Ein Tier-2-Zulieferer mit drei Werken, 420 Beschäftigten und einem Umsatz im niedrigen dreistelligen Millionenbereich beantragt Insolvenz. Das Auftragsbuch ist gefüllt, die Kunden – namhafte OEMs und Tier-1-Lieferanten – drängen auf Produktionskontinuität. Für einen strategischen Investor oder einen spezialisierten Finanzinvestor öffnet sich in diesem Moment ein enges Zeitfenster: der Erwerb eines operativ intakten Unternehmens zu einem Preis, der den Sanierungsaufwand einrechnet, und unter Bedingungen, die im normalen M&A-Prozess schlicht nicht erreichbar wären.
Distressed M&A – der Unternehmenskauf aus der Krise – bezeichnet den Erwerb insolvenzgefährdeter oder insolventer Unternehmen auf Grundlage der Insolvenzordnung (InsO) und des bürgerlichen Rechts (BGB). Für Investoren in der Automobilzulieferindustrie bietet dieses Instrument den Zugang zu Produktionskapazitäten, Technologien und Kundenbeziehungen, die im regulären M&A-Markt nicht verfügbar wären – bei gleichzeitig erhöhtem Haftungs- und Zeitdruckrisiko. Zielgerichtete anwaltliche Begleitung ist bereits in der Anbahnungsphase entscheidend, nicht erst beim Signing.
Dieser Beitrag erläutert den rechtlichen Rahmen des Distressed M&A in der deutschen Automobilzulieferindustrie, zeigt typische Investorenrisiken auf und gibt eine praxisorientierte Handlungsempfehlung für den gesamten Prozess – von der Erstansprache bis zum Closing.
Warum die Automobilzulieferindustrie ein Schwerpunkt für Distressed M&A ist
Die strukturellen Verwerfungen in der deutschen Automobilzulieferindustrie haben in den vergangenen Jahren zu einer signifikanten Zahl von Insolvenzen und vorinsolvenzlichen Sanierungen geführt. Elektrifizierung, Plattformkonsolidierung durch OEMs und gestörte Lieferketten erzeugen einen Margendruck, den kapitalintensive Zulieferer mit hohem Fixkostenanteil häufig nicht dauerhaft absorbieren können.
Für Investoren ergeben sich daraus strukturelle Gelegenheiten: Betriebe, deren technologisches Know-how, Zertifizierungen (IATF 16949) und Kundenbindungen intakt sind, geraten in finanzielle Not, weil die Eigenkapitalbasis und die Finanzierungsstruktur der Transformation nicht standhalten. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Situationen, in denen ein Zulieferer mit positiver operativer Marge – also Betriebsgewinn vor Zinsen und Abschreibungen – insolvenzantragspflichtig wird, weil Brückenfinanzierungen auslaufen oder Gesellschafter keine Nachschusspflicht tragen wollen.
Genau in dieser Konstellation liegt der Investitionswert: Das operative Unternehmen hat Substanz; die finanzielle Hülle ist überschuldet oder zahlungsunfähig. Wer diese Differenz versteht und rechtssicher strukturiert, kann erheblichen Mehrwert schaffen. Wer sie unterschätzt, übernimmt unerkannte Altlasten.
Welche rechtliche Grundlage gilt beim Erwerb eines Krisenunternehmens?
Der Distressed M&A-Prozess in Deutschland kennt im Wesentlichen zwei Erwerbswege, die sich in Rechtsrahmen, Haftungsprofil und Ablauflogik grundlegend unterscheiden: den Erwerb von Gesellschaftsanteilen (Share Deal) und den Erwerb von Vermögensgegenständen (Asset Deal). Beide Wege werden durch die InsO überlagert, sobald ein förmliches Insolvenzverfahren eröffnet ist oder eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde.
Beim Asset Deal im Insolvenzverfahren erwirbt der Investor definierte Aktiva – Maschinen, Kundenforderungen, Schutzrechte, Vorräte, laufende Aufträge – und kann Verbindlichkeiten gezielt ausschließen. Der Insolvenzverwalter handelt als gesetzlicher Verfügungsbefugter nach § 80 InsO. Übertragungsgegenstand ist das Betriebsvermögen, nicht die insolvente Gesellschaft als solche. Damit entfällt die gesellschaftsrechtliche Haftungskontinuität; Altverbindlichkeiten der Schuldnerin gehen grundsätzlich nicht über.
