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Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3 · FAQ-Dossier

Absonderung und Aussonderung in der Insolvenz – FAQ für den Mittelstand

Absonderung und Aussonderung in der Insolvenz sind die zentralen Rechtsinstitute, die darüber entscheiden, ob ein Gläubiger bevorzugte Befriedigung aus einem bestimmten Vermögensgegenstand verlangen kann (Absonderung) oder ob er den Gegenstand vollständig aus der Insolvenzmasse herausfordern darf (Aussonderung).

Ein Lieferant stellt einen Insolvenzantrag – und Sie fragen sich als Geschäftsführer, ob die Maschine, die Sie auf Kredit erworben haben, nun in die Insolvenzmasse fällt oder ob Sie sie herausverlangen können. Oder: Ihrem Unternehmen schuldet ein Schuldner Geld, und Sie haben sich eine Sicherungsübereignung bestellen lassen – gilt diese Sicherheit noch? Solche Konstellationen treffen mittelständische Betriebe häufiger, als es die Statistiken vermuten lassen.

Absonderung und Aussonderung in der Insolvenz sind die zentralen Rechtsinstitute, die darüber entscheiden, ob ein Gläubiger bevorzugte Befriedigung aus einem bestimmten Vermögensgegenstand verlangen kann (Absonderung) oder ob er den Gegenstand vollständig aus der Insolvenzmasse herausfordern darf (Aussonderung). Geregelt sind Aussonderung und Absonderung in den §§ 47–52 der Insolvenzordnung (InsO). Welches Recht Ihnen zusteht, hängt vor allem davon ab, ob der in Rede stehende Gegenstand rechtlich noch Ihnen gehört oder ob Sie lediglich ein dingliches Sicherungsrecht an einem Gegenstand haben, der zur Masse gehört.

Dieses FAQ-Dossier beantwortet die praktisch wichtigsten Fragen für Geschäftsführer und Justiziare mittelständischer Unternehmen – von der Abgrenzung beider Institute über Eigentumsvorbehalte und Sicherungsübereignungen bis hin zu den prozessualen Wegen vor dem Insolvenzgericht.

Was ist der Unterschied zwischen Absonderung und Aussonderung?

Aussonderung und Absonderung liegen nahe beieinander, verfolgen aber grundverschiedene Rechtsfolgen. Das Verständnis dieser Unterscheidung ist der erste Schritt für jede Gläubigerstrategie in einem Insolvenzverfahren.

Aussonderung (§ 47 InsO) bedeutet: Der Gegenstand gehört rechtlich nicht zur Insolvenzmasse, weil er dem Aussonderungsberechtigten gehört. Der Berechtigte verlangt „seine" Sache zurück – nicht aus der Masse, sondern weil sie nie wirklich Teil der Masse war. Typischer Fall: Sie haben einem Schuldner eine Ware unter einfachem Eigentumsvorbehalt geliefert und der Kaufpreis ist noch nicht vollständig beglichen. Da das Eigentum an der Ware nicht auf den Schuldner übergegangen ist, dürfen Sie die Ware aussondern.

Absonderung (§§ 49–51 InsO) funktioniert anders. Hier gehört der Gegenstand zur Insolvenzmasse, der Gläubiger hat aber ein dingliches Sicherungsrecht (zum Beispiel ein Pfandrecht, eine Sicherungsübereignung oder eine Grundschuld). Er darf die gesicherte Forderung vorrangig aus dem Erlös des Gegenstandes befriedigen – nach Abzug der sogenannten Feststellungs- und Verwertungskosten, die der Insolvenzverwalter einbehalten darf.

Die Konsequenz ist erheblich: Der Aussonderungsberechtigte nimmt den Gegenstand vollständig heraus. Der Absonderungsberechtigte erhält nur den Nettoerlös nach Abzug der Verfahrenskosten – und steht im Übrigen als (nachrangiger) Insolvenzgläubiger da, wenn der Erlös die gesicherte Forderung nicht deckt.

Welche Rechte begründen einen Aussonderungsanspruch?

