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Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise – Automobilzulieferindustrie: Branchenreport

Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Automobilzulieferer geraten 2025 und 2026 in einem Tempo in die Krise, das selbst erfahrene Restrukturierungsberater vor neue Fragen stellt. Rückläufige Serienvolumina, der Strukturwandel zur Elektromobilität und anhaltender Preisdruck der Fahrzeughersteller haben den Konsolidierungsdruck auf Tier-1- und Tier-2-Lieferanten erheblich verschärft. Für strategische Investoren und Finanzinvestoren entsteht dabei ein Fenster: der Erwerb notleidender oder insolventer Unternehmen im Rahmen eines Distressed M&A-Prozesses.

Distressed M&A – der Unternehmenskauf aus der Krise – bezeichnet den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen, die sich in einer wirtschaftlichen Schieflage oder einem förmlichen Insolvenzverfahren befinden. Das einschlägige Regelwerk bilden die Insolvenzordnung (InsO) sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB); hinzu treten arbeitsrechtliche Schutzvorschriften und kartellrechtliche Anmeldepflichten. In der Automobilzulieferindustrie bietet dieser Akquisitionsweg Chancen auf attraktive Bewertungen – verlangt aber zugleich Kenntnis der Antragspflichten, Anfechtungsrisiken und der spezifischen Haftungsarchitektur, die das insolvenzrechtliche Verfahren mit sich bringt.

Dieser Branchenreport beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, die typischen Transaktionsstrukturen, die branchenspezifischen Risiken für Investoren in der Automobilzulieferindustrie sowie die wichtigsten Handlungsempfehlungen für eine belastbare Akquisitionsstrategie.

Warum der Automobilzulieferer-Sektor zum Distressed-M&A-Markt wird

Der Strukturwandel trifft die Automobilzulieferindustrie mit einer Gleichzeitigkeit, die für viele Unternehmen existenzbedrohend ist: Verbrenner-Plattformen laufen aus, Elektrofahrzeug-Plattformen erfordern andere Bauteile und andere Fertigungskompetenz, und die Stückzahlen im Premiumsegment liegen seit 2023 deutlich unter Vorkrisenniveau. Gleichzeitig haben viele mittelständische Tier-2-Lieferanten ihre Eigenkapitalbasis durch die Kostensteigerungen im Energiebereich und bei Rohstoffen seit 2021 erheblich belastet.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass Unternehmen mit 30 bis 250 Millionen Euro Jahresumsatz besonders häufig betroffen sind: zu groß für eine geordnete Abwicklung, zu klein für eine selbstfinanzierte Transformation. Für Investoren bedeutet das konkret: Das Angebot an erwerbswilligen Objekten im Sektor wächst – und mit ihm die Komplexität der rechtlichen Rahmenbedingungen.

Drei strukturelle Treiber erzeugen diesen Dealflow. Erstens scheiden reine Verbrennerspezialisten systemisch aus Lieferketten aus, sobald OEMs ihre Plattformentscheidungen festlegen. Zweitens erzwingen Kreditklemmen bei regionalen Hausbanken häufig die Insolvenzantragstellung, bevor eine außergerichtliche Sanierung ausgehandelt werden kann. Drittens führt der Rückzug einzelner Fahrzeughersteller aus bestimmten Segmenten zu Umsatzeinbrüchen, die das Unternehmen in die Überschuldung treiben – mit der gesetzlichen Antragspflicht als zwingende Konsequenz.

Rechtsrahmen: Welche Normen den Distressed-M&A-Prozess steuern

Distressed M&A im deutschen Recht folgt keinem eigenen Kodex. Vielmehr überlagern sich mehrere Regelungssysteme, die jede Transaktionsstruktur prägen. Das Verständnis dieser Normüberlagerung ist für den Investor das wichtigste Instrument zur Risikoabschätzung.

Die Insolvenzordnung (InsO) bildet das Grundgerüst. Sie regelt die Eröffnungsvoraussetzungen – Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und Überschuldung nach § 19 InsO –, die Antragspflichten der Geschäftsführung sowie die Rechte des Insolvenzverwalters beim Asset Deal. Zentral für den Investor ist § 103 InsO (Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei beiderseits nicht vollständig erfüllten Verträgen) und das Anfechtungsrecht nach §§ 129 ff. InsO: Transaktionen, die in den gesetzlichen Anfechtungszeiträumen liegen, können rückabgewickelt werden. Bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO gilt in der Regel ein Zeitraum von vier Jahren für kongruente Deckungen – ein Risiko, das jede Pre-Insolvency-Transaktion belastet.

