Ein Mitbewerber bringt binnen Wochen ein Produkt auf den Markt, das dem eigenen in zentralen Merkmalen nahezu identisch ist. Ein ausgeschiedener Vertriebsleiter kontaktiert systematisch Bestandskunden. Ein Auftragnehmer verwendet Fertigungsdetails, die er im Rahmen eines Pilotprojekts erhalten hat, nun für eigene Angebote. Was in solchen Situationen oft als bloßes Pech abgetan wird, ist häufig eine rechtlich relevante Verletzung von Geschäftsgeheimnissen – und seit der Einführung des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) im Jahr 2019 bestehen deutlich schärfere Instrumente, um dagegen vorzugehen.
Das GeschGehG schützt Unternehmenswissen, das kommerziellen Wert besitzt, nicht allgemein bekannt ist und durch angemessene Schutzmaßnahmen gesichert wird. Entscheidend ist das letzte Kriterium: Ohne dokumentierte, tatsächlich umgesetzte Schutzmaßnahmen greift der gesetzliche Schutz nicht. Für Geschäftsführer im Mittelstand folgt daraus eine unmittelbare Handlungspflicht – denn ohne aktives Know-how-Management verlieren Sie den Anspruch auf Rechtsschutz bereits vor Eintritt des Schadens.
Dieser Beitrag analysiert den Rechtsrahmen des GeschGehG, die häufigsten Verletzungskonstellationen im Mittelstand, die verfügbaren Durchsetzungsinstrumente und die praktischen Schritte, die Geschäftsführer sofort ergreifen können.
Was schützt das GeschGehG – und was nicht?
Das GeschGehG definiert den Schutzgegenstand in § 2 Nr. 1 GeschGehG durch drei kumulative Voraussetzungen: Die Information muss (1) nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sein, (2) kommerziellen Wert haben und (3) Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sein. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, versagt der gesetzliche Schutz vollständig.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen die ersten beiden Kriterien erfüllen, am dritten aber scheitern. Technische Zeichnungen, Kundenlisten, Kalkulationsmodelle oder Produktionsrezepturen sind typischerweise nicht allgemein bekannt und haben evidenten kommerziellen Wert – doch wenn auf den Unterlagen kein Vertraulichkeitsvermerk steht, Mitarbeiter keine Geheimhaltungsvereinbarung unterschrieben haben und Systeme ohne Zugangsschutz betrieben werden, fehlt die angemessene Schutzmaßnahme.
Das Gesetz enthält einen Maßnahmenkatalog nicht – es spricht von „angemessen", was Spielraum lässt, aber auch Unsicherheit erzeugt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung tendiert dazu, den Maßstab proportional zum Wert des Geheimnisses zu setzen: Je bedeutsamer das Know-how, desto umfassender müssen die Sicherungsmaßnahmen sein. Ein inhabergeführtes Unternehmen mit einem proprietären Verfahren, das den Wettbewerbsvorteil des gesamten Geschäftsmodells ausmacht, kann sich nicht mit einem einfachen Passwortschutz begnügen.
Was schützt das GeschGehG nicht? Allgemeines Branchenwissen, öffentlich zugängliche technische Standards und Erfahrungen, die ein Mitarbeiter im Verlauf seiner beruflichen Tätigkeit üblicherweise erwirbt, sind explizit vom Schutz ausgenommen (§ 1 Abs. 3 GeschGehG). Auch erlaubt das Gesetz Reverse Engineering – die Analyse eines Produkts auf legale Erkenntnisse hin –, sofern das Produkt rechtmäßig erlangt wurde. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu früherer Rechtslage und schränkt den Schutzbereich des GeschGehG gegenüber den Erwartungen mancher Unternehmen ein.
Welche Verletzungshandlungen erfasst das Gesetz?
§ 4 GeschGehG definiert die verbotenen Handlungen abschließend. Der Tatbestand der Verletzung setzt voraus, dass das Geheimnis rechtswidrig erlangt, genutzt oder offengelegt wird. Die Verletzungshandlungen sind in drei Gruppen gegliedert, die für den Mittelstand unterschiedliche Relevanz haben.
