Energieunternehmen sitzen auf einem der wertvollsten Wissensbestände der deutschen Industriewirtschaft: Einspeiseprognosen, Netzmodelldaten, proprietäre Algorithmen für den Handelsbereich und jahrelang verfeinerte Projektierungsunterlagen für Erneuerbare-Energien-Anlagen. Gerät dieses Know-how durch einen ausscheidenden Mitarbeiter, einen Wettbewerber oder einen Cyberangriff in fremde Hände, ist der wirtschaftliche Schaden regelmäßig erheblich – und die Zeitfenster für rechtliche Gegenmaßnahmen sind eng.
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) schützt vertrauliches unternehmerisches Know-how, sofern angemessene Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Für Energieunternehmen bedeutet dies: Wer seine Betriebsgeheimnisse nicht aktiv dokumentiert und technisch wie organisatorisch absichert, verliert den gesetzlichen Schutz – unabhängig davon, wie wertvoll die Information objektiv ist. Dieses FAQ-Dossier beantwortet die praxisrelevantesten Fragen, die uns Geschäftsführer von Energieunternehmen regelmäßig stellen.
Die folgenden Abschnitte behandeln die Schutzvoraussetzungen, branchenspezifische Risiken, einstweiligen Rechtsschutz, Arbeitnehmerbeziehungen sowie die Schnittstellen zu Regulierungs- und Datenschutzrecht. Am Ende jedes Blocks steht eine konkrete Handlungsempfehlung.
Was schützt das GeschGehG – und was nicht?
Das GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, in Kraft seit April 2019 als Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/943) schützt Informationen, die drei Voraussetzungen erfüllen: Die Information muss geheim sein, einen wirtschaftlichen Wert durch ihre Geheimhaltung besitzen und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sein. Fehlt nur eine dieser drei Bedingungen, besteht kein Schutz nach dem GeschGehG.
Für Energieunternehmen besonders relevant ist die dritte Voraussetzung. Angemessene Schutzmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG sind nicht auf technische Maßnahmen beschränkt. Sie umfassen organisatorische Vorkehrungen wie Geheimhaltungsvereinbarungen, Zugangsbeschränkungen, interne Klassifizierungssysteme und dokumentierte Einweisungen. In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Energieunternehmen erhebliche Informationsbestände aufgebaut haben, ohne diese jemals formal als schutzbedürftig zu kennzeichnen – mit der Folge, dass im Streitfall der Nachweis angemessener Schutzmaßnahmen scheitert.
Nicht geschützt sind hingegen allgemein zugängliche Informationen, Erkenntnisse aus eigenem Reverse Engineering (soweit gesetzlich zulässig) und Informationen, die dem Mitarbeiter als persönliches Erfahrungswissen zuzurechnen sind. Die Abgrenzung zwischen schützbarem Unternehmenswissen und freiem Mitarbeiterwissen ist im Energiesektor besonders konfliktträchtig: Netzplaner, Handelsexperten und Anlagenentwickler tragen substanzielles Fachwissen, das sich organisatorisch mit Unternehmensgeheimnissen überlagert. Diese Grenzlinie muss arbeitsrechtlich und vertraglich präzise gezogen werden.
Handlungsempfehlung: Erstellen Sie ein internes Informationsklassifizierungssystem, das mindestens zwischen „öffentlich", „intern" und „streng vertraulich" unterscheidet. Dokumentieren Sie, welche Informationskategorien in Ihrem Unternehmen als Geschäftsgeheimnis behandelt werden, und verankern Sie dies in schriftlichen Schutzmaßnahmen.
Welche Informationen sind in der Energiewirtschaft typischerweise schützenswert?
Im Energiesektor fallen unter den Schutzbereich des GeschGehG regelmäßig Informationen, die in anderen Branchen so nicht vorkommen – und deren Offenlegung erhebliche Wettbewerbsnachteile oder regulatorische Konsequenzen nach sich ziehen kann. Ein strukturierter Überblick hilft Geschäftsführern, die eigene Risikolage einzuschätzen.
Typische Schutzobjekte im Energiebereich umfassen erstens Handels- und Dispatch-Algorithmen: Modelle zur kurzfristigen Optimierung des Einsatzes von Erzeugungsanlagen, Arbitrage-Strategien im Intraday-Handel und proprietäre Preisprognosemodelle gehören zu den sensibelsten Unternehmensgeheimnissen eines Energiehändlers. Ihre Offenlegung ermöglicht Wettbewerbern, das Handelsverhalten vorherzusagen.
