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Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3 · Checkliste

Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren – Checkliste

Die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren ist das zentrale Instrument zur Werterhaltung der Insolvenzmasse nach Maßgabe der Insolvenzordnung (InsO).

Ein Insolvenzantrag erzeugt innerhalb von Stunden einen Handlungsdruck, der viele Geschäftsführer unvorbereitet trifft: Lieferanten stornieren laufende Aufträge, Banken frieren Kreditlinien ein, Schlüsselmitarbeiter kündigen innerlich – oder offiziell. Dabei entscheidet gerade die erste Phase nach Verfahrenseröffnung darüber, ob das Unternehmen eine realistische Sanierungschance erhält oder ob nur noch die geordnete Abwicklung bleibt.

Die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren ist das zentrale Instrument zur Werterhaltung der Insolvenzmasse nach Maßgabe der Insolvenzordnung (InsO). Sie ermöglicht es, laufende Aufträge zu erfüllen, Kundenbeziehungen zu sichern und den Unternehmenswert als Grundlage für eine übertragende Sanierung oder einen Insolvenzplan zu erhalten. Ohne strukturierte Vorbereitung und rechtlich fundiertes Vorgehen drohen Masseschmälerung und persönliche Haftung der Geschäftsführung.

Diese Checkliste führt Sie Schritt für Schritt durch die wesentlichen Handlungsfelder – von der Sicherung der Masseforderungen über die Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter bis zur Übergabe der operativen Steuerung.

Schritt 1: Sofortmaßnahmen nach Antragstellung – Was gilt ab dem ersten Tag?

Sobald der Insolvenzantrag gestellt ist, endet die unbeschränkte Verfügungsbefugnis des Schuldners faktisch – und in vielen Fällen rechtlich. Das Insolvenzgericht kann bereits im Eröffnungsverfahren einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen und ein allgemeines Verfügungsverbot oder einen Zustimmungsvorbehalt anordnen (§ 21 InsO). Für Geschäftsführer bedeutet das: Zahlungen, die nicht dem Betrieb im engsten Sinne dienen, sind ohne Zustimmung des vorläufigen Verwalters unzulässig.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer in dieser Phase aus Unsicherheit entweder zu viel zahlen – und damit die Masse schmälern – oder zu wenig, und so laufende Verträge gefährden. Beides kann zu persönlicher Haftung führen. Die Leitlinie lautet: Massesicherung vor Fortführungsreflex.

  • Verfügungsverbot und Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Verwalters prüfen (§ 21 InsO)
  • Bankkonten und Zahlungsströme dokumentieren; keine Zahlungen ohne Abstimmung mit dem vorläufigen Verwalter
  • Laufende Verträge inventarisieren (Miet-, Leasing-, Lieferverträge, Dauerschuldverhältnisse)
  • Schlüsselmitarbeiter identifizieren und intern kommunizieren, dass der Betrieb weitergeführt wird
  • Sofortigen Kontakt mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter aufnehmen und Informationspflichten erfüllen
  • Interne Buchhaltung auf Tagesbasis umstellen; getrennte Kassenführung für Masseverbindlichkeiten

Keine der vorstehenden Maßnahmen ist optional. Das Unterlassen kann als Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 97 InsO gewertet werden und hat in der Praxis erhebliche Konsequenzen für die Restschuldbefreiung natürlicher Personen und für die persönliche Haftung von Organmitgliedern.

Schritt 2: Rechtliche Grundlagen der Betriebsfortführung – Welche Normen gelten?

Die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren ist kein Automatismus. Der Insolvenzverwalter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Fortführung im Interesse der Gläubiger liegt – und er trägt die Verantwortung für die entstehenden Masseverbindlichkeiten. Rechtsgrundlage ist § 22 InsO für das Eröffnungsverfahren sowie §§ 148 ff. InsO für das eröffnete Verfahren.

Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) genießen Vorrang vor allen Insolvenzforderungen. Das bedeutet: Löhne für Zeiträume nach Verfahrenseröffnung, Mieten für laufende Monate und Lieferantenrechnungen aus dem Betrieb nach Eröffnung sind vorrangig aus der Masse zu begleichen. Werden diese Verbindlichkeiten nicht erfüllt, droht Masseunzulänglichkeit – ein Szenario, das die Verwertung erheblich erschwert.

