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Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren – Leitfaden

Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Insolvenzantrag bedeutet nicht das sofortige Ende des Geschäftsbetriebs. Für viele mittelständische Unternehmen ist die geordnete Betriebsfortführung während des Insolvenzverfahrens die entscheidende Weichenstellung: Sie erhält den Unternehmenswert, sichert Arbeitsplätze und schafft überhaupt erst die Grundlage für eine Übertragung auf einen Erwerber oder eine Eigensanierung. In der Mandatspraxis sehen wir jedoch, dass Geschäftsführer die eigene Handlungsfreiheit nach Verfahrenseröffnung regelmäßig falsch einschätzen – mit erheblichen haftungsrechtlichen Folgen.

Die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren ermöglicht es, den laufenden Geschäftsbetrieb unter Aufsicht des Insolvenzverwalters aufrechtzuerhalten, die Insolvenzmasse zu sichern und den Unternehmenswert für Gläubiger, Arbeitnehmer und potenzielle Erwerber zu bewahren. Rechtsgrundlage ist die Insolvenzordnung (InsO); die Verfügungsbefugnis geht mit Verfahrenseröffnung auf den Insolvenzverwalter über. Für Geschäftsführer gilt: Handlungsspielräume bestehen nur noch im durch den Verwalter freigegebenen Rahmen.

Dieser Leitfaden beschreibt die zentralen Schritte der Betriebsfortführung Schritt für Schritt – von der Sicherung der Masse über die Finanzierung des laufenden Betriebs bis zur Entscheidung zwischen Fortführung und Liquidation.

Schritt 1: Übergang der Verfügungsbefugnis verstehen und akzeptieren

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Schuldner – und damit der Geschäftsführer als dessen Organ – die Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen. Diese geht kraft Gesetzes auf den Insolvenzverwalter über. Wer das verkennt und weiter eigenständig handelt, riskiert persönliche Haftung.

Nach § 80 InsO ist der Insolvenzverwalter fortan für die Verwaltung und Verwertung der Masse zuständig. Bereits im Eröffnungsverfahren – also zwischen Antragstellung und förmlicher Eröffnung – kann das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen (§ 21 InsO). In der Mandatspraxis erleben wir, dass Geschäftsführer in diesem Zwischenstadium besonders gefährdet sind: Sie handeln noch unter dem Eindruck der Unternehmensführung, aber bereits unter veränderten Rechtsregeln.

Was bedeutet das konkret? Der Geschäftsführer bleibt zwar im Amt und kann den Insolvenzverwalter mit Informationen, Zugängen und operativem Know-how unterstützen. Vertragsabschlüsse, Zahlungsanweisungen und Vermögensverfügungen fallen jedoch in die ausschließliche Zuständigkeit des Verwalters. Jede eigenmächtige Masseschmälerung kann nach den §§ 130 ff. InsO anfechtbar sein – und zugleich persönliche Schadensersatzansprüche auslösen.

Erste Handlungsempfehlung: Sobald ein Insolvenzantrag gestellt wird, sollten Geschäftsführer unverzüglich anwaltlichen Rat einholen, alle laufenden Verträge und Zahlungsströme dokumentieren und dem vorläufigen Verwalter uneingeschränkten Informationszugang gewähren. Das ist keine Schwäche, sondern Pflicht – und schützt vor späterer persönlicher Haftung.

Schritt 2: Massesicherung als zentrale Aufgabe der ersten Tage

In den ersten Tagen nach Verfahrenseröffnung hat die Sicherung der vorhandenen Insolvenzmasse Vorrang. Nur eine gesicherte Masse erlaubt den Betrieb fortzuführen; ein Massedefizit erzwingt die sofortige Liquidation.

Die Insolvenzmasse umfasst nach § 35 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung gehört oder das er danach erwirbt. Nicht zur Masse gehören unpfändbare Gegenstände und Rechte Dritter, etwa Sicherungseigentum oder Leasinggüter – deren genaue Abgrenzung ist im Mittelstand häufig strittig und erfordert sofortige Klärung.

