Ein Wettbewerber behauptet im Onlineshop, sein Produkt sei „klinisch getestet" – ohne validen Beleg. Ein anderes Unternehmen wirbt damit, „einziger zugelassener Fachhändler" in einer Region zu sein, obwohl drei weitere Händler dieselbe Zulassung besitzen. Für Geschäftsführer im Mittelstand, die solche Praktiken beobachten – oder selbst versehentlich in sie geraten –, stellen sich sofort dieselben drängenden Fragen: Wie schnell muss gehandelt werden? Was droht? Und lässt sich ein Schaden noch abwenden?
Irreführende Werbung im Sinne des § 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) liegt vor, wenn eine geschäftliche Handlung unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung macht und dadurch die Kaufentscheidung eines durchschnittlichen Verbrauchers oder Unternehmers beeinflussen kann. Zuständig sind in erster Instanz in der Regel die Landgerichte; die Berufung führt zum Oberlandesgericht. Wer auf der Empfängerseite einer UWG-Abmahnung steht oder aktiv gegen einen Wettbewerber vorgehen will, bewegt sich in einem Rechtsgebiet, in dem Fristen von wenigen Wochen über Erfolg oder Misserfolg entscheiden.
Dieser Beitrag analysiert die Grundlagen des § 5 UWG, zeigt typische Fallgruppen irreführender Werbung im Mittelstand, erläutert die prozessualen Optionen vor Landgericht und Oberlandesgericht und leitet konkrete Handlungsempfehlungen ab.
Was gilt als irreführende Werbung nach § 5 UWG?
§ 5 UWG schützt den Markt vor Informationsasymmetrien: Werbende dürfen keine unrichtigen oder irreführenden Angaben machen, die geeignet sind, die geschäftliche Entscheidung eines Marktteilnehmers zu beeinflussen. Der Referenzmaßstab ist der durchschnittliche Verbraucher – bei B2B-Sachverhalten der verständige Fachkreis. Entscheidend ist nicht die Absicht des Werbenden, sondern die Wirkung beim Empfänger.
Das UWG unterscheidet dabei systematisch zwischen zwei Tatbestandsvarianten. Erstens die unwahren Angaben: hier ist die Tatsache schlicht falsch (Produkttest existiert nicht, Zertifikat ist abgelaufen, Preisvergleich ist konstruiert). Zweitens die sonstigen zur Täuschung geeigneten Angaben: die Angabe ist zwar dem Wortlaut nach nicht vollständig unwahr, erweckt aber beim Empfänger einen falschen Gesamteindruck – etwa durch unvollständige Sternchen-Fußnoten, mehrdeutige Superlative oder selektive Testergebnisse.
In der Mandatspraxis sehen wir besonders häufig Verstöße in drei Bereichen: falsche Gütezeichen und Testaussagen ohne aktuellen Beleg; irreführende Preisgegenüberstellungen (Angabe eines „alten Preises", der nie tatsächlich galt); sowie unrichtige Angaben über die geografische oder behördliche Alleinstellung.
Welche Fallgruppen sind für den Mittelstand besonders relevant?
Mittelständische Unternehmen sind in zwei Richtungen exponiert: als Verletzter, der die Wettbewerbsverzerrung durch einen Konkurrenten nicht hinnehmen will, und als Verletzender, der unbedacht eine Werbebotschaft kommuniziert hat, die rechtlich angreifbar ist. Beide Konstellationen folgen denselben normativen Grundregeln, erfordern aber unterschiedliche Reaktionsketten.
Testaussagen und Gütesiegel gehören zu den fehleranfälligsten Feldern. Wer mit einem Testergebnis wirbt, muss sicherstellen, dass das Testergebnis tatsächlich existiert, aktuell ist und das beworbene Produkt in der aktuell vertriebenen Version betrifft. Ältere Testergebnisse, die für eine modifizierte Produktgeneration fortgeschrieben werden, sind nach der gefestigten oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig irreführend.