  • § 22 InsO (vorläufiger Verwalter, starke/schwache Ausgestaltung) mit Ihrem Berater klären
  • § 55 InsO: Masseverbindlichkeiten klar von Insolvenzforderungen abgrenzen
  • §§ 103 ff. InsO: Wahlrecht des Verwalters bei nicht oder nicht vollständig erfüllten Verträgen beachten
  • § 108 InsO: Fortbestehen von Miet- und Pachtverträgen prüfen (Sonderkündigungsrecht des Verwalters nach § 109 InsO)
  • § 120 InsO: Kündigung von Betriebsvereinbarungen im Insolvenzverfahren (Frist: 3 Monate)
  • InsO-Sanierungsziel dokumentieren: übertragende Sanierung, Insolvenzplan oder Liquidation?

Nach unserer Erfahrung in der Beratung mittelständischer Unternehmen wird das Wahlrecht des Verwalters nach § 103 InsO bei laufenden Werkverträgen, Rahmenvereinbarungen und Softwarelizenzen häufig unterschätzt. Wer als Vertragspartner eines insolventen Unternehmens nicht proaktiv Auskunft verlangt, riskiert monatelange Ungewissheit.

Schritt 3: Liquiditätssteuerung und Masseplanung

Die Fortführung des Betriebs nach Insolvenzantragstellung setzt eine tagesaktuelle Liquiditätsplanung voraus. Der Insolvenzverwalter – oder in der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) der Sachwalter – benötigt eine verlässliche Planungsgrundlage, um die Masseverbindlichkeiten bedienen zu können. Ein Unternehmen, das im Insolvenzverfahren zahlungsunfähig wird, hat keine zweite Chance.

Welche Zahlungsströme müssen zwingend priorisiert werden? Zunächst alle Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO: Löhne, Sozialversicherungsbeiträge für laufende Perioden, Lieferantenrechnungen für Waren und Dienstleistungen, die nach Verfahrenseröffnung bezogen wurden. Erst danach sind ältere Insolvenzforderungen zu berücksichtigen – und auch das nur im Rahmen der Verteilungsregeln der InsO.

  • Liquiditätsplan auf Wochenbasis erstellen (13-Wochen-Rolling-Forecast als Mindeststandard)
  • Offene Forderungen aus der Zeit vor Antragstellung von solchen nach Antragstellung trennen
  • Debitoren aktiv managen: Einzug bestehender Forderungen beschleunigen (gehört zur Masse)
  • Massekonto einrichten (separates Konto, ausschließlich für Massezahlungen)
  • Insolvenzgeldvorauszahlung prüfen: Banken oder Dienstleister können für bis zu 3 Monate rückwirkend Insolvenzgeld vorfinanzieren (§ 165 SGB III i. V. m. §§ 183 ff. SGB III)
  • Wöchentliche Abstimmung des Liquiditätsplans mit dem Insolvenzverwalter/Sachwalter

Die Insolvenzgeldvorfinanzierung ist ein häufig unterschätztes Instrument im Eröffnungsverfahren. Sie ermöglicht es, Löhne für bis zu drei Monate vor Eröffnung über die Bundesagentur für Arbeit abzusichern – und entlastet damit die noch nicht gebildete Masse erheblich. Die genaue Ausgestaltung und die Voraussetzungen im Einzelfall sind anwaltlich zu prüfen.

Schritt 4: Personal und Arbeitsrecht in der Insolvenz – Was müssen Geschäftsführer wissen?

Das Arbeitsrecht stellt im Insolvenzverfahren besondere Anforderungen. Kündigungen durch den Insolvenzverwalter sind grundsätzlich möglich, unterliegen aber dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Gemäß § 113 InsO gilt eine Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten zum Monatsende – unabhängig davon, ob längere vertragliche oder gesetzliche Fristen bestehen. Das ist ein spürbarer Vorteil für die Sanierungsmasse.

Das KSchG bleibt anwendbar, wenn der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestand (§ 23 KSchG, § 1 KSchG). Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG) – auch im Insolvenzverfahren läuft sie unverändert.

  • Personalbestand auf betriebswirtschaftliche Notwendigkeit der Fortführung abstimmen
  • Sonderregelung § 113 InsO: max. 3 Monate Kündigungsfrist, auch bei längerer Vertragslaufzeit
  • Massenentlassung nach § 17 KSchG: Anzeigepflicht bei Bundesagentur für Arbeit beachten
  • Betriebsrat einbinden: Interessenausgleich und Sozialplan; im Insolvenzverfahren gelten Besonderheiten (§§ 121 ff. InsO)
  • Insolvenzgeldansprüche der Arbeitnehmer prüfen und kommunizieren (§§ 183 ff. SGB III)
  • Schlüsselmitarbeiter ggf. mit Halteprämien aus der Masse binden (anwaltliche Abstimmung erforderlich)
  • Kündigungsschutzklage-Frist: 3 Wochen ab Zugang beachten (§ 4 KSchG)

In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Geschäftsführer in der Eigenverwaltung versuchen, Schlüsselpersonen durch informelle Zusagen zu halten. Das ist rechtlich riskant: Nur der Insolvenzverwalter bzw. der Sachwalter kann verbindliche Zusagen über Masseverbindlichkeiten machen. Informelle Versprechen des Geschäftsführers binden die Masse nicht und können das Vertrauen aller Beteiligten beschädigen.

