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Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise – Automobilzulieferindustrie: Rechtslage und Optionen

Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständischer Automobilzulieferer mit 340 Mitarbeitern, drei Werken und langjährigen OEM-Rahmenverträgen steht vor der Insolvenzantragspflicht. Die Geschäftsführung hat die Überschuldung festgestellt, der Steuerberater rät zur sofortigen Handlung. Gleichzeitig melden sich erste Interessenten – strategische Wettbewerber und Finanzinvestoren –, die das operative Geschäft übernehmen wollen, ohne die Verbindlichkeiten mitzukaufen. Für Investoren stellt sich in dieser Situation die entscheidende Frage: Wie kauft man ein Unternehmen aus der Krise rechtssicher, schnell und zu tragbaren Konditionen?

Distressed M&A – der Unternehmenskauf aus der Krise – bezeichnet den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen unter Insolvenz- oder Restrukturierungsbedingungen. Das einschlägige Rechtsregime umfasst die Insolvenzordnung (InsO), das BGB sowie das StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit 1. Januar 2021). Investoren erwerben dabei entweder im laufenden Insolvenzverfahren (Asset Deal aus der Insolvenzmasse), im vorläufigen Insolvenzverfahren oder bereits im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit – jede Variante folgt eigenen Spielregeln, Fristen und Haftungsrisiken.

Dieser Beitrag analysiert die drei Erwerbswege, beleuchtet die branchenspezifischen Besonderheiten der Automobilzulieferindustrie und gibt Investoren aus dem Mittelstand eine strukturierte Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen.

Warum die Automobilzulieferindustrie ein Distressed-M&A-Schwerpunkt ist

Die Automobilzulieferindustrie befindet sich in einem strukturellen Transformationsdruck, der in seiner Intensität kaum mit anderen Branchen vergleichbar ist. Elektrifizierung, Halbleitermangel, gestiegene Energiekosten und der Rückgang konventioneller Antriebsstrangfertigung haben in den vergangenen Jahren eine Welle von Restrukturierungen ausgelöst – und damit den Markt für Distressed-M&A-Transaktionen erheblich belebt.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Zulieferer der Tier-2- und Tier-3-Ebene besonders exponiert sind: Sie verfügen über weniger Verhandlungsmacht gegenüber den Tier-1-Abnehmern, sind stärker auf Einzelkunden konzentriert und können Kostensteigerungen seltener weitergeben. Die Folge sind Liquiditätskrisen, die sich innerhalb weniger Quartale zur insolvenzrechtlichen Überschuldung entwickeln. Die Antragspflicht bei Überschuldung greift nach § 15a InsO spätestens nach sechs Wochen; bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit nach drei Wochen. Wer als Investor diese Fristen nicht kennt, verhandelt unter falschem Zeitdruck – oder verpasst das Fenster ganz.

Gleichzeitig sind Automobilzulieferer für strategische Erwerber besonders attraktiv: Produktionstechnologien, Maschineparks, Patente auf Fertigungsverfahren, eingespieltes Fachpersonal und bestehende Lieferzertifikate (IATF 16949) lassen sich im Asset Deal aus der Insolvenzmasse häufig weit unter Wiederbeschaffungswert erwerben. Das Chancenprofil dieser Transaktionen ist damit außerordentlich; das Risikoprofil – auf das dieser Beitrag das Schwergewicht legt – ist es ebenfalls.

Die drei Erwerbswege: Vorinsolvenz, vorläufiges Verfahren, eröffnetes Verfahren

Nicht jeder Kauf aus der Krise ist ein Kauf aus der Insolvenz. Investoren, die frühzeitig einsteigen, können das Zielunternehmen unter Umständen außerhalb des formellen Insolvenzverfahrens erwerben und dabei erhebliche Verfahrenskosten sowie Reputationsrisiken für den Zielstandort vermeiden. Die drei relevanten Stadien unterscheiden sich in Rechtsrahmen, Geschwindigkeit und erzielbarem Haftungsausschluss grundlegend.

