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Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise – Automobilzulieferindustrie: Praxisleitfaden

Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Tier-2-Zulieferer für Antriebsstrangkomponenten stellt den Insolvenzantrag. Die Insolvenzverwalterin setzt eine Frist für verbindliche Angebote. Gleichzeitig laufen Lieferverträge mit zwei OEM-Kunden – Serienversorgungspflichten, die keinen Aufschub kennen. Welcher Investor kann unter diesen Bedingungen handeln, und was entscheidet über Erfolg oder Misserfolg einer solchen Transaktion?

Distressed M&A – der Unternehmenskauf aus der Krise – bezeichnet den Erwerb eines insolventen oder insolvenznahen Unternehmens, regelmäßig im Wege des Asset Deals auf Grundlage der Insolvenzordnung (InsO) oder des StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit dem 1. Januar 2021). Für Investoren bietet das Verfahren die Möglichkeit, operative Einheiten lastenfrei zu erwerben – ohne Übernahme der Altverbindlichkeiten des Schuldners. Die entscheidenden Weichen werden in den ersten Wochen nach Antragstellung gestellt; wer zu spät due diligence-fähig ist, verliert den Zugang.

Dieser Praxisleitfaden führt Investoren, Strategen und Finanzinvestoren schrittweise durch den Prozess des Distressed M&A im Kontext der deutschen Automobilzulieferindustrie: von der Krisenerkennung über Verfahrenszugang und Due Diligence bis zum Closing unter Insolvenzrecht.

Schritt 1: Krisendiagnose und Verfahrensstand einordnen – Was kaufen Sie eigentlich?

Die erste und häufig unterschätzte Aufgabe eines potenziellen Erwerbers ist die präzise Einordnung des Verfahrensstands. Je nach Stadium gelten unterschiedliche rechtliche Handlungsrahmen, unterschiedliche Ansprechpartner und unterschiedliche Fristen.

In der vorinsolvenzlichen Phase – Überschuldung im Sinne des § 19 InsO oder drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO – ist das Unternehmen noch handlungsfähig, die Geschäftsführung aber zur Einleitung von Sanierungsmaßnahmen verpflichtet. Hier eröffnet das StaRUG Instrumente wie den Restrukturierungsplan, der ohne formelles Insolvenzverfahren eine Anpassung von Verbindlichkeiten erlaubt. Für Distressed-M&A-Transaktionen im engeren Sinne – also den lastenfreien Asset Deal – ist das StaRUG jedoch nicht der primäre Rechtsrahmen; er ist eher für Restrukturierungsvereinbarungen mit Gläubigern geeignet.

Sobald der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist, beginnt das Insolvenzeröffnungsverfahren. Das Gericht bestellt in aller Regel einen vorläufigen Insolvenzverwalter (oder einen „schwachen" vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt). Ab diesem Zeitpunkt ist ausschließlich der Verwalter der maßgebliche Verhandlungspartner für eine Unternehmensveräußerung. Die Geschäftsführung bleibt formal im Amt, trifft aber keine wesentlichen Entscheidungen mehr ohne Zustimmung.

In der Automobilzulieferindustrie kommt ein dritter Faktor hinzu: OEM-Kunden und Tier-1-Partner haben in aller Regel vertragliche oder faktische Einflussmöglichkeiten auf den Verkaufsprozess. Serienbelieferungsverträge enthalten häufig Change-of-Control-Klauseln oder Zustimmungsvorbehalte. Diese müssen bereits in der Statusanalyse identifiziert werden, bevor ein Angebot formuliert wird.

Nach unserer Erfahrung aus der Mandatspraxis scheitern Distressed-M&A-Prozesse im Zulieferersegment regelmäßig nicht am Preis, sondern an der Unterschätzung vertraglicher Bindungen gegenüber Kunden. Wer die Vertragslandschaft nicht versteht, kauft Haftungsrisiken – nicht Vermögenswerte.

Schritt 2: Zugang zum Verwalter und Ablauf des Bieterverfahrens – Wie erhalte ich ein Informationspaket?