Schritt 5: Kommunikation mit Gläubigern, Kunden und Lieferanten

Kommunikation ist im Insolvenzverfahren kein Soft-Skill – sie ist ein Rechtspflege-Instrument. Wer Gläubiger falsch informiert oder Kunden im Unklaren lässt, riskiert Vertragsauflösungen, den Abzug von Sicherheiten und letztlich den Zusammenbruch der Betriebsfortführung. Die InsO schreibt keine Formvorgaben für die Gläubigerkommunikation fest; das Gebot ergibt sich aus der allgemeinen Treuepflicht und dem Interesse der Masse.

Welche Aussagen dürfen Geschäftsführer gegenüber Kunden treffen? Grundsätzlich alle, die der Wahrheit entsprechen und nicht in die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters eingreifen. Keine Zusagen über Zahlungsmodalitäten treffen – das ist Aufgabe des Verwalters.

  • Kunden proaktiv informieren: Betrieb wird fortgeführt, Aufträge werden erfüllt
  • Lieferanten über Masseverbindlichkeiten aufklären: neue Lieferungen werden vorrangig bezahlt
  • Kreditinstitute: Kontobeziehungen auf die veränderte Rechtslage abstimmen; Vollmachten prüfen
  • Gläubigerausschuss: sofern eingesetzt, regelmäßig und transparent berichten
  • Pressemitteilungen und öffentliche Kommunikation ausschließlich in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter
  • Keine Zahlungsversprechen gegenüber Altgläubigern machen – das ist Aufgabe des Verteilungsverfahrens

Die Erfahrung zeigt: Kunden, die frühzeitig informiert werden, reagieren häufig kooperativer als befürchtet. Lieferanten, die erkennen, dass ihre neuen Lieferungen aus der Masse priorisiert bezahlt werden, stellen die Belieferung oft nicht ein. Eine strukturierte Kommunikationsstrategie, die in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter entwickelt wird, ist daher ein unterschätzter Hebel für die Fortführungsfähigkeit.

Schritt 6: Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO – Wann ist sie eine Option?

Die Eigenverwaltung ermöglicht es dem Schuldner, die Unternehmensführung unter Aufsicht eines Sachwalters selbst fortzuführen. Sie setzt voraus, dass die Eigenverwaltung nicht nachteilig für die Gläubiger ist (§ 270 Abs. 1 InsO) und dass ein Antrag spätestens mit dem Insolvenzantrag gestellt wird. Ein vorbereitetes Eigenverwaltungsverfahren – in der Praxis oft als „Schutzschirmverfahren" nach § 270d InsO bezeichnet – setzt voraus, dass die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist.

Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO steht nur denjenigen offen, die drohend zahlungsunfähig oder überschuldet, aber noch nicht zahlungsunfähig sind. Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, ist die Antragspflicht nach § 15a InsO zu beachten: bei Zahlungsunfähigkeit spätestens innerhalb von 3 Wochen, bei Überschuldung innerhalb von 6 Wochen.

  • Eigenverwaltungsantrag: gleichzeitig mit Insolvenzantrag stellen (§ 270a InsO)
  • Voraussetzungen prüfen: keine Nachteiligkeit für Gläubiger, keine Vorwürfe schwerwiegender Obliegenheitsverletzungen
  • Sachwalter stimmt Zahlungen aus der Masse zu; Geschäftsführer behält operative Kontrolle
  • Insolvenzplan als Zielpfad entwickeln: Gläubigerbefriedigung, Fortführungskonzept, Zeitplan
  • Gläubigerausschuss als Akzeptanzfaktor frühzeitig einbinden
  • Antragspflichten bei Zahlungsunfähigkeit (3 Wochen, § 15a InsO) und Überschuldung (6 Wochen, § 15a InsO) einhalten

Die Eigenverwaltung ist kein Freifahrtschein. Der Sachwalter prüft Zahlungen, erstattet dem Gericht Bericht und kann bei Pflichtverletzungen die Aufhebung der Eigenverwaltung beantragen. Nach unserer Erfahrung gelingt die Eigenverwaltung am ehesten dann, wenn sie von einem erfahrenen Berater vorbereitet und mit einem belastbaren Fortführungskonzept unterlegt wird – nicht als Notlösung im letzten Moment.

