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Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise – Bauwirtschaft: Branchenreport

Distressed M&A: Unternehmenskauf aus der Krise: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Bauunternehmen mit langjähriger Geschichte, solider Auftragspipeline und eingespielter Belegschaft gerät in Liquiditätsnot. Steigende Material- und Energiekosten, Vertragsstrafen aus verzögerten Projekten und eine straff gewordene Kreditlinie der Hausbank bringen das Eigenkapital in Schieflage. Für den strategischen Investor oder den finanzstarken Mittelständler entsteht in diesem Moment eine Situation, die zwei völlig unterschiedliche Gesichter trägt: hohes Risiko auf der einen, seltene Erwerbsgelegenheit auf der anderen Seite.

Distressed M&A in der Bauwirtschaft bezeichnet den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Vermögensgegenständen aus einer insolvenznahen oder bereits insolventen Lage heraus. Die maßgebliche Rechtsgrundlage bildet die Insolvenzordnung (InsO); ergänzend sind bürgerlich-rechtliche Vorschriften des BGB sowie steuerrechtliche Aspekte zu beachten. Entscheidend für jeden Investor ist die Abgrenzung zwischen dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen (Share Deal) und dem Erwerb einzelner Vermögenswerte (Asset Deal), denn sie bestimmt Haftungsexposition, Verfahrensgeschwindigkeit und letztlich den erzielbaren Preis.

Der folgende Branchenreport beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen des Distressed M&A speziell für die Bauwirtschaft, zeigt typische Risikoprofile, erklärt die Verfahrensalternativen und gibt Investoren konkrete Handlungsempfehlungen für jede Phase des Prozesses.

Warum die Bauwirtschaft besondere Distressed-M&A-Risiken trägt

Die Bauwirtschaft ist strukturell anfälliger für Distress-Situationen als viele andere Branchen. Das beginnt bei der Projektnatur des Geschäfts: Jeder Auftrag ist ein eigenständiges Risikovehikel mit eigener Kostenstruktur, eigenem Subunternehmernetz und eigenem Zeitplan. Gerät ein Großprojekt in Verzug oder eskaliert ein Mängelstreit, schlägt das sofort auf die Liquidität durch – oft schneller, als das Rechnungswesen die Schieflage erfassen kann.

Hinzu kommt die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB, die im Baukontext zwar weniger prominent wirkt als im Handelswarengeschäft, aber bei Materiallieferungen und Nachunternehmerleistungen erhebliche Konsequenzen haben kann, wenn Rügefristen versäumt werden. Gleichgewichtig relevant: Mängelverjährungsfristen von fünf Jahren nach § 634a BGB für Bauwerke, die auch nach einer Transaktion fortlaufen und den Erwerber treffen können, wenn er nicht sorgfältig abgrenzt.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass mittelständische Bauunternehmen mit zehn bis 250 Mitarbeitern unter einer Kombination aus Forderungsausfall beim Auftraggeber und gleichzeitigem Anstieg der Subunternehmerverbindlichkeiten in die Insolvenzantragspflicht geraten. Die gesetzliche Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit tritt nach § 15a InsO spätestens innerhalb von drei Wochen ein; bei Überschuldung verlängert sich die Frist auf sechs Wochen. Diese Zeitfenster sind für potenzielle Erwerber von unmittelbarer praktischer Bedeutung: Läuft die Frist ab, verliert das Management die Kontrolle über den Prozessrahmen, und der Insolvenzverwalter übernimmt die Regie.

Welche Erwerbsstrategie passt, hängt maßgeblich vom Verfahrensstadium ab. Vor Antragstellung bieten sich StaRUG-Verfahren und außergerichtliche Vergleiche an. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dominiert der Asset Deal aus der Insolvenzmasse. Genau diese Weichenstellung übersehen viele Investoren, die erstmals in einem Bau-Distressed-Kontext aktiv werden.