Ein Aussonderungsrecht setzt nach § 47 InsO voraus, dass der Berechtigte aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts verlangen kann, dass der Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. Praktisch am häufigsten sind folgende Konstellationen:

  • Einfacher Eigentumsvorbehalt: Die Ware ist geliefert, der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt. Das Eigentum ist beim Lieferanten verblieben (§ 449 BGB).
  • Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Der Vorbehalt erstreckt sich auf Forderungen, die aus der Weiterveräußerung entstehen. Hier wandelt sich das dingliche Recht an der Sache in ein Recht an der Forderung (Vorausabtretung); die Aussonderung richtet sich dann auf die abgetretene Forderung.
  • Erweiterter Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt): Das Eigentum geht erst über, wenn sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung beglichen sind. Die Wirksamkeit gegenüber einem Insolvenzverwalter ist im Einzelfall zu prüfen.
  • Leasinggut: Das geleasinggebende Unternehmen bleibt Eigentümer. Es kann das Leasingobjekt aussondern, sobald der Leasingvertrag endet oder der Insolvenzverwalter die Fortführung ablehnt.
  • Treuhandverhältnisse: Gegenstände, die ein Schuldner nur als Treuhänder für einen Dritten hält, gehören nicht zur Masse; der Treugeber kann aussondern.

In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder, dass Lieferanten zwar einen Eigentumsvorbehalt in ihren AGB vereinbaren, diesen aber nicht durchsetzen können, weil die Klausel einer AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht standhält oder die Ware bereits verarbeitet oder weiterveräußert wurde. Die frühzeitige Prüfung der AGB-Konformität des Eigentumsvorbehalts ist daher ein zentraler Bestandteil präventiver Forderungssicherung.

Welche Sicherungsrechte begründen ein Absonderungsrecht?

Absonderungsrechte entstehen aus dinglichen Sicherungsrechten an Gegenständen, die zur Insolvenzmasse gehören. Das Gesetz unterscheidet drei Kategorien:

Absonderungsrechte nach § 49 InsO (unbewegliche Gegenstände): Gläubiger mit eingetragenen Grundpfandrechten (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden) haben ein Absonderungsrecht an den betreffenden Immobilien.

Absonderungsrechte nach § 50 InsO (Pfandrechte): Gläubiger mit rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Pfandrechten an beweglichen Sachen oder Rechten dürfen abgesonderte Befriedigung verlangen. Dazu zählen das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB sowie Pfandrechte aus Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten.

Absonderungsrechte nach § 51 InsO (gleichgestellte Rechte): Hierunter fallen insbesondere die Sicherungsübereignung (Übereignung beweglicher Sachen zur Sicherung einer Forderung) und die Sicherungsabtretung (Abtretung von Forderungen zu Sicherungszwecken). Obwohl der Sicherungsgeber rechtlich Eigentümer bzw. Inhaber der Forderung geworden ist, behandelt die InsO diese Positionen wie ein Pfandrecht.

Für Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen ist dabei die folgende Faustregel praxisrelevant: Nach unserer Erfahrung belasten Kreditinstitute nahezu alle wesentlichen Vermögensgegenstände eines Unternehmens mit Sicherheiten – vom Maschinenpark über das Warenlager bis hin zu Forderungsbeständen. Wenn ein Schuldner in die Insolvenz fällt, ist deshalb häufig ein Großteil des Verwertungserlöses schon durch Absonderungsrechte vorbelastet, bevor die einfachen Insolvenzgläubiger auch nur einen Cent sehen.

Was sind die Kosten der Absonderung – und wer trägt sie?

Ein häufiger Irrtum in der Praxis: Absonderungsberechtigte gehen davon aus, den vollen Verwertungserlös zu erhalten. Das stimmt nur dann, wenn der Insolvenzverwalter gar nicht in den Verwertungsvorgang eingebunden ist. In aller Regel ist er es.

Feststellungskosten (§ 171 Abs. 1 InsO): Für die Feststellung des Absonderungsrechts (Prüfung der Sicherheit, Buchführung, Dokumentation) darf der Insolvenzverwalter pauschal 4 % des Verwertungserlöses einbehalten – unabhängig davon, ob er tatsächlich Feststellungsaufwand hatte.