Zweitens sind Netzmodelldaten und Netzzustandsanalysen schützenswert. Verteilnetzbetreiber verfügen über detaillierte topologische Daten, Schwachstellenanalysen und Betriebsmitteldaten, die weit über das hinausgehen, was öffentlich zugänglich oder regulatorisch verpflichtend zu veröffentlichen ist. Nach unserer Erfahrung wird hier die Grenze zwischen veröffentlichungspflichtigen Netzdaten (z. B. nach EnWG) und darüber hinausgehenden internen Analysedaten nicht immer sauber gezogen.
Drittens schützt das GeschGehG Projektierungsunterlagen für Erneuerbare-Energien-Anlagen: Standortanalysen, Windgutachten (sofern selbst erstellt oder beauftragt), Pachtverhandlungskonditionen und Netzanschlusskorrespondenz enthalten strategische Informationen, deren vorzeitige Offenlegung gegenüber einem Wettbewerber die gesamte Projektierungsarbeit zunichtemachen kann.
Schließlich zählen Kundendaten und Bestandskundenbedingungen zu den sensiblen Informationen – insbesondere individuelle Konditionenvereinbarungen mit Großkunden oder Sondertarife für industrielle Direktkunden. Auch Lieferantenkonditionen und Bezugsbedingungen sind regelmäßig schutzfähig. Wo immer möglich, empfehlen wir, diese Informationskategorien in einem unternehmensinternen „Geheimnis-Register" zu dokumentieren.
Was muss ein Energieunternehmen als „angemessene Schutzmaßnahme" konkret umsetzen?
Das GeschGehG verlangt keine absolute Sicherheit – wohl aber ein dem Wert und der Sensibilität der Information angemessenes Schutzkonzept. Was im Einzelfall angemessen ist, beurteilen Gerichte unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit, des wirtschaftlichen Werts und der Umsetzbarkeit. Für Energieunternehmen mittlerer Größe gelten dabei andere Maßstäbe als für Konzerne.
Auf organisatorischer Ebene sind die Mindestanforderungen: schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Mitarbeitern, Dienstleistern und Vertragspartnern; eine dokumentierte Need-to-know-Struktur für sensible Informationen; ein nachweisbares Onboarding zu Geheimhaltungspflichten sowie ein strukturierter Offboarding-Prozess bei Mitarbeiterausscheiden.
Auf technischer Ebene gehören dazu: Zugangsbeschränkungen auf Dateiebene (Role-based Access Control), Protokollierung von Zugriffen auf besonders sensible Datenbereiche, verschlüsselte Übertragung bei externer Kommunikation sowie die Absicherung von SCADA-Systemen und Leitwarten, in denen Betriebsgeheimnisse de facto verarbeitet werden. In der Mandatspraxis sehen wir, dass gerade bei älteren Leitwarten-IT-Strukturen der Zugriffsschutz nicht dem aktuellen Stand entspricht.
Wichtig: Die Schutzmaßnahmen müssen vor einem Verletzungsfall eingerichtet sein. Eine nachträgliche Implementierung nach einem ersten Vorfall verbessert zwar die Zukunftslage, schützt aber nicht rückwirkend. Handlungsempfehlung: Beauftragen Sie ein Informationssicherheits-Audit, das explizit die GeschGehG-Anforderungen einbezieht, und dokumentieren Sie dessen Ergebnisse schriftlich.
Wie geht ein Energieunternehmen gegen Geheimnisverrat vor – und welche Fristen gelten?
Liegt ein Geheimnisverrat vor, stehen dem Unternehmen nach dem GeschGehG im Wesentlichen drei Instrumente zur Verfügung: Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz. In der Praxis ist der einstweilige Rechtsschutz – insbesondere die einstweilige Verfügung auf Unterlassung – das wichtigste Akutinstrument, weil er eine schnelle gerichtliche Reaktion ermöglicht, bevor der Schaden durch weitere Verbreitung wächst.