Was ist Distressed M&A? Grundbegriffe und rechtliche Einordnung

Distressed M&A (Krisenakquisition) umfasst alle Transaktionen, bei denen ein Zielunternehmen oder ein wesentlicher Teil davon in einer wirtschaftlichen Krisenlage erworben wird. Die Abgrenzung zu regulären Unternehmenstransaktionen ist nicht akademisch, sondern rechtlich und wirtschaftlich handlungsrelevant.

Drei Verfahrensrahmen prägen das Distressed M&A in Deutschland:

  1. Außergerichtliche Sanierung: Kauf aus einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) heraus, bevor ein Insolvenzantrag gestellt wird. Der Erwerber verhandelt unmittelbar mit dem Schuldner und dessen Gläubigern. Vorteil: volle Transaktionsfreiheit, höchste Vertraulichkeit. Nachteil: keine Insolvenzanfechtungsabwehr, keine Freistellung von Altlasten durch das Verfahren.
  2. StaRUG-Verfahren (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit 1. Januar 2021): Ermöglicht die Restrukturierung von Verbindlichkeiten mit qualifizierter Gläubigermehrheit, ohne formales Insolvenzverfahren. Für Bauunternehmen, die Bankkredite oder Anleihen mit sich führen, ein relevanter Rahmen; für reine Subunternehmer-Konstellationen weniger geeignet, da operative Verbindlichkeiten schwerer einbezogen werden können.
  3. Insolvenzverfahren nach InsO: Nach Eröffnung verwaltet der Insolvenzverwalter die Masse. Erwerber verhandeln mit ihm über Betriebs- oder Betriebsteilübertragungen (übertragende Sanierung). Der Asset Deal ist hier das Standardinstrument.

Im Bausektor dominiert in der Praxis der Asset Deal aus dem Insolvenzverfahren. Der Grund ist strukturell: Bauunternehmen akkumulieren erhebliche Altverbindlichkeiten – Subunternehmerverbindlichkeiten, Bürgschaften, Vertragsstrafenansprüche, Mängelansprüche aus abgeschlossenen Projekten. Ein Share Deal würde den Erwerber in sämtliche dieser Positionen zwingen; ein Asset Deal erlaubt die gezielte Auswahl der zu übernehmenden Aktiva und Verträge.

Welche Haftungsrisiken muss ein Investor in der Bauwirtschaft kennen?

Haftung ist das zentrale Thema jeder Distressed-M&A-Due-Diligence. In der Bauwirtschaft konzentrieren sich die Risiken auf fünf Felder, die miteinander verwoben sind und in ihrer Gesamtheit eine höhere Komplexität erzeugen als in den meisten anderen Branchen.

Erstens: Bürgschaften und Sicherungsrechte. Bauunternehmen stellen regelmäßig Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften. Im Insolvenzfall sind diese Bürgschaften oft von Dritten (Banken, Kreditversicherern) begeben – der Erwerber übernimmt im Asset Deal keine persönliche Bürgenhaftung, muss aber klären, ob bestehende Bürgschaften für übernommene Projekte noch valide sind und ob neue Bürgschaften für die Weiterführung erforderlich werden.

Zweitens: Sozialversicherungsbeiträge und Mindestlohn. Rückstände aus nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen begründen gemäß § 25 HGB unter Umständen eine Nachhaftung, wenn ein Handelsgeschäft im Wege der Betriebsfortführung erworben wird. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 bundesweit 13,90 € je Stunde; Verstöße des Zielunternehmens in der Vergangenheit können Bußgeldforderungen begründen, die der Erwerber im Share-Deal-Szenario übernähme.

Drittens: Anfechtungsrisiken nach § 133 InsO. Zahlungen, die das Zielunternehmen in einem Zeitraum von in der Regel vier Jahren vor Insolvenzantrag in Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht geleistet hat, können vom Insolvenzverwalter angefochten werden. Für den Erwerber ist entscheidend: Hat das Zielunternehmen in diesem Zeitraum Vorauszahlungen an verbundene Unternehmen oder an den potenziellen Erwerber selbst geleistet? Dies würde die Transaktion unmittelbar belasten.