Verwertungskosten (§ 171 Abs. 2 InsO): Wenn der Insolvenzverwalter den Gegenstand selbst verwertet, erhält er zusätzlich 5 % des Verwertungserlöses als Vergütungsanteil.

Im Ergebnis wird der Absonderungsberechtigte in der Regel mit bis zu 9 % des Bruttoerlöses belastet, bevor er seine Forderung bedienen kann. Bei erheblichen Verwertungserlösen kann dies wirtschaftlich signifikant sein. Hinzu kommt, dass der Insolvenzverwalter die Nutzung eines sicherungsübereigneten Gegenstandes für die Betriebsfortführung beanspruchen kann – gegen eine angemessene Nutzungsentschädigung, über deren Höhe häufig gestritten wird.

Für Geschäftsführer, die als Gläubiger auftreten, bedeutet dies: Die wirtschaftliche Kalkulation eines Absonderungsrechts muss diese Abzüge von Anfang an einpreisen. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter über die Verwertungsmodalitäten kann die Kostenlast reduzieren.

Wie läuft die Durchsetzung eines Aussonderungsrechts in der Praxis ab?

Der Aussonderungsberechtigte ist grundsätzlich nicht auf den Insolvenzverwalter angewiesen – er kann seinen Anspruch im ordentlichen Rechtsweg durchsetzen. Dennoch empfiehlt sich in der Praxis ein strukturiertes Vorgehen.

Zunächst sollten Sie dem Insolvenzverwalter schriftlich und nachweisbar mitteilen, dass Sie ein Aussonderungsrecht geltend machen, und die Grundlagen darlegen (Eigentumsvorbehalt, Leasingvertrag, Treuhandabrede). Der Insolvenzverwalter prüft dann, ob er das Recht anerkennt. Erkennt er es an, kann die Herausgabe des Gegenstandes ohne Gerichtsverfahren erfolgen.

Bestreitet der Insolvenzverwalter das Aussonderungsrecht, bleibt nur der Klageweg – nicht beim Insolvenzgericht, sondern beim zuständigen Zivilgericht. Das ist ein wichtiger Unterschied: Das Insolvenzgericht selbst ist für die Aussonderungsklage nicht zuständig. Die allgemeine Regelverjährung beträgt nach § 195 BGB drei Jahre; sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte Kenntnis erlangt hat.

Darüber hinaus besteht das Risiko, dass der Insolvenzverwalter Gegenstände, an denen ein Eigentumsvorbehalt besteht, bereits verwertet hat. In diesem Fall wandelt sich der Aussonderungsanspruch in einen Ersatzaussonderungsanspruch nach § 48 InsO: Der Berechtigte kann Herausgabe des Surrogats (Weiterveräußerungserlös, Versicherungsleistung) verlangen, sofern dieser noch unterscheidbar in der Masse vorhanden ist.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen aus dem Rhein-Main-Gebiet, das einem Kunden Fertigungsanlagen im Wert eines mittleren einstelligen Millionenbetrags geliefert hatte – unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, der in den AGB verankert war. Als der Abnehmer Insolvenz anmeldete, war ein Teil der Anlagen noch nicht installiert, ein weiterer Teil bereits in Betrieb. Ausgangslage: Der Insolvenzverwalter bestritt das Aussonderungsrecht an den installierten Anlagen mit dem Argument der wesentlichen Bestandteile. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte für jede einzelne Anlage, ob eine feste Verbindung mit dem Grundstück oder dem Gebäude nach §§ 93, 94 BGB eingetreten war, und entwickelte auf dieser Grundlage eine differenzierte Strategie – Aussonderung für die nicht installierten Maschinen, Geltendmachung als Absonderungsrecht für die bereits eingebauten Komponenten via Sicherungsübereignung. Ergebnis: Ein erheblicher Teil des Gegenstandswerts konnte gesichert werden; ein Rechtsstreit vor dem Landgericht war nicht erforderlich.

