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Gesellschaftsrecht, M&A & Unternehmensnachfolge · Rechtsgebiet 1

Verkauf des eigenen Unternehmens vorbereiten – Software- und IT-Branche: FAQ

Verkauf des eigenen Unternehmens vorbereiten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführtes Softwareunternehmen steht vor einem Käuferangebot. Die ersten Gespräche laufen, der Interessent fragt nach dem Quellcode-Eigentum, den Mitarbeiterverträgen und dem Kundenstamm — und der Gründer merkt: Er hat diesen Moment nie systematisch vorbereitet. Genau diese Situation ist in der Mandatspraxis kein Einzelfall, sondern die Regel.

Den Verkauf des eigenen Unternehmens vorbereiten bedeutet in der Software- und IT-Branche weit mehr als die Erstellung eines Informationsmemorandums. Es geht um die Klärung gesellschaftsrechtlicher Grundlagen nach GmbHG und BGB, die Sicherung geistiger Eigentumsrechte, die Bereinigung von Vertragswerk und Haftungsrisiken — und um die Schaffung einer Datenraumstruktur, die einer anwaltlichen sowie wirtschaftlichen Due Diligence standhält. Wer diese Vorbereitungen sechs bis zwölf Monate vor dem anvisierten Signing beginnt, schafft sich Verhandlungsspielraum und vermeidet Wertabschläge.

Dieses FAQ-Dossier beantwortet die zwölf wichtigsten Fragen, die Gründer und Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Software- und IT-Branche im Vorfeld eines Unternehmensverkaufs stellen. Die Antworten folgen der Systematik des deutschen Gesellschafts- und Vertragsrechts und sind auf mittelständische Strukturen zugeschnitten.

1. Warum sollte ich den Unternehmensverkauf überhaupt strukturiert vorbereiten?

Ein unvorbereiteter Verkaufsprozess erhöht die Wahrscheinlichkeit von Wertabschlägen, Haftungsrisiken und Transaktionsabbrüchen erheblich. Kaufinteressenten — insbesondere strategische Erwerber und Finanzinvestoren — setzen standardmäßig eine Legal Due Diligence an, bei der sämtliche Vertragsbeziehungen, Gesellschaftsunterlagen und Schutzrechtspositionen auf den Prüfstand kommen. Schwachstellen, die in dieser Phase sichtbar werden, schlagen sich in Kaufpreisreduzierungen, erweiterten Garantieforderungen oder Rücktritten nieder.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass IT-Unternehmen, die eine strukturierte Verkaufsvorbereitung durchlaufen haben, in Verhandlungen erheblich souveräner auftreten. Das Gesellschaftsrecht (GmbHG, BGB) bildet den formalen Rahmen, innerhalb dessen die Transaktion später vollzogen wird. Dokumentationslücken bei Gesellschafterbeschlüssen, fehlende notarielle Nachweise zu Anteilsübertragungen oder unklare Stimmrechtsvereinbarungen können den gesamten Prozess verzögern — oder ihn in letzter Minute gefährden.

Der erste Schritt ist daher stets eine nüchterne Bestandsaufnahme: Was ist rechtlich sauber dokumentiert, was nicht? Wer hält welche Anteile auf welcher Grundlage? Gibt es Vorkaufsrechte, Zustimmungserfordernisse oder Mitgesellschafter, deren Einwilligung bei der Anteilsabtretung erforderlich ist? Antworten auf diese Fragen schaffen Planungssicherheit — lange bevor der erste Interessent ein Term Sheet vorlegt.

2. Wie früh sollte ich mit der Verkaufsvorbereitung beginnen?

Als Faustformel gilt in der Praxis: mindestens zwölf Monate vor dem angestrebten Signing. Bei komplexeren Strukturen — mehrere Gesellschafter, Tochtergesellschaften, laufende Softwarelizenzverträge mit Change-of-Control-Klauseln — sollte der Vorlauf eher 18 bis 24 Monate betragen.

