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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung (UWG) – Rechtslage und Optionen

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung (UWG): Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Umschlag vom gegnerischen Anwalt landet auf dem Schreibtisch des Geschäftsführers. Der Inhalt: eine Abmahnung wegen eines angeblichen UWG-Verstoßes, verbunden mit einer vorformulierten Unterlassungserklärung und einer Kostenforderung. Die Reaktionsfrist beträgt häufig nur wenige Tage. Was nun?

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist ein außergerichtliches Instrument, mit dem Mitbewerber oder qualifizierte Verbände von Unternehmen die Unterlassung eines lauterkeitswidrigen Verhaltens verlangen. Sie begründet im Ernstfall eine strafbewehrte Unterlassungspflicht und löst Kostenerstattungsansprüche aus. Ob und in welchem Umfang Sie als Adressat reagieren müssen, hängt entscheidend davon ab, ob der gerügte Wettbewerbsverstoß tatsächlich vorliegt und ob die Abmahnung selbst formell ordnungsgemäß ist.

Dieser Beitrag analysiert die Rechtslage nach dem UWG, erläutert die Handlungsoptionen des Abgemahnten und gibt Geschäftsführern im Mittelstand einen Fahrplan für die ersten kritischen Stunden nach Zugang einer Abmahnung.

Was ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung – und was genau bezweckt sie?

Die Abmahnung ist das gesetzlich vorgesehene Mittel der außergerichtlichen Streitbeilegung im Lauterkeitsrecht. Wer einen anderen auf Unterlassung in Anspruch nehmen will, soll ihm zuvor Gelegenheit geben, die Streitigkeit ohne gerichtliches Verfahren beizulegen – so lautet der Grundgedanke, der das UWG seit der Reform von 2021 noch stärker prägt. Die Reform, die das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs von 2020 umgesetzt hat, hat die Missbrauchsgefahr bei Abmahnungen deutlich eingehegt.

Abmahnberechtigt sind nach dem UWG zunächst Mitbewerber, also Unternehmen, die auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt tätig sind. Daneben können qualifizierte Einrichtungen – etwa Verbraucherschutzverbände, die in der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste eingetragen sind – abmahnen. Seit der Novelle 2021 ist die Aktivlegitimation von Mitbewerbern bei bestimmten Verstößen, insbesondere im Bereich der Datenschutzerklärungen und der gesetzlichen Informationspflichten, eingeschränkt worden. Mitbewerber sind bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten seit der UWG-Reform 2021 nur noch dann abmahnberechtigt, wenn sie selbst in spürbarer Weise von dem Verstoß betroffen werden. Das begrenzt eine häufig anzutreffende Abmahnpraxis erheblich.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass Abmahnungen im Mittelstand besonders häufig in drei Konstellationen auftauchen: bei der Produktkennzeichnung und Preisauszeichnung, bei Online-Marketingmaßnahmen (insbesondere E-Mail-Werbung und SEA) sowie bei fehlerhaften oder fehlenden Impressums- und Datenschutzangaben im digitalen Auftritt. Wer als Geschäftsführer hier die Risikodimension unterschätzt, kann innerhalb kurzer Zeit empfindliche wirtschaftliche Folgen spüren.

Welche materiellen Verstöße rechtfertigen eine UWG-Abmahnung?

Das UWG schützt den Wettbewerb vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und ist damit eine der wichtigsten Rechtsgrundlagen des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland. Unlauteres Verhalten im Sinne des § 3 UWG liegt vor, wenn eine geschäftliche Handlung geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Entscheidend ist dabei stets das Merkmal der Spürbarkeit.

