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Verkauf des eigenen Unternehmens vorbereiten – Software- und IT-Branche: anwaltliche Beratung

Verkauf des eigenen Unternehmens vorbereiten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführtes Softwareunternehmen steht vor dem Verkauf: Jahrelang aufgebaute Kundenbeziehungen, proprietäre Codebases, Lizenzverträge und ein eingespieltes Entwicklerteam sollen auf einen Erwerber übergehen. Klingt nach einem unternehmerischen Meilenstein – und ist es auch. Doch in der Praxis trennt sich die Spreu vom Weizen bereits Monate, manchmal Jahre vor dem Signing. Wer den Verkauf des eigenen Unternehmens ohne anwaltliche Vorbereitung angeht, riskiert Bewertungsabschläge, Haftungsfallen und Vertragslücken, die sich im Nachhinein kaum mehr schließen lassen.

Den Verkauf des eigenen Unternehmens in der Software- und IT-Branche vorbereiten bedeutet: Gesellschaftsrecht, Vertragsrecht und IP-Recht verzahnt zu denken, Fristen und Formpflichten nach GmbHG und BGB einzuhalten und die spezifischen Risiken der Branche – von Change-of-Control-Klauseln in Softwarelizenzen bis zur Mitarbeiterbindung von Schlüsselentwicklern – frühzeitig zu steuern. Eine strukturierte Verkaufsvorbereitung erhöht die Verhandlungsposition, senkt Haftungsrisiken nach dem Closing und ist Voraussetzung für eine tragfähige Kaufpreisfindung.

Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Pflichten, typischen Stolpersteine und bewährten Gestaltungsinstrumente für den Unternehmensverkauf in der IT-Branche – vom ersten Audit bis zur notariellen Beurkundung.

Warum die Software- und IT-Branche besondere Anforderungen an die Verkaufsvorbereitung stellt

Technologieunternehmen sind keine Maschinenbaukonzerne. Ihr Wert steckt in immateriellen Gütern: Softwarecode, Marken, Patenten, Kundendaten und Entwicklerwissen. Genau diese Vermögensgegenstände sind schwer zu greifen, schwer zu bewerten und – wenn sie vertraglich nicht sauber gesichert sind – schwer zu übertragen. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass ein Großteil der Due-Diligence-Findings, die den Kaufpreis mindern oder Transaktionen verzögern, auf lückenhaften IP-Verträgen, fehlenden Urhebernachweisen oder Change-of-Control-Klauseln in Kundensoftwareverträgen beruht.

Hinzu kommt die Struktur des Verkäuferkreises: Softwareunternehmen werden häufig von ihren Gründern oder einer kleinen Gesellschaftergruppe gehalten. Bei einer GmbH bedarf jede Anteilsabtretung nach § 15 GmbHG der notariellen Beurkundung – ein Formmangel führt zur Nichtigkeit des Abtretungsvertrags. Dieses Grundprinzip des deutschen Gesellschaftsrechts bleibt unveränderlich, unabhängig davon, ob die Transaktion als Share Deal oder Asset Deal strukturiert wird.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen Gründer zudem die Zeitachse. Zwischen dem ersten Mandat zur Verkaufsvorbereitung und dem Closing einer mittelgroßen IT-Transaktion vergehen in der Regel acht bis achtzehn Monate. Wer diesen Vorlauf nicht einplant, gerät unter Zeitdruck – und Zeitdruck ist der verlässlichste Bewertungsminderer in M&A-Prozessen.

Welche gesellschaftsrechtlichen Grundlagen vor dem Verkauf geklärt sein müssen

Vor Beginn eines strukturierten Verkaufsprozesses sollte der rechtliche Status der Zielgesellschaft auf Herz und Nieren geprüft werden. Das gilt insbesondere für die Gesellschafterliste, Satzungsregelungen und etwaige Verfügungsbeschränkungen.

Bei der GmbH – der dominanten Rechtsform in der deutschen IT-Branche – ist zunächst die beim Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste gemäß § 40 GmbHG auf Aktualität zu prüfen. Fehlerhafte oder veraltete Listen können die Legitimation von Gesellschafterbeschlüssen gefährden und im Worst Case einen gutgläubigen Erwerb durch den Käufer ermöglichen – mit entsprechenden Ansprüchen gegen den Verkäufer. Ebenfalls zu prüfen: Vinkulierungsklauseln, also satzungsmäßige Zustimmungserfordernisse für die Anteilsübertragung (§ 15 Abs. 5 GmbHG), sowie Vorkaufsrechte zugunsten der Mitgesellschafter.