Erstens: der Erwerb im Vorstadium (drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO). Hier agiert der Investor noch mit den Gesellschaftern und der Geschäftsführung des Zielunternehmens. Ein Share Deal oder Asset Deal ist grundsätzlich auf dem normalen Vertragsweg möglich. Der entscheidende Vorteil: keine Insolvenzverwalterhoheit, keine Gläubigerausschusszustimmung, keine öffentliche Bekanntmachung. Der entscheidende Nachteil: Der Investor übernimmt das volle Anfechtungsrisiko nach §§ 129 ff. InsO, falls nach dem Signing doch noch ein Insolvenzantrag gestellt wird. Außerdem besteht keine strukturelle Haftungsfreistellung; der Erwerb im Share Deal schleppt alle Verbindlichkeiten mit.

Zweitens: der Erwerb im vorläufigen Insolvenzverfahren. Zwischen Antragstellung und Verfahrenseröffnung – typischerweise ein Zeitraum von drei bis acht Wochen – hat der vorläufige Insolvenzverwalter eine Sicherungsfunktion. Ob er Verfügungen zustimmen muss oder selbst handeln darf, hängt von der gerichtlichen Ausgestaltung seiner Befugnisse ab (schwacher vs. starker vorläufiger Verwalter). In der Praxis werden in diesem Stadium die Weichen für den Erwerb gestellt: Exklusivitätsvereinbarungen, Letter of Intent und erste Due-Diligence-Zugänge entstehen hier – die formelle Übertragung erfolgt erst nach Verfahrenseröffnung.

Drittens: der Erwerb im eröffneten Insolvenzverfahren, insbesondere der übertragende Sanierung (Asset Deal). Dies ist der in der Automobilzulieferindustrie mit Abstand häufigste Weg. Der Insolvenzverwalter überträgt das Betriebsvermögen (Maschinen, Lagerbestände, Forderungen, Mietverträge, IP) auf einen Erwerber – ohne dass die Altverbindlichkeiten übergehen. Der Erwerber erhält ein „gereinigtes" Unternehmen; die Gläubiger partizipieren an der Kaufpreisverteilung über die Insolvenzmasse.

Asset Deal versus Share Deal: Warum Investoren in der Krise fast immer den Asset Deal wählen

Die Wahl zwischen Asset Deal und Share Deal ist im Distressed-M&A-Kontext keine gleichwertige Abwägung. Sie ist eine Entscheidung mit fundamentalen Haftungskonsequenzen.

Beim Share Deal erwirbt der Investor die Gesellschaftsanteile und damit das Unternehmen mit sämtlichen Verbindlichkeiten – also auch denen, die er im Rahmen der Due Diligence möglicherweise nicht vollständig erfasst hat. Bei einem insolvenznahen Unternehmen bedeutet das: Steuerverbindlichkeiten aus vergangenen Betriebsprüfungen, Pensionsverpflichtungen, unbekannte Gewährleistungsansprüche von OEM-Kunden, Umwelthaftung aus Altlasten sowie potenzielle Schadensersatzansprüche Dritter. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Share Deals bei Distressed-Transaktionen in der Automobilzulieferindustrie die Ausnahme darstellen – sie kommen allenfalls dann in Betracht, wenn bestimmte Konzessionen, Lizenzen oder OEM-Rahmenverträge nicht übertragbar sind und der Investor sie im Unternehmensträger halten muss.

Der Asset Deal im Insolvenzverfahren hingegen ermöglicht einen selektiven Erwerb: Der Investor definiert präzise, welche Vermögensgegenstände er kauft (sogenannter „cherry-picking"-Ansatz) und welche Verbindlichkeiten er übernimmt. Die Haftungsfreistellung ist der zentrale wirtschaftliche Hebel des Distressed-M&A-Kaufs aus der Insolvenzmasse. Sie ist nicht absolut – es bestehen gesetzliche Ausnahmen, insbesondere nach § 25 HGB (Firmenfortführung), § 75 AO (steuerliche Haftung bei Betriebserwerb) und § 613a BGB (Betriebsübergang) –, aber sie reduziert das Haftungsrisiko gegenüber dem Share Deal erheblich.

Welche Haftungsausnahmen greifen im konkreten Fall? Das hängt von der Gestaltung des Kaufvertrags, der Firmenfortführung und der personellen Kontinuität ab. Hierzu sogleich.

Die drei kritischen Haftungsfallen: § 25 HGB, § 75 AO und § 613a BGB

Investoren, die einen Automobilzulieferer aus der Insolvenzmasse erwerben, stehen drei normativen Haftungsrisiken gegenüber, die im Kaufvertrag explizit adressiert werden müssen.