Praktisch bedeutet Massesicherung zunächst: Bankkonten sichern, offene Forderungen einziehen, bestehende Sicherheiten katalogisieren. Verträge mit Lieferanten, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben, sind gesondert zu bewerten – der Verwalter entscheidet, ob er in laufende Verträge eintritt (§ 103 InsO) oder deren Erfüllung ablehnt. Dieses Wahlrecht ist zeitlich nicht unbegrenzt; es erlischt, wenn der Vertragspartner den Verwalter zur Erklärung auffordert und dieser nicht unverzüglich reagiert.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein familiengeführtes Produktionsunternehmen aus dem Maschinenbau, das nach Insolvenzantragstellung über erhebliche Warenbestände verfügte, die unter erweitertem Eigentumsvorbehalt standen. Ausgangslage: Mehrere Lieferanten drohten mit sofortiger Herausgabe; die Produktion wäre innerhalb von 48 Stunden zum Erliegen gekommen. Vorgehen: In enger Abstimmung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurden die Eigentumsvorbehalte geprüft, Lieferantenverhandlungen geführt und eine temporäre Vereinbarung zur Weiternutzung der Bestände gegen laufende Massezahlung geschlossen. Das Ergebnis: Die Produktion lief während des gesamten vorläufigen Verfahrens weiter; der spätere Erwerber übernahm den Betrieb als going concern.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein familiengeführtes Produktionsunternehmen aus dem Maschinenbau. Ausgangslage: Sofortige Herausgabeforderungen mehrerer Lieferanten unter erweitertem Eigentumsvorbehalt drohten den Betrieb innerhalb von 48 Stunden lahmzulegen. Vorgehen: Abstimmung mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter, Überprüfung der Eigentumsvorbehalte, Verhandlung von Weiternutzungsvereinbarungen gegen laufende Massezahlung. Ergebnis: Die Produktion lief während des gesamten vorläufigen Verfahrens durch; der Betrieb wurde als going concern an einen Erwerber übertragen.

Schritt 3: Wie finanziert sich der Betrieb während des Verfahrens?

Die Finanzierung des laufenden Betriebs ist die häufigste praktische Hürde bei der Betriebsfortführung. Nach Verfahrenseröffnung laufen Neuverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) – sie haben Vorrang vor den Forderungen der Insolvenzgläubiger. Das klingt günstig, schafft aber ein strukturelles Spannungsfeld: Reicht die Masse nicht aus, um Masseverbindlichkeiten zu begleichen, ist der Insolvenzverwalter nach § 208 InsO zur Masseunzulänglichkeitsanzeige verpflichtet – und der Betrieb muss eingestellt werden.

Woher kommt das Geld? Drei Quellen kommen regelmäßig in Betracht. Erstens: laufende Umsatzerlöse. Sofern der Betrieb weiterläuft, generiert er Einnahmen, die unmittelbar der Masse zufließen. Zweitens: das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit. Arbeitnehmer haben für bis zu drei Monate vor Verfahrenseröffnung Anspruch auf Insolvenzgeld, das den Lohnausfall abdeckt. Dieser Zeitraum ist gesetzlich fixiert. Drittens: Massekredite. Externe Kreditgeber können der Masse Darlehen gewähren; diese Forderungen sind als Masseverbindlichkeiten abgesichert.

Für Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen ist besonders relevant: Insolvenzgeld-Vorfinanzierung ermöglicht es, Löhne in den ersten Wochen zu sichern, ohne die Masse zu belasten. Banken oder Factoring-Gesellschaften finanzieren die Insolvenzgeldforderungen der Arbeitnehmer vor, die diese dann an die Bundesagentur abtreten. Dieser Mechanismus ist in der Praxis ein zentrales Instrument zur Überbrückung der ersten kritischen Wochen.

Schritt 4: Verträge mit Lieferanten, Kunden und Mietern – welche Bindungen bestehen?

Ein laufendes Unternehmen ist ein Geflecht aus Dauerschuldverhältnissen. Im Insolvenzverfahren entscheidet der Insolvenzverwalter, welche Verträge fortgeführt werden und in welche er nach § 103 InsO nicht eintritt. Diese Entscheidung hat unmittelbare betriebliche Konsequenzen.

Das Wahlrecht nach § 103 InsO gilt für gegenseitige Verträge, die zum Zeitpunkt der Eröffnung von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt sind. Tritt der Verwalter in den Vertrag ein, werden Gegenleistungen als Masseverbindlichkeiten geschuldet. Lehnt er ab, kann der Vertragspartner seinen Schadensersatzanspruch nur als einfache Insolvenzforderung anmelden – er steht also schlechter. Diese Asymmetrie kann ein wichtiges Verhandlungsinstrument sein.

Dauerschuldverhältnisse wie Mietverträge unterliegen einem gesonderten Kündigungsrecht nach § 109 InsO: Der Insolvenzverwalter kann Mietverträge mit gesetzlicher Frist kündigen, unabhängig von vertraglich vereinbarten Laufzeiten. Für inhabergeführte Unternehmen, die ihre Produktionsstätte oder Bürofläche langfristig angemietet haben, eröffnet das erhebliche Gestaltungsspielräume – aber auch Risiken, wenn der Vermieter seinerseits die veränderte Lage ausnutzt.

