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Absonderung und Aussonderung in der Insolvenz – die wichtigsten Rechtsfragen

Absonderung und Aussonderung in der Insolvenz: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Maschinenbauer aus dem süddeutschen Mittelstand beliefert einen Kunden auf Kredit – mit verlängertem Eigentumsvorbehalt, wie es im Tagesgeschäft üblich ist. Wenige Monate später stellt dieser Kunde einen Insolvenzantrag. Was wird aus der gelieferten Ware? Wer bekommt den Erlös? Und vor allem: Was müssen Sie als Geschäftsführer jetzt tun, bevor der Insolvenzverwalter disponiert?

Absonderung und Aussonderung in der Insolvenz sind die zentralen Rechtsinstrumente, mit denen Gläubiger ihre dinglichen Rechte an Gegenständen der Insolvenzmasse geltend machen. Die Aussonderung nach § 47 InsO ermöglicht es dem berechtigten Eigentümer, einen Gegenstand vollständig aus der Insolvenzmasse herausnehmen zu lassen, weil er dem Schuldner nicht gehört. Die Absonderung nach §§ 49–52 InsO sichert demgegenüber Gläubigern, die ein Pfandrecht, eine Hypothek oder ein sicherungsübereignetes Recht an einem Massegegenstand haben, einen vorrangigen Zugriff auf den Verwertungserlös. Beide Rechte bestehen unabhängig von der Insolvenzquote der übrigen Insolvenzgläubiger.

Dieser Beitrag beantwortet die zwölf wichtigsten Fragen zu Absonderung und Aussonderung, erläutert die Rechtsgrundlagen nach der Insolvenzordnung und zeigt, welche Handlungsschritte für Geschäftsführer jetzt relevant sind.

1. Was ist der Unterschied zwischen Aussonderung und Absonderung?

Die Aussonderung und die Absonderung verfolgen unterschiedliche Ziele: Die Aussonderung richtet sich gegen die Zugehörigkeit eines Gegenstands zur Insolvenzmasse, während die Absonderung nur einen Vorrang im Verwertungserlös vermittelt.

Wer einen Gegenstand aussondern will, behauptet, dieser sei niemals rechtmäßig in das Vermögen des Schuldners gelangt – er stehe daher außerhalb der Masse. Typischer Fall: der einfache Eigentumsvorbehalt. Der Lieferant ist und bleibt Eigentümer der Ware, bis der Kaufpreis vollständig bezahlt ist. Zahlt der Schuldner nicht, darf der Lieferant die Ware herausverlangen, ohne an der Insolvenz teilzunehmen.

Der Absonderungsberechtigte hingegen hat keinen dinglichen Herausgabeanspruch auf den Gegenstand selbst, sondern lediglich Anspruch auf vorrangige Befriedigung aus dem Verwertungserlös. Das typische Beispiel ist die Grundschuld: Die Bank hat das Grundstück nicht in ihrem Eigentum, aber sie wird aus dem Versteigerungserlös vorrangig bedient. In der Mandatspraxis sehen wir, dass diese Unterscheidung häufig selbst von erfahrenen Finanzierungsverantwortlichen im Mittelstand nicht trennscharf gezogen wird – mit erheblichen Folgen für die Fristwahrung und die Erlösverteilung.

2. Welche gesetzlichen Grundlagen regeln Aussonderung und Absonderung?

Die maßgeblichen Normen finden sich ausschließlich in der Insolvenzordnung (InsO). Für die Aussonderung ist § 47 InsO einschlägig; für die verschiedenen Formen der Absonderung gelten die §§ 49–52 InsO.

§ 47 InsO bestimmt, dass derjenige, der aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, ein Gegenstand gehöre nicht zur Insolvenzmasse, diesen Gegenstand aussondern kann. Die Norm setzt keine besondere Anmeldung zur Insolvenztabelle voraus – das Recht wird außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend gemacht.

§ 49 InsO regelt die Absonderung aufgrund Immobiliarsicherheiten (Hypothek, Grundschuld, Schiffshypothek). § 50 InsO erfasst die Absonderung aufgrund vertraglicher und gesetzlicher Pfandrechte. § 51 InsO schließt weitere dingliche Rechte ein, die nach dem Gesetz die Absonderung begründen – namentlich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung, soweit sie zur Sicherung eigener Forderungen dienen. § 51 Nr. 1 InsO ist in der Praxis besonders bedeutsam, weil er die Sicherungsübereignung – das am häufigsten verwendete Instrument der Betriebsmittelfinanzierung – ausdrücklich erfasst. § 52 InsO schließlich regelt, dass Absonderungsberechtigte mit ihrem Ausfall an der Verteilung unter den einfachen Insolvenzgläubigern teilnehmen können.