§ 25 HGB – Firmenfortführungshaftung. Wer ein Handelsgeschäft erwirbt und die bisherige Firma fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die Regelung gilt auch im Insolvenzfall. Der Investor kann die Haftung ausschließen, indem er die Firmenfortführung unterlässt (Umfirmierung) oder einen Haftungsausschluss durch Eintragung ins Handelsregister und Bekanntmachung bewirkt – wobei die Rechtsprechung strenge Anforderungen an den Zeitpunkt und die Transparenz dieser Maßnahme stellt. In der Praxis bedeutet das: Bereits in der Namensgebung der Akquisitionsvehikel ist Vorsorge zu treffen.

§ 75 AO – steuerliche Betriebserwerberhaftung. Wer ein Unternehmen oder einen Betrieb im Ganzen erwirbt, haftet nach § 75 AO für betriebliche Steuern und Steuerabzugsbeträge, die seit dem Beginn des letzten vor dem Erwerb liegenden Kalenderjahres entstanden sind. Diese Haftung ist auf den Wert des übernommenen Vermögens begrenzt – aber der Wert des übernommenen Maschineparks eines Automobilzulieferers kann erheblich sein. Der praktische Weg zur Begrenzung: Einholung einer Steuerauskunft beim zuständigen Finanzamt vor dem Closing (§ 75 Abs. 4 AO). Eine solche Auskunft begrenzt die Haftung auf die darin ausgewiesenen Steuerrückstände.

§ 613a BGB – Betriebsübergangs-Haftung. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen neuen Inhaber über, tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Diese Vorschrift gilt auch beim Erwerb aus der Insolvenzmasse – mit einer insolvenzrechtlichen Modifikation: Der Erwerber haftet nur für Ansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen; für rückständige Lohnansprüche vor dem Übergang haftet die Insolvenzmasse. Das Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB ist zu beachten; widersprechende Arbeitnehmer verbleiben beim Insolvenzschuldner. Nach unserer Erfahrung ist § 613a BGB in der Automobilzulieferindustrie besonders sensibel: Betriebe mit hohem Fachkräfteanteil verzeichnen bei schlecht kommunizierten Transaktionen erhebliche Widerspruchsquoten, die den Wert der Akquisition substanziell mindern können.

Due Diligence unter Zeitdruck: Was Investoren in der Automobilzulieferindustrie zwingend prüfen müssen

Die Due Diligence bei Distressed-M&A-Transaktionen erfolgt unter strukturell anderen Bedingungen als bei Unternehmenskäufen außerhalb der Krise. Der Informationszugang ist eingeschränkt, die Buchhaltung häufig lückenhaft, und der Insolvenzverwalter – oder im Vorverfahren die Geschäftsführung – hat begrenzte Kapazitäten und Anreize, vollständige Transparenz herzustellen. Dennoch ist eine fundierte Due Diligence nicht verhandelbar: Sie ist das Instrument, mit dem der Investor Preis, Haftungsrisiken und operative Integrationsanforderungen steuert.

Folgende Prüffelder sind in der Automobilzulieferindustrie von besonderer Relevanz:

  • OEM-Rahmenverträge und Lieferbeziehungen: Sind die Verträge übertragbar? Enthalten sie Change-of-Control-Klauseln oder Insolvenz-Kündigungsrechte? Die Fortführung der Lieferkette ist für OEM-Kunden oft wichtiger als der Insolvenzstatus des Lieferanten – das schafft Verhandlungsmasse, begründet aber auch kurzfristigen Handlungsdruck.
  • IP und Fertigungslizenzen: Patente auf Fertigungsverfahren, lizenzierte Technologien von Drittanbietern, IATF-Zertifizierungen – was geht mit dem Asset Deal über, was muss neu beantragt werden? Zertifizierungen nach IATF 16949 erlöschen nicht automatisch mit der Insolvenz, können aber durch den Übergang auf einen neuen Rechtsträger einer Neubewertung durch die Zertifizierungsstelle bedürfen.
  • Umwelthaftung und Altlasten: Bei Produktionsstandorten mit Chemikalieneinsatz – typisch für Zulieferer in der Oberflächenbehandlung, Galvanik oder Kunststoffverarbeitung – besteht potenzielle Bodenhaftung. Diese Risiken gehen beim Asset Deal nicht automatisch mit über, können aber über öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers relevant werden, falls der Investor Mietflächen übernimmt oder später kauft.
  • Pensionsverpflichtungen und Betriebsrentenanwartschaften: Im Insolvenzverfahren übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) die gesetzlich unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaften. Der Erwerber ist grundsätzlich nicht Schuldner dieser Anwartschaften – aber er übernimmt Arbeitnehmer, die zukünftige Anwartschaften erwerben werden.
  • Anfechtungsrisiken gemäß §§ 129 ff. InsO: Hat das Zielunternehmen in den letzten Monaten vor Antragstellung Zahlungen an Gesellschafter, verbundene Unternehmen oder gesicherte Gläubiger geleistet? Der Insolvenzverwalter kann solche Zahlungen anfechten; beim Vorverfahrens-Erwerb kann der Investor selbst Anfechtungsadressat werden. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erfasst nach der gefestigten Senatsrechtsprechung regelmäßig einen Zeitraum von bis zu vier Jahren.

