Fertigungsverfahren für Katheter, Algorithmen zur Bildauswertung in der Diagnostik, klinische Rohdaten aus jahrelangen Studien — in der Medizintechnik steckt das wirtschaftliche Fundament eines Unternehmens häufig nicht im eingetragenen Patent, sondern im geheimen Wissen, das nie publiziert wurde. Wird dieses Wissen durch ausscheidende Mitarbeiter, Wettbewerber oder undichte Lieferketten abgegriffen, ist der Schaden oft irreversibel, bevor eine Klage auch nur eingereicht ist.
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das die europäische Richtlinie (EU) 2016/943 in deutsches Recht umgesetzt hat, verschafft Medizintechnikunternehmen durchsetzbare Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung rechtswidrig erlangter Informationen — allerdings nur, wenn das Unternehmen zuvor angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat. Fehlen diese Maßnahmen, versagt der Schutz unabhängig davon, wie wertvoll das betroffene Know-how tatsächlich ist. Die anwaltliche Beratung setzt deshalb an zwei Punkten an: an der präventiven Strukturierung des Geheimnisschutzes und an der gerichtlichen wie außergerichtlichen Durchsetzung im Verletzungsfall.
Dieser Beitrag erläutert den einschlägigen Rechtsrahmen des GeschGehG, die besonderen Risikolagen der Medizintechnikbranche, die erforderlichen Schutzmaßnahmen, die Verfahrensoptionen vor Landgerichten und Oberlandesgerichten sowie die nächsten Schritte für Geschäftsführer, die ihren Know-how-Schutz prüfen oder einen akuten Verletzungsfall bewältigen wollen.
Was schützt das GeschGehG — und was nicht?
Das GeschGehG schützt Informationen, die drei kumulative Merkmale erfüllen: Sie müssen geheim sein, sie müssen einen wirtschaftlichen Wert aus eben diesem Geheimcharakter beziehen, und das Unternehmen muss angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen haben. Fehlt auch nur eines dieser Merkmale, greift der gesetzliche Schutz nicht — das ist die entscheidende Weiterentwicklung gegenüber dem alten UWG-Regime.
In der Medizintechnik fallen unter den Schutzbereich typischerweise: Synthesewege und Fertigungstoleranzen für Implantate, Quellcode von Diagnose-Software und eingebetteten Medizingeräten, präklinische und klinische Studiendaten vor Zulassung, Kalkulationsmodelle für Vergabe- und Ausschreibungsverfahren, Kundenlisten mit Kaufentscheidungszyklen klinischer Einrichtungen sowie Qualitätsmanagementsysteme (QMS-Dokumentation), die regulatorisches Wissen verkörpern. Patentierte Technologien sind dagegen offengelegt; sie genießen keinen Geheimnisschutz, sondern Ausschließlichkeitsschutz — ein häufig verwechselter Unterschied.
Öffentlich zugängliche Informationen, allgemeines Fachwissen und Wissen, das ein Mitarbeiter im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit redlich erworben hat, fallen nicht unter das GeschGehG. Gerade bei hochspezialisierten Entwicklungsingenieuren in der Medizintechnik ist die Abgrenzung zwischen dem schutzwürdigen Unternehmensgeheimnis und dem persönlichen Erfahrungsschatz eine der zentralen rechtlichen Herausforderungen — in der Mandatspraxis sehen wir, dass diese Grenze häufig nicht vertraglich gezogen wurde, was die Durchsetzung erheblich erschwert.
Welche Schutzmaßnahmen verlangt das GeschGehG konkret?
Die Anforderung „angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen" ist das Herzstück des Gesetzes und zugleich seine häufigste Falle. Das Gericht prüft im Verletzungsfall, ob das betroffene Unternehmen tatsächlich Maßnahmen getroffen hat, die dem wirtschaftlichen Wert des Geheimnisses und dem erkennbaren Risikopotenzial entsprachen. Ein Maßnahmenbündel, das für ein Softwareunternehmen genügt, kann für ein Medizintechnikunternehmen mit regulierten Zulassungsdaten unzureichend sein.