Die häufigsten materiellen Abmahngründe in der Praxis lassen sich in vier Kategorien einteilen:

  • Irreführende Werbung (§§ 5, 5a UWG): Falsche oder unvollständige Angaben über Produkteigenschaften, Preise, Herkunft oder die eigene Unternehmensidentität. Zur irreführenden Werbung zählen auch bewusst weggelassene wesentliche Informationen, die der Verbraucher zur Kaufentscheidung benötigt.
  • Aggressive Geschäftspraktiken (§ 4a UWG): Unzumutbarer Druck, Nötigungshandlungen oder Ausnutzung einer Zwangslage des Vertragspartners.
  • Rechtsbruch (§ 3a UWG): Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Hierunter fallen etwa Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV), das Heilmittelwerbegesetz (HWG) oder die Impressumspflichten aus dem Telemedienrecht.
  • Unzumutbare Belästigung (§ 7 UWG): Insbesondere unerlaubte E-Mail-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers (sog. Opt-in-Erfordernis). Werbliche E-Mails ohne valide Einwilligung begründen nach der Rechtsprechung der Instanzgerichte stets einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß.

Welcher Vorwurf im Einzelfall erhoben wird, ist der Abmahnung in der Regel durch die Angabe der verletzten Norm und eine Beschreibung des beanstandeten Verhaltens zu entnehmen. Die anwaltliche Analyse muss zunächst klären, ob diese Subsumtion trägt – oder ob die Abmahnung ins Leere geht.

Formelle Anforderungen an eine wirksame Abmahnung nach der UWG-Reform 2021

Nicht jede Abmahnung, die bei Ihnen eingeht, ist automatisch wirksam. Die Reform des UWG durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat den formellen Anforderungen an Mitbewerber-Abmahnungen erhebliches Gewicht verliehen. Fehlen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben, ist die Abmahnung unwirksam – mit der Folge, dass keine Pflicht zur Kostenerstattung entsteht und der Abgemahnte in Widerspruch gehen kann, ohne die Kostenlast zu riskieren.

Eine wirksame Mitbewerber-Abmahnung nach § 13 Abs. 2 UWG muss folgende Pflichtangaben enthalten:

  1. Name oder Firma und ladungsfähige Anschrift des Abmahnenden
  2. Klare Benennung des Wettbewerbsverhältnisses und des Grundes, weshalb der Abmahnende aktivlegitimiert ist
  3. Gegenstand der Abmahnung: die konkrete Verletzungshandlung
  4. Den geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit Bezeichnung der verletzten Norm
  5. Die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben
  6. Einen Kostenerstattungsanspruch – sofern die Abmahnung berechtigt ist

In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder Abmahnungen, die das Wettbewerbsverhältnis nur pauschal behaupten, ohne es zu belegen, oder die den gerügten Sachverhalt so unkonkret formulieren, dass eine sachgerechte Reaktion erschwert wird. Solche formellen Defizite sind juristisch relevant und können die Abwehrstrategie maßgeblich erleichtern.

Was droht, wenn Sie die Abmahnung ignorieren oder ungeprüft reagieren?

Die Versuchung, eine Abmahnung zunächst unbeachtet zu lassen, ist verständlich – aber gefährlich. Ist die Abmahnung materiell und formell wirksam, kann der Abmahnende nach Ablauf der gesetzten Frist vor dem zuständigen Landgericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Einige Landgerichte erlassen einstweilige Verfügungen in Wettbewerbssachen ohne mündliche Verhandlung noch am selben Tag. Das Vollziehungsrisiko ist real.

Noch größer ist die Gefahr, wenn Sie die beigefügte Unterlassungserklärung voreilig und unverändert unterzeichnen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die zu weit gefasst ist, kann künftige rechtmäßige Handlungen des Unternehmens blockieren und bei Zuwiderhandlung Vertragsstrafen auslösen. Die Vertragsstrafe richtet sich nach der vereinbarten Höhe – häufig findet sich in den vorgefertigten Erklärungen eine Summe, die für Mittelstandsunternehmen bei wiederholten Verstößen existenzbedrohend werden kann. Qualitativ lässt sich sagen: Die Höhe der Vertragsstrafe ist im Einzelfall erheblich und sollte stets anwaltlich geprüft werden.

