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Gewerblicher Rechtsschutz, IT & Datenschutz · Rechtsgebiet 5 · Praxisleitfaden

Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) – Energiewirtschaft: Praxisleitfaden

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das die europäische Geschäftsgeheimnisrichtlinie in deutsches Recht umsetzt, bietet Unternehmen der Energiewirtschaft einen robusten Schutz für vertrauliche Geschäftsdaten, technisches Know-how und strategische Informationen – setzt aber voraus, dass der Geheimnisinhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nachweisbar ergriffen hat.

Ein Energieversorger aus dem süddeutschen Mittelstand stellt fest, dass ein ehemaliger leitender Mitarbeiter kurz nach seinem Ausscheiden beim Wettbewerber anheuert – und dort innerhalb weniger Wochen ein Preismodell einführt, das dem intern entwickelten Risikosteuerungssystem des Unternehmens in wesentlichen Teilen entspricht. Die Frage, die sich der Geschäftsführer stellt, ist dieselbe, die uns in der Mandatspraxis regelmäßig begegnet: Wie ist das Know-how des Unternehmens rechtlich geschützt, und welche Schritte müssen jetzt eingeleitet werden?

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das die europäische Geschäftsgeheimnisrichtlinie in deutsches Recht umsetzt, bietet Unternehmen der Energiewirtschaft einen robusten Schutz für vertrauliche Geschäftsdaten, technisches Know-how und strategische Informationen – setzt aber voraus, dass der Geheimnisinhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nachweisbar ergriffen hat. Ohne dokumentierte Schutzmaßnahmen entfällt der gesetzliche Schutz vollständig. Wer diese Voraussetzung nicht erfüllt, verliert seinen Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung, selbst wenn der Abfluss des Know-hows zweifelsfrei feststeht.

Dieser Praxisleitfaden führt Geschäftsführer und Justiziare von Energieunternehmen Schritt für Schritt durch die rechtlichen Anforderungen des GeschGehG, erläutert die branchentypischen Risiken und beschreibt, welche Maßnahmen zur Sicherung und Durchsetzung des Schutzes erforderlich sind.

Schritt 1: Was schützt das GeschGehG – und was schützt es nicht?

Das GeschGehG schützt Informationen, die drei kumulative Voraussetzungen erfüllen: Die Information muss geheim sein, einen wirtschaftlichen Wert aus eben dieser Geheimhaltung ziehen und Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen des berechtigten Inhabers sein. Fehlt auch nur eines dieser drei Elemente, greift der gesetzliche Schutzrahmen nicht.

In der Energiewirtschaft sind typischerweise folgende Informationskategorien schutzfähig: Algorithmen für Lastprognosen und Erzeugungsoptimierung, proprietäre Netzdaten und topologische Modelle, Einkaufskonditionen und Hedging-Strategien, Kundensegmentierungsmodelle sowie Konzepte für den Betrieb erneuerbarer-Energie-Anlagen. Nicht schutzfähig sind hingegen allgemein zugängliche Informationen, Branchenstandards, die im Markt bekannte Regulierungslogik oder Tatsachen, die durch Rückwärtsanalyse öffentlicher Daten gewonnen werden können.

Ein häufiges Missverständnis in der Mandatspraxis: Viele Geschäftsführer gehen davon aus, dass der bloße Abschluss von Verschwiegenheitsklauseln im Arbeitsvertrag ausreicht, um den gesetzlichen Schutz zu aktivieren. Das ist unzutreffend. Das GeschGehG verlangt ein kohärentes, nachweisbares Schutzsystem – vertragliche Klauseln sind ein notwendiger, aber nicht hinreichender Baustein. Wer glaubt, allein mit einer NDA-Klausel ausreichend gesichert zu sein, wird im Streitfall vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht eine unangenehme Überraschung erleben.

Schritt 2: Welche Geheimhaltungsmaßnahmen verlangt das GeschGehG konkret?

Das Gesetz spricht von „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen", ohne diese abschließend zu definieren. Die Angemessenheit richtet sich nach Art und Wert der Information, der Größe des Unternehmens und den branchentypischen Gepflogenheiten. Für Energieunternehmen – die mit regulierungssensitiven Netzdaten, vertraulichen Einspeiseprognosen und strategischen Beschaffungsmodellen arbeiten – gelten besonders hohe Anforderungen, weil diese Informationen am Markt erheblichen Wert besitzen.

