Ein Automobilzulieferer aus dem schwäbischen Mittelstand meldet Insolvenz an. Dreihundert Arbeitnehmer, laufende Lieferverträge, ein Maschinenpark mit erheblichem Substanzwert. Die entscheidende Frage stellt sich am ersten Tag nach der Antragstellung: Produzieren wir weiter – oder fahren wir alles herunter? Diese Weichenstellung bestimmt nicht nur den Wert der Insolvenzmasse, sondern häufig auch, ob eine übertragende Sanierung überhaupt gelingt.
Die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren bezeichnet die Weiterführung des schuldnerischen Unternehmens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bereits in der Antragsphase unter Aufsicht des (vorläufigen) Insolvenzverwalters. Sie dient der Massesicherung nach der Insolvenzordnung (InsO), schützt den Erhalt von Arbeitnehmer-Know-how und Kundenbeziehungen und ist in der Praxis Voraussetzung für jede übertragende Sanierung. Rechtlicher Kern ist die Pflicht des Insolvenzverwalters, die Masse zu erhalten und zu mehren; daneben haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife masseschmälernde Zahlungen vornimmt.
Dieser Beitrag analysiert die rechtlichen Grundlagen, die Phasen der Fortführung, die Haftungsrisiken für Geschäftsführer im Mittelstand sowie die praxiserprobten Instrumente zur Werterhaltung – von der vorläufigen Verwaltung bis zur übertragenden Sanierung.
Rechtlicher Rahmen: Welche Normen regeln die Betriebsfortführung?
Die Betriebsfortführung ist in der Insolvenzordnung nicht als eigenständiges Institut kodifiziert, sondern ergibt sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Vorschriften. Kern ist der Massesicherungsauftrag des Insolvenzverwalters nach § 80 InsO, der mit Verfahrenseröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen übernimmt. Gemäß § 1 InsO verfolgt das Verfahren das Ziel der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung – und dieses Ziel wird in vielen Fällen durch Fortführung, nicht durch sofortige Liquidation, besser erreicht.
Die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung nach § 21 InsO ermöglicht es dem Gericht, bereits vor Verfahrenseröffnung einen vorläufigen Verwalter einzusetzen und Verfügungsbeschränkungen anzuordnen. In dieser Phase – oft drei bis sechs Wochen – wird der operative Betrieb unter Aufsicht weitergeführt. § 55 Abs. 2 InsO begründet für Verbindlichkeiten aus diesem Zeitraum unter bestimmten Voraussetzungen Masseschulden, was gegenüber Vertragspartnern und Lieferanten erhebliche Bedeutung hat: Sie erlangen vorrangige Befriedigung gegenüber Insolvenzforderungen.
Nach Verfahrenseröffnung entscheidet der Insolvenzverwalter nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wie lange der Betrieb fortgeführt wird. Die Gläubigerversammlung kann gemäß § 157 InsO die Richtung vorgeben: Veräußerung als Einheit, Liquidation oder Fortführung bis zur Planvorlage. Der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO bietet schließlich das Instrument, das Unternehmen in neuer Gestalt auf Dauer fortzuführen.
Phasen der Betriebsfortführung: Vom Antrag bis zur Übertragung
Die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren verläuft typischerweise in drei Phasen, die jeweils eigene rechtliche Anforderungen und Risiken erzeugen.
Phase 1 – Insolvenzeröffnungsverfahren (§§ 21–27 InsO): Mit Eingang des Insolvenzantrags beginnt das Eröffnungsverfahren. Das Gericht prüft, ob Eröffnungsgrund und Masse vorliegen. Häufig wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Ist er mit einem allgemeinen Verfügungsverbot ausgestattet (sog. starker vorläufiger Verwalter), gehen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis praktisch auf ihn über. Der Geschäftsführer verbleibt formal im Amt, handelt aber nur noch mit Zustimmung des Verwalters. In dieser Phase entscheidet sich, ob Lieferanten und Kunden gehalten werden können.
