Ein Konkurrent verschickt eine Abmahnung – und plötzlich sitzt der Geschäftsführer vor einem Anwaltsschreiben, das binnen weniger Tage eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die Erstattung von Abmahnkosten und die Auskunft über begangene Verstöße fordert. Was viele unterschätzen: Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist kein bloßes Drohschreiben, sondern ein Instrument mit erheblichen Rechtsfolgen – für das Unternehmen und unter Umständen für den Geschäftsführer persönlich.
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (UWG) ist eine außergerichtliche Aufforderung, einen Wettbewerbsverstoß künftig zu unterlassen und sich durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu binden. Das UWG schützt Mitbewerber, Verbraucher und den Wettbewerb vor unlauteren Geschäftspraktiken; wer eine Abmahnung erhält, muss in aller Regel binnen einer kurzen Frist reagieren – andernfalls droht die einstweilige Verfügung vor dem Landgericht.
Dieser Beitrag erläutert den Rechtsrahmen, typische Abmahnkonstellationen im Mittelstand, die Handlungsoptionen auf Abmahnerseite und auf Abmahnempfängerseite sowie die praktischen nächsten Schritte.
Was regelt das UWG und welche Handlungen lösen eine Abmahnung aus?
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) untersagt Handlungen im geschäftlichen Verkehr, die unlauter sind und geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Der Anwendungsbereich ist weit: Er erfasst Werbemaßnahmen, Produktpräsentationen, Preisangaben, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Geschäftspraktiken aller Art.
In der Mandatspraxis sehen wir, dass Abmahnungen besonders häufig in drei Konstellationen auftreten: bei irreführenden Werbeaussagen nach § 5 UWG, bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) sowie bei unerlaubter E-Mail-Werbung ohne wirksame Einwilligung nach § 7 UWG. Hinzu kommen Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten im E-Commerce – etwa fehlende Widerrufsbelehrungen oder unvollständige Impressumsangaben.
Neben dem klassischen Lauterkeitsrecht enthält das UWG Vorschriften zu aggressiven Geschäftspraktiken (§ 4a UWG) und zu vergleichender Werbung (§ 6 UWG). Irreführende Angaben über Preise, die Herkunft von Waren oder die Eigenschaften von Dienstleistungen bilden den häufigsten Abmahngrund. Bereits eine einzige irreführende Werbeaussage kann die Aktivlegitimation zur Abmahnung begründen – sowohl für Mitbewerber als auch für klagebefugte Verbände und Kammern nach § 8 Abs. 3 UWG.
Ob ein Verstoß vorliegt, beurteilen die Gerichte aus der Sicht des durchschnittlichen Adressaten der betreffenden Maßnahme. Das bedeutet: Auch gut gemeinte Werbeaussagen können objektiv irreführend sein, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Zielgruppe sie falsch versteht.
Welche Rechtsfolgen drohen bei einer UWG-Abmahnung?
Die Abmahnung ist der erste, außergerichtliche Schritt des Unterlassungsverfahrens. Sie hat zum Ziel, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden – und löst gleichzeitig eine Reihe von Rechtsfolgen aus, die Geschäftsführer kennen sollten.
Wer die Unterlassungserklärung unterzeichnet, bindet sein Unternehmen an ein vertragliches Verbot. Jeder künftige Verstoß kann eine Vertragsstrafe auslösen, die – je nach Formulierung der Erklärung – erhebliche Beträge erreichen kann. In der Beratungspraxis begegnen uns Vertragsstrafenklauseln, die bei Erstverstoß Beträge im vierstelligen bis fünfstelligen Bereich vorsehen; konkrete Beträge hängen immer von der Einzelfallvereinbarung ab.
Verweigert das abgemahnte Unternehmen die Unterlassungserklärung, kann der Abmahner binnen kurzer Frist eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Landgericht beantragen. Diese wird häufig ohne mündliche Verhandlung erlassen. Für Mittelstandsunternehmen bedeutet das: Werbematerialien, Online-Auftritte oder Produktkennzeichnungen können gerichtlich untersagt werden, bevor das Hauptsacheverfahren überhaupt beginnt.