3. Wann greift der einfache Eigentumsvorbehalt – und wann schützt er nicht?

Der einfache Eigentumsvorbehalt schützt den Lieferanten zuverlässig, solange die gelieferte Ware noch unverarbeitet und eindeutig identifizierbar beim Schuldner vorhanden ist. Sobald die Ware verarbeitet oder vermischt wird, erlischt das Aussonderungsrecht.

Praktisch heißt das: Hat der insolvente Schuldner die gelieferte Rohware bereits zu einem Endprodukt verarbeitet, ist das ursprüngliche Eigentum des Lieferanten untergegangen. Nach §§ 947, 948 BGB (Verbindung, Vermischung) oder § 950 BGB (Verarbeitung) entsteht entweder Miteigentum oder es bildet sich neues Alleineigentum beim Hersteller – in diesem Fall des Schuldners. Der Lieferant hat dann nur noch eine einfache Insolvenzforderung.

Ob eine Verarbeitung stattgefunden hat, ist häufig Gegenstand tatsächlicher Auseinandersetzungen mit dem Insolvenzverwalter. Nach unserer Erfahrung kommt es dabei auf den Zeitpunkt des Insolvenzantragseingangs an – nicht auf die Eröffnung des Verfahrens. Lieferanten sollten deshalb unmittelbar nach Kenntnis von einem Insolvenzantrag ihre Lagerbestände beim Schuldner dokumentieren lassen.

4. Was ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt, und wie wirkt er in der Insolvenz?

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt – in Lieferantenverträgen nahezu ubiquitär – soll den Lieferanten auch dann schützen, wenn die Ware weiterverkauft oder verarbeitet wird. Er umfasst typischerweise die Vorausabtretung der Forderungen, die der Käufer aus dem Weiterverkauf gegen seinen Abnehmer erlangt.

In der Insolvenz ist die Wirksamkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts davon abhängig, ob die Vorausabtretung wirksam vereinbart wurde und ob die Forderung zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht eingezogen war. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Forderungsentstehung: Eine Forderung, die erst nach der Insolvenzeröffnung entsteht, fällt in die Masse und kann nicht mehr wirksam abgetreten werden.

Erhebliche Schwierigkeiten entstehen, wenn der verlängerte Eigentumsvorbehalt mit einer Globalzession der Bank kollidiert – ein klassischer Konstellationskonflikt, den wir regelmäßig in Sanierungsmandaten antreffen. In diesem Fall ist zu klären, welches Sicherungsrecht zeitlich früher begründet wurde; das frühere Recht genießt Priorität. Diese Rangfrage ist einzelfallabhängig und bedarf sorgfältiger Prüfung.

5. Was ist die Sicherungsübereignung, und welche Rechte begründet sie in der Insolvenz?

Bei der Sicherungsübereignung überträgt der Schuldner das Eigentum an einem Gegenstand auf den Gläubiger – typischerweise eine Bank – zur Sicherung einer Kreditforderung, behält aber den unmittelbaren Besitz. Der Gläubiger ist damit rechtlich Eigentümer, der Schuldner besitzender Nichtberechtigter.

In der Insolvenz vermittelt die Sicherungsübereignung nach § 51 Nr. 1 InsO ein Absonderungsrecht. Der Sicherungsnehmer ist nicht Aussonderungsberechtigter, weil der Gegenstand im Schuldnervermögen verbleibt – der Sicherungszweck wird durch einen Verwertungsvorrang abgebildet. Der Insolvenzverwalter ist nach §§ 165 ff. InsO berechtigt, den Gegenstand im Rahmen der Betriebsfortführung zu verwenden und schließlich zu verwerten.

Für den Geschäftsführer, der selbst Kreditnehmer ist und Betriebsmittel sicherungsübereignet hat, bedeutet das: Mit der Insolvenz verliert er nicht sofort den Besitz, aber der Insolvenzverwalter entscheidet über die Verwertung. Der Gläubiger wird aus dem Erlös abzüglich der Feststellungs- und Verwertungskosten nach § 171 InsO bedient.