Der Share Deal hingegen – der Erwerb von Anteilen an der insolventen Gesellschaft – ist in der Praxis selten, weil er den Erwerber mit dem vollen rechtlichen Mantel der Schuldnerin belastet. Er kommt vor allem in Konstellationen in Betracht, in denen Vertragsbeziehungen (z. B. Rahmenlieferverträge mit Change-of-Control-Klauseln) nur mit der bisherigen Vertragspartnerin fortgeführt werden können oder Genehmigungen (behördliche Zulassungen, Emissionszertifikate) an die juristische Person gebunden sind.
Für den vorinsolvenzlichen Bereich – also den Erwerb vor Antragstellung im Rahmen des StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit 1. Januar 2021) – gelten ergänzend die Regelungen des BGB zum Unternehmenskauf sowie die Anfechtungsvorschriften der §§ 129 ff. InsO, die auch Rechtshandlungen im Vorfeld eines späteren Insolvenzverfahrens erfassen können.
Welche Haftungsrisiken trägt der Investor beim Asset Deal in der Insolvenz?
Die strukturelle Stärke des Asset Deals – Haftungsfreiheit von Altverbindlichkeiten – ist rechtlich nicht absolut. Mehrere Vorschriften schaffen auch beim Asset Deal-Erwerb aus der Insolvenz Residualhaftungsrisiken, die für Investoren in der Automobilzulieferindustrie unmittelbar relevant sind.
Erstens begründet § 25 HGB (Firmenfortführung) eine gesetzliche Haftung für Altverbindlichkeiten, wenn der Erwerber die bisherige Handelsfirma – auch in abgewandelter Form – fortführt. In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Investoren, die dieses Risiko durch eine bewusste Umfirmierung und eine ausdrückliche Bekanntmachung der Haftungsausschlussvereinbarung nach § 25 Abs. 2 HGB mitigieren. Die Haftungsausschlussvereinbarung ist gegenüber Dritten nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen oder den Gläubigern bekannt gemacht wird.
Zweitens greift § 613a BGB beim Betriebsübergang: Übernimmt der Erwerber einen Betrieb oder Betriebsteil in einem Insolvenzverfahren, gehen Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf ihn über – allerdings mit der insolvenzrechtlichen Modifikation, dass Rückstände aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung beim Insolvenzverwalter verbleiben und nicht auf den Erwerber übergehen (§ 613a Abs. 2 BGB). Für die Zulieferbranche mit ihrer oft gewerkschaftlich organisierten Belegschaft und bestehenden Betriebsvereinbarungen bedeutet dies: Betriebsrat, Interessenausgleich und Sozialplanpflicht bleiben relevant, auch wenn der finanzielle Haftungsmantel begrenzt ist.
Drittens: Umweltaltlasten und öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (Abfallentsorgung, Rückbaulasten, wasserrechtliche Auflagen) folgen häufig dem Grundstück, nicht der insolventen Gesellschaft. Bei Produktionsbetrieben der Automobilzulieferindustrie – Oberflächenbehandlung, Galvanik, Presswerke – ist eine technische und rechtliche Due Diligence zu Boden- und Gebäudekontamination unerlässlich.
Wie läuft der Distressed M&A-Prozess in der Praxis ab?
Der typische Prozessablauf beim Erwerb eines Zulieferbetriebs aus der Insolvenz verdichtet sich auf einen Zeithorizont, der strategische Investoren ohne Vorbereitung regelmäßig überfordert. Nach unserer Erfahrung verbleiben zwischen erstem Investorengespräch mit dem Insolvenzverwalter und Signing häufig nur vier bis acht Wochen – in Betriebsfortführungsszenarien mit laufendem Produktionsbetrieb mitunter noch weniger.