Für den einstweiligen Rechtsschutz ist die Dringlichkeit entscheidend. Nach allgemeiner Rechtsprechung der Landgerichte und Oberlandesgerichte (LG/OLG-Ebene) wird Dringlichkeit regelmäßig dann verneint, wenn der Antragsteller nach Kenntniserlangung untätig geblieben ist. Die konkrete Frist ist einzelfallabhängig, nach unserer Erfahrung jedoch häufig kürzer als Unternehmen annehmen – eine Untätigkeit von mehreren Wochen nach Kenntnis kann die Dringlichkeit entfallen lassen. Handeln Sie daher unmittelbar nach Entdeckung eines Geheimnisverrats.
Die Schadensersatzansprüche nach § 10 GeschGehG sind nach den allgemeinen Verjährungsregeln zu beurteilen. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat. Dies bedeutet: Wer erst spät von einem Geheimnisverrat erfährt, hat unter Umständen noch substanziellen Spielraum für Schadensersatzansprüche – vorausgesetzt, der Schaden ist nachweisbar.
Prozessual werden Streitigkeiten nach dem GeschGehG regelmäßig vor den nach § 17 GeschGehG zuständigen Landgerichten geführt; für die Berufung ist das jeweilige Oberlandesgericht zuständig. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Urteilszustellung (§ 517 ZPO); die Berufungsbegründungsfrist läuft zwei Monate. Bei einem Revisions-Szenario gilt die Singularzulassungspflicht für den BGH; in diesem Fall arbeiten wir in der Revisionsinstanz mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zusammen.
Kontextbrücke: Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung.
Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation – insbesondere zur Frage, ob einstweiliger Rechtsschutz in Betracht kommt – schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Welche besonderen Risiken entstehen durch ausscheidende Mitarbeiter in der Energiewirtschaft?
Der ausscheidende Mitarbeiter ist statistisch einer der häufigsten Ausgangspunkte für Geheimnisverrat – und im Energiesektor verschärft sich dieses Risiko durch die hohe Spezialisierung. Netzplaner, Handelspositimanager und Projektentwickler für Erneuerbare Energien sind auf einem engen Arbeitsmarkt tätig, auf dem Wettbewerber aktiv rekrutieren.
Das GeschGehG schützt hier in Verbindung mit arbeitsrechtlichen Instrumenten. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses unterliegen Mitarbeiter bereits kraft Arbeitsvertrags einer Geheimhaltungspflicht; nach dem Ausscheiden besteht diese nachwirkende Treuepflicht in eingeschränktem Umfang fort. Für darüber hinausgehenden Schutz – insbesondere gegen den Wechsel zu einem unmittelbaren Wettbewerber mit Mitnahme sensibler Kenntnisse – bedarf es eines vertraglichen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (§§ 74 ff. HGB), das eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Vergütung erfordert und auf maximal zwei Jahre begrenzt ist.
Typische Risikokonstellationen in der Energiewirtschaft: Ein Händler wechselt zu einem direkten Konkurrenten und nimmt Portfoliodaten, offene Positionsberichte oder Kundenlisten mit. Ein Projektentwickler verlässt das Unternehmen kurz vor dem Abschluss eines Windparkprojekts und kontaktiert danach die Grundstückseigentümer im eigenen Namen. Ein IT-Spezialist kopiert vor seinem Ausscheiden SCADA-Systemdokumentationen. In jedem dieser Szenarien kommen sowohl GeschGehG-Ansprüche als auch arbeitsrechtliche Schadensersatzansprüche in Betracht – und häufig zeitgleich strafrechtliche Ermittlungen nach § 23 GeschGehG.
Handlungsempfehlung: Implementieren Sie einen strukturierten Offboarding-Prozess, der die Rückgabe von Zugangsmitteln, die Löschung privater Kopien und eine schriftliche Bestätigung der fortgeltenden Geheimhaltungspflichten umfasst. Bei Mitarbeitern in Schlüsselpositionen empfiehlt sich die sofortige Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung nach Bekanntwerden eines Wechsels zu einem Wettbewerber.
Wie verhält sich das GeschGehG zur Regulierungspflicht in der Energiewirtschaft?
Energieunternehmen stehen unter einem besonderen Regulierungsdruck: Netzbetreiber sind nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) zur Veröffentlichung bestimmter Netzdaten und zur Transparenz gegenüber der Bundesnetzagentur verpflichtet. Erzeuger und Händler unterliegen Meldepflichten nach der EU-Verordnung über den Energiegroßhandelsmarkt (REMIT). Dieses Spannungsfeld mit dem GeschGehG ist in der Praxis bedeutsam.