Neben dem Unterlassungsanspruch sieht das UWG weitere Ansprüche vor: Auskunft (§ 9 UWG), Schadensersatz bei schuldhaftem Verhalten sowie die Kostenerstattung für eine berechtigte Abmahnung. Die Abmahnkosten richten sich nach dem Streitwert, der für UWG-Verfahren regelmäßig spürbar über dem Zahlbetrag des eigentlichen Schadens liegt. Für Geschäftsführer ist relevant: Eine persönliche Haftung kommt in Betracht, wenn der Verstoß auf einer Entscheidung der Geschäftsführung beruht oder der Geschäftsführer Kenntnis hatte und den Verstoß nicht unterbunden hat.
Wird eine Abmahnung erhalten, beginnt eine faktische Reaktionsfrist, die in der Praxis häufig auf fünf bis sieben Werktage angesetzt wird. Gesetzlich vorgeschrieben ist diese Frist nicht; ihre Länge ist aber maßgeblich dafür, ob der Abmahner einen Antrag auf einstweilige Verfügung glaubhaft als dringlich darstellen kann. Wer zu lange wartet, riskiert das gerichtliche Verfahren.
Was ist zu tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten?
Das Richtige nach Eingang einer Abmahnung ist: nicht sofort unterzeichnen, nicht sofort ablehnen, sondern die Abmahnung rechtlich einordnen lassen. Diese Handlungssequenz klingt einfach – ist in der Praxis aber entscheidend.
Zunächst ist zu klären, ob der Abmahner aktivlegitimiert ist. § 8 Abs. 3 UWG begrenzt den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Mitbewerber mit entsprechender Wettbewerbsbeziehung, klagebefugte Verbände, Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern. Eine Abmahnung ohne Aktivlegitimation des Absenders ist rechtlich angreifbar.
Liegt ein echter Wettbewerbsverstoß vor, empfiehlt es sich, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben – das heißt eine Erklärung, die das eigentliche Unterlassungsgebot akzeptiert, aber die Vertragsstraffenklausel und den Kostenpunkt auf ein vertretbares Maß reduziert. In unserer Mandatspraxis zeigt sich, dass gut verhandelte modifizierte Erklärungen das Eskalationsrisiko erheblich senken, ohne das Unternehmen über Gebühr zu binden.
Liegt kein Verstoß vor oder ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich – ein Phänomen, das das UWG 2020 durch verschärfte Missbrauchsvorschriften in §§ 8c, 8d UWG einzudämmen versucht hat –, sollte die Unterlassungserklärung verweigert und die Abmahnung zurückgewiesen werden. Das kann eine gerichtliche Auseinandersetzung auslösen, ist aber vorzugswürdig gegenüber einer unnötig weitreichenden Selbstbindung.
Nach unserer Erfahrung ist die schnellste und kostspieligste Reaktion nicht immer die klügste. Eine vorschnell unterzeichnete Unterlassungserklärung mit unpräziser Vertragsstraffenformulierung zieht Unternehmen noch Jahre nach dem eigentlichen Vorfall in Streitigkeiten. Die Prüfung lohnt sich.
Wie geht man als Abmahner vor?
Wer einen Wettbewerbsverstoß eines Konkurrenten feststellt, hat ein legitimes Interesse an dessen Unterbindung. Das UWG stellt dafür einen klar strukturierten Mechanismus bereit: Abmahnung, strafbewehrte Unterlassungserklärung, im Wiederholungsfall Vertragsstrafe oder einstweilige Verfügung.
Voraussetzung einer wirksamen Abmahnung auf Abmahnerseite ist das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses. Ferner muss der Verstoß dokumentiert werden – am besten durch einen gesicherten Screenshot mit Zeitstempel, eine Notarurkunde bei flüchtigen Online-Inhalten oder eine vergleichbare Beweissicherungsmaßnahme. Ohne gesicherten Beweis lässt sich weder die Abmahnung fundiert begründen noch die spätere einstweilige Verfügung glaubhaft machen.
