Ein mittelständischer Medizintechnikhersteller aus Bayern entwickelt über Jahre ein proprietäres Verfahren zur miniaturisierten Sensorik für implantierbare Diagnosegeräte. Dann wechselt ein leitender Entwickler zum Wettbewerb – und sechs Monate später erscheint ein Konkurrenzprodukt mit verblüffend ähnlicher Architektur. Welche Rechte stehen dem Unternehmen zu, und welche Schritte entscheiden über Erfolg oder Misserfolg eines Schutzverfahrens?
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) schützt technisches und kaufmännisches Know-how im Mittelstand nur dann wirksam, wenn Unternehmen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nachweisen können. Fehlt dieser Nachweis, verlieren sie sowohl den gesetzlichen Schutzstatus als auch prozessuale Durchsetzungsansprüche vor Landgericht und Oberlandesgericht. Für Geschäftsführer in der Medizintechnik bedeutet das: Der Schutz beginnt nicht im Streitfall, sondern in der täglichen Betriebsorganisation.
Dieser Branchenreport analysiert die rechtlichen Anforderungen des GeschGehG, erläutert die spezifischen Risikoprofile der Medizintechnikbranche und zeigt, welche organisatorischen sowie vertraglichen Maßnahmen eine belastbare Schutzstruktur ausmachen.
Was das GeschGehG für Medizintechnikunternehmen konkret bedeutet
Das GeschGehG setzt die europäische Richtlinie 2016/943/EU in deutsches Recht um und löste seit seinem Inkrafttreten 2019 den zuvor anwendbaren strafrechtlichen und lauterkeitsrechtlichen Know-how-Schutz ab. Die wesentliche Systemverschiebung: Das Gesetz knüpft den Schutz nicht mehr allein an die Geheimhaltungsabsicht, sondern verlangt angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen als konstitutives Tatbestandsmerkmal (§ 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG). Wer dieses Merkmal nicht darlegen kann, ist schutzlos – unabhängig davon, wie wertvoll das preisgegebene Wissen sein mag.
Für Medizintechnikunternehmen ist diese Anforderung aus zwei Gründen besonders relevant. Erstens ist die Branche durch außergewöhnlich lange Entwicklungszyklen geprägt: Produktideen reifen über viele Jahre, durchlaufen regulatorische Zulassungsverfahren nach der MDR (Medizinprodukteverordnung (EU) 2017/745) und werden erst spät kommerziell. In dieser Zeit sind sie nicht durch Patent- oder Designrecht geschützt, wenn das Unternehmen bewusst auf eine Anmeldung verzichtet, um den Offenbarungszwang zu vermeiden. Zweitens erfordern Entwicklungskooperationen, klinische Studien und Zuliefernetzwerke einen breiten Informationsaustausch – was die Angriffsfläche für Geheimnisverrat erhöht.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Unternehmen, die den Begriff „Geschäftsgeheimnis" intern verwenden, ohne die gesetzliche Definition operationalisiert zu haben. Das reicht nicht aus. Welche konkreten Vermögensgegenstände, Daten und Verfahrensschritte schützenswert sind, muss dokumentiert und durch nachweisbare Sicherungsmaßnahmen abgesichert sein – bevor ein Streitfall eintritt.
Welche Informationen in der Medizintechnik schutzfähig sind
Schutzfähig im Sinne des GeschGehG sind alle Informationen, die (1) nicht allgemein bekannt oder leicht zugänglich sind, (2) einen wirtschaftlichen Wert aus ihrer Nichtöffentlichkeit ziehen und (3) durch angemessene Maßnahmen gesichert werden. In der Medizintechnik fallen darunter typischerweise eine Vielzahl unterschiedlicher Informationskategorien.