Viertens: ARGE-Beteiligungen (Arbeitsgemeinschaften). Bauunternehmen sind häufig in ARGEs eingebunden – Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) zur gemeinsamen Projektdurchführung. ARGE-Verbindlichkeiten können als Gesamtschuldverhältnis auch den insolventen Gesellschafter treffen; die Haftungsfreistellung gegenüber ARGE-Partnern muss im Kaufvertrag explizit geregelt werden.

Fünftens: Öffentliche Aufträge und Zulassungen. Baulizenzen, behördliche Zulassungen (Eintragung in der Handwerksrolle, Fachkunde-Nachweise) und öffentliche Aufträge gehen im Asset Deal nicht automatisch über. Sie sind personenbezogen oder unternehmensbezogen und müssen von der Vergabestelle neu bestätigt oder zugelassen werden. Kommt es zur Verzögerung, können laufende Bauprojekte nicht fortgeführt werden – ein Risiko, das unmittelbar auf die Transaktionsstruktur zurückwirkt.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen Investoren, die erstmals einen Distressed-Bau-Kauf prüfen, vor allem das fünfte Risiko. Die Übernahme technischer Zulassungen klingt bürokratisch – sie ist aber oft der einzige Grund, warum ein Bauunternehmen für einen Erwerber überhaupt einen wirtschaftlichen Wert hat.

Asset Deal versus Share Deal: Die Strukturentscheidung im Insolvenzkontext

Die Entscheidung zwischen Asset Deal und Share Deal ist im Distressed-M&A-Kontext weniger eine Frage der Präferenz als eine Frage der Verfahrenslage und der verfügbaren Risikopuffer.

Im Asset Deal erwirbt der Käufer einzeln definierte Vermögensgegenstände: Maschinen, Fahrzeuge, Forderungen, Grundstücke, Mitarbeiterüberleitungen, Vertragsbeziehungen. Altverbindlichkeiten verbleiben in der Insolvenzmasse. Dieser Strukturvorteil ist der Hauptgrund für die Dominanz des Asset Deals im Bau-Distressed-Kontext. Nachteil: Verträge, insbesondere Werkverträge mit Endkunden und Subunternehmern, gehen nicht automatisch über; es bedarf einer dreiseitigen Vereinbarung (Vertragsübernahme) oder zumindest der Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners.

Im Share Deal erwirbt der Käufer Gesellschaftsanteile und damit das Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten. Im insolvenznahen Kontext bedeutet das: sämtliche Verbindlichkeiten, Bürgschaften, anhängige Klageverfahren und Steuerverbindlichkeiten gehen mit über. Der Share Deal ist im Distressed-Kontext daher die Ausnahme – er kommt dort in Betracht, wo der Wert des Zielunternehmens untrennbar mit seiner Rechtspersönlichkeit verknüpft ist (etwa Konzessionen oder langfristige Rahmenverträge, die ausdrücklich nicht abtretbar sind).

Praktische Entscheidungsmatrix:

  • Konstellation A: Zielunternehmen ist zahlungsunfähig, Insolvenzverfahren eröffnet → Instrument: Asset Deal aus der Insolvenzmasse → Frist: nach der Erfahrung der Praxis regelmäßig innerhalb weniger Wochen nach Verfahrenseröffnung zu verhandeln, da die vorläufige Betriebsfortführung zeitlich begrenzt ist → Folge: Haftungsbereinigung, aber keine automatische Vertragsübertragung.
  • Konstellation B: Zielunternehmen ist drohend zahlungsunfähig, kein Antrag gestellt → Instrument: außergerichtlicher Asset Deal oder StaRUG-Restrukturierung → Fristen: insolvenzrechtliche Antragspflicht beachten (drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung) → Folge: höhere Gestaltungsfreiheit, aber Anfechtungsrisiko für Vorabzahlungen verbleibt.
  • Konstellation C: Zielunternehmen hält ausschließlich nicht abtretbare Konzessionen → Instrument: Share Deal mit umfassender Freistellungs- und Indemnity-Regelung → Frist: Due Diligence vorab abschließen → Folge: volle Haftungsexposition des Erwerbers, kompensiert durch Kaufpreisabschlag und Treuhandlösung.