Mit Verfahrenseröffnung übernimmt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen (§ 80 InsO). Ein etwaiger Verkauf des Unternehmens als Ganzes oder in Teilen fällt damit in die alleinige Entscheidungshoheit des Verwalters – vorbehaltlich der Mitwirkungsrechte des Gläubigerausschusses.

Der Zugang läuft praktisch über drei Kanäle: direkte Kontaktaufnahme mit dem Verwalter, Einschaltung eines vom Verwalter beauftragten M&A-Beraters oder – bei größeren Verfahren – Teilnahme an einem strukturierten Bieterverfahren mit Vertraulichkeitsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement, NDA) und Informationsmemorandum. Das NDA ist Zugangsvoraussetzung für jeden Datenraum; ohne Unterzeichnung erhält kein Investor Einblick in operative Kennzahlen, Kundenlisten oder Vertragsbestände.

Im Bieterverfahren gelten eigene Spielregeln. Typisch sind zwei Runden: unverbindliche Interessensbekundungen (Non-Binding Offers, NBO) und danach verbindliche Angebote (Binding Offers) mit Fristsetzung durch den Verwalter. Die Fristen sind kurz – in der Praxis der Automobilzuliefererinsolvenzen häufig nur zwei bis vier Wochen für die Binding-Offer-Phase. In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder, dass Investoren, die sich zu spät um NDA und Datenraum-Zugang bemühen, für die verbindliche Angebotsrunde nicht ausreichend vorbereitet sind.

Entscheidend ist die frühzeitige Positionierung: Noch bevor das Verfahren offiziell eröffnet ist, sollten Interessenten Kontakt zum vorläufigen Verwalter suchen, eigene Finanzierungsbereitschaft signalisieren und klären, ob der Verwalter eine Fortführung des Betriebs anstrebt. Eine Betriebsfortführung in der Insolvenz – wie sie für Zulieferer mit laufenden Serienaufträgen oft unvermeidlich ist – schafft operative Substanz, die im Asset Deal übernommen werden kann.

Schritt 3: Due Diligence unter Zeitdruck – Worauf kommt es im Insolvenzfall an?

Due Diligence (DD) in einem Distressed-M&A-Prozess unterscheidet sich fundamental von der DD bei einem regulären Unternehmenskauf. Zeit ist knapp, Informationen sind lückenhaft, und die Haftungsverteilung folgt anderen Regeln.

Vier Prüfungsfelder bestimmen die DD im Automobilzulieferer-Kontext:

  1. Operative Vermögenswerte und deren rechtliche Zuordnung: Wer ist Eigentümer der Betriebsmittel, Werkzeuge und Produktionsanlagen? Eigentumsvorbehalte (§§ 449, 451 BGB) von Lieferanten sind häufig nicht vollständig dokumentiert. Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt kann dazu führen, dass erhebliche Teile des Umlaufvermögens nicht zur Insolvenzmasse gehören.
  2. Kundenbindungsverträge und deren Übertragbarkeit: Laufen die Serienlieferverträge mit OEMs fort, oder erlöschen sie mit dem Übergang des Unternehmens? Viele Verträge enthalten Abtretungsverbote (§ 399 BGB) oder Change-of-Control-Klauseln. Deren Wirksamkeit ist im Einzelfall zu prüfen; eine pauschale Annahme der Übertragbarkeit ist gefährlich.
  3. Arbeitnehmer und Betriebsübergang: Beim Asset Deal – anders als beim Share Deal – greift § 613a BGB nur, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil im Sinne dieser Norm übertragen wird. Im Insolvenzverfahren gelten gemäß § 128 InsO modifizierte Regelungen. Arbeitnehmer haben ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang; nicht widersprechende Arbeitnehmer treten mit ihren zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Rechten und Pflichten über. Sozialplanpflichten und mögliche Rationalisierungsmaßnahmen müssen frühzeitig bewertet werden.
  4. Anfechtungsrisiken aus der Vorinsolvenzphase: Der Insolvenzverwalter kann Zahlungen der letzten Monate anfechten (§§ 129 ff. InsO). Als Erwerber des Unternehmens sind Sie davon grundsätzlich nicht betroffen – aber angefochtene Zahlungen an Lieferanten oder Kunden können operative Beziehungen belasten. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erfasst im Regelfall einen Zeitraum von bis zu vier Jahren.