Auf der technischen Ebene sind das insbesondere: Entwicklungsunterlagen, Konstruktionsdaten und CAD-Dateien für Implantate oder Diagnosegeräte; Fertigungsverfahren und Qualitätssicherungsprozesse, die nicht aus dem Endprodukt abgeleitet werden können; Softwarealgorithmen für Auswertungslogik, Kalibrierung oder Gerätekommunikation; sowie Prüfmethoden und Testprotokolle, die aus klinischen Studien gewonnen wurden.
Auf der kaufmännischen Ebene sind folgende Informationen regelmäßig schutzwürdig: Preiskalkulationen und Deckungsbeitragsmodelle für hochpreisige Medizinprodukte; Lieferantenstrukturen und Bezugskonditionen für regulierte Ausgangsmaterialien; strategische Pläne für die MDR-Rezertifizierung; sowie Kundendaten und klinische Bewertungsnetzwerke.
Nicht schutzfähig sind hingegen Informationen, die bereits durch Patentanmeldungen offenbart wurden, die aus öffentlichen Zulassungsdokumenten (z. B. EUDAMED-Einträgen) erschlossen werden können, oder die Allgemeinwissen der Branche darstellen. Hier zeigt sich eine wichtige strategische Weichenstellung: Patentschutz und Geheimnisschutz schließen sich nicht aus, sind aber komplementär zu planen. Was als Patent angemeldet wird, verliert den Geheimnisschutz; was als Geheimnis gehalten wird, kann kein Patent sein.
Welche Geheimhaltungsmaßnahmen das GeschGehG verlangt – und was in der Praxis ausreicht
Das GeschGehG verlangt „angemessene" Geheimhaltungsmaßnahmen, definiert diesen Begriff aber nicht abschließend. Rechtsprechung der Landgerichte und Oberlandesgerichte hat in einer Reihe von Entscheidungen Konkretisierungen herausgearbeitet, die für die Betriebspraxis handhabbar sind. Entscheidend ist stets das Verhältnis zwischen dem Wert der Information und dem vertretbaren Sicherungsaufwand.
Für Medizintechnikunternehmen des gehobenen Mittelstands ergibt sich daraus ein Maßnahmenkatalog, der auf drei Ebenen ansetzt:
- Technische Maßnahmen: Zugangsbeschränkungen auf IT-Systemen (rollenbasierte Zugriffsrechte, Need-to-know-Prinzip), Verschlüsselung sensibler Entwicklungsunterlagen, Protokollierung von Zugriffen auf Konstruktionsdaten, sichere Vernichtung ausgeschiedener Datenträger.
- Organisatorische Maßnahmen: Klassifizierung von Informationen nach Schutzstufen (z. B. „vertraulich", „streng vertraulich"), interne Richtlinien zur Informationsweitergabe, Einweisung neuer Mitarbeiter in Geheimhaltungspflichten, regelmäßige Schulungen.
- Vertragliche Maßnahmen: Vertraulichkeitsklauseln in Arbeitsverträgen, die über die gesetzliche Treuepflicht hinausgehen; Non-Disclosure-Agreements (Geheimhaltungsvereinbarungen) mit Zulieferern, Kooperationspartnern und klinischen Prüfzentren; Nachvertragliche Verschwiegenheitspflichten und – soweit rechtlich zulässig – Wettbewerbsverbote.
Nach unserer Erfahrung scheitern Ansprüche vor Gericht häufig nicht am fehlenden Geheimnischarakter der Information, sondern am fehlenden Nachweis der Schutzmaßnahmen. Wer im Streitfall lediglich auf einen allgemeinen Passus im Arbeitsvertrag verweisen kann, wird in aller Regel nicht den Anforderungen genügen, die Landgerichte an den Nachweis angemessener Maßnahmen stellen.
Typische Risikoszenarien in der Medizintechnikbranche
Die Medizintechnik weist eine Kombination von Risikofaktoren auf, die sie im Bereich des Know-how-Schutzes besonders exponiert. Aus der Beratungspraxis lassen sich vier Risikokonstellationen herausarbeiten, die immer wieder relevant werden.
