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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung (UWG) – FAQ für den Mittelstand

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung (UWG): Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Montagmorgen, 8:14 Uhr: In Ihrem Posteingang liegt ein Schreiben einer fremden Kanzlei. Betreff: „Abmahnung wegen Verstoßes gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)". Anlage: eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe und eine Kostennote in vierstelliger Höhe. Setzen Sie unterschreiben und abschicken? Ignorieren? Oder antworten?

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach dem UWG ist eine formelle Aufforderung, ein als unlauter gerügtes Marktverhalten zu unterlassen, eine Unterlassungserklärung abzugeben und Abmahnkosten zu erstatten. Sie löst eine kurze, aber harte Reaktionsfrist aus: Wer falsch oder zu spät handelt, riskiert eine einstweilige Verfügung, ein Ordnungsgeld oder die Übernahme unnötiger Kosten. Geschäftsführer im Mittelstand sollten deshalb keine vorformulierte Erklärung ungeprüft unterschreiben.

Dieser Beitrag beantwortet die zwölf häufigsten Fragen, die Geschäftsführer und Justiziare mittelständischer Unternehmen in unserer Kanzlei stellen – von der Prüfung der Abmahnbefugnis über die Reaktionsfrist bis zum gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht.

Was ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach dem UWG?

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist die außergerichtliche Aufforderung eines Mitbewerbers oder anspruchsberechtigten Verbands, ein konkret bezeichnetes Wettbewerbsverhalten zu unterlassen und dies durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu sichern. Rechtsgrundlage ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das irreführende, aggressive oder sonst unlautere Geschäftspraktiken gegenüber Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern untersagt.

Das UWG definiert in § 3 den Grundtatbestand: Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Konkretisiert wird dieser Tatbestand durch § 5 UWG (irreführende Handlungen), § 6 UWG (vergleichende Werbung), § 7 UWG (unzumutbare Belästigungen) sowie den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, der eine „Schwarze Liste" schlechthin verbotener Handlungen enthält.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass Abmahnungen häufig eine von drei Konstellationen betreffen: fehlerhafte Pflichtangaben im Online-Auftritt, irreführende Preisangaben im Sinne der Preisangabenverordnung (PAngV) oder unzulässige E-Mail-Werbung ohne Einwilligung. Für Geschäftsführer ist entscheidend: Die Abmahnung ist kein Mahnbescheid und kein Urteil – sie ist eine außergerichtliche Selbsthilfemaßnahme, die aber Rechtswirkungen auslöst, sobald eine Unterlassungserklärung abgegeben oder eine Verfügung erlassen wird.

Zentrale Normen: §§ 3, 5, 6, 7 UWG (materiell), § 8 UWG (Unterlassungsanspruch), § 13 UWG (Abmahnung), § 13a UWG (Vertragsstrafe).

Wer darf im Wettbewerbsrecht abmahnen – und wer nicht?

Nicht jede Abmahnung ist automatisch berechtigt. Die Abmahnbefugnis setzt eine konkrete Anspruchsberechtigung voraus, die das UWG in § 8 Abs. 3 abschließend regelt. Abmahnberechtigt sind Mitbewerber (konkretes Wettbewerbsverhältnis erforderlich), qualifizierte Einrichtungen (Verbraucherzentralen, anerkannte Verbände), Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern.

Gerade bei Mitbewerber-Abmahnungen prüfen wir nach unserer Erfahrung als erstes, ob ein echtes Wettbewerbsverhältnis besteht. Ist der Abmahnende in einer anderen Branche oder einem anderen räumlichen Markt tätig, fehlt es möglicherweise an der Aktivlegitimation. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hat die Anforderungen an das konkrete Wettbewerbsverhältnis in den letzten Jahren präzisiert: Maßgeblich ist nicht die abstrakte Branchenzugehörigkeit, sondern die tatsächliche Ausrichtung auf denselben Abnehmerkreis.

Seit der UWG-Reform 2021 (Umsetzung der EU-Omnibus-Richtlinie) gelten zusätzliche Schranken für rechtsmissbräuchliche Abmahnungen. § 8c UWG benennt Indizien für Rechtsmissbrauch: unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen, offensichtliches Missverhältnis zwischen Aufwand und Verfolgungsinteresse oder eine Häufung von Abmahnungen wegen Bagatellfragen. Wird Rechtsmissbrauch festgestellt, hat der Abgemahnte einen eigenen Kostenerstattungsanspruch gegen den Abmahnenden.