Schritt 7: Übertragende Sanierung oder Insolvenzplan – Welchen Pfad wählen?

Die Betriebsfortführung ist kein Selbstzweck. Sie dient dazu, den Unternehmenswert zu erhalten, bis ein tragfähiger Sanierungspfad identifiziert ist. Zwei Wege stehen regelmäßig im Vordergrund: die übertragende Sanierung (Asset Deal) und der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO.

Bei der übertragenden Sanierung werden die werthaltigen Bestandteile des Unternehmens – Kunden, Mitarbeiter, Maschinen, Marken – auf einen Erwerber übertragen. Der Restschuldner bleibt zurück und wird abgewickelt. Beim Insolvenzplan hingegen bleibt der Rechtsträger erhalten; Forderungen werden innerhalb des Verfahrens geregelt, Gesellschafterstrukturen können verändert werden.

  • Asset-Inventur: Welche Vermögenswerte haben für einen Erwerber strategischen Wert?
  • Kundenstamm und Auftragsbestand: Übertragbarkeit vertraglich prüfen (Zustimmungsvorbehalte?)
  • Insolvenzplan: Zustimmungsquoren der Gläubigergruppen beachten (§§ 244, 245 InsO)
  • M&A-Prozess: Vertraulichkeitsvereinbarungen, Kaufpreisstruktur, Haftungsausschlüsse im Asset Deal
  • Betriebsübergang § 613a BGB: Arbeitnehmer gehen im Asset Deal mit über; Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer beachten
  • Zeitplan: Betriebsfortführung als Brücke bis zum Abschluss der Transaktion oder Planbestätigung

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein produzierendes Familienunternehmen aus dem Zulieferbereich. Ausgangslage: Insolvenzantrag wegen Überschuldung nach dem Wegfall eines Großkunden; der Betrieb beschäftigte rund 80 Mitarbeiter. Vorgehen: Innerhalb der ersten 72 Stunden nach Antragstellung wurde gemeinsam mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Liquiditätsplan erstellt, die Insolvenzgeldvorfinanzierung eingeleitet und eine strukturierte Kommunikation gegenüber Schlüsselkunden aufgesetzt. Parallel wurden potenzielle Erwerber kontaktiert. Ergebnis: Der Betrieb konnte für mehrere Monate fortgeführt werden, bis ein Erwerber gefunden war, der den wesentlichen Teil der Belegschaft übernahm. Dieser Ausgang ist nicht garantierbar; die zügige strukturierte Vorbereitung war jedoch die Voraussetzung dafür, dass überhaupt Optionen bestanden.

Schritt 8: Haftungsrisiken für Geschäftsführer – Was ist zu beachten?

Die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren entbindet den Geschäftsführer nicht von persönlicher Verantwortung. Im Gegenteil: Mit Eröffnung des Verfahrens verschieben sich die Pflichten. Zahlungen aus der Masse, die nicht durch die Fortführung begründet sind, können als masseschmälernde Handlungen angefochten oder als Verletzung der Pflichten nach § 60 InsO (Haftung des Insolvenzverwalters) relevant werden – und auch der Geschäftsführer selbst ist nach wie vor dem Maßstab des § 43 GmbHG verpflichtet, solange er operative Funktion ausübt.

Besonders heikel ist der Zeitraum unmittelbar vor Antragstellung: Zahlungen in den letzten Wochen vor Antragstellung können der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO unterliegen. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erfasst im Regelfall Handlungen bis zu 4 Jahre vor dem Antrag.

  • Antragspflicht: Zahlungsunfähigkeit → 3 Wochen (§ 15a InsO); Überschuldung → 6 Wochen (§ 15a InsO)
  • Zahlungen nach Insolvenzreife: Erstattungspflicht des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG a. F. / § 15b InsO n. F.
  • Anfechtungsrisiko: Sicherheiten und Zahlungen an nahestehende Personen besonders kritisch prüfen
  • Dokumentation aller Entscheidungen mit Datum, Begründung und Abstimmung mit dem Verwalter
  • D&O-Versicherung: Deckungsumfang im Insolvenzfall prüfen; Anzeigepflichten gegenüber dem Versicherer beachten
  • Strafrechtliche Risiken: Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Bankrott (§ 283 StGB) – anwaltlichen Rat einholen

Ein häufiger Fehler in der Praxis: Geschäftsführer glauben, mit der Antragstellung sei ihre persönliche Verantwortung erledigt. Das Gegenteil ist der Fall. Die Mitwirkungspflichten nach § 97 InsO, die Auskunftspflichten und das Verbot masseschmälernder Handlungen bestehen fort. Wer diese Phase ohne anwaltliche Begleitung durchläuft, nimmt ein erhebliches persönliches Risiko in Kauf.