Warum so früh? Weil bestimmte Bereinigungsmaßnahmen Zeit brauchen. Eine Umstrukturierung der IP-Lage (Geistiges Eigentum) im Unternehmen, etwa die Überführung von Markenrechten oder Softwarepatenten in die operative Gesellschaft, will steuerlich und gesellschaftsrechtlich sorgfältig geplant sein. Gleiches gilt für die Auflösung unklarer Mitarbeiterbeteiligungsprogramme oder die Bereinigung von Darlehensverträgen mit dem Gesellschafter.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Softwarehaus, das auf Wunsch eines strategischen Erwerbers innerhalb von vier Monaten verkaufsbereit sein sollte. Die Due Diligence offenbarte, dass wesentliche Quellcoderechte formal noch bei einem ausgeschiedenen Mitgründer lagen. Die nachträgliche Übertragung dieser Rechte war aufwendig, kostspielig und verzögerte den Signing-Termin um drei Monate. Eine frühzeitige Analyse hätte das verhindert.

Mikro-Fall: In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei ein inhabergeführtes Softwareunternehmen aus dem B2B-SaaS-Segment. Ausgangslage: Der Gesellschafter-Geschäftsführer hatte 18 Monate vor dem geplanten Exit eine strukturierte Verkaufsvorbereitung begonnen. Vorgehen: Zunächst wurde die gesellschaftsrechtliche Dokumentation vervollständigt, anschließend eine IP-Bereinigung durchgeführt und ein elektronischer Datenraum aufgebaut. Ergebnis: Der Prozess verlief ohne wesentliche Due-Diligence-Überraschungen; der Kaufpreisabschlag durch Garantieforderungen des Erwerbers fiel deutlich geringer aus als in vergleichbaren, weniger vorbereiteten Transaktionen.

3. Welche gesellschaftsrechtlichen Dokumente muss ich für den Datenraum bereithalten?

Der Datenraum ist das Herzstück jedes Verkaufsprozesses. Für eine GmbH — die in der Software- und IT-Branche häufigste Rechtsform — sind nach GmbHG und BGB folgende Unterlagen von zentraler Bedeutung:

  • Gesellschaftsvertrag in aktueller Fassung einschließlich aller Änderungsbeschlüsse und notariellen Beurkundungen
  • Gesellschafterliste gemäß § 40 GmbHG in der beim Handelsregister hinterlegten Fassung
  • Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse der letzten fünf bis zehn Jahre (Protokolle)
  • Nachweise zu Anteilsübertragungen, einschließlich notarieller Beurkundungen nach § 15 GmbHG
  • Bestehende Gesellschaftervereinbarungen (Shareholders' Agreement), Vorkaufsrechtsregelungen, Vinkulierungsklauseln
  • Aktuelle Handelsregisterauszüge und Eintragungshistorie
  • Geschäftsführeranstellungsverträge und etwaige Sonderrechte der Geschäftsführung

Fehlende oder fehlerhafte Gesellschafterbeschlussprotokolle gehören zu den häufigsten Befunden in der Legal Due Diligence von IT-Unternehmen. Gemäß § 15 GmbHG bedarf die Abtretung eines GmbH-Anteils notarieller Beurkundung — formunwirksame Übertragungen aus der Frühphase eines Startups sind kein Sonderfall, sondern in der Praxis erstaunlich häufig anzutreffen. Diese Mängel müssen vor dem Verkauf geheilt werden.

4. Welche Bedeutung hat das geistige Eigentum (IP) bei IT-Unternehmensverkäufen?

In der Software- und IT-Branche ist das geistige Eigentum regelmäßig der wertbestimmende Faktor einer Transaktion. Kaufinteressenten prüfen nicht nur, ob ein Produkt funktioniert — sie prüfen, ob die Gesellschaft das Produkt auch rechtlich besitzt.

