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Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) – Leitfaden

Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG): Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Mitarbeiter verlässt das Unternehmen und nimmt die Kundenliste mit. Ein Wettbewerber bringt binnen Wochen ein nahezu identisches Produkt auf den Markt. Der IT-Dienstleister erhält für ein Projekt umfangreichen Zugang zu Entwicklungsdokumentation — ohne dass ein schriftlicher Vertrag die Verwendung regelt. Diese Szenarien kennen viele Geschäftsführer im Mittelstand aus der eigenen Praxis. Sie alle stellen dieselbe Rechtsfrage: Ist das Wissen meines Unternehmens rechtlich geschützt, und kann ich Verletzungen durchsetzen?

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), in Kraft seit April 2019, schützt vertrauliches Know-how nur dann, wenn der Geheimnisinhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat. Ohne nachweisbare Schutzmaßnahmen entsteht kein gesetzlicher Schutz — der Geschäftsführer kann weder Unterlassung noch Schadensersatz verlangen, unabhängig davon, wie wertvoll das betroffene Wissen ist.

Dieser Praxisleitfaden führt Geschäftsführer und Geschäftsleitungen des deutschen Mittelstands Schritt für Schritt durch die Anforderungen des GeschGehG: von der Schutzvoraussetzung über die Dokumentation geeigneter Maßnahmen bis hin zur Durchsetzung vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht.

Was schützt das GeschGehG — und was nicht?

Das GeschGehG schützt Informationen, die drei kumulative Voraussetzungen erfüllen: Die Information muss geheim sein, kommerziellen Wert besitzen und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sein. Fehlt auch nur ein Element, besteht kein gesetzlicher Schutz — das ist die zentrale, in der Mandatspraxis regelmäßig unterschätzte Konsequenz.

Geheimhaltungswürdig im Sinne des Gesetzes sind Informationen, die in der geschäftlichen Sphäre verbleiben und nicht allgemein zugänglich sind. Das Spektrum ist weit: Fertigungsverfahren, Lieferantenkonditionen, Preisstaffeln, Kundenlisten, Algorithmen, Formeln, Marktanalysen, Geschäftsstrategien. Nicht geschützt sind Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder die ein Mitarbeiter als allgemeines Berufswissen (sogenanntes Erfahrungswissen) mitbringt. Die Grenze ist fließend und im Streitfall gerichtlich zu bestimmen.

Kommerzieller Wert bedeutet, dass die Information einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft — entweder durch Nutzung oder durch den Umstand, dass ein Wettbewerber für dieselbe Information Ressourcen aufwenden müsste. Dieser Wert kann auch negativ sein: das Wissen, welche Entwicklungswege nicht funktionieren (sogenanntes Negativwissen), ist ausdrücklich erfasst.

Die dritte Voraussetzung — angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen — ist die entscheidende Hürde in der Praxis. Sie hat das alte UWG-Regime, das allein auf Vertraulichkeit abstellte, ersetzt. Wer keine dokumentierten Maßnahmen vorweisen kann, hat im Verletzungsverfahren eine schwache Ausgangsposition. In einem aktuellen Beratungsmandat wurde dieser Punkt einem mittelständischen Maschinenbauer erst dann bewusst, als ein ehemaliger Ingenieur Fertigungszeichnungen zum Wettbewerber mitnehm und das Unternehmen feststellte, dass sämtliche Dokumente intern ohne Kennzeichnung und ohne Zugangsbeschränkung verfügbar gewesen waren.

Schritt 1: Welche Informationen sind schützenswert — und wie identifiziere ich sie?

Der erste Schritt eines wirksamen Know-how-Schutzes ist die systematische Identifikation und Kategorisierung der unternehmensinternen Informationsbestände. Ohne Bestandsaufnahme lässt sich weder eine Schutzmaßnahme definieren noch im Streitfall darlegen, was geschützt werden sollte.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer den Schutzumfang entweder zu weit fassen — und damit die Geheimhaltungsmechanismen auf Allerwelts-Informationen anwenden — oder zu eng, und technische Kernprozesse offen zugänglich lassen. Beides untergräbt die Schutzwirkung.