Die vorstehende Checkliste betrifft die wesentlichen Regelkonstellationen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, laufender Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufig gestellte Fragen zur Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren

Wer entscheidet, ob der Betrieb im Insolvenzverfahren fortgeführt wird?

Die Entscheidung über die Betriebsfortführung trifft der Insolvenzverwalter nach pflichtgemäßem Ermessen; maßgeblich ist, ob die Fortführung im Interesse der Gläubigergesamtheit liegt. Im eröffneten Verfahren hat der Gläubigerausschuss ein Mitspracherecht. In der Eigenverwaltung trifft der Schuldner unter Aufsicht des Sachwalters diese Entscheidung selbst. Eine Verpflichtung zur Fortführung besteht nicht; sie wird jedoch regelmäßig angeordnet, solange sie die Masse nicht schmälert.

Was sind Masseverbindlichkeiten, und warum sind sie für die Fortführung entscheidend?

Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO sind Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder durch die Fortführung des Betriebs nach Verfahrenseröffnung entstehen – etwa Löhne, Mieten und Lieferantenrechnungen für neue Lieferungen. Sie werden vorrangig vor allen Insolvenzforderungen aus der Masse bedient. Können Masseverbindlichkeiten nicht mehr vollständig bedient werden, liegt Masseunzulänglichkeit vor, die das Verfahren grundlegend verändert.

Wie lange kann eine Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren dauern?

Die Dauer der Betriebsfortführung ist gesetzlich nicht begrenzt. Sie richtet sich nach dem Sanierungsziel: Bei einer übertragenden Sanierung dauert sie in der Regel mehrere Monate bis zum Abschluss des Asset Deals. Bei einem Insolvenzplan kann sie länger andauern, bis der Plan rechtskräftig bestätigt ist. Entscheidend ist, dass die Fortführung wirtschaftlich tragfähig bleibt – das heißt, die Masseverbindlichkeiten müssen laufend gedeckt sein.

Was bedeutet das Insolvenzgeld für Arbeitnehmer und wie wird es vorfinanziert?

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 183 ff. SGB III). Das Insolvenzgeld ersetzt das ausgefallene Nettolohn-Äquivalent. In der Praxis finanzieren Banken oder spezialisierte Dienstleister das Insolvenzgeld vor – das heißt, die Arbeitnehmer erhalten ihre Vergütung sofort, und der Vorfinanzierer erhält den Anspruch abgetreten. Dieses Instrument ist ein wesentlicher Hebel, um Schlüsselmitarbeiter in der Anlaufphase zu halten.

Kann der Geschäftsführer im Insolvenzverfahren persönlich haftbar gemacht werden?

Ja. Nach § 15b InsO (für Gesellschaften) ist der Geschäftsführer verpflichtet, nach Eintritt der Insolvenzreife keine Zahlungen mehr vorzunehmen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Verstöße können zur persönlichen Erstattungspflicht führen. Daneben drohen strafrechtliche Risiken wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) oder Bankrott (§ 283 StGB), wenn Antragspflichten verletzt oder Vermögenswerte beiseitegeschafft werden.

Was ist der Unterschied zwischen Eigenverwaltung und regulärem Insolvenzverfahren?

Im regulären Insolvenzverfahren übernimmt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis vollständig. In der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO verbleibt diese beim Schuldner; ein Sachwalter überwacht das Verfahren, ohne selbst zu verwalten. Die Eigenverwaltung bietet dem Unternehmen mehr Kontrolle und Gestaltungsspielraum, setzt aber voraus, dass keine Nachteiligkeit für die Gläubiger zu befürchten ist und ein belastbares Fortführungskonzept vorliegt.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz – von der Prüfung der Antragspflicht über die Begleitung der Eigenverwaltung bis zur Gestaltung übertragender Sanierungen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist auf mittelständische Unternehmensmandate spezialisiert und begleitet sowohl Schuldner als auch Gläubiger in Insolvenzverfahren. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Regelkonstellationen der Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, laufender Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie die Insolvenzordnung auf Ihre Situation wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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