Phase 2 – Eröffnetes Verfahren bis zur Entscheidung über die Verwertung: Mit dem Eröffnungsbeschluss geht die Verfügungsbefugnis endgültig auf den Insolvenzverwalter über. § 159 InsO verpflichtet ihn, unverzüglich nach dem Berichtstermin das Massevermögen zu verwerten, sofern die Gläubigerversammlung keinen anderen Beschluss fasst. Der Berichtstermin findet in der Regel innerhalb von sechs Wochen bis drei Monaten nach Eröffnung statt. Bis dahin läuft der Betrieb weiter, um die Verwertungsoptionen offenzuhalten.
Phase 3 – Übertragende Sanierung oder Insolvenzplan: Ziel ist entweder die Veräußerung des Unternehmens oder wesentlicher Betriebsteile an einen Erwerber (Asset Deal) oder die Sanierung über einen Insolvenzplan mit Fortführungsperspektive. In der Mandatspraxis sehen wir, dass übertragende Sanierungen regelmäßig die schnellere und für die Gläubiger vorteilhaftere Lösung darstellen, weil der Wertverfall bei laufender Fortführung zeitkritisch ist.
Massesicherung als zentrale Pflicht des Insolvenzverwalters
Der Insolvenzverwalter führt den Betrieb nicht als unternehmerisch freier Akteur, sondern als Treuhänder der Gläubiger. Seine Pflicht zur Massesicherung bestimmt jeden operativen Schritt. Verbindlichkeiten, die er durch Rechtshandlungen im eröffneten Verfahren begründet, sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 InsO und müssen vorrangig aus der Masse beglichen werden – vor den Insolvenzforderungen der Altgläubiger.
Diese Masseschuldenpflicht hat unmittelbare Konsequenz für das Tagesgeschäft: Jeder Liefervertrag, den der Insolvenzverwalter weiterführt oder neu abschließt, erzeugt Masseverbindlichkeiten. Kann er diese nicht erfüllen – liegt also Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO vor –, ist das Verfahren sofort anzuzeigen. Die Reihenfolge der Befriedigung richtet sich dann nach § 209 InsO. Nach unserer Erfahrung ist die fortlaufende Liquiditätsplanung im Verfahren deshalb keine buchhalterische Formalität, sondern existenziell für die Verfahrensintegrität.
Praktisch bedeutet dies: Der Verwalter muss täglich prüfen, ob die Fortführung die Masse mehrt oder zehrt. Steht fest, dass weitere Fortführung nur Verluste erzeugt, ist eine geordnete Stilllegung unter Ausschöpfung etwaiger Sozialplanmittel (§§ 123 f. InsO) das rechtlich gebotene Vorgehen.
Welche Haftungsrisiken tragen Geschäftsführer bei Insolvenzreife?
Für Geschäftsführer inhabergeführter Unternehmen im Mittelstand ist die persönliche Haftung das drängendste Thema. Ab dem Zeitpunkt, zu dem Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO eingetreten ist, beginnt eine Phase erhöhter Verantwortlichkeit. § 15a InsO verpflichtet den Geschäftsführer, bei Zahlungsunfähigkeit binnen drei Wochen, bei Überschuldung binnen sechs Wochen Insolvenzantrag zu stellen.
Werden in diesem Zeitraum noch Zahlungen vorgenommen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind, haftet der Geschäftsführer nach § 15b InsO persönlich für den daraus entstehenden Schaden. Die Vorschrift kodifiziert und präzisiert die frühere Haftung nach § 64 GmbHG a. F. Zulässig bleiben nach § 15b Abs. 1 Satz 2 InsO nur Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind – in der Praxis vor allem: Zahlungen zur Aufrechterhaltung des laufenden Geschäftsbetriebs, Löhne, Sozialversicherungsbeiträge, unaufschiebbare Lieferantenverbindlichkeiten.
Wir beraten regelmäßig Geschäftsführer, die in der Krisensituation nicht wissen, welche Zahlungen noch zulässig sind. Hier ist eine sorgfältige Dokumentation jeder Zahlung mit dem zugrunde liegenden Sorgfaltsmaßstab unerlässlich. Im Streitfall trägt der Geschäftsführer die Beweislast dafür, dass die Zahlung den Anforderungen des § 15b InsO genügte.
Daneben besteht steuerstrafrechtliche Relevanz: Werden Lohnsteueranteile der Arbeitnehmer nicht abgeführt, haftet der Geschäftsführer nach § 69 AO persönlich gegenüber dem Finanzamt. Auch Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) sind bei Nichtabführung nach § 266a StGB strafbewehrt. Diese Haftungslinien verlaufen unabhängig voneinander und kumulieren sich. Frühzeitige anwaltliche Begleitung ist daher keine Option, sondern Gebot der Stunde.