Das GeschGehG enthält in § 5 einen abschließenden Katalog zulässiger Verwendungen. Danach ist die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zulässig, wenn dies zur Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen Fehlverhaltens oder zur Erfüllung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung erfolgt. Regulatorisch erzwungene Offenlegungen gegenüber der Bundesnetzagentur sind daher keine GeschGehG-Verletzung – wohl aber die darüber hinausgehende Weitergabe an Wettbewerber.
Nach unserer Erfahrung entsteht das eigentliche Risiko an einer anderen Stelle: im Rahmen von Behördenverfahren übermittelte Unterlagen werden durch Informationsfreiheitsanfragen Dritter angreifbar. Wer Unterlagen gegenüber Behörden als Geschäftsgeheimnis kennzeichnet und entsprechende Vertraulichkeitsvermerke beantragt, schafft eine zusätzliche Schutzebene. Diese Kennzeichnung ist keine Garantie, aber ein wesentliches prozessuales Argument, wenn Dritte Akteneinsicht begehren.
Fragen Sie sich: Hat Ihr Unternehmen ein klares Verfahren, wie Unterlagen gegenüber der Bundesnetzagentur, dem Bundeskartellamt oder der BAFA mit Geheimhaltungsvermerken versehen werden? Wo diese Praxis fehlt, besteht ein vermeidbares Risiko.
Wie schützt das GeschGehG vor Industriespionage und Cyberangriffen?
Energieinfrastruktur ist ein bevorzugtes Ziel staatlich gesteuerter und krimineller Cyberangriffe. Das GeschGehG ist dabei kein Cybersicherheitsgesetz – es regelt nicht die technische Abwehr, sondern die rechtlichen Konsequenzen nach einer Verletzung und die Anforderungen an den präventiven Schutz. Dennoch ist es für Energieunternehmen aus zwei Gründen cyberrechtlich relevant.
Erstens setzt das GeschGehG für den Schutz technische Schutzmaßnahmen voraus. Ein Unternehmen, das nachweislich keine angemessene IT-Sicherheit betrieben hat, riskiert, dass ein Gericht die Schutzwürdigkeit der Informationen verneint – mit der Folge, dass Schadensersatzansprüche gegen den Angreifer ins Leere laufen. Die IT-Sicherheitsanforderungen des GeschGehG und die des BSI-Gesetzes (IT-Sicherheitsgesetz 2.0, KRITIS-Dachgesetz) überlappen sich damit in der Praxis erheblich.
Zweitens greift das GeschGehG auch bei gezieltem „Social Engineering" – also der bewussten Täuschung von Mitarbeitern zur Preisgabe von Informationen. Wenn ein Wettbewerber durch gezielte Ansprache von Mitarbeitern oder durch Scheinkonsultationen geheime Informationen erlangt, liegt eine rechtswidrige Erlangung im Sinne des § 4 GeschGehG vor. Der Anspruchsinhaber kann dann Unterlassung, Herausgabe und Schadensersatz geltend machen.
Handlungsempfehlung: Verzahnen Sie Ihr GeschGehG-Schutzkonzept mit Ihrer KRITIS-Compliance und Ihrem DSGVO-Datenschutzkonzept. Diese drei Regelungssysteme greifen im Energiebereich ineinander und sollten aus einer gemeinsamen Schutzphilosophie heraus entwickelt werden – anstatt als isolierte Compliance-Inseln.
Welche Rolle spielt die DSGVO beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen in der Energiewirtschaft?
Die DSGVO und das GeschGehG adressieren unterschiedliche Schutzgüter – personenbezogene Daten einerseits, unternehmerisches Know-how andererseits –, aber die praktischen Überschneidungen sind erheblich. Energieunternehmen, die Kundendaten, Mitarbeiterdaten und Geschäftsgeheimnisse in denselben IT-Systemen verwalten, müssen beide Regimes gleichzeitig im Blick behalten.