Phase 1 – Sondierung und Zugang: Der vorläufige Insolvenzverwalter (§ 22 InsO) oder – nach Verfahrenseröffnung – der Insolvenzverwalter (§ 80 InsO) steuert den Investorenprozess. Zutritt zur Datenraum-Dokumentation und zum Management setzt in aller Regel die Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung und eine Vorstellung der Investorenidentität voraus. Frühzeitiger Kontakt – idealerweise noch in der vorläufigen Phase – verschafft Informationsvorsprung gegenüber Wettbewerbern.
Phase 2 – Beschleunigte Due Diligence: Die Due Diligence im Distressed M&A-Kontext ist strukturell verkürzt und qualitativ herausfordernd. Datenräume sind oft unvollständig; Managementkapazitäten sind durch den Krisenbetrieb gebunden. Der rechtliche Schwerpunkt liegt auf: (a) Identifikation der zu übertragenden Assets und der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten, (b) Analyse der Kundenverträge und Change-of-Control-Klauseln, (c) Arbeitnehmerbestand und bestehende Betriebsvereinbarungen, (d) öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Auflagen, (e) Anfechtungsrisiken nach §§ 129 ff. InsO für Vorerwerbshandlungen.
Phase 3 – Verhandlung und Signing: Der Kaufvertrag mit dem Insolvenzverwalter weicht von Standardverträgen erheblich ab. Gewährleistungen und Garantien sind substanziell eingeschränkt oder vollständig ausgeschlossen. Der Kaufpreis spiegelt den Insolvenzmassewert wider; Bieterwettbewerb durch mehrere Interessenten ist in geordneten Insolvenzprozessen die Regel. Der Insolvenzverwalter ist zur Gleichbehandlung der Gläubigerinteressen verpflichtet (§ 1 InsO); dies begrenzt seinen Verhandlungsspielraum, schützt aber auch den bietenden Investor vor nachträglicher Anfechtung des Kaufpreises als Insolvenzmasse-benachteiligend.
Phase 4 – Closing und Integration: Beim Asset Deal ist eine vollständige Übertragung jedes einzelnen Assets erforderlich; es gibt keine universale Rechtsnachfolge. Maschinen, Fahrzeuge, Vorräte und immaterielle Güter werden einzeln übereignet. Forderungsabtretungen bedürfen der Schuldnerbenachrichtigung. Für international tätige Zulieferer mit Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten im Ausland sind zusätzlich die jeweiligen lokalen Rechtsanforderungen zu erfüllen – in Zusammenarbeit mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion.
Welche spezifischen Risiken bestehen in der Automobilzulieferindustrie?
Die Automobilzulieferindustrie weist gegenüber anderen Branchen eine Reihe struktureller Besonderheiten auf, die den Distressed M&A-Prozess sowohl attraktiver als auch riskanter machen.
OEM-Abhängigkeit und Lieferantenverträge: Rahmenlieferverträge mit OEMs enthalten regelmäßig strenge Anforderungen an die Liefertreue, Qualitätszertifizierungen und – zunehmend – an die Nachhaltigkeitsperformance der Lieferkette. Ein Investorenwechsel, der formal als Betriebsübergang strukturiert ist, kann Change-of-Control-Klauseln auslösen und dem OEM ein außerordentliches Kündigungsrecht einräumen. Die Analyse dieser Klauseln und gegebenenfalls die Einholung vorheriger Zustimmung des Kunden ist in der Due-Diligence-Phase nicht verhandelbar.
Hinzu kommt die Frage der Produkthaftung: In der Automobilzulieferindustrie können Produktfehler – Sicherheitsbauteile, Steuergeräte, Bremssysteme – massive Rückruf- und Haftungsszenarien auslösen. Für den Erwerber aus der Insolvenz gilt: Für Schäden aus Produkten, die vor dem Erwerb hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, haftet grundsätzlich die insolvente Gesellschaft (Insolvenzmasse). Für nach dem Closing hergestellte Produkte tritt die Erwerberin als neue Herstellerin in die Produkthaftung ein. Diese Zäsur muss vertraglich präzise abgebildet und durch entsprechende Versicherungsdeckung abgesichert werden.