Neben der InsO ist das BGB für die Gestaltung des Kaufvertrags maßgeblich: Gewährleistungsausschlüsse, Haftungsbeschränkungen, Rücktrittsrechte und die Formvorschriften bei Anteilsabtretungen (§ 15 GmbHG verlangt notarielle Beurkundung). Im Insolvenzverfahren treten diese zivilrechtlichen Gestaltungsoptionen jedoch häufig hinter verfahrensrechtliche Zwänge zurück – der Insolvenzverwalter handelt im Interesse der Gläubigergesamtheit, nicht im Interesse einzelner Parteien.

Ergänzend sind das Arbeitsrecht (insbesondere § 613a BGB beim Betriebsübergang), das Kartellrecht (§§ 35 ff. GWB bei Überschreiten der Umsatzschwellen) und gegebenenfalls das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit 1. Januar 2021) zu berücksichtigen.

Distressed M&A vor der Insolvenz: Chancen und Haftungsfallen im vorinsolvenzlichen Verfahren

Nicht jeder Distressed-M&A-Prozess findet innerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens statt. Für den Investor ist die vorinsolvenzliche Phase häufig interessanter – und gefährlicher zugleich. Attraktiver, weil die Verhandlungsposition des Zielunternehmens schwach und die Bewertung entsprechend niedrig ist. Gefährlicher, weil Haftungsrisiken und Anfechtungsrisiken noch nicht durch das insolvenzrechtliche Verfahren begrenzt sind.

Welche Risiken entstehen beim Erwerb eines Unternehmens kurz vor der Insolvenz? Die relevanteste Gefahr ist die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO. Zahlt der Investor einen Kaufpreis, den ein späterer Insolvenzverwalter als gläubigerbenachteiligend einordnet – weil das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig war –, kann die Transaktion rückabgewickelt oder der Kaufpreis als Bestandteil der Insolvenzmasse eingezogen werden. Das gilt auch für vorbereitende Maßnahmen wie Sicherheitenbestellungen.

Daneben besteht das Risiko der persönlichen Haftung für Beteiligte: Die Geschäftsführung des Zielunternehmens ist nach § 15a InsO verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit spätestens nach drei Wochen und bei Überschuldung spätestens nach sechs Wochen Insolvenzantrag zu stellen. Wer diese Frist kennend und dennoch eine Transaktion abschließt, die eine Antragstellung verzögert, kann sich selbst und die Geschäftsführung des Erwerbers exponieren. In der Beratungspraxis begegnet uns dieser Sachverhalt regelmäßig bei Investoren, die ein MBO (Management-Buy-out) als Sanierungsstrategie verfolgen.

Das StaRUG eröffnet seit 2021 einen strukturierten Weg, um Restrukturierungen außerhalb der Insolvenz zu gestalten. Für den Investor bietet das Instrument die Möglichkeit, einen Restrukturierungsplan mitzugestalten oder als neuer Eigenkapitalgeber einzutreten, ohne die Nachteile eines förmlichen Insolvenzverfahrens tragen zu müssen. Allerdings setzt das StaRUG voraus, dass das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist – ein Zeitfenster, das in der Praxis oft sehr eng ist.

Der Asset Deal im Insolvenzverfahren: Strukturierung, Vorteile und typische Stolpersteine

Innerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens ist der Asset Deal (Kauf einzelner Vermögensgegenstände oder des gesamten Betriebsvermögens) die weitaus häufigere Transaktionsform. Der Erwerber kauft nicht die Gesellschaft als solche, sondern definierte Aktiva: Maschinen, Lagerbestand, Kundenstamm, Schutzrechte, Mietverträge – ohne die Verbindlichkeiten des insolventen Unternehmens zu übernehmen, soweit sie nicht ausdrücklich einbezogen werden.

Dieser „clean cut" ist der zentrale Vorteil des Insolvenz-Asset-Deals. Altschulden, Steuernachforderungen und Lieferantenverbindlichkeiten bleiben in der Insolvenzmasse. Der Erwerber erwirbt – vereinfacht gesprochen – eine vom Schuldenrucksack befreite Betriebseinheit.

