Ein Softwareunternehmen mit zehn bis fünfzig Entwicklern, aufgebaut über mehr als ein Jahrzehnt: Der Gesellschafter-Geschäftsführer denkt erstmals ernsthaft an einen Verkauf. Die Frage, die ihn beschäftigt, lautet nicht „Ob?", sondern „Wie?". Und: Wie lange wird es dauern, das Unternehmen so aufzustellen, dass ein Käufer es tatsächlich erwirbt – zu einem Preis, der der geleisteten Arbeit entspricht?
Den Verkauf eines IT- oder Softwareunternehmens vorzubereiten bedeutet, frühzeitig – in der Regel zwölf bis achtzehn Monate vor dem angestrebten Signing – strukturelle, rechtliche und dokumentarische Maßnahmen einzuleiten. Im Mittelpunkt stehen die Bereinigung der Gesellschafterstruktur nach GmbHG, die vertragliche Absicherung immaterieller Werte (Quellcode, Lizenzen, Kundendaten) nach BGB, die Klärung der Anteilsübertragbarkeit und die Vorbereitung auf eine käuferseitige Due-Diligence-Prüfung. Wer diese Vorbereitung vernachlässigt, riskiert Kaufpreisabzüge, gescheiterte Transaktionen oder persönliche Haftung.
Dieser Beitrag führt Unternehmer und Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Software- und IT-Branche Schritt für Schritt durch die Verkaufsvorbereitung: von der gesellschaftsrechtlichen Bestandsaufnahme über die Sicherung des IP-Portfolios bis zur finalen Verhandlungsphase.
Warum die Vorbereitung im IT-Sektor anspruchsvoller ist als in anderen Branchen
Softwareunternehmen weisen eine Besonderheit auf, die traditionelle Produzenten oder Handelsbetriebe so nicht kennen: Der entscheidende Unternehmenswert ist immateriell. Maschinen und Immobilien lassen sich schätzen und übertragen – Quellcode, Softwarelizenzen, Kundendaten und proprietäre Algorithmen hingegen sind in ihrer rechtlichen Zuordnung komplex. Ein strategischer Käufer zahlt nicht für Bürostühle, sondern für Wiederkehrumsätze (ARR/MRR), Technologierechte und Entwicklerteams.
Genau hier beginnen in der Mandatspraxis die häufigsten Probleme. Wir beraten regelmäßig Softwareunternehmen, die glauben, ihr IP-Portfolio sei klar geordnet – und im Rahmen einer Due Diligence stellt sich heraus, dass Schlüsselentwickler niemals eine ausdrückliche IP-Übertragungs- oder Abtretungsklausel unterschrieben haben. Das Ergebnis: ein erheblicher Kaufpreisabschlag oder der Rückzug des Bieters.
Hinzu kommt die Kundenbasis. SaaS-Verträge (Software as a Service – abonnementbasierte Softwarebereitstellung über das Internet) enthalten häufig Change-of-Control-Klauseln: Wechselt der Eigentümer, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Käufer bepreisen dieses Risiko.
Und schließlich: die Gesellschafterstruktur. Viele IT-Gründer haben im Laufe der Zeit stille Gesellschafter, Minderheitsbeteiligungen für frühere Mitarbeiter oder informelle Absprachen über Beteiligungen zugelassen. Jede dieser Positionen ist vor einer Transaktion zu klären.
Schritt 1: Gesellschaftsrechtliche Bestandsaufnahme – was gehört wem?
Der erste Schritt jeder Verkaufsvorbereitung ist die rechtlich saubere Bestandsaufnahme der Eigentümerstruktur. Auf Basis von § 16 GmbHG ist die Gesellschafterliste beim Handelsregister zu prüfen; Anteilsübertragungen an einer GmbH bedürfen der notariellen Beurkundung nach § 15 Abs. 3 GmbHG – fehlt diese Form, ist die Übertragung unwirksam.
In der Praxis stoßen wir immer wieder auf Fälle, in denen Beteiligungen aus früheren Mitarbeiterprogrammen oder informellen Absprachen nicht im Handelsregister abgebildet sind. Ein Käufer, der im Rahmen einer Vendor Due Diligence (käuferseitige rechtliche Prüfung des Zielunternehmens) auf eine unklare Gesellschafterliste trifft, wird entweder einen erheblichen Sicherheitseinbehalt fordern oder den Prozess abbrechen.