Die dritte Variante – die sofortige pauschale Zurückweisung ohne anwaltliche Prüfung – birgt ihrerseits das Risiko, eine unnötige Eskalation zu provozieren, wenn der Vorwurf tatsächlich berechtigt ist. Dann entstehen höhere Verfahrenskosten, die bei einem Obsiegen des Abmahnenden grundsätzlich dem Abgemahnten auferlegt werden können.

Welche Handlungsoption passt? Die Antwort ergibt sich erst nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts – und die muss zwingend vor Ablauf der gesetzten Frist erfolgen.

Welche Handlungsoptionen hat der abgemahnte Geschäftsführer?

Nach Eingang einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung stehen dem Adressaten grundsätzlich vier Reaktionswege offen. Welcher der richtige ist, hängt von der materiellen Berechtigung der Abmahnung, der formellen Ordnungsmäßigkeit und dem wirtschaftlichen Interesse Ihres Unternehmens ab.

Option 1: Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Ist der gerügte Verstoß berechtigt, kann die strafbewehrte Unterlassungserklärung in angepasster Form abgegeben werden. Eine modifizierte Erklärung begrenzt den Verbotsumfang auf das konkret beanstandete Verhalten und enthält eine der Situation angemessene Vertragsstrafe. Die Kostenerstattungspflicht bleibt in der Regel bestehen – ihre Höhe ist jedoch häufig verhandelbar.

Option 2: Schutzschrift beim zuständigen Gericht hinterlegen. Ist die Abmahnung offensichtlich unberechtigt oder ihre Berechtigung zweifelhaft, kann parallel zur Fristwahrung beim Abmahnenden eine Schutzschrift beim Landgericht und ggf. beim Oberlandesgericht hinterlegt werden. Die Schutzschrift informiert das Gericht vorab über die Gegendarstellung des Abgemahnten, sodass eine einstweilige Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung erlassen werden kann.

Option 3: Zurückweisung der Abmahnung als unbegründet. Liegt weder ein materieller Verstoß vor noch ist die Aktivlegitimation des Abmahnenden gegeben, empfiehlt sich eine begründete schriftliche Zurückweisung. Diese muss die rechtlichen Argumente klar darlegen und den Abmahnenden darauf hinweisen, dass bei Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens die Kostenpflicht ihn treffen wird.

Option 4: Abgabe einer negativen Feststellungsklage. Besteht Wiederholungsgefahr für eine ungerechtfertigte Abmahnung oder will der Abgemahnte schnell Rechtsklarheit, kann eine negative Feststellungsklage beim zuständigen Landgericht erhoben werden. Sie stellt gerichtlich fest, dass der Unterlassungsanspruch nicht besteht. Nach unserer Erfahrung wird dieses Instrument im Mittelstand seltener genutzt, als es sinnvoll wäre – insbesondere in Fällen, in denen ein wiederholtes Abmahnen durch denselben Mitbewerber erkennbar missbräuchlich ist.

Missbrauch und rechtsmissbräuchliche Abmahnungen – wann schlägt das Pendel um?

Das UWG enthält in § 8c seit der Reform 2021 ausdrückliche Regelbeispiele für rechtsmissbräuchliche Abmahnungen. Missbräuchlich ist eine Abmahnung insbesondere dann, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Weitere Indizien: unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen, Abmahnung eines Verhaltens, das für den Abmahnenden ohne spürbaren Wettbewerbsbezug ist, oder eine systematische Abmahntätigkeit, die auf Einnahmeerzielung ausgerichtet ist.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Handelsunternehmen, das innerhalb kurzer Zeit drei Abmahnungen von demselben Mitbewerber erhielt – sämtlich wegen vermeintlicher Mängel in der digitalen Kommunikation. Ausgangslage: Die gerügten Verstöße waren teilweise marginal und betrafen Angaben, die nach der UWG-Reform 2021 einer geänderten Bewertung unterliegen. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte zunächst die materielle Berechtigung jeder einzelnen Abmahnung, hinterlegte Schutzschriften beim zuständigen Landgericht und wies die Kostenerstattungsansprüche mit eingehender Begründung zurück. Parallel wurde ein Antrag auf Feststellung des Rechtsmissbrauchs nach § 8c UWG vorbereitet. Ergebnis: Der abmahnende Mitbewerber stellte seine Abmahntätigkeit gegenüber diesem Mandanten ein; eine gerichtliche Auseinandersetzung wurde vermieden. Erfolgsgarantien gibt es im Lauterkeitsrecht nicht – aber eine strukturierte Abwehrstrategie erhöht die Verhandlungsposition erheblich.