Betriebsfortführung und Arbeitnehmer: Was gilt für laufende Arbeitsverhältnisse?
Die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren ist ohne die Belegschaft nicht denkbar – und arbeitsrechtliche Fragen prägen den Alltag des Insolvenzverwalters unmittelbar. Das Insolvenzarbeitsrecht enthält spezifische Regelungen, die von dem allgemeinen Kündigungsschutzrecht teils erheblich abweichen.
§ 113 InsO gestattet dem Insolvenzverwalter die Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit einer Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende, unabhängig von langen vertraglichen oder tariflichen Kündigungsfristen. Diese Privilegierung soll die Handlungsfähigkeit des Verwalters sichern und rasche Restrukturierungen ermöglichen. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen bleiben im Grundsatz anwendbar, soweit sie nicht durch Insolvenzplan oder Betriebsänderung nach §§ 111 ff. BetrVG abgelöst werden.
Für die ersten drei Monate nach Verfahrenseröffnung haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld nach § 183 SGB III. Dies verschafft dem Verwalter einen faktischen Liquiditätspuffer: Löhne werden für diesen Zeitraum von der Bundesagentur für Arbeit vorfinanziert. In der Praxis ist das Insolvenzgeld ein wesentliches Finanzierungsinstrument für die Anlaufphase der Fortführung.
Betriebsübergang nach § 613a BGB spielt bei der übertragenden Sanierung eine zentrale Rolle. Gehen Betrieb oder Betriebsteil auf einen Erwerber über, treten dessen Arbeitsverhältnisse automatisch über – mit allen Rechten und Pflichten. Der Erwerber kann sich im Insolvenzfall zwar auf arbeitsrechtliche Neuregelungen einlassen, hat aber kein generelles Recht zur Massenentlassung ohne Sozialauswahl. Hier empfehlen wir, die Übertragungsstruktur frühzeitig mit dem Betriebsrat abzustimmen und einen Interessenausgleich nach § 112 BetrVG anzustreben, um Nachteilsausgleichsansprüche zu minimieren.
Distressed M&A und übertragende Sanierung: Das Kerninstrument des Insolvenzverwalters
Die übertragende Sanierung – im angelsächsischen Sprachgebrauch „Distressed M&A" – ist in der deutschen Insolvenzpraxis das meistgenutzte Verwertungsinstrument bei fortführungsfähigen Unternehmen. Der Insolvenzverwalter verkauft Betrieb, Betriebsteile oder einzelne Vermögensgegenstände an einen Dritten. Der Erwerber erwirbt Vermögen aus der Masse, nicht das insolvente Rechtssubjekt. Altverbindlichkeiten bleiben grundsätzlich in der Masse zurück.
Diese Struktur bietet entscheidende Vorteile: Der Erwerber erhält einen „gereinigten" Betrieb ohne die Altlasten der Insolvenzforderungen, während die Gläubiger den Kaufpreis erhalten. Die Schnelligkeit des Prozesses ist wertbestimmend: Jede Woche Fortführung kostet Masse. Ein strukturierter Bieterkreis, den wir in unserer Mandatspraxis regelmäßig mit erfahrenen Restrukturierungsberatern koordinieren, ermöglicht einen wettbewerblichen Prozess unter Zeitdruck.
Kritisch ist die Abgrenzung zum Scheingeschäft: Wird das Unternehmen zu einem symbolischen Preis an nahestehende Personen übertragen, greift die Anfechtung nach § 133 InsO. Die gefestigte Senatsrechtsprechung bejaht die Vorsatzanfechtung regelmäßig, wenn der Vertragspartner die Insolvenzreife des Schuldners kannte. Der Anfechtungszeitraum beträgt bei vorsätzlicher Benachteiligung in der Regel bis zu vier Jahre. Jede Transaktionsstruktur muss deshalb auf Anfechtungsrisiken hin geprüft werden, bevor der Kaufvertrag unterzeichnet wird.
