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Restrukturierung & Insolvenz · Rechtsgebiet 3 · Checkliste

Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise – Automobilzulieferindustrie: Checkliste

Distressed M&A bezeichnet den Erwerb eines Unternehmens aus einer Krisensituation – sei es im Vorfeld der Insolvenz, aus dem laufenden Insolvenzverfahren oder im Rahmen eines StaRUG-Stabilisierungsverfahrens.

Die Automobilzulieferindustrie steht unter strukturellem Druck: Elektrifizierung, Chipknappheit, Rohstoffkosten und schrumpfende OEM-Abrufvolumina treiben viele Tier-1- und Tier-2-Lieferanten in akute Liquiditätsnot. Für strategische Investoren und Finanzinvestoren eröffnen sich dabei Akquisitionsmöglichkeiten, die unter Normalbedingungen nicht zugänglich wären.

Distressed M&A bezeichnet den Erwerb eines Unternehmens aus einer Krisensituation – sei es im Vorfeld der Insolvenz, aus dem laufenden Insolvenzverfahren oder im Rahmen eines StaRUG-Stabilisierungsverfahrens. Die rechtliche Grundlage bilden die Insolvenzordnung (InsO) und das BGB; entscheidend ist, ob der Erwerb als Asset Deal (Einzelrechtsnachfolge) oder Share Deal (Anteilserwerb) strukturiert wird. Für Investoren im Mittelstand gilt: Die Chancen sind erheblich – die Risiken jedoch ebenso, wenn Fristen, Anfechtungsrecht und Arbeitnehmerrechte nicht sorgfältig geprüft werden.

Die nachfolgende Checkliste führt Schritt für Schritt durch die wesentlichen Prüf- und Handlungsstationen eines Distressed-M&A-Prozesses in der Automobilzulieferindustrie – von der ersten Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzverwalter bis zum Closing.

Schritt 1: Krisenstadium des Zielunternehmens bestimmen – Was gilt rechtlich wann?

Bevor ein Investor konkrete Kaufinteressen signalisiert, muss das Krisenstadium des Zielunternehmens präzise eingeordnet werden. Das ist keine Formsache – es entscheidet über die verfügbaren Transaktionsstrukturen, die Risikoverteilung und den Zeitdruck der Transaktion.

Das deutsche Insolvenzrecht kennt drei Krisentatbestände: Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO, drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO und Überschuldung nach § 19 InsO. Die Geschäftsführung eines zahlungsunfähigen Unternehmens ist verpflichtet, binnen drei Wochen Insolvenzantrag zu stellen; bei Überschuldung beträgt die Frist sechs Wochen (§ 15a InsO). Wird diese Frist versäumt, droht persönliche Haftung der Geschäftsführer.

Für den Investor bedeutet das: Ein Unternehmen, das sich bereits in der drohenden Zahlungsunfähigkeit befindet, kann das StaRUG-Verfahren (in Kraft seit 1. Januar 2021) nutzen und Restrukturierungsmaßnahmen gegen Gläubigerminderheiten durchsetzen – ohne Insolvenzantrag. In diesem Krisenstadium ist ein Investoreneinstieg als „Retter" strukturell möglich, bevor ein Verfahren eröffnet wird. Ist dagegen bereits Insolvenzantrag gestellt, verhandelt der Investor mit dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter.

In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Investoren in der Automobilzulieferindustrie das Krisenstadium unterschätzen und zu früh auf einen Share Deal setzen – obwohl das Unternehmen bereits insolvenzreif ist und ein Asset Deal aus der Masse die sauberere Lösung wäre.

  • Aktuelle Liquiditätsplanung (13-Wochen-Cashflow) anfordern und prüfen
  • Krisenstadium qualifizieren: drohende Zahlungsunfähigkeit / Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung
  • Antragspflichten der Geschäftsführung prüfen (§ 15a InsO)
  • Einsatz des StaRUG-Rahmens prüfen (bei drohender Zahlungsunfähigkeit)
  • Status eines etwaigen vorläufigen Insolvenzverwalters klären

Schritt 2: Asset Deal oder Share Deal – Welche Transaktionsstruktur ist die richtige?

