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Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3

Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise – aktuelle Rechtsprechung

Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständischer Maschinenbauer steht vor der Insolvenz. Die Auftragsbücher sind dünn, die Liquidität erschöpft, der Insolvenzantrag ist gestellt oder unmittelbar bevorstehend. Für einen strategischen Investor oder einen Finanzinvestor eröffnet sich in diesem Moment ein enges, aber attraktives Zeitfenster: der Erwerb des Unternehmens oder seiner wesentlichen Vermögensgegenstände im Rahmen eines sogenannten Distressed-M&A-Prozesses.

Distressed M&A – der Unternehmenskauf aus der Krise – bezeichnet Transaktionstransaktionen, bei denen ein Zielunternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder sich in einer ernsthaften Finanzierungskrise befindet. Die maßgebliche Rechtsgrundlage bilden die Insolvenzordnung (InsO), das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie das GmbH-Gesetz; die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat in den zurückliegenden Jahren sowohl die Anfechtungsrisiken als auch die Haftungsrisiken des Erwerbers erheblich präzisiert. Für Investoren im Mittelstand bedeutet dies: Wer die relevanten Rechtsrahmen kennt und die Transaktion strukturell sorgfältig vorbereitet, kann erhebliche Werte sichern – wer sie ignoriert, haftet unter Umständen persönlich.

Dieser Beitrag ordnet die aktuelle Rechtslage beim Unternehmenskauf aus der Krise ein, benennt die zentralen Risiken für Erwerber und zeigt, welche Strukturierungsoptionen sich in der Praxis bewährt haben.

Was unterscheidet Distressed M&A vom regulären Unternehmenskauf?

Beim regulären Unternehmenskauf verhandeln Käufer und Verkäufer auf Augenhöhe, mit ausreichend Zeit für Due Diligence, Garantieverhandlungen und Kaufpreisgestaltung. Im Distressed-M&A-Umfeld gelten andere Spielregeln. Der Verkäufer – sei es das Unternehmen selbst, dessen Gesellschafter oder ein bereits eingesetzter Insolvenzverwalter – handelt unter erheblichem Zeitdruck. Die Verhandlungsmacht verschiebt sich strukturell zugunsten des Erwerbers. Gleichzeitig steigen die rechtlichen Risiken.

Das Recht unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Erwerbswegen: dem Share Deal, also dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen, und dem Asset Deal, dem Erwerb einzelner Vermögensgegenstände oder des operativen Geschäftsbetriebs. Im Insolvenzkontext ist der Asset Deal die Regel – und das aus gutem Grund. Beim Erwerb der Anteile übernimmt der Käufer alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, einschließlich der Altlasten, die oft der Kern der Krise sind. Der Asset Deal ermöglicht es, gezielt die werthaltigen Teile des Unternehmens herauszulösen, während die Schulden bei der insolventen Gesellschaft verbleiben.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Investoren den Strukturierungsvorteil des Asset Deals unterschätzen und zu spät in die konkrete Umsetzungsplanung einsteigen. Gerade beim Distressed M&A entscheiden häufig wenige Tage darüber, ob ein Erwerb noch gelingt oder ob ein Mitbewerber den Zuschlag erhält.

Welche Insolvenzphasen sind für Erwerber relevant?

Die Insolvenzordnung kennt mehrere Phasen, die für einen Unternehmenskauf aus der Krise unterschiedliche Konsequenzen haben. Das Verständnis dieser Phasen ist die Grundvoraussetzung für jede seriöse Erwerbsplanung.

Vor Antragstellung: Ist das Unternehmen zahlungsunfähig im Sinne des § 17 InsO, sind die Geschäftsführer nach § 15a InsO verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen drei Wochen, Insolvenzantrag zu stellen; bei Überschuldung nach § 19 InsO beträgt diese Frist sechs Wochen. In diesem Zeitfenster sind Veräußerungen durch die Geschäftsführung grundsätzlich noch möglich, aber hochgradig anfechtungsgefährdet. Ein Erwerber, der in diesem Stadium erwirbt, muss damit rechnen, dass der spätere Insolvenzverwalter die Transaktion nach §§ 129 ff. InsO anficht.