Arbeitsverträge können nach § 113 InsO mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, sofern keine kürzere Frist gilt. Diese Sonderregelung gilt unabhängig von etwaig längeren vertraglichen oder tariflichen Kündigungsfristen. Sie ist ein wichtiges Werkzeug zur Personalkostensteuerung, erfordert aber die Einhaltung der betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte.

Entscheidungsmatrix: Konstellation: Liefervertrag noch offen, Lieferant unverzichtbar → Instrument: Eintritt nach § 103 InsO → Folge: Lieferpreis ist Masseverbindlichkeit → Empfehlung: Eintritt nur bei gesicherter Massefinanzierung. Konstellation: Langfristiger Mietvertrag, Fläche nicht mehr benötigt → Instrument: Sonderkündigung § 109 InsO → Frist: gesetzliche Kündigungsfrist, höchstens drei Monate → Empfehlung: frühzeitig kündigen, um Massebelastung zu minimieren.

Schritt 5: Welche Pflichten treffen den Geschäftsführer persönlich?

Auch nach Verfahrenseröffnung bleibt der Geschäftsführer im Amt und ist zur Mitwirkung verpflichtet. Verletzt er diese Pflichten, drohen persönliche Haftungsfolgen – und zwar nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern gegenüber dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern.

Die Insolvenzordnung regelt in §§ 97, 101 InsO ausdrücklich, dass Organe der Schuldnerin dem Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen und an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken haben. Falsche oder unvollständige Angaben können den Tatbestand der Insolvenzverschleppung oder der Bankrotthandlungen nach dem Strafgesetzbuch erfüllen. In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder, dass Geschäftsführer versuchen, Vermögen vor dem Zugriff des Verwalters zu schützen – mit fatal haftungsrechtlichen Folgen.

Besonders heikel ist der Zeitraum zwischen Insolvenzreife und Antragstellung. Nach § 15a InsO ist der Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit spätestens drei Wochen nach Eintritt, bei Überschuldung spätestens sechs Wochen nach Eintritt zu stellen. Wird diese Frist überschritten, haftet der Geschäftsführer persönlich für Zahlungen, die er nach Insolvenzreife noch veranlasst hat (§ 64 GmbHG a. F. bzw. § 15b InsO n. F.). Diese Haftung kann erhebliche Dimensionen annehmen.

Was sollten Geschäftsführer konkret tun? Erstens: Insolvenzreife zeitnah feststellen lassen – durch einen Wirtschaftsprüfer oder Sanierungsberater. Zweitens: Ab dem Moment der erkannten Insolvenzreife keine massebelastenden Zahlungen mehr leisten, die nicht dem Geschäftsbetrieb unmittelbar dienen. Drittens: Den Antrag rechtzeitig stellen – lieber zu früh als zu spät. Viertens: Vollständige, wahrheitsgemäße Auskunft gegenüber dem Insolvenzverwalter erteilen.

Schritt 6: Eigenverwaltung und ESUG – Alternativen zur Fremdverwaltung

Nicht jedes Insolvenzverfahren bedeutet, dass ein externer Insolvenzverwalter den Betrieb übernimmt. Das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) hat die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO gestärkt: Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Geschäftsführung des schuldnerischen Unternehmens selbst die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis behalten, während ein Sachwalter die Interessen der Gläubiger überwacht.

Die Eigenverwaltung ist für mittelständische Unternehmen besonders interessant, wenn das Management die Sanierung aktiv gestalten will und die Gläubiger bereit sind, dem Unternehmen dieses Vertrauen entgegenzubringen. In der Praxis erhöht eine frühzeitige, transparente Kommunikation mit Hauptgläubigern die Erfolgsaussichten erheblich. Nach unserer Erfahrung sind Hausbanken und strategische Lieferanten eher bereit, Eigenverwaltungsanträgen zuzustimmen, wenn ein belastbares Sanierungskonzept bereits beim Antrag vorliegt.

Das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO geht noch einen Schritt weiter: Es gewährt dem Unternehmen bis zu drei Monate Zeit zur Vorbereitung eines Insolvenzplans, bevor das Verfahren formal eröffnet wird. In dieser Phase genießt das Unternehmen Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Voraussetzung ist, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt – nur drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung reichen als Eröffnungsgrund.