Empfohlenes Vorgehen:

  1. Informationsaudit abteilungsweise: Welche Prozesse, Daten und Dokumente verschaffen dem Unternehmen einen messbaren Marktvorteil?
  2. Kategorisierung nach Schutzstufen: Streng vertraulich (Kernwissen, z. B. Herstellungsverfahren) → Vertraulich (interne Kundendaten, Preisstaffeln) → Intern (allgemeine Betriebsabläufe).
  3. Dokumentation in einem Geheimnisverzeichnis (sogenanntes Trade Secret Register): Welche Information, welcher Träger, welcher Personenkreis hat Zugang?
  4. Zuordnung zu verantwortlichen Stellen innerhalb der Organisation — wer ist Eigentümer der Information, wer genehmigt die Weitergabe?

Ist die Frage, was schützenswert ist, nicht beantwortet, können alle nachfolgenden Maßnahmen ihren Zweck verfehlen. Das Geheimnisverzeichnis ist zugleich das zentrale Beweisdokument in einem späteren Verletzungsverfahren vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht.

Schritt 2: Welche Geheimhaltungsmaßnahmen sind nach dem GeschGehG „angemessen"?

Die Angemessenheit einer Schutzmaßnahme beurteilt sich nach dem Stand der Technik, dem wirtschaftlichen Wert der Information und dem Umfang des Zugangsberechtigtenkreises. Das GeschGehG enthält keine abschließende Liste — es gibt jedoch einen in Rechtsprechung und Literatur weitgehend anerkannten Maßnahmenkatalog, den wir in der Beratung als Mindeststandard heranziehen.

Organisatorische Maßnahmen:

  • Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA) mit Mitarbeitern, Lieferanten, Dienstleistern und Kooperationspartnern — abgeschlossen und dokumentiert, nicht nur als Muster in der Schublade.
  • Interne Richtlinien zum Umgang mit vertraulichen Informationen (Information-Security-Policy), bekanntgemacht und durch Unterschrift bestätigt.
  • Need-to-know-Prinzip: Zugang zu vertraulichen Informationen nur für Personen, die ihn für ihre Aufgabe benötigen.
  • Physische Zutrittsbeschränkungen zu Bereichen, in denen vertrauliches Wissen verarbeitet wird (Labore, Entwicklungsabteilungen, Serverräume).

Technische Maßnahmen:

  • Zugangsbeschränkungen zu IT-Systemen (Rollenkonzept, Zwei-Faktor-Authentifizierung).
  • Verschlüsselung vertraulicher Dokumente in der Ablage und bei der Übertragung.
  • Protokollierung und Auditierung von Zugriffen auf besonders sensible Dateibereiche.
  • Kennzeichnung vertraulicher Dokumente mit „Vertraulich" oder „Confidential" — sowohl physisch als auch in Metadaten digitaler Dokumente.

Vertragliche Maßnahmen:

  • Nachvertragliche Geheimhaltungsklauseln in Arbeitsverträgen — mit klar definiertem Gegenstand und angemessener Laufzeit.
  • Geheimhaltungsklauseln in Liefer-, Kooperations- und Dienstleistungsverträgen, die den Zugang Dritter zu Produktionsinformationen regeln.
  • Regelungen für den Umgang mit Geheimnissen im Rahmen von Due-Diligence-Prozessen bei M&A-Transaktionen: virtuelle Datenräume mit abgestuften Zugriffsrechten, Wassermärkung von Dokumenten.

Ob eine Maßnahme im konkreten Fall als angemessen eingestuft wird, entscheiden im Streitfall die zuständigen Landgerichte — und deren Maßstab entwickelt sich mit der Rechtsprechung weiter. Nach unserer Erfahrung legen insbesondere die Kammern für Handelssachen einen strengen Maßstab an die Konsistenz des Schutzkonzepts an: Einzelmaßnahmen ohne erkennbares Gesamtsystem überzeugen weniger als ein dokumentierter, aufeinander abgestimmter Ansatz.

Schritt 3: Wie reagiere ich auf den Verdacht einer Verletzung?

Erkennt ein Geschäftsführer Anzeichen dafür, dass ein Geschäftsgeheimnis abgeflossen ist oder missbraucht wird, ist rasches und strukturiertes Handeln geboten. Zeitverlust gefährdet Beweismittel, und eine unkoordinierte Reaktion kann die eigene Rechtsposition schwächen — etwa wenn vertrauliche Informationen zur Beweissicherung intern weitergegeben werden, ohne dass dabei die eigenen Schutzmaßnahmen eingehalten werden.