Die Strukturentscheidung zwischen Asset Deal und Share Deal ist bei Distressed-M&A-Transaktionen in der Automobilzulieferindustrie von überragender Bedeutung. Sie bestimmt, welche Verbindlichkeiten und Risiken der Erwerber übernimmt.

Im Asset Deal (Einzelrechtsnachfolge) erwirbt der Käufer gezielt ausgewählte Vermögenswerte – Produktionsanlagen, Fertigungslinien, gewerbliche Schutzrechte, Kundenverträge – und lässt Altverbindlichkeiten beim Verkäufer bzw. in der Insolvenzmasse. Das ist in der Praxis die bevorzugte Struktur, wenn das Zielunternehmen bereits im Insolvenzverfahren ist. Der Insolvenzverwalter veräußert die Betriebseinheit als Ganzes oder in Teilen; der Erwerber bekommt ein „befreites" Unternehmen. Die Übertragung einzelner Vertragspositionen erfordert jedoch die Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner – bei OEM-Lieferantenverträgen ein kritischer Punkt.

Im Share Deal übernimmt der Erwerber die Gesellschaftsanteile und damit sämtliche Verbindlichkeiten der Zielgesellschaft. Dieser Ansatz bietet sich an, wenn das Unternehmen noch nicht insolvenzreif ist und wertvolle Genehmigungen, Zertifizierungen (IATF 16949) oder Rahmenlieferverträge an die Gesellschaft selbst geknüpft sind, die bei einem Asset Deal nicht automatisch übergehen.

Welche Freiheiten hat ein Investor beim Asset Deal in der Insolvenz? Die Antwort hängt unter anderem davon ab, ob Betriebsübergänge nach § 613a BGB ausgelöst werden – dazu mehr im nächsten Schritt.

  • Verbindlichkeitenstruktur der Zielgesellschaft vollständig erfassen
  • Genehmigungen, Zertifizierungen und Vertragsrechte auf Übertragbarkeit prüfen
  • Asset Deal vs. Share Deal: steuerliche und haftungsrechtliche Konsequenzen modellieren
  • Bei Asset Deal: Zustimmungserfordernisse der Vertragspartner (OEM-Rahmenverträge) klären
  • Beim Share Deal: D&O-Risiken und Altverbindlichkeiten in der Due Diligence vollständig abbilden

Was passiert mit den Arbeitnehmern? § 613a BGB und seine Grenzen im Insolvenzverfahren

Für jeden Investor, der einen Automobilzulieferer aus der Insolvenz oder aus einer Krisensituation heraus erwirbt, ist die arbeitsrechtliche Dimension zentral. § 613a BGB ordnet beim Betriebsübergang an, dass der Erwerber in alle bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Das bedeutet: Sämtliche Löhne, Versorgungszusagen und Besitzstände gehen über.

Im eröffneten Insolvenzverfahren gelten jedoch Modifikationen. Der Insolvenzverwalter kann Arbeitsverhältnisse mit einer Kündigungsfrist von maximal drei Monaten kündigen (§ 113 InsO), unabhängig von längeren vertraglichen Fristen. Gleichwohl bleibt § 613a BGB dem Grunde nach anwendbar: Ein Betriebsübergang löst Informationspflichten aus und gibt Arbeitnehmern ein Widerspruchsrecht. Werden diese Pflichten verletzt, kann der Erwerber in Haftungsrisiken geraten.

Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis unterschätzen Investoren in der Automobilzulieferindustrie regelmäßig die Lohnkostenstruktur und die Anzahl der übernommenen Arbeitnehmer. Eine sorgfältige Personalbestandsanalyse – aufgeschlüsselt nach Betriebsstätten, Tarifbindung und Versorgungsanwartschaften – ist daher Pflichtbestandteil jeder Due Diligence bei diesem Transaktionstyp.