Prozessuale Besonderheiten: Einstweiliger Rechtsschutz und Hauptsacheverfahren

Wettbewerbssachen vor dem Landgericht haben eine eigene prozessuale Dynamik. Der einstweilige Rechtsschutz – also die einstweilige Verfügung – dominiert das lauterkeitsrechtliche Verfahren. Zuständig sind nach dem UWG die Landgerichte, wobei die örtliche Zuständigkeit für Wettbewerbssachen häufig bei spezialisierten Spruchkörpern konzentriert ist. In der Beschwerdeinstanz entscheiden die Oberlandesgerichte (OLG).

Die Dringlichkeitsvermutung im einstweiligen Verfahren erlischt, wenn der Antragsteller zu lange wartet. Nach der Rechtsprechung zahlreicher Oberlandesgerichte wird Dringlichkeit in der Regel dann verneint, wenn der Antragsteller seit Kenntnis des Verstoßes mehr als einen Monat zugewartet hat. Wer selbst abmahnen möchte, muss daher unverzüglich nach Entdeckung des Wettbewerbsverstoßes handeln.

Im Hauptsacheverfahren gelten die allgemeinen Vorschriften der ZPO. Die Regelverjährung für lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche beträgt nach den §§ 195, 199 BGB drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat. Für Schadensersatzansprüche aus Wettbewerbsverstößen gilt derselbe Rahmen. Der Lauf der Verjährung wird durch eine Abmahnung nicht automatisch gehemmt – wohl aber durch Klageerhebung oder Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.

In der Revisionsinstanz vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gelten die Singularzulassungsregeln des § 78 ZPO: Dort sind nur beim BGH zugelassene Rechtsanwälte vertretungsberechtigt. Bei entsprechendem Verfahrensverlauf arbeiten wir in der Revisionsinstanz mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zusammen.

Kostenerstattung und wirtschaftliche Folgen: Was trägt welche Seite?

Die Kostenfrage ist für den Mittelstand oft die drängendste. Wer eine berechtigte Abmahnung ausspricht, hat einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Dieser ist seit der UWG-Reform 2021 für Mitbewerber-Abmahnungen in weiten Bereichen eingeschränkt worden. Insbesondere für bestimmte Verstöße im elektronischen Geschäftsverkehr – etwa Fehler in der Datenschutzerklärung oder im Impressum – entfällt der Kostenerstattungsanspruch des Mitbewerbers, wenn der Abgemahnte ein Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern ist und der Abmahnende das Unternehmen selbst oder ein ebenfalls kleines oder mittleres Unternehmen ist.

Diese Regelung schützt den Mittelstand vor einer typischen Abmahnindustrie, entbindet aber nicht von der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Vorwurf. Denn selbst ohne Kostenerstattungsanspruch kann der Abmahnende vor Gericht ziehen und dort eine einstweilige Verfügung erwirken – mit dann entstehenden Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, die vom Unterliegenden getragen werden müssen.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen Geschäftsführer häufig, dass auch eine erfolgreiche Abwehr einer unberechtigten Abmahnung Kosten verursacht: Anwaltskosten für die Prüfung, die Schutzschrift, die Korrespondenz. Diese Kosten sind dann erstattungsfähig, wenn die Abmahnung nach § 8c UWG als rechtsmissbräuchlich eingestuft wird. Trifft das nicht zu, verbleiben sie beim Abgemahnten.