Vorläufige Insolvenz (Eröffnungsverfahren): Mit Eingang des Insolvenzantrags bis zur Eröffnung des Verfahrens agiert in der Regel ein vorläufiger Insolvenzverwalter. Handelt es sich um einen „starken" vorläufigen Verwalter mit Verfügungsbefugnis, sind Veräußerungen nur mit dessen Zustimmung wirksam. Beim „schwachen" vorläufigen Verwalter verbleibt die formale Verfügungsbefugnis beim Schuldner, jedoch unter erheblichen faktischen Beschränkungen.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Mit dem Eröffnungsbeschluss geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen vollständig auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Dieser ist berechtigt und verpflichtet, das Vermögen zu verwerten – entweder im Wege der übertragenden Sanierung oder der Zerschlagung. In dieser Phase bietet der Erwerb die größte Rechtssicherheit, weil der Insolvenzverwalter als Vertragspartner auftritt und die Anfechtungsrisiken für nach Verfahrenseröffnung geschlossene Vereinbarungen deutlich überschaubarer sind.

Anfechtungsrisiken: Was sagt die gefestigte Rechtsprechung?

Das Anfechtungsrecht der InsO ist für Distressed-M&A-Transaktionen das zentrale Risikothema. Die Bundesgerichte haben in der jüngeren Vergangenheit die Anforderungen an die sogenannte Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO wiederholt präzisiert.

Die Grundregel: Rechtshandlungen, die der Schuldner in den vier Jahren vor Stellung des Insolvenzantrags (bei kongruenter Deckung; bei inkongruenter Deckung ist der Zeitraum kürzer) mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, können vom Insolvenzverwalter angefochten werden, wenn der Vertragspartner diesen Vorsatz kannte. Die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung hat dabei herausgearbeitet, dass die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als starkes Indiz für die Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes gilt.

Für einen Erwerber im Distressed-M&A-Kontext bedeutet dies: Wer im Vorfeld der Insolvenz Vermögensgegenstände zu einem Preis erwirbt, der nicht dem Marktwert entspricht, und wer von der Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers weiß oder wissen müsste, setzt sich erheblichen Rückforderungsansprüchen aus. Die Konsequenz kann sein, dass der Insolvenzverwalter die erworbenen Gegenstände zur Insolvenzmasse zurückfordert, ohne dass der Erwerber den gezahlten Kaufpreis aus der Masse zurückerhält – er wird dann schlicht Insolvenzgläubiger.

Nach unserer Erfahrung in der Beratung von Unternehmenserwerbern in Krisensituationen ist die sorgfältige Dokumentation einer marktgerechten Kaufpreisermittlung das wichtigste Instrument der Anfechtungsabwehr. Eine unabhängige Wertermittlung, transparente Verhandlungsprotokolle und ein strukturiertes Due-Diligence-Verfahren sind nicht nur betriebswirtschaftlich sinnvoll – sie schaffen die Grundlage dafür, im Anfechtungsstreit den Beweis zu führen, dass keine Gläubigerbenachteiligung vorlag.

Haftungsrisiken für den Erwerber: Betriebsübergang und Arbeitnehmerrechte

Ein häufig unterschätztes Risiko beim Asset Deal im Insolvenzkontext betrifft die Arbeitnehmerrechte. Nach § 613a BGB gehen bei einem Betriebsübergang die bestehenden Arbeitsverhältnisse grundsätzlich auf den Erwerber über. Der Erwerber wird damit kraft Gesetzes zum Arbeitgeber sämtlicher Mitarbeiter des erworbenen Betriebs oder Betriebsteils.

Im regulären Insolvenzverfahren gilt dabei eine wichtige Modifikation: Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Übergangs in einem Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Unternehmen standen, gehen mit ihren Ansprüchen auf den Erwerber über – jedoch nur für Ansprüche, die nach dem Übergang entstehen. Rückständige Löhne und sonstige Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Übergang verbleiben als Insolvenzforderungen bei der Masse.

Wie weit die Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten geht und wann der Betriebsübergang im insolvenzrechtlichen Kontext tatsächlich vollzogen ist, hängt von einer Reihe von Einzelfallumständen ab. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat hier differenzierte Maßstäbe entwickelt, die eine schematische Betrachtung verbieten. Maßgeblich sind unter anderem der Zeitpunkt des Übergangs in Relation zum Verfahrenseröffnungsbeschluss, die Identität des erworbenen Betriebs und die Frage, ob eine Betriebsstilllegung vor dem Übergang eingetreten ist.