Preisgegenüberstellungen sind ein zweiter Brennpunkt. Die Angabe eines durchgestrichenen „Normalpreises" setzt voraus, dass dieser Preis tatsächlich für eine angemessene Referenzzeit verlangt wurde. Ein konstruierter Mondpreis, der lediglich als Vergleichsanker dient, verstößt gegen § 5 Abs. 1 UWG und kann zugleich unter die spezifischen Preisangaben-Anforderungen fallen, die ergänzend einschlägig sind.
Alleinstellungsbehauptungen – „der günstigste", „das schnellste", „einziger Anbieter" – unterliegen einem strengen Nachweisvorbehalt. Sie sind nicht per se verboten, aber der Werbende trägt die volle Darlegungs- und Beweislast. Kann er die Marktstellung nicht lückenlos belegen, droht die einstweilige Verfügung.
Schließlich gewinnen Nachhaltigkeitsbehauptungen (Green Claims) an Bedeutung. Aussagen wie „klimaneutral", „CO₂-neutral" oder „nachhaltig produziert" sind ohne transparenten Methodenbeleg zunehmend angreifbar. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Anforderungen an die Substantiierung solcher Claims deutlich verschärft.
Wer ist abmahnberechtigt – und was droht bei einem UWG-Verstoß konkret?
Das UWG räumt die Befugnis zur Abmahnung und zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen einem weiten Kreis von Anspruchsberechtigten ein. Neben Mitbewerbern, die in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG), sind qualifizierte Wirtschaftsverbände und Wettbewerbszentralen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: die Abmahnung kann von mehreren Seiten gleichzeitig kommen, wenn eine Werbeaussage breite Verbreitung gefunden hat.
Die Rechtsfolgen eines belegten UWG-Verstoßes sind erheblich. Der Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG ist in der Praxis der zentrale Hebel: Er zwingt den Verletzenden, die irreführende Aussage sofort zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, die bei Zuwiderhandlung Vertragsstrafen auslöst. Daneben besteht ein Schadensersatzanspruch nach § 9 UWG, der bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln greift und sowohl entgangenen Gewinn als auch Abmahnkosten umfasst. Ergänzend können Auskunfts- und Beseitigungsansprüche geltend gemacht werden.
In der Mandatspraxis sehen wir, dass Geschäftsführer die Warnwirkung einer Abmahnung zunächst unterschätzen – bis die einstweilige Verfügung zugestellt wird. Ab diesem Zeitpunkt sind die Handlungsspielräume erheblich eingeschränkt.
Wie läuft das Verfahren vor Landgericht und Oberlandesgericht ab?
UWG-Streitigkeiten sind in Deutschland in erster Instanz den Landgerichten zugewiesen, die in der Regel spezialisierte Kammern für Handelssachen oder für Wettbewerbssachen führen. Die Verfahren weisen eine für das Zivilrecht außergewöhnliche Dynamik auf: Einstweilige Verfügungen können ohne mündliche Verhandlung, das heißt durch Beschluss, innerhalb weniger Tage erlassen werden.
Der typische Verfahrensablauf gliedert sich wie folgt:
- Abmahnung: Der Verletzte fordert den Verletzer schriftlich auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die gesetzte Frist beträgt in der Praxis häufig wenige Tage bis zwei Wochen.
- Entscheidung über die Unterlassungserklärung: Der Abgemahnte muss abwägen, ob er eine modifizierte Erklärung abgibt, die Erklärung vollständig ablehnt oder eine Schutzschrift beim zuständigen Gericht hinterlegt.
- Einstweilige Verfügung: Gibt der Abgemahnte keine ausreichende Erklärung ab, beantragt der Antragsteller beim Landgericht eine einstweilige Verfügung. Das Gericht prüft Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund (Dringlichkeit). Die Dringlichkeitsvermutung erlischt nach der gefestigten Senatsrechtsprechung vieler Oberlandesgerichte, wenn der Anspruchsteller zu lange zugewartet hat – in der Praxis oft nach einem Monat bis sechs Wochen Kenntnis des Verstoßes.