Die Alternative zur Eigenverwaltung ist das Regelinsolvenzverfahren mit einem externen Insolvenzverwalter. Dieser hat breitere Entscheidungskompetenzen, handelt aber unabhängig von den Interessen der Geschäftsführung. Die Entscheidung zwischen Eigenverwaltung und Fremdverwaltung sollte frühzeitig – idealerweise vor Antragstellung – gemeinsam mit einem auf Insolvenzrecht spezialisierten Berater getroffen werden.

Schritt 7: Übertragung oder Fortführung – die Entscheidung am Verfahrensende

Jedes Insolvenzverfahren mündet in eine von drei Grundkonstellationen: die übertragende Sanierung (Asset Deal), den Insolvenzplan oder die Liquidation. Welcher Weg gewählt wird, entscheidet sich häufig schon in den ersten Wochen der Betriebsfortführung.

Bei der übertragenden Sanierung werden Betriebsmittel, Verträge und ggf. Arbeitsverhältnisse auf einen Erwerber übertragen. Der Vorteil: Der Betrieb wird als wirtschaftliche Einheit erhalten, Arbeitsplätze bleiben erhalten, und der Erwerber übernimmt keine Altverbindlichkeiten. Der Insolvenzverwalter verhandelt den Kaufpreis; Gläubiger werden aus dem Erlös befriedigt. Eine funktionierende Betriebsfortführung ist dabei die entscheidende Voraussetzung für einen attraktiven Kaufpreis.

Der Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO ermöglicht eine Restrukturierung des Unternehmens unter Beteiligung der Gläubiger. Forderungen können reduziert, gestundet oder in Eigenkapital gewandelt werden. Dieses Instrument ist anspruchsvoll und setzt in der Regel eine hohe Akzeptanz bei den Hauptgläubigern voraus. Es hat den Vorteil, dass die Gesellschaft als Rechtsträger erhalten bleibt – was steuerlich und wettbewerbsrechtlich relevant sein kann.

Kommt weder eine Übertragung noch ein Insolvenzplan zustande, endet das Verfahren in der Liquidation: Vermögensgegenstände werden verwertet, Erlöse an die Gläubiger verteilt. Für inhabergeführte mittelständische Unternehmen ist das häufig das schlechteste Ergebnis – es vernichtet nicht nur den unternehmerischen Wert, sondern auch das Lebenswerk der Gründerfamilie.

Welche Weiche sollten Geschäftsführer früh stellen? Die Entscheidung hängt von mehreren Faktoren ab: der Qualität des Geschäftsmodells, der Gläubigerstruktur, der Liquiditätslage und der Bereitschaft potenzieller Erwerber. In der Mandatspraxis beobachten wir, dass frühzeitig eingeleitete M&A-Prozesse – parallel zur Betriebsfortführung, noch im vorläufigen Verfahren – deutlich bessere Erlöse erzielen als kurzfristig angesetzte Notverkäufe nach Verfahrenseröffnung.

Schritt 8: Kommunikation mit Arbeitnehmern, Kunden und Lieferanten

Die Betriebsfortführung steht und fällt mit dem Vertrauen der Stakeholder. Arbeitnehmer, die unsicher über ihre Zukunft sind, verlassen das Unternehmen; Kunden weichen auf Wettbewerber aus; Lieferanten stellen die Belieferung ein oder verlangen Vorkasse. Eine proaktive, transparente Kommunikation ist daher nicht nur ethisch geboten, sondern wirtschaftlich zwingend.

Gegenüber Arbeitnehmern gilt: Der Betriebsrat ist nach §§ 111, 112 BetrVG bei wesentlichen Betriebsänderungen zu beteiligen. Massenentlassungen erfordern eine Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit (§ 17 KSchG). Für mittelständische Unternehmen mit mehr als zehn Arbeitnehmern greifen die Schwellenwerte des Kündigungsschutzgesetzes. Die Drei-Wochen-Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG läuft ab dem Zugang der Kündigung.

Kunden sollten frühzeitig und sachlich informiert werden – idealerweise verbunden mit einer konkreten Aussage zur Lieferfähigkeit. Vertragliche Kündigungsrechte, die an die Insolvenz des Lieferanten anknüpfen, sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich unwirksam, soweit sie den Insolvenzverwalter in seiner Entscheidungsfreiheit nach § 103 InsO einschränken. Dieses Argument kann in Kundengesprächen hilfreich sein.