Risikokonstellation 1: Der wechselnde Entwickler. Hochspezialisierte Ingenieure und Naturwissenschaftler sind in der Medizintechnik extrem mobil. Beim Ausscheiden nehmen sie Wissen mit – teils als dokumentiertes Material, teils als kognitives Erfahrungswissen (sog. Kopfwissen). Das GeschGehG schützt nur gegen unerlaubte Nutzung konkreter Informationen, nicht gegen die Anwendung allgemeiner beruflicher Erfahrungen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und erfordert eine genaue Würdigung der abgegrenzten Informationskategorien und der vertraglichen Pflichten.
Risikokonstellation 2: Die FuE-Kooperation. Kooperationen mit Universitätsinstituten, klinischen Prüfzentren oder branchenfremden Technologiepartnern sind in der Medizintechnik Standard. Jede solche Kooperation schafft eine neue Angriffsfläche. Fehlt eine klare Geheimhaltungsvereinbarung mit präzisen Informationskategorien und Rückgabepflichten, verliert das Unternehmen unter Umständen den Schutzstatus für preisgegebene Informationen.
Risikokonstellation 3: Die Due-Diligence-Situation. Medizintechnikunternehmen sind häufig Übernahmeziele größerer Konzerne oder Finanzinvestoren. Im Rahmen einer Due Diligence werden sensible Entwicklungsunterlagen, Zulassungsdaten und Strategiepapiere in Datenräumen zugänglich gemacht. Auch hier muss die Geheimhaltungsstruktur ausdrücklich abgesichert werden – durch einen belastbaren Non-Disclosure-Agreement sowie ein strukturiertes Datenraummanagement mit protokollierten Zugriffen.
Risikokonstellation 4: Cyber-Angriffe und Datenlecks. Der Diebstahl von Entwicklungsunterlagen durch externe Angreifer ist eine technisch veranlasste Bedrohung, die das GeschGehG mittelbar adressiert: Fehlen angemessene IT-Sicherheitsmaßnahmen, kann dies als Indiz für das Fehlen angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen gewertet werden. Die Rechtsfrage des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und die Anforderungen an die Informationssicherheit nach technisch-organisatorischen Standards greifen ineinander.
Wie eine Verletzungsklage nach GeschGehG vor Landgericht und OLG verläuft
Wird ein Geschäftsgeheimnis verletzt, stehen dem Inhaber nach dem GeschGehG Unterlassungs-, Vernichtungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu (§§ 6 ff. GeschGehG). Zuständig für Streitigkeiten nach dem GeschGehG sind die Landgerichte; in der Berufungsinstanz entscheiden die Oberlandesgerichte.
Der Verfahrensablauf folgt typischerweise einem zweistufigen Muster. In einer ersten Stufe sichert der Rechteinhaber seine Ansprüche durch eine einstweilige Verfügung. Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfordert die Glaubhaftmachung der Geheimniseigenschaft, der Verletzungshandlung und der Dringlichkeit. Gelingt dies, kann das Gericht dem Verletzer schnell die weitere Nutzung untersagen – oft ohne mündliche Verhandlung.
In einer zweiten Stufe folgt das Hauptsacheverfahren, in dem das Gericht die Schutzwürdigkeit der Informationen, die Angemessenheit der Schutzmaßnahmen und die Verletzungshandlung vollständig prüft. An dieser Stelle zeigt sich, ob die interne Dokumentation trägt. Die Gerichte verlangen in der Regel eine konkrete Beschreibung der Informationen, die als Geschäftsgeheimnisse beansprucht werden – ohne diese Beschreibung sind Klagen unschlüssig.
Ein bedeutsamer Aspekt im Verfahrensrecht: Das GeschGehG enthält in § 16 eine spezifische Regelung zum Schutz von Geheimnissen im Prozess selbst. Das Gericht kann den Zugang zu geheimnisrelevanten Unterlagen auf bestimmte Personen beschränken und Vertraulichkeitspflichten auferlegen. Diese Vorschrift ist wichtig, weil Medizintechnikunternehmen oft befürchten, dass die Offenlegung in einem Gerichtsverfahren selbst zur Verbreitung der strittigen Informationen führt. Die Prozesstaktik muss von Anfang an unter Einbeziehung dieser Vorschrift geplant werden.