Die erste Gruppe betrifft das rechtswidrige Erlangen: unbefugter Zugang zu Systemen, Entwendung von Unterlagen, das Ausspähen durch technische Mittel. Diese Konstellation betrifft vor allem Industriespionage, also Angriffe von außen. Entscheidend ist, dass auch ein Mitarbeiter, der Unterlagen aus dem Unternehmen verbringt, ohne dazu berechtigt zu sein, den Tatbestand des rechtswidrigen Erlangens erfüllen kann – selbst wenn er legitimerweise Zugang zu diesen Daten hatte.
Die zweite Gruppe erfasst die Nutzung und Offenlegung. Wer ein rechtmäßig erlangtes Geheimnis – etwa als Auftragnehmer oder Lieferant – gegen die vertragliche oder gesetzliche Pflicht weitergibt oder selbst nutzt, verletzt § 4 Abs. 2 GeschGehG. Diese Konstellation ist für den Mittelstand besonders relevant: Lieferanten, Entwicklungspartner, Unternehmensberater und Interim-Manager erhalten im Laufe der Zusammenarbeit regelmäßig Zugang zu sensiblem Know-how. Ohne vertragliche Geheimhaltungsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement, NDA) und ohne organisatorische Zugangsbeschränkung bleibt das Haftungsrisiko auf Seiten des Geheimnisträgers.
Die dritte Gruppe betrifft mittelbare Verletzungen durch Dritte, die wissen oder wissen müssen, dass das Geheimnis unrechtmäßig erlangt wurde. Wer also ein Produkt kauft oder einsetzt, von dem er weiß, dass es auf gestohlenen Formeln oder Plänen beruht, haftet ebenfalls. Für Unternehmen, die Technologie von Dritten beziehen, ergibt sich daraus eine Sorgfaltspflicht bei der Lieferkettenkontrolle.
Wie stark sind die Schutzinstrumente des GeschGehG wirklich?
Das GeschGehG stellt ein mehrstufiges Arsenal an Ansprüchen bereit: Beseitigung, Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Herausgabe des Verletzergewinns, Vernichtung und Rückruf (§§ 6 ff. GeschGehG). In der Praxis ist die einstweilige Verfügung – der vorläufige Rechtsschutz vor dem Landgericht (LG) – das wirkungsvollste Mittel, weil sie kurzfristig wirkt. Ob und wie schnell ein LG eine Verfügung erlässt, hängt von der Güte der Glaubhaftmachung ab.
Neu gegenüber dem alten UWG-Schutz: Das GeschGehG ermöglicht Ansprüche auch gegen denjenigen, der das Geheimnis selbst nicht aktiv genutzt hat, aber als Verletzer der Lieferkette in der Kausalkette steht. Das erweitert die Reichweite erheblich, erfordert aber eine sorgfältige Darlegung der Verletzungskette.
Ein besonderes Instrument bietet § 16 GeschGehG: Im Prozess kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass der Inhalt der als Beweismittel vorgelegten Geheimnisse vertraulich behandelt wird. Das schützt den Kläger davor, durch das Verfahren selbst weiteren Schaden zu erleiden. Für Geschäftsführer bedeutet das: Der Gang zum Gericht muss nicht zwingend zur vollständigen Offenlegung des schützenswerten Wissens führen.
Werden wir gefragt, ob das GeschGehG in der Praxis funktioniert, lautet die Antwort: ja – aber nur für gut vorbereitete Unternehmen. Wer im Streitfall nicht dokumentieren kann, welche Schutzmaßnahmen er wann ergriffen hat, welche Information konkret betroffen ist und wie der Informationsfluss zum Verletzer verlief, wird selbst bei offenkundiger Verletzung scheitern. Das Gesetz schützt nicht das Vergessliche, sondern das Sorgfältige.
Wann haftet der Geschäftsführer persönlich?