Was sofort zu tun ist:

  1. Beweissicherung vor jeder anderen Maßnahme: Sichern Sie Logdateien, Zugriffsprotokolle, E-Mail-Verkehr, Systemaktivitäten — forensisch korrekt, ohne Originaldaten zu verändern. Die gerichtliche Verwertbarkeit hängt von der Methodik der Sicherung ab.
  2. Interne Kommunikation beschränken: Informieren Sie zunächst nur die notwendigen Personen (Rechtsabteilung, IT-Leitung, externe Anwälte). Jede unkontrollierte interne Weitergabe kann den Geheimnischarakter der Information gefährden.
  3. Rechtliche Erstbewertung einholen: Klären Sie, ob eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht in Betracht kommt. Das GeschGehG sieht Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche vor; bei drohender Verletzung kann vorläufiger Rechtsschutz die effektivste Maßnahme sein.
  4. Dokumentation der eigenen Schutzmaßnahmen aktualisieren: Bereiten Sie nach, welche Maßnahmen zum Zeitpunkt der vermuteten Verletzung in Kraft waren — das ist der Kern des Anspruchstatbestands im Verletzungsverfahren.

Wurde die Verletzung durch einen ehemaligen Mitarbeiter begangen, stellen sich regelmäßig arbeitsrechtliche Parallelaspekte: Welche vertraglichen Pflichten bestanden, bestand eine Strafbarkeitserklärung, wie ist die Darlegungs- und Beweislast verteilt? Diese Fragen sind im Zusammenspiel mit dem GeschGehG und dem Arbeitsrecht zu beurteilen; eine isolierte Betrachtung führt häufig zu Lücken in der Verfolgungsstrategie.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Unternehmen aus dem Bereich Mess- und Regelungstechnik. Ausgangslage: Ein langjähriger Entwicklungsingenieur hatte kurz nach seiner Kündigung ein eigenes Unternehmen gegründet, das ein funktional nahezu identisches Produkt auf einer Fachmesse präsentierte. Der Mandant hatte zwar interne IT-Richtlinien, jedoch keine auf Vertraulichkeit ausgerichteten Klauseln im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters und kein dokumentiertes Geheimnisverzeichnis. Vorgehen: Die Kanzlei sicherte zunächst digitale Spuren aus dem Netzwerk-Audit, analysierte die vorhandene Schutzdokumentation und erarbeitete eine einstweilige Verfügung vor dem zuständigen Landgericht auf Unterlassung und Auskunft. Parallel wurde das interne Schutzkonzept rückwirkend dokumentiert. Ergebnis: Das Gericht bejahte das Vorliegen angemessener Maßnahmen auf der Grundlage der vorhandenen IT-Zugangsbeschränkungen — auch wenn diese nicht vollständig dokumentiert waren. Die einstweilige Verfügung wurde erlassen. Das Verfahren verdeutlicht: Auch unvollständige Schutzkonzepte können im Einzelfall ausreichen, doch das Prozesskostenrisiko steigt erheblich, wenn Dokumentation fehlt.

Schritt 4: Wie werden Ansprüche aus dem GeschGehG durchgesetzt?

Das GeschGehG bündelt die Ansprüche des Geheimnisinhabers in einem kohärenten System: Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Rechnungslegung, Herausgabe und Schadensersatz. Für Geschäftsführer ist entscheidend zu wissen, welcher Anspruch in welcher Konstellation Vorrang hat — und wie der Weg durch die Instanzen gestaltet ist.

Einstweiliger Rechtsschutz (Unterlassung): Bei drohender oder laufender Verletzung ist die einstweilige Verfügung das schnellste Instrument. Sie setzt Dringlichkeit voraus — wer zu lange zuwartet, verliert diesen Anspruch (sogenannte Dringlichkeitsvermutung). Das Landgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast liegt beim Geheimnisinhaber: Er muss die Geheimhaltungsmaßnahmen und den Verletzungsakt glaubhaft machen.

Auskunft und Rechnungslegung: Zur Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses hat der Geheimnisinhaber einen Anspruch auf Auskunft, welche Informationen der Verletzer genutzt hat, gegenüber wem sie weitergegeben wurden und welcher wirtschaftliche Nutzen daraus gezogen wurde. Dieser Anspruch ist in der Praxis häufig wertvoller als der unmittelbare Unterlassungsanspruch, weil er den Umfang des Schadens erst erschließt.