Der Erwerbsprozess Schritt für Schritt: Due Diligence unter Zeitdruck

Distressed-M&A-Transaktionen laufen unter strukturellem Zeitdruck. Der Insolvenzverwalter hat die Pflicht, die Masse wirtschaftlich zu verwerten; eine langwierige Käufersuche auf Kosten der Gläubiger ist ihm untersagt. Für den Erwerber bedeutet das: Due Diligence muss schnell und dennoch vollständig sein.

In der Mandatspraxis empfehlen wir einen dreistufigen Prozess:

  1. Rapid Due Diligence (Stufe 1, Dauer: Tage bis zwei Wochen): Sofortige Prüfung der insolvenzrechtlich kritischen Parameter – Anfechtungsrisiken, Bürgschaftslage, öffentliche Zulassungen, laufende Großprojekte, Sozialversicherungsrückstände, Arbeitnehmerzahl und KSchG-Anwendbarkeit (mehr als zehn Arbeitnehmer bei mehr als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit). Ziel: Go/No-Go-Entscheidung und Kaufpreisrahmen.
  2. Vertragsstrukturierung (Stufe 2, parallel zur Verhandlung): Formulierung der Übertragungsliste (Asset List), Aushandlung von Freistellungsklauseln für Altverbindlichkeiten, Regelung der Arbeitnehmerübergänge nach § 613a BGB (falls zutreffend), Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter über Betriebsfortführungszusagen.
  3. Vollzug und Post-Closing (Stufe 3): Umschreibung von Zulassungen, Neuabschluss von Bürgschaftslinien, Kommunikation mit Subunternehmern und Endkunden, Registrierung. Für Grundstückstransaktionen gilt: der Grundstückskaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung nach § 311b BGB.

Besondere Aufmerksamkeit verdient im Baubereich die Frage, ob ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt. Der Erwerb von Maschinen, Baugeräten und der wesentlichen Arbeitnehmerschaft begründet regelmäßig einen Betriebsübergang kraft Gesetzes – mit der Folge, dass alle Arbeitnehmer zu den bestehenden Konditionen übergehen. Ist das gewollt, sind frühzeitig Unterrichtungsschreiben vorzubereiten; ist es nicht gewollt, muss die Transaktionsstruktur entsprechend angepasst werden.

Mikro-Fall (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen privaten Bauinvestor aus dem Bereich Hochbau/Tiefbau. Ausgangslage: Ein mittelständisches Bauunternehmen mit rund 80 Mitarbeitern hatte Insolvenz angemeldet; das Unternehmen hielt mehrere laufende VOB/B-Verträge mit öffentlichen Auftraggebern sowie zwei Fachkundenachweise im Spezialtiefbau. Der Erwerber war an der Fortführung des Spezialtiefbaubereichs interessiert, nicht aber an den verlustträchtigen Hochbauprojekten. Vorgehen: In enger Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter wurde ein partieller Asset Deal strukturiert, der die Spezialtiefbau-Ausrüstung, einen Teil der Belegschaft und die wesentlichen Subunternehmerbeziehungen umfasste. Die öffentlichen Auftraggeber wurden frühzeitig eingebunden, um die Zulassungen zu übertragen. Ergebnis: Der Betriebsteil wurde innerhalb kurzer Zeit übergeleitet; der Investor erzielte eine deutliche Einsparung gegenüber einem Erwerb am Markt ohne Distress-Kontext. Die Haftungsfreistellung für die nicht übernommenen Hochbauprojekte wurde vertraglich abgesichert.

Arbeitsrechtliche Dimension: Betriebsübergang und Insolvenz

Kaum ein anderer Aspekt des Distressed M&A ist in der Bauwirtschaft so fehleranfällig wie das Arbeitsrecht. Das liegt an der Vielzahl der Beschäftigungsverhältnisse und ihrer Heterogenität: Festangestellte Poliere und Bauleiter, gewerbliche Arbeitnehmer, Mindestlohnempfänger, entsandte ausländische Arbeitnehmer und Leiharbeitnehmer können in einem einzigen Unternehmen nebeneinander existieren.