Weshalb ist dieser Aspekt gerade für mittelständische Erwerber so relevant? Weil der Kaufpreis bei einem Asset Deal aus der Insolvenz oft wesentlich durch den Personalbestand mitbestimmt wird – und eine ungeplante Übernahme von Altverbindlichkeiten die Transaktion wirtschaftlich erheblich belasten kann.

Übertragende Sanierung: Instrument und Grenzen

Die übertragende Sanierung ist die im deutschen Insolvenzrecht am häufigsten genutzte Form des Distressed M&A. Sie bezeichnet den Verkauf des operativen Geschäftsbetriebs durch den Insolvenzverwalter an einen Erwerber, der das Unternehmen – ganz oder in Teilen – fortführt. Die rechtliche Konstruktion ist ein Asset Deal: der Erwerber übernimmt Maschinen, Warenlager, Kundenstamm, Verträge und Personal, nicht aber die Verbindlichkeiten der insolventen Gesellschaft.

Für den Erwerber ist die übertragende Sanierung aus mehreren Gründen attraktiv. Erstens bietet sie eine vergleichsweise hohe Rechtssicherheit, weil der Insolvenzverwalter als professioneller Vertragspartner auftritt und die Transaktion innerhalb eines gerichtlich überwachten Rahmens stattfindet. Zweitens ermöglicht sie den Neustart ohne die Altlasten der Krise. Drittens können die erworbenen Vermögensgegenstände steuerlich auf ihre tatsächlichen Verkehrswerte aufgewertet werden (Step-up), was künftige Abschreibungen und damit Steuerersparnisse generiert.

Gleichwohl hat die übertragende Sanierung ihre Grenzen. Die Insolvenzgläubiger müssen zumindest den Liquidationswert erhalten. Ein Verkauf unter Wert, der allein den Erwerber begünstigt, ist anfechtbar und kann den Insolvenzverwalter persönlich haftbar machen. Die gefestigte Senatsrechtsprechung verlangt, dass der Insolvenzverwalter einen markttransparenten Bieterprozess durchführt, wenn mehrere Interessenten vorhanden sind. Ein Erwerber, der versucht, diesen Prozess zu umgehen oder den Verwalter unter Druck zu setzen, riskiert nicht nur den Verlust der Transaktion, sondern auch nachgelagerte Anfechtungsrisiken.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei einen Finanzinvestor beim Erwerb eines mittelständischen Produktionsunternehmens aus dem Bereich industrieller Zulieferer im Wege der übertragenden Sanierung. Ausgangslage: Das Zielunternehmen hatte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Betrieb unter der Führung des Insolvenzverwalters vorläufig fortgeführt. Mehrere strategische und finanzielle Investoren hatten Interesse signalisiert. Vorgehen: Nach Durchführung einer priorisierten Due Diligence – mit besonderem Fokus auf Arbeitnehmerübertragung, bestehende Kundenverträge und Anfechtungsrisiken für Vorerwerbshandlungen – begleitete die Kanzlei den Mandanten durch den strukturierten Bieterprozess des Insolvenzverwalters. Kaufpreisermittlung und Transaktionsdokumentation wurden so gestaltet, dass die Marktgerechtigkeit für den späteren Anfechtungsfall nachweisbar dokumentiert war. Ergebnis: Der Mandant erhielt den Zuschlag und übernahm den Betrieb mit einem durch Interessenausgleich und Sozialplan flankierten Personalübergang. Die Transaktion wurde innerhalb von sechs Wochen nach Verfahrenseröffnung vollzogen.

StaRUG als vorinsolvenzliches Instrument: Was bedeutet dies für Erwerber?

Seit dem 1. Januar 2021 steht mit dem StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) ein vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument zur Verfügung, das für Erwerber im Distressed-M&A-Kontext eine neue Dimension eröffnet. Das StaRUG ermöglicht es einem Unternehmen, das noch nicht insolvenzreif ist, aber drohend zahlungsunfähig im Sinne des § 18 InsO ist, Restrukturierungsmaßnahmen unter gerichtlicher Flankierung durchzuführen – und dabei überstimmte Gläubigergruppen an einen Restrukturierungsplan zu binden.