Schadensersatz: Das GeschGehG erlaubt drei Berechnungsmethoden — konkreter Schaden, abgeschöpfter Verletzergewinn und angemessene Lizenzgebühr (sogenannte Lizenzanalogie). In der Beratungspraxis zeigt sich, dass die Lizenzanalogie häufig die praktikabelste Methode ist, weil der konkrete Schaden schwer zu beziffern ist und der Verletzergewinn nur über den Auskunftsanspruch erschlossen werden kann. Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr richtet sich nach marktüblichen Vergleichswerten — ein Bereich, in dem gerichtliche Sachverständige regelmäßig eingeschaltet werden.

Instanzenzug: Für Streitigkeiten nach dem GeschGehG sind die Landgerichte (Kammern für Handelssachen) erstinstanzlich zuständig; die Berufung führt zum Oberlandesgericht. Eine einheitliche Spezialkammer wie im Patenrecht gibt es nicht flächendeckend, jedoch entwickeln einzelne Landgerichte (Frankfurt, München, Düsseldorf, Hamburg) zunehmend spezialisierte Spruchpraxis. In der Revisionsinstanz vor dem BGH in Zivilsachen ist die Vertretung in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt sicherzustellen.

Entscheidungsmatrix für Geschäftsführer — welches Instrument in welcher Konstellation:

  • Aktuelle, laufende Verletzung (z. B. Mitarbeiter gibt gerade Daten weiter): → Einstweilige Verfügung auf Unterlassung beim Landgericht, ggf. Beschlagnahme von Beweismitteln → sofortiger Handlungsbedarf.
  • Vergangene Verletzung, Schadensumfang unbekannt: → Auskunfts- und Rechnungslegungsklage → Vorbereitung Schadensersatz, Verjährungsfrist im Blick behalten.
  • Verletzung durch Wettbewerber, der Produkt auf dem Markt hat: → Unterlassung + Schadensersatz via Lizenzanalogie + ggf. Vernichtungsanspruch gegen verletzendes Produkt.
  • Drohende Verletzung (z. B. Mitarbeiter hat Kündigungsabsicht, Verdacht auf Mitnahme): → Prüfung eines Verbotsantrags, Forensik-Sicherung, arbeitsrechtliche Begleitmaßnahmen.

Schritt 5: Wie schütze ich Geschäftsgeheimnisse in Vertragsverhandlungen und bei M&A?

Besondere Risiken entstehen in Situationen, in denen Know-how zwangsläufig offengelegt werden muss, weil das Geschäftsmodell es erfordert: Vertragsverhandlungen mit Lieferanten und Kunden, technische Kooperationen, Lizenzierungen und — mit besonderer Intensität — Unternehmenstransaktionen (M&A), in denen eine umfassende Prüfung des Zielunternehmens (Due Diligence) stattfindet.

Was muss ein Geschäftsführer hier wissen? Zunächst: Das GeschGehG schützt auch in Drei-Parteien-Konstellationen — also dann, wenn ein Berater, Investor oder Kooperationspartner Informationen erhält. Voraussetzung ist, dass die Informationsweitergabe unter einer Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) erfolgt, die den sachlichen Gegenstand klar definiert.

In der Mandatspraxis sehen wir häufig NDAs, die so allgemein gefasst sind, dass sie im Streitfall keinen verlässlichen Schutz bieten — weil unklar ist, welche Information konkret als vertraulich gilt und was der Empfänger damit nicht tun darf. Ein wirksames NDA im Kontext des GeschGehG benennt den Informationsgegenstand präzise, legt den Verwendungszweck fest, regelt die Rückgabe oder Vernichtung der Informationen nach Abschluss des Projekts und sieht eine Vertragsstrafe vor, die in einem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert des Geheimnisses steht.