Checkliste für die gesellschaftsrechtliche Bestandsaufnahme:
- Handelsregisterauszug und aktuelle Gesellschafterliste anfordern und gegen eigene Unterlagen abgleichen
- Alle Anteilsübertragungen der Vergangenheit auf notarielle Beurkundung prüfen
- Satzungsregelungen zu Vinkulierung (eingeschränkte Übertragbarkeit von Anteilen) und Vorkaufsrechten prüfen
- Mitgesellschafter auf Zustimmungs- oder Vorkaufsrechte bei Anteilsveräußerung prüfen
- Treuhänderische Beteiligungen und stille Gesellschaftsverhältnisse identifizieren
- Gesellschafterbeschlüsse der letzten fünf Jahre auf Zustimmungsvorbehalte sichten
Wo Bereinigungsbedarf besteht, sind notarielle Korrekturakte erforderlich. Das kostet Zeit – weshalb dieser Schritt so früh wie möglich beginnen sollte.
Schritt 2: IP-Portfolio absichern – wem gehört der Code?
Die urheberrechtliche Situation bei Softwareunternehmen ist juristisch anspruchsvoll. Nach § 69b UrhG gehen Rechte an Computerprogrammen, die ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben entwickelt, grundsätzlich auf den Arbeitgeber über. Doch: Diese Regelung gilt nur für Arbeitnehmer, nicht für freie Mitarbeiter, externe Entwickler oder Auftragnehmer.
Jede Zeile Quellcode, die ein externer Entwickler beigetragen hat, ohne eine ausdrückliche schriftliche IP-Abtretungsklausel, ist urheberrechtlich nicht zweifelsfrei beim Unternehmen verortet. Ein sorgfältig arbeitender Käufer-Anwalt wird genau das prüfen.
Checkliste für das IP-Portfolio:
- Alle Arbeitsverträge auf IP-Abtretungsklauseln prüfen; fehlende Klauseln nachträglich vereinbaren (Ergänzungsvertrag)
- Alle Freelancer- und Dienstleistungsverträge auf vollständige Rechteübertragung an entwickeltem Code prüfen
- Open-Source-Komponenten inventarisieren und Lizenzkompatibilität prüfen (GPL-Copyleft-Risiko)
- Eingetragene Schutzrechte (Marken, Designs, ggf. Patente) auf Inhaber prüfen – stehen sie auf dem Unternehmen oder privat auf dem Gründer?
- Domainnamen und Social-Media-Konten auf die Gesellschaft (nicht auf natürliche Personen) übertragen
- Lizenzverträge mit Drittsoftware-Anbietern auf Change-of-Control-Klauseln und Übertragbarkeit prüfen
Zur IP-Sicherung: Marken sind gemäß § 47 MarkenG für zehn Jahre registrierungsfähig und verlängerbar. Wer seine Produktmarke noch nicht eingetragen hat, sollte dies vor dem Verkaufsprozess nachholen – eine eingetragene Marke steigert die Verhandlungsposition und verringert das Due-Diligence-Risiko erheblich.
Welche Vertragsrisiken können einen Unternehmensverkauf gefährden?
Verträge sind das Rückgrat eines Software- und IT-Unternehmens. Kundendaten, Wartungsverträge, Lizenzerlöse – all das basiert auf Vertragsverhältnissen, die ein Käufer übernehmen will. Doch viele Verträge enthalten Klauseln, die bei einem Eigentümerwechsel zum Problem werden.
Die gefährlichste Klauselart: Change-of-Control-Klauseln. Sie berechtigen Vertragspartner – Kunden, Lieferanten, Kooperationspartner –, ein Vertragsverhältnis zu kündigen, wenn der Eigentümer des Unternehmens wechselt. In der Software-Branche sind diese Klauseln weit verbreitet, weil institutionelle Kunden ein Interesse daran haben, dass der Dienstleister kein direkter Wettbewerber wird.