Nach unserer Erfahrung weisen mittelständische Medizintechnikunternehmen die größten Schutzlücken in vier Bereichen auf: Erstens fehlen klar definierte Zugriffsrechte und -protokolle für sensible Entwicklungsdaten im PLM-System (Product Lifecycle Management). Zweitens sind Geheimhaltungsvereinbarungen (NDAs) mit Lieferanten, Lohnfertigern und klinischen Prüfzentren entweder nicht GeschGehG-konform formuliert oder schlicht nicht vorhanden. Drittens fehlt die sogenannte Geheimnisträgerliste: eine Dokumentation, welche Personen Zugang zu welchen Geheimnissen haben. Viertens sind Ausscheidensvereinbarungen mit Schlüsselmitarbeitern nicht auf die nach dem GeschGehG erforderliche Konkretisierung ausgerichtet.
Angemessenheit ist keine Frage des Budgets, sondern der Systematik. Entscheidend ist eine nachvollziehbare, dokumentierte Schutzarchitektur. Fehlt diese Dokumentation, kann das Unternehmen im Prozess seinen eigenen Schutz nicht beweisen — mit der Folge, dass die Klage an der Aktivlegitimation scheitert, noch bevor das Gericht den Verletzungsvorwurf würdigt.
Zu den Maßnahmen, die Gerichte in der Gesamtschau als angemessen anerkannt haben, zählen typischerweise: technische Zugangsbeschränkungen (Berechtigungskonzepte, verschlüsselte Speicherung), rechtliche Maßnahmen (NDAs, Arbeitsvertragsklauseln, Betriebsvereinbarungen) sowie organisatorische Maßnahmen (Schulungen, Need-to-know-Prinzip, Austrittsinterviews). Das GeschGehG verlangt keine perfekte Sicherheit, aber eine erkennbar systematische Schutzstruktur.
Medizintechnik: branchenspezifische Risikolagen
Die Medizintechnikbranche weist eine Risikokonstellation auf, die sich von anderen Industrien in mehreren Punkten unterscheidet und die Geheimnisschutzstrategie entsprechend anpassen muss.
Regulatorische Datenpools: Für die Zulassung nach der Medizinprodukteverordnung (MDR, EU 2017/745) müssen Unternehmen umfangreiche technische Dokumentationen erstellen, klinische Bewertungen vorlegen und Leistungsdaten offenlegen. Diese Prozesse erzeugen datendichte Dokumentenbestände, die hochrelevantes Hintergrundwissen enthalten, aber über Benannte Stellen, Kooperationspartner und externe Auditoren in die Hände Dritter gelangen. Ein strukturiertes Datentresor-Konzept, das auch für regulatorische Prozesse greift, ist deshalb keine optionale Ergänzung, sondern berufsrechtliche Pflicht des Geschäftsführers gegenüber dem Unternehmen.
Kooperationsforschung: Medizintechnikunternehmen arbeiten regelmäßig mit Universitätskliniken, Forschungsinstituten und internationalen Konsortien zusammen. Die Vertragsgestaltung für diese Konstellationen ist komplex: Wer ist Geheimnisträger? Welche Daten bleiben beim Unternehmen, welche werden in eine gemeinsame Datenplattform eingespeist? Welche Rechte entstehen bei gemeinsam entwickelten Ergebnissen? Fehlende oder unpräzise IP-Ownership-Klauseln in Forschungsverträgen sind eine der häufigsten Ursachen für Streitigkeiten, die wir in dieser Branche begleiten.
Mitarbeiterfluktuation im Spezialbereich: Entwicklungsingenieure, Regulatory-Affairs-Experten und klinische Studienleiter sind europaweit gesucht. Der Wechsel zu einem Wettbewerber oder in ein Start-up ist in der Branche gang und gäbe. Nach dem GeschGehG bleibt die Geheimhaltungspflicht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen, sofern das Unternehmen die entsprechenden Verpflichtungen vertraglich gesichert hat — aber nur dann. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§§ 74 ff. HGB) und eine GeschGehG-Geheimhaltungsverpflichtung sind unterschiedliche Instrumente mit unterschiedlichen Voraussetzungen; beide müssen sorgfältig aufeinander abgestimmt sein.
Lieferkettenintegration: Im Zeitalter digitaler Lieferketten erhalten Lohnfertiger, Komponentenlieferanten und Logistikdienstleister zunehmend tiefen Einblick in Fertigungs- und Prozessdaten. Ohne vertragliche GeschGehG-Absicherung auf jeder Stufe der Kette werden diese Dritten nicht zu Geheimnisträgern im Sinne des Gesetzes — ein Verletzungsanspruch gegen den Lieferanten, der Daten an einen Wettbewerber weitergibt, kann dann nicht auf das GeschGehG gestützt werden.