Im M&A-Kontext kommen weitere Schutzmechanismen hinzu: gestaffelter Datenzugang im virtuellen Datenraum (erst allgemeine, dann besonders sensible Informationen), Wasserzeichen auf übermittelten Dokumenten, namentliche Zugangsprotokolle und ausdrückliche Regelungen, welche Informationen nur zu Bewertungszwecken — nicht zur operativen Nutzung — offengelegt werden. Diese Mechanismen müssen im Unternehmenskaufvertrag spiegelbildlich abgebildet sein, um im Falle eines Scheiterns der Transaktion Schutz zu gewähren.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen in Unternehmenstransaktionen und Kooperationsverhandlungen. Ihr konkretes Vertragswerk erfordert eine Einzelfallprüfung, insbesondere im Hinblick auf den Informationsgegenstand, die vereinbarten Schutzmechanismen und die anwendbaren Rechtsordnungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Schritt 6: Was müssen Geschäftsführer selbst verantworten?

Das GeschGehG adressiert den Geheimnisinhaber — nicht automatisch die Geschäftsführung persönlich. Gleichwohl trägt der Geschäftsführer im deutschen Mittelstand eine doppelte Verantwortung: als organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft und als Person, der gesellschaftsrechtlich die Einrichtung eines angemessenen Risikomanagements obliegt.

Wer als Geschäftsführer ein unzureichendes Know-how-Schutzsystem unterhält oder trotz erkennbarer Risiken keine Geheimhaltungsmaßnahmen anordnet, kann im Innenverhältnis haften — wenn der Gesellschaft durch einen Verlust von Geschäftsgeheimnissen ein Schaden entsteht, der bei ordnungsgemäßer Organisation hätte verhindert werden können. Diese Haftungsfrage stellt sich insbesondere dann scharf, wenn das Unternehmen wesentliche Teile seines Werts in immateriellem Know-how hat — also in Branchen wie Maschinenbau, Chemie, Pharma, Software oder Medizintechnik.

Darüber hinaus kann das Offenlegen von Geschäftsgeheimnissen durch die Geschäftsführung selbst — etwa im Rahmen von Verhandlungen mit einem Investor, der später nicht zum Zuge kommt — Ansprüche begründen, wenn die Offenlegung ohne ausreichenden vertraglichen Schutz erfolgte. Auch strafbare Handlungen im Bereich des Geheimnisverrats (§ 23 GeschGehG) können relevant werden, wenn Personen im Unternehmen aktiv Informationen an Dritte weitergeben.

Kurz: Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist kein Thema für die Rechtsabteilung allein. Er ist Geschäftsführeraufgabe — und sollte als solche in der Unternehmensorganisation verankert sein.

Schritt 7: Wie baue ich ein dauerhaftes Schutzkonzept auf?

Ein wirksamer Know-how-Schutz ist kein einmaliges Projekt, sondern ein kontinuierlicher Prozess, der mit dem Unternehmen wächst und auf veränderte Risiken reagiert. Nach unserer Erfahrung unterschätzen viele Mittelstandsunternehmen insbesondere den Aktualisierungsbedarf: Was 2021 beim Abschluss eines Arbeitsvertrages galt, entspricht möglicherweise nicht mehr dem Stand der Technik oder dem erweiterten Informationsportfolio des Unternehmens.

Elemente eines dauerhaften Schutzkonzepts:

  • Regelmäßige Überprüfung des Informationsaudits (mindestens jährlich oder bei wesentlicher Veränderung des Geschäftsmodells).
  • Schulung der Mitarbeiter zu Geheimhaltungspflichten: Was ist ein Geschäftsgeheimnis, wie gehe ich damit um, welche Konsequenzen drohen bei Verletzung?
  • Aktualisierung der Vertragswerke: NDA-Vorlagen, Arbeitsvertragsmuster, Lieferantenverträge — regelmäßig auf Rechtskonformität und inhaltliche Vollständigkeit prüfen.
  • IT-Sicherheitsüberprüfung im Hinblick auf Zugangsbeschränkungen und Protokollierung — insbesondere bei Einführung neuer Systeme oder Personalveränderungen in sensiblen Abteilungen.
  • Offboarding-Protokoll für ausscheidende Mitarbeiter: Rückgabe von Endgeräten, Sperrung von Zugängen, dokumentierte Erinnerung an nachvertragliche Geheimhaltungspflichten.
  • Incident-Response-Plan: Wer wird bei einem Verdachtsfall informiert, wer entscheidet über rechtliche Schritte, welche Kanzlei wird eingeschaltet?

Rhetorik ist hier fehl am Platz. Müssen Sie sich fragen, ob Ihr Unternehmen heute — im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung — das Vorliegen angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen belegen könnte? Und falls nicht: Was fehlt konkret, und bis wann wird es umgesetzt?