Präventive Compliance: Wie Mittelstandsunternehmen Abmahnrisiken dauerhaft reduzieren

Wer einmal eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten hat, beginnt in der Regel, seinen Marketingauftritt und seine rechtlichen Pflichtinformationen systematisch zu überprüfen. Besser ist es, diesen Prüfprozess zu institutionalisieren, bevor die erste Abmahnung eintrifft. Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das konkret:

  • Regelmäßige Überprüfung des digitalen Auftritts: Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Consent und alle Pflichtangaben im Online-Shop sollten mindestens einmal jährlich auf Aktualität geprüft werden – gesetzliche Änderungen (wie die Omnibus-Richtlinie im Preisrecht) wirken sich typischerweise auf Standardformulierungen aus.
  • E-Mail-Marketing und Werbemaßnahmen: Das Opt-in-Erfordernis für werbliche E-Mails ist konsequent umzusetzen. Doppeltes Opt-in-Verfahren und lückenlose Dokumentation der Einwilligungen sind der praktische Standard.
  • Preisauszeichnung und Produktkennzeichnung: Fehler bei der Grundpreisangabe, bei Streichpreisen oder bei der Angabe von UVP-Preisen sind klassische Auslöser für Abmahnungen im Handel und E-Commerce.
  • Marken- und Kennzeichenrecherche: Eigene Werbebotschaften, Produktbezeichnungen und Domainnamen sollten vor dem Go-live auf Kollisionen mit Drittrechten geprüft werden, um nicht selbst zum Abmahnziel zu werden.
  • Mitarbeiterschulung: Wettbewerbsrechtliche Risiken entstehen häufig nicht auf der Führungsebene, sondern im Marketing oder Vertrieb. Eine jährliche Sensibilisierung zu den wichtigsten Verboten des UWG lohnt sich.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass eine strukturierte präventive Überprüfung – die sich über einige Stunden professioneller Beratung erstreckt – deutlich geringere Kosten verursacht als eine einzige gerichtliche Auseinandersetzung in Wettbewerbssachen.

Prüfbedarf besteht insbesondere dann, wenn Ihr Unternehmen kürzlich den Online-Auftritt überarbeitet hat, neue Märkte oder Vertriebskanäle erschlossen hat oder wenn sich das rechtliche Umfeld geändert hat – wie zuletzt durch die UWG-Reform 2021 und die Anpassungen im Preisrecht der PAngV.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der im Raum stehenden Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung des zuständigen Gerichts.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Abmahnunterlagen oder für ein Audit Ihres Marketingauftritts auf wettbewerbsrechtliche Risiken erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufig gestellte Fragen zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung (UWG)

Was muss ich tun, wenn ich eine Abmahnung wegen eines UWG-Verstoßes erhalte?

Der wichtigste erste Schritt ist, die gesetzte Reaktionsfrist zu notieren und sofort anwaltlichen Rat einzuholen. Die Abmahnung darf weder ignoriert noch ungeprüft durch Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung beantwortet werden. Anwaltliche Prüfung klärt, ob der Vorwurf begründet ist, ob die Abmahnung formal wirksam ist und welche Reaktionsoption – modifizierte Unterlassungserklärung, Schutzschrift, Zurückweisung – dem Interesse Ihres Unternehmens entspricht. Fristversäumnis kann zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung durch den Abmahnenden führen.

Wer ist überhaupt berechtigt, eine UWG-Abmahnung auszusprechen?

Abmahnberechtigt sind nach dem UWG Mitbewerber, qualifizierte Einrichtungen (insbesondere eingetragene Verbraucherschutzverbände) sowie bestimmte Industrie- und Handelskammern. Die Aktivlegitimation von Mitbewerbern ist seit der UWG-Reform 2021 in Teilbereichen eingeschränkt worden – insbesondere bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Informationspflichten. Fehlt die Aktivlegitimation, ist die Abmahnung unwirksam. Dies ist eines der ersten Prüfkriterien in der anwaltlichen Analyse.

Muss ich die Abmahnkosten des Gegners erstatten?