Welche Frist gilt für die Reaktion auf eine UWG-Abmahnung?

Das UWG schreibt keine gesetzliche Mindest- oder Maximalfrist für die Reaktion auf eine Abmahnung vor. In der Praxis setzen Abmahnende jedoch kurze Fristen – häufig 24 bis 48 Stunden, manchmal 7 bis 14 Tage. Diese Fristen sind nicht willkürlich: Der Abmahnende will verhindern, dass die Verfügungsbeklagte den Wettbewerbsvorteil durch weiteres rechtswidriges Verhalten ausdehnt.

Realistisch betrachtet benötigen Sie für eine sachgerechte Reaktion mindestens zwei bis drei Werktage: Zeit für die anwaltliche Prüfung der Berechtigung, die Bewertung der vorformulierten Unterlassungserklärung und gegebenenfalls die Ausarbeitung einer modifizierten Fassung. Sind die im Schreiben gesetzten Fristen zu kurz, sollten Sie beim Abmahnenden umgehend eine kurze Fristverlängerung anfragen – das ist in der Praxis häufig unproblematisch. Eine schlichte Verzögerung ohne Kommunikation hingegen riskiert eine sofortige Antragsstellung auf einstweilige Verfügung.

Wichtig für den Mittelstand: Die eingeräumte Reaktionsfrist bestimmt nicht die Dringlichkeit für ein späteres Verfügungsverfahren. Warten Sie also nicht bis zur letzten Stunde der gesetzten Frist, bevor Sie eine Kanzlei einschalten.

Was steht in einer typischen Unterlassungserklärung – und warum sollten Sie sie nicht ungeprüft unterschreiben?

Die vorformulierte Unterlassungserklärung (auch „Unterwerfungserklärung") ist das Kernstück jeder Abmahnung. Sie enthält typischerweise drei Elemente: das konkrete Unterlassungsversprechen (mit oder ohne Bezugnahme auf den gerügten Einzelfall), eine Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung sowie eine zeitliche und räumliche Reichweite.

Das Problem liegt im Detail. Viele vorformulierte Erklärungen sind zu weit gefasst: Sie beziehen sich nicht nur auf die konkret gerügte Handlung, sondern auf alle „ähnlichen Verletzungshandlungen" oder verwenden Formulierungen, die künftig jeden vergleichbaren Auftritt erfassen. Eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung ist für den Unterzeichner langfristig belastend – jede auch nur entfernt ähnliche Werbemaßnahme kann zur Vertragsstrafe führen.

Hinzu kommt die Höhe der vorgeschlagenen Vertragsstrafe. § 13a UWG regelt seit 2021 einen gesetzlichen Rahmen für Vertragsstrafen und begrenzt diese für Kleinstunternehmen. In der Mandatspraxis erleben wir, dass gut beratene Abgemahnte eine modifizierte Unterlassungserklärung einreichen, die den Unterlassungsanspruch im Kern anerkennt, dabei aber den Verletzungstatbestand präzise auf die konkret gerügte Handlung beschränkt und eine angemessene Vertragsstrafe vorsieht. Diese Vorgehensweise beseitigt die Wiederholungsgefahr – die Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs – ohne das Risiko eines zu weit gefassten Unterwerfungstitels.

§ 13a UWG: Gesetzliche Sonderregelung zur Vertragsstrafe bei Abmahnungen, in Kraft seit der UWG-Reform 2021 – vor Unterzeichnung anwaltlich prüfen lassen.

Was passiert, wenn Sie eine UWG-Abmahnung ignorieren?

Wer eine berechtigte Abmahnung ignoriert, gibt dem Abmahnenden die stärkste prozessuale Waffe in die Hand: den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zuständig sind in der Regel die Landgerichte (LG) oder – im Rechtsmittelweg – die Oberlandesgerichte (OLG). Das einstweilige Verfügungsverfahren läuft ohne vorherige mündliche Verhandlung ab: Das Gericht erlässt die Verfügung auf der Grundlage eidesstattlicher Versicherungen, häufig innerhalb weniger Tage.

Wird die einstweilige Verfügung erlassen und zugestellt, tritt die Unterlassungspflicht kraft gerichtlicher Anordnung ein. Zuwiderhandlungen führen zu Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft – und das Kostenrisiko trägt der Unterlegene. Hinzu kommen im Hauptsacheverfahren Abmahnkosten und Anwaltsgebühren, die sich am Gegenstandswert orientieren.