Folgende IP-Positionen stehen im Mittelpunkt der Due Diligence:

  • Softwareurheberrechte: Urheberrechtliche Nutzungsrechte an Quellcode liegen originär beim jeweiligen Schöpfer. Bei Mitarbeitern gilt § 69b UrhG: Entwicklungen in Erfüllung des Arbeitsverhältnisses stehen dem Arbeitgeber zu — sofern ein wirksamer Arbeitsvertrag besteht und die Entwicklung im Rahmen der dienstlichen Aufgaben erfolgte. Bei Freelancern gilt dies hingegen nicht; hier bedarf es ausdrücklicher Übertragungsvereinbarungen.
  • Markenrechte: Nach § 47 MarkenG besteht Markenschutz für jeweils zehn Jahre, verlängerbar. Die Marke muss auf die verkaufende Gesellschaft eingetragen sein — nicht auf den Gesellschafter privat.
  • Domänen und Social-Media-Accounts: Technisch keine Schutzrechte, aber faktisch wertrelevant; Inhaberschaft muss klar bei der Gesellschaft liegen.
  • Open-Source-Compliance: Einsatz von Open-Source-Komponenten in der eigenen Software muss lizenzkonform sein; Copyleft-Lizenzen können bei Unkenntnis erhebliche Haftungsrisiken erzeugen.

Patente spielen in der IT-Branche eine geringere Rolle als in Industriesektoren, sind aber bei Nischentechnologien und Deep-Tech-Unternehmen wertrelevant. Ein deutsches Patent schützt nach § 16 PatG für maximal 20 Jahre ab Anmeldung. Die systematische Schutzrechtsaufnahme gehört zur Vorbereitung des Datenraums.

5. Wie gehe ich mit Mitarbeiterbeteiligungen und ESOP/VSOP-Programmen im Verkaufsfall um?

Virtuelle Mitarbeiterbeteiligungsprogramme (VSOP) oder echte Beteiligungen über ein ESOP (Employee Stock Option Plan) sind in IT-Unternehmen verbreitet. Im Verkaufsfall entfalten sie erhebliche Wirkung — und wenn die Regelungen im Beteiligungsvertrag unklar sind, wird das zur Verhandlungsfrage.

Zentrale Fragen, die vorab zu klären sind: Bestehen Leaver-Regelungen (Good Leaver/Bad Leaver)? Wie ist das Liquidationspräferenz-Gefüge geregelt? Gibt es Mitarbeitern zugesagte Phantom-Shares, die im Exit-Fall ausbezahlt werden müssen? Wer hat Vorkaufsrechte, und in welcher Reihenfolge greifen diese?

In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Gesellschafter-Geschäftsführer, die im Vorfeld einer Transaktion die Liquiditätsbelastung aus dem eigenen Beteiligungsprogramm erstmals in konkreten Zahlen durchrechnen. Das Ergebnis überrascht bisweilen — und sollte daher Teil jeder Verkaufsplanung sein, lange bevor ein Kaufpreisangebot auf dem Tisch liegt.

Wichtig: Die steuerliche Qualifikation virtueller Beteiligungen als Arbeitslohn oder als Veräußerungsgewinn ist komplex. Die Abstimmung mit dem steuerlichen Berater ist unerlässlich; dieser Beitrag kann eine solche Beratung nicht ersetzen.

6. Was sind Change-of-Control-Klauseln, und warum sind sie für IT-Unternehmen kritisch?

Change-of-Control-Klauseln (Kontrollwechselklauseln) in Verträgen berechtigen den Vertragspartner, den Vertrag bei einem Eigentümerwechsel zu kündigen oder neu zu verhandeln. In der Software- und IT-Branche finden sich solche Klauseln häufig in:

  • Softwarelizenzverträgen mit Enterprise-Kunden
  • Rahmenverträgen mit öffentlichen Auftraggebern
  • Partnerverträgen mit großen Plattformanbietern
  • Miet- und Hosting-Verträgen für kritische Infrastruktur
  • Bankdarlehensverträgen und Kreditlinien

Im Rahmen der Verkaufsvorbereitung ist eine systematische Vertragsdurchsicht auf solche Klauseln zwingend. Kündigt ein wesentlicher Kunde aufgrund einer Change-of-Control-Klausel, kann das den Unternehmenswert erheblich mindern — und der Kaufpreis sinkt entsprechend oder der Käufer fordert Absicherung durch erweiterte Garantien.