Für einen Erwerber ist das StaRUG-Verfahren aus zwei Perspektiven relevant. Zum einen kann ein Erwerber im Rahmen eines StaRUG-Restrukturierungsplans als Investor einsteigen und dabei Anteile oder Forderungen erwerben, die Teil des Restrukturierungskonzepts sind. Zum anderen kann die Einleitung eines StaRUG-Verfahrens durch das Zielunternehmen den Zeitdruck für einen M&A-Prozess erhöhen, weil das Verfahren öffentlich werden kann und den Spielraum für außergerichtliche Verhandlungen einschränkt.

Die Grenze zwischen StaRUG-Restrukturierung und Insolvenz ist dabei nicht abstrakt, sondern praktisch bedeutsam: Wer als Erwerber in ein StaRUG-Verfahren einsteigt, bewegt sich außerhalb der formellen Insolvenz und hat es regelmäßig mit einem fortbestehenden Management als Verhandlungspartner zu tun – nicht mit einem Insolvenzverwalter. Das verändert die Machtdynamik und die rechtlichen Rahmenbedingungen erheblich.

Fusionskontrolle beim Distressed-M&A-Erwerb: Vollzugsverbot beachten

Erwerber im Distressed-M&A-Bereich unterschätzen häufig die kartellrechtliche Dimension ihrer Transaktion. Dabei gilt das Vollzugsverbot des § 41 GWB (sogenanntes „Gun-Jumping") ohne Ausnahme – auch wenn das Zielunternehmen insolvenzgefährdet ist. Wer einen meldepflichtigen Zusammenschluss vor Freigabe durch das Bundeskartellamt vollzieht, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 10 Prozent des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden kann.

Meldepflichtig nach § 35 GWB ist ein Zusammenschluss, wenn die beteiligten Unternehmen weltweit zusammen mehr als 500 Millionen Euro Umsatz erzielen, mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland mehr als 50 Millionen Euro und ein weiteres beteiligtes Unternehmen im Inland mehr als 17,5 Millionen Euro Umsatz erzielt. Für Transaktionen mit erheblichem Transaktionswert greift zudem die Transaktionswert-Schwelle nach § 35 Abs. 1a GWB.

Allerdings kennt das GWB eine Sanierungsklausel, die in bestimmten Konstellationen relevant werden kann: Wenn ohne den Zusammenschluss das Zielunternehmen vom Markt ausscheiden würde und kein weniger wettbewerbsbeschränkender Erwerber vorhanden ist, kann das Kartellamt eine Freigabe erteilen, auch wenn die wettbewerblichen Bedenken ansonsten einer Freigabe entgegenstünden. Diese sogenannte „Failing-Firm-Defence" setzt jedoch voraus, dass der Erwerber ihren Nachweis vollständig und überzeugend führt – was in der Praxis hohe Anforderungen stellt.

In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Investoren, die die kartellrechtliche Dimension ihrer Distressed-M&A-Transaktion erst spät in den Blick nehmen. Das ist riskant: Die Fristen im Insolvenzverfahren und die Fristen des Kartellrechts laufen parallel und nicht immer synchron.

Steuerliche Aspekte des Unternehmenskaufs aus der Krise

Die steuerliche Strukturierung ist bei Distressed-M&A-Transaktionen ein eigenständiges Risiko- und Gestaltungsfeld. Drei Themenkomplexe verdienen besondere Aufmerksamkeit.

Verlustvorträge: Beim Share Deal – also dem Erwerb von Anteilen an der insolventen Gesellschaft – stellt sich die Frage, ob steuerliche Verlustvorträge auf den Erwerber „übergehen". Nach geltendem Steuerrecht sind Verlustvorträge bei einem schädlichen Anteilserwerb grundsätzlich verloren. Die Mindestbesteuerungsregeln und die Beschränkungen des Verlustabzugs nach dem Körperschaftsteuergesetz können dazu führen, dass ein auf dem Papier attraktiver Verlustvortrag bei näherer Betrachtung keinen verwertbaren Wert hat.