6. Welche Kosten gehen bei der Absonderung zulasten des Absonderungsgläubigers?

Die Insolvenzordnung sieht in § 171 InsO vor, dass der Insolvenzverwalter bei der Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, einen Kostenabzug vornehmen kann. Diese sogenannten Massekosten umfassen eine Feststellungspauschale und eine Verwertungspauschale.

Die genauen Pauschalsätze sind im Gesetz nicht zahlenmäßig festgelegt, werden aber in der Praxis und durch die Insolvenzrechtsprechung einheitlich angewendet. Konkrete Zahlen für diese Pauschalen finden sich in Anhang E nicht; sie sind daher im Einzelfall anwaltlich zu prüfen. Was feststeht: Der Absonderungsgläubiger erhält nicht den vollen Verwertungserlös, sondern nur den um diese Kosten bereinigten Nettoerlös. Für die Liquiditätsplanung von Gläubigern ist diese Differenz erheblich.

Hinzu kommt, dass Umsatzsteuer, die beim Verwertungsvorgang anfällt, den Erlös weiter mindert. Ob und in welchem Umfang das Insolvenzverfahren umsatzsteuerlich relevant ist, hängt von der gewählten Verwertungsform ab. In der Mandatspraxis empfehlen wir Absonderungsgläubigern, frühzeitig eine realistische Erlösprognose unter Berücksichtigung aller Abzüge zu erstellen – bevor sie Entscheidungen über die Aufnahme oder Fortführung von Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter treffen.

7. Wie unterscheiden sich Immobiliarsicherheiten von Mobiliarsicherheiten in der Insolvenz?

Immobiliarsicherheiten – also Grundschulden, Hypotheken und Schiffshypotheken – werden in § 49 InsO gesondert geregelt. Sie berechtigen zur Befriedigung aus dem unbeweglichen Vermögen des Schuldners im Wege der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG).

Mobiliarsicherheiten hingegen – Pfandrechte, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung – unterfallen § 50 und § 51 InsO. Der Insolvenzverwalter hat bei Mobiliarsicherheiten nach §§ 165, 166 InsO ein Verwertungsrecht, wenn der Gegenstand im Besitz des Schuldners ist. Dieses Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters geht der Einzelverwertung durch den Gläubiger vor, solange der Verwalter die Verwertung nicht selbst ablehnt oder verzögert.

Praktisch ist dies eine wichtige Asymmetrie: Bei Grundschulden kann der Gläubiger regelmäßig die Zwangsversteigerung selbst betreiben und ist weniger auf die Mitwirkung des Insolvenzverwalters angewiesen. Bei beweglichen Sicherheiten muss der Gläubiger abwarten, ob und wann der Verwalter verwertet, und hat lediglich Auskunfts- und Anspruchsrechte. Diese unterschiedliche Verfahrensstellung sollte schon bei der Strukturierung von Kreditsicherheiten berücksichtigt werden.

8. Welche Rolle spielt die Anfechtung bei Absonderungs- und Aussonderungsrechten?

Ein Absonderungs- oder Aussonderungsrecht, das kurz vor der Insolvenz begründet oder verstärkt wurde, kann vom Insolvenzverwalter nach den §§ 129 ff. InsO angefochten werden. Die Anfechtung führt dazu, dass die Sicherheit rückgängig gemacht wird und der betreffende Gläubiger nur noch als einfacher Insolvenzgläubiger teilnimmt.

Besonders relevant ist die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung können Rechtshandlungen, die der Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, für einen Zeitraum von regelmäßig vier Jahren vor dem Insolvenzantrag angefochten werden, wenn der Anfechtungsgegner zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

Für die Praxis bedeutet das: Wer kurz vor der Insolvenz eines Schäftspartners eine Sicherheit erhält – sei es eine Sicherungsübereignung, eine Grundschuld oder eine Abtretung –, läuft Gefahr, diese im Wege der Insolvenzanfechtung wieder herausgeben zu müssen. Gläubiger, die von der wirtschaftlichen Krise des Schuldners Kenntnis hatten, sind besonders exponiert. Der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit ist dabei ebenso zu prüfen wie die Umstände, unter denen sie vereinbart wurde.

9. Was bedeutet das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters für absonderungsberechtigte Gläubiger?

Nach § 166 InsO ist der Insolvenzverwalter berechtigt, bewegliche Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht und die er in Besitz hat, selbst zu verwerten. Dem absonderungsberechtigten Gläubiger steht kein Recht zu, die Verwertung zu verlangen oder eigenmächtig vorzunehmen, solange der Verwalter tätig wird.