Die vorstehende Darstellung zeigt den Regelrahmen eines dauerhaften Schutzkonzepts. Ihr Unternehmen, Ihre Informationsbestände und Ihre Vertragsstrukturen erfordern eine individuelle Prüfung. Zur Klärung, wie das GeschGehG auf Ihre Unterlagen und Ihr Schutzkonzept wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit das GeschGehG schützt?

Das GeschGehG schützt eine Information, wenn sie nicht allgemein bekannt oder zugänglich ist, einen wirtschaftlichen Wert besitzt und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist. Alle drei Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt insbesondere die dritte — also der Nachweis dokumentierter Schutzmaßnahmen — entsteht kein gesetzlicher Schutz, unabhängig vom Wert der Information. Die Beweislast für das Vorliegen der Maßnahmen liegt beim Geheimnisinhaber.

Reicht eine interne IT-Richtlinie als Geheimhaltungsmaßnahme aus?

Eine interne IT-Richtlinie allein ist in der Regel nicht ausreichend. Das GeschGehG verlangt ein konsistentes Gesamtkonzept, das organisatorische, technische und vertragliche Maßnahmen umfasst. Eine Richtlinie, die Mitarbeitern bekannt gemacht und von ihnen bestätigt wurde, ist ein Baustein — aber nur dann Teil eines angemessenen Schutzkonzepts, wenn sie durch Zugangsbeschränkungen, Kennzeichnungspflichten und vertragliche Geheimhaltungsvereinbarungen flankiert wird.

Was kann ich tun, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter Kundendaten zum Wettbewerber mitnimmt?

Zunächst sollten Beweise forensisch gesichert werden, bevor intern kommuniziert wird. Danach ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des GeschGehG vorliegen — insbesondere, ob zum Zeitpunkt der Mitnahme angemessene Schutzmaßnahmen dokumentiert waren. Liegt ein Verletzungsfall vor, kommen einstweiliger Rechtsschutz (Unterlassung), Auskunftsansprüche und Schadensersatz in Betracht. Parallel sind arbeitsrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und ggf. strafrechtliche Aspekte nach § 23 GeschGehG zu prüfen.

Muss ein NDA einen bestimmten Inhalt haben, um im Rahmen des GeschGehG zu wirken?

Ein NDA sollte den Gegenstand der vertraulichen Informationen möglichst präzise benennen, den Verwendungszweck einschränken, die Laufzeit der Geheimhaltungspflicht festlegen — auch nach Vertragsende — und eine angemessene Vertragsstrafe vorsehen. Allgemeine Formulierungen wie „alle im Rahmen der Zusammenarbeit ausgetauschten Informationen" sind zwar nicht wirkungslos, aber im Streitfall schwerer durchsetzbar als ein konkret gefasster Informationsgegenstand.

Gilt das GeschGehG auch gegenüber Wettbewerbern, die mein Know-how ohne direkten Kontakt zu meinen Mitarbeitern erlangt haben?

Ja. Das GeschGehG schützt nicht nur gegen den direkten Vertrauensbruch durch Mitarbeiter, sondern auch gegen die Erlangung durch sogenannte unerlaubte Handlungen — darunter Industriespionage, unbefugten Zugriff auf IT-Systeme oder die Nutzung einer Information, die erkennbar unter Verletzung einer Geheimhaltungspflicht weitergegeben wurde. Auch der gutgläubige Erwerber einer solchen Information kann sich nach Kenntnis nicht mehr auf seine Gutgläubigkeit berufen.

Wie lang sind Ansprüche aus dem GeschGehG verjährt?

Das GeschGehG verweist auf die allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsregeln. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre; sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Ohne Kenntnis gilt eine kenntnisunabhängige Höchstfrist. Die genaue Frist ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im gewerblichen Rechtsschutz, IT-Recht und Datenschutz — insbesondere beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG, in Verletzungsverfahren vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten sowie beim Aufbau und der Überprüfung unternehmensinterner Schutzkonzepte. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Vertrauenssignale: Die Kanzlei ist bundesweit tätig und vertritt Mandanten in Verfahren vor sämtlichen Instanzgerichten. Alle Beiträge werden von zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten fachlich geprüft.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

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