Ein Insolvenzantrag bedeutet nicht das sofortige Ende des Unternehmens. Viele Geschäftsführer und Gesellschafter mittelständischer Betriebe erfahren dies erst in der Krise – oft zu spät, um die wesentlichen Weichen rechtzeitig zu stellen. Die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren ist rechtlich möglich, wirtschaftlich sinnvoll und in der Praxis der Insolvenzverwaltung seit Jahrzehnten erprobt. Sie folgt jedoch einem eigenen Regelwerk, das die Insolvenzordnung (InsO) vorgibt und das für Geschäftsführer erhebliche persönliche Konsequenzen haben kann.
Eine Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren ist nach der Insolvenzordnung (InsO) grundsätzlich zulässig und dient der Sicherung der Insolvenzmasse zum Schutz der Gläubiger. Entscheidend ist, dass der Insolvenzverwalter – oder im Eröffnungsverfahren der vorläufige Insolvenzverwalter – die operative Verantwortung trägt und die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Fortführung laufend prüft. Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet dies: Die eigene Handlungsbefugnis endet oder wird erheblich eingeschränkt, sobald das Gericht entsprechende Anordnungen trifft.
Dieses FAQ-Dossier beantwortet die wichtigsten Fragen, die Geschäftsführer, Gesellschafter und Steuerberater mittelständischer Unternehmen in einer Insolvenz- oder Vorfeldsituation stellen.
Was bedeutet Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren konkret?
Die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren bezeichnet den Weiterbetrieb eines Unternehmens nach Stellung eines Insolvenzantrags oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Sie ist kein Ausnahmezustand, sondern ein anerkanntes Instrument der Insolvenzverwaltung – und in der Mehrzahl der unternehmensrechtlichen Insolvenzverfahren der Regelfall in der Anfangsphase. Ziel ist die Sicherung des Unternehmenswertes für die Gläubiger, nicht die bedingungslose Weiterführung um ihrer selbst willen.
Die Rechtsgrundlage findet sich im Kern in den §§ 148 ff. InsO (Sicherung und Verwertung der Masse) sowie in §§ 157, 158 InsO, die dem Insolvenzverwalter ausdrücklich erlauben, das Unternehmen bis zu einer abschließenden Entscheidung der Gläubigerversammlung fortzuführen. § 158 InsO sieht vor, dass der Insolvenzverwalter bei Gefahr im Verzug das Unternehmen auch ohne vorherige Gläubigerversammlung schließen oder veräußern kann. Im Umkehrschluss bedeutet das: Die Fortführungsentscheidung liegt beim Verwalter, nicht beim Geschäftsführer.
In der Mandatspraxis sehen wir, dass Geschäftsführer diese Weichenstellung häufig unterschätzen. Wer nach Insolvenzantrag weiterhin eigenständig Verträge abschließt, Zahlungen anweist oder Personal einstellt, ohne Abstimmung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter, riskiert erhebliche persönliche Haftung. Die operative Verantwortung verschiebt sich – graduell im Eröffnungsverfahren, vollständig nach Verfahrenseröffnung.
Wann beginnt die Betriebsfortführung – und wer entscheidet darüber?
Die Betriebsfortführung beginnt in der Praxis häufig schon im vorläufigen Insolvenzverfahren, also nach Antragstellung und vor der formellen Eröffnung. Das Insolvenzgericht bestellt einen vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 InsO) und trifft Sicherungsmaßnahmen. Dabei unterscheidet die InsO zwischen dem „starken" vorläufigen Insolvenzverwalter, auf den die Verfügungsbefugnis übergeht, und dem „schwachen", bei dem der Geschäftsführer formal verfügungsbefugt bleibt, aber unter Zustimmungsvorbehalt handelt.