Die Abmahnung selbst muss den Verstoß konkret benennen, die Anspruchsgrundlage angeben und eine hinreichend bestimmte strafbewehrte Unterlassungserklärung beifügen. Eine zu weit oder zu ungenau gefasste Erklärung wird der Abmahnungsempfänger regelmäßig ablehnen oder nur modifiziert unterzeichnen. Übermäßig weite Formulierungen können zudem als missbräuchlich eingestuft werden.
Gehen mehrere Mitbewerber gegen dasselbe Verhalten vor, sind Abstimmung und Koordination im Vorfeld sinnvoll – nicht zuletzt, um den Eindruck eines abgestimmten Vorgehens zu vermeiden, das seinerseits kartellrechtliche Fragen aufwerfen kann. In der Praxis bedeutet das: Wer eine Abmahnung ausspricht, sollte das rechtliche Instrumentarium vollständig im Blick haben und nicht allein reaktiv handeln.
Einstweilige Verfügung und Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht
Wenn die Abmahnung scheitert – weil die Unterlassungserklärung verweigert wird oder der Abmahner die modifizierte Fassung nicht akzeptiert –, beginnt die gerichtliche Phase. UWG-Verfahren werden vor Spezialspruchkörpern der Landgerichte geführt, die über erhebliche Praxiserfahrung mit wettbewerbsrechtlichen Sachverhalten verfügen.
Die einstweilige Verfügung ist das entscheidende Eilinstrument. Sie setzt Dringlichkeit voraus, die in UWG-Sachen von den Gerichten regelmäßig bejaht wird, solange der Antragsteller zügig handelt. Wer nach Kenntnis des Verstoßes länger als etwa vier bis sechs Wochen wartet, riskiert den Einwand der fehlenden Dringlichkeit – mit der Folge, dass der Eilantrag scheitert und nur noch die langsame Hauptsache verbleibt. Konkrete Fristen variieren nach Gericht und Kammer; die genauen Obergrenzen sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Im Hauptsacheverfahren wird der Unterlassungsanspruch dauerhaft tituliert. Daneben können Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend gemacht werden. In der Berufungsinstanz entscheiden die Oberlandesgerichte; für grundsätzliche Rechtsfragen ist der Weg über die Revision zum Bundesgerichtshof vorgesehen, wobei dort die Singularzulassung gilt – eine Vertretung erfolgt in der Revisionsinstanz in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.
Für Geschäftsführer im Mittelstand ist die Verfahrensdauer ein relevanter Faktor. Ein Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht dauert erfahrungsgemäß mehrere Monate bis über ein Jahr; die einstweilige Verfügung ist dagegen oft binnen weniger Tage erlassen. Das erklärt, warum die außergerichtliche Einigung durch eine ausverhandelte Unterlassungserklärung für beide Seiten meistens die pragmatischere Lösung ist.
Typische Fehler im Mittelstand – und wie man sie vermeidet
Nach unserer Erfahrung wiederholen sich im Mittelstand einige Fehler in Abmahnverfahren mit auffallender Regelmäßigkeit. Ihre Kenntnis hilft, den häufigsten Risiken frühzeitig zu begegnen.
Der erste und gravierendste Fehler ist das unreflektierte Unterzeichnen der beiliegenden Unterlassungserklärung. Viele Geschäftsführer sehen darin eine schnelle Problemlösung – übersehen aber, dass die vom Abmahner vorformulierte Erklärung bewusst weit gefasst ist und künftige Handlungsfreiheit erheblich einschränkt. Eine modifizierte Erklärung schafft hier regelmäßig mehr Spielraum.
Der zweite häufige Fehler: zu spätes Handeln. Die faktische Reaktionsfrist ist kurz. Wer die Abmahnung zunächst ignoriert oder intern weiterleitet, ohne umgehend anwaltlichen Rat einzuholen, läuft in die einstweilige Verfügung – mit erhöhten Kosten und dem Nachteil, die erste Weichenstellung verpasst zu haben.