Doch Stolpersteine gibt es dennoch. Der wichtigste: § 613a BGB gilt auch im Insolvenzverfahren beim Betriebsübergang. Übernimmt der Erwerber eine wirtschaftliche Einheit in ihrer Identität, treten die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Beschäftigten kraft Gesetzes auf ihn über – mit allen Besitzstandsrechten, die zum Zeitpunkt des Übergangs bestehen. In der Automobilzulieferindustrie bedeutet das: Tarifbindung, Betriebsvereinbarungen, laufende Sonderzahlungsverpflichtungen und Betriebsrentenansprüche folgen dem Betrieb, nicht der insolventen Gesellschaft.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen Finanzinvestoren, die erstmals im Insolvenzkontext erwerben, den Umfang dieser Arbeitnehmerverpflichtungen erheblich. Eine sorgfältige arbeitsrechtliche Due Diligence ist nicht optional, sondern Grundvoraussetzung jeder belastbaren Kaufpreiskalkulation.

Weitere typische Risiken im Asset Deal:

  • Eigentumsvorbehalte: Lieferanten können Waren zurückfordern, die noch nicht vollständig bezahlt sind und unter verlängertem Eigentumsvorbehalt stehen. Der Insolvenzverwalter muss diese Ansprüche sichten und koordinieren.
  • Aussonderungsrechte nach § 47 InsO für Leasinggeber und Sicherungsgläubiger, die Schlüsselmaschinen oder Gebäude betreffen können.
  • Behördliche Genehmigungen (z. B. Umweltgenehmigungen, Betriebszulassungen): Diese gehen nicht automatisch mit dem Asset Deal über und müssen neu beantragt oder übertragen werden.
  • Kundenschutzklauseln und Change-of-Control-Bestimmungen in OEM-Lieferverträgen, die bei einem Betreiberwechsel erneut verhandelt oder gekündigt werden können.

Branchenspezifische Risiken in der Automobilzulieferindustrie: Was Investoren besonders beachten müssen

Die Automobilzulieferindustrie weist gegenüber anderen Industrien eine Reihe struktureller Besonderheiten auf, die Distressed-M&A-Prozesse in dieser Branche erheblich komplexer machen. Wer diese Besonderheiten nicht kennt, läuft Gefahr, eine vermeintlich attraktive Akquisition in eine operative und rechtliche Dauerbelastung zu verwandeln.

Erstens: die Kundenkonzentration. Viele Zulieferer beliefern zwei bis fünf OEMs oder Tier-1-Abnehmer mit einem Umsatzanteil von jeweils über 20 Prozent. Im Distressed-Fall haben diese Abnehmer regelmäßig eigene Interessen: Sie wollen Lieferunterbrechungen vermeiden, versuchen aber gleichzeitig, günstigere Konditionen aus der Krisensituation herauszuhandeln. Der Investor muss in der Due Diligence klären, ob die Kundenbeziehungen nach einer Transaktion tragfähig sind – und zu welchen Bedingungen.

Zweitens: die technologische Transformation. Ein Zulieferer, dessen Kernkompetenz im Motorenbau oder in der Abgasnachbehandlung liegt, steht vor einem strukturellen Abschreibungsproblem. Für den Investor stellen sich Fragen, die über die klassische M&A-Due-Diligence hinausgehen: Welche Maschinen sind plattformunabhängig nutzbar? Welche Entwicklungsrückstände bestehen im Bereich Elektrifizierung oder Leistungselektronik? Welche Personalkompetenzen sind transformierbar?

Drittens: die Lieferkettenverpflichtungen. Der Zulieferer hat gegenüber seinen Abnehmern häufig langfristige Lieferverpflichtungen (sogenannte Nomination Letters oder verbindliche Rahmenverträge), die Folgekosten auslösen können, wenn die Lieferung unterbrochen wird. Konventionalstrafen und Deckungskaufansprüche der OEMs können im Einzelfall erhebliche Beträge erreichen – eine exakte Bezifferung erfordert stets die anwaltliche Prüfung der jeweiligen Vertragsunterlagen.

