Ein mittelständischer Automobilzulieferer steht drei Wochen vor dem drohenden Insolvenzantrag. Die Gesellschafterrunde ist zerstritten, die Hausbank hat die Kreditlinie gekündigt, und ein strategischer Investor fragt an, ob ein Erwerb des operativen Betriebs noch vor Antragsstellung möglich ist. Dieses Szenario ist in der Mandatspraxis keine Ausnahme mehr — es ist ein strukturelles Muster des deutschen Mittelstands in Zeiten erhöhter Zinslasten und gestörter Lieferketten.
Distressed M&A bezeichnet den Erwerb von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Vermögenswerten aus einer wirtschaftlichen Krisensituation heraus — entweder kurz vor Insolvenzantragstellung, im laufenden Insolvenzverfahren oder im Rahmen eines StaRUG-Verfahrens (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, seit 1. Januar 2021 in Kraft). Die rechtliche Basis bilden die Insolvenzordnung (InsO), das BGB sowie das Gesellschaftsrecht. Für Investoren bieten sich erhebliche Chancen, aber auch spezifische Haftungs- und Anfechtungsrisiken, die eine sorgfältige rechtliche Strukturierung zwingend voraussetzen.
Dieser Beitrag erläutert die wesentlichen Erwerbswege, die relevanten Fristen und Normen, typische Risiken sowie die praktische Vorgehensweise bei einer Krisenakquisition — vom Letter of Intent bis zum Vollzug.
Was ist Distressed M&A, und wann ist ein Erwerb rechtlich zulässig?
Distressed M&A umfasst alle Transaktionsstrukturen, bei denen der Zielgegenstand — ein Unternehmen, ein Geschäftsbereich oder ein Vermögensportfolio — aus einer Situation wirtschaftlicher Notlage heraus veräußert wird. Die Zulässigkeit und der konkrete Gestaltungsspielraum hängen davon ab, in welchem Stadium sich die Krise befindet.
Drei Phasen sind für Investoren relevant: Erstens die vorinsolvenzliche Phase, in der das Unternehmen noch handlungsfähig ist, aber Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO droht. Zweitens das Eröffnungsverfahren, also der Zeitraum zwischen Antragstellung und Eröffnungsbeschluss, in dem ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird. Drittens das eröffnete Insolvenzverfahren, in dem der Insolvenzverwalter die Verwertungsmasse steuert.
Für Geschäftsführer und Gesellschafter gilt: Bei Zahlungsunfähigkeit besteht eine Antragspflicht von spätestens drei Wochen, bei Überschuldung von spätestens sechs Wochen (§ 15a InsO). Wer in dieser Phase einen Unternehmensverkauf als Alternative zur Antragstellung vorbereitet, hat wenig Zeit und benötigt sofort rechtliche Begleitung. In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Geschäftsführer die Fristen unterschätzen und dadurch den optimalen Verhandlungszeitraum für einen vorinsolvenzlichen Verkauf versäumen.
Das StaRUG bietet seit 2021 einen weiteren Handlungskorridor: Unternehmen können außerhalb des Insolvenzverfahrens Restrukturierungspläne vorlegen und Gläubigerforderungen restrukturieren. Ein M&A-Prozess kann dabei parallel laufen oder in den Plan integriert werden. Diese Möglichkeit wird im Mittelstand noch zu selten genutzt.
Welche Erwerbsstrukturen kommen bei einer Krisenakquisition in Betracht?
Die Strukturwahl entscheidet maßgeblich darüber, welche Verbindlichkeiten, Risiken und Arbeitnehmerpflichten ein Investor übernimmt. Zwei Grundformen stehen im Vordergrund: der Asset Deal und der Share Deal — beide mit grundlegend unterschiedlichem Risikoprofil in der Insolvenzlage.