Die Schadensersatzberechnung folgt den drei klassischen Methoden: konkreter Schaden, Lizenzanalogie oder Herausgabe des Verletzergewinns. Für Medizintechnikunternehmen ist die Lizenzanalogie oft problematisch, weil vergleichbare Lizenzvereinbarungen für hochspezialisiertes Know-how selten existieren. Die anwaltliche Vorbereitung einer Klage muss die Schadensdarlegung von Beginn an einschließen.
Mikro-Fall aus der Beratungspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Medizintechnikunternehmen aus dem Bereich der bildgebenden Diagnostik. Ausgangslage: Ein ehemaliger Entwicklungsleiter hatte nach seinem Ausscheiden ein Unternehmen gegründet, das innerhalb weniger Monate ein Softwaremodul für die Bildauswertung auf den Markt brachte, das wesentliche algorithmische Grundstrukturen des Mandanten nachbildete. Vorgehen: In einem ersten Schritt wurde der interne Schutzstatus des betroffenen Know-hows anhand der vorhandenen Geheimhaltungsmaßnahmen und der Vertragsdokumentation bewertet. Da ein qualifizierter Geheimhaltungsvertrag und eine IT-Protokollierung der Zugriffe vorlagen, konnte glaubhaft gemacht werden, dass angemessene Maßnahmen bestanden hatten. Auf dieser Grundlage wurde eine einstweilige Verfügung vor dem zuständigen Landgericht erwirkt, die dem Wettbewerber den weiteren Vertrieb des Moduls untersagte. Ergebnis: Das Verfahren endete in einer außergerichtlichen Einigung, die dem Mandanten eine angemessene Lizenzgebühr und die Vernichtung der abgeleiteten Unterlagen sicherte – ohne konkrete Betragsnennungen, da die Konditionen vertraulich vereinbart wurden.
Wettbewerbsverbote und nachvertragliche Pflichten als flankierende Schutzinstrumente
Das GeschGehG schützt primär gegen die unbefugte Nutzung von Informationen. Es greift jedoch erst dann, wenn ein konkreter Verrat stattgefunden hat oder unmittelbar droht. Für Medizintechnikunternehmen empfiehlt sich daher eine zweite Schutzschicht durch vertragliche Instrumente, die Mitarbeiter und Partner präventiv binden.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Arbeitnehmer sind nach §§ 74 ff. HGB nur wirksam, wenn sie auf höchstens zwei Jahre begrenzt sind, einen berechtigten Geschäftsinteresse des Arbeitgebers dienen und durch eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen abgesichert sind. Fehlt eines dieser Elemente, ist das Wettbewerbsverbot entweder nichtig oder – bei fehlendem berechtigten Interesse – lediglich unverbindlich, was dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht gibt.
In der Praxis sehen wir regelmäßig Unternehmen, die Wettbewerbsverbote formulieren, ohne die Karenzentschädigungspflicht ausreichend zu berücksichtigen. Das Resultat ist ein Wettbewerbsverbot, auf das sich der Arbeitgeber nicht berufen kann – und ein Arbeitnehmer, der zur Konkurrenz wechselt, ohne gebunden zu sein. Die Gestaltung eines wirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots erfordert eine genaue Abstimmung auf die Position, die zu schützenden Informationen und die Vergütungsstruktur des jeweiligen Mitarbeiters.
Ergänzend sind vertragliche Geheimhaltungspflichten zu empfehlen, die über das gesetzliche Maß hinausgehen und explizit definieren, welche Informationen als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gelten. Eine solche vertragliche Definition stärkt die prozessuale Position erheblich, weil sie dem Gericht eine belastbare Grundlage für die Würdigung des Geheimnischarakters liefert.
Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten und internationalem Know-how-Schutz
Medizintechnikunternehmen operieren in internationalen Lieferketten und Vertriebsstrukturen. Entwicklungskooperationen mit Partnern in anderen EU-Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten werfen die Frage auf, welches Recht anwendbar ist und wie eine Verletzung grenzüberschreitend durchgesetzt werden kann.
Innerhalb der Europäischen Union hat die Richtlinie 2016/943/EU zu einer weitgehenden Harmonisierung des materiellen Geheimnisschutzrechts geführt. Die Durchsetzungsverfahren unterscheiden sich jedoch nach wie vor erheblich zwischen den Mitgliedstaaten. Einstweilige Verfügungsverfahren sind in einigen Ländern deutlich aufwendiger als in Deutschland; die Anforderungen an den Nachweis angemessener Schutzmaßnahmen variieren. Für Gerichtsstandsvereinbarungen in internationalen Kooperationsverträgen ist daher eine sorgfältige Analyse der jeweiligen prozessualen Rahmenbedingungen erforderlich.
Bei Sachverhalten mit Bezug zu Drittstaaten – insbesondere asiatischen Märkten, auf denen viele Medizintechnikunternehmen produzieren oder vertreiben – besteht ein deutlich höheres Risiko, dass Know-how-Verletzungen stattfinden, ohne dass eine wirksame Durchsetzung möglich ist. Das GeschGehG und die zivilrechtlichen Schutzansprüche aus deutschem Recht bieten in diesen Konstellationen keinen unmittelbaren Schutz. Präventive Maßnahmen – insbesondere die restriktive Gestaltung von Informationszugängen und die Modularisierung von Entwicklungsschritten – sind in diesen Fällen besonders wichtig. Bei grenzüberschreitenden Durchsetzungsmaßnahmen arbeitet die Kanzlei mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.
Organisatorische Schutzarchitektur – Entscheidungsmatrix für Medizintechnikunternehmen
Die Wahl der richtigen Schutzinstrumente hängt von der Art der zu schützenden Information und dem Risikoprofil der jeweiligen Situation ab. Die folgende Entscheidungslogik hilft Geschäftsführern, den geeigneten Schutzpfad zu identifizieren:
Konstellation A – Technisches Verfahrenswissen ohne Marktreife: Das Wissen ist noch nicht offenbarungsreif, kann aber nicht sinnvoll patentiert werden. Geeignetes Instrument: GeschGehG-Schutz durch strikte Zugangsbeschränkung, Dokumentation als „streng vertraulich" und ausdrückliche Geheimhaltungsvereinbarungen mit allen beteiligten Entwicklern. Frist/Pflicht: Schutzmaßnahmen müssen bereits vor dem ersten Einsatz in einer Kooperation implementiert sein. Folge bei Unterlassen: Verlust des Schutzstatus bei einem Verrat.
Konstellation B – Know-how, das in eine FuE-Kooperation eingebracht wird: Geeignetes Instrument: Klarer NDA (Non-Disclosure-Agreement) vor Kooperationsbeginn, präzise Definition der eingebrachten Informationen, Rückgabe- und Vernichtungspflichten bei Beendigung. Frist: Abschluss vor erster Informationsweitergabe. Folge bei Unterlassen: Mitbenutzungsrecht des Partners kann entstehen, Schutzansprüche werden erheblich erschwert.
Konstellation C – Ausscheider aus Schlüsselposition: Geeignete Instrumente: Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§§ 74 ff. HGB, max. 2 Jahre, mit Karenzentschädigung), detaillierte Exit-Dokumentation (Rückgabe von Unterlagen, Bestätigung der Löschung), unmittelbare Sperrung aller IT-Zugänge. Folge bei Unterlassen: GeschGehG-Ansprüche sind theoretisch noch durchsetzbar, aber ohne vertragliche Basis erheblich schwerer zu begründen.