Grunderwerbsteuer: Enthält die Transaktion Grundvermögen, fällt beim Asset Deal Grunderwerbsteuer an. Der Steuersatz variiert je nach Bundesland. Beim Share Deal können Sonderregelungen greifen, die eine Grunderwerbsteuerpflicht auslösen oder vermeiden – die Einzelheiten sind im Lichte der gefestigten Rechtsprechung der Finanzgerichte zu prüfen.

Umsatzsteuer: Ein Asset Deal kann umsatzsteuerpflichtig sein, sofern nicht die Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG erfüllt sind, die eine Umsatzsteuerfreiheit begründen würde. Die Abgrenzung ist im Einzelfall komplex und sollte im Rahmen der Due Diligence sorgfältig geprüft werden. Körperschaftsteuerlich gilt: Mit 15 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer beläuft sich die Gesamtsteuerbelastung einer Kapitalgesellschaft in der Regel auf rund 30 Prozent – ein Faktor, der bei der Nachsteuer-Renditeplanung des Erwerbers berücksichtigt werden muss.

Praktische Checkliste: Was muss ein Erwerber vor dem Closing sicherstellen?

Wer ein Unternehmen aus der Krise erwerben will, steht unter erheblichem Zeitdruck. Dennoch gibt es einen Kernkatalog von Prüfpunkten, der in keinem Prozess fehlen darf.

  • Verfahrensstatus klären: Befindet sich das Zielunternehmen vor Antragstellung, im Eröffnungsverfahren oder im eröffneten Verfahren? Wer ist der richtige Vertragspartner – Geschäftsführung, vorläufiger Insolvenzverwalter oder Insolvenzverwalter?
  • Erwerbsstruktur festlegen: Asset Deal oder Share Deal? Im Regelfall ist der Asset Deal aus der Insolvenz vorzuziehen. Die steuerlichen und arbeitsrechtlichen Konsequenzen beider Strukturen müssen vorab vollständig bewertet sein.
  • Anfechtungsrisiken analysieren: Wurden in den zurückliegenden vier Jahren Transaktionen mit dem Zielunternehmen durchgeführt, die anfechtungsgefährdet sein könnten? Dies betrifft insbesondere Vorerwerber und verbundene Unternehmen.
  • § 613a BGB-Analyse: Welche Arbeitnehmer gehen im Zuge des Asset Deals über? Welche Informationspflichten bestehen? Gibt es Widerspruchsrechte, die die Personalplanung gefährden?
  • Kartellrecht prüfen: Greift eine Meldepflicht nach § 35 GWB? Wenn ja, ist das Vollzugsverbot einzuhalten und die Freigabe abzuwarten.
  • Steuerstruktur prüfen: Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer, Verlustvorträge, steuerliche Aufwertungspotenziale (Step-up) – alles im Rahmen der Due Diligence zu bewerten.
  • Kaufpreisdokumentation sichern: Marktgerechte Wertermittlung dokumentieren, um späterem Anfechtungsrisiko vorzubeugen.
  • Finanzierungssicherheit herstellen: Im Insolvenzkontext wird kein Verwalter eine Transaktion eingehen, deren Finanzierung nicht gesichert ist. Closing-Finanzierung ist vor Unterzeichnung nachzuweisen.

Was gilt bei grenzüberschreitenden Distressed-M&A-Transaktionen?

Distressed-M&A-Transaktionen mit grenzüberschreitendem Bezug – etwa wenn das Zielunternehmen Tochtergesellschaften im Ausland hat oder der Erwerber ein ausländischer Finanzinvestor ist – stellen besondere Anforderungen an die rechtliche Strukturierung. Das europäische Insolvenzrecht, insbesondere die EuInsVO (Europäische Insolvenzverordnung), bestimmt, welches nationale Insolvenzrecht anwendbar ist und vor welchem Gericht ein Verfahren eröffnet werden kann.

Für Transaktionen außerhalb der EU gelten die jeweiligen nationalen Insolvenz- und Gesellschaftsrechte. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen, um eine konsistente Transaktionsstruktur sicherzustellen.

Aus der Beratungspraxis: Die häufigste Problemkonstellation betrifft Cash Pooling-Vereinbarungen und konzerninterne Darlehen zwischen dem insolventen deutschen Unternehmen und seinen ausländischen Konzerngesellschaften. Diese Forderungen und Verbindlichkeiten können im Anfechtungskontext sowie im Rahmen der Konzernhaftung erhebliche Risiken begründen, die einer gründlichen Vorprüfung bedürfen.