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 bundesweit 13,90 € je Stunde; geplant ist eine weitere Anhebung auf 14,60 € ab dem 1. Januar 2027. Im Rahmen der Due Diligence ist zu prüfen, ob das Zielunternehmen diese Sätze korrekt angewendet hat – insbesondere bei entsandten Arbeitnehmern, auf die das Mindestlohngesetz nach Maßgabe des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes ebenfalls anzuwenden ist.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn das Zielunternehmen mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate im Betrieb tätig war. Im Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter das Recht, Arbeitsverhältnisse mit einer Kündigungsfrist von maximal drei Monaten zum Monatsende zu kündigen (§ 113 InsO). Für den Erwerber im Asset Deal bedeutet das: Er übernimmt nur die Arbeitnehmer, die er ausdrücklich übernehmen will – aber ein Betriebsübergang nach § 613a BGB kann diese Wahl begrenzen.

Wird ein Betriebsübergang bejaht, hat jeder betroffene Arbeitnehmer das Recht, dem Übergang zu widersprechen. Praxis-Implikation: Ein Investor, der auf Schlüsselpersonal (erfahrene Bauleiter, spezialisierte Geräteführer) angewiesen ist, muss deren Übergang sichern – was in einem Umfeld mit Fachkräftemangel mitunter Verhandlungsgeschick erfordert, das über das rechtlich Gebotene hinausgeht.

Steuerrechtliche und strukturelle Aspekte der Krisenakquisition

Die steuerrechtliche Seite eines Distressed-M&A-Erwerbs in der Bauwirtschaft betrifft vor allem vier Fragestellungen, die in der Praxis oft erst spät in den Blick genommen werden.

Verlustvorträge: Im Share Deal kann der Erwerber unter Umständen steuerliche Verlustvorträge des Zielunternehmens nutzen – sofern die Voraussetzungen des § 8c KStG (Körperschaftsteuer: 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag) gewahrt sind. Bei einem schädlichen Beteiligungserwerb (Erwerb von mehr als 50 % der Anteile innerhalb von fünf Jahren) gehen die Verlustvorträge jedoch ganz oder teilweise unter. Im Asset Deal entsteht diese Frage nicht; hier erwirbt der Käufer Wirtschaftsgüter zu Buchwert oder Verkehrswert, nicht die steuerliche Geschichte des Unternehmens.

Umsatzsteuer (USt): Der Regelsteuersatz beträgt 19 % (§ 12 UStG). Beim Erwerb eines Unternehmens im Ganzen (Geschäftsveräußerung im Ganzen) ist der Vorgang nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar – eine erhebliche Liquiditätserleichterung im Closing. Ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, wenn nur Betriebsteile übernommen werden, ist im Einzelfall zu prüfen.

Grunderwerbsteuer (GrESt): Gehören Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte zum Erwerb, fällt Grunderwerbsteuer an; im Share Deal können Share-Deals mit 90 % oder mehr der Anteile ebenfalls GrESt-Tatbestände (§ 1 Abs. 3 GrEStG) auslösen. Die Steuersätze sind bundeslandabhängig und können die Transaktion erheblich belasten.

Einspruchsfristen: Werden nach dem Erwerb Steuerbescheide für Zeiträume in der Verantwortung des Vorgängers erteilt, gilt: Einspruchsfrist ein Monat (§ 355 AO); Klagefrist am Finanzgericht ein Monat (§ 47 FGO). Festsetzungsverjährung: vier Jahre regulär, zehn Jahre bei Steuerhinterziehung (§ 169 AO). Im Asset Deal treffen diese Bescheide den Insolvenzverwalter, nicht den Erwerber – im Share Deal hingegen das erworbene Unternehmen, für dessen Schulden der Erwerber als neuer Gesellschafter indirekt haftet.

Nach unserer Erfahrung empfiehlt es sich, steuerrechtliche Aspekte nicht als nachrangige Due-Diligence-Position zu behandeln, sondern von Beginn an in die Strukturierungsentscheidung einzubeziehen. Ein steuerlich suboptimal strukturierter Distressed-Erwerb kann einen signifikanten Teil des Kaufpreisvorteils aufzehren.