Wie viel Zeit bleibt für diese Prüfung? In der Praxis sind es häufig zwei bis vier Wochen vom ersten Datenzugang bis zum Signing. Das ist wenig. Es reicht aber aus, wenn die Due Diligence fokussiert und mit erfahrenen Beratern vorbereitet wird.

Das StaRUG als vorinsolvenzlicher Restrukturierungsweg: Chancen für Investoren

Seit dem 1. Januar 2021 bietet das StaRUG einen Restrukturierungsrahmen, der außerhalb des formellen Insolvenzverfahrens genutzt werden kann – wenn das Unternehmen drohend zahlungsunfähig ist (§ 18 InsO), aber noch nicht überschuldet oder zahlungsunfähig. Für Investoren ist das StaRUG in zweierlei Hinsicht relevant.

Erstens als Instrument der Zielstrukturierung: Ein Automobilzulieferer, der den StaRUG-Weg einschlägt, kann seinen Restrukturierungsplan nutzen, um Verbindlichkeiten zu restrukturieren, Gesellschafteranteile umzugestalten und das Unternehmen für eine anschließende Transaktion vorzubereiten. Der Investor kann sich in diesem Stadium positionieren und die Restrukturierung aktiv begleiten – entweder als neuer Gesellschafter oder als Erwerber eines restrukturierten Unternehmens.

Zweitens als Druckmittel: Die glaubwürdige Drohung, einen Restrukturierungsplan mit Gläubigerminderheit zu verabschieden (sogenannter „cross-class cramdown"), kann widerstrebende Gläubigergruppen zur Kooperation bewegen. Das stärkt die Verhandlungsposition des Managements – und damit mittelbar des Investors, der als Neugesellschafter eintreten will.

In der Mandatspraxis sehen wir allerdings, dass das StaRUG im Automobilzulieferumfeld bisher seltener eingesetzt wird als erwartet. Die Gründe: hohe Anforderungen an die Transparenz und Dokumentation, eingeschränkte Fähigkeit zur schnellen Liquiditätssicherung und die Skepsis mancher OEM-Kunden gegenüber einem Lieferanten im „Restrukturierungsmodus". Dennoch bleibt das StaRUG für frühzeitig agierende Unternehmen und deren potenzielle Investoren ein wichtiges Instrument im Werkzeugkasten.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis (anonymisiert)

Ausgangslage: Ein Tier-2-Zulieferer für Innenraumkomponenten mit zwei deutschen Produktionsstandorten und einem osteuropäischen Werk hatte über mehrere Quartale hinweg Verluste aufgebaut, die zur bilanziellen Überschuldung führten. Drei strategische Investoren hatten unkoordiniert Interesse signalisiert; ein Finanzinvestor hatte bereits eine indikative Bewerbung eingereicht. Die Geschäftsführung stand unmittelbar vor der Antragspflicht nach § 15a InsO.

Vorgehen: Die Kanzlei begleitete einen strategischen Erwerber aus der Tier-1-Ebene bei der strukturierten Due Diligence im vorläufigen Insolvenzverfahren. Schwerpunkte waren die OEM-Rahmenverträge (auf Kündigungsklauseln und Übertragbarkeit), die Umweltlage am Hauptstandort sowie die § 613a-Exposition bei rund 280 Arbeitnehmern. Parallel wurde mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine Exklusivitätsvereinbarung für die Angebotserstellung verhandelt.