Beim Asset Deal erwirbt der Käufer einzelne Vermögensgegenstände oder den gesamten Geschäftsbetrieb als Sachgesamtheit. Im Insolvenzverfahren ist dies die mit Abstand gebräuchlichere Struktur, weil der Erwerber gezielt diejenigen Aktiva und Verträge auswählen kann, die er fortführen möchte — und Altverbindlichkeiten grundsätzlich nicht übernimmt. Der Insolvenzverwalter überträgt das Vermögen gegen Kaufpreiszahlung an die Masse. Zu beachten ist § 613a BGB: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil auf den Erwerber über, treten kraft Gesetzes sämtliche Arbeitsverhältnisse über. Im Insolvenzverfahren gilt allerdings die Einschränkung, dass Arbeitnehmer nach einem Betriebsübergang nur noch für Verbindlichkeiten aus der Zeit nach Verfahrenseröffnung haften müssen — Altverbindlichkeiten bleiben bei der Masse. Dennoch stellt § 613a BGB für viele Käufer einen zentralen Verhandlungspunkt dar.
Der Share Deal — also der Erwerb von Gesellschaftsanteilen — ist im Distressed-Kontext deutlich risikobehafteter. Käufer treten in sämtliche gesellschaftsrechtlichen Risiken ein, inklusive latenter Steuerforderungen, Haftungsverbindlichkeiten und laufender Rechtsstreitigkeiten. In der vorinsolvenzlichen Phase kann ein Share Deal dennoch sinnvoll sein, wenn Steuerverbundvorteile (etwa steuerliche Verlustvorträge nach § 8c KStG) erhalten werden sollen. Nach unserer Erfahrung ist der Share Deal im Distressed-Kontext die Ausnahme und erfordert eine außerordentlich tiefe Due Diligence.
Eine dritte, im Mittelstand wachsende Variante ist der Erwerb über einen Insolvenzplan: Investoren beteiligen sich an der Plangestaltung und erhalten im Gegenzug Unternehmensanteile oder Vermögenswerte zu festgelegten Konditionen. Dies setzt erhebliches Verhandlungsgeschick und frühzeitigen Zugang zum Verfahren voraus.
Welche Risiken drohen dem Investor — insbesondere durch Insolvenzanfechtung?
Das Anfechtungsrecht der InsO ist die zentrale rechtliche Gefahr für jeden Distressed-M&A-Investor. Rechtshandlungen, die vor Verfahrenseröffnung vorgenommen wurden und die Gläubiger benachteiligen, können vom Insolvenzverwalter rückgängig gemacht werden.
Für Investoren besonders relevant: die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, bei der Rechtshandlungen des Schuldners bis zu zehn Jahren vor Antragstellung anfechtbar sind, wenn ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorlag und der Anfechtungsgegner diesen kannte. Bei kongruenten Deckungshandlungen gilt in der Rechtsprechung regelmäßig ein Anfechtungshorizont von vier Jahren. Das bedeutet: Wer in der Krise zu einem unterwertigen Kaufpreis erwirbt oder Gegenleistungen erhält, die wirtschaftlich nicht marktgerecht sind, läuft Gefahr, dass der Insolvenzverwalter die Transaktion anficht und die Gegenleistung zurückverlangt.
Weitere Anfechtungstatbestände, auf die Investoren achten müssen: die unentgeltliche Leistung nach § 134 InsO (vier Jahre) sowie unmittelbare Gläubigerbenachteiligungen nach § 132 InsO. Die Konsequenz ist eindeutig: Jeder Kaufpreis im Distressed-M&A muss marktgerecht ermittelt und dokumentiert werden. Ein unabhängiges Bewertungsgutachten ist keine Kür, sondern Pflicht.
Hinzu treten zivilrechtliche Haftungsrisiken: Wer als Gesellschafter oder faktischer Geschäftsführer die Insolvenzreife kannte und trotzdem Vermögen verschob, haftet persönlich gegenüber der Masse. Investoren, die an solchen Vorgängen unbewusst beteiligt sind — etwa durch Darlehensgewährung kurz vor Antragstellung — können in komplexe Haftungskonstellationen geraten. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die nachträglich als Anfechtungsgegner in Anspruch genommen werden, und empfehlen daher bereits vor Signing eine gründliche Analyse sämtlicher vorvertraglicher Zahlungsströme.