Rhetorisch gefragt: Können Sie in zwei Wochen alle wesentlichen Lieferverträge, Eigentumsvorbehalte und Arbeitsverträge eines Tier-2-Zulieferers mit drei Produktionsstandorten vollständig prüfen? In der Praxis nicht vollständig – aber eine priorisierte Prüfung der wertbestimmenden und haftungsrelevanten Positionen ist möglich, wenn das Team erfahren und gut vorbereitet ist.

In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei einen Finanzinvestor beim Erwerb eines mittelständischen Tier-2-Zulieferers für Fahrwerkskomponenten aus dem Insolvenzverfahren. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte drei OEM-Kunden mit laufenden Serienlieferverträgen, zwei Produktionsstandorte und erhebliche Eigentumsvorbehalte im Umlaufvermögen. Der Bieterrahmen sah zehn Tage für die Binding-Offer-Phase vor. Vorgehen: Die Kanzlei strukturierte eine priorisierte DD, fokussiert auf Eigentumsvorbehalte, Vertragsübertragbarkeit und Betriebsübergangsrisiken. Werkzeuge und Kundeneigentum wurden separat erfasst. Ergebnis: Das Angebot konnte innerhalb der Frist mit belastbarer Risikoeinschätzung abgegeben werden; wesentliche Haftungsrisiken aus Eigentumsvorbehalten wurden bereits im Kaufvertrag adressiert.

Welche Transaktionsstruktur ist im Distressed-M&A-Kontext vorzugswürdig?

Die Strukturfrage ist im Insolvenzkontext weitgehend vorgezeichnet: Der Asset Deal – also der Erwerb einzelner Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse – ist das vorherrschende Instrument. Er ermöglicht den Erwerb lastenfrei von den Altverbindlichkeiten des Schuldners, sofern die Transaktion korrekt strukturiert ist.

Beim Share Deal hingegen erwirbt der Käufer Anteile an der insolventen Gesellschaft – und damit grundsätzlich auch deren Verbindlichkeiten. Das ist im Regelfall nicht interessengerecht. Share Deals kommen in Distressed-Situationen allenfalls bei Holding-Strukturen vor, wo die operative Tochtergesellschaft selbst nicht insolvent ist, oder bei Restrukturierungen außerhalb des Insolvenzverfahrens (z. B. auf StaRUG-Basis).

Im Asset Deal sind die wesentlichen Gestaltungsfragen: Welche Aktiva werden erworben (positive Auflistung)? Welche Verbindlichkeiten werden übernommen (regelmäßig: keine, außer ausdrücklich vereinbart)? Wie wird mit übergehenden Arbeitsverhältnissen (§ 613a BGB) umgegangen? Welche Verträge werden mit Zustimmung der Vertragspartner übertragen?

Für die Automobilzulieferindustrie ist die Frage der Werkzeuge besonders relevant. OEM-Kunden sind regelmäßig Eigentümer der für die Serienproduktion eingesetzten Werkzeuge – diese stehen dem Insolvenzverwalter nicht zur Verfügung und können auch nicht veräußert werden. Der Erwerber übernimmt in diesen Fällen nur das Besitzrecht, nicht das Eigentum. Das beeinflusst den Kaufpreis erheblich.

Eine zweite Gestaltungsoption im Insolvenzverfahren ist die übertragende Sanierung: Hier wird das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit (Betrieb, Betriebsteil, Going Concern) auf einen Erwerber übertragen. Die Insolvenzmasse erhält den Kaufpreis; der Erwerber startet mit einer operativ funktionsfähigen Einheit, aber ohne die Altschulden des Insolvenzschuldners. Dies entspricht dem typischen Distressed-M&A-Ablauf in der Praxis.

Schritt 4: Kaufpreisbewertung und Finanzierungsstruktur – Wie viel ist ein krisenbehaftetes Unternehmen wert?