Was gilt für den verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt?

Während der einfache Eigentumsvorbehalt (Eigentum verbleibt bis zur vollständigen Zahlung) in der Insolvenz weitgehend unproblematisch ist, werfen der verlängerte und der erweiterte Eigentumsvorbehalt in der Praxis regelmäßig Fragen auf.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Hier erlaubt der Vorbehaltsverkäufer dem Käufer, die Ware weiterzuverkaufen – tritt aber bereits im Voraus die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen an den Vorbehaltsverkäufer ab. Im Insolvenzfall des Käufers kann der Vorbehaltsverkäufer diese abgetretenen Forderungen – soweit sie noch offen sind und die Abtretung nicht durch eine Globalzession der Hausbank kollidiert – aussondern. Entscheidend ist, ob die Vorausabtretung wirksam und vorrangig ist. Kollidiert sie mit einer Globalzession der Hausbank, gehen die höchstrichterliche Rechtsprechung und die gefestigte Senatsrechtsprechung davon aus, dass die zeitlich frühere Abtretung Vorrang hat – welche das ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Erweiterter Eigentumsvorbehalt (Kontokorrentvorbehalt): Das Eigentum geht erst auf den Käufer über, wenn sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Dieser Vorbehalt ist in der Insolvenz des Käufers grundsätzlich wirksam, kann aber an AGB-rechtlichen Grenzen scheitern, wenn er in formularmäßigen Geschäftsbedingungen verwendet wird und den Käufer unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). In der Mandatspraxis sehen wir, dass Gerichte einen Kontokorrentvorbehalt in AGB gegenüber Unternehmern (B2B) regelmäßig anerkennen, wenn er auf die bestehende Geschäftsbeziehung beschränkt ist.

Für Geschäftsführer, die regelmäßig Waren unter Eigentumsvorbehalt liefern oder beziehen, ist die rechtssichere Gestaltung der vertraglichen Grundlagen daher keine Formalie, sondern ein realer Vermögensschutz für den Krisenfall.

Welche Rolle spielt das Insolvenzgericht bei Absonderung und Aussonderung?

Das Insolvenzgericht ist nicht der erste Ansprechpartner für die Durchsetzung von Absonderungs- oder Aussonderungsrechten – aber es spielt eine wichtige Rahmenfunktion.

Das Insolvenzgericht eröffnet das Verfahren, setzt den Insolvenzverwalter ein und erlässt das allgemeine Verfügungsverbot (§ 80 InsO). Mit der Verfahrenseröffnung gilt nach § 89 InsO ein Vollstreckungsverbot für Insolvenzgläubiger. Absonderungsberechtigte sind davon grundsätzlich nicht erfasst – sie dürfen weiterhin ihre Sicherheiten verwerten, es sei denn, das Insolvenzgericht hat im Rahmen eines vorläufigen Verfahrens ein Verwertungsverbot angeordnet.

Relevant wird das Insolvenzgericht insbesondere dann, wenn der Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) oder das Restrukturierungsverfahren nach StaRUG (in Kraft seit 1. Januar 2021) Eingriffe in Absonderungsrechte vorsieht. Das StaRUG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, auch die Rechte absonderungsberechtigter Gläubiger in den Restrukturierungsplan einzubeziehen – was für Lieferanten und Finanzierungsgeber von erheblicher praktischer Bedeutung sein kann.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich für Gläubiger, die in einem Restrukturierungsverfahren von einer Planmaßnahme betroffen sind, eine frühzeitige Prüfung der eigenen Position: Sind die Absonderungsrechte korrekt bestellt, dokumentiert und registriert? Wie ist die Rangfolge gegenüber anderen gesicherten Gläubigern?

Was sind die häufigsten Fehler mittelständischer Gläubiger in der Insolvenz?

In der Beratungspraxis begegnen uns bei mittelständischen Unternehmen als Gläubiger in Insolvenzverfahren immer wieder die gleichen Fehler – die in vielen Fällen vermeidbar gewesen wären.