Drittens wird das Präventionspotenzial unterschätzt. Viele Abmahnungen lassen sich durch eine rechtskonforme Gestaltung von Webseiten, AGB, Werbematerialien und Preisauszeichnungen von vornherein vermeiden. Das Datenschutzrecht und das Wettbewerbsrecht greifen im Onlinemarketing besonders häufig ineinander – etwa bei Einwilligungserfordernissen für E-Mail-Newsletter oder bei Cookie-Bannern, deren unzureichende Gestaltung zugleich DSGVO- und UWG-relevant ist.
Viertens vernachlässigen inhabergeführte Unternehmen die laufende Marktbeobachtung. Wer erst dann reagiert, wenn die Abmahnung auf dem Schreibtisch liegt, verzichtet auf die Möglichkeit, eigene Verstöße zu korrigieren, bevor der Mitbewerber agiert.
Aus der Mandatspraxis: Ein mittelständischer Onlinehändler für technische Betriebsausstattung erhielt eine Abmahnung eines Mitbewerbers wegen angeblich irreführender Produktbeschreibungen und fehlender Grundpreisangaben auf seiner E-Commerce-Plattform. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte die Preisangabenverordnung zuletzt vor mehreren Jahren geprüft; nach einer Plattformüberarbeitung fehlten bei einem Teil der Produkte die vorgeschriebenen Grundpreise. Die Kanzlei prüfte die Abmahnung, verweigerte die vorformulierte Unterlassungserklärung und verhandelte eine modifizierte Fassung, die den beanstandeten Sachverhalt eng umgrenzte. Parallel wurden die betroffenen Produktseiten unverzüglich korrigiert. Ergebnis: Der Abmahner akzeptierte die modifizierte Erklärung; ein gerichtliches Verfahren wurde vermieden. Die Abmahnkosten wurden auf das nach Streitwert zulässige Maß reduziert ausgehandelt.
Präventive Compliance: UWG-Risiken im Unternehmen systematisch reduzieren
Die wirksamste Reaktion auf eine Abmahnung ist die, die nicht erforderlich wird. UWG-Compliance bedeutet für Mittelstandsunternehmen, die eigenen Marktauftrittsmaßnahmen regelmäßig rechtlich einordnen zu lassen – nicht als bürokratischen Selbstzweck, sondern als kalkulierten Schutz vor Unterlassungsrisiken.
Besonders abmahnungsanfällige Bereiche sind: Online-Werbung und Social-Media-Präsenz, insbesondere bei gesponserten Inhalten ohne Kennzeichnung; Preisangaben und Rabattaktionen, bei denen der Referenzpreis korrekt berechnet sein muss; AGB-Gestaltung, die gleichzeitig dem BGB und dem Wettbewerbsrecht standhält; Produktkennzeichnungen und -beschreibungen, die keine unzutreffenden Leistungsversprechen enthalten dürfen.
Hinzu tritt die Schnittstelle zum Datenschutzrecht: Wer ohne wirksame DSGVO-konforme Einwilligung Werbe-E-Mails versendet, setzt sich gleichzeitig DSGVO-Bußgeldern – bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO) – und wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aus. Diese Doppelbelastung betrifft vor allem Unternehmen, die ihr Marketing digitalisieren, ohne die rechtlichen Anforderungen synchron mitzupflegen.
Sinnvoll ist eine turnusmäßige Überprüfung der relevanten Webseiten und Werbemittel – mindestens jährlich und anlassbezogen bei größeren Änderungen des Produktportfolios oder des Marktauftritts. Intern sollte klar geregelt sein, wer bei Eingang einer Abmahnung unverzüglich informiert wird und wer die anwaltliche Erstprüfung veranlasst.