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Häufige Fragen zum Unternehmenskauf aus der Krise

Was ist Distressed M&A und wann liegt eine Krisensituation vor?

Distressed M&A bezeichnet den Kauf eines Unternehmens oder seiner Vermögenswerte in einer Situation, in der das Zielunternehmen zahlungsunfähig, überschuldet oder drohend zahlungsunfähig ist. Maßgeblich sind die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 17–19 InsO. Die Krisensituation beginnt nicht erst mit dem Insolvenzantrag, sondern setzt häufig schon deutlich früher ein – ein Erwerber tut gut daran, die Krisensignale frühzeitig zu erkennen und rechtlich einzuordnen.

Warum ist der Asset Deal beim Unternehmenskauf aus der Insolvenz die Regel?

Beim Asset Deal erwirbt der Käufer gezielt die werthaltigen Vermögensgegenstände des Unternehmens, ohne dessen Verbindlichkeiten zu übernehmen. Die Schulden verbleiben bei der insolventen Gesellschaft. Beim Share Deal hingegen übernimmt der Käufer sämtliche bestehenden Verbindlichkeiten – also genau das, was die Krise ausgelöst hat. Im Insolvenzkontext ist der Asset Deal daher die strukturell überlegene und gebräuchlichere Erwerbsform.

Welche Anfechtungsrisiken bestehen für den Erwerber?

Der Insolvenzverwalter kann Rechtshandlungen, die vor Insolvenzantragstellung vorgenommen wurden, nach §§ 129 ff. InsO anfechten. Besonders relevant ist die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO mit einem Anfechtungszeitraum von in der Regel vier Jahren. Ein Erwerber, der unter Wert erwirbt oder Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers hatte, ist besonders exponiert. Marktgerechte Kaufpreisermittlung und Dokumentation sind die wichtigsten Schutzinstrumente.

Was bedeutet die Insolvenzantragspflicht für den Transaktionszeitplan?

Bei Zahlungsunfähigkeit besteht nach § 15a InsO eine Antragspflicht innerhalb von drei Wochen; bei Überschuldung innerhalb von sechs Wochen. Für einen Erwerber heißt das: Sobald diese Fristen erkennbar laufen, ist höchste Eile geboten. Transaktionen, die nach Ablauf dieser Fristen, aber noch vor Antragstellung abgeschlossen werden, sind in besonderem Maße anfechtungsgefährdet.

Gehen Arbeitnehmer automatisch auf den Erwerber über?

Nach § 613a BGB gehen bei einem Betriebsübergang die Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Im Insolvenzkontext gilt eine wichtige Einschränkung: Ansprüche aus der Zeit vor dem Übergang verbleiben als Insolvenzforderungen bei der Masse. Die genaue Abgrenzung – insbesondere Zeitpunkt des Übergangs, Identität des Betriebs und Widerspruchsrechte der Arbeitnehmer – ist im Einzelfall rechtlich zu prüfen.

Wann muss eine Distressed-M&A-Transaktion beim Bundeskartellamt angemeldet werden?

Eine Anmeldepflicht nach § 35 GWB besteht, wenn die beteiligten Unternehmen weltweit zusammen mehr als 500 Millionen Euro Umsatz erzielen und die inländischen Umsatzschwellen (50 Mio. Euro / 17,5 Mio. Euro) erfüllt sind. Das Vollzugsverbot gilt uneingeschränkt – auch bei insolventen Zielunternehmen. Bei Nichtanmeldung drohen Bußgelder von bis zu 10 Prozent des weltweiten Konzernumsatzes. In Krisenfällen kann unter strengen Voraussetzungen die „Failing-Firm-Defence" greifen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Distressed M&A. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Verfahrensstatus, Erwerbsstruktur, Anfechtungsrisiken und kartellrechtlichen Meldepflichten anhand Ihrer spezifischen Unterlagen und Fristen. Für eine erste Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Restrukturierungs- und Insolvenzrechts, einschließlich der rechtlichen Strukturierung und Begleitung von Distressed-M&A-Transaktionen. Zu unseren Mandanten zählen Finanzinvestoren, strategische Erwerber und mittelständische Unternehmensgruppen, die in Krisensituationen handlungsfähig bleiben wollen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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