Due Diligence in der Krise: Was muss ein Investor zwingend prüfen?
Die Due Diligence bei Distressed M&A unterscheidet sich strukturell von einer Standardtransaktion. Zeit ist das knappe Gut — und der Informationszugang ist eingeschränkt, weil Dokumentation lückenhaft ist, der Geschäftsbetrieb unter akutem Liquiditätsdruck steht und die Geschäftsführung möglicherweise handlungsunfähig oder befangen ist.
Dennoch sind bestimmte Prüfbereiche nicht verhandelbar. An erster Stelle steht die Anfechtungsrisikoanalyse: Welche Zahlungen, Sicherheitenbestellungen oder Übertragungen fanden in den vergangenen vier bis zehn Jahren statt? Gibt es Zahlungen an nahestehende Personen, Gesellschafterdarlehen oder Sicherungsübereignungen, die angreifbar sein könnten?
Ebenso zwingend ist die Prüfung der Arbeitnehmersituation: Wie viele Arbeitnehmer sind betroffen? Bestehen Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder Sozialpläne? Ist ein Betriebsrat vorhanden, und welche Mitbestimmungsrechte entstehen bei einem Betriebsübergang? § 613a BGB schreibt Unterrichtungspflichten vor; bei Verletzung besteht ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer.
Steuerliche Risiken bilden einen weiteren Kernbereich. Bestehen offene Steuerschulden, laufende Betriebsprüfungen oder Steuerhaftungsansprüche? Im Insolvenzverfahren hat das Finanzamt grundsätzlich keine Sonderrechte, aber Steuerhaftungstatbestände können auf den Erwerber übergehen, wenn dieser nicht sorgfältig strukturiert. Die Festsetzungsverjährung beträgt im Regelfall vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 AO) — ein Zeitraum, der bei der Prüfung des Targets vollständig abgedeckt werden sollte.
Schließlich: Vertragsbeziehungen. Welche Liefer- und Kundenverträge enthalten Change-of-Control-Klauseln, Sonderkündigungsrechte oder Abtretungsverbote? Im Insolvenzverfahren hat der Verwalter nach § 103 InsO ein Wahlrecht bei gegenseitigen Verträgen — dieses Wahlrecht kann zugunsten oder zulasten des Investors ausgeübt werden, abhängig davon, ob er die Erfüllung fordert oder ablehnt.
Verfahrensablauf: Vom Letter of Intent bis zum Vollzug
Der Prozessablauf bei einer Krisenakquisition folgt einer anderen Choreografie als ein klassischer M&A-Deal. Schnelligkeit hat Priorität, aber Rechtssicherheit darf nicht geopfert werden.
Im ersten Schritt — dem Erstkontakt und der Interessensondierung — ist zu klären, ob der Verhandlungspartner der richtige ist. Vor Insolvenzantragstellung ist dies Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung; nach Antragstellung und Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ist dieser der maßgebliche Ansprechpartner. Mit einem schwachen vorläufigen Verwalter verhandeln Geschäftsführer noch; mit einem starken vorläufigen Verwalter liegt die Entscheidungsbefugnis allein beim Verwalter. Diese Unterscheidung klingt technisch, hat aber erhebliche praktische Konsequenzen für Timing und Verhandlungsstrategie.
Im zweiten Schritt folgen Letter of Intent (LoI) und Exklusivitätsvereinbarung. Ein LoI in der Krise sollte präzise regeln: Kaufgegenstand, vorläufiger Kaufpreis, Bedingungen (conditions precedent), Exklusivitätszeitraum und Kostentragung bei Scheitern. Besondere Sorgfalt ist bei Vertraulichkeitsklauseln geboten — in der Krise kursieren Informationen schnell, und ein undichtes Verfahren schadet dem Verkaufswert erheblich.
Die beschleunigte Due Diligence schließt sich an. Zwei bis vier Wochen sind in der Distressed-Situation häufig das maximale Zeitfenster. Priorität haben die in Abschnitt 4 genannten Kernbereiche; sekundäre Risikobereiche werden auf Gewährleistungsklauseln vertagt.