In der überwiegenden Mehrzahl mittelständischer Verfahren ordnen die Gerichte einen Zustimmungsvorbehalt an, sodass jede wesentliche unternehmerische Entscheidung der Mitwirkung des vorläufigen Verwalters bedarf. Nach Verfahrenseröffnung geht die Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO vollständig auf den Insolvenzverwalter über. Der Geschäftsführer verliert damit seine operative Entscheidungshoheit – auch wenn er faktisch weiter im Betrieb tätig bleibt.
Die Entscheidung über die Fortführung selbst trifft nach Eröffnung die Gläubigerversammlung, typischerweise im Berichtstermin. Bis dahin ist der Insolvenzverwalter berechtigt – und im Zweifel verpflichtet – das Unternehmen im laufenden Betrieb zu halten, wenn dies der Massesicherung dient. Nach unserer Erfahrung dauert der Zeitraum zwischen Antragstellung und Berichtstermin regelmäßig mehrere Wochen; diese Phase ist für die Betriebsfortführung entscheidend, weil Kundenbeziehungen, Lieferketten und Arbeitsverhältnisse stabilisiert werden müssen.
Welche Pflichten hat der Geschäftsführer nach Insolvenzantragstellung noch?
Die Insolvenzantragstellung beendet nicht alle Pflichten des Geschäftsführers – sie verändert deren Charakter. Der Geschäftsführer ist nach § 97 InsO zur umfassenden Auskunft und Mitwirkung gegenüber dem Insolvenzverwalter verpflichtet. Diese Auskunftspflicht umfasst die vollständige Offenlegung der Vermögenslage, bestehender Verbindlichkeiten, anhängiger Verfahren und wirtschaftlicher Vorgänge der Vergangenheit.
Besonderes Augenmerk gilt der Antragspflicht selbst: Bei Zahlungsunfähigkeit besteht nach § 15a InsO eine Insolvenzantragspflicht spätestens nach drei Wochen, bei Überschuldung nach § 19 InsO spätestens nach sechs Wochen. Wer diese Fristen verpasst, haftet persönlich für den sogenannten Quotenschaden der Gläubiger und macht sich unter Umständen strafbar (§ 15a Abs. 4 InsO). Diese Pflicht trifft nicht nur den Allein-Geschäftsführer, sondern jeden Mitgeschäftsführer, der von der Krisensituation wusste oder hätte wissen müssen.
Darüber hinaus darf der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife keine masseschmälernden Zahlungen mehr leisten (§ 15b InsO). Ausnahmen gelten für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind – ein enger Ausnahmetatbestand, der im Einzelfall anwaltlich geprüft werden muss. In der Mandatspraxis erleben wir regelmäßig, dass Gehaltszahlungen an Mitarbeiter, Lieferantenrechnungen und Steuervorauszahlungen in der Krisenphase ohne Abstimmung mit dem Berater geleistet werden – mit erheblichem Haftungsrisiko.
Wie wirkt sich die Betriebsfortführung auf Arbeitsverhältnisse aus?
Arbeitsverhältnisse bestehen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort – sie enden nicht automatisch mit der Verfahrenseröffnung. Der Insolvenzverwalter tritt als Arbeitgeber in die laufenden Arbeitsverhältnisse ein und trägt die Lohnzahlungspflicht aus der Insolvenzmasse. Für rückständige Löhne der letzten drei Monate vor Verfahrenseröffnung besteht Insolvenzgeldanspruch der Arbeitnehmer gegenüber der Bundesagentur für Arbeit.
Kündigungen durch den Insolvenzverwalter unterliegen einer verkürzten Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten zum Monatsende (§ 113 InsO), unabhängig von etwaigen längeren vertraglichen oder tariflichen Fristen. Diese Regelung dient der Flexibilität des Insolvenzverwalters bei der Entscheidung über Sanierung oder Abwicklung. Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Tarifverträge bleiben im Grundsatz anwendbar; der Insolvenzverwalter kann jedoch Sozialpläne auf das gesetzlich zulässige Höchstmaß beschränken.