Die Frage der Geschäftsführerhaftung ist für den Mittelstand von unmittelbarer Bedeutung. Das GeschGehG richtet sich zuvorderst gegen das Unternehmen als Rechtssubjekt. Doch die persönliche Haftung des Geschäftsführers ist in zwei Konstellationen realistisch.
Erstens: Der Geschäftsführer, der ein Konkurrenzunternehmen gründet oder bei einer Konkurrenzgründung mitwirkt und dabei Geschäftsgeheimnisse des bisherigen Arbeitgebers oder der verwalteten Gesellschaft nutzt, verletzt § 4 GeschGehG unmittelbar und haftet persönlich auf Schadensersatz. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht nach § 43 GmbHG und der Anspruch aus dem GeschGehG kumulieren in solchen Fällen.
Zweitens: Verletzt ein Mitarbeiter des Unternehmens Geheimnisse Dritter, und der Geschäftsführer hat durch mangelhafte Compliance-Organisation die Verletzung ermöglicht oder nicht unterbunden, kann ihn eine Organisationshaftung treffen – nicht aus dem GeschGehG selbst, aber aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem GeschGehG als Schutzgesetz sowie aus § 43 GmbHG. Nach unserer Erfahrung werden solche Ansprüche seltener gestellt als die unmittelbaren Unternehmenshaftungen, in Insolvenzsituationen aber häufiger geltend gemacht.
Rhetorik beiseite: Welchen konkreten Anreiz hat ein Geschäftsführer, das Thema zu priorisieren? Die Antwort ist eine doppelte. Einerseits schützt ein robustes Know-how-Management-System das Unternehmen vor Abfluss des Wettbewerbsvorteils. Andererseits schützt es den Geschäftsführer selbst vor dem Vorwurf, er habe die zumutbare Sorgfalt zur Verhinderung von Verletzungen unterlassen.
Typische Verletzungskonstellationen im Mittelstand
Aus der Beratungspraxis lassen sich vier Konstellationen destillieren, die wiederkehrend vor Landgerichten und Oberlandesgerichten verhandelt werden.
Konstellation 1 – der wechselnde Mitarbeiter: Ein leitender Angestellter wechselt zum Wettbewerber und nimmt Kundendaten, Preiskalkulationen oder technische Unterlagen mit. Hier setzt das GeschGehG an § 4 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG an (Erlangen durch unbefugte Handlung), wenn die Mitnahme gegen klare interne Regeln verstößt, und an § 4 Abs. 2 GeschGehG (Nutzung beim neuen Arbeitgeber). Die Sicherung von Beweisen – Zugriffsprotokolle, E-Mail-Header, forensische Analysen – ist in solchen Fällen zeitkritisch und muss ohne Verzug eingeleitet werden.
Konstellation 2 – der Lieferant als Konkurrent: Ein Zulieferer erhält im Laufe der Zusammenarbeit Einblick in proprietäre Fertigungsverfahren und bietet kurze Zeit später ein funktional identisches Produkt am Markt an. Das GeschGehG greift, wenn der Lieferant vertraglich zur Geheimhaltung verpflichtet war und die Informationen nachweislich aus der Zusammenarbeit stammen. Ist ein NDA vorhanden, kumulieren vertragliche und gesetzliche Ansprüche.
Konstellation 3 – digitale Infiltration: Ein Wettbewerber verschafft sich durch einen gezielten Angriff auf IT-Systeme Zugang zu Konstruktionsdaten oder Geschäftsdaten. Hier greifen § 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG (unbefugter Zugang) und – parallel – das Computerstrafrecht (§ 202a ff. StGB). Aus anwaltlicher Sicht erfordert diese Konstellation eine koordinierte Reaktion: IT-Forensik, Sicherung der Beweise, Strafanzeige, einstweiliger Rechtsschutz.