Checkliste für die Vertragsprüfung:
- Alle wesentlichen Kundendauerverträge auf Change-of-Control-Klauseln und Sonderkündigungsrechte durchsuchen
- Laufzeiten und Verlängerungsoptionen dokumentieren: Verträge, die kurz vor dem geplanten Closing auslaufen, sind zu verlängern
- Software-Lizenzverträge (als Lizenznehmer) auf Übertragbarkeit und Zustimmungspflichten prüfen
- Mietvertrag für Büroflächen auf Change-of-Control und Zustimmungspflicht des Vermieters prüfen
- AGB gemäß §§ 305 ff. BGB auf Aktualität und rechtliche Wirksamkeit prüfen lassen
- Kooperationsverträge mit Technologiepartnern auf Exklusivitäten und Übertragungshindernisse prüfen
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches SaaS-Unternehmen aus der HR-Tech-Branche mit rund dreißig Kunden im Enterprise-Segment. Ausgangslage: Der Verkaufsprozess war bereits eingeleitet, als die Vertragsprüfung ergab, dass sechs der zehn umsatzstärksten Kundenverträge Change-of-Control-Klauseln enthielten, die ein Sonderkündigungsrecht ohne Entschädigung vorsahen. Vorgehen: Gemeinsam mit dem Mandanten wurden die sechs Kunden frühzeitig und vertraulich kontaktiert; in vier Fällen gelang es, Klauselmodifikationen oder Waiver (Verzichtserklärungen) zu vereinbaren. Ergebnis: Der Kaufpreisabschlag, den der Bieter zunächst für das Klauselrisiko gefordert hatte, konnte auf einen deutlich kleineren, verbleibenden Restbetrag reduziert werden.
Schritt 3: Personalstruktur und Key-Person-Risiko adressieren
Strategische Käufer von IT-Unternehmen erwerben in der Regel nicht nur ein Produkt, sondern ein Team. Key-Person-Risiko – die Abhängigkeit des Unternehmenswertes von einer einzelnen Person, häufig dem Gründer selbst – ist ein zentrales Bewertungsmerkmal. Je mehr der Wert am Gründer klebt, desto höher der Kaufpreisabschlag oder desto länger der verlangte Earn-out-Zeitraum.
Checkliste für Personalstruktur und Mitarbeiterbindung:
- Schlüsselmitarbeiter identifizieren und bestehende Kündigungsfristen dokumentieren
- Retention-Vereinbarungen für Schlüsselmitarbeiter schließen (Halteprämien, die an den Verbleib bis zur Integration knüpfen)
- Arbeitsverträge auf Wettbewerbsverbote und Geheimhaltungsklauseln prüfen; fehlende Klauseln nachträglich vereinbaren (§ 74 HGB für kaufmännische Angestellte beachten)
- Betriebsrat (sofern vorhanden) frühzeitig in die Planungen einbeziehen – Beteiligungsrechte bei Betriebsübergang und Unternehmensveräußerung
- Organigramm erstellen, das die Führungsstruktur unabhängig vom Gründer darstellt
- Alle Arbeitsverträge auf IP-Abtretungsklauseln und Wettbewerbsverbote prüfen (Doppelprüfung mit Schritt 2)
Nach unserer Erfahrung ist das Key-Person-Risiko der am meisten unterschätzte Kaufpreistreiber. Wer frühzeitig – idealerweise zwei Jahre vor dem Verkauf – beginnt, operative Verantwortung zu delegieren und Prozesse zu dokumentieren, verhandelt später aus einer deutlich stärkeren Position.
Schritt 4: Finanzen und steuerliche Struktur optimieren
Ein Käufer kauft eine normalisierte Ertragskraft – und sein Berater wird die Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Geschäftsjahre auf jede außerordentliche Position, jede Eigentümergehalt-Bereinigung und jede aktivierte Eigenleistung hin untersuchen. Die sogenannte EBITDA-Bereinigung (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen – ohne außerordentliche Positionen) ist die Basis jeder Kaufpreisberechnung.