Technologie und Schutzrechte: Viele Zulieferer besitzen ein erhebliches Portfolio an Gebrauchsmustern, eingetragenen Designs und Patenten. Gebrauchsmuster sind für maximal 10 Jahre schutzfähig, Patente für maximal 20 Jahre ab Anmeldung – jeweilige Laufzeiten bestimmen den strategischen Wert des Portfolios erheblich. Im Insolvenzverfahren können Schutzrechte zu Insolvenzmasse gehören und unterliegen der Verwertung durch den Insolvenzverwalter. Der Investor muss sicherstellen, dass er diese Rechte vertraglich klar und vollständig erwirbt.
Kurzarbeit und Personalstruktur: In der Restrukturierungsphase vor Insolvenzantragstellung haben viele Zulieferer Kurzarbeit eingeführt. Beim Betriebsübergang gehen die betreffenden Arbeitsverhältnisse über; bestehende Vereinbarungen zur Kurzarbeit erlöschen jedoch mit dem Zuständigkeitswechsel. Der Investor muss eigenständig über die Aufrechterhaltung, Anpassung oder Beendigung der Personalstruktur entscheiden – und dabei die arbeitsrechtlichen Anforderungen des § 613a BGB sowie gegebenenfalls die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachten.
Anfechtungsrisiken und vorinsolvenzliche Gestaltung: Was müssen Investoren wissen?
Wer ein Unternehmen bereits im Vorfeld einer formellen Insolvenz erwirbt – sei es im Rahmen einer außergerichtlichen Sanierung oder eines StaRUG-Verfahrens – muss die Reichweite der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO genau kennen. Denn die Wirkungen eines späteren Insolvenzverfahrens können Handlungen erfassen, die weit vor der Antragstellung liegen.
Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO ist dabei das schärfste Instrument: Sie greift, wenn der Schuldner mit dem Vorsatz gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, und der andere Teil diesen Vorsatz kannte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Anfechtungszeitraum bei kongruenter Deckung in der Regel bis zu vier Jahre vor Antragstellung zurückreichen. Für einen Investor, der einen Vermögensgegenstand oder eine Beteiligung im Vorfeld der Insolvenz erwirbt, bedeutet dies: Liegt der Kaufpreis erkennbar unter dem Marktwert, oder war dem Erwerber die Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers bekannt, droht die Anfechtung des gesamten Erwerbsvorgangs.
Praxisempfehlung: Bereits bei Verhandlungen im vorinsolvenzlichen Stadium sollte der Investor auf einer sorgfältigen Kaufpreisbegründung, auf der Dokumentation der Verhandlungsführung und auf einer juristischen Prüfung der Anfechtungsrisiken bestehen. Ein marktgerechter Kaufpreis, der durch eine unabhängige Bewertung belegt ist, reduziert das Anfechtungsrisiko erheblich.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Distressed M&A-Rechts. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der spezifischen Unterlagen, der relevanten Fristen nach InsO und BGB sowie der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation – ob als strategischer Erwerber oder als Finanzinvestor – schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Mandatsbeispiel (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Finanzinvestor aus dem Beteiligungsbereich beim Erwerb eines Tier-2-Automobilzulieferers aus der Insolvenz. Ausgangslage: Das Unternehmen fertigte Präzisionsteile für Elektroantriebe und war trotz voller Auftragslage zahlungsunfähig geworden, nachdem eine Schuldscheindarlehens-Refinanzierung scheiterte. Vorgehen: BRANDT & FALK begleitete die beschleunigte Due Diligence (Fokus: Kundenvertragsanalyse, §-613a-Risikoabschätzung, Schutzrechteportfolio), verhandelte den Asset Purchase Agreement mit dem Insolvenzverwalter und koordinierte die Betriebsratsunterrichtung. Ergebnis: Signing und Closing erfolgten innerhalb von sechs Wochen nach Erstansprache; die Produktionsstätte nahm unter neuer Inhaberschaft ohne Unterbrechung den Betrieb auf. Konkrete Kaufpreise oder Renditeangaben werden aus berufsrechtlichen Gründen nicht genannt.