Viertens: die Versorgung mit Schlüsselrohstoffen und Vorprodukten. In der Automobilzulieferindustrie sind Lieferketten oft mehrlagig: Der insolvente Zulieferer ist selbst auf Lieferanten angewiesen, die nach Bekanntwerden der Krise ihrerseits Lieferungen einstellen oder auf Vorkasse bestehen. Der Investor, der einen Betrieb übernehmen möchte, muss sicherstellen, dass diese Lieferkette stabilisiert werden kann – häufig durch unmittelbare Direktzahlungen oder Bürgschaften, die in den Investitionsplan einkalkuliert werden müssen.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Finanzinvestor aus dem Bereich Private Equity bei der Übernahme eines Tier-2-Automobilzulieferers mit Schwerpunkt Kunststoffverarbeitung. Das Unternehmen mit rund 180 Beschäftigten hatte nach Wegfall eines Großauftrags eines deutschen OEMs die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO erreicht und Insolvenzantrag gestellt.

Ausgangslage: Das Unternehmen verfügte über moderne Spritzgussanlagen, einen gefestigten Kundenstamm im Bereich Interieur-Komponenten und einen funktionsfähigen Betrieb, den der Insolvenzverwalter im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung fortführte. Gleichzeitig belasteten mehrere Eigentumsvorbehalte auf Rohstoffbestände sowie eine ungeklärte Umweltgenehmigung für die Produktionsstätte die Transaktion.

Vorgehen: Nach einer intensiven rechtlichen und technischen Due Diligence – mit besonderem Fokus auf § 613a BGB, den Bestand der OEM-Lieferrahmenverträge und die behördliche Genehmigungslage – strukturierte die Kanzlei die Transaktion als Asset Deal mit klar definiertem Übernahmekatalog. Kernelemente: präzise Negativliste ausgeschlossener Verbindlichkeiten, arbeitsrechtliche Interessenausgleichsverhandlungen mit dem Betriebsrat, frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Umweltbehörde.

Ergebnis: Die Transaktion konnte innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens abgeschlossen werden. Die Fortführung des Betriebs wurde sichergestellt, ein wesentlicher Teil der Belegschaft überführt. Konkrete Bewertungsaussagen oder Erfolgsversprechen sind nicht Gegenstand dieses Berichts.

Kaufpreisstrukturierung und Due Diligence: Worauf Investoren ihren Prüfungsfokus richten sollten

Der Kaufpreis in einem Distressed-M&A-Prozess folgt anderen Regeln als bei einer Regelakquisition. Der Insolvenzverwalter hat eine Pflicht gegenüber der Gläubigergesamtheit: Er muss einen möglichst hohen Verwertungserlös erzielen und ist dabei an das Gebot der bestmöglichen Verwertung gebunden. Das bedeutet: Auch wenn das Unternehmen in der Krise ist, ist der Insolvenzverwalter kein beliebiger Verkäufer, der jeden Preis akzeptiert.

Wie sollten Investoren die Due Diligence im Distressed-Kontext ausrichten? In der regulären M&A-Transaktion steht die Ertragswertmethode im Zentrum. Im Distressed-Fall rückt die Substanzwertbetrachtung in den Vordergrund: Was sind die Aktiva wert – Maschinen, Vorräte, Forderungen, Schutzrechte –, und welche dieser Aktiva sind tatsächlich erwerberbereit?

Die rechtliche Due Diligence muss dabei insbesondere folgende Punkte abdecken:

  • Anfechtungsrisiken: Wurden in den letzten vier Jahren (Vorsatzanfechtung § 133 InsO) oder in kürzeren Zeiträumen Zahlungen, Sicherheiten oder andere Verfügungen vorgenommen, die anfechtbar sein könnten?
  • Arbeitnehmerübernahme: Welche Arbeitnehmer fallen in den Geltungsbereich von § 613a BGB? Welche Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Direktzusagen auf betriebliche Altersversorgung bestehen?
  • Vertragsbestand: Welche Liefer- und Entwicklungsverträge mit OEMs haben eigenständigen Wert? Enthalten diese Change-of-Control-Klauseln oder Bonitätsvorbehalte?
  • Schutzrechte: Bestehen Patente, Gebrauchsmuster oder lizenzierte Technologien, die mit dem Asset Deal übergehen – oder hängen wesentliche Schutzrechte an der Gesellschaft und nicht am Betrieb?
  • Behördliche Genehmigungen: Produktionsgenehmigungen, Umwelt- und Betriebserlaubnisse; Übertragbarkeit, laufende Auflagen und Sanierungspflichten.
  • Steuerliche Risiken: Für den Erwerber relevante Umsatzsteuerrisiken bei Asset Deals (Vorsteuerabzug, Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG).