Besteht eine Mehrgesellschafterstruktur – etwa wenn frühzeitig Mitgründer oder Business-Angels beteiligt wurden –, empfiehlt sich eine frühe Abstimmung über Verkaufszeitpunkt und -modalitäten. Drag-along-Klauseln (Mitnahmerechte der Mehrheitsgesellschafter) und Tag-along-Rechte (Mitveräußerungsrechte der Minderheit) sind dabei die zentralen Instrumente. Fehlen solche Regelungen im Gesellschaftervertrag, drohen im Verkaufsprozess Blockadestrategien einzelner Gesellschafter.

Für Aktiengesellschaften gilt: Das Grundkapital muss mindestens 50.000 € betragen (§ 7 AktG). Squeeze-out-Mechanismen zum Ausschluss von Minderheitsaktionären setzen nach § 327a AktG eine Beteiligung von mindestens 95 % voraus – ein relevanter Aspekt, wenn Mitarbeiteroptionsprogramme zu einer verteilten Gesellschafterstruktur geführt haben.

IP-Audit: Wem gehört der Code – und was bedeutet das für den Käufer?

Die entscheidende Frage bei jedem IT-Unternehmensverkauf lautet: Sind die urheberrechtlich geschützten Softwareleistungen tatsächlich im Eigentum der Zielgesellschaft? Diese Frage klingt trivial, ist es aber nicht.

Nach deutschen urheberrechtlichen Grundsätzen entsteht das Urheberrecht am Computerprogramm originär beim Entwickler als natürlicher Person – nicht bei der Gesellschaft als Arbeitgeberin. Die Gesellschaft erwirbt Nutzungsrechte nach § 69b UrhG (Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen), sofern das Programm in Erfüllung der Arbeitspflichten oder nach Weisung des Arbeitgebers geschaffen wurde. Dieser gesetzliche Übergang gilt jedoch nicht automatisch für freie Mitarbeiter, Subunternehmer oder für Code, der außerhalb der vertraglichen Pflichten entstanden ist. In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder IT-Unternehmen, bei denen wesentliche Bestandteile der proprietären Software von Freelancern entwickelt wurden – ohne dass Nutzungsrechtsübertragungsklauseln in den Werkverträgen enthalten waren.

Dazu kommen Open-Source-Komponenten. Viele Softwareprodukte enthalten quelloffene Bibliotheken, die unter Lizenzen wie GPL, LGPL oder Apache stehen. Je nach Lizenztyp können Copyleft-Verpflichtungen bestehen, die eine kommerzielle Weitergabe einschränken oder zur Offenlegung des proprietären Codes zwingen. Ein Käufer wird dies in der Due Diligence feststellen; fehlt ein Open-Source-Compliance-Nachweis, führt das regelmäßig zu Preisabschlägen oder Gewährleistungsrückhalten.

Handlungsempfehlung: Vor Einleitung des Verkaufsprozesses sollte ein strukturierter IP-Audit durchgeführt werden. Dabei sind sämtliche relevanten Entwicklerverträge, Freelancer-Vereinbarungen und Lizenzkomponenten zu inventarisieren und auf Lücken zu prüfen. Fehlende Abtretungsvereinbarungen können – soweit die Entwickler noch erreichbar sind – nachträglich geschlossen werden. Dieser Schritt erhöht die Kaufpreisbasis und reduziert das Gewährleistungsrisiko des Verkäufers nach dem Closing.

Change-of-Control-Klauseln in Kunden- und Lizenzverträgen: Das unterschätzte Risiko

Softwareunternehmen leben von ihren Kundenverträgen. Ein Käufer erwirbt letztlich den Cashflow – und der hängt daran, ob die bestehenden Verträge nach dem Eigentümerwechsel fortbestehen. Genau hier liegt ein typisches, aber häufig übersehenes Risiko: Change-of-Control-Klauseln.