Eine Datenschutzverletzung, die personenbezogene Daten betrifft, ist nach Art. 33 DSGVO binnen 72 Stunden der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu melden. Diese Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob dieselbe Verletzung auch Geschäftsgeheimnisse betrifft. In der Praxis bedeutet dies: Ein Datenleck, das sowohl Kundendaten als auch proprietäre Handelsdaten offenbart, löst parallel eine DSGVO-Meldepflicht und GeschGehG-Schutzmaßnahmen aus. Die Koordination beider Reaktionspfade muss vorab in einem Incident-Response-Plan geregelt sein.
Darüber hinaus schafft die DSGVO selbst ein Spannungsfeld mit dem GeschGehG: Wenn ein betroffener Kunde oder Mitarbeiter gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten begehrt, können diese Daten in einem System liegen, das auch Geschäftsgeheimnisse enthält. Das GeschGehG erlaubt es, die Auskunft insoweit zu beschränken, als Geschäftsgeheimnisse betroffen sind – aber nur im Rahmen einer sorgfältigen Abwägung. Die Auskunft muss nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO grundsätzlich binnen eines Monats erteilt werden; für die Geltendmachung der Schutzausnahme bedarf es einer schriftlichen Begründung.
Nach unserer Erfahrung fehlt in vielen mittelständischen Energieunternehmen genau diese Abwägungsmatrix – mit der Folge, dass entweder Geschäftsgeheimnisse versehentlich offengelegt oder Auskunftsansprüche pauschal abgelehnt werden, was seinerseits Bußgeldrisiken nach Art. 83 DSGVO begründet. DSGVO-Bußgelder können bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen.
Welche Schritte sollte ein Geschäftsführer jetzt konkret einleiten?
Die rechtliche Analyse ist der erste Schritt – die operative Umsetzung ist der entscheidende. Für Geschäftsführer von Energieunternehmen, die ihren Know-how-Schutz auf ein belastbares rechtliches Fundament stellen wollen, empfehlen wir folgende Schrittfolge.
Schritt 1: Know-how-Inventar erstellen. Identifizieren Sie systematisch, welche Informationen in Ihrem Unternehmen als Geschäftsgeheimnis im Sinne des GeschGehG in Betracht kommen. Nutzen Sie dafür die oben genannten Kategorien als Ausgangspunkt und ergänzen Sie branchenspezifische Besonderheiten Ihres Unternehmens. Dieser Prozess sollte dokumentiert und regelmäßig aktualisiert werden.
Schritt 2: Schutzmaßnahmenkonzept dokumentieren. Für jede identifizierte Informationskategorie legen Sie fest, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen bestehen. Schriftlichkeit ist hier entscheidend – nicht für Sie, sondern für das Gericht, das im Streitfall prüft, ob angemessene Maßnahmen vorlagen.
Schritt 3: Vertragswerk überprüfen. Geheimhaltungsvereinbarungen mit Mitarbeitern, Dienstleistern und Projektpartnern müssen dem GeschGehG angepasst sein. Viele ältere Verträge verweisen noch auf §§ 17, 18 UWG a. F., die durch das GeschGehG abgelöst wurden. Für Schlüsselmitarbeiter sollten Sie nachvertragliche Wettbewerbsverbote im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben prüfen.
Schritt 4: Incident-Response-Plan entwickeln. Definieren Sie vorab, wer bei einem Verdacht auf Geheimnisverrat in Ihrem Unternehmen sofort informiert wird, wer die rechtliche Bewertung vornimmt und wer über Sicherungsmaßnahmen entscheidet. Die Zeitfenster für einstweiligen Rechtsschutz sind kurz; eine unstrukturierte Reaktion kostet wertvolle Tage.
Schritt 5: Verzahnung mit KRITIS und DSGVO herstellen. Behandeln Sie GeschGehG-Compliance nicht als isoliertes Projekt, sondern als integralen Bestandteil Ihres Informationssicherheitssystems.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Projektentwicklungsunternehmen im Bereich Windenergie. Ausgangslage: Ein langjähriger leitender Mitarbeiter hatte kurz vor seinem Ausscheiden umfangreiche Projektierungsunterlagen einschließlich Standortanalysen, Pachtkorrespondenz und Netzanschlusskonzepten auf ein privates Speichermedium kopiert und nahm eine Stelle bei einem unmittelbaren Wettbewerber an. Das Unternehmen hatte weder ein formales Informationsklassifizierungssystem noch schriftliche Geheimhaltungsvereinbarungen mit dem Mitarbeiter geschlossen. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte die vorhandenen Zugriffsprotokolle, prüfte den Arbeitsvertrag auf nachwirkende Treuepflichten und entwickelte eine Strategie für den einstweiligen Rechtsschutz, die parallel die Sicherung von Beweismitteln einschloss. Ergebnis: Das Unternehmen konnte seine rechtliche Position durch sofort eingeleitete Maßnahmen stabilisieren; die laufenden regulativen Schritte wurden koordiniert. Der Fall verdeutlicht, dass das Fehlen dokumentierter Schutzmaßnahmen die rechtliche Ausgangslage erheblich erschwert – und warum präventive Arbeit weit effizienter ist als reaktive Schadensabwehr.