Wie lässt sich ein Verstoß durchsetzen — Verfahren vor LG und OLG?
Steht ein Verletzungsfall im Raum, sind schnelle und rechtlich präzise Schritte entscheidend. Das GeschGehG eröffnet mehrere Ansprüche: Unterlassung und Beseitigung (§ 6 GeschGehG), Auskunft und Rechnungslegung (§ 8), Schadensersatz (§ 10) sowie Vernichtung der rechtswidrig erlangten Informationen und ihrer Verkörperungen (§ 7). Daneben können einstweilige Verfügungen nach §§ 935 ff. ZPO einen sofortigen Stopp des weiteren Gebrauchs erzwingen.
Sachlich zuständig sind nach § 15 GeschGehG ausschließlich die Landgerichte (LG), wobei die Länder die Konzentration auf bestimmte Kammern für Handelssachen ermöglichen. Die Berufung führt zum Oberlandesgericht (OLG). In der Medizintechnik sind die Kammern der Standorte mit konzentrierter Industrie — etwa München, Düsseldorf, Hamburg — mit der Materie vertraut; die Wahl des Gerichtsstands kann dennoch strategisch relevant sein.
Ein zentrales Verfahrenselement ist der Geheimnisschutz im Prozess selbst. Das GeschGehG sieht in §§ 16 ff. besondere prozessuale Schutzmaßnahmen vor: Das Gericht kann anordnen, dass Informationen nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich gemacht werden, Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden und Schriftstücke als vertraulich behandelt werden. Diese Vorschriften sind im Verfahren aktiv zu beantragen — sie greifen nicht von selbst. Nach unserer Erfahrung unterschätzen viele Unternehmen, dass die Offenlegung ihres eigenen Know-hows im Prozess das eigentliche Schutzbedürfnis gefährdet, wenn keine entsprechenden Anträge gestellt werden.
Für die einstweilige Verfügung gilt eine Dringlichkeitsanforderung: Wer zu lange zuwartet, nachdem er vom Verletzungsfall Kenntnis erlangt hat, riskiert die Verwirkung des Eilrechtsschutzes. Was als „zu lange" gilt, ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich; in der Regel sind wenige Wochen das Maximum. Sobald ein konkreter Verdacht besteht, ist deshalb sofortiges anwaltliches Handeln geboten.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Verfahrensrechts. Ihr konkreter Verletzungsfall erfordert die Prüfung von Fristen, Beweissicherungsoptionen und der zuständigen Kammer. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine fachliche Einschätzung des Verfahrensrisikos erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Selbsteinschätzung: Wo steht Ihr Unternehmen heute?
Vor jedem Beratungsmandat steht eine ehrliche Bestandsaufnahme. Erfahrungsgemäß lassen sich Medizintechnikunternehmen in drei Kategorien einteilen, aus denen sich unterschiedliche Handlungsprioritäten ergeben.
Konstellation A — Kein strukturierter Geheimnisschutz: Das Unternehmen verfügt über keine dokumentierten Geheimhaltungsmaßnahmen, NDAs fehlen oder sind veraltet, Zugriffsrechte sind nicht systematisch geregelt. In diesem Fall ist vor allem präventiv zu handeln: Aufbau einer Schutzarchitektur, Inventarisierung der schutzbedürftigen Informationen, Vertragsaudit. Ein Verletzungsfall in diesem Stadium ist schwer durchsetzbar. → Dringlichkeit: hoch.
Konstellation B — Teilweise Schutzmaßnahmen, lückenhafte Dokumentation: NDAs sind vorhanden, aber nicht einheitlich und nicht GeschGehG-konform formuliert; Zugriffsrechte existieren technisch, sind aber nicht dokumentiert. Hier ist ein Gap-Assessment der richtige erste Schritt, um die Lücken zu schließen, bevor ein Verletzungsfall eintritt — oder bevor im laufenden Verfahren die Lücken durch den Gegner aufgedeckt werden. → Dringlichkeit: mittel bis hoch.
Konstellation C — Strukturierter Geheimnisschutz, akuter Verdachtsfall: Das Unternehmen hat Schutzmaßnahmen getroffen und dokumentiert. Jetzt besteht ein Verdacht auf Verletzung — ein ausgeschiedener Mitarbeiter, ein Wettbewerber mit auffällig ähnlichem Produkt, ein Datenleck in der Lieferkette. In diesem Fall kommt es auf Beweissicherung, Fristen und strategische Verfahrensführung an. → Dringlichkeit: akut, sofortiger anwaltlicher Rat geboten.
Aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Medizintechnikunternehmen aus dem Bereich minimal-invasiver Chirurgie. Ausgangslage: Ein ehemaliger leitender Entwicklungsingenieur hatte das Unternehmen verlassen und war wenige Monate später bei einem direkten Wettbewerber in vergleichbarer Funktion tätig. Kurz darauf wurde ein Produkt des Wettbewerbers mit auffälligen konstruktiven Übereinstimmungen auf einer europäischen Fachmesse präsentiert. Vorgehen: Die Kanzlei sicherte zunächst den Beweis durch eine eidesstattliche Erklärung des zuständigen Entwicklungsleiters und eine technische Dokumentation der Übereinstimmungen. Parallel wurde der Geheimnisschutz des Unternehmens retrospektiv belegt — eine Geheimnisträgerliste existierte, war jedoch nicht systematisch gepflegt worden. Nach einem kurzen Nachbesserungsprozess wurde beim zuständigen Landgericht eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung des Vertriebs des betreffenden Produkts beantragt. Ergebnis: Das Gericht ordnete prozessuale Geheimhaltungsmaßnahmen an und setzte eine Frist für die Stellungnahme der Gegenseite. Eine außergerichtliche Einigung wurde anschließend auf der Grundlage des gerichtlichen Verfahrensstands erzielt. Konkrete Beträge können aus berufsrechtlichen Gründen nicht genannt werden; der wirtschaftliche Schaden für das mandatierende Unternehmen konnte nach Einschätzung der beteiligten Fachleute erheblich begrenzt werden.
Typische Fehler beim Geheimnisschutz — und wie man sie vermeidet
Welche Fehler begegnen uns in der Praxis am häufigsten? Und warum haben sie gerade in der Medizintechnik besonders weitreichende Folgen?
Fehler 1 — Kein Geheimnisverzeichnis: Das Unternehmen kann nicht benennen, welche Informationen es als Geschäftsgeheimnisse behandelt. Im Prozess trägt der Kläger die Darlegungslast. Ohne Verzeichnis ist die Darlegung unvollständig; Gerichte haben Klagen bereits an diesem Punkt abgewiesen. Empfehlung: Ein strukturiertes Geheimnisverzeichnis, das Informationstyp, Träger, Zugriffsberechtigte und Schutzmaßnahme dokumentiert, ist die Grundlage jedes Schutzkonzepts.
Fehler 2 — NDAs ohne GeschGehG-Bezug: Viele in der Praxis verwendete NDAs basieren auf Vorlagen aus der Zeit vor der GeschGehG-Einführung (das Gesetz gilt seit April 2019). Sie definieren „vertrauliche Informationen" nach altem Muster, ohne auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des GeschGehG einzugehen. Das ist nicht notwendigerweise unwirksam, kann aber im Verletzungsfall zu Auslegungsstreitigkeiten führen. Empfehlung: NDAs regelmäßig auf GeschGehG-Konformität prüfen und aktualisieren.
Fehler 3 — Unterschätzung der Lieferkette: Gerade in der Medizintechnik mit ihren komplexen Zuliefererstrukturen werden Geheimhaltungsverpflichtungen im Einkaufsprozess nicht konsequent weitergeführt. Ein Tier-1-Lieferant, der keine NDA unterzeichnet hat, wird im Verletzungsfall nicht zu einem haftenden Verletzter nach GeschGehG. Empfehlung: Standard-Einkaufsbedingungen und Rahmenlieferverträge auf GeschGehG-konforme Geheimhaltungsklauseln überprüfen.
Fehler 4 — Keine Exit-Prozesse für Mitarbeiter: Der Austritt hochrangiger Mitarbeiter wird oft nur aus arbeitsrechtlicher Perspektive begleitet. Die gezielte Erinnerung an Geheimhaltungspflichten, die Rückgabe und Löschung von Unterlagen sowie die Dokumentation dieses Prozesses fehlen. Diese Dokumentation kann im späteren Verfahren entscheidend sein: Sie belegt, dass das Unternehmen die Geheimhaltungspflicht aktiv durchgesetzt hat. Empfehlung: Standardisierter Exit-Prozess mit GeschGehG-Hinweis und schriftlicher Bestätigung.