Für inhabergeführte Unternehmen gilt zudem: Die persönliche Haftung des Geschäftsführers ist kein theoretisches Risiko. Wer als Geschäftsführer wissentlich Wettbewerbsverstöße duldet oder fortführt, kann unter Umständen persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Das Einrichten funktionsfähiger Prüfprozesse ist deshalb nicht nur wirtschaftlich, sondern auch aus Haftungsgesichtspunkten geboten.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Unterlagen, der genauen Formulierung einer etwaigen Unterlassungserklärung und der einschlägigen Rechtsprechung Ihres zuständigen Landgerichts. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung (UWG)
Was ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung und was bezweckt sie?
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach dem UWG ist eine außergerichtliche Aufforderung, ein als wettbewerbswidrig beanstandetes Verhalten künftig zu unterlassen und sich daran durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu binden. Ziel ist es, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Für den Abmahnempfänger setzt sie eine kurze faktische Reaktionsfrist in Gang; wer nicht reagiert, riskiert eine einstweilige Verfügung des zuständigen Landgerichts.
Muss ich die beiliegende Unterlassungserklärung sofort unterzeichnen?
Nein. Die vom Abmahner vorformulierte Unterlassungserklärung sollte nicht ohne anwaltliche Prüfung unterzeichnet werden. Sie ist regelmäßig bewusst weit gefasst und enthält Vertragsstraffenklauseln, die das Unternehmen dauerhaft belasten können. In vielen Fällen empfiehlt sich stattdessen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, die den beanstandeten Sachverhalt eng umgrenzt. Ob ein echter Verstoß vorliegt und welche Reaktion die richtige ist, bedarf der anwaltlichen Einzelfallprüfung.
Was passiert, wenn ich die Unterlassungserklärung verweigere?
Verweigert der Abmahnempfänger die Unterlassungserklärung, kann der Abmahner beim zuständigen Landgericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Diese wird häufig ohne mündliche Verhandlung erlassen und kann das beanstandete Verhalten sofort untersagen. Im Anschluss folgt regelmäßig das Hauptsacheverfahren. Ob die Verweigerung sinnvoll ist, hängt davon ab, ob ein Verstoß tatsächlich vorliegt und ob die Abmahnung formal und inhaltlich wirksam ist.
Wer darf überhaupt eine UWG-Abmahnung aussprechen?
Aktivlegitimiert nach § 8 Abs. 3 UWG sind Mitbewerber mit konkretem Wettbewerbsverhältnis, klagebefugte Verbände (z. B. Verbraucherschutzverbände, Wettbewerbsverbände), Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern. Eine Abmahnung durch eine nicht aktivlegitimierte Person oder Organisation ist rechtlich angreifbar. Die Prüfung der Aktivlegitimation ist daher ein erster wichtiger Schritt bei Eingang einer Abmahnung.
Kann der Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden?
Ja, unter bestimmten Umständen. Beruht der Wettbewerbsverstoß auf einer Entscheidung der Geschäftsführung oder hat der Geschäftsführer einen bekannten Verstoß nicht unterbunden, kommt eine persönliche Haftung auf Schadensersatz in Betracht. Für inhabergeführte Mittelstandsunternehmen ist das ein relevantes Risiko, das durch präventive Compliance-Maßnahmen und klar geregelte interne Prüfprozesse minimiert werden kann.
Was kostet eine UWG-Abmahnung?
Die Kosten einer berechtigten Abmahnung trägt grundsätzlich der Abgemahnte. Sie richten sich nach dem Gegenstandswert, der in UWG-Verfahren regelmäßig erheblich über dem eigentlichen wirtschaftlichen Schaden liegt. Konkrete Beträge hängen vom Einzelfall, der Schwere des Verstoßes und der Bedeutung für den Markt ab; pauschale Angaben wären nicht belastbar. Die genauen Kostenfolgen sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle wettbewerbsrechtlicher Abmahnverfahren. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Fristen und der aktuellen Rechtsprechung des für Sie zuständigen Gerichts. Zur Klärung, wie das UWG auf Ihre konkrete Situation wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.