Solche Regelungen finden sich in SaaS-Rahmenverträgen, Softwarelizenzvereinbarungen, Reseller-Agreements und Partnerverträgen. Sie berechtigen den Vertragspartner, das Vertragsverhältnis bei einem Gesellschafterwechsel zu kündigen oder neu zu verhandeln. Beim Share Deal – dem Erwerb der Gesellschaftsanteile – wechselt zwar nicht der Vertragspartner (die Gesellschaft bleibt bestehen), wohl aber der wirtschaftliche Eigentümer. Enthält ein Kundenvertrag eine entsprechende Klausel, kann der Vertragspartner dies als Kündigungsgrund geltend machen.

Beim Asset Deal hingegen bedarf die Übertragung einzelner Verträge grundsätzlich der Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners (§§ 398, 414 BGB für Forderungs- und Schuldübernahme). Ohne diese Zustimmung ist der Vertrag nicht übertragen – mit erheblichen Konsequenzen für den Käufer und entsprechendem Haftungsrisiko für den Verkäufer aus den Garantieversprechen im Kaufvertrag.

Unsere Empfehlung: Bereits in der Vorbereitungsphase sollten die zehn bis zwanzig umsatzrelevantesten Verträge auf Change-of-Control-Klauseln durchgesehen werden. Bestehen solche Klauseln, empfiehlt sich je nach Sachlage eine frühzeitige informelle Sondierung beim Vertragspartner – noch vor dem formellen Prozessstart. Wer diese Gespräche erst nach dem Signing führt, verhandelt aus einer deutlich schwächeren Position.

Wann greift die Fusionskontrolle – und was bedeutet das für den Zeitplan?

Nicht jede IT-Transaktion unterliegt der Fusionskontrolle. Doch wenn sie es tut, ist der Zeitplan zwingend einzuplanen. Nach § 35 GWB ist eine Anmeldung beim Bundeskartellamt erforderlich, wenn der gemeinsame weltweite Umsatz aller beteiligten Unternehmen 500 Mio. € überschreitet, mindestens ein Unternehmen im Inland mehr als 50 Mio. € erzielt und ein weiteres Unternehmen im Inland mehr als 17,5 Mio. € Umsatz aufweist.

Für IT-Unternehmen mit vergleichsweise geringen Umsätzen, aber hohem Transaktionswert ist zudem die Transaktionswert-Schwelle nach § 35 Abs. 1a GWB relevant: Übersteigt die Gegenleistung 400 Mio. € und ist die Zielgesellschaft im Inland in erheblichem Umfang tätig, ist ebenfalls eine Anmeldung erforderlich – unabhängig vom Umsatz. Diese Schwelle wurde gezielt für die Digitalbranche eingeführt und erfasst Transaktionen, bei denen der Wert aus Daten, Nutzerbasis oder technologischen Fähigkeiten resultiert, nicht aus klassischen Umsatzzahlen.

Das Vollzugsverbot des § 41 GWB ist strikt: Der Erwerber darf die Transaktion vor Freigabe nicht vollziehen. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden. Die 12. GWB-Novelle ist zum Redaktionsschluss dieses Beitrags noch nicht in Kraft; die Umsatzschwellen können sich nach ihrer Verabschiedung ändern – bitte anwaltlich prüfen lassen.

Wie strukturiert man eine Verkaufsvorbereitung in der Praxis – der rechtliche Fahrplan?

Ein strukturierter Vorbereitungsprozess folgt einer klaren Abfolge. Die rechtliche Begleitung setzt idealerweise vor der Ansprache von Kaufinteressenten an.

Phase 1 – Rechts-Audit (Vendor Due Diligence): Gesellschafterliste und Satzung, IP-Verträge, Arbeitsverträge der Schlüsselpersonen, SaaS- und Lizenzverträge, Datenschutzdokumentation (DSGVO) und bestehende Finanzierungsverträge werden systematisch auf Übertragungshindernisse, Haftungsrisiken und Formmängel geprüft. Das Ergebnis ist ein Vendor Due Diligence Report, der im Datenraum zur Verfügung gestellt wird und dem Käufer die Ernsthaftigkeit der Vorbereitung demonstriert.