Konstellation 4 – der ehemalige Auftragnehmer: Ein freier Berater oder eine Unternehmensberatung gibt nach Abschluss des Mandats Methoden, Daten oder Erkenntnisse weiter, die ausschließlich aus dem Auftragsverhältnis stammen. Fehlt ein NDA oder ist es unzureichend formuliert, wird der Rechtsschutz schwierig. Das GeschGehG hilft, soweit Informationen tatsächlich angemessen geschützt waren; ohne Vertrag bleibt oft nur der schwere Weg über § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung).
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen, das eine proprietäre Steuerungssoftware für Sondermaschinen entwickelt hatte. Ausgangslage: Ein ehemaliger Entwickler hatte nach seinem Ausscheiden eine Eigenentwicklung am Markt positioniert, die zentrale Algorithmen der früheren Arbeitgeberssoftware enthielt. Das Unternehmen hatte die Software als Geschäftsgeheimnis markiert, Zugangssysteme mit Protokollierung betrieben und Standardarbeitsverträge mit Geheimhaltungsklausel eingesetzt. Vorgehen: Die Kanzlei sicherte zunächst die Versionsverwaltungsprotokolle und beauftragte einen IT-Sachverständigen mit der Dokumentation der technischen Übereinstimmungen. Auf dieser Grundlage wurde vor dem zuständigen Landgericht ein Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt, der die weitere Vermarktung der Eigenentwicklung untersagte. Ergebnis: Das Gericht ordnete eine Unterlassungsverfügung an. Im anschließenden Hauptsacheverfahren einigte sich das Unternehmen auf eine Entschädigungszahlung in mittlerer fünfstelliger Größenordnung sowie eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung. Kein Erfolgsversprechen für vergleichbare Sachverhalte – die Umstände des Einzelfalls sind stets maßgebend.
Welche Schutzmaßnahmen sind angemessen? Eine Entscheidungsmatrix
Die Frage, welche Schutzmaßnahmen „angemessen" im Sinne von § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG sind, ist die praktisch wichtigste des gesamten Rechtsgebiets. Eine allgemeine Antwort gibt das Gesetz nicht; die Rechtsprechung des LG/OLG entwickelt den Maßstab fortlaufend weiter.
Als Orientierung dient folgende Entscheidungsmatrix – ohne Garantie für vollständige Abdeckung im Einzelfall, aber als strukturierter Ausgangspunkt:
- Konstellation A – hochkritisches technisches Know-how (z. B. Fertigungsverfahren, proprietäre Software): Instrument → technische Zugangsbeschränkung + digitale Versionsverwaltung mit Protokollierung + schriftliche NDA mit jedem Zugangsberechtigten + Kennzeichnung aller Dokumente + Schulung der Beteiligten. Frist zur Implementierung → unverzüglich nach Identifikation. Folge bei Fehlen → Verlust des GeschGehG-Schutzes. Empfehlung → externen IP-Audit durchführen lassen.
- Konstellation B – kaufmännisch sensibles Wissen (Kundenlisten, Preiskalkulationen, Umsatzdaten): Instrument → rollenbasiertes Zugriffsmanagement in CRM/ERP + NDA für Mitarbeiter mit Zugang + Vertraulichkeitsklausel in Lieferanten- und Beratungsverträgen. Frist → im Rahmen der nächsten Vertragsüberprüfung, spätestens quartalsweise. Folge bei Fehlen → erschwerte Durchsetzung bei Datenmissbrauch. Empfehlung → bestehende Verträge auf Geheimhaltungsklauseln prüfen.
- Konstellation C – strategisches Planungswissen (M&A-Planungen, Produktentwicklungsroadmaps): Instrument → Need-to-know-Prinzip + physische Sicherung von Unterlagen + Datenraumlösungen für externe Zugriffe + Post-Merger-Löschprotokoll. Frist → projektbezogen, vor Freigabe. Folge bei Fehlen → Wettbewerb profitiert von Insider-Informationen vor Markteinführung. Empfehlung → kanzleiseitige NDA-Vorlage einsetzen, kein selbst erstelltes Formular.