Ergebnis: Der Asset Deal konnte innerhalb von vier Wochen nach Verfahrenseröffnung abgeschlossen werden. Die Firmenfortführungshaftung nach § 25 HGB wurde durch Umfirmierung des Erwerbers ausgeschlossen; die steuerliche Haftung nach § 75 AO wurde durch eine Finanzamtsauskunft auf einen überschaubaren Betrag begrenzt. Die Betriebsübernahme nach § 613a BGB erfolgte für alle drei Standorte, wobei der Widerspruch einzelner Arbeitnehmer am Hauptstandort vorab durch strukturierte Mitarbeiterkommunikation minimiert wurde.

Preisfindung und Kaufpreisstruktur im Distressed-M&A: Was ist das Unternehmen wirklich wert?

Die Frage der Bewertung ist bei Distressed-Transaktionen grundlegend anders zu beantworten als bei normalen M&A-Vorgängen. Standard-Multiples auf EBITDA oder Umsatz greifen nicht, wenn das Unternehmen keine stabilen historischen Ergebnisse vorweisen kann und die künftige Ertragslage von Restrukturierungsmaßnahmen abhängt, die noch nicht implementiert sind.

In der Insolvenzpraxis konkurrieren zwei Bewertungsansätze. Erstens die Substanzbewertung: Was sind die Vermögensgegenstände bei sofortiger Veräußerung wert? Dieser Wert bildet den Mindestpreis, unterhalb dessen der Insolvenzverwalter einen Asset Deal in der Regel nicht abschließen darf, da er den Gläubigern gegenüber zur bestmöglichen Verwertung verpflichtet ist. Zweitens der Going-Concern-Wert: Was erwirtschaftet das Unternehmen, wenn es als Ganzes fortgeführt wird? Dieser Wert übersteigt den Liquidationswert regelmäßig erheblich – vorausgesetzt, die Betriebsfortführung ist realistisch.

Für Investoren aus der Automobilzulieferindustrie gilt: Der Wert eines Zulieferers liegt weniger in den bilanzierten Vermögenswerten als in den nicht bilanzierten Faktoren – Kundenzertifikate, Prozesswissen, Fachkräfteteams, technologische Alleinstellungsmerkmale. Diese Faktoren verschwinden, wenn die Betriebsfortführung scheitert. Das begründet einen Zeitdruck, der dem Investor wenig Raum für ausgedehnte Verhandlungen lässt. Wer zögert, riskiert, dass der Wert der Transaktion durch operative Erosion sinkt.

Zur Kaufpreisstruktur: Earn-out-Komponenten (variable, ergebnisabhängige Kaufpreisbestandteile) sind im Distressed-M&A-Kontext unüblich und praktisch schwer umsetzbar – der Insolvenzverwalter präferiert Festpreise oder eng definierte Anpassungsmechanismen, die die Masseschmälerung verhindern. Typisch sind Kaufpreisanpassungsklauseln auf Basis des Nettoumlaufvermögens (Net Working Capital Adjustment) zum Stichtag des Closings.

Insolvenzplan versus übertragende Sanierung: Wann welches Instrument?

Neben der übertragenden Sanierung kennt die Insolvenzordnung den Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) als zweiten Hauptweg zur Krisenbewältigung. Der Insolvenzplan ermöglicht es, das Unternehmen im bestehenden Rechtsträger zu sanieren – durch Forderungsverzichte der Gläubiger, Umwandlung von Forderungen in Gesellschaftsanteile (Debt-to-Equity-Swap) und Restrukturierung der Gesellschafterstruktur.

Für Investoren ist der Insolvenzplan dann interessant, wenn nicht übertragbare Werte an den Rechtsträger gebunden sind. In der Automobilzulieferindustrie können das sein: OEM-Zulassungen und Produktionsgenehmigungen, die an die juristische Person geknüpft sind; mehrjährige Lieferverträge mit Pönalklauseln bei Übertragung; und gemeinsam entwickelte Kundenprojekte, bei denen ein Trägerwechsel das OEM-Vertrauen zerstören würde.

Die Entscheidung zwischen Insolvenzplan und übertragender Sanierung ist keine rein rechtliche – sie ist eine strategische Entscheidung, die OEM-Kundenbeziehungen, Bankverbindlichkeiten, Arbeitnehmerinteressen und die steuerlichen Folgen im neuen Unternehmensträger umfasst. Aus steuerrechtlicher Perspektive ist zu beachten, dass ein Insolvenzplan Sanierungsgewinne generieren kann, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerbegünstigt behandelt werden – die genaue Behandlung ist im Einzelfall anwaltlich und steuerberaterisch zu prüfen.