Wo Klauseln identifiziert werden, ist vorab zu prüfen: Kann der Vertragspartner vorab seine Zustimmung zum Eigentümerwechsel erteilen? Ist die Klausel einer AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB zugänglich, die sie unwirksam macht? Die Antworten sind einzelfallabhängig und erfordern anwaltliche Prüfung.

7. Wie verläuft der gesellschaftsrechtliche Prozess der Anteilsübertragung beim GmbH-Verkauf?

Bei der GmbH — der in der IT-Branche häufigsten Rechtsform — bedarf die Anteilsabtretung nach § 15 Abs. 3 GmbHG der notariellen Beurkundung. Das ist ein hartes Formerfordernis: ohne Notar kein wirksamer Übergang. In der Praxis bedeutet das:

  1. Term Sheet / Letter of Intent (LOI): Unverbindliche Absichtserklärung, häufig mit Exklusivitäts- und Vertraulichkeitsbindung
  2. Due Diligence: Rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Prüfung durch den Erwerber
  3. Kaufvertragsverhandlung: Verhandlung des Share Purchase Agreement (SPA) einschließlich Garantie- und Freistellungsregelungen
  4. Signing: Notarielle Beurkundung des Unternehmenskaufvertrags
  5. Closing: Vollzug — Kaufpreiszahlung, Übergabe, Umschreibung der Gesellschafterliste gemäß § 40 GmbHG

Zwischen Signing und Closing können Wochen oder Monate liegen, etwa wenn eine fusionskontrollrechtliche Freigabe erforderlich ist. Das Vollzugsverbot des § 41 GWB (Gun-Jumping) untersagt den wirtschaftlichen Vollzug vor Freigabe; Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden. Bei IT-Transaktionen mit internationalen Erwerbern ist die Fusionskontrollfrage daher stets vorab zu klären.

8. Welche Rolle spielen Garantien und Gewährleistungen im Unternehmenskaufvertrag?

Garantien und Gewährleistungen (Representations & Warranties) sind das Herzstück des Unternehmenskaufvertrags. Der Veräußerer versichert dem Erwerber darin den Zustand des Unternehmens — von der gesellschaftsrechtlichen Struktur über die IP-Lage bis hin zur Richtigkeit der Jahresabschlüsse.

Für Verkäufer aus der Software- und IT-Branche besonders relevant sind Garantien zu:

  • Eigentümerschaft an sämtlichen Softwareschutzrechten
  • Fehlen wesentlicher Rechtsmängel bei Kundendaten und DSGVO-Compliance
  • Vollständigkeit und Richtigkeit der wesentlichen Verträge
  • Abwesenheit anhängiger oder drohender Rechtsstreitigkeiten
  • Korrektheit der im Datenraum bereitgestellten Informationen

Die Haftung des Verkäufers für Garantieverletzungen ist in der Regel auf einen bestimmten Betrag (Cap) begrenzt und unterliegt einer Selbstbehaltregelung (De-minimis/Basket). Die Verhandlung dieser Parameter ist eine der zentralen rechtlichen Aufgaben bei der Transaktionsbegleitung. Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt drei Jahre; im Unternehmenskaufvertrag werden davon abweichende, kürzere Garantiefristen vereinbart, die sorgfältig ausgehandelt sein wollen.

9. Wie wirkt sich die DSGVO auf den IT-Unternehmensverkauf aus?

Datenschutzrechtliche Compliance ist in der IT-Branche ein eigenständiger Prüfungsschwerpunkt. Erwerber — insbesondere größere Unternehmen und Finanzinvestoren — prüfen systematisch, ob das Zielunternehmen die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfüllt.

Konkret werden in der Due Diligence geprüft: das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO), bestehende Auftragsverarbeitungsverträge, die Rechtmäßigkeit von Datenübermittlungen in Drittstaaten sowie der Nachweis technisch-organisatorischer Maßnahmen. DSGVO-Bußgelder können nach Art. 83 DSGVO bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen — ein erhebliches Haftungspotenzial, das der Erwerber im Kaufpreisabschlag oder in der Garantiestruktur berücksichtigen wird.