Was unterscheidet robuste von unzureichenden Maßnahmen? Nicht der Aufwand, sondern die Konsistenz. Wer nur in der Softwareentwicklung Geheimhaltungsvereinbarungen einsetzt, im Vertrieb aber nicht, schützt ein Silo – und kann vor Gericht argumentieren, dass das Unternehmen das Geheimnis selbst nicht konsequent als schützenswert behandelt hat. Das LG München I und das OLG Hamburg haben in vergleichbaren Konstellationen die Schutzwürdigkeit verneint, weil die Maßnahmen punktuell und nicht systematisch waren.
Durchsetzung: Vom Verdacht zur einstweiligen Verfügung
Der Verdacht einer Verletzung verpflichtet zur sofortigen Reaktion. Beweisverlust durch Zeitablauf ist in Fällen des GeschGehG ein gravierendes Risiko, weil digitale Spuren überschrieben oder vernichtet werden können. Der anwaltlich begleitete Prozess folgt einer klaren Abfolge.
Erster Schritt: Beweissicherung. Logdateien, Zugriffsprotokolle, E-Mail-Korrespondenz, git-Historien und andere digitale Nachweise müssen umgehend forensisch gesichert werden – idealerweise durch einen qualifizierten IT-Sachverständigen, dessen Ergebnisse prozessual verwertbar sind. Gleichzeitig sind alle intern zugänglichen Dokumente zum Verdachtsfall zu sichern und intern vertraulich zu behandeln.
Zweiter Schritt: Rechtliche Einordnung. Die gesicherten Belege sind dahingehend zu prüfen, ob die drei Schutzvoraussetzungen des § 2 Nr. 1 GeschGehG erfüllt sind und welche Verletzungshandlung nach § 4 GeschGehG in Betracht kommt. Nur wenn beide Ebenen überzeugend darlegbar sind, hat ein Antrag auf einstweilige Verfügung Erfolgsaussicht.
Dritter Schritt: Entscheidung über den Rechtsweg. Der Antrag auf einstweilige Verfügung wird beim zuständigen Landgericht gestellt. In der Praxis sind die Landgerichte mit Spezialkammern für gewerblichen Rechtsschutz – darunter das LG München I, das LG Frankfurt am Main, das LG Hamburg und das LG Düsseldorf – erste Anlaufstellen für GeschGehG-Verfahren. Die Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung und sachverständige Stellungnahme ist sorgfältig aufzubereiten.
Vierter Schritt: Parallelspuren. Neben dem zivilrechtlichen Vorgehen kommt eine Strafanzeige nach § 23 GeschGehG in Betracht, wenn der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Die Strafanzeige dient nicht primär der Strafverfolgung, sondern auch der Ermittlung von Beweisen, zu denen die Zivilgerichte keine Ermittlungsbefugnisse haben. Die Koordination von Straf- und Zivilverfahren erfordert anwaltliche Begleitung, weil Aussagen im Strafverfahren zivilrechtliche Positionen beeinflussen können.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Verfahrensabläufe. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der vorhandenen Schutzmaßnahmen, der verfügbaren Belege und der einschlägigen Zuständigkeiten. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Präventive Gestaltung: Know-how-Schutz als Governance-Aufgabe
Reaktiver Rechtsschutz ist teuer und unsicher. Die Unternehmen, die im Streitfall am stärksten aufgestellt sind, haben den Schutz von Geschäftsgeheimnissen als Governance-Aufgabe etabliert – nicht als einmalige rechtliche Hygiene, sondern als fortlaufenden Prozess.
Was bedeutet das konkret? Zunächst: Eine Bestandsaufnahme, welche Informationen im Unternehmen tatsächlich schützenswert sind. In der Beratungspraxis erleben wir regelmäßig, dass Geschäftsführer zwar intuitiv wissen, was ihr Kernwissen ausmacht, dies aber nie dokumentiert haben. Die Erstellung eines Know-how-Registers – eine strukturierte Auflistung der schützenswerten Informationen, ihrer Schutzmaßnahmen und der zugriffsberechtigten Personen – ist die Grundlage jedes belastbaren GeschGehG-Schutzes.