Die Praxis hat sich auf einen Kanon typischer Maßnahmen eingespielt, den auch die Rechtsprechung der Instanzgerichte als orientierungsgebend behandelt:

  • Zugriffskontrollen: Need-to-know-Prinzip, technische Berechtigungskonzepte, Protokollierung von Datenzugriffen auf sensible Systeme.
  • Vertragliche Absicherung: Schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Mitarbeitern, Dienstleistern und Joint-Venture-Partnern; Nacharbeitsklauseln für ausscheidende Schlüsselpersonen.
  • Physische Schutzmaßnahmen: Gesicherter Zugang zu Serverräumen, Beschränkung externer Datenträgerzugriffe, Schutzklassifizierungssystem für Dokumente.
  • Organisatorische Maßnahmen: Schulungen zur Informationssicherheit, schriftliche Richtlinien (Information-Security-Policy), regelmäßige Audits.
  • Dokumentation: Nachweis, wann welche Maßnahme eingeführt und wie sie umgesetzt wurde – für den späteren Prozessvortrag unverzichtbar.

Entscheidend ist nicht die Perfektion des Systems, sondern seine Nachweisbarkeit und Verhältnismäßigkeit. Ein inhabergeführter Stadtwerke-Betrieb mit 80 Mitarbeitern muss nicht dieselben technischen Infrastrukturen vorhalten wie ein überregionaler Verbundkonzern – wohl aber ein dokumentiertes, konsistentes Schutzkonzept, das dem Wert der betroffenen Informationen entspricht.

Was sind die typischen Risikoquellen in der Energiewirtschaft?

Know-how-Abflüsse in Energieunternehmen erfolgen nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis entlang drei bevorzugter Kanäle: durch ausscheidende Mitarbeiter, durch Dienstleister und Unterauftragnehmer sowie durch Cyberangriffe auf interne Systeme. Jede dieser Quellen erfordert eine spezifische rechtliche und organisatorische Antwort.

Ausscheidende Mitarbeiter sind statistisch die häufigste Quelle. Leitende Angestellte, Projektleiter für Netzplanung oder Entwickler von Einspeiseoptimierungs-Software verlassen das Unternehmen und nehmen – bewusst oder unbewusst – Wissen mit, das den Anforderungen des GeschGehG unterfällt. Das GeschGehG stellt die unbefugte Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses unter Rechtsfolgen, unabhängig davon, ob die Information physisch entwendet wurde oder nur „im Gedächtnis" mitgenommen wird. Nacharbeitsvereinbarungen (vertragliche Wettbewerbsverbote nach §§ 74 ff. HGB) sind ein komplementäres Instrument, das neben dem GeschGehG-Schutz einsetzbar ist.

Dienstleister und Unterauftragnehmer stellen ein strukturelles Risiko dar, das in der Energiewirtschaft besonders ausgeprägt ist: IT-Dienstleister für Netzleittechnik, Planungsbüros für Einspeiseprojekte und Unternehmensberater für Regulierungsstrategien erhalten regelmäßig Zugang zu schutzwürdigen Informationen. Fehlt ein schriftlicher Vertrag mit belastbarer Vertraulichkeitsklausel – und das ist leider häufiger der Fall als angenommen –, ist der Schutz nach GeschGehG gefährdet, weil keine „angemessene Maßnahme" im Sinne des Gesetzes dokumentiert ist.

Cyberangriffe auf Energieinfrastruktur sind regulatorisch zunehmend durch das KRITIS-Regelwerk und die NIS-2-Richtlinie adressiert – aber die GeschGehG-Dimension wird dabei häufig übersehen. Die Verletzung von IT-Sicherheitspflichten kann zugleich bedeuten, dass keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des GeschGehG bestanden. Ein unzureichend gesichertes System kann einem Unternehmen also doppelt zum Nachteil gereichen: regulatorisch und im Verletzungsfall zivilrechtlich.

Schritt 3: Was tun bei einem konkreten Verdacht auf Know-how-Abfluss?

Wenn ein konkreter Verdacht auf einen Know-how-Abfluss entsteht, ist Geschwindigkeit geboten – aber unkontrollierte Reaktionen sind ebenso schädlich wie Untätigkeit. In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Unternehmen entweder zu spät reagieren oder durch unabgestimmte interne Ermittlungen Beweismittel gefährden und datenschutzrechtliche Risiken erzeugen.