Für Geschäftsführer, die selbst sozialversicherungspflichtig angestellt sind, gelten im Insolvenzfall besondere Regeln, die von ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung abhängen. Ob ein Geschäftsführer Insolvenzgeld beziehen kann, hängt unter anderem davon ab, ob er als Beschäftigter im insolvenzrechtlichen Sinne gilt – eine Frage, die von Gerichten nicht einheitlich entschieden wird.
Was ist Massesicherung und warum ist sie für den Mittelstand besonders relevant?
Massesicherung ist das Kernprinzip jeder Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren. Die Insolvenzmasse – also das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung zuzüglich neu hinzukommenden Vermögens (§ 35 InsO) – ist der Haftungsfonds für die Befriedigung der Gläubiger. Jede Handlung, die die Masse schmälert, ist anfechtbar oder begründet Schadensersatzansprüche.
Für den Mittelstand ist das besonders relevant, weil inhabergeführte Unternehmen häufig keine klare Trennung zwischen Betriebs- und Privatvermögen vornehmen. Gesellschafterdarlehen, Gehälter an Familienangehörige, Nutzungsüberlassungen von Privatvermögen an die GmbH – all das wird im Insolvenzverfahren genau geprüft. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erfasst Rechtshandlungen, die der Schuldner in der Absicht vorgenommen hat, Gläubiger zu benachteiligen, über einen Zeitraum von in der Regel vier Jahren vor Antragstellung. Das ist ein langer Rückgriffshorizont, der viele Gesellschafter überrascht.
Nach unserer Erfahrung werden gerade in der Phase sechs bis zwölf Monate vor Antragstellung Zahlungen an verbundene Personen oder Unternehmen vorgenommen, die im Nachhinein anfechtungsrechtlich problematisch sind. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung schützt den Gesellschafter und den Geschäftsführer vor unerwarteten Rückforderungen.
Welche Optionen bestehen nach der Betriebsfortführung – Sanierung oder Abwicklung?
Am Ende einer Betriebsfortführung stehen in aller Regel drei Optionen: die übertragende Sanierung, der Insolvenzplan oder die Liquidation. Jede dieser Optionen hat ihre eigene wirtschaftliche Logik und setzt unterschiedliche Voraussetzungen voraus.
Bei der übertragenden Sanierung (Asset Deal) werden Betrieb oder Betriebsteile auf einen Erwerber übertragen – ohne die Altverbindlichkeiten. Das ist die in der Praxis häufigste Form der Rettung des operativen Unternehmens. Der Erwerber tritt nicht in die bestehenden Schulden ein, sondern kauft die Aktiva der Insolvenzmasse. Für Arbeitnehmer gilt allerdings § 613a BGB grundsätzlich auch bei übertragender Sanierung, sofern ein Betriebsübergang vorliegt – eine rechtliche Frage, die im Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss.
Der Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) ermöglicht eine Restrukturierung unter Beibehaltung des Rechtsträgers. Gläubiger erhalten einen Ausgleich, der über dem liegt, was sie bei Liquidation erhielten. Für die Erstellung eines Insolvenzplans ist anwaltliche und betriebswirtschaftliche Expertise unabdingbar; der Plan muss von der Gläubigerversammlung mehrheitlich angenommen und vom Gericht bestätigt werden.
Die vollständige Liquidation ist die ungünstigste Option für alle Beteiligten – Gläubiger erhalten typischerweise nur Bruchteile ihrer Forderungen, Arbeitsplätze fallen weg, Firmenwert geht verloren. Sie tritt ein, wenn weder eine übertragende Sanierung noch ein Insolvenzplan wirtschaftlich darstellbar ist.
Welche Rolle spielt das StaRUG bei der Betriebsfortführung?
Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), in Kraft seit dem 1. Januar 2021, eröffnet Unternehmen die Möglichkeit, eine Restrukturierung außerhalb des förmlichen Insolvenzverfahrens durchzuführen – solange noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Es ist damit ein Instrument der präventiven Krisenbewältigung, das klassischerweise vor dem Insolvenzantrag greift.