Selbst wenn die Abmahnung unberechtigt war, ist Ignorieren keine risikolose Strategie. Die Beseitigung einer unberechtigterweise erlassenen einstweiligen Verfügung erfordert einen Widerspruch und häufig eine mündliche Verhandlung – Zeitaufwand und Kosten entstehen also in jedem Fall. Proaktives Handeln ist kosteneffizienter.

Was bedeutet „Wiederholungsgefahr" – und wie wird sie beseitigt?

Der Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG setzt voraus, dass eine Wiederholungsgefahr besteht: Hat der Verletzer eine unzulässige Handlung bereits einmal vorgenommen, vermuten die Gerichte typisiert, dass er sie erneut vornehmen wird. Diese gesetzliche Vermutung ist im UWG sehr stark – sie lässt sich nicht allein durch die Zusicherung beseitigen, man werde das Verhalten nicht wiederholen.

Rechtsdogmatisch gibt es nur zwei Wege zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr: Erstens die Abgabe einer wirksamen strafbewehrten Unterlassungserklärung (außergerichtlich). Zweitens die gerichtliche Verurteilung zur Unterlassung (im Hauptsacheverfahren). Der erste Weg ist der in der Praxis dominante, weil er schneller und kostengünstiger ist – vorausgesetzt, die Erklärung ist inhaltlich präzise und die Vertragsstrafe angemessen.

Nicht jede bloße Verhaltensänderung genügt. Wir sehen in der Beratung regelmäßig, dass Abgemahnte die beanstandete Werbung still vom Server nehmen, ohne eine Erklärung abzugeben – und sich damit in falscher Sicherheit wiegen. Die Wiederholungsgefahr bleibt in diesen Fällen bestehen, weil das bloße Unterlassen keine vertragliche oder titulierte Verpflichtung begründet.

Welche Kosten entstehen bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung?

Die Kostenfrage beschäftigt Geschäftsführer zu Recht. Bei einer berechtigten Abmahnung schuldet der Abgemahnte nach § 13 Abs. 3 UWG den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen des Abmahnenden – in der Praxis die Anwaltskosten nach RVG, berechnet auf Basis des Gegenstandswerts der Abmahnung.

Der Gegenstandswert orientiert sich an der wirtschaftlichen Bedeutung des gerügten Verstoßes. Für typische Online-Marketing-Verstöße setzen Gerichte regelmäßig Gegenstandswerte zwischen 5.000 € und 25.000 € an – konkrete Beträge hängen vom Einzelfall ab und sind anwaltlich zu prüfen. Hinzu kommen eigene Anwaltskosten für die Reaktion.

Wichtig: Seit der UWG-Reform 2021 sind die Erstattungsansprüche bei Abmahnungen gegenüber Kleinstunternehmen und natürlichen Personen für bestimmte Verstöße (vor allem fehlende Impressumsangaben oder Datenschutzerklärungen) begrenzt. Ob Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich dieser Schutzvorschriften fällt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Auf der Kostenseite des Abgemahnten entstehen: Anwaltsgebühren für die Prüfung und Reaktion, gegebenenfalls Gerichtskosten bei Verfügungsverfahren sowie – im Fall eines Fehlers – die Übernahme fremder Anwaltskosten. Wer frühzeitig und mit anwaltlicher Unterstützung reagiert, begrenzt typischerweise das Gesamtkostenrisiko.

Wie läuft das gerichtliche Verfahren vor dem LG/OLG ab?

Reagiert der Abgemahnte nicht oder unbefriedigend, leitet der Abmahnende das gerichtliche Verfahren ein. Wettbewerbssachen werden vor den Zivilkammern der Landgerichte verhandelt (§ 14 UWG); viele Bundesländer haben die Zuständigkeit auf spezialisierte Kammern für Handelssachen oder Kammern für Wettbewerbssachen konzentriert.

Das einstweilige Verfügungsverfahren ist das erste Instrument: Es läuft ohne vorherige mündliche Verhandlung ab und kann innerhalb von Tagen zu einer zugestellten Verfügung führen. Gegen eine erlassene Verfügung steht der Widerspruch (§ 924 ZPO) offen, der eine mündliche Verhandlung auslöst. Im Hauptsacheverfahren wird der materiellrechtliche Unterlassungsanspruch endgültig geklärt; daneben können Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend gemacht werden.