Dann: Vertragsmanagement. Standardarbeitsverträge, Lieferantenverträge, Beraterverträge und Kooperationsvereinbarungen sind auf Geheimhaltungsklauseln zu prüfen und, wo nötig, zu ergänzen. Nachträgliche Klauselergänzungen sind möglich, erfordern aber eine neue vertragliche Einigung und sind in laufenden Geschäftsbeziehungen nicht immer einfach durchsetzbar.
Schließlich: Schulung und Sensibilisierung. Das schwächste Glied in jeder Schutzmaßnahme ist der Mensch. Ein Mitarbeiter, der nicht weiß, dass die Kundenliste, die er auf dem privaten USB-Stick für das Homeoffice speichert, ein Geschäftsgeheimnis ist, handelt nicht vorsätzlich – aber das Unternehmen kann den Vorfall dennoch kaum mit dem GeschGehG bekämpfen, wenn der Abfluss durch fehlende Schulung begünstigt wurde.
Welche Schritte lassen sich sofort umsetzen? Ohne aufwendige externe Beratung können Geschäftsführer drei Maßnahmen bereits morgen anstoßen: (1) Vertraulichkeitskennzeichnung aller sensiblen Dokumente in digitaler und physischer Form einführen; (2) bestehende Mitarbeiterverträge auf Geheimhaltungsklauseln prüfen und bei Fehlen ergänzen; (3) Zugriffsrechte auf IT-Systeme nach dem Need-to-know-Prinzip überprüfen und dokumentieren.
GeschGehG und DSGVO: Wechselwirkungen, die Geschäftsführer kennen müssen
Geschäftsgeheimnisse und personenbezogene Daten überschneiden sich in der Praxis häufig. Kundendatenbanken, Mitarbeiterlisten und CRM-Systeme sind zugleich potenzielle Geschäftsgeheimnisse und datenschutzrechtlich relevante Verarbeitungen. Für Geschäftsführer entstehen daraus parallele Pflichten: Was das GeschGehG als schützenswert qualifiziert, ist gleichzeitig nach der DSGVO zu sichern.
Bei einer Datenschutzverletzung besteht eine Meldefrist von 72 Stunden gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 33 DSGVO). Diese Frist gilt unabhängig davon, ob zugleich ein Geschäftsgeheimnis verletzt wurde. Für den Geschäftsführer bedeutet das: Im Verletzungsfall müssen DSGVO-Meldepflicht und GeschGehG-Reaktion koordiniert werden, ohne dass eine die andere konterkariert. Die Offenlegung von Informationen gegenüber der Aufsichtsbehörde darf die gerichtliche Glaubhaftmachung im GeschGehG-Verfahren nicht gefährden.
DSGVO-Bußgelder können bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen (Art. 83 DSGVO) – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die Kombination aus DSGVO-Risiko und GeschGehG-Schadenspotenzial macht deutlich, warum ein isolierter Blick auf nur eine der beiden Rechtsmaterien für Geschäftsführer nicht ausreicht.
Die praktische Empfehlung: Wer ein Know-how-Register anlegt, sollte gleichzeitig den Datenschutz-Verarbeitungsverzeichnissen (Art. 30 DSGVO) gegenüberstellen, welche schützenswerten Informationen auch personenbezogene Daten enthalten. So entsteht eine koordinierte Sicherheitsarchitektur, die beide Rechtsregime bedient.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des GeschGehG und seiner Schnittstellen zum Datenschutzrecht. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer vorhandenen Vertragswerke, Ihrer IT-Sicherheitsarchitektur und der einschlägigen behördlichen Anforderungen. Zur Klärung, wie das GeschGehG auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)
Was muss ein Unternehmen konkret tun, damit seine Informationen als Geschäftsgeheimnis geschützt sind?