- Widerspruch und Hauptsacheverfahren: Gegen eine einstweilige Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden; das führt zur mündlichen Verhandlung. Parallel oder nachfolgend kann ein Hauptsacheverfahren auf dauerhafte Unterlassung geführt werden.
- Berufung: Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils (§ 517 ZPO); die Berufungsbegründung ist innerhalb von zwei Monaten einzureichen (§ 520 ZPO). In UWG-Sachen ist die Berufung vor dem zuständigen Oberlandesgericht eine Tatsachen- und Rechtsinstanz.
Für den Mittelstand ist die Schutzschrift ein oft unterschätztes Instrument: Hinterlegt das abgemahnte Unternehmen bei dem wahrscheinlich zuständigen Gericht eine Schutzschrift, die die sachliche und rechtliche Gegendarstellung enthält, hat das Gericht diese bei der Entscheidung über eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu berücksichtigen. Das kann den Beschlusserlass verhindern oder zumindest verzögern.
Welche Handlungsoptionen bestehen auf der Verteidigerseite?
Wer eine Abmahnung wegen irreführender Werbung erhält, steht vor einer Entscheidung, die nicht nur rechtlich, sondern auch strategisch gut durchdacht sein will. Die zentrale Frage ist: Wie belastbar ist der Vorwurf tatsächlich? Denn eine zu weitgehende Unterlassungserklärung bindet das Unternehmen langfristig und öffnet bei Zuwiderhandlung Vertragsstrafen; eine zu enge oder ganz verweigerte Erklärung provoziert die einstweilige Verfügung mit allen Kosten und Reputationsrisiken.
In der Mandatspraxis sehen wir vier typische Handlungspfade:
- Modifizierte Unterlassungserklärung: Der Abgemahnte gibt eine enger gefasste, inhaltlich präzisierte Erklärung ab, die nur den konkreten Verletzungstatbestand abdeckt, aber keine weitergehenden Ansprüche präjudiziert. Diese Variante erfordert sorgfältige Formulierung.
- Vollständige Unterlassungserklärung mit Gegenforderung: Ist der Verstoß evident, kann die rasche Abgabe mit anschließender Verhandlung über die Abmahnkosten sinnvoll sein – um das Eskalationsrisiko zu minimieren.
- Schutzschrift und Ablehnung: Wenn der Verstoßvorwurf rechtlich angreifbar erscheint, Schutzschrift hinterlegen und die Abmahnung zurückweisen. Das setzt eine belastbare Sachverhaltskenntnis voraus.
- Negative Feststellungsklage: In Ausnahmefällen, etwa wenn ein Abmahner zögert und die Unsicherheit für das Unternehmen belastend ist, kann eine negative Feststellungsklage sinnvoll sein, um eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.
Keine dieser Optionen ist pauschal „richtig" – die Wahl hängt von der Stärke des Verletzungsvorwurfs, der Bedeutung der betroffenen Werbeaussage für das Geschäftsmodell und der Prozessbereitschaft der Gegenseite ab.
Welche Optionen hat der Verletzte: Durchsetzung von UWG-Ansprüchen offensiv nutzen?
Wer auf der anderen Seite steht – also Mitbewerber oder betroffenes Unternehmen, das unter der Wettbewerbsverzerrung leidet –, kann den UWG-Rechtsrahmen aktiv einsetzen. Voraussetzung ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis und eine hinreichend gesicherte Beweislage.
Der erste Schritt ist die Dokumentation des Verstoßes. Screenshots sollten mit Datum, URL und Uhrzeit gesichert werden, idealerweise notariell beglaubigt oder durch einen Sachverständigen festgehalten, wenn größere Werte auf dem Spiel stehen. Bei Online-Werbung genügt in vielen Fällen ein strukturiertes, zeitgestempeltes Bildarchiv. Wichtig: die Dringlichkeitsvoraussetzung schützt nur den zügig Handelnden. Wer nach Kenntnisnahme des Verstoßes abwartet, riskiert, dass das Gericht den Verfügungsgrund verneint.