Checkliste für die Finanz- und Steuervorbereitung:
- Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre auf Vollständigkeit und Prüffähigkeit sicherstellen
- Betriebsfremde Aufwendungen (Privatnutzung, Gehälter an Familienangehörige, außerordentliche Aufwendungen) dokumentieren und bereinigen
- Steuerliche Betriebsprüfungen: offene Prüfungsjahre identifizieren, etwaige Nachforderungsrisiken einschätzen
- Steuerliche Struktur des Verkaufs vorab mit dem Steuerberater klären: Anteilsverkauf (Share Deal) vs. Vermögensverkauf (Asset Deal) – unterschiedliche steuerliche Konsequenzen für Veräußerer und Erwerber nach KStG und EStG
- Bestehende steuerliche Verlustvorträge dokumentieren – diese können beim Share Deal für den Käufer wertvoll sein, beim Asset Deal entfallen
- Darlehen der Gesellschafter an die Gesellschaft und umgekehrt bereinigen oder sauber dokumentieren
Die steuerliche Gestaltung des Transaktionsrahmens ist eine der folgenreichsten Vorab-Entscheidungen. Die Körperschaftsteuer beträgt 15 % gemäß § 23 KStG, zuzüglich Solidaritätszuschlag; hinzu kommt die Gewerbesteuer mit einem Messbetrag von 3,5 % und einem gemeindeabhängigen Hebesatz. Ob und in welchem Umfang diese Belastungen beim Verkauf anfallen, hängt maßgeblich von der gewählten Transaktionsstruktur ab – eine Frage, die zwingend vorab anwaltlich und steuerrechtlich zu klären ist.
Schritt 5: Datenschutz und regulatorische Compliance herstellen
Für Softwareunternehmen ist die datenschutzrechtliche Compliance kein Nice-to-have, sondern ein Due-Diligence-Pflichtpunkt. Ein Käufer, der ein Unternehmen mit ungelösten DSGVO-Risiken übernimmt, haftet nach dem Closing für Verstöße, die er nicht verursacht hat.
DSGVO-Bußgelder können bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen (Art. 83 DSGVO) – ein Risiko, das kein sorgfältig beratener Erwerber ungeprüft eingeht.
Checkliste für Datenschutz und Compliance:
- Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) aktualisieren und vollständig dokumentieren
- Datenschutzerklärungen auf Website und in Produkten auf Aktualität prüfen
- Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) mit allen Dienstleistern schließen, die personenbezogene Daten verarbeiten (Art. 28 DSGVO)
- Drittstaatentransfers (z. B. US-Cloud-Dienste) auf Rechtsgrundlage prüfen (Standardvertragsklauseln, Angemessenheitsbeschluss)
- Datenschutzbeauftragten benennen, sofern gesetzlich erforderlich (Art. 37 DSGVO)
- Offene Behördenanfragen, Aufsichtsverfahren oder Betroffenenanfragen dokumentieren und abschließen
- IT-Sicherheitsmaßnahmen dokumentieren: technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) nach Art. 32 DSGVO
Ein oft übersehenes Thema: Werden Kundendaten im Rahmen der Due Diligence selbst an den potenziellen Käufer übermittelt? Auch das ist datenschutzrechtlich zu würdigen. In der Praxis wird ein Datenraum (virtueller Datenraum, in dem Dokumente für den Käufer zugänglich gemacht werden) so gestaltet, dass personenbezogene Kundendaten anonymisiert oder pseudonymisiert werden, bevor ein nicht qualifizierter Interessent Zugang erhält.
Schritt 6: Den Verkaufsprozess strukturieren – Letter of Intent bis Signing
Wer die vorstehenden Schritte durchlaufen hat, ist bereit für den eigentlichen Verkaufsprozess. Dieser lässt sich grob in vier Phasen einteilen: Käuferansprache und Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) → indikativer Term Sheet / Letter of Intent (LOI) → Due Diligence → Kaufvertrag und Signing.