  • Betriebsübergang nach § 613a BGB: Anwendbarkeit und Umfang prüfen
  • Unterrichtungspflichten der Veräußerer- und Erwerberseite erfüllen
  • Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer einkalkulieren und Personalplanung anpassen
  • Versorgungsanwartschaften (bAV) und Tarifverträge im Zielunternehmen erfassen
  • Kürzungsmöglichkeit nach § 113 InsO mit Insolvenzverwalter abstimmen
  • Sozialplanverhandlungen und Betriebsratsrechte (§§ 111 ff. BetrVG) einplanen

Schritt 4: Insolvenzanfechtung – Welche Risiken drohen dem Erwerber?

Distressed M&A bedeutet nicht nur, günstig einzukaufen. Es bedeutet auch, in einem Umfeld zu handeln, in dem spätere Insolvenzanfechtungen das Transaktionsergebnis gefährden können. Investoren müssen verstehen, welche Handlungen im Vorfeld des Erwerbs anfechtbar sein könnten.

Das Insolvenzanfechtungsrecht (§§ 129 ff. InsO) ermöglicht dem Insolvenzverwalter, Rechtshandlungen rückgängig zu machen, die vor Verfahrenseröffnung vorgenommen wurden und Gläubiger benachteiligen. Besonders relevant: Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, deren Anfechtungszeitraum in der Regel vier Jahre beträgt. Wurde dem Investor also kurz vor dem Erwerb eine Sicherheit bestellt oder eine Zahlung geleistet, kann der Insolvenzverwalter diese zurückfordern.

Für die Automobilzulieferindustrie ist ein typisches Szenario: Ein strategischer Investor erwirbt zunächst eine Minderheitsbeteiligung und gewährt dem Zielunternehmen anschließend ein Darlehen, bevor das Unternehmen insolvent wird. Dieses Darlehen und die damit verbundenen Sicherheiten können der Anfechtung unterliegen – mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen.

  • Vorhandlungen im 4-Jahres-Zeitraum vor Antragstellung auf Anfechtungsrisiken prüfen
  • Sicherheitenbestellungen und ungewöhnliche Zahlungen im Vorfeld analysieren
  • Gesellschafterdarlehen auf eigenkapitalersetzenden Charakter prüfen
  • „Gun Jumping" (vorzeitiger Vollzug) und Vollzugsverbot vor Freigabe durch zuständige Behörde beachten
  • Freistellungsklauseln im Kaufvertrag mit dem Insolvenzverwalter verhandeln

Schritt 5: Due Diligence in der Insolvenz – Besonderheiten und Zeitdruck

Die Due Diligence bei einem Distressed-M&A-Prozess unterscheidet sich grundlegend von einer Standardtransaktion. Der Zeitdruck ist erheblich: Der Insolvenzverwalter hat die Pflicht, die Masse zu erhalten und Betriebe so kurz wie möglich fortzuführen. Investoren haben oft nur wenige Wochen – manchmal Tage – für ihre Prüfung.

Dennoch darf die Sorgfalt nicht abgekürzt werden. In der Automobilzulieferindustrie sind folgende Schwerpunkte besonders kritisch: die Bewertung der Produktionsanlagen und Fertigungskapazitäten, der Bestand und die Übertragbarkeit von OEM-Zulassungen und Qualitätszertifikaten (IATF 16949, TISAX), der Status laufender Entwicklungsaufträge sowie die Prüfung von Altlasten (Umwelthaftung, Produkthaftung aus früheren Serienlieferungen).