Die Abmahnung muss nach § 13 UWG bestimmte Mindestangaben enthalten: Name und Anschrift des Abmahnenden, hinreichend genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung, Aufforderung zur Unterlassung mit Fristsetzung, Hinweis auf mögliche Gerichtskosten. Fehler in der Abmahnung können zur Unbegründetheit des Kostenerstattungsanspruchs führen.
Parallel zur Abmahnung lässt sich beim zuständigen Landgericht ein Antrag auf einstweilige Verfügung vorbereiten. Die Stärke einer Verfügungsstrategie liegt in ihrer Schnelligkeit: Während ein Hauptsacheverfahren Monate dauert, kann eine Beschlussverfügung innerhalb weniger Tage ergehen. Sie zwingt den Verletzer sofort zur Unterlassung und erzeugt faktisch den entscheidenden Druck.
Mikro-Fall aus der Kanzleipraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Handelsunternehmen aus dem Bereich Konsumgüter (rund 60 Mitarbeiter, bundesweiter Onlinevertrieb). Ausgangslage: Ein Mitbewerber warb auf seiner Website mit einem Testergebnis einer anerkannten Prüfinstitution – allerdings für eine ältere Produktgeneration, die seit über zwei Jahren nicht mehr vertrieben wurde. Das beratene Unternehmen verlor nachweisbar Marktanteile im relevanten Produktsegment. Vorgehen: Dokumentation des Verstoßes per notariell beglaubigtem Ausdruck; Prüfung der Zuständigkeit; Abmahnung mit 10-Tages-Frist; auf Ablauf der Frist ohne zureichende Reaktion folgte ein Antrag auf einstweilige Verfügung. Ergebnis: Das Landgericht erließ eine Beschlussverfügung; die irreführende Werbung musste innerhalb weniger Tage vom Netz genommen werden. Das Hauptsacheverfahren wurde durch Abschlussschreiben und Abschlusserklärung erledigt. Konkrete Beträge sind mandatsschutzbedingt nicht mitgeteilt; die Durchsetzungsdauer betrug in diesem Fall wenige Wochen.
Welche Rolle spielt § 5a UWG – Irreführung durch Unterlassen?
Neben der aktiven Falschaussage kennt das UWG seit seiner grundlegenden Modernisierung auch den Tatbestand der Irreführung durch Unterlassen (§ 5a UWG). Danach handelt unlauter, wer wesentliche Informationen vorenthält, die der Verbraucher oder Unternehmer benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.
Für den Mittelstand ist § 5a UWG in zwei Konstellationen besonders praxisrelevant. Erstens beim Unterlassen von Pflichtinformationen in kommerzieller Kommunikation: Fehlen gesetzlich vorgeschriebene Hinweise zu Preisen, Konditionen, Widerrufsrechten oder Unternehmensidentität, kann dies als Irreführung durch Unterlassen gewertet werden. Zweitens bei selektiver Darstellung: Werden bei einem Produktvergleich nur günstige Parameter herausgestellt, gleichzeitig aber relevante Einschränkungen im Kleingedruckten versteckt, entsteht ein Gesamteindruck, der den durchschnittlichen Empfänger irreführt.
Die Prüfung, ob eine Information „wesentlich" im Sinne des § 5a UWG ist, hängt vom Kontext, dem Medium und der Zielgruppe ab. Was in einer Printwerbung als wesentlich gilt, kann bei einer Social-Media-Kurzanzeige einer anderen Maßstabsbildung unterliegen – die einschlägige Rechtsprechung hierzu ist im Fluss.
Interne Compliance: Wie schützen sich Unternehmen präventiv vor UWG-Verstößen?
Prävention ist wirksamer als Reaktion. Das gilt im Wettbewerbsrecht in besonderem Maße, weil eine einmal veröffentlichte Falschaussage in Online-Kanälen rasch repliziert wird und damit die Anzahl der Verletzungshandlungen multipliziert – jeder einzelne Abruf kann eine neue Verletzungshandlung darstellen.