Entscheidungsmatrix: Asset Deal versus Share Deal im Distressed-Kontext
Die Wahl der Transaktionsstruktur ist keine Formalie, sondern die zentrale strategische Vorentscheidung. Die folgende Gegenüberstellung gibt Orientierung für typische Konstellationen in der Automobilzulieferindustrie.
Konstellation A – Klassische Betriebsübernahme aus eröffneter Insolvenz: Instrument Asset Deal · Vorteil selektive Haftungsfreistellung · Frist durch Insolvenzverwalter-Zeitplan bestimmt (regelmäßig 4–8 Wochen) · Folge: Keine Haftung für Altverbindlichkeiten der Schuldnerin, aber § 25 HGB und § 613a BGB beachten · Empfehlung: Prioritär für Investoren ohne bestehende Kundenbeziehung zur Schuldnerin.
Konstellation B – Vorinsolvenzlicher Erwerb im StaRUG-Rahmen: Instrument Share Deal oder Asset Deal vor Antragstellung · Vorteil Kontinuität von Vertragsbeziehungen ohne Zustimmungserfordernis der OEMs · Frist StaRUG-Anzeige und Planabstimmung zeitkritisch · Folge erhöhtes Anfechtungsrisiko bei Kaufpreis unter Marktwert · Empfehlung: Unabhängige Unternehmensbewertung als Anfechtungsschutz zwingend erforderlich.
Konstellation C – Teilbetriebserwerb (Carve-out aus Insolvenz): Instrument Asset Deal eines definierten Betriebsteils · Vorteil technologiespezifische Akquisition ohne Übernahme des Gesamtbetriebs · Risiko: Abgrenzung der übergehenden Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB und Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter über Massebestandteile · Empfehlung: Präzise Definition des Übertragungsgegenstands im APA als Kernpflicht des Vertragswerks.
Nächste Schritte: Wie Sie als Investor jetzt vorgehen sollten
Die entscheidende Lektion aus zahlreichen Distressed M&A-Mandaten in der Automobilzulieferbranche: Wer erst dann anwaltlichen Rat sucht, wenn der Insolvenzverwalter bereits einen bevorzugten Bieter identifiziert hat, hat den strategischen Vorteil verspielt. Die anwaltliche Begleitung muss in der Frühphase einsetzen – spätestens dann, wenn ein Kaufinteresse konkret erwogen wird.
Für Investoren empfehlen wir einen strukturierten Drei-Stufen-Ansatz. Erste Stufe: Rechtliche Vorabprüfung des Kaufgegenstands – Insolvenzstatus, Verfahrensstand, Verwertungskonzept des Verwalters, erste Einschätzung der Anfechtungsrisiken. Zweite Stufe: Beschleunigte rechtliche Due Diligence mit klarem Fokus auf die branchenspezifischen Risiken (Kundenverträge, Schutzrechte, Arbeitnehmer, Umwelthaftung). Dritte Stufe: Vertragsverhandlung und Closing-Management einschließlich Betriebsratsunterrichtung, Handelsregistereintragungen und Übergangsmanagement.
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – etwa bei Zulieferern mit Werken in Mittel- und Osteuropa oder Asien – arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen, um lokale Anforderungen lückenlos einzubinden.
Die vorstehende Darstellung umreißt den typischen Handlungsrahmen. Ob und wie diese Schritte auf Ihre konkrete Investitionssituation anwendbar sind, hängt vom Verfahrensstand, der Struktur des Zielunternehmens und den beteiligten Gläubigern ab. Zur Klärung, wie ein strukturierter Distressed M&A-Prozess auf Ihr Vorhaben in der Automobilzulieferindustrie wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zum Distressed M&A in der Automobilzulieferindustrie
Was ist der Unterschied zwischen einem Asset Deal und einem Share Deal im Insolvenzkontext?