Fehler 5 — Verwechslung von Patent- und Geheimnisschutz: Nicht jede schützenswerte Innovation ist patentierbar, nicht jede patentierbare Innovation sollte patentiert werden. Die Patentanmeldung offenbart die Technologie; der Geheimnisschutz setzt auf dauerhafte Nichtoffenlegung. Für manche Fertigungsverfahren und Software-Algorithmen in der Medizintechnik ist der Geheimnisschutz die strukturell überlegene Schutzstrategie — sofern er konsequent umgesetzt wird.
GeschGehG-Schutz und DSGVO — Schnittstellen, die Geschäftsführer kennen müssen
In der Medizintechnik treffen zwei hochregulierte Rechtsbereiche aufeinander: das GeschGehG und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Beide Regime schützen unterschiedliche Interessen — das GeschGehG die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens, die DSGVO die Persönlichkeitsrechte betroffener Personen — aber ihre Anforderungen überschneiden sich in der operativen Umsetzung erheblich.
Bei klinischen Studien etwa sind Patientendaten nach der DSGVO besonders schutzbedürftig; die aggregierten Studienergebnisse können gleichzeitig Geschäftsgeheimnisse sein. Eine Datenschutzverletzung im Sinne von Art. 33 DSGVO — meldepflichtig binnen 72 Stunden — kann zugleich eine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses darstellen. Beide Meldepflichten und Reaktionsprozesse sind konzeptionell zu verzahnen, aber rechtlich getrennt zu behandeln.
Umgekehrt können Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO, die ein ausscheidender Mitarbeiter stellt, dazu genutzt werden, sensible Unternehmensunterlagen zu erlangen. Das GeschGehG schränkt diese Auskunftspflicht nicht per se ein, aber es begründet ein legitimes Interesse des Unternehmens, Geschäftsgeheimnisse von der Auskunft auszunehmen. Die Abwägung ist einzelfallabhängig und erfordert koordiniertes datenschutz- und geheimnisschutzrechtliches Vorgehen.
Nach unserer Erfahrung behandeln viele Medizintechnikunternehmen DSGVO-Compliance und GeschGehG-Schutz als getrennte Projekte — mit unterschiedlichen externen Beratern, unterschiedlichen internen Verantwortlichen und ohne konzeptionelle Verzahnung. Das erzeugt nicht nur Effizienzkosten, sondern auch Schutzlücken an den Schnittstellen beider Regime.
DSGVO-Bußgelder können bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen (Art. 83 DSGVO). Ein integrativer Ansatz, der beide Schutzsysteme koordiniert, ist deshalb kein Luxus, sondern eine Risikominimierungspflicht des Geschäftsführers.
Nächste Schritte: Wie BRANDT & FALK berät
Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach dem GeschGehG ist kein einmaliges Projekt, sondern ein fortlaufender Prozess — besonders in einer Branche wie der Medizintechnik, in der Produktlebenszyklen kurz, regulatorische Anforderungen hoch und der Wettbewerb um spezialisiertes Personal intensiv sind. Die anwaltliche Beratung begleitet diesen Prozess in drei Phasen.
In der Aufbauphase: Inventarisierung und Kategorisierung der schutzbedürftigen Informationen; Erstellung des Geheimnisverzeichnisses; Überprüfung und Überarbeitung sämtlicher relevanter Verträge (Arbeitsverträge, NDAs, Lieferantenverträge, Forschungskooperationsverträge); Konzeption der technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen; Schulung der Schlüsselmitarbeiter.
In der Sicherungsphase: laufende Überprüfung des Schutzkonzepts bei wesentlichen Unternehmensveränderungen (Zukäufe, neue Kooperationen, Markteintritte); Begleitung von M&A-Transaktionen aus Geheimnisschutzperspektive; Gestaltung von Exit-Prozessen für ausscheidende Schlüsselmitarbeiter; Integration mit DSGVO-Compliance.
Im Verletzungsfall: Beweisstrategie und -sicherung; Prüfung der Eilbedürftigkeit für einstweiligen Rechtsschutz; Antrag auf prozessuale Geheimhaltungsmaßnahmen nach §§ 16 ff. GeschGehG; Verfahrensführung vor dem zuständigen Landgericht; Begleitung von Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht; Außergerichtliche Einigungsverhandlungen.
Die vorstehende Darstellung beschreibt die typischen Beratungsleistungen. Ihr konkreter Bedarf — ob präventiv oder im Verletzungsfall — erfordert die Prüfung Ihrer spezifischen Situation, Ihrer Vertragslandschaft und der einschlägigen Fristen. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Verwandte Leistungen
Häufig gestellte Fragen zum GeschGehG in der Medizintechnik
Was gilt als „angemessene Geheimhaltungsmaßnahme" nach dem GeschGehG für ein Medizintechnikunternehmen?