Ein belastbares Werbe-Compliance-System im Mittelstand umfasst nach unserer Erfahrung mindestens vier Bausteine:
- Freigabeprozess für Werbematerial: Jede neue Werbeaussage – insbesondere Testergebnisse, Alleinstellungsbehauptungen, Preisgegenüberstellungen und Nachhaltigkeitsclaims – durchläuft vor Veröffentlichung eine rechtliche Prüfung. In kleineren Unternehmen kann das eine kurze Checkliste sein, die marketing- und rechtsverantwortliche Stellen gemeinsam abzeichnen.
- Dokumentation von Belegen: Für jede belegpflichtige Aussage (Testergebnis, Zertifikat, Marktstellung) werden die Belege zentral gespeichert und mit einem Ablaufdatum versehen. Läuft ein Zertifikat aus, löst das automatisch eine Prüfpflicht aus, ob die zugehörige Werbeaussage noch verwendet werden darf.
- Monitoring des Wettbewerbs: Ein strukturiertes, regelmäßiges Monitoring der Wettbewerber-Kommunikation – mindestens quartalsweise – erlaubt frühzeitiges Erkennen angreifbarer Aussagen des Mitbewerbers.
- Klare Eskalationswege bei Abmahnungen: Jede eingehende Abmahnung wird sofort – noch am Eingangstag – einem Verantwortlichen zugeleitet. Verzögerungen im internen Routing haben in der Praxis schon dazu geführt, dass die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung versäumt wurde, was die Position des Abgemahnten erheblich verschlechtert.
Wie schnell ein unbeaufsichtigter Werbeauftritt zur Abmahnung führen kann? In den meisten Fällen, die wir begleiten, lagen zwischen der Veröffentlichung der beanstandeten Aussage und dem Eingang der Abmahnung weniger als vier Wochen.
Entscheidungsmatrix: Konstellation, Instrument, Dringlichkeit
Die nachfolgende Übersicht zeigt, welche Instrumente in welcher Konstellation einzusetzen sind – ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Ersatz der anwaltlichen Einzelfallprüfung.
Konstellation A – Klarer Verstoß des Mitbewerbers, frische Kenntnis: Instrument: Abmahnung mit gleichzeitiger Vorbereitung des Verfügungsantrags → Frist: kurze Fristsetzung (Praxis: häufig sieben bis zehn Werktage) → Folge: Unterlassungserklärung oder Beschlussverfügung → Empfehlung: sofort handeln, Dringlichkeit dokumentieren.
Konstellation B – Eigene Werbeaussage wird abgemahnt, Verstoß zweifelhaft: Instrument: Schutzschrift hinterlegen, modifizierte Erklärung prüfen → Frist: Abmahnfrist beachten, nicht abwarten → Folge: Reduzierung des Vertragsstrafen- und Kostenrisikos → Empfehlung: Sachverhalt sofort rechtlich einordnen lassen.
Konstellation C – Eigene Werbeaussage wird abgemahnt, Verstoß evident: Instrument: strafbewehrte Unterlassungserklärung (modifiziert, enger als Abmahnformulierung) → Frist: innerhalb der gesetzten Frist → Folge: Unterlassung des Hauptsacheverfahrens möglich → Empfehlung: Formulierung der Erklärung anwaltlich absichern.
Konstellation D – Breitangelegte Falschaussage des Mitbewerbers, ältere Kenntnis: Instrument: Hauptsacheklage, ggf. Verfügungsantrag mit Dringlichkeitsbegründung → Achtung: Dringlichkeitsvermutung kann entfallen → Folge: längeres Verfahren, höheres Kostenrisiko → Empfehlung: Prozessstrategie vor Klageerhebung sorgfältig kalkulieren.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – ob auf Abmahnerseite oder auf Verteidigerseite – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Verwandte Leistungen
Häufig gestellte Fragen zu irreführender Werbung und UWG-Verstößen
Was versteht man unter irreführender Werbung nach dem UWG?