Praktische Empfehlungen für Investoren: Bauwirtschaft im Distressed-M&A

Wie sieht die konkrete Handlungssequenz für einen Investor aus, der ein Bauunternehmen in der Krise erwerben will? Sechs Empfehlungen aus der Kanzleipraxis:

  1. Früh ansetzen, aber mit Geduld: Sobald ein Zielunternehmen erkennbare Distress-Signale sendet (Ratingverschlechterung, Subunternehmerstreitigkeiten, öffentliche Insolvenzberichte), beginnen erste Informationsgespräche. Der Erwerb vor Antragstellung ermöglicht mehr Strukturierungsfreiheit; er erfordert aber die genauere Prüfung von Anfechtungsrisiken nach § 133 InsO (Zeitraum regelmäßig vier Jahre).
  2. Insolvenzverwalter als Verhandlungspartner verstehen: Im eröffneten Verfahren ist der Insolvenzverwalter kein adversärer Gegner, sondern Treuhänder der Gläubigerinteressen. Er hat eine Pflicht zur zügigen Verwertung. Erwerber, die schnell, mit konkretem Konzept und ausreichend Liquidität in die Verhandlung gehen, haben strukturelle Vorteile.
  3. Asset-Liste präzise definieren: Je klarer die zu übernehmenden Aktiva (Maschinen, Fahrzeuge, Forderungen, Verträge, Mitarbeiter) definiert sind, desto geringer das Risiko nachträglicher Streitigkeiten. Offene Formulierungen in der Asset-Liste sind Einladungen zu späteren Auseinandersetzungen.
  4. Arbeitnehmerübergang rechtzeitig planen: § 613a BGB kann nicht wegverhandelt werden. Wer bestimmte Arbeitnehmer nicht übernehmen will, muss dies in der Transaktionsstruktur berücksichtigen – und muss die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Betriebsübergangseigenschaft genau kennen.
  5. Zulassungen und Lizenzen vor Closing sichern: Ohne frühzeitige Abstimmung mit Behörden und öffentlichen Auftraggebern besteht das Risiko, ein Unternehmen zu erwerben, das ab dem ersten Tag nach Closing nicht mehr vollständig operieren kann.
  6. Steuerliche Strukturierung integrieren: Verlustvorträge, Umsatzsteuer auf den Erwerb, Grunderwerbsteuer und potenzielle Haftung für Steuerschulden des Zielunternehmens sind keine Nachverhandlungsthemen, sondern Teil der Erststrukturierung.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle eines Distressed-M&A-Erwerbs in der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung spezifischer Unterlagen, laufender Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung zum Zeitpunkt des geplanten Erwerbs.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine Einschätzung der Transaktionsstruktur erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufig gestellte Fragen zum Distressed M&A in der Bauwirtschaft

Was ist der Unterschied zwischen einem Asset Deal und einem Share Deal im Insolvenzkontext?

Beim Asset Deal erwirbt der Käufer einzelne Vermögensgegenstände aus der Insolvenzmasse – Altverbindlichkeiten verbleiben beim Insolvenzschuldner. Beim Share Deal werden Gesellschaftsanteile übertragen; der Erwerber übernimmt das Unternehmen mit allen Rechten und Pflichten einschließlich sämtlicher Verbindlichkeiten. Im Distressed-M&A-Kontext, besonders in der Bauwirtschaft, überwiegt der Asset Deal, da er eine gezielte Haftungsbereinigung ermöglicht. Welche Struktur im Einzelfall geeignet ist, hängt von der Verfahrenslage, der Vermögensstruktur und den konkreten Erwerbszielen ab.

Wann beginnt die Insolvenzantragspflicht für ein Bauunternehmen?

Die gesetzliche Antragspflicht setzt nach § 15a InsO bei Zahlungsunfähigkeit innerhalb von drei Wochen ein; bei Überschuldung beträgt die Frist sechs Wochen. Beide Fristen beginnen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzgrund objektiv vorliegt – unabhängig davon, ob das Management ihn bereits erkannt hat. Für potenzielle Erwerber ist entscheidend: Je früher sie mit dem Zielunternehmen in Kontakt treten, desto mehr Strukturierungsoptionen stehen zur Verfügung. Nach Ablauf der Fristen ohne Antragstellung drohen den Geschäftsführern persönliche Haftungskonsequenzen.

