phase 4 – Signing, behördliche Genehmigungen, Closing (Monate 11–18): Notarielle Beurkundung des Anteilsabtretungsvertrags, Einreichung bei der Fusionskontrolle sofern erforderlich, Erfüllung der Closing-Bedingungen (Conditions Precedent), Vollzug und Kaufpreiszahlung. Nach dem Closing: Abwicklung der Earn-out-Vereinbarung, etwaige Freistellungsperioden überwachen.

Nach unserer Erfahrung scheitern Transaktionen im Medizintechnikbereich häufig nicht an unüberbrückbaren Preisdifferenzen, sondern an regulatorischen Überraschungen, die in der Due Diligence auftauchen und hätten vermieden werden können, wenn die Verkaufsseite frühzeitig eine eigene rechtliche und regulatorische Vorprüfung vorgenommen hätte. Die Vendor Due Diligence ist deshalb keine Kostenstelle, sondern eine Investition in die Verhandlungsposition.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle im deutschen Mittelstand. Ihr konkreter Verkaufsprozess erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Fristen, regulatorischen Zertifizierungen und der einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Situation. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen

Wie lange dauert die Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs in der Medizintechnik?
Erfahrungsgemäß sollten Medizintechnikunternehmer zwölf bis achtzehn Monate für den gesamten Prozess einplanen – von der ersten Vorbereitungsphase bis zum Closing. Besonders die Bereinigung der regulatorischen Dokumentation (MDR/IVDR, QMS, PMS) und die gesellschaftsrechtliche Vorbereitung erfordern Zeit. Wer zu spät beginnt, verhandelt unter Zeitdruck und akzeptiert in der Praxis ungünstigere Vertragsbedingungen.
Muss ein GmbH-Anteilskaufvertrag notariell beurkundet werden?
Ja. Die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen erfordert nach § 15 GmbHG zwingend die notarielle Beurkundung. Das gilt sowohl für den Abtretungsvertrag selbst als auch für etwaige Vorababtretungen oder Optionsvereinbarungen. Formfehler führen zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts; eine nachträgliche Heilung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Was ist eine Vendor Due Diligence und warum ist sie im Medizintechnikbereich empfehlenswert?
Eine Vendor Due Diligence (VDD) ist eine vom Verkäufer in Auftrag gegebene Vorprüfung des eigenen Unternehmens aus der Käuferperspektive – rechtlich, steuerlich und regulatorisch. Im Medizintechnikbereich ist sie besonders wertvoll, weil regulatorische Lücken (MDR, QMS, PMS-Dokumentation) andernfalls erst in der käuferseitigen Due Diligence auftauchen und dann druckvoll als Preisminderungsargument eingesetzt werden. Die VDD gibt dem Verkäufer die Möglichkeit, Schwachstellen vorab zu beheben und mit einer kontrollierten Offenbarung in die Verhandlung zu gehen.
Wann ist beim Verkauf eines Medizintechnikunternehmens Fusionskontrolle zu prüfen?
Fusionskontrolle nach § 35 GWB ist zu prüfen, sobald die beteiligten Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen überschreiten: weltweiter Gesamtumsatz über 500 Millionen Euro, ein beteiligtes Unternehmen mit Inlandsumsatz über 50 Millionen Euro, ein weiteres mit über 17,5 Millionen Euro. Zusätzlich kann die Transaktionswert-Schwelle (Kaufpreis über 400 Millionen Euro) einschlägig sein. Das gesetzliche Vollzugsverbot gilt strikt; eine vorzeitige Transaktion kann zu erheblichen Bußgeldern führen. Eine Vorprüfung sollte bereits vor dem Letter of Intent erfolgen.
Welche persönlichen Haftungsrisiken trägt der Gesellschafter-Geschäftsführer im Verkaufsprozess?
Der Gesellschafter-Geschäftsführer haftet persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden (§ 15b InsO). Daneben entstehen Haftungsrisiken aus den im Kaufvertrag abgegebenen Verkäufergarantien. Werden Garantien schuldhaft verletzt – etwa weil regulatorische Mängel nicht offenbart wurden –, können Schadensersatzansprüche entstehen, die über den Haftungsdeck hinausgehen, wenn Arglist vorliegt. Präzise und vollständige Offenbarung aller bekannten Sachverhalte im Datenraum ist deshalb nicht nur eine ethische, sondern eine rechtliche Pflicht.
Kann ein Earn-out die MDR-bedingte Kaufpreisminderung ausgleichen?
Ein Earn-out ist ein geeignetes Instrument, um Bewertungslücken zu überbrücken – etwa wenn der Verkäufer das vollständige MDR-Konformitätszertifikat für ein Produkt noch erwartet, der Käufer aber einen Risikoabzug vornehmen will. Entscheidend ist die präzise Definition der Earn-out-Bemessungsgrundlage: Wird an die CE-Zertifizierung, den Umsatz des betreffenden Produkts oder das Gesamtergebnis angeknüpft? Unpräzise Klauseln führen zu Streit. Anwaltliche Gestaltung des Earn-out-Mechanismus ist zwingend zu empfehlen.

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