Anschließend folgt die Kaufvertragsgestaltung. Im Asset Deal ist die notarielle Beurkundung nur dann erforderlich, wenn Grundstücke übertragen werden (§ 311b BGB) oder Gesellschaftsanteile einer GmbH Teil der Transaktion sind (§ 15 GmbHG). Der Kaufvertrag sollte umfangreiche Haftungsausschlüsse und Freistellungsklauseln enthalten — gerade weil die Verkäuferseite (Insolvenzverwalter oder Schuldner) in aller Regel keine belastbaren Gewährleistungen geben kann oder will.
Nach Signing und ggf. behördlichen Freigaben folgt der Vollzug (Closing). Ist ein Zusammenschluss fusionskontrollrechtlich anmeldepflichtig — bei Überschreitung der Schwellenwerte nach § 35 GWB (weltweit mehr als 500 Mio. Euro Umsatz, ein Unternehmen im Inland mehr als 50 Mio. Euro, ein weiteres mehr als 17,5 Mio. Euro) — gilt das Vollzugsverbot nach § 41 GWB bis zur Freigabe. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld von bis zu zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden. Im Distressed-M&A wird die fusionskontrollrechtliche Prüfung gelegentlich vernachlässigt, weil die Zeitnot überwiegt — ein teurer Fehler.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Maschinenbaukonzern, der ein insolventes Zulieferunternehmen im Wege des Asset Deals erwerben wollte. Ausgangslage: Das Zielunternehmen hatte in den Monaten vor Antragstellung erhebliche Zahlungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer geleistet; der vorläufige Insolvenzverwalter hatte Anfechtungsklage angedroht. Vorgehen: Im Rahmen der Due Diligence wurden sämtliche Zahlungsströme der letzten vier Jahre analysiert, ein Bewertungsgutachten für den Kaufgegenstand eingeholt und der Kaufvertrag mit einem spezifischen Anfechtungsrisiko-Freistellungsmechanismus ausgestattet. Zusätzlich wurde mit dem Insolvenzverwalter vereinbart, dass Kaufpreiszahlungen erst nach Ablauf der kritischen Anfechtungsfristen final freigegeben werden. Ergebnis: Die Transaktion wurde vollzogen; die Anfechtungsdrohung richtete sich ausschließlich gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer, nicht gegen den Erwerber.
Arbeitsrechtliche Besonderheiten beim Distressed-M&A-Erwerb
Die arbeitsrechtliche Dimension ist bei keiner Krisenakquisition zu unterschätzen. § 613a BGB tritt kraft Gesetzes ein, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil auf den Erwerber übergeht — unabhängig davon, ob die Parteien dies wollten oder nicht. Der Erwerber tritt in alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.
Im Insolvenzverfahren sind die Haftungsfolgen für Altverbindlichkeiten modifiziert: Der Erwerber haftet nicht für Verbindlichkeiten, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind. Für rückständige Lohnansprüche aus der Zeit vor Eröffnung haftet die Insolvenzmasse; Arbeitnehmer haben insoweit eine Insolvenzforderung. Das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit deckt rückständige Nettolöhne für bis zu drei Monate vor Insolvenzantragstellung ab — ein Finanzierungspuffer, der in der Praxis erhebliche Bedeutung hat.
Arbeitnehmer haben nach § 613a Abs. 6 BGB ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. Dieses Recht setzt eine ordnungsgemäße Unterrichtung voraus; die Frist beträgt einen Monat. Fehler in der Unterrichtung führen dazu, dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginnt und Arbeitnehmer noch Monate nach Vollzug widersprechen können. Wir beraten regelmäßig Erwerber, die diesen formalen Aspekt unterschätzt haben und anschließend mit unerwarteten Rückabwicklungsrisiken konfrontiert waren.