Gegenüber Lieferanten empfiehlt sich ein strukturiertes Gespräch über Lieferbedingungen: Können bisherige Konditionen aufrechterhalten werden? Ist eine Vorkassevereinbarung vertretbar? Welche Lieferanten sind für den Betrieb unverzichtbar und sollten daher prioritär behandelt werden? Diese Priorisierung sollte dokumentiert und mit dem Insolvenzverwalter abgestimmt sein.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Fristen und der aktuellen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren

Was bedeutet Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren konkret?

Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren bedeutet, dass der laufende Geschäftsbetrieb nach Eröffnung des Verfahrens – oder bereits im vorläufigen Stadium – aufrechterhalten wird, anstatt den Betrieb sofort einzustellen und zu liquidieren. Die Verfügungsbefugnis liegt beim Insolvenzverwalter, der auf Grundlage der InsO entscheidet, welche Verträge fortgeführt, welche Verbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten eingegangen und welche Arbeitsverhältnisse aufrechterhalten werden. Ziel ist in der Regel die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung oder eines Insolvenzplans.

Darf der Geschäftsführer nach Insolvenzantrag noch Entscheidungen treffen?

Nach Insolvenzantragstellung und insbesondere nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters sind die Verfügungsbefugnisse des Geschäftsführers erheblich eingeschränkt. Eigenständige Vermögensverfügungen, Zahlungsanweisungen und Vertragsabschlüsse sind ohne Zustimmung des vorläufigen oder endgültigen Verwalters unzulässig. Der Geschäftsführer bleibt jedoch zur Mitwirkung und zur vollständigen Auskunft nach §§ 97, 101 InsO verpflichtet. Verstöße können persönliche Haftungsfolgen auslösen.

Wie lange kann ein Insolvenzverfahren mit Betriebsfortführung dauern?

Die Dauer hängt vom gewählten Verfahrensweg ab. Das vorläufige Insolvenzverfahren dauert in der Regel einige Wochen bis wenige Monate. Das eröffnete Verfahren kann – je nach Komplexität der Gläubigerstruktur, der Sanierungsstrategie und der Verhandlungen mit potenziellen Erwerbern – zwischen wenigen Monaten und mehreren Jahren andauern. Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO sind auf einen Zeitraum von höchstens drei Monaten für die Planvorbereitung ausgelegt. Die genaue Dauer ist im Einzelfall durch einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Berater einzuschätzen.

Was ist der Unterschied zwischen Eigenverwaltung und Regelinsolvenzverfahren?

Im Regelinsolvenzverfahren übernimmt ein vom Gericht bestellter, unabhängiger Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen. Bei der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO behält die Geschäftsführung diese Befugnis; ein Sachwalter überwacht das Verfahren im Interesse der Gläubiger. Die Eigenverwaltung erfordert das Vertrauen der Hauptgläubiger und ein belastbares Sanierungskonzept. Sie eignet sich besonders, wenn das Management die Restrukturierung aktiv steuern will und keine Vermögensverschleppung vorliegt.

Was passiert mit den Arbeitnehmern während der Betriebsfortführung?

Arbeitnehmer haben für die letzten drei Monate vor Verfahrenseröffnung Anspruch auf Insolvenzgeld durch die Bundesagentur für Arbeit. Ihre Arbeitsverhältnisse bestehen grundsätzlich fort; der Insolvenzverwalter kann jedoch nach § 113 InsO mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende kündigen – unabhängig von längeren vertraglichen oder tariflichen Fristen. Massenentlassungen erfordern eine Anzeige bei der Bundesagentur. Der Betriebsrat ist bei wesentlichen Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG zu beteiligen.

Was ist eine übertragende Sanierung?

Bei der übertragenden Sanierung – auch Asset Deal im Insolvenzkontext genannt – werden einzelne Vermögensgegenstände, Verträge, Marken und ggf. Arbeitsverhältnisse auf einen Erwerber übertragen, nicht aber die Gesellschaft als Rechtsträger mit ihren Altverbindlichkeiten. Der Erwerber erhält damit ein „bereinigtes" Unternehmen. Der Insolvenzverwalter handelt den Kaufpreis aus; die Gläubiger werden aus dem Erlös befriedigt. Für den Erwerb sind insbesondere die Regelungen zur Betriebsübernahme nach § 613a BGB und die damit verbundenen Haftungsrisiken zu beachten.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz – von der frühzeitigen Sanierungsberatung über die Begleitung von Eigenverwaltungsverfahren bis zur übertragenden Sanierung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung inhabergeführter Unternehmen und deren Geschäftsführer in Krisensituationen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen der Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Verträge, Ihrer Gläubigerstruktur und der einschlägigen Fristen nach der InsO. Zur Klärung, wie die Betriebsfortführung auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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