Nach unserer Erfahrung wird die Produkthaftungshistorie bei Automobilzulieferern im Distressed-Kontext systematisch unterschätzt. Rückrufaktionen und Gewährleistungsansprüche aus früheren Baureihen können den Erwerber im Asset Deal grundsätzlich nicht mehr treffen – aber nur, wenn die Abgrenzung im Kaufvertrag präzise und vollständig formuliert ist.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei einen mittelständischen Finanzinvestor beim Erwerb eines Tier-2-Automobilzulieferers aus dem Insolvenzverfahren. Ausgangslage: Das Zielunternehmen mit mehreren Fertigungsstandorten in Bayern und Sachsen befand sich im eröffneten Insolvenzverfahren; der Insolvenzverwalter hatte eine Frist von drei Wochen für bindende Angebote gesetzt. Vorgehen: BRANDT & FALK koordinierte eine komprimierte rechtliche, technische und steuerliche Due Diligence parallel, prüfte die OEM-Zulassungsübertragbarkeit und verhandelte eine Freistellungsregelung für produkthaftungsrechtliche Altansprüche. Ergebnis: Der Asset Deal konnte innerhalb der gesetzten Frist abgeschlossen werden; wesentliche Altverbindlichkeiten verblieben in der Insolvenzmasse.

  • Rechtliche, technische und steuerliche Due Diligence parallel und zeitkomprimiert aufsetzen
  • OEM-Zulassungen, IATF-Zertifikate und TISAX-Bewertungen auf Übertragbarkeit prüfen
  • Produkthaftungshistorie (Rückrufe, Gewährleistungsansprüche) analysieren
  • Umweltalttasten und behördliche Auflagen an den Betriebsstätten identifizieren
  • IP-Portfolio (Patente, Gebrauchsmuster, Softwarelizenzen) bewerten
  • Kundenforderungen und Lieferantenverbindlichkeiten stichtagsgenau erfassen

Schritt 6: Kaufvertrag mit dem Insolvenzverwalter – Was muss geregelt sein?

Der Unternehmenskaufvertrag im Insolvenzkontext folgt eigenen Regeln. Gewährleistungen und Garantien sind – anders als bei Standardtransaktionen – in der Regel weitgehend ausgeschlossen: Der Insolvenzverwalter handelt für die Masse, nicht als persönlich haftender Verkäufer, und kann keine belastbaren Zusagen über den Zustand der Vermögensgegenstände machen.

Das bedeutet für den Erwerber: Das Transaktionsrisiko verlagert sich vollständig auf die Due Diligence. Was nicht im Vorfeld aufgedeckt wird, bleibt beim Erwerber. Umso wichtiger ist eine präzise vertragliche Abgrenzung der übertragenen und der ausgeschlossenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten.

Zentrale Regelungspunkte im Kaufvertrag mit dem Insolvenzverwalter sind: die exakte Beschreibung des Kaufgegenstandes (Anlagen, Vorräte, IP, Vertragsrechte), die Freistellung von Altverbindlichkeiten und produkthaftungsrechtlichen Ansprüchen, die Regelung des Betriebsübergangs nach § 613a BGB, die Behandlung schwebender Verträge (§ 103 InsO – Wahlrecht des Insolvenzverwalters), sowie Stichtag und Closing-Mechanismus.

Wichtig: Nach § 103 InsO hat der Insolvenzverwalter das Wahlrecht, ob er beidseitig noch nicht erfüllte Verträge erfüllen oder ablehnen will. Lehnt er ab, hat der Vertragspartner nur eine einfache Insolvenzforderung – kein Recht auf Erfüllung. Dieser Punkt ist für laufende Entwicklungsverträge mit OEMs von erheblicher Bedeutung.