Ergänzend sind Datenschutzverletzungen zu melden, die binnen 72 Stunden nach Art. 33 DSGVO der zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen sind. Ungeklärte Meldepflichten aus der Vergangenheit oder ungemeldete Vorfälle können im Verkaufsprozess zu erheblichen Bewertungsabschlägen führen. Die vorbereitende DSGVO-Compliance-Prüfung ist daher kein optionales Element, sondern ein Pflichtbaustein der Verkaufsvorbereitung.

10. Muss ich als Gesellschafter-Geschäftsführer mit einem Wettbewerbsverbot nach dem Verkauf rechnen?

Post-Closing-Wettbewerbsverbote (Non-Compete-Klauseln) sind im deutschen Unternehmenskaufrecht nach herrschender Meinung grundsätzlich zulässig, sofern sie räumlich, zeitlich und sachlich angemessen begrenzt sind. Typische Laufzeiten im IT-Bereich liegen bei zwei Jahren nach dem Closing.

Die Abgrenzung zum arbeitsrechtlichen Wettbewerbsverbot ist dabei wichtig: Gesellschafter-Geschäftsführer, die keine Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne sind, unterliegen in der Regel nicht den §§ 74 ff. HGB (die eine Karenzentschädigung vorschreiben). Das bedeutet aber nicht, dass kartellrechtliche Grenzen und das allgemeine Sittenwidrigkeitsgebot nach BGB keine Rolle spielen. Wer ein weitreichendes Non-Compete unterschreibt, ohne es anwaltlich prüfen zu lassen, riskiert eine für ihn überraschend weitreichende Bindung.

Häufig sind Non-Compete-Klauseln mit Earn-out-Regelungen (variablen, ergebnisabhängigen Kaufpreisbestandteilen) verknüpft. Wer für den Kaufpreis auch zukünftige Unternehmensergebnisse benötigt, aber nach dem Verkauf im Wettbewerb tätig ist, setzt sich erheblichen Streitrisiken aus. Auch hierzu empfehlen wir nach unserer Erfahrung eine frühzeitige, separierte Verhandlungsführung.

11. Welche steuerlichen Aspekte sind beim Unternehmensverkauf vorab zu klären?

Die steuerliche Strukturierung einer Transaktion hat erheblichen Einfluss auf den tatsächlichen Erlös des Verkäufers. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung — aber die rechtliche Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs und die steuerliche Strukturierung sind untrennbar miteinander verbunden.

Wesentliche Fragestellungen, die bereits in der Vorbereitungsphase zu identifizieren sind:

  • Share Deal vs. Asset Deal: Beim Share Deal erwirbt der Käufer die Gesellschaftsanteile; beim Asset Deal werden einzelne Vermögensgegenstände übertragen. Für den Verkäufer ist der Share Deal steuerlich häufig vorzugswürdig, für den Käufer kann der Asset Deal steuerliche Vorteile bieten — ein klassischer Interessenkonflikt, der die Kaufpreisverhandlung beeinflusst.
  • Holdingstruktur: Hält der Gesellschafter seine GmbH-Anteile über eine Holdinggesellschaft, kann der Veräußerungsgewinn unter bestimmten Voraussetzungen weitgehend steuerbefreit sein. Fehlt diese Struktur, sind die Steuerfolgen deutlich ungünstiger. Eine nachträgliche Umstrukturierung kurz vor dem Verkauf ist aber mit Haltefristen und steuerlichen Risiken verbunden.
  • Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer: Kapitalgesellschaften unterliegen einer Körperschaftsteuer von 15 Prozent nach § 23 KStG zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf sowie Gewerbesteuer mit einem Messbetrag von 3,5 Prozent; die Gesamtbelastung liegt in der Regel in der Größenordnung von rund 30 Prozent (hebesatzabhängig).