Berufungsinstanz ist das Oberlandesgericht. Revisionen in Zivilsachen gelangen zum Bundesgerichtshof (BGH); dort gilt die Singularzulassung – Vertretung ist ausschließlich durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte möglich, in der Revisionsinstanz vor dem BGH arbeiten wir mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zusammen.

Für den Mittelstand ist ein häufig unterschätzter Aspekt entscheidend: Einstweilige Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen sind ausgesprochen schnell. Zwischen Antragstellung und Zustellung der Verfügung können unter Umständen weniger als 48 Stunden liegen. Wer die Abmahnung ignoriert hat, verliert damit jeden Einfluss auf die Fassung des Verbotstitels.

Was sollten Geschäftsführer nach Erhalt einer Abmahnung konkret tun?

Der erste Schritt ist Ruhe bewahren – und gleichzeitig sofort handeln. Konkret empfehlen wir Geschäftsführern folgende Vorgehensweise:

  1. Eingang dokumentieren: Datum und Uhrzeit des Erhalts festhalten (relevant für die Reaktionsfrist).
  2. Inhalt sichern: Das Originalschreiben nicht verändern, vorformulierte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen, solange keine anwaltliche Prüfung erfolgt ist.
  3. Anwalt einschalten: Idealerweise noch am selben Tag – die Reaktionsfrist beginnt ab Zugang.
  4. Ggf. Fristverlängerung anfragen: Kurze, schriftliche Anfrage an den Abmahnenden; häufig wird eine Verlängerung um wenige Tage gewährt.
  5. Sachverhaltsaufklärung: Eigene IT, Marketing, Geschäftsführung zu dem gerügten Verhalten befragen – Beweissicherung.
  6. Reaktion abstimmen: Modifizierte Unterlassungserklärung, Zurückweisung oder Schutzschrift – je nach Berechtigung der Abmahnung.

Was Sie in keinem Fall tun sollten: telefonisch verhandeln, ohne schriftliche Dokumentation zustimmen oder die Frist verstreichen lassen, ohne den Abmahnenden zu informieren.

Kann man selbst eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung versenden – und was ist dabei zu beachten?

Ja. Wenn Ihr Unternehmen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu dem Verletzer hat, sind Sie grundsätzlich abmahnbefugt. Praktisch setzt eine sorgfältige Abmahnung voraus: die Feststellung des Verletzungstatbestands, die Dokumentation des rechtswidrigen Verhaltens (Screenshots mit Datum und URL, ggf. notariell gesicherte Ausdrucke), die Prüfung der Aktivlegitimation sowie die Formulierung einer rechtssicheren Unterlassungserklärung.

Risiko: Eine fehlerhafte oder missbräuchliche Abmahnung kehrt die Kostenlast um. Der Abgemahnte hat in diesen Fällen nach § 8c UWG einen Ersatzanspruch gegen den Abmahnenden. Wir raten daher dazu, Abmahnungen nicht ohne anwaltliche Begleitung zu versenden.

Nach unserer Erfahrung lassen sich viele Fälle, in denen ein Unternehmen abmahnen möchte, auch durch eine formlose Rüge oder eine klare anwaltliche Aufforderung lösen – das spart Kosten auf beiden Seiten. Die förmliche Abmahnung mit Unterlassungserklärung sollte dem Fall vorbehalten sein, in dem eine zeitnahe gerichtliche Sicherung notwendig ist.

Aus der Mandatspraxis (anonymisiert): Ein Handelsunternehmen aus dem B2B-Bereich erhielt eine Abmahnung eines Wettbewerbers wegen angeblich irreführender Preisangaben auf der eigenen Website. Die beigefügte Unterlassungserklärung erfasste sämtliche Preisdarstellungen im gesamten Online-Auftritt – eine Fassung, die faktisch jeden künftigen Aktionspreis unter Vertragsstrafenrisiko gestellt hätte. Vorgehen: Anwaltliche Prüfung ergab, dass der gerügte Einzelverstoß zwar vorlag, die Erklärung aber massiv überschoss. Die Kanzlei reichte eine modifizierte Erklärung ein, die den konkreten Verletzungstatbestand präzise abgrenzte. Ergebnis: Der Abmahnende akzeptierte die modifizierte Fassung; eine Verfügung wurde nicht beantragt. Das Unternehmen bewahrte sich damit die Freiheit für künftige Preisaktionen, ohne ein pauschales Unterlassungsversprechen abgegeben zu haben.