Bei einer berechtigten Abmahnung besteht grundsätzlich ein Kostenerstattungsanspruch. Für Mitbewerber-Abmahnungen im Bereich bestimmter Online-Pflichten (Impressum, Datenschutzerklärung) ist dieser Anspruch seit 2021 für kleine und mittlere Unternehmen eingeschränkt oder ausgeschlossen. Ist die Abmahnung unberechtigt oder rechtsmissbräuchlich, entfällt der Kostenerstattungsanspruch; zudem kann der Abmahnende seinerseits zur Erstattung der Abwehrkosten verpflichtet werden. Die Höhe der Abmahnkosten richtet sich nach dem Streitwert und dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit.

Was ist eine Schutzschrift und wann lohnt sie sich?

Eine Schutzschrift ist ein vorbereitendes Schreiben, das der Abgemahnte beim zuständigen Landgericht und Oberlandesgericht hinterlegt, bevor eine einstweilige Verfügung beantragt wird. Sie informiert das Gericht über die Sicht des Abgemahnten und verhindert in der Regel, dass eine Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen wird. Sie lohnt sich immer dann, wenn die Abmahnung erkennbar unberechtigt oder zweifelhaft ist und das Risiko besteht, dass der Abmahnende zeitnah vor Gericht zieht. In der Mandatspraxis hinterlegen wir Schutzschriften häufig als flankierende Maßnahme zur schriftlichen Zurückweisung.

Kann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein?

Ja. Das UWG enthält in § 8c Regelbeispiele für Rechtsmissbrauch: etwa wenn die Abmahnung vorrangig der Gebührenerzielung dient, unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen verlangt oder das beanstandete Verhalten keinen spürbaren Wettbewerbsbezug hat. Eine als rechtsmissbräuchlich qualifizierte Abmahnung löst keinen Kostenerstattungsanspruch aus; der Abmahnende kann dem Abgemahnten außerdem zum Ersatz der Abwehrkosten verpflichtet sein. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, ist stets eine Frage des konkreten Einzelfalls und der Gesamtbetrachtung der Abmahntätigkeit.

Wie lange gilt eine abgegebene Unterlassungserklärung?

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gilt im Grundsatz dauerhaft – sie ist nicht auf einen bestimmten Zeitraum befristet, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Sie kann nur unter sehr engen Voraussetzungen einseitig widerrufen oder durch Wegfall der Geschäftsgrundlage angepasst werden. Deshalb ist die sorgfältige Formulierung des Unterlassungsumfangs und der Vertragsstrafe vor Unterzeichnung zwingend. Eine zu weit gefasste Erklärung schränkt künftige rechtmäßige Handlungen dauerhaft ein und kann bei Zuwiderhandlung wiederholte Vertragsstrafen auslösen.

Welches Gericht ist für Wettbewerbssachen zuständig?

Wettbewerbssachen sind ausschließlich beim Landgericht anhängig zu machen, unabhängig vom Streitwert (§ 14 UWG). Örtlich zuständig ist das Gericht am Sitz des Beklagten oder am Begehungsort des Verstoßes; bei Online-Verstößen ist der Begehungsort weit zu verstehen. Viele Landgerichte haben spezialisierte Kammern für Wettbewerbssachen gebildet. Die Beschwerdeinstanz liegt beim zuständigen Oberlandesgericht; eine Revision zum BGH setzt die Zulassung voraus und erfordert in der Revisionsinstanz die Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, Unterlassungsverfahren und der präventiven UWG-Compliance. Die Mandate umfassen sowohl die Verteidigung gegen Abmahnungen als auch die Durchsetzung lauterkeitsrechtlicher Ansprüche. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Strukturelle Vertrauenssignale: Die Kanzlei berät inhabergeführte Unternehmen ebenso wie mittelständische Konzerngesellschaften – mit klarer Zuordnung von Verantwortung und transparenter Honorarstruktur. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung des zuständigen Gerichts. Für eine erste Durchsicht Ihrer Abmahnunterlagen schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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