Das GeschGehG verlangt, dass der Inhaber angemessene Schutzmaßnahmen ergreift. Das bedeutet in der Praxis mindestens: Kennzeichnung vertraulicher Unterlagen, technische Zugangsbeschränkungen (Passwörter, rollenbasierte Zugriffsrechte), vertragliche Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber Mitarbeitern und Dritten sowie ein internes Bewusstsein für den vertraulichen Charakter der Informationen. Was „angemessen" ist, richtet sich nach dem kommerziellen Wert des Geheimnisses und der Größe des Unternehmens. Ohne dokumentierte Maßnahmen greift der gesetzliche Schutz nicht.
Gilt das GeschGehG auch für Softwarecode und Algorithmen?
Ja. Quellcode, Algorithmen, Datenbankstrukturen und Softwarearchitekturen können Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG sein, sofern die drei Voraussetzungen erfüllt sind: nicht allgemein bekannt, kommerzieller Wert, angemessene Schutzmaßnahmen. Für Software bedeutet das konkret: Versionsverwaltung mit Zugriffsprotokollierung, Geheimhaltungsklauseln in Entwicklerverträgen und technische Zugangsschutzmaßnahmen. Für Open-Source-Software, die veröffentlicht ist, scheidet der GeschGehG-Schutz aus.
Kann ein ausgeschiedener Mitarbeiter verfolgt werden, wenn er Kundendaten mitnimmt?
Ja, sofern die Kundendaten als Geschäftsgeheimnis qualifiziert sind und der Mitarbeiter durch die Mitnahme gegen § 4 GeschGehG verstoßen hat. Zusätzlich kommen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag (Verschwiegenheitspflicht) und aus § 823 BGB in Betracht. Für die Durchsetzung ist entscheidend, dass das Unternehmen die Mitnahme nachweisen kann – etwa durch Zugriffslogprotokolle oder forensische IT-Analyse. Die strafrechtliche Anzeige nach § 23 GeschGehG ist in solchen Fällen eine ergänzende Option.
Was unterscheidet das GeschGehG vom früheren Schutz nach dem UWG?
Vor dem GeschGehG (in Kraft seit April 2019) wurde der Schutz von Betriebsgeheimnissen über §§ 17 ff. UWG a. F. gewährleistet. Das GeschGehG hat diese Vorschriften abgelöst und den Schutz in wesentlichen Punkten verändert: Es führt erstmals ausdrücklich das Kriterium der „angemessenen Schutzmaßnahmen" ein, erlaubt Reverse Engineering unter bestimmten Voraussetzungen, schafft eigene prozessuale Instrumente für die Geheimhaltung im Verfahren und eröffnet Ansprüche auch gegen mittelbare Verletzer. Das bedeutet: Der alte Schutz war formal weiter, der neue ist konsequenter – setzt aber aktivere Eigenmaßnahmen voraus.
Lohnt sich eine einstweilige Verfügung bei GeschGehG-Verletzungen?
Die einstweilige Verfügung vor dem Landgericht ist das schnellste und in der Praxis wirkungsvollste Mittel, um eine laufende Verletzung zu stoppen. Sie setzt voraus, dass das Unternehmen die Verletzung glaubhaft macht – durch Belege, gegebenenfalls durch sachverständige Stellungnahmen – und dass eine Dringlichkeit besteht. Wer zu lange wartet, riskiert, dass das Gericht die Dringlichkeit verneint. Als Faustregel gilt: Je kürzer der Abstand zwischen Kenntnisnahme und Antragstellung, desto besser. Die genaue Zeitspanne ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Welche Rolle spielen Non-Disclosure Agreements (NDA) neben dem GeschGehG?
Das GeschGehG und ein NDA schließen sich nicht aus – sie ergänzen sich. Das Gesetz greift unabhängig vom Vertrag, wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind. Ein NDA stärkt die Position des Geheimnisträgers zusätzlich: Es dokumentiert, dass beide Parteien die Vertraulichkeit anerkannt haben, es ermöglicht vertragliche Vertragsstrafe bei Verletzung ohne Nachweis eines konkreten Schadens und es definiert den Umfang der geschützten Informationen präziser. In Kooperations-, Liefer- und Beratungsbeziehungen ist ein sorgfältig formuliertes NDA daher unverzichtbar.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.