Das StaRUG ermöglicht unter anderem die Erstellung eines Restrukturierungsplans, der – ähnlich dem Insolvenzplan – Gläubigerrechte gestalten und Verbindlichkeiten restrukturieren kann, ohne dass alle Gläubiger zustimmen müssen (Cramdown-Mechanismus). Die Betriebsfortführung wird durch das StaRUG-Verfahren nicht gefährdet; im Gegenteil schafft es einen geschützten Rahmen, in dem das Unternehmen operativ tätig bleibt.
Für den Mittelstand ist das StaRUG besonders relevant, weil es die stigmatisierende Wirkung eines öffentlichen Insolvenzantrags vermeidet. Kunden, Lieferanten und Banken erfahren von dem Verfahren in der Regel nur, wenn der Schuldner selbst dies offenbart. In der Mandatspraxis sehen wir jedoch, dass das StaRUG hohe Anforderungen an die Krisenfrüherkennung und die Dokumentation der Restrukturierungsfähigkeit stellt.
Wann sollte der Geschäftsführer anwaltliche Beratung suchen?
Früher als die meisten Geschäftsführer annehmen. Die Insolvenzordnung stellt auf objektive Tatbestandsmerkmale ab – Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung –, nicht auf das subjektive Empfinden des Geschäftsführers. Wer wartet, bis der Kontokorrentkredit vollständig ausgeschöpft ist, hat regelmäßig bereits wertvolle Zeit verloren.
Anwaltliche Beratung ist spätestens dann geboten, wenn erste Anzeichen einer Zahlungsstockung erkennbar sind, wenn Gläubiger mit Vollstreckungsmaßnahmen drohen, wenn wesentliche Steuerzahlungen oder Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr geleistet werden können oder wenn der Jahresabschluss eine bilanzielle Überschuldung ausweist. Die dreiwöchige Antragsfrist nach § 15a InsO bei Zahlungsunfähigkeit und die sechswöchige Frist bei Überschuldung laufen ab dem Moment, in dem der Geschäftsführer die Krise erkennt oder erkennen musste – nicht erst ab formeller Kenntnis.
Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung eröffnet Handlungsoptionen: Verhandlungen mit Gläubigern, Prüfung von StaRUG-Maßnahmen, Vorbereitung einer Eigenverwaltung (§ 270 InsO) oder eines Schutzschirmverfahrens (§ 270d InsO). Je länger gewartet wird, desto enger wird der rechtliche Korridor.
FAQ: Häufige Fragen zur Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren
Darf das Unternehmen nach Insolvenzantragstellung weiter Verträge abschließen?
Grundsätzlich ja – jedoch ist die Handlungsbefugnis des Geschäftsführers eingeschränkt. Im vorläufigen Insolvenzverfahren mit Zustimmungsvorbehalt bedarf jeder wesentliche Vertrag der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Nach Verfahrenseröffnung geht die Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO vollständig auf den Insolvenzverwalter über; der Geschäftsführer kann dann nur noch im Rahmen von Vollmachten des Verwalters handeln. Verträge, die ohne erforderliche Zustimmung geschlossen werden, können unwirksam sein und persönliche Haftung begründen.
Welche Haftungsrisiken trägt der Geschäftsführer bei verspäteter Antragstellung?
Ein Geschäftsführer, der den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellt, haftet nach § 15a Abs. 4 InsO strafrechtlich und gegenüber den Gläubigern zivilrechtlich für den Quotenschaden. Das ist jener Schaden, der dadurch entsteht, dass die Insolvenzmasse durch weiteres Wirtschaften nach Eintritt der Antragspflicht gemindert wurde. Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die gesetzliche Antragsfrist drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen (§ 15a InsO). Auch Mitgeschäftsführer, die von der Krise wussten oder hätten wissen müssen, sind im Haftungsrisiko.