Das GeschGehG verlangt keine absolute Sicherheit, sondern eine dem wirtschaftlichen Wert des Geheimnisses und dem erkennbaren Risikopotenzial entsprechende Schutzstruktur. Für ein Medizintechnikunternehmen umfasst das typischerweise technische Zugangsbeschränkungen zu sensiblen Entwicklungsdaten, GeschGehG-konforme Geheimhaltungsklauseln in Arbeits- und Lieferantenverträgen sowie ein dokumentiertes Geheimnisverzeichnis. Entscheidend ist die Nachweisbarkeit: Im Verletzungsfall trägt das klagende Unternehmen die Darlegungslast für seine Schutzmaßnahmen.
Gilt die Geheimhaltungspflicht nach dem GeschGehG auch nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses?
Ja. Das GeschGehG begründet eine gesetzliche Geheimhaltungspflicht, die über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinausreicht — allerdings nur für Informationen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens noch als Geschäftsgeheimnisse qualifizieren und für die das Unternehmen angemessene Schutzmaßnahmen getroffen hat. Ein explizit formuliertes nachvertragliches Geheimhaltungsversprechen im Ausscheidensvertrag stärkt die Durchsetzungsposition erheblich und ist vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach HGB konzeptionell zu trennen.
Wie unterscheidet sich der GeschGehG-Schutz vom Patentschutz in der Medizintechnik?
Der Patentschutz gewährt ein zeitlich begrenztes Ausschließlichkeitsrecht — für maximal 20 Jahre ab Anmeldung —, setzt aber die vollständige Offenlegung der Erfindung voraus. Der GeschGehG-Schutz schützt dagegen Informationen dauerhaft, solange sie geheim bleiben und angemessene Schutzmaßnahmen getroffen werden. Für Fertigungsverfahren, Algorithmen und klinische Rohdaten, die nicht oder nicht vollständig patentierbar sind, ist der Geheimnisschutz häufig die überlegene Schutzstrategie — erfordert aber konsequente organisatorische Umsetzung.
Was kann ein Medizintechnikunternehmen tun, wenn ein Wettbewerber offenkundig vom eigenen Know-how profitiert?
Zunächst ist Beweissicherung geboten: technische Dokumentation der Übereinstimmungen, Sicherung von Indizien für den Informationsfluss, ggf. eidesstattliche Erklärungen. Parallel ist die eigene Schutzlage zu prüfen — können die getroffenen Geheimhaltungsmaßnahmen nachgewiesen werden? Ist Dringlichkeit gegeben, kommt eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung vor dem zuständigen Landgericht in Betracht. Wegen der kurzen Dringlichkeitsfristen sollte anwaltlicher Rat unmittelbar nach Kenntnis des Verdachts eingeholt werden.
Wie hängen GeschGehG und DSGVO in der Medizintechnik zusammen?
Beide Regime können gleichzeitig anwendbar sein. Eine Datenpanne bei klinischen Studiendaten kann zugleich eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und eine meldepflichtige Datenschutzverletzung nach Art. 33 DSGVO sein — meldepflichtig binnen 72 Stunden gegenüber der zuständigen Datenschutzbehörde. Die Reaktionsprozesse sind rechtlich getrennt, operativ aber zu verzahnen. Umgekehrt können DSGVO-Auskunftsansprüche ausscheidender Mitarbeiter mit dem Geheimnisschutz kollidieren; diese Abwägung erfordert einzelfallbezogene anwaltliche Beratung.
Für welche Verträge braucht ein Medizintechnikunternehmen GeschGehG-konforme Geheimhaltungsklauseln?
Mindestens für: Arbeitsverträge mit Zugang zu sensiblen Entwicklungs- und Zulassungsdaten, Ausscheidensvereinbarungen, Geheimhaltungsvereinbarungen mit Lieferanten und Lohnfertigern, Verträge mit Benannten Stellen und externen Auditoren, Forschungskooperationsverträge mit Kliniken und Instituten sowie Due-Diligence-Vereinbarungen bei Transaktionen. Ältere Vertragsvorlagen sollten auf GeschGehG-Konformität geprüft werden, da das Gesetz erst seit April 2019 gilt.
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