Beim Asset Deal erwirbt der Investor definierte Vermögensgegenstände des insolventen Unternehmens – ohne dessen Verbindlichkeiten zu übernehmen. Beim Share Deal werden Anteile an der insolventen Gesellschaft erworben, womit der Erwerber in den vollständigen rechtlichen Mantel eintritt, einschließlich aller Altverbindlichkeiten. Im Distressed M&A überwiegt deshalb der Asset Deal, da er eine selektive Haftungsfreistellung ermöglicht. In der Automobilzulieferindustrie kann der Share Deal gleichwohl sinnvoll sein, wenn Kundenverträge oder behördliche Genehmigungen an die bisherige juristische Person gebunden sind und ein Wechsel OEM-seitig abgestimmt werden muss.
Welche Haftungsrisiken bleiben beim Asset Deal aus der Insolvenz bestehen?
Trotz der grundsätzlichen Haftungsfreistellung beim Asset Deal bestehen Residualrisiken: § 25 HGB begründet eine Haftung für Altverbindlichkeiten bei Firmenfortführung; § 613a BGB überträgt bestehende Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Erwerber. Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen – insbesondere Umwelt- und Baulastenauferlegungen – folgen häufig dem Grundstück. Eine sorgfältige Due Diligence und präzise Vertragsgestaltung mit dem Insolvenzverwalter sind daher unerlässlich, um diese Risiken zu begrenzen.
Was ist bei Change-of-Control-Klauseln in OEM-Lieferverträgen zu beachten?
Viele Rahmenlieferverträge mit Automobilherstellern enthalten Klauseln, die bei einem Inhaberwechsel ein Kündigungsrecht des OEM oder einen Zustimmungsvorbehalt auslösen. Im Distressed M&A-Prozess ist eine gründliche Analyse dieser Klauseln in der Due-Diligence-Phase zwingend. Bei einem Asset Deal – der formal kein Anteilsübergang ist – greift eine Change-of-Control-Klausel im engen Sinne häufig nicht automatisch; entscheidend ist der konkrete Wortlaut der jeweiligen Vertragsklausel. Im Zweifel empfiehlt sich die frühzeitige, bilaterale Abstimmung mit dem Kunden vor Signing.
Wie lange dauert ein typischer Distressed M&A-Prozess in der Insolvenz?
Der Prozess von der ersten Investorenansprache bis zum Closing dauert in Betriebsfortführungsszenarien erfahrungsgemäß vier bis acht Wochen. OEM-seitig besteht häufig erheblicher Druck zur Produktionskontinuität, was den Zeitplan weiter verdichtet. Eine frühzeitige Vorbereitung – rechtliche Strukturüberlegungen und Due-Diligence-Checklisten bereits vor der formellen Anbahnungsphase – ist deshalb kein Komfort, sondern Wettbewerbsvorteil.
Welche Rolle spielt der Insolvenzverwalter im Verkaufsprozess?
Nach Verfahrenseröffnung ist der Insolvenzverwalter alleiniger Verfügungsberechtigter über die Insolvenzmasse (§ 80 InsO). Er steuert den Investorenprozess, entscheidet über Zugang zum Datenraum und verhandelt den Kaufvertrag. Seine Pflicht zur bestmöglichen Gläubigerbefriedigung (§ 1 InsO) begrenzt seinen Verhandlungsspielraum; er ist zur Gleichbehandlung der Bieter verpflichtet. Für Investoren bedeutet das: Transparenz über die eigene Investitionsthese und ein professionell aufgestelltes Angebotsteam erhöhen die Chancen auf Bevorzugung im Bieterprozess.
Ist eine Anfechtung des Kaufvertrags durch den Insolvenzverwalter möglich?
Im eröffneten Insolvenzverfahren verwertet der Insolvenzverwalter selbst – der Kaufvertrag mit ihm ist daher grundsätzlich nicht anfechtbar. Risiken entstehen bei vorinsolvenzlichen Erwerben: Liegt der Kaufpreis erkennbar unter dem Marktwert und war dem Erwerber die Zahlungsunfähigkeit bekannt, kann der spätere Insolvenzverwalter den Erwerb nach §§ 129 ff. InsO anfechten – bei der Vorsatzanfechtung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Regel für Zeiträume bis zu vier Jahre vor Antragstellung. Eine unabhängige Kaufpreisbewertung ist der wirksamste Schutz.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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