  • Zu späte Reaktion: Der Insolvenzantrag des Schuldners wird in der Tagespost übersehen oder unterschätzt. Dabei läuft die Zeit: Gegenstände werden verwertet, Forderungen eingezogen, Surrogationsansprüche gehen verloren.
  • Unvollständige AGB: Der Eigentumsvorbehalt ist in den AGB formuliert, aber nie wirksam in den Vertrag einbezogen worden – oder er hält einer AGB-Inhaltskontrolle nicht stand.
  • Fehlende Dokumentation der Sicherungsrechte: Bei Sicherungsübereignungen fehlt ein ausreichend bestimmter Sicherungsvertrag; bei Sicherungsabtretungen fehlt eine genaue Bezeichnung der abgetretenen Forderungen.
  • Kein Anmeldeschluss beachtet: Das Insolvenzgericht setzt eine Frist zur Anmeldung von Forderungen. Wer zu spät anmeldet, riskiert nicht nur Nachtragskosten, sondern auch eine unvollständige Berücksichtigung seiner Position in Insolvenzplan-Verfahren.
  • Verwechslung von Insolvenz- und Absonderungsgläubigerposition: Wer glaubt, als Insolvenzgläubiger angemeldet zu haben, und dabei sein Absonderungsrecht nicht gesondert geltend macht, verliert unter Umständen die bevorzugte Verwertungsmöglichkeit.

Wie verhindert man diese Fehler? Die Antwort ist unbequem, aber eindeutig: nicht erst in der Krise, sondern präventiv. Vertragswerke, AGB und Sicherheitenbestellungen sollten regelmäßig geprüft werden – spätestens dann, wenn sich bei einem wesentlichen Geschäftspartner erste Signale einer wirtschaftlichen Schieflage zeigen.

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Häufige Fragen zu Absonderung und Aussonderung in der Insolvenz

Was ist der Unterschied zwischen Absonderung und Aussonderung in der Insolvenz?

Aussonderung (§ 47 InsO) bedeutet, dass ein Gegenstand rechtlich gar nicht zur Insolvenzmasse gehört – der Berechtigte fordert sein Eigentum zurück. Absonderung (§§ 49–51 InsO) bedeutet, dass der Gegenstand zwar zur Masse gehört, der Gläubiger aber ein dingliches Sicherungsrecht hat und aus dem Verwertungserlös vorrangig befriedigt wird. Der Aussonderungsberechtigte nimmt den Gegenstand vollständig heraus; der Absonderungsberechtigte erhält nur den Nettoerlös nach Verfahrenskosten.

Schützt ein Eigentumsvorbehalt in der Insolvenz des Käufers wirklich?

Ein wirksam vereinbarter einfacher Eigentumsvorbehalt schützt grundsätzlich: Das Eigentum an der gelieferten Ware verbleibt beim Lieferanten, der die Ware aussondern kann. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vorbehalt wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, die AGB-Inhaltskontrolle besteht und die Ware noch individualisierbar vorhanden ist. Wurde die Ware verarbeitet oder weiterveräußert, kommt allenfalls ein Ersatzaussonderungsanspruch (§ 48 InsO) oder – beim verlängerten Eigentumsvorbehalt – eine Forderungsaussonderung in Betracht.

Wie hoch sind die Kosten, die ein Insolvenzverwalter vom Verwertungserlös einbehalten darf?

Nach § 171 InsO darf der Insolvenzverwalter 4 % des Verwertungserlöses als Feststellungskostenbeitrag und weitere 5 % als Verwertungskostenbeitrag einbehalten, wenn er selbst verwertet – insgesamt also bis zu 9 % des Bruttoerlöses. Der Absonderungsberechtigte erhält damit in der Regel nicht den vollen Erlös, sondern den nach diesen Abzügen verbleibenden Betrag. Diese Kosten sind bei der wirtschaftlichen Kalkulation von Sicherheiten einzupreisen.

Kann ein Absonderungsberechtigter die Verwertung selbst durchführen?