Was ist der Unterschied zwischen Eigenverwaltung und regulärem Insolvenzverfahren?
Im regulären Insolvenzverfahren übernimmt ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter die Verfügungsbefugnis und führt den Betrieb. Bei der Eigenverwaltung (§ 270 InsO) verbleibt die Betriebsführung beim Schuldner – also dem Geschäftsführer –, der jedoch unter Aufsicht eines Sachwalters handelt. Die Eigenverwaltung setzt voraus, dass keine nachteiligen Veränderungen für die Gläubiger zu erwarten sind und der Schuldner vertrauenswürdig erscheint. Sie ermöglicht in der Praxis eine schnellere Kommunikation mit Kunden und Lieferanten, stellt aber hohe Anforderungen an Vorbereitung und Transparenz.
Was ist ein Schutzschirmverfahren und für wen ist es geeignet?
Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO ist eine Form der vorbereitenden Eigenverwaltung für Unternehmen, die noch nicht zahlungsunfähig, aber drohend zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Das Gericht gewährt dem Schuldner eine Frist von bis zu drei Monaten, in der er – geschützt vor Vollstreckungsmaßnahmen – einen Insolvenzplan erarbeiten kann. Geeignet ist es für Unternehmen mit tragfähigem Geschäftsmodell und lösungsbereiten Gläubigern. Die Vorbereitung des Antrags sollte anwaltlich begleitet werden, um die Voraussetzungen sauber darzustellen.
Erhalten Arbeitnehmer ihr Gehalt während der Betriebsfortführung?
Für den Zeitraum der letzten drei Monate vor Verfahrenseröffnung haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit – dies entspricht dem Nettolohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Nach Verfahrenseröffnung werden Lohnforderungen als Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse beglichen, soweit diese ausreicht. Der Insolvenzverwalter hat dabei das Interesse aller Gläubiger im Blick; er kann das Arbeitsverhältnis mit der verkürzten Frist des § 113 InsO kündigen, wenn die Fortführung wirtschaftlich nicht mehr tragbar ist.
Können Lieferantenbeziehungen während der Betriebsfortführung aufrechterhalten werden?
Ja, aber dies erfordert aktives Vertragsmanagement. Lieferanten sind nach Verfahrenseröffnung nicht verpflichtet, bereits bestehende Verträge fortzuführen; Dauerschuldverhältnisse können nach Maßgabe der InsO fortgeführt oder vom Insolvenzverwalter abgelehnt werden (§ 103 InsO). Neue Bestellungen nach Verfahrenseröffnung begründen Masseverbindlichkeiten, die vorrangig zu befriedigen sind – das schafft ein Vertrauen bei Lieferanten, die bereit sind, weiter zu liefern. In der Mandatspraxis sehen wir, dass transparente Kommunikation mit wesentlichen Lieferanten in der Anfangsphase entscheidend für den Fortführungserfolg ist.
Was bedeutet „übertragende Sanierung" für den bisherigen Gesellschafter?
Bei der übertragenden Sanierung werden Betriebsteile oder der gesamte Betrieb auf einen neuen Rechtsträger übertragen. Der bisherige Gesellschafter verliert seine Beteiligung am insolventen Rechtsträger; er hat jedoch die Möglichkeit, sich als Erwerber oder Investor an dem übernehmenden Unternehmen zu beteiligen. Das Insolvenzrecht enthält keine grundsätzlichen Ausschlusstatbestände für eine Erwerberbeteiligung des bisherigen Gesellschafters – entscheidend ist, ob das Angebot im Gläubigerinteresse das Beste ist und der Insolvenzverwalter es als solches werten kann.
Wie wirkt sich ein laufendes Insolvenzverfahren auf Bankkredite aus?