Ist ein Betriebsrat vorhanden, greifen Unterrichtungs- und Beratungsrechte nach § 111 BetrVG (Betriebsänderung) sowie ggf. die Pflicht zur Aufstellung eines Interessenausgleichs und Sozialplans. Im Insolvenzverfahren sind die Sozialplanansprüche auf zweieinhalb Monatsverdienste pro Arbeitnehmer begrenzt (§ 123 InsO) — eine Regelung, die die Verwertung im Insolvenzkontext erheblich erleichtert.
Steuerliche Strukturierung der Krisenakquisition
Steuerliche Aspekte entscheiden bei Distressed M&A häufig darüber, ob eine Transaktion für den Erwerber wirtschaftlich attraktiv ist. Beim Asset Deal entstehen grundsätzlich sofort abschreibungsfähige Anschaffungskosten für die erworbenen Wirtschaftsgüter — der Käufer kann stille Reserven aufdecken und AfA-Potenzial generieren. Dies ist gegenüber dem Share Deal ein erheblicher Steuervorteil.
Beim Share Deal hingegen sind Verlustvorträge nach § 8c KStG grundsätzlich gefährdet: Erwerbe ab einem Anteil von mehr als 25 Prozent können zum anteiligen Untergang, Erwerbe von mehr als 50 Prozent zum vollständigen Untergang von Verlustvorträgen führen. Eine Ausnahme gilt nach § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG für stille Reserven im Inland (Stille-Reserven-Klausel) sowie nach § 8d KStG für fortführungsgebundene Verlustvorträge — jeweils mit engen Voraussetzungen, die anwaltlich und steuerlich sorgfältig zu prüfen sind.
Grunderwerbsteuer fällt an, wenn Grundstücke Teil der Transaktion sind. Im Asset Deal ist dies unmittelbar der Fall. Im Share Deal greifen die Ergänzungstatbestände nach § 1 Abs. 2a, 2b und 3 GrEStG, wenn Anteile in bestimmter Höhe übergehen. Die genaue Steuerlast ist im Einzelfall zu ermitteln; sie kann die Wirtschaftlichkeit einer Transaktion erheblich beeinflussen.
Umsatzsteuerlich ist beim Asset Deal zu prüfen, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) vorliegt. In diesem Fall ist die Übertragung nicht steuerbar — ein wichtiger Liquiditätsvorteil, weil keine Vorsteuer vorfinanziert werden muss. Die Abgrenzung zur bloßen Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter ist im Einzelfall sorgfältig zu beurteilen.
Typische Fehler und wie Investoren sie vermeiden
Aus der Mandatspraxis kristallisieren sich wiederkehrende Fehler heraus, die den Erfolg einer Krisenakquisition gefährden. Wer sie kennt, kann sie strukturiert vermeiden.
Fehler eins: zu spätes Einschalten rechtlicher Berater. Viele Investoren nehmen den ersten Kontakt mit dem Zielunternehmen auf, führen Gespräche und signieren Absichtserklärungen — bevor ein Anwalt eingeschaltet wird. In der Krise entscheiden aber Stunden darüber, ob eine Transaktion noch vorinsolvenzlich oder erst durch den Insolvenzverwalter strukturiert werden kann. Beide Optionen haben völlig unterschiedliche Konsequenzen.
Fehler zwei: unzureichende Anfechtungsrisikoanalyse. Ein Kaufpreis, der unter dem Marktwert liegt, lädt zur Anfechtungsklage ein. Fehlendes Bewertungsgutachten bedeutet, dass im Streitfall der Investor beweispflichtig ist und oft ohne valide Dokumentation dasteht.
Fehler drei: Vernachlässigung der § 613a BGB-Unterrichtung. Formfehler bei der Arbeitnehmerunterschrift führen zu offenen Widerspruchsmöglichkeiten und können die geplante Belegschaftsstruktur nachträglich verändern.
Fehler vier: keine fusionskontrollrechtliche Vorprüfung. Selbst wenn das Zielunternehmen klein ist, kann der Erwerber die Schwellenwerte überschreiten. Das Vollzugsverbot nach § 41 GWB gilt unabhängig davon, ob die Parteien die Anmeldepflicht kannten.