Diese Regelung schützt die Insolvenzmasse und gewährleistet eine geordnete Abwicklung. Für den Gläubiger bedeutet sie aber: Er ist in der Verwertungsphase auf die Handlungsentscheidungen des Insolvenzverwalters angewiesen. Der Verwalter kann Gegenstände auch im Rahmen einer Betriebsfortführung weiter nutzen; er schuldet dem Absonderungsgläubiger dann nach § 169 InsO laufende Zinsen oder Ersatz für die Nutzung.

In der Mandatspraxis beraten wir Gläubiger regelmäßig dazu, wie sie ihre Position gegenüber dem Insolvenzverwalter effektiv kommunizieren und sichern. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige schriftliche Geltendmachung des Absonderungsrechts, die Forderung nach Auskunft über den Verbleib und Zustand der Sicherungsgegenstände sowie die Prüfung, ob der Verwalter die Verwertung ungerechtfertigt verzögert.

10. Muss ein Aussonderungsberechtigter seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden?

Nein. Der Aussonderungsberechtigte nimmt sein Recht außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend. Eine Anmeldung zur Insolvenztabelle nach § 174 InsO ist nicht erforderlich und wäre auch nicht der richtige Weg, da das Aussonderungsrecht kein Insolvenzgläubigerrecht darstellt.

Der Berechtigte wendet sich direkt an den Insolvenzverwalter und verlangt die Herausgabe des Gegenstands. Verweigert der Verwalter die Herausgabe, ist der Aussonderungsberechtigte auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen und muss Klage erheben – eine sogenannte Aussonderungsklage. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte; das Insolvenzgericht selbst entscheidet über solche Streitigkeiten nicht.

Für Absonderungsberechtigte gilt hingegen: Sie müssen ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden, wenn sie einen Ausfall geltend machen wollen – also wenn der Verwertungserlös nicht zur vollen Befriedigung ausreicht und sie mit dem Differenzbetrag an der Verteilungsmasse teilnehmen möchten (§ 52 InsO). Diese Anmeldung unterliegt den allgemeinen Anmeldefristen des Insolvenzverfahrens.

11. Welche Fehler begehen Gläubiger am häufigsten beim Geltendmachen von Absonderungs- und Aussonderungsrechten?

Der folgenreichste Fehler ist Untätigkeit in den ersten Wochen nach Insolvenzantragstellung. Viele Gläubiger warten auf Nachricht vom Insolvenzverwalter, anstatt aktiv ihre Rechte anzumelden und Auskunft zu verlangen. In dieser Zeit kann die Ware verarbeitet, veräußert oder beschädigt werden.

Zweiter häufiger Fehler: mangelnde Dokumentation. Wer seinen Eigentumsvorbehalt nicht schriftlich und klar vereinbart hat oder wessen AGB nicht rechtswirksam einbezogen wurden, kann sein Aussonderungsrecht nicht durchsetzen – gleichgültig wie klar die wirtschaftliche Intention war. Die AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB gilt auch im unternehmerischen Verkehr.

Dritter Fehler: zu späte anwaltliche Einschaltung. Absonderungs- und Aussonderungsrechte erfordern im Insolvenzkontext eine präzise rechtliche Prüfung der Vertragslage, der Zeitpunkte und der Rangfragen. Wer erst handelt, wenn der Insolvenzverwalter bereits die Verwertung eingeleitet hat, hat erheblich schlechtere Ausgangspositionen für Verhandlungen und Erlösbeteiligungen.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen aus dem Maschinenbau, das als Lieferant in die Insolvenz eines Kunden geraten war. Ausgangslage: Der Lieferant hatte Komponenten unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert; ein Teil der Ware war beim Kunden noch unverarbeitet vorhanden, der andere Teil bereits in fertige Baugruppen eingebaut. Vorgehen: Die Kanzlei sicherte zunächst durch Bestandsaufnahme vor Ort die tatsächliche Situation, gab gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter unverzüglich eine schriftliche Rechtsgeltendmachung ab und trennte rechtsförmlich zwischen dem Aussonderungsanspruch hinsichtlich der unverarbeiteten Ware und dem Absonderungsanspruch aus der Vorausabtretung der Weiterverkaufsforderungen. Ergebnis: Der Mandant konnte sowohl die identifizierbare Ware herausverlangen als auch eine erhebliche Absonderungsbeteiligung am Verwertungserlös der Forderungen sichern – deutlich mehr, als eine bloß passive Verfahrensteilnahme erbracht hätte.