Regulatorische Anforderungen: Fusionskontrolle und Meldepflichten

Auch im Distressed-M&A-Kontext gelten die allgemeinen Fusionskontrollregeln. Wer einen insolventen Automobilzulieferer erwirbt, ist nicht von der Anmeldepflicht beim Bundeskartellamt oder der EU-Kommission befreit. Nach § 35 GWB ist eine Anmeldung beim Bundeskartellamt erforderlich, wenn der weltweite Umsatz aller Beteiligten 500 Millionen Euro übersteigt, ein Unternehmen im Inland mehr als 50 Millionen Euro und ein weiteres mehr als 17,5 Millionen Euro umsetzt. Diese Schwellen können bei Transaktionen erreicht sein, an denen strategische Tier-1-Erwerber beteiligt sind.

Das Vollzugsverbot (§ 41 GWB) gilt auch in der Insolvenz. Eine vorzeitige Zusammenführung ohne kartellrechtliche Freigabe – sogenanntes „Gun-Jumping" – kann mit einem Bußgeld von bis zu zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden. Die Insolvenz des Zielunternehmens begründet zwar eine beschleunigte Bearbeitung durch das Bundeskartellamt im Rahmen des sogenannten „Failing-Firm-Defense"-Arguments, führt aber nicht zur Suspendierung der Anmeldepflicht.

Das Failing-Firm-Defense-Argument besagt, dass ein Zusammenschluss auch dann genehmigt werden kann, wenn er auf einem konzentrierten Markt stattfindet, sofern der Zielwettbewerber ohne die Transaktion aus dem Markt ausgeschieden wäre und kein wettbewerblich schonenderer Erwerber zur Verfügung steht. In der Automobilzulieferindustrie mit ihrer strukturellen Überkapazität wird dieses Argument von den Kartellbehörden mit zunehmender Skepsis betrachtet.

Handlungsempfehlung und nächste Schritte für Investoren

Was folgt aus dieser Analyse für Investoren, die eine Distressed-M&A-Transaktion in der Automobilzulieferindustrie prüfen oder vorbereiten?

Erstens: Frühzeitigkeit ist der entscheidende Vorteil. Wer einen Zulieferer in der Phase der drohenden Zahlungsunfähigkeit identifiziert und die Due Diligence beginnt, bevor der Insolvenzantrag gestellt wird, hat mehr Zeit, mehr Informationszugang und mehr Verhandlungsflexibilität. Nach Antragstellung übernimmt der Insolvenzverwalter die Agenda. Das ist keine schlechte Situation – aber eine mit engem Zeitkorsett und weniger Gestaltungsspielraum.

Zweitens: Die Strukturentscheidung (Asset Deal vs. Insolvenzplan vs. StaRUG) muss vor Beginn der formellen Verhandlungen getroffen werden. Wer sie offen lässt, verliert Zeit – und Zeit ist bei Distressed-Transaktionen das knapps te Gut.

Drittens: Haftungsrisiken nach § 25 HGB, § 75 AO und § 613a BGB müssen vertraglich adressiert werden, bevor das Signing stattfindet. Nachverhandlungen nach Closing sind in der Insolvenz strukturell ausgeschlossen: Die Insolvenzmasse ist verteilt, der Verwalter entlastet.

Viertens: Die OEM-Kundenbeziehung ist das wertvollste Asset – und das fragilste. Frühzeitige, geordnete Kommunikation mit den Abnehmern, idealerweise gemeinsam mit dem Insolvenzverwalter, schützt die Lieferkette und damit den Wert der Transaktion.

Fünftens: Kartellrechtliche Vorprüfung ist kein optionaler Schritt. Das Vollzugsverbot gilt ohne Ausnahme; ein Gun-Jumping-Verstoß kann die gesamte Transaktion gefährden.

Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Regelfälle des Distressed M&A im Automobilzuliefererumfeld. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der spezifischen Unterlagen, der Insolvenzakte, der OEM-Vertragslandschaft und der einschlägigen Fristen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Distressed M&A in der Automobilzulieferindustrie

Was ist der Unterschied zwischen einem Asset Deal und einem Share Deal im Insolvenzkontext?