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Häufige Fragen zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung (UWG)

Was ist der Unterschied zwischen einer Abmahnung und einer einstweiligen Verfügung?

Die Abmahnung ist eine außergerichtliche Aufforderung: Sie gibt dem Abgemahnten die Möglichkeit, die Angelegenheit durch Abgabe einer Unterlassungserklärung zu erledigen, ohne dass ein Gericht eingeschaltet wird. Die einstweilige Verfügung ist dagegen ein gerichtlicher Eilbeschluss, den der Abmahnende beantragt, wenn die Abmahnung ohne ausreichende Reaktion geblieben ist. Die Verfügung kann ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen werden und tritt sofort in Kraft.

Muss ich die Abmahnkosten des Gegners erstatten?

Bei einer berechtigten Abmahnung schuldet der Abgemahnte nach § 13 Abs. 3 UWG den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen des Abmahnenden – das sind in der Praxis die Anwaltskosten nach RVG. Voraussetzung ist, dass der Verstoß tatsächlich vorgelegen hat und die Abmahnung berechtigt war. Seit der UWG-Reform 2021 sind die Erstattungsansprüche bei Abmahnungen gegenüber Kleinstunternehmen für bestimmte Bagatellverstöße eingeschränkt; ob diese Schranken im Einzelfall greifen, ist anwaltlich zu prüfen.

Kann ich eine unberechtigte Abmahnung zurückweisen?

Ja. Ist die Abmahnung unberechtigt – etwa weil kein Wettbewerbsverhältnis besteht, der gerügte Tatbestand nicht vorliegt oder die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist – sollten Sie sie schriftlich und begründet zurückweisen. Die Rückweisung verhindert, dass durch Schweigen Nachteile entstehen, und dokumentiert Ihren Standpunkt. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie bei einer missbräuchlichen Abmahnung nach § 8c UWG selbst einen Ersatzanspruch gegen den Abmahnenden.

Ist eine modifizierte Unterlassungserklärung sinnvoll?

In vielen Fällen ja. Eine modifizierte Unterlassungserklärung erkennt den Kern des Unterlassungsanspruchs an, begrenzt das Versprechen aber auf den konkret gerügten Verletzungstatbestand und enthält eine angemessene, nicht übermäßig hohe Vertragsstrafe. Sie beseitigt die Wiederholungsgefahr, ohne überschießende Verpflichtungen zu begründen. Ob der Abmahnende eine modifizierte Fassung akzeptiert, ist eine Verhandlungsfrage – ihre Abgabe signalisiert aber Kooperationsbereitschaft und kann eine Verfügung abwenden.

Was ist eine Schutzschrift und wann sollte ich sie einreichen?

Eine Schutzschrift ist ein präventiver Schriftsatz, der beim Gericht hinterlegt wird, um im Fall eines Verfügungsantrags den eigenen Standpunkt bereits vor der Entscheidung darzulegen. Sie ist sinnvoll, wenn Sie eine Abmahnung für unberechtigt halten und den Antrag auf einstweilige Verfügung erwarten, aber kein Gericht, Datum und Aktenzeichen kennen. Schutzschriften werden beim zentralen Schutzschriftenregister hinterlegt und werden dem zuständigen Gericht automatisch zugänglich gemacht.

Verjähren wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche?

Unterlassungsansprüche nach dem UWG verjähren nach § 11 UWG in sechs Monaten ab Kenntnis des Gläubigers von der Handlung und der Person des Schuldners – abweichend von der allgemeinen dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB. Ohne Kenntnis verjähren Unterlassungsansprüche in drei Jahren. Schadensersatzansprüche aus UWG-Verstößen unterliegen der allgemeinen Regelverjährung. Für die Praxis bedeutet das: Auch „alte" Wettbewerbsverstöße können noch abgemahnt werden, solange die sechsmonatige Kenntnisfrist nicht abgelaufen ist.

Welche Rolle spielt das UWG beim Online-Marketing?

Das UWG ist das zentrale Regelwerk für legales Online-Marketing. Irreführende Angaben zu Preisen, Produkteigenschaften oder Rabatten, unzulässige E-Mail-Werbung ohne Einwilligung, fehlende Pflichtangaben nach Preisangabenverordnung oder Telemedienrecht, unzulässige Sternebewertungen – all das kann einen UWG-Verstoß begründen. Gerade im Mittelstand wird die UWG-Konformität des Online-Auftritts häufig unterschätzt; eine anwaltliche Vorabprüfung der Webseite und Werbematerialien reduziert das Abmahnrisiko erheblich.