Die Bewertung eines insolventen Unternehmens folgt anderen Maßstäben als die klassische Unternehmensbewertung nach IDW-Standards. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, für die Gläubiger das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Er wird kein Angebot annehmen, das unter dem Liquidationswert liegt – das wäre pflichtwidrig gegenüber der Gläubigergemeinschaft.

Der relevante Wertmaßstab ist daher der Fortführungswert abzüglich der Sanierungskosten. Investoren, die ausschließlich auf Basis von EBITDA-Multiples bewerten, unterschätzen häufig die Sanierungsaufwendungen: Restrukturierungsmaßnahmen im Personalbereich, Investitionen in Maschinen, Anlaufkosten für die Serienproduktion und mögliche Lieferantenvorleistungen für die Wiederaufnahme unterbrochener Lieferketten.

Kann ein Finanzinvestor ein insolventes Automobilzuliefererunternehmen sinnvoll erwerben, wenn kein strategischer Investor mit Branchenkenntnis bietet? Die Antwort ist: ja – aber nur mit einem belastbaren Betreiberkonzept und einer erfahrenen Managementmannschaft, die das operative Geschäft nach Übernahme tragen kann. Ohne diese Voraussetzung scheitert die Betriebsfortführung regelmäßig innerhalb der ersten Quartale nach dem Erwerb.

Zur Finanzierungsstruktur: Der Kaufpreis im Distressed M&A ist in aller Regel vollständig und zeitnah nach Vertragsunterzeichnung zu zahlen – Earn-out-Regelungen (variable, ergebnisabhängige Kaufpreisbestandteile) sind möglich, in der Insolvenzpraxis aber wenig verbreitet, weil der Verwalter für die Gläubiger Liquidität, nicht künftige Erlöse benötigt. Vendor Loans (Verkäuferdarlehen) scheiden im Insolvenzkontext aus. Die Finanzierung muss daher zum Zeitpunkt des verbindlichen Angebots stehen.

Schritt 5: Verhandlung und Vertragsschluss mit dem Insolvenzverwalter – Welche Besonderheiten gelten?

Der Kaufvertrag im Insolvenz-Asset-Deal wird mit dem Insolvenzverwalter – nicht mit der Gesellschaft – geschlossen. Er handelt im eigenen Namen, aber für Rechnung der Insolvenzmasse. Für Grundstücke und GmbH-Anteile gilt das Formerfordernis der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB, § 15 GmbHG).

Wesentliche Vertragsbestandteile im Insolvenz-Asset-Deal:

  • Positive Auflistung der Aktiva: Maschinenlisten, Kundenforderungen, Vorräte, gewerbliche Schutzrechte, Software-Lizenzen, Geschäftsgeheimnisse.
  • Ausschluss der Gewährleistung: Der Insolvenzverwalter haftet grundsätzlich nicht für Mängel der übertragenen Vermögenswerte; ein umfassender Gewährleistungsausschluss ist Marktstandard. Käuferschutz muss daher durch sorgfältige DD, Vertragsgestaltung und ggf. eine W&I-Versicherung (Warranty & Indemnity Insurance, Versicherung gegen Gewährleistungsansprüche) erreicht werden.
  • Stichtagsregelung und Übergang der Risiken: Ab wann gehen Gefahr und Betriebsführung auf den Erwerber über? Bei laufender Serienproduktion sind hier präzise Formulierungen unerlässlich.
  • Zustimmungsvorbehalt des Gläubigerausschusses: Veräußerungen, die den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Gläubigerausschusses (§ 160 InsO). Das verzögert den Vertragsschluss um einige Tage und muss in der Zeitplanung berücksichtigt werden.
  • Übernahme und Auswahl von Arbeitsverhältnissen: Im Rahmen des § 613a BGB haben Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht. Welche Arbeitnehmer der Erwerber übernehmen will, sollte frühzeitig mit dem Verwalter abgestimmt werden – auch unter Berücksichtigung etwaiger Interessenausgleichs- und Sozialplanpflichten.

Nach unserer Mandatserfahrung ist die Verhandlung über die Personalübernahme häufig der zeitintensivste Teil des Closing-Prozesses. Gläubigerausschuss, Betriebsrat und der vorläufige Insolvenzverwalter haben hier teils divergierende Interessen, die koordiniert werden müssen.