Der strukturierte Handlungspfad gliedert sich in vier Phasen:

  1. Sofortmaßnahmen (24–72 Stunden): Vorläufige Sicherung digitaler Beweise durch IT-Forensik unter anwaltlicher Begleitung; Sperrung von Systemzugängen für betroffene Personen; interne Kommunikation auf das Notwendigste beschränken, um Zirkuläre zu vermeiden, die später als Eingeständnisse gelesen werden könnten.
  2. Schadensanalyse: Welche Informationen sind konkret betroffen? Handelt es sich um schutzfähige Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG? Sind angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nachweisbar? Ohne diese Prüfung ist keine sinnvolle Eskalationsentscheidung möglich.
  3. Rechtliche Eskalation: Das GeschGehG stellt ein differenziertes Sanktionssystem bereit. Es kommen in Betracht: einstweilige Verfügung auf Unterlassung und Auskunft (§§ 6, 7 GeschGehG), Hauptsacheklage auf Beseitigung, Schadensersatz und Herausgabe des Verletzergewinns sowie strafrechtliche Anzeige nach § 23 GeschGehG. Die Wahl des richtigen Instruments hängt von der Beweislage, der wirtschaftlichen Bedeutung und dem Ziel des Unternehmens ab.
  4. Schutzlücken schließen: Parallel zur rechtlichen Verfolgung sollte das bestehende Schutzkonzept überprüft und dokumentiert werden – zum einen, um die eigene Prozessposition zu stärken, zum anderen, um die Wiederholung zu verhindern.

Welche Gerichte sind zuständig? Bei Verletzungen des GeschGehG sind die Landgerichte erstinstanzlich zuständig, Rechtsmittel führen zum Oberlandesgericht. Einige Bundesländer haben Spezialkammern für gewerblichen Rechtsschutz eingerichtet, die mit der Materie vertraut sind. Die Rechtsprechung der Instanzgerichte hat die Anforderungen an die „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen" in den vergangenen Jahren zunehmend konkretisiert – eine Entwicklung, die Unternehmen kennen sollten, bevor ein Streitfall entsteht.

Schritt 4: Wie gestaltet man einen wirksamen Schutzrahmen aufbau – vor dem Schadensfall?

Die wirksamste Strategie ist die präventive. Ein Schutzrahmen, der erst nach einem Abfluss aufgebaut wird, kann den eingetretenen Schaden nicht rückgängig machen und nützt für die gerichtliche Durchsetzung nur begrenzt, weil die Maßnahmen zum Zeitpunkt des Abflusses noch nicht bestanden haben müssen.

Wir beraten regelmäßig Energieunternehmen dabei, ein GeschGehG-konformes Schutzkonzept aufzubauen, das aus drei Säulen besteht:

Erste Säule: Informationsklassifizierung. Eine strukturierte Klassifizierung der unternehmensinternen Informationen nach Schutzwürdigkeitsgrad ist Ausgangspunkt jedes wirksamen Systems. Ohne zu wissen, welche Informationen schutzwürdig sind, können keine angemessenen Maßnahmen ergriffen werden. In der Energiewirtschaft bietet es sich an, mindestens drei Schutzstufen zu unterscheiden: öffentlich zugänglich, intern vertraulich, streng vertraulich (geschäftskritisch).

Zweite Säule: Vertragswerk. Arbeitsverträge, Dienstleistungsverträge und Kooperationsvereinbarungen müssen systematisch auf GeschGehG-konforme Vertraulichkeitsklauseln überprüft und ggf. nachgerüstet werden. Neben der Verschwiegenheitsverpflichtung sollten Rückgabe- und Löschungspflichten, Belehrungsklauseln und – wo arbeitsrechtlich zulässig – nachvertragliche Wettbewerbsverbote geregelt sein.