Der Insolvenzplan als Alternative: Sanierung im Rechtskleid
Neben der übertragenden Sanierung bietet der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO die Möglichkeit, das Unternehmen als Rechtssubjekt fortzuführen und den Gläubigern einen Restrukturierungserfolg zu ermöglichen, der über den Liquidationswert hinausgeht. Der Plan enthält einen darstellenden und einen gestaltenden Teil; er kann Forderungen kürzen, stunden oder in Eigenkapital umwandeln (Debt-to-Equity Swap).
Die Planabstimmung erfordert eine qualifizierte Mehrheit in jeder Gläubigergruppe (§ 244 InsO). Verweigert eine Gruppe die Zustimmung, kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 245 InsO den Plan dennoch bestätigen (sog. cramdown). Mit der ESUG-Reform (seit 2012) und der Modernisierung durch das SanInsFOG wurden die Abstimmungsmechanismen erheblich erleichtert, was den Insolvenzplan international wettbewerbsfähiger gemacht hat.
In der Mandatspraxis sehen wir den Insolvenzplan vor allem in Fällen, in denen das Kerngeschäft werthaltiger ist als die Liquidation einzelner Vermögensgegenstände, die Gesellschafterstruktur erhalten werden soll oder Konzernverflechtungen eine strukturell saubere Trennung erschweren. Für inhabergeführte Mittelstandsunternehmen, bei denen der Unternehmer persönlich weitermachen möchte, ist der Eigenverwaltungsplan nach § 270 f. InsO eine ernsthafte Option – allerdings nur, wenn die Gläubiger dem Eigenverwaltungsantrag zustimmen.
StaRUG als Vorfeld-Instrument: Restrukturierung vor dem Insolvenzantrag
Seit dem 1. Januar 2021 steht deutschen Unternehmen mit dem StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) ein vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument zur Verfügung, das außerhalb des öffentlichen Insolvenzverfahrens agiert. Es greift, wenn die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO besteht – also bevor die Insolvenzantragspflicht ausgelöst wird.
Das StaRUG erlaubt es, einzelne Gläubigergruppen mehrheitlich in einen Restrukturierungsplan einzubeziehen und widersprechende Gläubiger per gerichtlichem cramdown zu überwinden, sofern sie nicht schlechter gestellt werden als bei einer Liquidation. Arbeitnehmerrechte sind explizit vom Anwendungsbereich ausgenommen (§ 4 StaRUG). Dies unterscheidet das StaRUG strukturell vom Insolvenzplan.
Für Geschäftsführer im Mittelstand ist das StaRUG deshalb interessant, weil es die öffentliche Insolvenzbekanntmachung vermeidet und damit den Reputationsschaden minimiert, der häufig zu Kundenverlusten führt. Nach unserer Erfahrung ist die Inanspruchnahme des StaRUG aber nur dann sinnvoll, wenn eine klare Sanierungskonzeption vorliegt und die Hauptgläubiger frühzeitig eingebunden werden. Ein halbherziger Restrukturierungsplan, der nur einzelne Verbindlichkeiten adressiert, löst das Grundproblem nicht.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei einen mittelständischen Hersteller von Industriekomponenten mit rund 180 Beschäftigten, der nach einem Großkundenausfall innerhalb weniger Monate in die Überschuldung geraten war. Ausgangslage: Der Geschäftsführer hatte zunächst versucht, durch interne Kostensenkungen Zeit zu gewinnen, ohne anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Als er sich an die Kanzlei wandte, lagen bereits Zahlungen vor, die einer Überprüfung nach § 15b InsO standhielten – aber knapp. Vorgehen: Gemeinsam mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde ein strukturiertes Bieterverfahren für den operativen Betrieb aufgesetzt; gleichzeitig wurde ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat nach § 112 BetrVG verhandelt, um den Personalübergang kalkulierbar zu machen. Ergebnis: Der Betrieb wurde als Einheit auf einen strategischen Erwerber übertragen; ein wesentlicher Teil der Belegschaft konnte übernommen werden. Die Quotenerwartung der Gläubiger überstieg den Liquidationswert der Einzelvermögensgegenstände erheblich. Konkrete Quoten werden hier nicht genannt, da diese vom Einzelfall abhängen; der Erfolg war qualitativ auf die frühzeitige Koordination zwischen anwaltlicher Beratung, Verwalter und Betriebsrat zurückzuführen.