Schritt 6: Closing und Post-Merger-Integration – Was passiert nach dem Unterzeichnen?

Der Kaufvertrag ist unterzeichnet – doch die eigentliche operative Arbeit beginnt erst jetzt. Im Distressed-M&A-Kontext ist die Post-Merger-Integration (PMI) strukturell anspruchsvoller als bei regulären Unternehmenserwerben, weil die operative Infrastruktur des erworbenen Unternehmens durch das Insolvenzverfahren beschädigt sein kann.

Drei Bereiche verdienen besondere Aufmerksamkeit unmittelbar nach dem Closing:

Erstens: Lieferantenbeziehungen wiederherstellen. Lieferanten, die im Insolvenzverfahren offene Forderungen hatten, sind häufig nicht bereit, den Erwerber sofort auf der Grundlage früherer Konditionen zu beliefern. Neue Rahmenvereinbarungen, Vorauszahlungen oder Lieferbürgschaften können erforderlich sein. Die Zeitspanne bis zur vollständigen Wiederherstellung der Lieferkette beeinflusst unmittelbar die OEM-Serienversorgung.

Zweitens: OEM-Kundenbeziehungen sichern. OEMs begleiten Zuliefererinsolvenzen aktiv und haben eigene Restrukturierungsteams. Sie erwarten vom Erwerber bereits vor dem Closing einen überzeugenden Fortführungsplan und belastbare Garantien für die Serienversorgung. In der Praxis verlangen OEM-Kunden häufig eine direkte Gespräch mit der Führungsebene des Erwerbers noch vor Abschluss des Kaufvertrags.

Drittens: Arbeitsrechtliche Konsolidierung. Arbeitnehmer, die dem Betriebsübergang nicht widersprochen haben, sind ab dem Stichtag Arbeitnehmer des Erwerbers. Laufende Tarifverträge gelten zunächst fort (§ 613a Abs. 1 Satz 2–4 BGB). Eine strukturelle Neuausrichtung der Belegschaft – notwendiger Bestandteil nahezu jeder Distressed-M&A-Transaktion – bedarf eigener arbeitsrechtlicher Konzepte und, sofern ein Betriebsrat besteht, eines neuen Interessenausgleichsverfahrens.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Erwerber den Aufwand für die erste Phase nach dem Closing – die ersten neunzig Tage – strukturell unterschätzen. Ein detaillierter Hundred-Day-Plan ist kein Luxus, sondern Voraussetzung für den Erhalt der operativen Substanz, die den Kaufpreis rechtfertigt.

Sonderthema: Fusionskontrolle und regulatorische Anforderungen beim Distressed M&A

Auch beim Erwerb aus der Insolvenz sind kartellrechtliche Anmeldepflichten zu prüfen. Das Bundeskartellamt (BKartA) kennt keine Ausnahme für Insolvenztransaktionen. Die Aufgreifkriterien nach § 35 GWB lauten: weltweiter Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen über 500 Millionen Euro, inländischer Umsatz eines beteiligten Unternehmens über 50 Millionen Euro, inländischer Umsatz eines weiteren beteiligten Unternehmens über 17,5 Millionen Euro.

In der Automobilzulieferindustrie sind bei Tier-1-Akquisitionen diese Schwellen regelmäßig erreicht. Bei kleineren Tier-2- und Tier-3-Zulieferern hingegen ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Wichtig: Das Vollzugsverbot nach § 41 GWB gilt auch im Insolvenzverfahren. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld von bis zu zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden. Die Failing-Company-Defense – ein kartellrechtliches Verteidigungsargument, nach dem ein Zusammenschluss nicht zu untersagen ist, wenn das Zielunternehmen ohne die Transaktion aus dem Markt ausscheiden würde – ist im deutschen Recht anerkannt, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft, die sorgfältig nachgewiesen werden müssen.