12. Was sollte ein Geschäftsführer jetzt tun, wenn ein Schuldner oder Geschäftspartner insolvent wird?

Handeln Sie sofort – und nicht reaktiv. Die Insolvenz eines wichtigen Kunden oder Lieferanten ist kein Verwaltungsvorgang, der sich von selbst löst. Es ist ein rechtliches Sonderszenario mit eigenen Fristen, eigenen Verfahrensregeln und erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen für Ihr Unternehmen.

Konkret empfehlen wir folgende Sofortschritte: Erstens – Vertragsunterlagen und Lieferscheine sicherstellen. Zweitens – den Bestand der gelieferten oder sicherungsübereigneten Gegenstände beim Schuldner dokumentieren lassen, idealerweise fotografisch und datiert. Drittens – das Absonderungs- oder Aussonderungsrecht schriftlich gegenüber dem vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverwalter geltend machen. Viertens – prüfen lassen, ob Anfechtungsrisiken bestehen: Wurden in den letzten Monaten Zahlungen auf ältere Forderungen erhalten oder Sicherheiten bestellt? Fünftens – die Frage der Tabellenanmeldung für einen etwaigen Ausfallbetrag nicht versäumen.

Wie lange gilt die reguläre Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche? Nach § 195 BGB beträgt sie drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat. Im Insolvenzverfahren können kürzere Anmeldefristen maßgeblich sein. Die genauen Fristen sind im Einzelfall zu prüfen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des deutschen Insolvenzrechts. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der tatsächlichen Vertragslage, der einbezogenen AGB und der Rangverhältnisse zwischen mehreren Sicherungsnehmern. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Häufig gestellte Fragen zu Absonderung und Aussonderung in der Insolvenz

Was ist der Unterschied zwischen Aussonderung und Absonderung in der Insolvenz?

Die Aussonderung nach § 47 InsO richtet sich gegen die Zugehörigkeit eines Gegenstands zur Insolvenzmasse: Der Berechtigte verlangt seinen Gegenstand heraus, weil er nie zum Schuldnervermögen gehört hat. Die Absonderung nach §§ 49–52 InsO sichert hingegen nur einen vorrangigen Verwertungserlös: Der Gegenstand bleibt in der Masse, aber der Absonderungsgläubiger wird aus dem Erlös bevorzugt bedient. Beide Rechtspositionen bestehen unabhängig von der Quote der übrigen Insolvenzgläubiger.

Schützt der Eigentumsvorbehalt in der Insolvenz?

Der einfache Eigentumsvorbehalt schützt den Lieferanten zuverlässig, solange die Ware noch unverarbeitet und identifizierbar beim Schuldner vorhanden ist. Wurde die Ware verarbeitet oder vermischt, erlischt das Eigentumsrecht in der Regel, und der Lieferant verbleibt als einfacher Insolvenzgläubiger. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt kann die Sicherung auf Weiterverkaufsforderungen erstrecken, wenn er wirksam vereinbart wurde und die Forderungen noch nicht eingezogen sind.

Was ist ein Absonderungsrecht aufgrund einer Sicherungsübereignung?

Die Sicherungsübereignung begründet nach § 51 Nr. 1 InsO ein Absonderungsrecht. Der Sicherungsnehmer – meist eine finanzierende Bank – ist rechtlich Eigentümer, erhält in der Insolvenz aber keinen Herausgabeanspruch, sondern nur Vorrang am Verwertungserlös. Der Insolvenzverwalter darf den Gegenstand im Rahmen seiner Verwertungsbefugnis nach § 166 InsO selbst vermarkten; vom Erlös werden Feststellungs- und Verwertungskosten nach § 171 InsO abgezogen, bevor der Gläubiger bedient wird.

Muss ich als aussonderungsberechtigter Gläubiger meine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden?

Nein. Das Aussonderungsrecht wird außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend gemacht – direkt gegenüber dem Insolvenzverwalter. Eine Tabellenanmeldung ist weder erforderlich noch der richtige Weg. Verweigert der Verwalter die Herausgabe, bleibt der Klageweg vor den ordentlichen Gerichten. Wer hingegen als Absonderungsgläubiger nach Verwertung einen Ausfall hat und daran teilnehmen will, muss die Restforderung zur Tabelle anmelden.