FAQ: Häufige Fragen zum GeschGehG in der Energiewirtschaft
Was ist ein Geschäftsgeheimnis nach dem GeschGehG?
Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG ist eine Information ein Geschäftsgeheimnis, wenn sie geheim ist (d. h. nicht allgemein bekannt oder zugänglich), einen wirtschaftlichen Wert aus ihrer Geheimhaltung bezieht und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Inhaber ist. Alle drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Für Energieunternehmen sind typischerweise Handelsdaten, Netzmodelle, Projektierungsunterlagen und individuelle Kundenkonditionen schutzfähig – sofern die Schutzmaßnahmen dokumentiert und umgesetzt sind.
Welche Schutzmaßnahmen sind für Energieunternehmen konkret erforderlich?
Das Gesetz verlangt angemessene – nicht maximale – Maßnahmen. Mindeststandard für Energieunternehmen mittlerer Größe sind schriftliche Geheimhaltungsvereinbarungen mit Mitarbeitern und Dienstleistern, ein internes Informationsklassifizierungssystem, rollenbasierte Zugangsbeschränkungen für sensible IT-Systeme (einschließlich SCADA-Umgebungen) sowie ein strukturierter Offboarding-Prozess. Die Angemessenheit beurteilt sich am Wert der Information und der Branchenüblichkeit; Gerichte prüfen dies im Streitfall konkret.
Was passiert, wenn ein Mitarbeiter nach seinem Ausscheiden Geschäftsgeheimnisse weitergibt?
Gibt ein ausgeschiedener Mitarbeiter Geschäftsgeheimnisse weiter, stehen dem Unternehmen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach dem GeschGehG zu. Parallel kommt eine Strafbarkeit nach § 23 GeschGehG in Betracht. Für den zivilrechtlichen Anspruch ist entscheidend, dass angemessene Schutzmaßnahmen vor dem Ausscheiden bestanden haben. Die reguläre Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beträgt drei Jahre ab Kenntnis (§ 195 BGB). Handeln Sie unmittelbar nach Entdeckung, da einstweiliger Rechtsschutz bei längerem Zuwarten ausscheiden kann.
Welche Risiken bestehen beim Austausch von Daten mit Dienstleistern und Projektpartnern?
Jede Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen an externe Dritte – Dienstleister, Projektpartner, Gutachter – ist nur dann rechtssicher, wenn vorab eine schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen wurde, die den Anforderungen des GeschGehG entspricht. Ohne eine solche Vereinbarung kann der Empfänger die Information unter bestimmten Umständen ohne Rechtsverletzung weiterverwenden. Im Energiebereich gilt dies besonders für Netzplanungsgutachter, Energierechtskanzleien im Rahmen von Genehmigungsverfahren und technische Projektierer.
Wie verhält sich das GeschGehG zu den Transparenzpflichten nach dem EnWG?
Das EnWG verpflichtet Netzbetreiber zur Veröffentlichung bestimmter Netz- und Kapazitätsdaten. Diese gesetzlich erzwungene Offenlegung stellt keine Verletzung des GeschGehG dar. Schutzwürdig sind jedoch die darüber hinausgehenden internen Analysedaten, Betriebsmitteldaten und Netzzustandsbewertungen. Wichtig: Unterlagen, die gegenüber der Bundesnetzagentur eingereicht werden, sollten ausdrücklich als Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet werden, um einen etwaigen Informationsfreiheitszugang Dritter zu erschweren.
Was ist im Fall eines Cyberangriffs auf energiewirtschaftliche IT-Systeme rechtlich zu tun?