Hinweis: Die 12. GWB-Novelle ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags noch in parlamentarischer Beratung; die genannten Schwellenwerte sind vor Transaktionsvollzug erneut zu verifizieren.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Distressed M&A. Ihr konkreter Erwerbsprozess erfordert die Prüfung der Unterlagen, der Fristen und der einschlägigen Verfahrensführung durch den Insolvenzverwalter. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – Kaufvertragsentwurf, Due-Diligence-Ergebnisse, Bieterfristen – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Distressed M&A in der Automobilzulieferindustrie

Was unterscheidet den Asset Deal vom Share Deal im Insolvenzkontext?

Beim Asset Deal erwirbt der Käufer einzelne Vermögenswerte aus der Insolvenzmasse – ohne Übernahme der Altverbindlichkeiten des Schuldners. Beim Share Deal kauft er Anteile an der insolventen Gesellschaft und tritt damit in deren Rechtspositionen ein, einschließlich der bestehenden Verbindlichkeiten. Im Insolvenzverfahren ist der Asset Deal deshalb die vorherrschende Struktur, da er dem Erwerber einen wirtschaftlichen Neustart ohne Altlasten ermöglicht. Der Share Deal kommt allenfalls bei nicht insolventen Tochtergesellschaften in Betracht.

Gilt § 613a BGB auch beim Unternehmenskauf aus der Insolvenz?

Grundsätzlich ja: Wird ein Betrieb oder Betriebsteil im Sinne des § 613a BGB übertragen, gehen die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer auf den Erwerber über. Im Insolvenzverfahren modifiziert § 128 InsO diese Pflichten in bestimmten Punkten. Arbeitnehmer behalten ihr Widerspruchsrecht; widersprechende Arbeitnehmer verbleiben in der Insolvenz. Für Restrukturierungen im Personalbereich nach dem Übergang gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln des Erwerbers.

Welche Fristen muss ein Investor im Bieterverfahren beachten?

Der Insolvenzverwalter setzt die Fristen für das Bieterverfahren eigenständig fest. In der Praxis der Automobilzuliefererinsolvenzen sind Fristen von zwei bis vier Wochen für verbindliche Angebote üblich – insbesondere wenn die Betriebsfortführung zeitkritisch ist und die Serienversorgung gesichert werden muss. Gesetzlich gibt es keine festen Fristen; der Verwalter handelt nach dem Gebot der Gläubigeroptimierung. Investoren müssen NDA-Unterzeichnung und Datenraumzugang frühestmöglich sichern.

Was ist die Failing-Company-Defense im Kartellrecht?

Die Failing-Company-Defense ist ein kartellrechtliches Argument, mit dem ein ansonsten fusionskontrollpflichtiger Zusammenschluss freigegeben werden kann, wenn das Zielunternehmen ohne die Transaktion unweigerlich aus dem Markt ausscheiden würde und der Zusammenschluss keine wesentliche Verschlechterung der Wettbewerbssituation bewirkt. In Deutschland ist dieses Konzept grundsätzlich anerkannt, aber an strenge Nachweisvoraussetzungen geknüpft, die im jeweiligen Anmeldeverfahren gegenüber dem Bundeskartellamt belegt werden müssen.

Welche Rolle spielt der Gläubigerausschuss bei der Unternehmensveräußerung?

Der Gläubigerausschuss überwacht die Geschäftsführung des Insolvenzverwalters (§ 69 InsO). Für Maßnahmen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung – darunter die Veräußerung des Unternehmens oder wesentlicher Betriebsteile – bedarf der Insolvenzverwalter gemäß § 160 InsO der Zustimmung des Gläubigerausschusses. Diese Zustimmung ist einzuholen, bevor der Kaufvertrag vollzogen werden kann, was in der Transaktionsplanung als eigenständige Frist berücksichtigt werden muss.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren, bei Distressed-M&A-Transaktionen und in der insolvenznahen Unternehmensberatung. Die Praxis umfasst die Begleitung von Investoren, Erwerbern und Geschäftsführungen in allen Verfahrensphasen – von der Krisenerkennung über das Bieterverfahren bis zum Closing und zur Post-Merger-Integration. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist ausschließlich dem deutschen Recht verpflichtet und mandatiert keine Netzwerkpartner mit eigenem Namen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – insbesondere Kaufvertragsentwurf, Due-Diligence-Protokolle und Insolvenzverwalterkorrespondenz – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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