Die zeitlichen Rahmenbedingungen in einem Insolvenzverfahren sind eng. Der Insolvenzverwalter hat ein Interesse an einer raschen Verwertung, um die laufenden Kosten der Betriebsfortführung zu begrenzen. Das setzt den Investor unter Druck. Eine vorbereitete Investorenstruktur – mit klaren internen Entscheidungsprozessen und vorverhandelten Finanzierungszusagen – ist daher keine Formalie, sondern ein echtes Wettbewerbsmerkmal im Bieterverfahren.

Kartellrechtliche Anmeldepflichten und fusionskontrollrechtlicher Rahmen

Distressed-M&A-Transaktionen unterliegen denselben kartellrechtlichen Anmeldepflichten wie jede andere Unternehmensübernahme. Das Bundeskartellamt nimmt keine generelle Bereichsausnahme für Insolvenztransaktionen vor. Die Frage, ob eine Anmeldepflicht besteht, richtet sich nach den Umsatzschwellen des § 35 GWB: weltweit mehr als 500 Millionen Euro Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen, davon mehr als 50 Millionen Euro im Inland für ein Unternehmen und mehr als 17,5 Millionen Euro im Inland für ein weiteres.

In der Automobilzulieferindustrie sind diese Schwellen bei Transaktionen, an denen größere Finanzinvestoren oder strategische Erwerber aus dem Tier-1-Bereich beteiligt sind, regelmäßig überschritten. Das Vollzugsverbot nach § 41 GWB gilt bis zur Freigabe durch das Bundeskartellamt – ein Verstoß kann ein Bußgeld von bis zu zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes nach sich ziehen. Im Distressed-Fall, wo der Betrieb läuft und die Zeit drängt, ist die frühzeitige fusionskontrollrechtliche Prüfung daher eine Pflichtmaßnahme, keine Vorsichtsmaßnahme.

Die Failing-Company-Defence – die kartellrechtliche Erwägung, dass ein ohnehin vom Markt verschwindendes Unternehmen keinen wettbewerbsrechtlichen Schaden durch die Übernahme verursacht – wird vom Bundeskartellamt anerkannt, aber eng ausgelegt. Sie setzt unter anderem voraus, dass kein weniger wettbewerbsschädlicher Erwerber vorhanden ist. In einem kompetitiven Insolvenzbieterverfahren ist dieser Nachweis schwer zu führen.

Handlungsempfehlung für Investoren: Schritte vor der Abgabe eines Angebots

Nach unserer Erfahrung entscheidet sich der Erfolg einer Distressed-M&A-Transaktion in der Automobilzulieferindustrie weniger in der Verhandlung selbst als in der Vorbereitung. Investoren, die strukturiert vorgehen, sind schneller entscheidungsfähig, erkennen Stolpersteine frühzeitig und können dem Insolvenzverwalter ein Angebot vorlegen, das Rechtssicherheit ausstrahlt.

Folgende Schritte sollten Investoren vor Abgabe eines verbindlichen Angebots (Binding Offer) durchgeführt haben:

  1. Frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzverwalter oder dem vorläufigen Sachwalter – noch vor dem formalen Bieterverfahren, um Informationszugang zu sichern und Zeitplan zu verstehen.
  2. Rechtliche Prüfung der Anfechtungsrisiken nach §§ 129 ff., 133 InsO für alle Transaktionen, die in den relevanten Anfechtungszeiträumen liegen.
  3. Arbeitsrechtliche Analyse nach § 613a BGB: Welche Arbeitnehmer gehen über? Welche Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge binden den Erwerber?
  4. Kartellrechtliche Vorprüfung: Überschreiten die Umsatzschwellen des § 35 GWB die Anmeldeschwellen? Ist eine Anmeldung beim Bundeskartellamt oder bei der EU-Kommission erforderlich?
  5. Vertragsbestandsanalyse: OEM-Lieferrahmenverträge, Nomination Letters, Entwicklungsverträge – insbesondere auf Change-of-Control-Klauseln und Bonitätsvorbehalte.
  6. Genehmigungskataster: Welche behördlichen Erlaubnisse bestehen? Sind diese übertragbar oder müssen sie neu beantragt werden?
  7. Finanzierungsstruktur und Investitionsplan: Einplanung von Betriebsmitteln für die Lieferkettenstabilisierung, laufende Personalkosten und Investitionen zur technologischen Repositionierung.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen eines Distressed-M&A-Prozesses in der Automobilzulieferindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der vorliegenden Unterlagen, der einschlägigen Fristen und der aktuellen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren: Brücke zwischen Krise und Übernahme