Grundsätzlich ja: Bei Pfandrechten und gleichgestellten Sicherungsrechten darf der Berechtigte nach den allgemeinen Regeln verwerten. In der Praxis ist jedoch zu beachten, dass der Insolvenzverwalter das Verwertungsrecht für sicherungsübereignete Gegenstände in der Regel in Anspruch nimmt, da er nach § 166 InsO zur Verwertung beweglicher Sachen berechtigt ist, die er in Besitz hat. Über die Verwertungsmodalitäten sollte frühzeitig eine Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter gesucht werden.

Was passiert, wenn der Insolvenzverwalter einen aussonderungsfähigen Gegenstand bereits verwertet hat?

In diesem Fall entsteht ein Ersatzaussonderungsanspruch nach § 48 InsO. Der Berechtigte kann das Surrogat (zum Beispiel den Erlös aus der Weiterveräußerung oder eine Versicherungsleistung) herausverlangen – aber nur, soweit es noch unterscheidbar in der Insolvenzmasse vorhanden ist. Ist das Surrogat bereits verbraucht oder mit der Masse vermischt, besteht lediglich ein Schadensersatzanspruch gegen den Insolvenzverwalter persönlich, der an strenge Voraussetzungen geknüpft ist.

Wann sollte ein mittelständisches Unternehmen als Gläubiger in der Insolvenz anwaltliche Beratung suchen?

Sobald ein wesentlicher Geschäftspartner einen Insolvenzantrag stellt oder erste Anzeichen einer Zahlungsunfähigkeit erkennbar sind. Die Fristen im Insolvenzverfahren sind kurz, und die Qualität eines Aussonderungs- oder Absonderungsrechts hängt von Entscheidungen ab, die bereits vor der Insolvenz getroffen werden müssen – bei der Vertragsgestaltung, der AGB-Gestaltung und der Bestellung von Sicherheiten. Je früher die Rechtslage geprüft wird, desto größer ist der Handlungsspielraum.

Kann ein Gläubiger sowohl Insolvenzgläubiger als auch Absonderungsberechtigter sein?

Ja. Deckt der Verwertungserlös aus dem Sicherungsgegenstand die gesicherte Forderung nicht vollständig ab, kann der Gläubiger mit dem Restbetrag als einfacher Insolvenzgläubiger am Verfahren teilnehmen. Er muss in diesem Fall sowohl sein Absonderungsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen als auch die ungesicherte Restforderung zur Insolvenztabelle anmelden. Beide Schritte müssen sorgfältig koordiniert werden, da eine fehlerhafte Anmeldung zu Rechtsnachteilen führen kann.

Werden Absonderungsrechte durch einen Insolvenzplan oder ein StaRUG-Verfahren berührt?

Im klassischen Insolvenzplanverfahren können Absonderungsrechte grundsätzlich in den Plan einbezogen werden, wenn die betroffenen Gläubigergruppen zustimmen oder die Bedingungen für ein gerichtliches Obstruktionsverbot erfüllt sind. Im StaRUG-Verfahren (in Kraft seit 1. Januar 2021) ist die Einbeziehung gesicherter Gläubiger ebenfalls möglich, unterliegt aber strengen formellen und materiellen Anforderungen. Betroffene Gläubiger sollten ihre Position frühzeitig anwaltlich prüfen lassen, um Widerspruchs- und Rechtsmittelmöglichkeiten zu wahren.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Absonderung und Aussonderung in der Insolvenz nach der Insolvenzordnung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der vertraglichen Grundlagen, der Sicherheitendokumentation und der einschlägigen Fristen.

Für eine erste Einschätzung Ihrer Gläubigerposition in einem laufenden oder drohenden Insolvenzverfahren schreiben Sie uns an info@brandtfalk.com. Wir prüfen, welche Aussonderungs- oder Absonderungsrechte in Ihrer Situation in Betracht kommen und welche Schritte einzuleiten sind.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Insolvenz- und Restrukturierungsrechts – von der präventiven Forderungssicherung über die Gläubigervertretung im Insolvenzverfahren bis hin zur begleitenden Beratung in StaRUG-Verfahren. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung von Lieferanten, Kreditgebern und Gesellschaftern in Krisensituationen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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