Fehler fünf: Unterschätzung der Informationsasymmetrie. In der Krise fehlen häufig jahresabschlussrelevante Unterlagen, Vertragsregister oder Personalakten. Investoren, die diese Lücken durch großzügige Annahmen schließen, übernehmen Risiken, die sich erst nach Vollzug materialisieren. Die Lösung ist nicht, die Lücken zu ignorieren, sondern sie vertraglich durch Freistellungsklauseln oder Kaufpreisrückhaltmechanismen abzubilden.
Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Regelfälle des Distressed M&A. Ihr konkreter Erwerbsfall erfordert die individuelle Prüfung des Insolvenzstadiums, der Anfechtungsrisiken, der arbeitsrechtlichen Ausgangslage und der steuerlichen Strukturierungsoptionen. Zur Klärung, wie die dargestellten Instrumente auf Ihre geplante Transaktion wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zum Unternehmenskauf aus der Krise
Kann ein Unternehmen auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens in der Krise verkauft werden?
Ja. Ein vorinsolvenzlicher Verkauf ist möglich, solange die Geschäftsführung handlungsfähig und noch kein Insolvenzantrag gestellt ist. In diesem Stadium verhandelt der Investor direkt mit Geschäftsführung und Gesellschaftern. Entscheidend ist, die Antragspflichtfristen nach § 15a InsO — drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung — einzuhalten und die Transaktion so zu gestalten, dass kein Anfechtungsrisiko entsteht. Rechtliche Begleitung sollte unverzüglich eingeschaltet werden.
Wer ist nach Insolvenzantragstellung der richtige Verhandlungspartner für einen Erwerber?
Nach Antragstellung und Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters verlagert sich die Entscheidungsbefugnis je nach Art der vorläufigen Verwaltung. Beim starken vorläufigen Verwalter liegt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis allein bei ihm. Beim schwachen vorläufigen Verwalter bedarf der Schuldner der Zustimmung des Verwalters. Im eröffneten Verfahren ist ausschließlich der Insolvenzverwalter Verhandlungspartner. Die frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Verwalter ist strategisch entscheidend.
Welche Rolle spielt § 613a BGB beim Betriebsübergang in der Insolvenz?
§ 613a BGB gilt auch in der Insolvenz und bewirkt den automatischen Übergang aller Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber. Im Insolvenzverfahren haftet der Erwerber jedoch nicht für Lohnverbindlichkeiten aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung; diese verbleiben als Insolvenzforderungen bei der Masse. Arbeitnehmer können dem Übergang widersprechen, wenn sie nicht ordnungsgemäß unterrichtet wurden — eine Formalie mit erheblichen praktischen Konsequenzen für die Personalplanung des Erwerbers.
Was ist bei der fusionskontrollrechtlichen Prüfung im Distressed-M&A zu beachten?
Eine Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt besteht, wenn die Schwellenwerte des § 35 GWB überschritten sind: weltweit über 500 Millionen Euro Umsatz aller Beteiligten, ein Unternehmen im Inland über 50 Millionen Euro und ein weiteres über 17,5 Millionen Euro. Das Vollzugsverbot nach § 41 GWB gilt bis zur Freigabe und kann bei Verstoß mit einem Bußgeld von bis zu zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden. Selbst in der Krise darf diese Prüfung nicht entfallen.
Wie schützt sich ein Investor vor Insolvenzanfechtungsrisiken?
Zentrale Schutzmaßnahmen sind: ein marktgerechter, durch unabhängiges Gutachten belegter Kaufpreis; vollständige Dokumentation aller Transaktionsschritte; vertragliche Freistellungsklauseln für den Fall einer Anfechtungsklage; sowie die Analyse sämtlicher Zahlungsströme zwischen dem Zielunternehmen und nahestehenden Personen in den letzten vier bis zehn Jahren. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO kann Rechtshandlungen bis zu zehn Jahre vor Antragstellung erfassen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Erwerbsfall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Transaktionsunterlagen und eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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