Praktische Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer
Steht die Insolvenzantragstellung bevor oder ist das Verfahren bereits eingeleitet, stehen Geschäftsführer vor einer komplexen Pflichtenlage, die sie nicht im Alleingang bewältigen können. Die folgenden Orientierungspunkte sollen die wichtigsten Handlungsfelder strukturieren – sie ersetzen nicht die anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.
Erstens: Dokumentation ab Beginn der Krise. Jede Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife ist potenziell haftungsrelevant. Führen Sie eine tägliche Zahlungsdokumentation mit dem Sorgfaltsmaßstab, der nach § 15b InsO zugrunde gelegt wurde. Fehlende Nachweise können im späteren Haftungsprozess nicht nachträglich rekonstruiert werden.
Zweitens: Koordination mit dem Insolvenzverwalter von Tag eins. Der vorläufige Verwalter ist kein Gegner, sondern Verfahrensträger. Kooperative Zusammenarbeit – vollständige Informationsweitergabe, Zugang zu Geschäftsräumen, Übergabe von Buchhaltungsunterlagen – ist nicht nur Pflicht (§ 97 InsO), sondern senkt das persönliche Haftungsrisiko des Geschäftsführers erheblich.
Drittens: Frühzeitige Einbindung von Schlüsselkunden und -lieferanten. Gerüchte über die Insolvenzantragstellung kursieren schnell. Ein kontrolliertes Informationsmanagement – abgestimmt mit dem Insolvenzverwalter – ist werterhaltend. In unserer Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Kunden, die professionell informiert werden, eher bereit sind, Aufträge weiterzuerteilen als solche, die von der Insolvenz aus der Zeitung erfahren.
Viertens: Steuerrechtliche Begleitprüfung. Die Insolvenz des Unternehmens löst steuerliche Fragen aus, die parallel zu verfolgen sind: Umsatzsteuerpflichten im Eröffnungsverfahren, steuerliche Folgen des Asset Deals, mögliche Haftung nach § 75 AO beim Erwerb. Hier ist die Zusammenarbeit zwischen insolvenzrechtlicher und steuerrechtlicher Beratung zwingend.
Entscheidungsmatrix: Welches Instrument passt zur Lage?
Geschäftsführer und Insolvenzverwalter stehen vor einer Auswahl von Instrumenten, die je nach Stadium der Krise und Struktur des Unternehmens unterschiedlich geeignet sind. Die folgende Orientierung gibt einen Überblick – die konkrete Entscheidung erfordert stets eine Einzelfallprüfung.
Konstellation A – Drohende Zahlungsunfähigkeit, Kerngeschäft werthaltiger als Liquidation: Instrument → StaRUG-Restrukturierungsplan oder präventive Restrukturierung außerhalb des Verfahrens → Frist: Handeln vor Eintritt der tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit → Folge: Vermeidung der öffentlichen Insolvenzbekanntmachung, Erhalt des Unternehmensrufs.
Konstellation B – Zahlungsunfähigkeit eingetreten, Antragspflicht läuft: Instrument → Insolvenzantrag mit Antrag auf Eigenverwaltung (§ 270 InsO), wenn Gläubigervertrauen vorhanden → Frist: § 15a InsO (drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung) → Folge: Steuerung des Verfahrens durch den Schuldner unter Aufsicht des Sachwalters.
Konstellation C – Eröffnetes Verfahren, kein Sanierungskonzept: Instrument → übertragende Sanierung via Asset Deal → Zeitrahmen: so früh wie möglich nach Eröffnung, um Wertverfall zu begrenzen → Folge: Gläubiger erhalten Kaufpreis; Erwerber übernimmt „sauberes" Unternehmen ohne Altverbindlichkeiten.
Konstellation D – Eröffnetes Verfahren, Gesellschafterstruktur soll erhalten bleiben: Instrument → Insolvenzplan mit Debt-to-Equity-Swap → Voraussetzung: Zustimmung der qualifizierten Gläubigermehrheit nach § 244 InsO oder gerichtlicher cramdown nach § 245 InsO → Folge: Fortführung im bestehenden Rechtskleid, Verbindlichkeiten restrukturiert.