Kann ein Absonderungsrecht durch Insolvenzanfechtung verloren gehen?

Ja. Ein Absonderungsrecht, das kurz vor dem Insolvenzantrag bestellt wurde, kann nach den §§ 129 ff. InsO angefochten werden. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erfasst Rechtshandlungen, die der Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen hat, für einen Zeitraum von regelmäßig vier Jahren vor dem Insolvenzantrag. Wurde die Sicherheit in der Krise des Schuldners bestellt und hatte der Gläubiger davon Kenntnis, ist das Anfechtungsrisiko erhöht.

Welche Kosten muss ein Absonderungsgläubiger tragen?

Nach § 171 InsO kann der Insolvenzverwalter vom Verwertungserlös Feststellungs- und Verwertungskosten abziehen, bevor er den Absonderungsgläubiger bedient. Die genauen Sätze dieser Kostenpauschalen sind im Gesetz nicht fest vorgegeben und im Einzelfall zu prüfen. Der Nettoerlös nach Kostenabzug kann erheblich unter dem erwarteten Bruttoerlös liegen. Zusätzlich kann Umsatzsteuer aus dem Verwertungsvorgang den Erlös weiter mindern.

Was passiert, wenn der verlängerte Eigentumsvorbehalt mit einer Globalzession der Bank kollidiert?

Kollidieren verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession, entscheidet in der Regel die zeitliche Priorität: Das früher begründete Sicherungsrecht genießt Vorrang. Die Feststellung, welches Recht zuerst entstanden ist, erfordert eine genaue Prüfung der Vertragsunterlagen und Entstehungszeitpunkte. Diese Rangfrage ist einzelfallabhängig und einer schematischen Antwort nicht zugänglich; sie sollte anwaltlich geprüft werden, bevor Ansprüche geltend gemacht werden.

Wie verhält sich das Insolvenzgericht bei Streitigkeiten über Aussonderungsrechte?

Das Insolvenzgericht entscheidet nicht über zivilrechtliche Aussonderungsstreitigkeiten. Verweigert der Insolvenzverwalter die Herausgabe eines ausgesonderten Gegenstands, muss der Berechtigte Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben. Das Insolvenzgericht bleibt zuständig für verfahrensrechtliche Fragen des Insolvenzverfahrens selbst – also etwa für die Eröffnung, die Gläubigerversammlung und die Bestätigung des Insolvenzplans, nicht aber für dingliche Herausgabeansprüche.

Was ist die Ausfallbeteiligung nach § 52 InsO?

Wird ein Absonderungsgläubiger aus dem Verwertungserlös nicht vollständig befriedigt, kann er mit dem verbleibenden Ausfall als einfacher Insolvenzgläubiger an der Verteilung der Masse teilnehmen. Voraussetzung ist, dass er diesen Ausfallanspruch zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Die Ausfallbeteiligung ist praktisch relevant, wenn Sicherheitenwerte die gesicherten Forderungen nicht decken – ein häufiger Fall bei gesunkenen Immobilienwerten oder verwertungsschwierigen Maschinen.

Welche Sofortmaßnahmen sind nach dem Insolvenzantrag eines Geschäftspartners zu ergreifen?

Gläubiger sollten unverzüglich ihre Vertragsunterlagen sichern, den Bestand gesicherter oder vorbehaltener Gegenstände beim Schuldner dokumentieren und ihr Recht schriftlich gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter geltend machen. Zudem ist zu prüfen, ob erhaltene Zahlungen oder bestellte Sicherheiten aus den vergangenen Monaten anfechtungsgefährdet sind. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung dieser Fragen verbessert die Verhandlungsposition gegenüber dem Verwalter erheblich.

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BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Restrukturierungs- und Insolvenzrechts – von der Geltendmachung von Absonderungs- und Aussonderungsrechten bis zur Begleitung von Sanierungsverfahren nach der Insolvenzordnung und dem StaRUG. Die Kanzlei vertritt Gläubiger, Schuldner und Geschäftsführer in allen Verfahrensphasen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen des deutschen Insolvenzrechts. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der Entstehungszeitpunkte von Sicherheiten und der einschlägigen Rechtsprechung zu Anfechtung und Verwertung. Zur Klärung, wie Absonderungs- und Aussonderungsrechte auf Ihre konkrete Situation wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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