Irreführende Werbung im Sinne des § 5 UWG liegt vor, wenn eine geschäftliche Handlung unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Produktmerkmale, die Herkunft, den Preis oder die Marktstellung enthält und diese Angaben die geschäftliche Entscheidung eines durchschnittlichen Verbrauchers oder eines Unternehmers beeinflussen können. Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich jemand getäuscht wurde; die Eignung zur Täuschung genügt.
Wer darf eine UWG-Abmahnung aussprechen?
Abmahnberechtigt sind nach § 8 Abs. 3 UWG zunächst Mitbewerber in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Daneben können qualifizierte Wirtschafts- und Wettbewerbsverbände sowie bestimmte Verbraucherverbände tätig werden. Das bedeutet, dass ein und dieselbe irreführende Werbeaussage von mehreren Seiten gleichzeitig angegriffen werden kann, was das Kostenrisiko für den Verletzenden vervielfältigt.
Welche Fristen gelten bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung?
Das Gesetz schreibt keine feste Frist für die Reaktion auf eine Abmahnung vor; die Reaktionsfrist wird vom Abmahnenden gesetzt und beträgt in der Praxis häufig wenige Tage bis zwei Wochen. Wichtig: Auch der Abmahnende selbst muss zügig handeln. Wartet er nach Kenntnis des Verstoßes zu lange, entfällt nach der gefestigten Senatsrechtsprechung der Oberlandesgerichte die Dringlichkeitsvermutung für die einstweilige Verfügung – dies kann den Verfügungsantrag scheitern lassen.
Was ist eine Schutzschrift im UWG-Verfahren?
Eine Schutzschrift ist eine vorbeugende schriftliche Stellungnahme, die der Abgemahnte beim voraussichtlich zuständigen Gericht hinterlegt, bevor eine einstweilige Verfügung beantragt wird. Darin legt er dar, warum der Verfügungsanspruch oder der Verfügungsgrund nicht vorliegt. Das Gericht muss die Schutzschrift bei seiner Entscheidung berücksichtigen, was die Chance erhöht, eine Beschlussverfügung ohne mündliche Verhandlung zu verhindern.
Können Geschäftsführer persönlich für UWG-Verstöße haften?
Grundsätzlich haftet die Gesellschaft als Verletzerin. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kommt in Betracht, wenn er an dem Verstoß aktiv beteiligt war, ihn angeordnet hat oder trotz Kenntnis untätig geblieben ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung bejaht die persönliche Haftung des Organs, das die rechtsverletzende Maßnahme konkret veranlasst oder kontrolliert hat. Das unterstreicht die Bedeutung eines funktionierenden internen Freigabeprozesses für Werbematerialien.
Ist eine einstweilige Verfügung sofort vollstreckbar?
Ja. Eine einstweilige Verfügung ist mit Erlass – auch ohne mündliche Verhandlung – vorläufig vollstreckbar. Der Gläubiger muss sie allerdings zunächst zustellen lassen. Gegen eine Beschlussverfügung kann der Schuldner Widerspruch einlegen, der zur mündlichen Verhandlung führt. Die Vollstreckung kann in dieser Zeit grundsätzlich weiter betrieben werden, sofern keine Einstellung angeordnet wird.
Welche Kosten entstehen bei einem UWG-Verfahren?
Die Kosten hängen vom Streitwert ab, den das Gericht nach den Umständen des Einzelfalls – insbesondere nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Verletzungshandlung – festsetzt. In UWG-Verfahren werden häufig Streitwerte im fünf- bis sechsstelligen Bereich angesetzt, was entsprechende Anwalts- und Gerichtsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) auslöst. Hinzu können Kosten für eine notarielle Dokumentation des Verstoßes und für Sachverständigengutachten kommen. Die genauen Beträge sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des deutschen Wettbewerbsrechts. Ihr konkreter Sachverhalt – ob als Abmahner oder als Abgemahnter – erfordert die individuelle Prüfung der tatsächlichen Werbeaussagen, der Beweislage und der einschlägigen Rechtsprechung des zuständigen Oberlandesgerichts. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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