Phase 2 – Strukturentscheidung (Share Deal vs. Asset Deal): Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und praktische Transaktionserwägungen bestimmen die Struktur. Der Share Deal – Übertragung der GmbH-Anteile nach § 15 GmbHG per notariell beurkundetem Abtretungsvertrag – ist in der Praxis für IT-Unternehmen die häufigere Wahl, weil der Rechtsträger erhalten bleibt und Vertragsbeziehungen grundsätzlich nicht einzeln übergehen müssen. Der Asset Deal bietet steuerliche und haftungsrechtliche Vorteile, erfordert aber die einzelvertragliche Übertragung der relevanten Aktiva.

Phase 3 – Vertragsverhandlung (Term Sheet, SPA): Der Share Purchase Agreement (SPA) oder Asset Purchase Agreement enthält Garantie- und Haftungsklauseln, Kaufpreisanpassungsmechanismen (Closing Accounts, Locked Box), Wettbewerbsverbote für den Verkäufer sowie – je nach Struktur – Earn-out-Regelungen (variable, ergebnisabhängige Kaufpreisbestandteile). Für die anwaltliche Gestaltung dieser Klauseln ist vertiefte M&A-Erfahrung erforderlich; Standardverträge aus dem Internet sind für IT-Transaktionen regelmäßig ungeeignet.

Phase 4 – Closing und Post-Closing: Notarielle Beurkundung, Vollzug der aufschiebenden Bedingungen (Fusionskontrollfreigabe, Zustimmungen Dritter), Kaufpreiszahlung und Anteilsübertragung. Nach dem Closing verbleiben Haftungsrisiken aus Garantieverletzungen; eine sorgfältig verhandelte Freistellungsregelung schützt den Verkäufer.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Softwareunternehmen aus dem Bereich B2B-SaaS mit Sitz in Süddeutschland. Ausgangslage: Der Gründer-Gesellschafter wollte sein Unternehmen nach zwölf Jahren an einen strategischen Investor veräußern; der Kaufinteressent war ein europäischer Softwarekonzern. In der Vendor Due Diligence stellte sich heraus, dass wesentliche Teile der Kernapplikation von drei Freelancern entwickelt worden waren – ohne explizite Nutzungsrechtsübertragungsklauseln in den Werkverträgen. Zudem enthielten zwei der umsatzstärksten Kundenverträge Change-of-Control-Klauseln. Vorgehen: Die Kanzlei koordinierte die Nachverhandlung der Entwicklerverträge, sicherte die urheberrechtliche Rechtekette und begleitete die informelle Abstimmung mit den betroffenen Kunden vor dem formellen Prozessstart. Ergebnis: Der Datenraum war bereinigt, bevor der Käufer die Due Diligence aufnahm. Dies verhinderte Preisabschläge und verkürzte die Verhandlungsphase erheblich.

Welche Rolle spielen Mitarbeiterbindung und Arbeitsrecht beim IT-Unternehmensverkauf?

Software wird von Menschen geschrieben. Die Kontinuität des Entwicklerteams ist für den Käufer in vielen IT-Transaktionen so wertbestimmend wie das Produktportfolio selbst. Arbeitsrechtliche Fragen sind daher keine Nebensache.

Beim Asset Deal, der eine Übertragung des Betriebs oder Betriebsteils darstellt, greift § 613a BGB: Die bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist unzulässig. Arbeitnehmer haben ein Widerspruchsrecht; übt ein Schlüsselentwickler dieses Recht aus, verbleibt er beim Veräußerer – mit allen Folgen für die Produktentwicklung beim Käufer. Über dieses Risiko muss der Käufer aufgeklärt werden; es beeinflusst regelmäßig die Kaufpreisverhandlung.

Beim Share Deal findet § 613a BGB keine direkte Anwendung, da der Arbeitgeber (die Gesellschaft) unverändert bleibt. Dennoch sind Retention-Klauseln für Schlüsselpersonen – etwa Halteprämien (Retention Bonuses) oder angepasste Incentive-Strukturen – ein zentrales Verhandlungsthema. Käufer bestehen häufig auf dem Abschluss von Anstellungsverträgen mit den Gründern für eine Übergangsphase (Earn-out- oder Beratungsperiode) als Condition Precedent vor dem Closing.