Die vorstehende Darstellung betrifft die rechtlichen Regelfälle der Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, Liquiditätslage, Gläubigerstruktur und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zur Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren
Was versteht man unter Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren?
Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren bezeichnet die Weiterführung des schuldnerischen Unternehmens nach Insolvenzantragstellung oder Verfahrenseröffnung – zunächst unter Aufsicht des vorläufigen Insolvenzverwalters, später durch den bestellten Insolvenzverwalter. Ziel ist die Sicherung und Mehrung der Insolvenzmasse zum Schutz der Gläubiger. Rechtsgrundlage sind insbesondere §§ 1, 80, 157 und 159 InsO. In vielen Fällen erzielt eine Fortführung einen höheren Verwertungserlös als die sofortige Liquidation des Vermögens.
Welche Pflichten hat der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife?
Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) ist der Geschäftsführer verpflichtet, binnen drei Wochen Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO). Bei Überschuldung (§ 19 InsO) beträgt die Frist sechs Wochen. Zahlungen nach Insolvenzreife, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind, begründen persönliche Haftung nach § 15b InsO. Eine vollständige Dokumentation jeder Zahlung mit dem zugrundeliegenden Sorgfaltsmaßstab ist daher ab Eintritt der Krise unerlässlich.
Was ist der Unterschied zwischen übertragender Sanierung und Insolvenzplan?
Bei der übertragenden Sanierung werden Betrieb oder Vermögensteile per Asset Deal auf einen Erwerber übertragen; das insolvente Rechtssubjekt erlischt nach Abschluss der Abwicklung. Altverbindlichkeiten verbleiben in der Masse. Beim Insolvenzplan bleibt das Unternehmen als Rechtssubjekt bestehen; Verbindlichkeiten werden durch Mehrheitsbeschluss der Gläubigergruppen nach § 244 InsO gekürzt, gestundet oder umgewandelt. Der Plan ist vorzuziehen, wenn Gesellschafterstruktur oder Vertragsbeziehungen erhalten werden sollen, die beim Asset Deal nicht übergehen.
Was ist der Unterschied zwischen StaRUG und Insolvenzverfahren?
Das StaRUG (in Kraft seit 1. Januar 2021) ist ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsinstrument: Es setzt drohende, nicht bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit voraus (§ 18 InsO). Das Verfahren läuft nicht öffentlich, vermeidet die Insolvenzbekanntmachung und richtet sich nur gegen bestimmte Gläubigergruppen. Arbeitsverhältnisse sind explizit ausgenommen (§ 4 StaRUG). Das Insolvenzverfahren greift dagegen, wenn die Insolvenzantragspflicht bereits ausgelöst ist, und erfasst alle Gläubiger unter gerichtlicher Aufsicht.
Was gilt beim Betriebsübergang auf einen Erwerber in der Insolvenz?
Geht der Betrieb oder ein Betriebsteil auf einen Erwerber über, gilt § 613a BGB grundsätzlich auch in der Insolvenz. Arbeitnehmer wechseln automatisch zum Erwerber; er übernimmt alle bestehenden Arbeitsbedingungen. Eine Kündigung allein wegen des Betriebsübergangs ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Der Erwerber kann jedoch mit dem Betriebsrat einen neuen Interessenausgleich verhandeln. Betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit der Übertragung sind unter den Voraussetzungen des KSchG möglich, erfordern aber eine ordnungsgemäße Sozialauswahl.
Welche Rolle spielt das Insolvenzgeld für die Betriebsfortführung?
Insolvenzgeld nach § 183 SGB III sichert Arbeitnehmeransprüche für die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung und wird von der Bundesagentur für Arbeit vorfinanziert. Für den Insolvenzverwalter schafft das Instrument einen Liquiditätspuffer in der Anlaufphase: Löhne werden nicht aus der Masse getragen, solange der Insolvenzgeldzeitraum läuft. Dies ist ein wesentlicher Faktor bei der Kalkulation der Fortführungsfähigkeit, da die laufenden Personalkosten kurzfristig keine Massebelastung erzeugen.
Die vorstehende Analyse gibt einen strukturierten Überblick über die Rechtslage; sie kann die Prüfung Ihres individuellen Sachverhalts nicht ersetzen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – insbesondere zu Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, zur Antragsplanung oder zur Strukturierung einer übertragenden Sanierung – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.