Zwischen Insolvenzantrag und Abschluss der Akquisitionstransaktion liegt regelmäßig ein Zeitraum, in dem der Betrieb des Zulieferers fortgeführt werden muss. Gelingt die Betriebsfortführung nicht, entwertet das Unternehmen: Kunden wechseln zu Alternativlieferanten, Schlüsselpersonal verlässt das Unternehmen, Maschinen werden nicht gewartet. Für den Investor ist die Qualität der Betriebsfortführung daher ein direkter Wertfaktor.

In der Praxis übernimmt der vorläufige Insolvenzverwalter oder – im Eigenverwaltungsverfahren – der vorläufige Sachwalter die Kontrolle über die Betriebsfortführung. Der Investor, der einen Erwerb anstrebt, hat in dieser Phase ein Interesse daran, die Betriebsfortführung aktiv zu begleiten – ohne jedoch rechtlich in die Stellung des Insolvenzverwalters einzugreifen, was Haftungsrisiken mit sich bringen würde.

Wesentliche Stellschrauben für den Investor in dieser Phase sind: die Sicherung von OEM-Avalen und Anzahlungsrückzahlungsgarantien, die direkte Kommunikation mit den Hauptkunden zur Planungssicherheit, sowie die Stabilisierung der Schlüssellieferanten durch Direktkreditlinien oder Letter of Comfort. Diese Maßnahmen liegen rechtlich im Grenzbereich und müssen anwaltlich begleitet werden.

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Häufige Fragen zum Distressed M&A in der Automobilzulieferindustrie

Was ist Distressed M&A und wie unterscheidet es sich von einer regulären Unternehmensübernahme?

Distressed M&A bezeichnet den Erwerb von Unternehmen, die sich in einer wirtschaftlichen Krise oder einem förmlichen Insolvenzverfahren befinden. Der wesentliche Unterschied zur regulären Übernahme liegt in der Normüberlagerung: Neben dem BGB und dem GmbHG oder AktG tritt die InsO als prägendes Regelwerk hinzu. Das verändert Verhandlungslogik, Zeitdruck, Haftungsrisiken und Kaufpreisstruktur grundlegend. Verkäufer ist häufig nicht das Management, sondern ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter mit eigenen Pflichten gegenüber der Gläubigergesamtheit.

Warum ist § 613a BGB im Distressed M&A der Automobilzulieferindustrie besonders relevant?

§ 613a BGB ordnet den gesetzlichen Übergang von Arbeitsverhältnissen bei einem Betriebsübergang an – auch im Insolvenzverfahren. In der Automobilzulieferindustrie sind Belegschaften oft tarifgebunden und verfügen über Betriebsvereinbarungen und Betriebsrentenansprüche. Diese Verpflichtungen gehen kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Eine belastbare Kaufpreiskalkulation setzt die vollständige arbeitsrechtliche Due Diligence voraus; Fehler hier können die wirtschaftliche Basis der Transaktion erheblich verschieben.

Welche Anfechtungsrisiken trägt ein Investor beim Kauf aus der Insolvenz?

Der Kauf aus einem eröffneten Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter ist in der Regel insolvenzrechtlich unanfechtbar – das Anfechtungsrisiko betrifft vielmehr Vorgeschäfte, also Transaktionen, die vor der Antragstellung abgeschlossen wurden. Bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO gilt in der Regel ein Zeitraum von vier Jahren. Vorinsolvenzliche Sicherheiten, Abtretungen oder Zahlungen an Gesellschafter können unter diesen Tatbestand fallen. Die anwaltliche Prüfung dieser Vorperiode ist ein Pflichtbestandteil jeder Distressed-M&A-Due-Diligence.

Wie lange dauert ein Distressed-M&A-Prozess im Insolvenzverfahren typischerweise?