Mit Verfahrenseröffnung werden alle bestehenden Kreditlinien in aller Regel fällig; Banken kündigen ihre Kredite regelmäßig mit oder kurz vor Antragstellung. Bereits ausgereichte Kredite werden als Insolvenzforderungen angemeldet und im Gläubigerrang behandelt. Neue Finanzierungen während der Betriebsfortführung sind möglich, aber voraussetzungsreich: Sie sind als Masseverbindlichkeiten vorrangig zu behandeln und setzen voraus, dass die Finanzierungsgrundlage gesichert erscheint. In der Praxis sichern Insolvenzverwalter die Liquidität der Betriebsfortführung häufig über Vorfinanzierungsmodelle für das Insolvenzgeld der Arbeitnehmer.
Welche Rolle spielt die Gläubigerversammlung bei der Entscheidung über die Betriebsfortführung?
Die Gläubigerversammlung ist das zentrale Entscheidungsgremium im Insolvenzverfahren. Im sogenannten Berichtstermin (§ 156 InsO) legt der Insolvenzverwalter den Sachstand dar und die Gläubigerversammlung beschließt, ob das Unternehmen fortgeführt, verkauft oder liquidiert wird. Bis zu diesem Termin handelt der Verwalter auf eigene Verantwortung. Zur Bildung eines Gläubigerausschusses ist das Gericht bei überschlägig mehr als 500 Arbeitnehmern oder einer Bilanzsumme über 6 Mio. Euro verpflichtet – für den gehobenen Mittelstand eine relevante Größe. Im Ausschuss haben Lieferanten, Kreditinstitute und Arbeitnehmervertreter Mitspracherecht.
Welche Fristen sind für Geschäftsführer im Insolvenzverfahren besonders kritisch?
Die kritischste Frist ist die Antragspflicht: drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung (§ 15a InsO). Daneben ist die Frist zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach §§ 129 ff. InsO relevant – Vorsatzanfechtungen reichen bis zu vier Jahre zurück. Im laufenden Verfahren sind Fristen für die Anmeldung von Forderungen (im Prüftermin), die Begründung von Masseverbindlichkeiten und etwaige Rechtsmittelfristen zu beachten. All diese Fristen laufen unabhängig davon, ob der Geschäftsführer anwaltlich vertreten ist.
Kann ein Geschäftsführer nach einer Insolvenz wieder ein Unternehmen führen?
Eine Insolvenz des verwalteten Unternehmens führt nicht automatisch zu einem Berufsverbot oder einer rechtlichen Sperre für zukünftige Geschäftsführertätigkeit. Allerdings kann das Insolvenzgericht nach § 6 GmbHG i. V. m. §§ 26, 30 InsO ein Verbot der Übernahme einer Geschäftsführerposition anordnen, wenn der Geschäftsführer wegen einer Insolvenzstraftat (§ 15a InsO, §§ 283 ff. StGB) verurteilt wurde. Auch ohne förmliches Verbot prüfen Gesellschafter und Banken bei Neugründungen sorgfältig die persönliche Eignung; eine anwaltlich begleitete Bewältigung des Verfahrens stärkt die Glaubwürdigkeit im Neustart.
Was ist der Unterschied zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten?
Insolvenzforderungen sind Verbindlichkeiten, die vor Verfahrenseröffnung entstanden sind. Sie werden im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet und nach Abschluss des Verfahrens anteilig befriedigt – die Quote kann erheblich unter 100 % liegen. Masseverbindlichkeiten hingegen entstehen nach Verfahrenseröffnung im Zuge der Betriebsfortführung (§ 55 InsO): Löhne, neue Lieferantenrechnungen, Miete für weiter genutzte Räume. Masseverbindlichkeiten sind vorrangig aus der Insolvenzmasse zu befriedigen, bevor Insolvenzforderungen bedient werden. Diese Unterscheidung ist für Lieferanten und Dienstleister, die im laufenden Verfahren weiter leisten, von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Insolvenzreife, laufender Verträge, bestehender Sicherheiten und der einschlägigen Rechtsprechung. Fristen – insbesondere die dreiwöchige Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit – laufen unabhängig von der Informationslage. Für eine erste Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
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