  • Kaufgegenstand präzise und abschließend definieren (positive und negative Abgrenzung)
  • Gewährleistungsausschluss und Haftungsbeschränkungen prüfen und akzeptieren
  • Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO für alle schwebenden Verträge klären
  • § 613a-Abwicklung (Unterrichtung, Widerspruchsrecht) vertraglich regeln
  • Freistellungsklauseln für Altverbindlichkeiten, Produkthaftung und Umweltlasten formulieren
  • Closing-Bedingungen (aufschiebende Bedingungen, behördliche Genehmigungen) festlegen
  • Kaufpreisallokation steuerlich optimieren (Abschreibungspotenziale nutzen)

Schritt 7: Fusionskontrolle und behördliche Genehmigungen – Vollzugsverbot beachten

Auch bei einer Distressed-M&A-Transaktion in der Automobilzulieferindustrie können fusionskontrollrechtliche Anmeldepflichten bestehen. Das Vollzugsverbot (§ 41 GWB) gilt uneingeschränkt: Wer den Zusammenschluss vor Freigabe vollzieht, riskiert ein Bußgeld von bis zu zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes.

Die deutschen Aufgreifschwellen nach § 35 GWB erfordern eine Anmeldung, wenn der gemeinsame weltweite Umsatz aller beteiligten Unternehmen 500 Millionen Euro übersteigt, ein beteiligtes Unternehmen im Inland mehr als 50 Millionen Euro und ein weiteres mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt. Hinweis: Eine 12. GWB-Novelle ist geplant; die Schwellenwerte können sich ändern – Prüfung vor Mandatierung empfohlen.

In der Praxis von Distressed-Transaktionen besteht eine wichtige Erleichterung: Das Bundeskartellamt prüft Krisenfusionen unter dem „Failing-Firm-Effekt" beschleunigt, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass das Zielunternehmen ohne den Zusammenschluss aus dem Markt ausscheiden würde. Dieser Einwand muss substanziiert und belegt vorgebracht werden.

  • Fusionskontrollrelevanz nach § 35 GWB und ggf. EU-Fusionskontrollverordnung prüfen
  • Vollzugsverbot (§ 41 GWB) strikt einhalten – keine Vorintegration vor Freigabe
  • Failing-Firm-Einwand substanziiert vorbereiten (Liquiditätslage, Marktaustrittsalternative)
  • Sektorspezifische Genehmigungen (z. B. Außenwirtschaftsrecht, Standortsicherung) prüfen
  • Investitionsprüfung nach AWG/AWV bei Beteiligung ausländischer Investoren beachten

Schritt 8: Post-Closing-Integration – Den Betrieb sichern und Wert heben

Das Closing einer Distressed-M&A-Transaktion ist nicht das Ende des Prozesses – es ist der Beginn der kritischsten Phase. Gerade in der Automobilzulieferindustrie entscheiden die ersten hundert Tage nach dem Erwerb darüber, ob der Turnaround gelingt.

Zentrale Aufgaben in der Integrationsphase sind: die Liquiditätssicherung (sofortige Finanzierungszusagen der Hausbanken oder alternativer Finanzierer), die Stabilisierung der Lieferketten und der OEM-Beziehungen, die Restrukturierung der Kostenbasis (Personalmaßnahmen, Werksoptimierung) sowie die Implementierung eines belastbaren Compliance-Systems und einer ordnungsgemäßen Buchhaltung. In der Mandatspraxis begleiten wir Investoren regelmäßig dabei, die Weichenstellungen der ersten Betriebsmonate rechtlich zu flankieren – von der Gesellschaftervereinbarung bis zur Geschäftsführerbestellung.

Wurden Arbeitnehmer nach § 613a BGB übernommen, beginnt ab dem Closing die einjährige Schutzfrist, während der Arbeitsbedingungen nicht verschlechtert werden dürfen. Diese Frist muss in den Personalmaßnahmenplan fest eingeplant werden.

  • Liquiditätsplanung für die ersten 13 Wochen nach Closing sicherstellen
  • OEM-Kommunikation und Lieferantenbeziehungen unmittelbar nach Closing stabilisieren
  • § 613a-Schutzfrist (ein Jahr) in Personalmaßnahmen einplanen
  • Gesellschaftsrechtliche Struktur bereinigen und Geschäftsführung neu bestellen
  • Compliance-System und interne Kontrollen implementieren
  • Steuerliche Eröffnungsbilanz und Kaufpreisallokation zeitnah erstellen

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Häufige Fragen zum Distressed M&A in der Automobilzulieferindustrie

Was unterscheidet Distressed M&A von einer regulären Unternehmenstransaktion?