Was ändert sich durch die UWG-Reform 2021?

Die UWG-Reform von 2021 (Umsetzung der EU-Omnibus-Richtlinie) hat mehrere praxisrelevante Änderungen gebracht: strengere Anforderungen an Vertragsstrafen (§ 13a UWG), erweiterte Regelungen zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen (§ 8c UWG), neue Transparenzpflichten für Online-Bewertungen und algorithmisches Ranking sowie eine Stärkung individueller Ansprüche bei aggressiven Geschäftspraktiken. Für den Mittelstand besonders relevant: Die Kostenbegrenzung bei Abmahnungen wegen bestimmter Bagatellverstöße schützt kleine Unternehmen vor prohibitiv hohen Erstattungsansprüchen.

Wann ist eine einstweilige Verfügung dringlichkeitsschädlich?

Der Antrag auf einstweilige Verfügung setzt Dringlichkeit voraus. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nimmt an, dass die Dringlichkeit entfällt, wenn der Gläubiger trotz Kenntnis des Verstoßes zu lange zuwartet – häufig werden ein bis zwei Monate als Grenze angeführt, die Maßstäbe variieren jedoch je nach Gericht. Wer zu lange zögert, bevor er abmahnt oder Antrag stellt, verliert damit das schnelle Verfügungsverfahren und ist auf das langsamere Hauptsacheverfahren angewiesen.

Kann die Geschäftsführung persönlich für UWG-Verstöße haften?

Ja. Geschäftsführer einer GmbH können nach gefestigter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte persönlich als Täter oder Teilnehmer wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden, wenn sie den Verstoß selbst begangen, angeordnet oder durch ausreichende Kontrolle nicht verhindert haben. Die Haftung richtet sich in diesem Fall nicht gegen die GmbH allein, sondern trifft den Geschäftsführer persönlich – also sein Privatvermögen. Diese Konstellation betrifft vor allem inhabergeführte Unternehmen, in denen der Geschäftsführer auch das Marketing verantwortet.

Was ist der Unterschied zwischen UWG-Abmahnung und markenrechtlicher Abmahnung?

Beide Instrumente dienen der außergerichtlichen Rechtsdurchsetzung, beruhen aber auf unterschiedlichen Schutzrechten. Die UWG-Abmahnung betrifft unlauteres Wettbewerbsverhalten (irreführende Werbung, aggressive Praktiken, Vorsprung durch Rechtsbruch). Die markenrechtliche Abmahnung dagegen schützt eingetragene Marken vor Verwechslungsgefahr oder Ausnutzung bekannter Marken – Rechtsgrundlage ist das Markengesetz (MarkenG). In der Praxis kommen beide Varianten häufig kombiniert vor, etwa wenn ein Wettbewerber Markennamen in der Werbung oder in Meta-Tags verwendet.

Wie verhält sich das UWG zur DSGVO bei unerlaubter E-Mail-Werbung?

Unerlaubte E-Mail-Werbung ist ein klassisches Schnittstellenthema: Sie verstößt gleichzeitig gegen § 7 UWG (unzumutbare Belästigung) und gegen die datenschutzrechtlichen Anforderungen der DSGVO an die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Ein Abmahnender kann wettbewerbsrechtlich vorgehen; parallel kann die zuständige Datenschutzbehörde Bußgelder verhängen. DSGVO-Bußgelder können bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen (Art. 83 DSGVO). Mittelständische Unternehmen sollten E-Mail-Verteiler, Einwilligungsdokumentation und Widerspruchsmechanismen regelmäßig auf Konformität prüfen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nach dem UWG. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der vollständigen Abmahnunterlagen, der einschlägigen Fristen und der aktuellen Rechtsprechung des zuständigen Oberlandesgerichts. Zur Klärung, welche Reaktion in Ihrer Situation angemessen ist, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes, des Wettbewerbsrechts (UWG) sowie des IT- und Datenschutzrechts. Wir begleiten Unternehmen sowohl bei der Verteidigung gegen Abmahnungen als auch bei der Durchsetzung eigener Ansprüche vor den zuständigen Landgerichten und Oberlandesgerichten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist auf mittelständische Mandanten spezialisiert und bietet Vergütungsvereinbarungen nach individueller Absprache sowie die Abrechnung nach RVG an. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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