Beim Asset Deal aus der Insolvenzmasse erwirbt der Investor definierte Vermögensgegenstände ohne die Altverbindlichkeiten des Schuldners – das ist der strukturelle Kernvorteil im Distressed-M&A-Kontext. Beim Share Deal hingegen werden Gesellschaftsanteile übernommen, was alle bestehenden Verbindlichkeiten einschließt. Im Insolvenzumfeld wählen Investoren daher in der Regel den Asset Deal, es sei denn, nicht übertragbare Werte erfordern den Erhalt des Rechtsträgers.

Welche Fristen gelten für die Insolvenzantragspflicht, und was bedeutet das für Verhandlungen?

Nach § 15a InsO besteht bei Zahlungsunfähigkeit eine Antragspflicht von spätestens drei Wochen, bei Überschuldung von spätestens sechs Wochen. Diese Fristen bestimmen das Zeitfenster, in dem Investoren außerhalb des formellen Verfahrens verhandeln können. Nach Fristablauf müssen Geschäftsführer Antrag stellen; Verhandlungen laufen dann unter Insolvenzverwalterhoheit weiter.

Haftet der Erwerber für die Steuerschulden des insolventen Unternehmens?

Bei Erwerb eines Unternehmens im Ganzen besteht nach § 75 AO eine Haftung für betriebliche Steuern und Steuerabzugsbeträge des letzten Kalenderjahres vor dem Erwerb. Die Haftung ist auf den Wert des übernommenen Vermögens begrenzt. Durch Einholung einer steuerlichen Auskunft beim zuständigen Finanzamt nach § 75 Abs. 4 AO vor dem Closing kann die Haftung auf die dort ausgewiesenen Beträge begrenzt werden. Dies ist in der Praxis ein Standardschritt der anwaltlichen Begleitung.

Was ist mit Arbeitnehmern bei einem Betriebsübergang aus der Insolvenz?

Nach § 613a BGB tritt der Erwerber in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Im Insolvenzfall haftet er nur für Ansprüche ab dem Zeitpunkt des Übergangs; Rückstände vor dem Übergang verbleiben in der Insolvenzmasse. Arbeitnehmer können dem Übergang widersprechen (§ 613a Abs. 6 BGB); sie verbleiben dann beim Insolvenzschuldner. Eine frühzeitige, transparente Mitarbeiterkommunikation ist das wirksamste Instrument, um Widerspruchsquoten zu minimieren.

Wann ist eine Fusionskontrollanmeldung beim Bundeskartellamt erforderlich?

Die Anmeldepflicht nach § 35 GWB besteht unabhängig davon, ob das Zielunternehmen insolvent ist. Die maßgeblichen Schwellen (weltweiter Gesamtumsatz aller Beteiligten über 500 Millionen Euro, ein Unternehmen im Inland über 50 Millionen Euro, ein weiteres über 17,5 Millionen Euro) sind vor jeder Distressed-Transaktion zu prüfen. Das Vollzugsverbot gemäß § 41 GWB gilt ohne Ausnahme; ein Verstoß kann mit einem Bußgeld von bis zu zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes geahndet werden.

Welche Rolle spielt das StaRUG für Investoren?

Das StaRUG (in Kraft seit 1. Januar 2021) ermöglicht eine vorinsolvenzliche Restrukturierung bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Für Investoren bietet es die Möglichkeit, frühzeitig in die Restrukturierung einzusteigen – entweder als potenzieller Neugesellschafter oder als Kreditgeber. Gegenüber dem formellen Insolvenzverfahren ist das StaRUG weniger öffentlich und ermöglicht mehr Gestaltungsspielraum; es setzt jedoch voraus, dass das Unternehmen noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät Investoren und Unternehmen bundesweit bei Distressed-M&A-Transaktionen, Restrukturierungen und Insolvenzverfahren – mit besonderer Erfahrung in der Automobilzulieferindustrie. Die Beratung umfasst die strukturierte Due Diligence, Vertragsgestaltung im Asset Deal, kartellrechtliche Vorprüfung und die Begleitung des Closing-Prozesses. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Distressed M&A. Ihr konkreter Erwerb erfordert die Prüfung der Insolvenzakte, der Vertragslage mit OEM-Kunden sowie der einschlägigen Fristen und Haftungsrisiken. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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