Dritte Säule: Technische und organisatorische Umsetzung. Zugriffskontrollen, Protokollierung, Schulungen und eine dokumentierte Information-Security-Policy bilden das operative Fundament. Gerade für Energieunternehmen, die ohnehin nach KRITIS-Vorgaben und NIS-2 IT-Sicherheitspflichten unterliegen, lässt sich ein Großteil dieser Maßnahmen in bestehende Strukturen integrieren – sofern die GeschGehG-Dimension ausdrücklich mitgedacht wird.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Stadtwerk mit rund 200 Mitarbeitern aus dem Bereich Energieversorgung. Ausgangslage: Ein ehemaliger Vertriebsleiter hatte nach seinem Ausscheiden offenbar Kundendaten und interne Preismodelle auf private Datenträger übertragen und nutzte diese beim neuen Arbeitgeber, einem regionalen Wettbewerber. Vorgehen: Im ersten Schritt sicherte die Kanzlei digitale Beweise unter Einbindung eines IT-Forensikunternehmens, bevor interne Maßnahmen das Bild hätten verändern können. Parallel wurde das bestehende Vertragswerk des Stadtwerks analysiert: Die Vertraulichkeitsklauseln im Arbeitsvertrag waren vorhanden, aber nicht ausreichend konkret formuliert; ein dokumentiertes Berechtigungskonzept fehlte. Ergebnis: Auf Basis der gesicherten Beweise wurde ein einstweiliges Verfügungsverfahren am Landgericht eingeleitet; gleichzeitig erhielt das Stadtwerk eine strukturierte Empfehlung für den Aufbau eines GeschGehG-konformen Schutzkonzepts, das die Anforderungen des Gesetzes und die KRITIS-Vorgaben konsistent verbindet. Über die Einzelheiten des Verfahrensausgangs unterliegt die Kanzlei der Verschwiegenheit.

Schritt 5: Welche Rechtsfolgen drohen bei Verletzung des GeschGehG?

Das GeschGehG sieht ein breites Spektrum an Rechtsfolgen vor, das sowohl zivilrechtliche Ansprüche als auch strafrechtliche Konsequenzen umfasst. Für Geschäftsführer ist wichtig zu verstehen, dass die Rechtsfolgen nicht nur den Verletzer treffen können, sondern unter Umständen auch das eigene Unternehmen, wenn es Informationen nutzt, deren unrechtmäßige Herkunft es kannte oder hätte kennen müssen.

Zivilrechtliche Ansprüche des Geheimnisinhabers:

  • Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 6 GeschGehG)
  • Auskunftsanspruch über Art, Umfang und Verbreitung der Verletzungshandlung (§ 8 GeschGehG)
  • Schadensersatz einschließlich entgangenen Gewinns oder einer fiktiven Lizenzgebühr (§ 10 GeschGehG)
  • Herausgabe des Verletzergewinns als alternative Berechnungsmethode
  • Vernichtung, Rückruf und Rückgabe der rechtsverletzenden Erzeugnisse (§ 7 GeschGehG)

Strafrechtliche Konsequenzen: § 23 GeschGehG stellt die unbefugte Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen unter Strafe. Dies ist eine wesentliche Neuerung gegenüber dem früheren Recht, das strafrechtlich nur sehr eingeschränkt reagieren konnte. Die Strafanzeige ist ein legitimes und in der Praxis zunehmend genutztes Durchsetzungsinstrument, insbesondere weil die Staatsanwaltschaft über Befugnisse zur Beweissicherung verfügt, die dem privaten Kläger nicht offenstehen.

Für Unternehmen, die auf dem Empfängerseite stehen – etwa weil sie Mitarbeiter von Wettbewerbern einstellen –, besteht das Risiko, selbst als Verletzer in Anspruch genommen zu werden, wenn sie von der Verletzungshandlung wussten oder diese hätten erkennen können. In der Energiewirtschaft, wo Expertise knapp und Personalfluktuation zwischen Netzbetreibern, Erzeugern und Händlern strukturell hoch ist, ist dieses Risiko nicht abstrakt.

Schritt 6: Besondere Herausforderungen in der Energiewirtschaft – regulatorisches Umfeld und Interessenkonflikt

Die Energiewirtschaft ist durch ein dichtes regulatorisches Geflecht geprägt, das mit dem GeschGehG-Schutz in Spannungsverhältnis treten kann. Wer sich in diesem Umfeld bewegt, muss verstehen, wo die Grenzen liegen.

Erstens: Das Energierecht verpflichtet Netzbetreiber zur diskriminierungsfreien Gewährung des Netzzugangs (§§ 17 ff. EnWG) und zur Transparenz gegenüber der Bundesnetzagentur. Die Regulierungspflichten können im Einzelfall dazu führen, dass Informationen offengelegt werden müssen, die andernfalls als Geschäftsgeheimnis geschützt wären. Das GeschGehG enthält in § 5 einen Erlaubniskanal für gesetzlich vorgesehene Offenlegungen – aber dessen Reichweite ist im Einzelfall zu prüfen, und Unternehmen sollten die regulatorisch erzwungene Offenlegung keinesfalls weiter gehen lassen als rechtlich zwingend erforderlich.