Konstellation D – Due Diligence durch Kaufinteressenten: Geeignetes Instrument: Strukturierter virtueller Datenraum mit gestuften Zugängen, NDA mit expliziter Informationskategorisierung, Protokollierung aller Zugriffe, Zwei-Stufen-Offenbarung (nicht-vertrauliche Übersicht zuerst, sensible Detailunterlagen erst nach vertiefter Prüfung). Frist: Implementierung vor jeder Datenraumöffnung. Folge bei Unterlassen: Risiko, dass preisgegebenes Know-how den Schutzstatus verliert, selbst wenn die Transaktion scheitert.
Welche konkreten Maßnahmen für Ihr Unternehmen angemessen sind, hängt von Unternehmensgröße, Informationsstruktur und Marktumfeld ab. Die vorstehende Matrix bildet Regelkonstellationen ab; die individuelle Ausgestaltung erfordert anwaltliche Begleitung.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Know-how-Schutzes in der Medizintechnik. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer bestehenden Unterlagen, Verträge und internen Sicherungsmaßnahmen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Schnittstelle zum Datenschutzrecht: DSGVO und GeschGehG im Gleichlauf
In der Medizintechnik entstehen Geschäftsgeheimnisse häufig im Zusammenhang mit Gesundheitsdaten – sei es aus klinischen Studien, aus der Nutzung vernetzter Medizinprodukte oder aus patientenbezogenen Auswertungsalgorithmen. An diesem Punkt überlappen sich das Schutzsystem des GeschGehG und die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Das GeschGehG und die DSGVO verfolgen zwar unterschiedliche Schutzzwecke, können aber in konkreten Situationen kollidieren. Ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO, das ein Betroffener gegenüber einem Medizintechnikunternehmen stellt, kann grundsätzlich Einblicke in Algorithmen oder Auswertungslogiken erzwingen. Art. 15 Abs. 4 DSGVO stellt klar, dass das Recht auf Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen darf – was auch den Schutz von Geschäftsgeheimnissen umfasst. Die Antwortfrist beträgt nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO grundsätzlich einen Monat. In dieser Zeit muss ein Unternehmen nicht nur datenschutzrechtlich reagieren, sondern auch prüfen, welche Informationen aus DSGVO-Sicht herausgegeben werden müssen und welche als Geschäftsgeheimnisse zurückgehalten werden dürfen.
Für Medizintechnikunternehmen, die personenbezogene Gesundheitsdaten verarbeiten, empfiehlt sich daher ein integriertes Schutzkonzept, das Datenschutzrecht und Geheimnisschutz aufeinander abstimmt. Die Klassifizierung sensibler Informationen sollte beide Schutzregime berücksichtigen – insbesondere bei der Frage, welche Algorithmen und Auswertungslogiken offenbart werden müssen und welche zurückgehalten werden dürfen.
Kommt es zu einer Datenpanne, die auch Geschäftsgeheimnisse betrifft, laufen zwei unterschiedliche Melderegimes parallel: Nach Art. 33 DSGVO muss ein Unternehmen eine Datenschutzverletzung binnen 72 Stunden an die Aufsichtsbehörde melden, wenn personenbezogene Daten betroffen sind. Gleichzeitig muss es seine GeschGehG-Schutzmaßnahmen unter Beweis stellen, um den Schutzstatus nicht zu verlieren. Die Doppelbelastung in einer solchen Situation erfordert klare interne Prozesse und eindeutige Verantwortlichkeiten.
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Häufige Fragen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in der Medizintechnik
Was versteht das GeschGehG unter „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen"?
Das GeschGehG definiert den Begriff nicht abschließend. Entscheidend ist, ob die ergriffenen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Information stehen. In der Praxis verlangen Gerichte typischerweise eine Kombination aus technischen Zugangsbeschränkungen, organisatorischen Geheimhaltungsrichtlinien und vertraglichen Vertraulichkeitspflichten. Ein allgemeiner Verschwiegenheitshinweis im Arbeitsvertrag genügt allein in der Regel nicht. Die konkret erforderlichen Maßnahmen hängen vom Einzelfall ab und sollten anwaltlich bewertet werden.