Eine allgemeingültige Dauer lässt sich nicht nennen, da der Zeitrahmen von der Komplexität der Transaktion, der Zahl der Bieter, der Reaktionszeit der Kartellbehörden und der Bearbeitung behördlicher Genehmigungen abhängt. In der Praxis dauern strukturierte Bieterverfahren für mittelständische Automobilzulieferer zwischen einigen Wochen und wenigen Monaten. Der Insolvenzverwalter hat ein Interesse an Schnelligkeit, um die Kosten der Betriebsfortführung zu begrenzen. Investoren sollten ihre internen Entscheidungsprozesse daher vorab klar definieren.

Gilt die kartellrechtliche Failing-Company-Defence automatisch im Insolvenzfall?

Nein. Das Bundeskartellamt erkennt die Failing-Company-Defence an, legt sie aber eng aus. Sie setzt voraus, dass das Unternehmen ohne die Übernahme zwingend vom Markt verschwinden würde und kein weniger wettbewerbsschädlicher Erwerber verfügbar ist. In einem kompetitiven Bieterverfahren ist dieser Nachweis kaum zu führen, da die Existenz mehrerer Bieter gerade zeigt, dass Alternativen vorhanden sind. Die fusionskontrollrechtliche Anmeldepflicht entfällt damit in aller Regel nicht automatisch.

Was ist der Unterschied zwischen einem Asset Deal und einem Share Deal im Insolvenzverfahren?

Der Asset Deal ist im Insolvenzkontext die Regel: Der Erwerber kauft definierte Vermögensgegenstände – ohne die Altverbindlichkeiten der insolventen Gesellschaft –, und der Insolvenzverwalter handelt für die Gläubigergesamtheit. Der Share Deal – der Kauf von Gesellschaftsanteilen – kommt im Insolvenzverfahren selten vor, da die Anteile durch die Verbindlichkeiten in der Regel wertlos sind. Außerhalb des Insolvenzverfahrens kann ein Share Deal jedoch im Rahmen einer vorinsolvenzlichen Sanierung oder eines StaRUG-Plans strukturiert werden.

Welche Rolle spielt das StaRUG bei Distressed-M&A-Transaktionen?

Das StaRUG (in Kraft seit 1. Januar 2021) ermöglicht Restrukturierungen außerhalb der förmlichen Insolvenz. Für Distressed-M&A-Transaktionen ist das Instrument dann relevant, wenn ein neuer Investor im Rahmen eines Restrukturierungsplans als Eigenkapitalgeber eintritt und dabei bestehende Gläubiger gegen ihren Willen in die Lösung eingebunden werden müssen. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig ist. In der Automobilzulieferindustrie ist dieses Fenster häufig sehr eng, da der Liquiditätsengpass oft rasch eintritt.

Welche Sofortmaßnahmen sollten Investoren bei Bekanntwerden einer Krise bei einem Zielunternehmen ergreifen?

Investoren sollten unverzüglich anwaltliche Beratung einholen, um den Verfahrensstand zu klären: Ist ein Antrag gestellt? Liegt Eigenverwaltung oder Regelinsolvenz vor? Wer ist als vorläufiger Insolvenzverwalter oder Sachwalter bestellt? Parallel sollte der Informationszugang gesichert und eine erste Einschätzung der Anfechtungsrisiken vorgenommen werden. Das frühzeitige Gespräch mit dem Insolvenzverwalter verschafft Informationsvorsprung gegenüber anderen Bietern – und kann über den Zugang zur Transaktion entscheiden.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung und Insolvenz, einschließlich der rechtlichen Begleitung von Distressed-M&A-Transaktionen in der Automobilzulieferindustrie und verwandten Branchen. Die Kanzlei begleitet Investoren, Geschäftsführer und Gläubiger von der ersten Kriseneinschätzung bis zur Abwicklung der Transaktion oder des Verfahrens. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Beratung erfolgt auf Basis klar vereinbarter Vergütungsmodelle – Stundenhonorar, Pauschalhonorar oder Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Rechts- und Verfahrensfragen im Rahmen von Distressed-M&A-Transaktionen. Ihr konkreter Sachverhalt – insbesondere der Verfahrensstand, die Unterlagenstruktur und die vertraglichen Bindungen des Zielunternehmens – erfordert eine individuelle anwaltliche Prüfung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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