Zweitens: Im Kontext von Behördenverfahren – etwa Missbrauchsverfahren der Bundesnetzagentur oder kartellbehördliche Ermittlungen – werden häufig sensible Betriebsdaten angefordert. Unternehmen haben das Recht, die Behandlung eingereicher Informationen als vertraulich zu beantragen. Dieses Recht sollte aktiv genutzt werden, erfordert aber konkrete Darlegung, welche Informationen schutzwürdig sind und warum – was wiederum ein funktionierendes internes Klassifizierungssystem voraussetzt.

Drittens: Joint Ventures und Konsortien sind in der Energie-Infrastruktur verbreitet, etwa bei der Entwicklung von Offshore-Windprojekten oder dem Aufbau von Wasserstoff-Infrastrukturen. Wenn mehrere Unternehmen in solchen Strukturen zusammenarbeiten, entsteht eine komplexe Konstellation: Jeder Partner bringt Know-how ein, das er schützen möchte – und gleichzeitig muss Wissen geteilt werden, um das gemeinsame Projekt voranzutreiben. Eine sorgfältig gestaltete Geheimhaltungsvereinbarung zu Beginn des Joint Ventures ist keine Formalität, sondern eine rechtliche Notwendigkeit, die über die Durchsetzbarkeit des GeschGehG-Schutzes im Streitfall entscheiden kann.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des GeschGehG-Schutzes in der Energiewirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragswerke, Ihrer internen Schutzmaßnahmen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Entscheidungsrahmen: Welches Instrument passt zu welcher Konstellation?

Die Wahl des richtigen Schutzinstruments hängt von der konkreten Situation ab. Für Geschäftsführer ist es hilfreich, die wesentlichen Konstellationen auf einen Blick zu erfassen:

Konstellation A – Abfluss durch ausscheidenden Mitarbeiter: Instrument: GeschGehG-Klage auf Unterlassung und Schadensersatz + ggf. einstweilige Verfügung am Landgericht; Frist: Je nach Fallgestaltung ist Eile geboten, da einstweilige Verfügungen bei zu langem Zuwarten als nicht mehr dringlich abgelehnt werden können. Folge: Unterlassungspflicht, Auskunft, Schadensersatz. Empfehlung: Beweise zuerst sichern, dann eskalieren.

Konstellation B – Nutzung durch Wettbewerber (Herkunft unbekannt): Instrument: Auskunftsklage gem. § 8 GeschGehG zur Sachverhaltsaufklärung; ggf. Strafanzeige zur Nutzung staatsanwaltlicher Ermittlungsbefugnisse. Folge: Aufklärung der Verletzungskette als Vorstufe zur Hauptsacheklage. Empfehlung: Parallel zur rechtlichen Eskalation interne Sicherheitsprüfung durchführen.

Konstellation C – Datenpanne durch Cyberangriff: Instrument: DSGVO-Meldung (binnen 72 Stunden nach Art. 33 DSGVO) + GeschGehG-Schutzanalyse. Folge: Regulatorische Pflichten und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche Dritter. Empfehlung: IT-forensische Beweissicherung und anwaltliche Begleitung sofort; KRITIS-Meldung parallel prüfen.

Konstellation D – Joint-Venture-Streit über Informationsnutzung: Instrument: Vertragliche Ansprüche aus der Geheimhaltungsvereinbarung + GeschGehG-Ansprüche. Frist: Regelverjährung nach dem BGB, in der Regel 3 Jahre ab Kenntnis (§ 195 BGB). Empfehlung: Klären, ob die Geheimhaltungsvereinbarung die schutzwürdigen Informationen ausreichend definiert – das ist häufig der entscheidende Engpass.

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Häufige Fragen zum GeschGehG-Schutz in der Energiewirtschaft

Was ist ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des GeschGehG und welche Besonderheiten gelten für Energieunternehmen?