Checkliste für den Verkaufsprozess:
- Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) vor jeder Informationsweitergabe schließen – auf Vollständigkeit und Laufzeit achten
- Informationsmemorandum (IM) erstellen: strukturierte Darstellung des Unternehmens für qualifizierte Interessenten
- Virtuellen Datenraum aufbauen: Dokumente in Kategorien gliedern (Legal, Financial, IP, HR, Contracts)
- Letter of Intent (LOI) anwaltlich prüfen lassen: Exklusivität, Bindungswirkung, Vertraulichkeit, geplante Transaktionsstruktur
- Due-Diligence-Anfragen (Q&A-Prozess) koordinieren und schriftlich beantworten – unvorsichtige mündliche Aussagen begründen Garantiehaftung
- Kaufvertrag (SPA – Share Purchase Agreement): Garantien, Freistellungen, Kaufpreismechanismus (Completion Accounts vs. Locked Box) verhandeln
- Earn-out-Klauseln (variabler, ergebnisabhängiger Kaufpreisbestandteil) strukturieren, soweit Käufer sie verlangt
- Wettbewerbsverbot des Verkäufers nach dem Closing verhandeln: Laufzeit, geographischer Umfang, sachlicher Umfang
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Wenn Sie den Verkauf Ihres Software- oder IT-Unternehmens vorbereiten, sind die vorstehenden Checklisten ein erster Orientierungsrahmen – kein Ersatz für die individuelle Prüfung Ihrer Unterlagen, Verträge und gesellschaftsrechtlichen Situation. Zur Klärung, welche Schritte in Ihrer konkreten Ausgangslage Priorität haben, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Welche Fehler kosten beim IT-Unternehmensverkauf am meisten?
Nach unserer Erfahrung – und wir begleiten regelmäßig Unternehmensverkäufe in der Software- und IT-Branche – gibt es eine überschaubare Zahl von Fehlern, die Transaktionen scheitern lassen oder den Kaufpreis signifikant reduzieren.
Der häufigste Fehler ist das zu späte Einleiten der Vorbereitung. Wer erst dann mit der Bereinigung von IP, Verträgen und Gesellschafterstruktur beginnt, wenn bereits ein Interessent am Tisch sitzt, hat keine Zeit mehr für sorgfältige Korrekturen. Er ist im Nachteil und unter Druck.
Der zweithäufigste Fehler: mangelnde Dokumentation. Käufer kaufen, was sie sehen. Was nicht dokumentiert ist – Prozesse, Kundenbeziehungen, Vertragsgrundlagen, technische Architektur –, existiert für den Due-Diligence-Prüfer nicht. Das erzeugt Unsicherheit, und Unsicherheit kostet Kaufpreis.
Weitere typische Fehler in der Übersicht:
- Garantien im Kaufvertrag unbedacht unterzeichnen – ohne Kenntnis der genauen Haftungskonsequenzen nach BGB
- Den Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal steuerlich nicht durchdacht haben
- Mitgesellschafter zu spät einbinden und dadurch Veto-Risiken produzieren
- Den eigenen Beratungsbedarf unterschätzen und ohne anwaltliche Begleitung in Verhandlungen gehen
- Earn-out-Klauseln ohne klare Definitionen akzeptieren, die später zu Streit über Berechnungsgrundlagen führen
Rhetorik und Bauchgefühl sind in dieser Phase fehl am Platz. Ein Unternehmensverkauf ist ein komplexes Rechtsgeschäft mit erheblichen steuerlichen und haftungsrechtlichen Konsequenzen – und sollte wie ein solches behandelt werden.
Wann sollte ich mit der Verkaufsvorbereitung beginnen?
Die direkte Antwort: früher als Sie denken. Realistisch ist ein Vorbereitungszeitraum von zwölf bis achtzehn Monaten – vorausgesetzt, keine schwerwiegenden strukturellen Probleme müssen bereinigt werden. Besteht erheblicher Bereinigungsbedarf (z. B. unklare IP-Verhältnisse, komplexe Gesellschafterstruktur, laufende Steuerprüfung), verlängert sich dieser Zeitraum entsprechend.
Eine hilfreiche Entscheidungsmatrix für die Priorisierung der Vorbereitungsschritte:
Konstellation 1 – Klare Gesellschafterstruktur, kein IP-Risiko, Verträge aktuell: Fokus auf Finanzdokumentation, Datenschutz-Compliance und Personalstruktur → Prozessstart in zwölf Monaten realistisch.
Konstellation 2 – Gesellschafterstruktur mit Minderheitsanteilen, IP-Abtretungen lückenhaft: Zunächst gesellschaftsrechtliche und IP-rechtliche Bereinigung → Prozessstart in achtzehn bis vierundzwanzig Monaten realistisch.