Die enge Abstimmung zwischen anwaltlicher Transaktionsbegleitung und steuerlicher Beratung ist für ein optimales Ergebnis unerlässlich. Wir arbeiten in solchen Konstellationen eng mit den steuerlichen Beratern unserer Mandanten zusammen.

12. Wie finde ich den richtigen Käufer — und welche rechtliche Bedeutung hat der Prozess bis zur Kontaktaufnahme?

Der Suchprozess nach geeigneten Erwerbern — ob über M&A-Berater (Corporate Finance Advisors), Direktansprache oder strukturierte Auktionsverfahren — ist primär eine unternehmerische Entscheidung. Rechtlich relevant ist jedoch bereits dieser frühe Prozess: Vertraulichkeitsvereinbarungen (NDA, Non-Disclosure Agreement) sind vor jeder Weitergabe sensibler Unternehmensinformationen zu schließen.

Worauf kommt es im NDA an? Auf den Umfang der als vertraulich definierten Informationen, die Rückgabe- oder Vernichtungspflichten bei Scheitern des Prozesses, die Laufzeit und auf ein — für die Software-Branche besonders relevantes — Abwerbeverbot (Non-Solicitation). Ein unzureichendes NDA kann dazu führen, dass Wettbewerber im Prozess Unternehmensinformationen erlangen, ohne dass wirksame Sanktionen greifen.

Der Letter of Intent (LOI) oder das Term Sheet, das in der Regel nach den ersten Verhandlungsrunden ausgetauscht wird, enthält häufig bereits bindende Teilregelungen — insbesondere Exklusivität und Kostenübernahmeregelungen. Wer einen LOI unterzeichnet, ohne ihn anwaltlich prüfen zu lassen, riskiert ungewollte Bindungen in einem frühen Prozessteil, in dem er sich verhandlungstaktisch noch alle Optionen offenhalten möchte.

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Häufige Fragen zum Unternehmensverkauf in der Software- und IT-Branche

Wie lange dauert ein typischer M&A-Prozess für ein IT-Unternehmen?

Ein strukturierter Verkaufsprozess für ein mittelständisches IT-Unternehmen dauert nach unserer Erfahrung regelmäßig sechs bis zwölf Monate vom ersten Marktauftritt bis zum Closing. Die Vorbereitungsphase ist darin nicht enthalten; sie sollte separat mindestens sechs bis zwölf Monate vorgelagert werden. Komplexere Strukturen — mehrere Gesellschafter, internationale Erwerber, fusionskontrollrechtliche Prüfung — können den Zeitrahmen erheblich verlängern.

Was ist ein Share Deal, und unterscheidet er sich vom Asset Deal?

Beim Share Deal (Anteilskauf) erwirbt der Käufer die Gesellschaftsanteile an der GmbH oder AG; sämtliche Aktiva und Passiva der Gesellschaft gehen automatisch über. Beim Asset Deal werden einzelne Wirtschaftsgüter gezielt übertragen. Für den Verkäufer ist der Share Deal steuerlich häufig vorteilhafter; für den Erwerber bietet der Asset Deal in bestimmten Konstellationen steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Die Wahl der Transaktionsstruktur ist ein zentrales Verhandlungsthema und erfordert anwaltliche sowie steuerliche Abstimmung.

Muss ich als GmbH-Gesellschafter für die Anteilsübertragung zum Notar?

Ja. Nach § 15 Abs. 3 GmbHG bedarf die Abtretung von GmbH-Anteilen der notariellen Beurkundung. Das Formerfordernis ist zwingend; ein ohne Notar geschlossener Übertragungsvertrag ist nichtig. Diese Anforderung gilt für den Verkauf im Familienkreis ebenso wie für den Unternehmensverkauf an einen Finanzinvestor. Die notarielle Beurkundung findet in der Praxis beim Signing statt.

Welche Rolle spielt die Fusionskontrolle beim IT-Unternehmensverkauf?