Zu beachten: Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 € pro Stunde und wird ab dem 1. Januar 2027 auf 14,60 € angehoben. Soweit die Zielgesellschaft Werkstudenten oder geringfügig Beschäftigte einsetzt, ist die Einhaltung dieser Vorgaben im Rahmen der Due Diligence zu überprüfen. Verstöße begründen Haftungsrisiken, die der Käufer regelmäßig als Garantiethema adressiert.

Welche steuerlichen Rahmenbedingungen prägen die Transaktionsstruktur?

Die steuerliche Struktur entscheidet maßgeblich darüber, wie viel vom Kaufpreis nach Steuern beim Verkäufer verbleibt. Dies ist keine steuerliche Fußnote – es ist in der Regel das wichtigste Gestaltungsfeld der Transaktion.

Beim Verkauf von GmbH-Anteilen durch eine natürliche Person als Gesellschafter unterliegen die Veräußerungsgewinne grundsätzlich dem Teileinkünfteverfahren: 40 % des Gewinns sind steuerfrei, 60 % sind mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Hält der Gesellschafter die Anteile über eine Holding-GmbH, sind Veräußerungsgewinne nach § 8b KStG zu 95 % körperschaftsteuerbefreit – ein erheblicher Steuervorteil. Diese Gestaltungsoption setzt jedoch voraus, dass die Holding-Struktur rechtzeitig – in der Regel mindestens ein Jahr vor dem Verkauf – etabliert wurde. Kurzfristig vor dem Signing errichtete Holdings werden von der Finanzverwaltung kritisch geprüft.

Für die Körperschaftsteuer gilt ein Satz von 15 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag hierauf; die Gesamtbelastung einer Kapitalgesellschaft liegt gewerbesteuerabhängig regelmäßig bei rund 30 %. Diese Größenordnung gilt als Orientierungswert; die genaue Belastung hängt vom Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde und weiteren Faktoren ab und ist im Einzelfall anwaltlich und steuerrechtlich zu prüfen.

Auf Käuferseite ist der Asset Deal steuerlich häufig attraktiver, weil der Käufer einen höheren Step-up in den erworbenen Wirtschaftsgütern erzielen kann – also die Möglichkeit, die Anschaffungskosten über Abschreibungen steuerwirksam geltend zu machen. Verkäufer hingegen bevorzugen in der Regel den Share Deal, um den Teileinkünfte- oder Holdingvorteil zu nutzen. Dieser Interessenkonflikt ist ein klassisches Verhandlungsthema und kann durch Kaufpreisanpassungen (Gross-up-Klauseln) oder hybride Strukturen aufgelöst werden.

Datenschutz und DSGVO-Compliance als Due-Diligence-Thema

Kein IT-Unternehmensverkauf ist heute ohne eine Prüfung der DSGVO-Compliance denkbar. Der Käufer übernimmt – beim Share Deal – sämtliche regulatorischen Risiken der Vergangenheit. Bußgelder nach Art. 83 DSGVO können bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen, je nachdem, welcher Wert höher ist. Im Unternehmenskauf ist dies ein erhebliches Haftungsthema.

Typische Due-Diligence-Findings in der IT-Branche: fehlende oder veraltete Verarbeitungsverzeichnisse (Art. 30 DSGVO), mangelhafte Auftragsverarbeitungsverträge (Art. 28 DSGVO) mit Cloud-Anbietern und Sub-Dienstleistern, unzureichende technische und organisatorische Maßnahmen sowie fehlende Dokumentation von Datenschutzverletzungen. Jede dieser Lücken wird ein strukturierter Käufer als Garantie- oder Freistellungsthema adressieren.

Unser Rat: Vor dem Prozessstart sollte eine DSGVO-Compliance-Prüfung durchgeführt und das Ergebnis dokumentiert werden. Dies schützt den Verkäufer vor überzogenen Gewährleistungsansprüchen und signalisiert dem Käufer, dass das Unternehmen professionell geführt wird.

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Häufige Fragen zum Unternehmensverkauf in der Software- und IT-Branche

Wie lange dauert die Vorbereitung eines IT-Unternehmensverkaufs realistischerweise?