Bei einem Cyberangriff, der Geschäftsgeheimnisse berührt, sind mehrere Rechtsregimes parallel zu aktivieren: Das GeschGehG begründet Ansprüche gegen den Angreifer (sofern identifizierbar). Art. 33 DSGVO verpflichtet zur Meldung binnen 72 Stunden, wenn personenbezogene Daten betroffen sind. Das IT-Sicherheitsgesetz/KRITIS-Dachgesetz begründet Meldepflichten gegenüber dem BSI. Ein vorab erstellter Incident-Response-Plan, der alle drei Reaktionspfade koordiniert, ist unerlässlich – und sollte rechtlich vorab abgestimmt sein.
Ab welcher Unternehmensgröße lohnt sich ein formales GeschGehG-Schutzkonzept?
Das GeschGehG gilt ohne Größenschwelle. Schon kleine Energieunternehmen – etwa Projektentwickler mit drei bis fünf Mitarbeitern – können Träger wertvoller Geschäftsgeheimnisse sein. Der Aufwand für ein Basiskonzept (Informationsklassifizierung, Mustergeheimhaltungsvereinbarungen, Zugriffskonzept) ist überschaubar und in keinem Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Schaden, der aus einem ungeschützten Geheimnisverrat entsteht. Die entscheidende Frage ist nicht Unternehmensgröße, sondern ob Sie Informationen besitzen, die Wettbewerber oder Angreifer interessieren.
Welche Rolle spielt das GeschGehG bei M&A-Transaktionen und der Due Diligence in der Energiewirtschaft?
Bei M&A-Transaktionen in der Energiebranche werden im Rahmen der Due Diligence regelmäßig hochsensible Informationen offengelegt – von Handelspositionen über Netzmodelle bis zu Kundenverträgen. Das GeschGehG schützt den Verkäufer hier nur, wenn die Offenlegung im Datenraum unter einer rechtssicheren Non-Disclosure-Agreement-Struktur (NDA) erfolgt und der Zugang dokumentiert und auf tatsächlich benötigte Informationen beschränkt ist. Ein unstrukturierter Datenraum ohne NDA ist eine der häufigsten Fehlerquellen beim Know-how-Schutz im Transaktionskontext. In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Energieunternehmen sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite bei der GeschGehG-konformen Gestaltung solcher Prozesse.
Kann ein Whistleblower durch das GeschGehG haftbar gemacht werden?
Das GeschGehG enthält in § 5 Nr. 2 eine ausdrückliche Ausnahme für die Offenlegung zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen Fehlverhaltens, wenn dies zum Schutz des allgemeinen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Seit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) im Jahr 2023 besteht für qualifizierte Meldungen über interne und externe Meldestellen zusätzlicher Schutz. Mitarbeiter, die regulatorische Verstöße im Energiebereich (z. B. REMIT-Verstöße, Marktmissbrauch) über die dafür vorgesehenen Kanäle melden, sind daher grundsätzlich vor GeschGehG-Ansprüchen geschützt – nicht jedoch solche, die Informationen an Wettbewerber oder Medien ohne schützenswerten Aufdeckungszweck weitergeben.
Welche Besonderheiten gelten bei der Zusammenarbeit mit ausländischen Partnerunternehmen und Joint Ventures?
Bei grenzüberschreitenden Projekten – etwa bei Offshore-Windparks unter Beteiligung ausländischer Investoren oder bei europäischen Energiepartnerschaften – unterliegt der Know-how-Schutz dem anwendbaren nationalen Recht, das vertraglich festgelegt werden sollte. Das GeschGehG gilt für Verletzungshandlungen im Inland; für Handlungen im Ausland gilt das jeweilige nationale Recht. Empfehlung: In Joint-Venture- und Kooperationsverträgen sollte eine explizite Rechtswahl und Geheimhaltungsklausel nach GeschGehG verankert sein. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.
Verwandte Leistungen
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des GeschGehG-Schutzes in der Energiewirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Schutzmaßnahmen und der Rechtsprechung Ihres zuständigen Gerichts. Für eine erste Orientierung über die rechtliche Ausgangslage Ihres Unternehmens wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Zur Klärung, wie das GeschGehG auf Ihr Energieunternehmen wirkt und welche Schutzmaßnahmen in Ihrer Situation angemessen sind, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.