Konstellation 3 – Offene Steuerprüfung, Change-of-Control-Risiko bei wesentlichen Kunden, keine Dokumentation der technischen Architektur: Mehrere Bereinigungsstränge parallel → Prozessstart frühestens in vierundzwanzig bis sechsunddreißig Monaten seriös planbar.
Diese Einschätzung ersetzt keine individuelle Prüfung. Die Komplexität jedes Unternehmens ist verschieden; was für ein Unternehmen gilt, muss für ein anderes nicht zutreffen. Die genauen Fristen und die Reihenfolge der Schritte sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
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Häufige Fragen zum Unternehmensverkauf in der Software- und IT-Branche
Was ist der Unterschied zwischen Share Deal und Asset Deal beim Verkauf eines IT-Unternehmens?
Beim Share Deal (Anteilsverkauf) erwirbt der Käufer die Gesellschaftsanteile an der GmbH oder AG – das Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten geht über. Beim Asset Deal (Vermögensverkauf) werden einzelne Wirtschaftsgüter übertragen: Kundenstämme, IP-Rechte, Verträge. Für den Verkäufer ist der Share Deal steuerlich in der Regel vorteilhafter; der Käufer bevorzugt oft den Asset Deal wegen selektiverer Haftungsübernahme. Die Wahl der Transaktionsstruktur hat erhebliche steuerliche und haftungsrechtliche Konsequenzen und ist im Einzelfall anwaltlich und steuerrechtlich zu klären.
Wie lange dauert eine Due Diligence bei einem Softwareunternehmen?
Eine käuferseitige Due Diligence bei einem mittelständischen Softwareunternehmen dauert in der Praxis in der Regel vier bis acht Wochen. Die Dauer hängt von der Vollständigkeit des Datenraums, der Komplexität der Vertragsstruktur und dem Umfang des IP-Portfolios ab. Je besser vorbereitet der Datenraum, desto kürzer und reibungsloser die Prüfung – und desto geringer das Risiko von Kaufpreisabschlägen aufgrund von Due-Diligence-Erkenntnissen.
Muss ich meinen Mitarbeitern vom geplanten Verkauf berichten?
Eine allgemeine Informationspflicht gegenüber Arbeitnehmern besteht nicht, solange kein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB stattfindet. Ein Share Deal löst § 613a BGB grundsätzlich nicht aus; beim Asset Deal kann dies anders sein. Existiert ein Betriebsrat, sind dessen Unterrichtungs- und Beteiligungsrechte zu beachten. Eine frühzeitige, vertrauliche Einbindung von Schlüsselpersonen ist aus unternehmenspraktischen Gründen in der Regel empfehlenswert, um Retention-Risiken zu minimieren.
Was passiert mit Open-Source-Komponenten im Quellcode bei einem Unternehmensverkauf?
Open-Source-Lizenzen bleiben beim Unternehmensverkauf wirksam. Problematisch sind sogenannte Copyleft-Lizenzen (z. B. GPL), die unter bestimmten Umständen verlangen, dass das gesamte abgeleitete Werk ebenfalls unter dieser Lizenz veröffentlicht wird. Käufer prüfen dies sorgfältig, da ungeklärte Open-Source-Risiken erhebliche IP-Haftung begründen können. Ein vollständiges Open-Source-Inventar und eine Lizenzkompatibilitätsprüfung sind daher Pflichtbestandteil der Verkaufsvorbereitung.
Welche Rolle spielt die Fusionskontrolle beim Verkauf eines IT-Unternehmens?
Fusionskontrollpflichten nach § 35 GWB greifen, wenn bestimmte Umsatzschwellen überschritten werden. Für viele mittelständische IT-Unternehmen ist die klassische Umsatzschwelle nicht relevant; zu beachten ist jedoch die Transaktionswert-Schwelle nach § 35 Abs. 1a GWB, die bei IT-Unternehmen mit hohem strategischen Wert, aber noch geringem Umsatz zum Tragen kommen kann. Eine Anmeldepflicht ist vor Vollzug zu prüfen, da ein Verstoß gegen das Vollzugsverbot erhebliche Konsequenzen haben kann.
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