Wie wirkt sich § 613a BGB auf den Distressed-M&A-Erwerb aus?

Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB liegt vor, wenn eine wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität auf einen neuen Inhaber übergeht. Tritt dieser Tatbestand ein, treten alle Arbeitnehmer kraft Gesetzes in die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Erwerber über. Im Insolvenzverfahren ist dieser Übergang nicht ausgeschlossen; allerdings kann der Insolvenzverwalter vorher Arbeitsverhältnisse mit kürzerer Frist kündigen. Für Bauwirtschafts-Investoren, die nur Teile des Betriebs übernehmen wollen, ist daher die präzise Abgrenzung der übernommenen Betriebseinheit von zentraler Bedeutung.

Gehen öffentliche Bauaufträge und behördliche Zulassungen automatisch auf den Erwerber über?

Nein. Öffentliche Aufträge und behördliche Zulassungen (etwa Fachkunde-Nachweise, Eintragungen in der Handwerksrolle) sind regelmäßig personen- oder unternehmensbezogen und gehen im Asset Deal nicht automatisch über. Es bedarf einer ausdrücklichen Übertragung oder Neuerteilung durch die zuständige Behörde oder Vergabestelle. Wird dieser Schritt nicht rechtzeitig eingeleitet, kann der Erwerber laufende Bauprojekte unter Umständen nicht fortführen. Die frühzeitige Einbindung der relevanten Behörden ist daher integraler Bestandteil eines sachgerechten Erwerbsprozesses.

Welche steuerlichen Risiken entstehen beim Erwerb eines insolventen Bauunternehmens?

Im Asset Deal übernimmt der Erwerber keine steuerlichen Altverbindlichkeiten des Schuldners; der Kauf ist steuerlich weitgehend bereinigt. Im Share Deal trägt das erworbene Unternehmen seine gesamte Steuerhistorie weiter; Festsetzungsverjährungsfristen betragen vier Jahre regulär und bis zu zehn Jahre bei Steuerhinterziehung (§ 169 AO). Zusätzlich sind Grunderwerbsteuer auf den Erwerb von Grundstücken sowie umsatzsteuerliche Fragen (§ 1 Abs. 1a UStG: Geschäftsveräußerung im Ganzen) zu klären. Eine steuerrechtliche Due Diligence ist auch im Distressed-Kontext unverzichtbar.

Kann ein Investor Insolvenzanfechtungen nach § 133 InsO vermeiden?

Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erfasst Rechtshandlungen des Schuldners, die dieser in Kenntnis seiner Benachteiligungsabsicht vorgenommen hat – in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren vor Antragstellung. Ein Investor, der im Rahmen von Vorab-Verhandlungen Zahlungen oder sonstige Leistungen vom Zielunternehmen erhält, kann in diesen Anfechtungsbereich geraten. Schutz bietet eine transaktionsbegleitende rechtliche Prüfung jeder Vorabtransaktion sowie die Dokumentation des Fremdvergleichs (Arm's-Length-Prinzip). Im Übrigen greift die Anfechtung gegen den Insolvenzverwalter, nicht gegen den Erwerber selbst, wenn die Transaktion erst nach Verfahrenseröffnung vollzogen wird.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Distressed M&A, der Restrukturierung und des Insolvenzrechts – von der Früherkennung von Krisensituationen bis zur Begleitung der übertragenden Sanierung. Die Berater verfügen über langjährige Erfahrung in der strukturierten Begleitung von Unternehmenstransaktionen unter Zeitdruck und in der Abstimmung mit Insolvenzverwaltern, Gläubigerausschüssen und Behörden. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist nicht mit anderen Kanzleien oder Netzwerken verbunden. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Distressed-M&A-Erwerbs in der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Fristen und der aktuellen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Transaktionsunterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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