Ein Geschäftsgeheimnis nach dem GeschGehG ist eine Information, die geheim ist, wirtschaftlichen Wert aus dieser Geheimhaltung zieht und durch angemessene Maßnahmen geschützt wird. Für Energieunternehmen sind typischerweise Lastprognosemodelle, Netztopologiedaten, Hedging-Strategien und proprietäre Erzeugungsoptimierungsalgorithmen schutzfähig – sofern die notwendigen Schutzmaßnahmen nachweisbar getroffen wurden. Regulatorische Offenlegungspflichten nach dem EnWG können den Schutz im Einzelfall einschränken; insoweit empfiehlt sich anwaltliche Prüfung im Einzelfall.

Was sind „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen" im Sinne des GeschGehG?

Angemessen sind Maßnahmen, die dem Wert der Information und der Unternehmensgröße entsprechen: technische Zugriffskontrollen, schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Mitarbeitern und Dienstleistern, Schulungen, eine dokumentierte Information-Security-Policy sowie ein Klassifizierungssystem für vertrauliche Dokumente. Entscheidend ist, dass die Maßnahmen vor dem Schadensfall bestanden und nachgewiesen werden können. Ein bloßes Schweigepflichtsversprechen im Arbeitsvertrag genügt nach gefestigter Instanzrechtsprechung allein nicht.

Was kann ein Energieunternehmen tun, wenn es einen konkreten Verdacht auf Know-how-Abfluss hat?

Im Verdachtsfall sind vier Schritte in rascher Folge einzuleiten: erstens IT-forensische Beweissicherung unter anwaltlicher Begleitung; zweitens Sperrung von Systemzugängen betroffener Personen; drittens rechtliche Prüfung, ob eine einstweilige Verfügung oder Strafanzeige in Betracht kommt; viertens Überprüfung der bestehenden Schutzmaßnahmen zur Stärkung der eigenen Prozessposition. Unkoordinierte interne Ermittlungen ohne rechtliche Begleitung gefährden die Beweissicherung und können datenschutzrechtliche Risiken erzeugen.

Welche Sanktionen drohen dem Verletzer eines Geschäftsgeheimnisses?

Das GeschGehG sieht zivilrechtlich Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche vor, darunter die Herausgabe des Verletzergewinns als alternative Berechnungsgrundlage. Strafrechtlich ist die unbefugte Erlangung, Nutzung oder Offenlegung nach § 23 GeschGehG mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bewehrt. Auch Empfängerunternehmen können als Verletzer haften, wenn sie von der unrechtmäßigen Herkunft wussten oder dies hätten erkennen müssen.

Wie verhält sich der GeschGehG-Schutz zu den DSGVO-Meldepflichten bei einem Datenschutzvorfall?

Beide Regelwerke können gleichzeitig anwendbar sein. Bei einem Cyberangriff, durch den sowohl personenbezogene Daten als auch Geschäftsgeheimnisse abgeflossen sind, greift die DSGVO-Meldepflicht binnen 72 Stunden nach Art. 33 DSGVO gegenüber der Datenschutzbehörde – unabhängig davon, ob GeschGehG-relevante Informationen betroffen sind. Parallel ist zu prüfen, ob die IT-Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen an „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen" nach GeschGehG entsprochen haben. Unzureichende Cybersicherheit kann den GeschGehG-Schutz nachträglich entwerten.

Müssen arbeitsvertragliche Verschwiegenheitspflichten und das GeschGehG aufeinander abgestimmt sein?

Ja. Vertragliche Verschwiegenheitspflichten und das GeschGehG sind aufeinander abzustimmen, nicht beliebig kombinierbar. Das GeschGehG schützt Informationen, die durch angemessene Maßnahmen gesichert sind; der Arbeitsvertrag ist dabei ein notwendiger, aber für sich allein nicht hinreichender Baustein. Umgekehrt kann das GeschGehG auch ohne ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung greifen, sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In der Praxis empfiehlt sich eine konsistente Verzahnung beider Ebenen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im gewerblichen Rechtsschutz, IT- und Datenschutzrecht sowie bei der Gestaltung und Durchsetzung von Schutzkonzepten nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Zu den Mandanten zählen Energieversorgungsunternehmen, Stadtwerke, Netzbetreiber und Projektentwickler im Bereich erneuerbarer Energien. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist bundesweit vor Land- und Oberlandesgerichten tätig. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen des GeschGehG-Schutzes in der Energiewirtschaft. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer Vertragswerke, Ihrer internen Schutzmaßnahmen und der aktuellen Rechtsprechung der Instanzgerichte. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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