Nach unserer Erfahrung sollten Verkäufer zwölf bis achtzehn Monate Vorlauf einplanen. In dieser Zeit können gesellschaftsrechtliche Hausaufgaben erledigt, IP-Rechteketten gesichert, steuerliche Strukturoptionen geprüft und ein Vendor Due Diligence Report erstellt werden. Wer mit drei Monaten Vorlauf in einen Prozess geht, verhandelt fast immer unter Zeitdruck – mit entsprechenden Auswirkungen auf Bewertung und Vertragswerk.

Share Deal oder Asset Deal – was ist in der IT-Branche üblicher?

In der deutschen IT-Branche dominiert der Share Deal, also der Erwerb der Gesellschaftsanteile an der Zielgesellschaft. Er hat den Vorteil, dass bestehende Kundenverträge, Lizenzen und Arbeitsverhältnisse beim Rechtsträger verbleiben und nicht einzeln übertragen werden müssen. Verkäufer profitieren zudem von steuerlichen Vorteilen (Teileinkünfteverfahren, Holdingstruktur). Der Asset Deal kann im Einzelfall attraktiver sein, erfordert aber den Abschluss zahlreicher Einzelvereinbarungen und die Zustimmung von Vertragspartnern.

Was passiert, wenn eine Fusionskontrollanmeldung versäumt wird?

Das GWB verbietet den Vollzug einer anmeldepflichtigen Transaktion vor Freigabe durch das Bundeskartellamt (§ 41 GWB). Ein Verstoß gegen dieses Vollzugsverbot kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden. Darüber hinaus sind vollzogene Rechtshandlungen unwirksam. Die frühzeitige Prüfung der Anmeldepflicht ist daher obligatorisch.

Wie schützt sich der Verkäufer nach dem Closing vor Garantieansprüchen?

Verkäuferseitige Schutzinstrumente im Unternehmenskaufvertrag sind: enge Garantiedefinitionen (Ist-Beschaffenheit statt Rechtsbeschaffenheit), Kenntnisvorbehalt (Knowledge Qualifier), Haftungsobergrenzen (Cap), Bagatellschwellen (De-minimis und Basket), kurze Verjährungsfristen für operationale Garantien sowie – zunehmend verbreitet – W&I-Versicherungen (Warranty & Indemnity Insurance). Die Verhandlung dieser Klauseln erfordert M&A-spezifische Vertragserfahrung und sollte nicht an einen allgemeinen Wirtschaftsanwalt delegiert werden.

Welche Rolle spielt der Datenschutz beim Unternehmensverkauf?

DSGVO-Compliance ist ein eigenständiges Due-Diligence-Thema in IT-Transaktionen. Bußgelder nach Art. 83 DSGVO können bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen. Käufer adressieren DSGVO-Risiken regelmäßig als spezifische Garantie oder verlangen Freistellungsvereinbarungen für Altrisiken. Verkäufer sollten vor Prozessbeginn den Compliance-Status prüfen und dokumentieren, um überzogene Haftungsansprüche abzuwehren.

Müssen Mitarbeiter über einen geplanten Unternehmensverkauf informiert werden?

Beim Share Deal besteht grundsätzlich keine gesetzliche Informationspflicht gegenüber den Arbeitnehmern, solange kein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB vorliegt. Ein Betriebsrat ist nach Maßgabe des BetrVG über wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten (§ 106 BetrVG). Beim Asset Deal greift § 613a Abs. 5 BGB: Arbeitnehmer sind vor dem Übergang zu unterrichten; sie haben ein Widerspruchsrecht. Die genaue Informationspflicht hängt vom Einzelfall ab und sollte anwaltlich geklärt werden.

Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Regelfälle der Verkaufsvorbereitung in der Software- und IT-Branche. Ihr konkreter Verkaufsprozess erfordert die individuelle Prüfung Ihrer Gesellschaftsstruktur, Ihrer Vertragslandschaft und der einschlägigen steuerrechtlichen Parameter. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in sämtlichen Fragen des Gesellschaftsrechts, M&A und der Unternehmensnachfolge – von der gesellschaftsrechtlichen Strukturierung über die Transaktionsbegleitung bis zur Post-Closing-Integration. Ein Beratungsschwerpunkt liegt auf inhabergeführten Technologie- und Softwareunternehmen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Begleitung von M&A-Prozessen im Mittelstand sowie über einen eigenen Fachbereich für IP- und IT-Recht. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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