Bei Distressed M&A findet die Transaktion unter erheblichem Zeitdruck und mit eingeschränkter Informationslage statt. Gewährleistungen und Garantien des Verkäufers sind in der Regel ausgeschlossen oder stark eingeschränkt. Das Transaktionsrisiko trägt weitgehend der Erwerber; die Due Diligence gewinnt damit überproportionale Bedeutung. Zugleich eröffnen sich Bewertungsvorteile, die unter Normalbedingungen nicht erreichbar wären. Rechtliche Grundlage bilden InsO, BGB und – bei vorgelagerten Verfahren – das StaRUG.

Welche Haftungsrisiken übernimmt ein Investor beim Asset Deal aus der Insolvenz?

Im Asset Deal verbleiben Altverbindlichkeiten der Zielgesellschaft grundsätzlich in der Insolvenzmasse. Der Erwerber haftet nicht für Schulden des Insolvenzschuldners – außer für Verbindlichkeiten, die ausdrücklich übernommen werden, und für solche, die kraft Gesetzes übergehen (z. B. Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB, bestimmte öffentlich-rechtliche Pflichten). Eine präzise Vertragsgestaltung mit negativer Abgrenzung der übernommenen Verbindlichkeiten ist zwingend.

Muss auch bei einer Distressed-Transaktion Fusionskontrolle angemeldet werden?

Ja, sofern die Aufgreifschwellen erfüllt sind. Das Vollzugsverbot gilt auch in der Krise. Allerdings kann beim Bundeskartellamt der Failing-Firm-Einwand erhoben werden: Ist glaubhaft, dass das Zielunternehmen ohne den Zusammenschluss aus dem Markt ausscheiden würde und kein weniger wettbewerbsbeschränkender Erwerber vorhanden ist, prüft die Behörde in der Regel beschleunigt. Dieser Einwand muss substanziiert und belegt werden – ein anwaltlich vorbereitetes Schriftstück ist unerlässlich.

Wie lange hat ein Investor für Due Diligence in einem Insolvenzprozess?

Das variiert erheblich nach Verfahrensstand und Größe des Unternehmens. In der Praxis setzt der Insolvenzverwalter häufig Fristen von zwei bis sechs Wochen für indikative und verbindliche Angebote. Eine parallele Durchführung von rechtlicher, steuerlicher und technischer Due Diligence mit eingespielten Spezialisten ist daher keine Option, sondern Pflicht. Zeitkritisch ist insbesondere die Prüfung von OEM-Vertragsrechten und behördlichen Genehmigungen.

Was passiert mit den Arbeitnehmern beim Kauf eines insolventen Automobilzulieferers?

Grundsätzlich gilt § 613a BGB: Bei einem Betriebsübergang tritt der Erwerber in alle bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Im Insolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter Arbeitsverhältnisse mit einer Frist von maximal drei Monaten kündigen (§ 113 InsO). Der Erwerber übernimmt jedoch die verbleibenden Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten. Unterrichtungspflichten und das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer müssen sorgfältig eingehalten werden, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

Die vorstehende Checkliste betrifft die typischen Prüfstationen einer Distressed-M&A-Transaktion in der Automobilzulieferindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der aktuellen Verfahrenslage, der verfügbaren Unterlagen und der einschlägigen Fristen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine fachliche Einschätzung Ihrer Erwerbssituation erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand, Finanzinvestoren und strategische Erwerber bundesweit bei Distressed-M&A-Transaktionen, Restrukturierungen und Insolvenzverfahren – mit besonderem Schwerpunkt auf der Automobilzulieferindustrie und anderen produktionsnahen Branchen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist ausschließlich dem Interesse ihrer Mandanten verpflichtet – ohne Kanzleinetzwerk, ohne Interessenkonflikte. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

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