Die Fusionskontrolle nach § 35 GWB greift, wenn bestimmte Umsatzschwellen überschritten werden: weltweit mehr als 500 Millionen Euro kombinierter Umsatz, ein beteiligtes Unternehmen mit mehr als 50 Millionen Euro Inlandsumsatz und ein weiteres mit mehr als 17,5 Millionen Euro. Bei IT-Transaktionen mit größeren Erwerbern ist die Prüfung dieser Schwellenwerte obligatorisch. Das Vollzugsverbot des § 41 GWB untersagt den wirtschaftlichen Vollzug vor behördlicher Freigabe; Verstöße können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.

Wer haftet, wenn nach dem Verkauf Mängel am Unternehmen auftauchen?

Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den im Kaufvertrag vereinbarten Garantien und Freistellungsregelungen. Im deutschen Unternehmenskaufrecht wird die gesetzliche Gewährleistung in der Regel vertraglich modifiziert. Der Umfang der Verkäuferhaftung — Höchstbetrag (Cap), Selbstbehalt (Basket/De-minimis) und Garantielaufzeit — ist Verhandlungssache. Die Regelverjährung nach § 195 BGB beträgt drei Jahre; vertraglich werden häufig kürzere Fristen vereinbart, die sorgfältig zu prüfen sind.

Wie schütze ich meine Mitarbeiter und Schlüsselangestellten im Verkaufsprozess?

Der Schutz von Schlüsselangestellten ist eine der sensibelsten Fragen im Verkaufsprozess. In der Praxis werden sogenannte Retention-Boni (Halteprämien) vereinbart, die an das Verbleiben des Mitarbeiters nach dem Closing geknüpft sind. Arbeitsrechtlich ist dabei zu beachten, dass beim Share Deal alle Arbeitsverhältnisse unverändert auf den Erwerber übergehen — es findet kein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB statt, da die Gesellschaft als solche fortbesteht. Die frühzeitige Abstimmung mit dem Arbeitsrechtler gehört zur Verkaufsvorbereitung.

Was ist ein Datenraum, und welchen Standard erwarten Käufer?

Ein virtueller Datenraum (VDR) ist eine gesicherte Online-Plattform, über die der Verkäufer Dokumente für die Due Diligence bereitstellt. Professionelle Käufer — Finanzinvestoren, strategische Erwerber, internationale Konzerne — erwarten einen strukturierten, vollständigen und konsistenten Datenraum. Fehlende Unterlagen, widersprüchliche Vertragsversionen oder unkommentierte Rechtsstreitigkeiten werden als Warnsignale gewertet und führen zu Nachfragen, Preisabschlägen oder verlängerter Due Diligence. Der Aufbau des Datenraums sollte frühzeitig und unter anwaltlicher Begleitung erfolgen.

Kann ich den Unternehmensverkauf auch ohne M&A-Berater durchführen?

Grundsätzlich ja — rechtlich gibt es keine Pflicht zur Einschaltung eines Corporate-Finance-Beraters. In der Praxis empfehlen wir für Transaktionen ab einer gewissen Größenordnung jedoch den Einsatz erfahrener M&A-Berater, die den Verkäufer bei der Käuferansprache, der Bewertung und der Prozesssteuerung unterstützen. Die anwaltliche Begleitung — Due-Diligence-Koordination, Vertragsverhandlung, Vollzug — ist davon zu trennen und unabhängig von der Einschaltung eines M&A-Beraters erforderlich.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Fragestellungen bei der Vorbereitung eines Unternehmensverkaufs in der Software- und IT-Branche. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Ihrer Vertragsstruktur und der einschlägigen Rechtslage im Einzelfall. Für eine erste Einschätzung Ihrer Verkaufsvorbereitung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen des Gesellschaftsrechts, M&A und der Unternehmensnachfolge — von der frühen Verkaufsvorbereitung über die Due-Diligence-Koordination bis zur Vertragsgestaltung und zum Closing. Bei grenzüberschreitenden Transaktionen arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Unsere Mandanten schätzen die klare Risikoeinschätzung und die entscheidungsorientierte Beratung auf jeder Stufe des Prozesses. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Konstantin Brandt · fachlich geprüft von Dr. Anne Lindner

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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