Verliere ich den Geheimnisschutz, wenn ich meinem Kooperationspartner Entwicklungsunterlagen zeige?
Nicht automatisch. Voraussetzung ist, dass der Informationsaustausch durch eine belastbare Geheimhaltungsvereinbarung abgesichert ist und dass die weitergegebenen Informationen klar als vertraulich gekennzeichnet sind. Fehlen diese Maßnahmen, riskieren Sie, dass eine Weitergabe als Aufgabe des Geheimnischarakters gewertet wird. In der Praxis empfehlen wir, für jede Kooperation einen auf die konkrete Informationslage zugeschnittenen NDA abzuschließen – bevor die erste Unterlage übergeben wird.
Kann ich einen ehemaligen Mitarbeiter nach dem GeschGehG in Anspruch nehmen, der das Unternehmen zur Konkurrenz verlassen hat?
Ja, wenn er konkrete als Geschäftsgeheimnis qualifizierte Informationen unbefugt mitgenommen und genutzt hat. Das GeschGehG erfasst den Geheimnisverrat durch Mitarbeiter ausdrücklich. Die Schwierigkeit liegt im Nachweis: Sie müssen darlegen, welche konkreten Informationen betroffen sind, dass diese angemessen geschützt waren und dass der Mitarbeiter sie unbefugt genutzt hat. Ohne eine sorgfältige Dokumentation ist dieser Nachweis vor Gericht regelmäßig schwer zu führen.
Was kostet mich ein fehlendes Schutzkonzept im Streitfall?
Fehlen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, verliert das betroffene Wissen den gesetzlichen Schutzstatus nach dem GeschGehG. Das bedeutet: Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche stehen Ihnen nicht zu. Der wirtschaftliche Schaden aus dem Verlust von Entwicklungs-Know-how – das oft über Jahre und mit erheblichem Aufwand aufgebaut wurde – kann ein Vielfaches der Kosten eines präventiven Schutzkonzepts betragen. Eine konkrete Bezifferung ist ohne Kenntnis des Einzelfalls nicht möglich; die wirtschaftliche Tragweite ist jedoch in der Medizintechnik erfahrungsgemäß besonders hoch.
Wie verhält sich der GeschGehG-Schutz zu einem Patent?
Patent- und Geheimnisschutz sind strategisch komplementär zu planen, schließen sich aber für dieselbe Information aus. Eine Patentanmeldung offenbart das geschützte Wissen und hebt damit den Geheimnischarakter auf. Umgekehrt kann ein als Geheimnis gehaltenes Verfahren kein Patent erlangen. Medizintechnikunternehmen müssen daher für jede schützenswerte Information entscheiden, welcher Schutzweg geeigneter ist – abhängig von der voraussichtlichen Lebensdauer des Wettbewerbsvorteils, dem Risiko einer unabhängigen Entdeckung durch Wettbewerber und der Durchsetzbarkeit des gewählten Instruments.
Welche Rolle spielt die DSGVO beim Schutz von Know-how aus klinischen Studien?
Klinische Studiendaten enthalten in aller Regel personenbezogene Gesundheitsdaten und unterliegen damit der DSGVO. Gleichzeitig können die Auswertungsalgorithmen und Studienmethoden als Geschäftsgeheimnisse geschützt sein. Kollisionen entstehen insbesondere bei Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Unternehmen müssen dann binnen eines Monats entscheiden, welche Informationen herausgegeben werden müssen und welche als Geschäftsgeheimnisse zurückgehalten werden dürfen. Ein integriertes Datenschutz- und Geheimnisschutzkonzept ist hier unverzichtbar.
Die vorstehende Darstellung gibt einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen. Ihr konkretes Schutzbedürfnis hängt von der Art Ihrer Informationen, Ihrer Vertragsstruktur und Ihren bestehenden Sicherungsmaßnahmen ab. Zur Klärung, wie das GeschGehG auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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